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"Ausnahme"
Drucksache 523/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... Eine solche vollumfängliche Ausnahme ist jedoch nicht sachgerecht und sollte auf rentennahe Jahrgänge beschränkt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum Selbständige, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch signifikante Rentenansprüche aufbauen und auch einen Erwerbsminderungsschutz erwerben könnten, nicht in die Versicherungspflicht einbezogen werden sollten.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
3. Änderung des SozSichEUG:
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu § 123
Zu § 124
Zu § 125
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 178/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Die vorgeschlagene Änderung modifiziert die Vorschriften über die Schließung der sog. Förderlücke dahingehend, dass sie Rückausnahmen im Hinblick auf die Anwendung des § 22
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 1. Die Kommission hat mit dem Europäischen Grünen Deal einen Fahrplan vorgelegt, um Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Sie setzt damit auch einen Beschluss des Europäischen Rates um, der dieses Ziel im Dezember 2019, mit einer Ausnahme für einen Mitgliedstaat, beschlossen hat.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 44/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... im Rahmen ihres Anwendungsbereichs auf alle Eisenbahnbeförderungen anzuwenden. Für den Schienenpersonennahverkehr und für Museumsbahnen schließen die Absätze 2 und 3 die Anwendung der Verordnung teilweise aus. Deutschland macht damit von der in Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch. Für diese Arten von Eisenbahnen sind die Regelungen der Verordnung nur zum Teil angemessen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 4 Ausschluss von der Beförderung
§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil1
I. Allgemeines
II. Alternativen
III. Ermächtigungsgrundlagen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
3. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungsrelevanter Bedeutung
II. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 229/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Angesichts des Entwicklungsstands der wissenschaftlichen Disziplin erscheint es nicht hinreichend gesichert, dass entsprechend akademisch qualifizierte Hebammen als Studiengangsleitungen von den Hochschulen in absehbarer Zeit flächendeckend gewonnen werden können. Sollte daraus folgen, dass ein Studiengang nicht angeboten werden kann, wäre dies im Hinblick auf die dringend erforderlichen Ausbildungskapazitäten kontraproduktiv. Insofern ist es geboten, im begründeten Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich der Qualifikation der Studiengangsleitung zuzulassen, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.
1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2. Zu Artikel 1 insgesamt
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG
9. Zu Artikel 1 § 10 HebG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - HebG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG
12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 und Absatz 3 - neu - HebG
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
15. Zu Artikel 1 § 20 HebG
16. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG
17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG
18. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
19. Zu Artikel 1 § 69 HebG
20. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG
21. Zu Artikel 1 Teil 9 - Übergangsvorschriften HebG
22. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und 2 und § 78 Satz 1 HebG und, Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
23. Zu Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... d) Neben den anerkannten Umweltverbänden werden auch betroffene Dritte empfindlich in ihrem Rechtsschutz beschnitten. Dies kann zwar in besonderen Ausnahmesituationen gerechtfertigt sein. Allerdings hat der Bundesrat Zweifel, ob dies auf alle zwölf aufgeführten Projekte gleichermaßen zutrifft. Zumal mit dem Gesetzentwurf die rechtliche Möglichkeit geschaffen wird, die Projektliste jederzeit ohne Zustimmung des Bundesrates zu erweitern. Der Bundesrat verweist darauf, dass die tatsächliche Ausgangssituation heute eine andere ist als unmittelbar nach der deutschen Wiedervereinigung. Inwieweit sich der Bedarf nach einem solchen Maßnahmenvorbereitungsgesetz ergibt, um wirksam den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, lässt der Gesetzentwurf an den entscheidenden Stellen offen. Insbesondere mangelt es an belastbaren Kriterien, die ein solches Projekt auszeichnen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 622/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... es vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 44 Absatz 4
Drucksache 147/19
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2019: Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1515 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 11.040 T Euro
... Trotz der Höhe der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Drucksache 307/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... ermöglicht werden. Eine allgemeine Ausnahme von einer Behandlungspflicht erfolgt hierdurch nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand
c Weitere Kosten
2. Weitere Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
aaa
bbb
ccc
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Apotheken, die das Verfahren jahrelang mit den von ihnen versorgten Praxen geübt haben, sind in diesen Prozess nicht eingebunden. Die fehlende Einbindung der Apotheken wird nicht zur Verbesserung des späteren Versorgungsprozesses durch die Apotheken führen. Grippeimpfstoffe unterliegen, bis auf die Vertriebswegausnahmen des § 47 Absatz 1 Nummer 3
Drucksache 92/1/19
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: "Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten" - Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen - Punkt 9 der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
... Die vorgenommene Ergänzung soll sicher stellen, dass für die Logistikbranche dieselben Regelungen, die für die Fleischbranche mit dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) eingeführt wurden, geschaffen werden. Dieses Verfahren hat sich bewährt. Eine einheitliche Lösung für Ausnahmefälle erleichtert außerdem die Anwendung und Umsetzbarkeit und führt insofern zu mehr Rechtssicherheit.
