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0091/1/05
0454/05
0616/05
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0783/05
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0853/05B
0346/05
0818/05
0523/05
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0512/1/05
0247/05
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0546/05
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0292/05
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0213/05
0430/05
0555/05
0937/05B
0784/1/05
0291/05
0045/05
0245/05
0244/05
0089/05
0546/05B
0413/05B
0519/05B
0262/05
0397/1/05
0512/05
0244/1/05
0086/05
0245/05B
0940/05
0186/05
0588/05
0633/1/05
0543/05
0723/05
0352/05
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0246/1/05
0766/05
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0633/05B
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0014/1/05
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0723/2/05
0876/05
0615/05
0297/05
0014/05
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0498/05
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0744/05
0225/1/05
0817/05
0679/05
0683/05
0726/05
0192/05
0924/05
0197/05
0514/05B
0097/05
0555/1/05
0136/05
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0853/05
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0614/05
0913/05
0321/05
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0556/05
0005/05
0087/05
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0390/05
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0132/05
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0942/05B
0859/05B
0246/05B
0210/1/05
0330/05
0703/05
0723/1/05
0934/05
0576/05
0937/3/05
0189/05B
0920/05
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0618/05
0107/05
0245/1/05
0859/05
0014/05B
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0322/1/05
0320/05
0238/04B
0269/04
0268/04
0873/04
0566/1/04
0811/04
0571/04B
0285/04B
0729/04B
0712/04B
0712/04
0565/04B
0877/04
0822/04
0683/2/04
0701/1/04
0894/1/04
0566/04B
0834/1/04
0361/04
0950/04
0873/1/04
0993/04B
0767/04
0487/04B
0565/04
0993/1/04
0664/2/04
0983/04
0737/04
0849/1/04
0466/04
0590/04
0622/04
0903/04
0737/1/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0701/04B
0586/04
0565/1/04
0965/04B
0991/04
0466/04B
0701/2/04
0677/04
0673/04B
0919/4/04
0238/04
0729/1/04
0645/04
0450/04
0636/04
0722/04
0894/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0873/04B
0128/04B
0668/04
0891/1/04
0664/04
0965/04
0361/04B
0703/1/04
0891/04B
0566/04
0105/04
0636/04B
0834/04B
0917/1/04
0438/1/04
0682/04
0487/1/04
0709/04
0666/04
0920/04
0140/04
0749/04
0613/04
0441/04
0850/04
0921/04
0667/04
0560/03
0142/03B
0061/03B
0546/03
0722/03B
0736/03
0450/03
0735/1/03
0061/2/03
0560/03B
0061/5/03
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Gerade die aktuelle Diskussion über die Manipulationsanfälligkeit des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) hat gezeigt, dass die Kodierung von Diagnosen nach einheitlichen Kriterien unerlässlich ist.



Drucksache 688/16

... Finanzausgleichsgesetz



Drucksache 180/16

... "7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen,".



Drucksache 428/5/16

... Aus Sicht des Bundesrates sollte daher eine zeitliche Perspektive dafür geschaffen werden, dass die Fachleistungen für Menschen mit Behinderung vollständig unabhängig vom Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens erbracht werden. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist Relikt eines vom bisherigen Fürsorgecharakter geprägten Verständnisses der Eingliederungshilfe als Ausgleich von physischen oder psychischen Defiziten. Die Fachleistungen der neu konzipierten Eingliederungshilfe folgen dagegen dem inklusiven Ansatz der UN-BRK, unter deren Geltung allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang ermöglicht werden soll. Hieraus ergibt sich ein umfassender Auftrag an den Staat, die Voraussetzungen für gleichberechtigte Teilhabe zu schaffen.



Drucksache 142/16

... - Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI)8 deckt die mit innovativen Projekten verbundenen höheren Finanzierungsrisiken und trägt so dazu bei, auch dem Stahlsektor zu Innovationen zu verhelfen. Der EFSI bietet eine flexible Unterstützung konkreter Projekte, indem er Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleicht. Die Projektträger werden im Investitionsprozess auch von der europäischen Plattform für Investitionsberatung unterstützt, damit die Projekte verbessert und für Finanzierungen attraktiv gemacht werden können. Zudem können die Geschäftsvorhaben auf einem europäischen Investitionsvorhabenportal größere Sichtbarkeit für Investoren erlangen. Ein erstes EIB-Darlehen im Rahmen des EFSI in Höhe von 100 Mio. EUR hilft bereits einem mittelständischen italienischen Stahlerzeuger, weitere Investoren zu gewinnen. Die Investition von insgesamt voraussichtlich 227 Mio. EUR soll das Unternehmen in die Lage versetzen, seine Erzeugnisse, Prozesse und Umweltwerte zu optimieren und zu modernisieren und auf seinem Gebiet weiterhin eine führende Rolle zu spielen. Auch andere Stahlerzeuger haben bereits Kontakt zur europäischen Plattform für Investitionsberatung aufgenommen. Weitere Unternehmen können diese neuen Instrumente sofort nutzen. - Die vom EFSI gebotenen Möglichkeiten und andere EU-Fonds wie Horizont 2020 und die Strukturfonds ergänzen einander und können und sollten optimal kombiniert werden. Aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) werden insgesamt 44 Mrd. EUR für die Prioritäten bereitgestellt, die in den regionalen Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung festgelegt s i.d.R. gionen in der Tschechischen Republik, der Slowakei, Spanien, Finnland und Schweden haben Unterstützung für die Modernisierung ihrer Stahlindustrie zu einer ihrer Prioritäten erklärt. Die Zusammenarbeit zwischen Regionen mit Prioritäten im Stahlbereich bietet Gelegenheit zu einem Austausch über die Erfahrungen, die mit bestimmten Strategien und neuen Technologien gemacht wurden. Der von der Kommission im Oktober 2015 beschlossene Integrierte Strategieplan für Energietechnologie hilft dabei, die bestehenden Förderprogramme für Forschung und Innovation sowie die politischen Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz etwa durch eine geschicktere Nutzung von finanzieller Unterstützung und Regulierungsmaßnahmen zusammenzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/16




