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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom 5. Februar 2014
(BGBl. I Nr. 6 vom 10.02.2014 S. 94)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

Artikel 1
(Gültig ab 10.08.2014)

Die Tierschutz-Nutztierhaltungs verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 durch folgende Angaben ersetzt:

" Abschnitt 6
Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 31 Anwendungsbereich

§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen

§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen

§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen

§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 35a Sachkunde

§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen

§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen

Abschnitt 7
Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere

§ 39 Anwendungsbereich

§ 40 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

§ 41 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 42 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 43 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Übergangsregelungen

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22 bis 26 eingefügt:

"22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;

23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;

24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;

25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;

26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;".

b) Die bisherige Nummer 22 wird die neue Nummer 27.

3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 6" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 7" ersetzt.

4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

" Abschnitt 6
Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 31 Anwendungsbereich

(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden

  1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
  2. für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.

§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen

(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungsein- richtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

  1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein und
  2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern
Mastkaninchen 11
Zuchtkaninchen 14

(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die

  1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,

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