Drucksache 243/19
... Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen. Beim Vollzug des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 45a Umgang mit dem Wolf
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Öffentliche Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 152/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Da Erprobungen seitens des G-BA mit einem großen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden sind, ist zu befürchten, dass der G-BA das Potenzial einzelner Methoden zukünftig nur noch in Ausnahmefällen feststellen wird. Vielmehr wird er darum bemüht sein, immer eindeutige Entscheidungen zu treffen. Dies kann zum einen dazu führen, dass Methoden anerkannt werden, weil bestehenden Risiken nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Zum anderen kann es passieren, dass vorschnell festgestellt wird, dass eine Methode kein Potenzial hat. Die Aufnahme neuer Methoden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung würde dadurch deutlich erschwert.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG
2. Zu Artikel 1 § 9 und § 26 IRegG
3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG
4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG
5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V
Drucksache 608/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
XIII. Mobilitätsprämie
§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
§ 102 Anspruchsberechtigung
§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
§ 107 Anwendung der Abgabenordnung
§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
§ 109 Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 140/19
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetz es
... Die Änderung in Nummer 1 stellt klar, dass der Ausnahmegrund erfordert, dass der drohende oder bereits eingetretene Schaden "ernst", das heißt mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. Entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auslegung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 jedoch nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Regelung setzt die Erheblichkeitsschwelle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 45a Umgang mit dem Wolf
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 45
Zu § 45a
Zu § 69
Zu Artikel 2
Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Auch ein Ausschluss der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts durch Herausnahme dieser Norm aus dem Katalog der Vorschriften, auf die § 578 Absatz 1 BGB verweist, führt nicht zu einer geeigneten Lösung. Er würde zu einer Zersplitterung des Mietrechts führen, ohne dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Wohn- und Gewerbemietecht gegeben wäre. Auch im Wohnungsmietrecht besteht ein entsprechender Reformbedarf, weil die hier für den Vermieter geschaffene Kündigungsmöglichkeit für den Mieter den Verlust seines Lebensmittelpunktes bedeuten würde.
Drucksache 581/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Der gesamtwirtschaftliche Nachweis wird im Rahmen von GVFG-Maßnahmen durch das positive Ergebnis einer standardisierten Bewertung geführt. Für die positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist unter anderem ein erwarteter Zuwachs im Rahmen der Fahrgastzahlen erforderlich. Bei Maßnahmen, die die Zugänglichkeit zu Einrichtungen des ÖPNV und SPNV oder dessen Qualität verbessern, wie sie in § 2 Absatz 2 befristet bis 2030 als neue förderfähige Tatbestände aufgenommen werden (zum Beispiel der Ausbau von Bahnhöfen oder der Bau von Umsteigeanlagen) stehen die Verbesserung der Zugänglichkeit des ÖPNV und der Qualität für die Menschen im Vordergrund. Hier soll deshalb im Sinne der angestrebten Klimaziele auf einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit verzichtet werden. Vielmehr wird bei diesen Tatbeständen die Wirtschaftlichkeit durch das Gesetz unterstellt und indiziert. Dies dient auch der Beschleunigung bei der Umsetzung im Interesse des Klimaschutzes. Auch eine Erneuerungsmaßnahme, die den Status quo ante lediglich wiederherstellt, kann einen Zuwachs nur in Ausnahmefällen erreichen. Im Rahmen des Neubaus der zu fördernden Strecke wurde die Wirtschaftlichkeit bereits einmal nachgewiesen. Auf einen erneuten Nachweis im Rahmen der Erneuerung kann daher verzichtet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und 4 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 3 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... In der Rechtssprache ist aus den Formulierungen "regelmäßig" oder "in der Regel" zu schließen, dass es Ausnahmen gibt. Für den Rechtsanwender muss sich aber zumindest ansatzweise ergeben, wann ein solcher Regelfall nicht vorliegt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 129/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/943
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
... "§ 5 Ausnahmen".