1. Die Europäische STAHLINDUSTRIE und IHRE Grössten Herausforderungen

2. Herausforderungen ANNEHMEN

A. eine wirksame und VERANTWORTUNGSVOLLE HANDELSPOLITIK Unlautere Handelspraktiken gemeinsam abwehren

Aktuelle Anstrengungen zum besseren Schutz des Handels

Zusätzliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Verfahrens

Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente

Bekämpfung der Ursachen der weltweiten Überkapazitäten

B. jetzt in eine MODERNERE, Nachhaltige STAHLINDUSTRIE INVESTIEREN

Investitionen in künftige Lösungen und Technologien für eine wettbewerbsfähigere Industrie

In die Menschen investieren

Eine moderne Wettbewerbspolitik für einen starken europäischen Stahlsektor

C. Herausforderungen in den Bereichen RESSOURCEN und Klima in Chancen VERWANDELN

Wettbewerbsfähigere Energiepreise in den EU-Mitgliedstaaten

Überarbeitung des Emissionshandelssystems

Den Kreislauf schließen: Die Kreislaufwirtschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 125/16

... Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 3 ist Folge der Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung für Soldatinnen und Soldaten sowie ergänzender, bereits herausgegebener Verwaltungsbestimmungen zum Dienstzeitausgleich und zugleich eine Anpassung an die Wortwahl im korrespondierenden § 46 Absatz 2 BPersVG.



Drucksache 296/1/16

... Gemäß der ARegV-Novelle werden zukünftige positive Sockeleffekte aus der Bewertung des Anlagevermögens ohne einen Ausgleich vollständig beseitigt. Dies bedeutet, dass in der Vergangenheit getätigte Investitionen zukünftig geringer verzinst werden und durch den Wegfall von Abschreibungsscheiben Eigenkapital vernichtet wird. Netzbetreiber, deren Gesellschafter und Kapitalgeber werden somit rückwirkend für bereits getätigte Investitionen bestraft. Das Vertrauen in die Stabilität und Verlässlichkeit des Regulierungsrahmens wird nachhaltig beschädigt. Um die beschriebenen negativen Effekte zumindest etwas abzumildern, sollte die Übergangsregelung in § 34 Absatz 5 Satz 1 der ARegV-Novelle mindestens auf die vierte Regulierungsperiode ausgedehnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 ARegV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV - Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - und Buchstabe c § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15a - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 4 ARegV

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV

8. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV

11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 1 ARegV

12. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV

14. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV

'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 2b
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b


 
 
 


Drucksache 535/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission sowohl den mit dem Urheberrecht verknüpften Branchen in Europa zur Prosperität im Binnenmarkt verhelfen als auch europäische Urheber und ausübende Künstlerinnen und Künstler bei der Erschließung neuer Publikumsschichten unterstützen und gleichzeitig den europäischen Bürgerinnen und Bürgern europäische Werke umfassend - auch grenzüberschreitend - zugänglich machen möchte. Er betont in diesem Zusammenhang, dass die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten weiterhin zu sichern und auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher zu achten ist.



Drucksache 131/16

... - Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements durch eine steuerlich begünstigte Risikoausgleichsrücklage oder einen allgemeingültigen mehrjährigen Glättungszeitraum,



Drucksache 73/1/16

... Die derzeit geltende Rechtslage berücksichtigt jedoch die kommunalen Interessen ebenfalls nicht hinreichend. Diese stellt, da die Gemeinden ohne eigenes Verschulden in eine Situation kommen können, in der die Erbringung der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen streitig ist, obwohl der Netzbetreiber weiter uneingeschränkt die Wegerechte nutzen kann, ebenfalls keinen angemessenen Interessenausgleich dar.



