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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom 29. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 146)

,



Siehe Fn. 1, 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse."

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 1a
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

§ 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. "(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht."

Artikel 1b

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009 S. 5; L 39 vom 16.02.2016 S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist.

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 210231

ENDE

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