Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

MOG - Marktorganisationsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Vom 7. November 2017
(BGBl. I Nr. 73 vom 14.11.2017 S. 3746; 28.11.2017 S. 3824 17; 06.05.2019 S. 642 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.07.2022 S. 1174 22; 22.07.2022 S. 1197 22a; 20.12.2022 S. 2752 22b)
Gl.-Nr.: 7847-11


Archiv: 2005
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

  1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
  2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
  2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
    1. auf Grund des EG-Vertrages oder
    2. auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
  3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
  4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

§ 2 Marktordnungswaren

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

§ 3 Marktordnungsstelle

Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

§ 4 Ein- und Ausfuhr

Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes

  1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;
  2. über die Ausfuhr
    1. für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören,
    2. für die Überführung von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung,
    3. für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.

§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;

Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;

Interventionen:
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;

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