Drucksache 214/16

... ) abhängig sein. Diese wird zudem in die ungünstige Lage gebracht, einen vermeintlichen Ausgleich der mit dem Strafverlangen verbundenen Erwartungen des ausländischen Regierungsoberhaupts, den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Meinungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Justiz herbeiführen zu müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand Keiner

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 648/16

... s (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ............................... davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KGr. 58) "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Rechtsverordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 346/16

... § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 809/1/16

... Die aus energie- und klimapolitischer Sicht notwendige Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien bringt es mit sich, dass Strom zunehmend auf Basis volatiler Quellen (insbesondere Wind- und Solarenergie) erzeugt wird. Zum Ausgleich der Schwankungen des Stromertrags von Windkraft- und Photovoltaikanlagen auf Grund natürlicher meteorologischer Gegebenheiten und zur Gewährleistung einer störungsfreien Versorgung der Verbraucher kommt sämtlichen Formen der Speicherung des Stroms aus erneuerbaren Energien eine wachsende Bedeutung zu.



Drucksache 493/1/16

... Die Zweijahresfrist ist zu kurz. Sie widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und der Grundidee einer Regressnorm, wonach bei Zahlung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Rückgriff möglich sein muss. Besonders virulent wird dies in Fällen der reinen Zahlväter, denen auch - anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt - kein gelebtes "Familienleben" als "angemessener Ausgleich" dienen kann. Eine sechsjährige Frist würde insbesondere im Zusammenspiel mit der weiterhin bestehenbleibenden Härtefallklausel zu angemesseneren Ergebnissen führen. Die sechsjährige Frist ist auch für ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Normen des Sozialrechts nötig. Leistet der Staat einen Unterhaltsvorschuss nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1584 Satz 3 BGB , Nummer 2 § 1607 Überschrift und Absatz 4 BGB und Nummer 3 Buchstabe b § 1608 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 1613 Absatz 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 1613 Absatz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 4 § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 PStG


 
 
 


Drucksache 566/16 (Beschluss)

... 2. Er erkennt grundsätzlich das Ziel an, dass mit dem Verordnungsvorschlag Probleme im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb von Rechten ausgeräumt werden sollen, um damit die Voraussetzung zu schaffen, dass Rundfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten einen breiteren Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen gewährleisten können. Er betont in diesem Zusammenhang, dass die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten dadurch aber nicht beeinträchtigt werden darf und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter sowie Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen ist. Der Bundesrat verweist insoweit zudem insbesondere auf Ziffer 5 seiner der Kommission bereits übermittelten Stellungnahme vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 167/16(B)).



Drucksache 327/16

... Die fortschreitenden Veränderungen beim Angebot und der Nachfrage von Mietwohnungen erfordern eine Neujustierung beim sozialen Mietrecht, um den notwendigen Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien auch zukünftig zu wahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 408/1/16

... "(8a) Die Abwicklungsanstalten können durch Beschluss ihrer Verlustausgleichsverpflichteten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und der Anstalt als übertragende Rechtsträger an einer Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) wie auch an einer Vermögensübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beteiligt sein:



Drucksache 66/2/16

... "Die Leistung wird für zwei Jahre bewilligt und kann auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin gegeben sind. Bei jeder Verlängerung wird die Höhe des Minderleistungsausgleichs überprüft und bei Bedarf angepasst."



Drucksache 493/16

... 1. Die Durchsetzbarkeit des auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruchs soll durch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gestärkt werden, der die Interessen der Beteiligten einem angemessenen Ausgleich zuführt. Der Zeitraum, für den in der Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs verlangt werden kann, soll angemessen eingegrenzt werden. Hierdurch soll insbesondere berücksichtigt werden, dass der Scheinvater in der Vergangenheit die Rolle als Vater tatsächlich ausgefüllt hat oder ausfüllen konnte, etwa indem er das Kind (mit)betreute sowie Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnahm oder Umgang ausübte. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater typischerweise nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll daher nicht mehr stattfinden. Durch die vorgeschlagene Lösung wird in angemessener Weise die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs gestärkt, zugleich aber dessen Geltendmachung für die Vergangenheit unter familienrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1607
Ausfallhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.

§ 1618
Einbenennung

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

Abschnitt 11
Kosten

Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.

§ 3
Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.

Abschnitt 10
. Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 50
Verfahren der nationalen Behörde

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Zum Scheinvaterregress

a Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB

b Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs

c Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof

d Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zum Scheinvaterregress

a Auskunftsanspruch

b Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zum Scheinvaterregress

2. Zur Rückbenennung

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 545/16

... Finanzausgleichsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 545/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Änderungen Finanzausgleichsgesetz

Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IX. Nachhaltigkeit

X. Demografie

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 230/16 (Beschluss)

... Die grundrechtlichen Positionen des neugeborenen Kindes und der jungen Mutter beinhalten auch einen staatlichen Schutzauftrag, junge Mütter, die in einem öffentlichrechtlichen Schulverhältnis stehen, auch von schulischen Belastungssituationen freizustellen, die insbesondere im Unterricht und bei Prüfungen gegeben sein können. Diesem staatlichen Schutzauftrag ist umso intensiver nachzukommen, wenn es sich bei den jungen Müttern um Minderjährige handelt. Dem widerspricht auch nicht das grundrechtlich ableitbare Recht der jungen Mutter auf eine staatlicherseits "ungestörte" Bildungsbiographie. Diese Rechtspositionen werden im Wege einer praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht, da eine Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen möglich, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1

Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG

5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

6. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

7. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG

8. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG

9. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt

11. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit


 
 
 


Drucksache 520/16

... 3. Der Bundesrat bekennt sich zur Verantwortung der Länder, die Handlungsfähigkeit ihrer Kommunen durch einen der jeweiligen landesspezifischen Situation angepassten kommunalen Finanzausgleich zu gewährleisten. Die heterogene Entwicklung der Regionen in Deutschland zeigt aber auch, dass die Finanzausgleichssysteme an ihre Grenzen stoßen.



