Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Vom 14. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 758)
Begründung: BR 112/15
Siehe Fn.1, 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:
" § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13b (weggefallen)".
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen | " § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
|
"(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können." |
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung | " § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 gehalten werden. | "(1) Haltungseinrichtungen müssen
aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung" durch die Wörter "unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1," ersetzt.
§ 13b Besondere Anforderungen an die KleingruppenhaltungEntsch.BGH Anwendbarkeit(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.
(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.
(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss
- an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und
- darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion