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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom 14. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 758)



Begründung: BR 112/15

Siehe Fn.1, 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:

" § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13b (weggefallen)".

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen " § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

  1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
  2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.
"(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können."

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung " § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 gehalten werden. "(1) Haltungseinrichtungen müssen
  1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
  2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung" durch die Wörter "unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1," ersetzt.

4. § 13b

§ 13b Besondere Anforderungen an die KleingruppenhaltungEntsch.BGH Anwendbarkeit

(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.

(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.

(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss

  1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und
  2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.

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