Drucksache 94/16 (Beschluss)

... Finanzausgleichsgesetz



Drucksache 373/16

... Durch Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entgehen den öffentlichen Haushalten Jahr für Jahr Summen in Milliardenhöhe, es entstehen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, und die gerechten und gleichen Rahmenbedingungen für alle Steuerpflichtigen werden ausgehöhlt. Das Konzept wachstumsfreundlicher Besteuerungssysteme wird untergraben und eine erfolgreiche Kapitalmarktunion behindert. Innovation und Wettbewerbsfähigkeit laufen Gefahr, im Keim zu erstickten zu werden, da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - die die meisten Arbeitsplätze in Europa stellen - im Endeffekt verhältnismäßig mehr Steuern bezahlen als größere Unternehmen, die sich eine aggressive Steuerplanung leisten können. Steuervermeidung kann auch zu einer höheren steuerlichen Belastung der Arbeit führen, da die Regierungen einen Ausgleich für die entgangenen Einnahmen schaffen, indem sie die Steuern an anderer Stelle anheben, was zu Lasten der Beschäftigungszahlen und eines gesunden Arbeitsmarktes geht. Ferner beruht der Sozialvertrag zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und ihren Regierungen ganz wesentlich auf einer gerechten Besteuerung. Die Öffentlichkeit fordert nachdrücklich Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerpraktiken, durch die den Regierungen weniger Einnahmen für andere Zwecke zur Verfügung stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/16




2 Einleitung

Mehr Steuertransparenz

Gerechtere Besteuerung

Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen

1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften

2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum

3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung

4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit

5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern

2 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 67/16

... Mit der Begrenzung der Förderung auf solche Baumaßnahmen, bei denen die abschreibungsfähigen Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je m2 Wohnfläche betragen, soll die Herstellung hochpreisigen Wohnraums vermieden werden. Ziel der Förderung ist es, Investoren zum Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu bewegen. Wohnungen mit hohem Standard (Luxusausstattung) bedürfen keiner staatlichen Förderung und werden somit vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Toleranzgrenze zwischen förderfähiger Bemessungsgrundlage und maximalen Baukosten dient zum einen dem Härteausgleich bei Kostensteigerungen z.B. während der Bauphase oder aufgrund neuer baurechtlicher Vorgaben. Mit dem höheren Ansatz einer Kappungsgrenze im Vergleich zur maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage (Absatz 5) sollen insbesondere auch regionale Unterschiede in den Baupreisen berücksichtigt werden. Eine begünstigte Investition liegt demnach nur vor, wenn die Kosten, die auf die zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken entfallenden Flächen, nicht mehr als 3.000 Euro je m2 Wohnfläche betragen. Darüber hinaus gehende Herstellungskosten führen ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.



Drucksache 80/16

... - Vorschriften für die Einbeziehung der thermischen Speicherung (Gebäude und Fernwärme) in die Flexibilitäts- und Ausgleichsmechanismen des Netzes; - Anreize für die Bürgerbeteiligung am Energiemarkt durch dezentrale Stromerzeugung und dezentralen Stromverbrauch;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. VISIONEN und Ziele

3. Herausforderungen

Abbildung 1: Primärenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung

Abbildung 2: Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung 2012

Hindernisse für die energetische Sanierung von Gebäuden

4 Finanzierung

Heiz - und Kühlanlagen

Abbildung 3: Effizienzeinstufung neuer Raumheizgeräte13

Abwärme und Abkälte

4. Synergien IM Energiesystem

Fernwärme und -kälte

Kraft -Wärme-Kopplung KWK

Intelligente Gebäude

5. Instrumente und LÖSUNGEN

4 Gebäude

Effiziente Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energiequellen

Intelligente Systeme

4 Innovation

4 Finanzierung

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentralen (Vorfälligkeitsentschädigungen: Überprüfung und Bewertung der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit von Entschädigungszahlungen von Verbrauchern bei vorzeitig gekündigten Immobilienkrediten, Marktuntersuchung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Juli 2014) kommt es bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen immer wieder zu überhöhten oder zumindest strittigen Forderungen seitens der Kreditinstitute. In 64 Prozent der insgesamt 2 978 untersuchten Fälle haben die Verbraucherzentralen eine signifikant überhöhte Entschädigungsforderung festgestellt. Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass verschiedene Berechnungsparameter durch die Rechtsprechung nach wie vor nicht abschließend entschieden worden sind, wodurch sich wesentliche Gestaltungsspielräume für die Berechnung ergeben. Zum Schutz vor fehlerhaften und unrechtmäßigen Entschädigungsforderungen sollte insbesondere rechtlich verbindlich festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung alle vertraglich eingeräumten Rechte, die Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsforderung nehmen können (z.B. Sonder-tilgungsrechte, Möglichkeiten zur Anpassung der Tilgungsleistung) zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden müssen. Weitere Einzelheiten sowie konkrete Vorgaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (z.B. hinsichtlich des Zinsverschlechterungsschadens, des Zeitpunkts der Schadensermittlung und der grundsätzlich anzuwendenden Methode) sollten auf Grund der Komplexität der finanzmathematischen Berechnungsmethode im Verordnungswege erfolgen. Nur so kann rechtssicher gewährleistet werden, dass die geforderte Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden nicht übersteigt und es zu einem fairen sowie auch für Darlehensnehmer transparenten und nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien kommt.



Drucksache 565/16

... Rechte an Veröffentlichungen: Option 1 basierte auf der Durchführung eines Dialogs mit den Interessenträgern, um Lösungen für die Verbreitung der Inhalte von Presseverlagen zu finden. Diese Option wurde verworfen, da sie für unzureichend erachtet wurde, um EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen. Option 2 basierte auf der Einführung eines verwandten Rechts für digitale Nutzungen von Presseveröffentlichungen. Option 3 ermöglicht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus, Verlegern, denen von einem Urheber Rechte übertragen oder Lizenzen gewährt wurden, zu gestatten, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen eines Werkes im Rahmen einer Ausnahme zu beanspruchen. Die Entscheidung fiel zugunsten der letzten Option, da sie alle relevanten Probleme berücksichtigte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren vorgenommen werden, dem sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich. Dabei wird die Höhe der laufenden Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der entsprechenden Jahreslohnsteuer ermittelt. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2592) wurde dieses Verfahren mit Blick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Fälle beschränkt, bei denen seit Beginn des Kalenderjahres ein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.



Drucksache 801/1/16

... Die Regelung des § 3 Absatz 5 des Gesetzentwurfs widerspricht diesem Ansatz. Indem obligatorisch eine Eignungsprüfung abzulegen ist, findet keine Gleichwertigkeitsprüfung für Personen statt, die ihre Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben. Die vorhandenen Qualifikationen und die Möglichkeiten des Ausgleichs von Unterschieden durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen werden nicht festgestellt.

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Drucksache 801/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG

3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG

4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG

8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG

9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG

10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG

11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG

13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG

15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 356/16

... Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des

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Drucksache 356/16




§ 13k
Netzstabilitätsanlagen

,Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 26a
Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher

§ 10
Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


 
 
 


Drucksache 79/16

... Wo die geologischen Bedingungen es erlauben, spielt die Gasspeicherung eine wichtige Rolle beim Ausgleich der normalen täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen von Angebot und Nachfrage. Allerdings könnten die Wirksamkeit und Effizienz der Nutzung von Gasspeichern über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg und auf regionaler Ebene sowohl unter normalen Marktbedingungen als auch in Krisensituationen noch verbessert werden. Dies sollte mit Hilfe der künftigen regionalen Präventions- und Notfallpläne angegangen werden, die in dem Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung über die sichere Erdgasversorgung vorgesehen sind.

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Drucksache 79/16




Mitteilung

Einleitung: AUSSCHÖPFUNG des VOLLEN Potenzials von LNG und GASSPEICHERN IM Binnenmarkt

1. ERRICHTUNG der FEHLENDEN Infrastrukturen LNG-Infrastruktur

4 Speicherinfrastruktur

Anbindung von LNG-Anlagen und Speicheranlagen an die Märkte

4 Aktionslinien:

2. Vollendung des ERDGASBINNENMARKTES: KOMMERZIELLE, RECHTLICHE und REGULATORISCHE Aspekte

Die EU zu einem attraktiven Markt für LNG machen

4 Aktionslinien:

Gasspeicherung im Binnenmarkt

4 Aktionslinien:

Optimierung der Rolle der Speicherung bei der Sicherheit der Erdgasversorgung

4 Aktionslinien:

3. Die EU als AKTEUR auf Internationalen LNG-MÄRKTEN

4 Aktionslinien:

4. Nachhaltigkeit und Nutzung von LNG als ALTERNATIVEM BRENNSTOFF in den Bereichen Verkehr sowie WÄRME-UND STROMERZEUGUNG

4 Aktionslinien:

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 419/16

... § 34a EGGVG ermöglicht es, einer von einer Kontaktsperre betroffenen Person auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Die Vorschrift wurde nachträglich in die §§ 31 ff. EGGVG eingefügt und sollte einen Ausgleich dazu darstellen, dass die von einer Kontaktsperre betroffene inhaftierte Person auch von ihrem Verteidiger abgeschnitten wird. Die rechtliche Betreuung der betroffenen Person durch eine fachkundige Kontaktperson sollte bei Bedarf sichergestellt werden (Bundestagsdrucksache 10/902, S. 4).

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Drucksache 419/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83c
Verfahren und Fristen.

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 210/16

... Sie berücksichtigt die durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2016 erhöhten vollen Ausgleichs- und Elternrenten.

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Drucksache 210/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achtundvierzigste Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

II. Verordnungsgrundlage

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen Neufassung der Verordnung

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 49/1/16

... 17. Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 86 fordert nationale Gebührenordnunge unter anderem für Typgenehmigung und Prüfungen, die aufgrund des se unterschiedlichen nationalen Marktpreisniveaus für Dienstleistungen in de EU-Mitgliedstaaten zu erheblichem Genehmigungs- und Prüfungstourism führen können, was den Wettbewerb im freien EU-Binnenmarkt verzerre kann. Hier ist auch ein Ausgleich für die Marktüberwachung in ander Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, welche die Typgenehmigung nic ausgestellt haben.

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Drucksache 49/1/16




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 30

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 42

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Artikel 55

Zu Artikel 91

Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A

Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A

Zu Anhang IV Teil III Anlage 6

Zur Vorlage im Übrigen

Zu weiteren Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 294/16

... (1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.



Drucksache 258/16

... Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

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Drucksache 258/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 4
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

§ 33
Aufwendungsersatz und Entgelte.

§ 7
Gebührenschuldnerschaft

§ 6

§ 25
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

§ 25b
Gebührenbemessung

§ 25c
Wertgebühren

§ 25d
Zuschläge

§ 25e
Auslagen

§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 54
Gebühren

§ 33
Gebühren

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.

§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 155/16

... Die Gesetzesänderung ändert bestehendes Recht hinsichtlich der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Von der Befugnis für die Mitgliedstaaten, in Einzelfällen die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel zum Zweck einer Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche aufzuheben, soll Gebrauch gemacht werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung soll die Einhaltung fachrechtlicher Anforderungen an die geplante Maßnahme voraussetzen, insbesondere die Beachtung etwaiger Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Des Weiteren soll die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland erteilt werden. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund erfolgen, dass für solche Flächen (mit Ausnahme bestimmter umweltverträglicher Aufforstungen) keine Direktzahlungen mehr gewährt werden und zudem bislang in Deutschland davon ausgegangen wurde, dass solche Umwandlungen sogar genehmigungsfrei möglich wären. Unbeschadet dessen gelten die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur eventuellen Anlage von Ausgleichs- und Ersatzflächen. Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unter Beachtung der sonstigen Vorschriften vorgenommene Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung sollen als nachträglich genehmigt gelten (Heilungsregelung). Die Vorschrift zur Heilung bereits erfolgter Umwandlungen ist erforderlich, weil die weite Auslegung des Begriffs "Umwandlung" für die Betroffenen nicht absehbar war.

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Drucksache 155/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Aufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Einzelnen:

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Anlass und Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

- Wirtschaft

- Verwaltung

II.3 One in, one out-Regel


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt annimmt. Er begrüßt ferner die grundsätzliche Zielrichtung des Vorschlags der Kommission, die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen. Der Bundesrat betont, dass durch die Vorschläge die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten jedoch nicht beeinträchtigt werden darf und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter, Kultureinrichtungen und Verbraucher zu gewährleisten ist.

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Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 717/1/16

... c) Die im Gesetz nunmehr vorgesehene weitere Tarifentlastung zum Abbau der so genannten kalten Progression ist aus Sicht des Bundesrates zwar dem Grundsatz nach zu begrüßen. Der Bundesrat bedauert aber, dass die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Familienleistungsausgleichs nicht als eigenes Gesetzesvorhaben eingebracht worden sind. Er betont mit Blick auf künftige Gesetzgebungsvorhaben, dass insbesondere Anpassungen des Steuertarifs zur Korrektur der so genannten kalten Progression das Resultat einer politischen Festlegung sind; sie bedürfen deshalb stets einer regulären Beratung unter Teilnahme des Bundesrates.



Drucksache 278/16

... In Deutschland wird für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt. Das Auszahlungsvolumen betrug im Jahr 2015 über 39 Mrd. Euro. Das Kindergeld wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Neben den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die das Kindergeld für rund 87 Prozent aller Kinder in Deutschland bearbeiten, gibt es mehr als 8 000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die übrigen 13 Prozent (Kinder von öffentlich Bediensteten). Das Kindergeld ist mit dem Jahressteuergesetz 1996 in den steuerlichen Bereich (Familienleistungsausgleich) ohne eine gesetzliche Anmeldungs- und Registrierungspflicht für Familienkassen überführt worden. Seitdem sind weder dem Bundeszentralamt für Steuern als Fachaufsichtsbehörde noch anderen, auf die Information über Kindergeldfestsetzungen angewiesenen Behörden wie dem Statistischen Bundesamt oder der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen alle Familienkassen des öffentlichen Dienstes bekannt. Die Schwierigkeiten einer Erfassung aller Familienkassen in Deutschland werden noch dadurch verstärkt, dass einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes Teile ihrer Aufgaben - wie zum Beispiel die Auszahlung von Kindergeld - an andere behördliche Institutionen ausgelagert haben. Die Bearbeitung des Kindergeldes durch auf kommunaler Ebene vorhandene Verwaltungseinheiten (zum Beispiel Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaften) entspricht nicht der 1996 getroffenen Zuständigkeitsentscheidung.



Drucksache 814/5/16

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften



Drucksache 67/1/16

... Schließlich führte eine steuerliche Förderung ohne Kumulierungsverbot zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Fortführung der sowohl in ganz Deutschland als zum Beispiel auch in Mecklenburg-Vorpommern geübten Praxis, die soziale Wohnraumförderung auf den Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 zur Freistellung zu stützen (DAWI-Freistellungsbeschluss, entsprechend dargestellt in der Mitteilung der Bundesregierung an die Kommission vom 20.06.2014 Seite 9 u. 10). Zulässig sind danach staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Diese Leistungen, wie z.B. die Wohnraumförderung, dürfen nur den Unterschied zu den Kosten ausgleichen, der infolge der Dienstleistungserbringung und der daraus erzielten Einnahmen (abzüglich eines angemessenen Gewinns) ungedeckt verbleibt (Artikel 5 Absatz 1 DAWI Beschluss). Steuervorteile sind zwingend bei der Höhe der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen. Die vorgesehene steuerliche Förderung würde aber zu nicht handhabbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung führen. Denn die Vorteile sind vor der Gewährung in einem transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren zu ermitteln. Bevor das Besteuerungsverfahren nicht abgeschlossen ist, steht aber die Höhe der steuerlichen Förderung nicht fest. Mit anderen Worten, die bislang geübte Praxis in der deutschen sozialen Wohnraumförderung, diese bereits vor Baubeginn zu bewilligen, wäre so nicht mehr möglich.

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Drucksache 67/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 814/7/16

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften



Drucksache 12/16

... (1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist. Die berufliche Qualifikation muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises nachgewiesen werden.

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Drucksache 12/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2
Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4
Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen

§ 6
Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen

§ 7
Eignungsprüfung

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 9
Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 10
Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsinhalt

III. Ermächtigungsgrundlage

IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu §§ 8

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 546/16

... Zensus (Volkszählungen) sind national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Sie liefern Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z.B. die Fortschreibung der Bevölkerungsstatistiken und des Wohnungsbestands sowie Auswahlgrundlagen für Stichprobenziehungen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung zuverlässiger Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen - z.B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich, bei der Einteilung der Wahlkreise und der Planung der Infrastruktur - als maßgebliche Bemessungsgrundlagen verwendet werden. Nicht zuletzt greift auch die Europäische Union (EU) auf diese Basisdaten zurück, z.B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Strukturfonds.



Drucksache 748/16

... Die Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ist entscheidend, um das Fundament für die persönliche Entwicklung und das weitere Lernen zu legen. Die ersten Lebensjahre haben eine zentrale Bedeutung für die Entwicklung kognitiver und nichtkognitiver Fähigkeiten. Defizite aus einem frühen Entwicklungsstadium lassen sich später im Leben nur schwer ausgleichen. Eine hochwertige Bildung im frühen Kindesalter ist dagegen ein solides Fundament, das den Erwerb von Kompetenzen und Fähigkeiten während des gesamten Lebens erleichtert.



Drucksache 797/1/16

... j) Es steht zu befürchten, dass auf Grund des fehlenden fairen Interessenausgleichs zwischen kommunaler und privater Entsorgungswirtschaft eine weitere "Rosinenpickerei" auch zulasten der Bürgerinnen und Bürger, die einen verlässlichen und kostentransparenten Ansprechpartner vor Ort verlieren, stattfindet. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr einer vollständigen Privatisierung der "Wertstofferfassung".



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Die Besondere Ausgleichsregelung setzt hierzu jedoch teilweise gegenläufige Anreize, nämlich bei Unternehmen nach Liste 1 in der Nähe des Schwellenwerts zur Stromkostenintensität: Unternehmen aus Branchen der Liste 1 der Besonderen Ausgleichsregelung werden nur begünstigt, wenn sie eine Stromkostenintensität von 17 Prozent aufweisen. Der Großteil der Unternehmen, die heute in der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigt sind, liegt deutlich über diesem Schwellenwert. So haben von den rund 2.000 begünstigten Unternehmen nur rund 60 Unternehmen eine Stromkostenintensität zwischen 17 und 18 Prozent. Für diese wenigen Unternehmen in der Nähe des Schwellenwerts besteht die Gefahr, dass sie die 17 Prozent nicht mehr erreichen. Daher ist es für diese Unternehmen von zentraler Bedeutung, dass sie ihre Stromkostenintensität nicht reduzieren. Infolge dessen können diese Unternehmen davor zurückschrecken, in die Energieeffizienz ihres Unternehmens zu investieren: Denn eine verbesserte Stromeffizienz verringert die Stromkostenintensität. Die 17 Prozent-Schwelle kann daher Unternehmen in der Nähe dieses Schwellenwerts von eigentlich sinnvollen Investitionen abhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016

17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016

20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016

25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016

26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016

28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016

29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016

30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016

31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016

32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016

33. Zu Artikel 1 allgemein

34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG

35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG

36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG

37. Zu Artikel 2 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG

39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG

40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG

41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

44. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 601/16

... Die Verlängerung des Preismoratoriums über den 31. Dezember 2017 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 verhindert Mehrausgaben, die auf ein Volumen von jährlich rund 1,5 bis 2 Milliarden Euro geschätzt werden. Im Bereich der privaten Krankenversicherungen verhindert die Verlängerung des Preismoratoriums Mehrausgaben in einer Größenordnung von jährlich rund 100 Millionen Euro. Durch den vorgesehenen Inflationsausgleich verringern sich die durch das Preismoratorium nicht eintretenden geschätzten Mehrausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung um rund 150 bis 200 Millionen Euro und im Bereich der privaten Krankenversicherungen um rund 10 Millionen Euro je Prozentpunkt der Veränderung des Preisindex.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Anderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 591/16 (Beschluss)

... Die Verordnung 2006/2007 ließ die Preissteigerung seit dem Zeitpunkt der Verabschiedung der vorherigen Verordnung unbeachtet. Auf den damaligen Beschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 368/07(B)) erfolgte neun Jahre lang keine Anpassung der Pauschalen. Die Zahlungen des Bundes an die Länder basierten weiterhin auf der Grundlage der Verordnung für die Jahre 2004/2005. Die Unterfinanzierung wiederholte sich in den Folgejahren und erhöhte sich zusätzlich um die jährliche Preissteigerung. Einen finanziellen Ausgleich für das insgesamt über die Jahre aufgelaufene Defizit sieht die aktuelle Verordnung nicht vor. Stattdessen bleibt die vorgesehene Erhöhung selbst hinter der für Nordrhein-Westfalen im Beschluss des Bundesrates von 2007 festgehaltenen Höhe von 4 960 615 Euro um rund 47 000 Euro zurück.



Drucksache 18/16

... Die Regelungen der Artikel 1 und 2 unterfallen im Grundsatz der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)) des GG. Hieraus ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Behindertenfürsorge (vergleiche BVerfGE 57, 139, 159). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203, 329 f. mit weiteren Nachweisen) ist diese Kompetenznorm nicht eng auszulegen und erfasst auch präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der Hilfsbedürftigkeit. Daher sind auch bundesgesetzliche Regelungen zur Gleichstellung und Schaffung von barrierefreien Verhältnissen grundsätzlich von dieser Verfassungsnorm gedeckt, da sie ein Leben von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft anstreben, das öffentliche und private Hilfeleistungen so weit wie möglich entbehrlich machen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 113/16

... /EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, ist in § 13c der Gewerbeordnung geregelt. Sofern nach § 13c der Gewerbeordnung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den dem ausländischen Befähigungsnachweis zugrunde liegenden Sachgebieten und den nach Gewerberecht festgelegten Sachgebieten festgestellt werden, ist für eine Anerkennung die erfolgreiche Absolvierung einer Anpassungsmaßnahme zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich. Ob wesentliche Unterschiede vorliegen, entscheidet die Erlaubnisbehörde im Einzelfall. Dabei hat der Antragsteller grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer Eignungsprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) und einem Anpassungslehrgang (ergänzende Unterrichtung), sofern in der gewerberechtlichen Verordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist. In § 5 wird das Wahlrecht des Antragstellers zwischen einer spezifischen Sachkundeprüfung und einer ergänzenden Unterrichtung ausgeschlossen und grundsätzlich eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede verlangt. Für diese spezifische Sachkundeprüfung gelten die §§ 1 bis 3 (§ 13c Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung). Dies steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, da die Ausübung der Tätigkeit des Immobiliardarlehensvermittlers genaue Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts erfordert und die Beratung in Bezug auf das einschlägige deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Bestandteil der Berufsausübung ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 314/16

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Landwirtschaft in Deutschland als Ernährungs- und Kreislaufwirtschaft in ihrer Substanz nicht weiter gefährdet werden darf. Die Stärkung des betrieblichen Risikomanagements durch eine steuerlich begünstigte Risikoausgleichsrücklage kann einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Agrarbetriebe leisten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dieses Instrument zügig einzuführen.



Drucksache 163/1/16

... b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Modernisierung des Urheberrechts auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Sender, Verbraucher und Kultureinrichtungen zu achten ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32 Absatz 2 Satz 3 -neuUrhG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d UrhG - Passivlegitimation

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d UrhG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG - Postulationsfähigkeit

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG , Nummer 7 § 40a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 40a Absatz 1 Satz 1 UrhG


 
 
 


Drucksache 667/16

... Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2a
Definition von Krankenhausstandorten

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 4
Leistungsbezogener Vergleich

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65d
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

§ 115d
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Artikel 6
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6b
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 630/16

... Artikel 8 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes



Drucksache 545/1/16

... II die Beteiligung des Bundes an den bundesweiten KdU-Gesamtausgaben zur Vermeidung einer Bundesauftragsverwaltung auf höchstens 49 Prozent begrenzt und im Falle einer Überschreitung dieser Beteiligungsquote der KdU-Entlastungsbetrag entsprechend gemindert. Da rechtlich kein anderer Ausgleich für eine solche KdU-Entlastungsminderung vorgesehen ist, schmälert dies unmittelbar auch das Entlastungsvolumen von 5 Mrd. Euro. Der Bundesrat begrüßt deshalb die diesbezüglich in der Begründung zu § 46 Absatz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 545/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 5 und § 11 Absatz 3a FAG

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 SGB II


 
 
 


Drucksache 814/3/16

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.