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... 11. "Sachverständige im Auftrag" Personen mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für die internationale Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens fallen.
Gesetz
Artikel 1 Gaststaatgesetz
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 668/19
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung A. Problem und Ziel
... /EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) die Möglichkeit geschaffen werden, in der wasserrechtlichen Zulassung für solche Abwasserbehandlungsanlagen Ausnahmen vorzusehen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4706, BMU: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BMU)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... "(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 386/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Die vorgesehene Regelung soll als Beitrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit den Landwirtinnen und Landwirten angesichts außergewöhnlicher Naturumstände die Möglichkeit einer Verbesserung bei der Futterversorgung eröffnen. Dies geschieht im Rahmen der EU-Vorgaben, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Greening der Direktzahlungen zu beachten haben. Es handelt sich zudem nur um eine befristete Ausnahmeregelung für das laufende Jahr von den in Deutschland insoweit allgemein geltenden Vorgaben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Rechnung zu tragen. Mit dem weit überwiegenden Charakter der Strecken als besonderem Bahnkörper wird das Regel-Ausnahmeverhältnis für besondere Bahnkörper gegenüber straßenbündigen Bahnkörpern deutlich. In den mit zu fördernden Abschnitten ohne besonderen Bahnkörper ist die Bevorrechtigung der Bahnen anderweitig sicher zu stellen, um eine Förderfähigkeit zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 291/19
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern
... In der Übergangszeit bis zur verbindlichen Einführung der am Pflegebedarf orientierten Modifikation des Pflegepersonalquotienten sowie darüber hinaus in definierten Ausnahmefällen sind die bisherigen Pflegepersonaluntergrenzen nach § 137j
Drucksache 528/19
... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten in der Beschäftigungsverordnung geregelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu Artikel 2
Drucksache 645/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Saarland -
... "Parallel hierzu werden diese Verurteilungen - mit Ausnahme von Verurteilungen wegen § 184b Absatz 3 oder von Verurteilungen zu Jugendstrafen wegen § 184b Absatz 1 und 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 41 Absatz 2 Satz 3 BZRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 45 Absatz 3 BZRG , Nummer 6 Buchstabe b § 46 Absatz 1 Nummer 3 BZRG
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Die neu in § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG aufgenommene Ausnahme für Betreiber von örtlichen Schienennetzen wird auf Schienennetze von höchstens 100 Kilometer Länge begrenzt. Damit wären entgegen der europarechtlichen Ausnahme insbesondere auch einzelne Strecken eines nicht zum nationalen Haupteisenbahnbetreiber gehörenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die kein zusammenhängendes Netz bilden, von der Ausnahme ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
Drucksache 156/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... - Als neue Vorgabe für den Inhalt der Bekanntmachung wird - mit Ausnahme der Alternative der Beschlussfassung über einen Vertrag, bei dem es beim bisherigen Inhalt verbleibt - jeweils auf den vollständigen Inhalt der Unterlagen zu dem jeweiligen Beschlussgegenstand abgestellt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 67a ff. AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67a Absatz 1 Satz 1 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 67f AktG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 111c AktG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 124 Absatz 2 AktG
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Unterabschnitt 2 Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen
Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 7 und 8
Zu Nummer 6
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25b
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 21a
Zu § 21b
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 621/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
... Absatz 1 greift die bislang in § 27 Absatz 2 Satz 3 geregelte Einschränkung der Hilfeerbringung im Ausland auf und unterstreicht den Ausnahmecharakter der Auslandsmaßnahmen. Satz 1 konkretisiert, dass Hilfe zur Erziehung nur dann im Ausland erbracht werden kann, wenn der jeweilige Bedarf im Einzelfall das Auswahlermessen des öffentlichen Trägers auf Null reduziert; der öffentliche Träger also vor dem Hintergrund des individuellen Bedarfs nur dann sein Ermessen pflichtgemäß ausübt, wenn er die Hilfeerbringung im Ausland zulässt. Satz 2 stellt klar, dass die eine Auslandsmaßnahme begründende Bedarfsfeststellung im Hilfeplan zu dokumentieren ist.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Artikel 1
§ 36b Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
§ 45a Einrichtung
§ 46 Prüfung
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
− Qualifizierung der Heimaufsicht:
− Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen:
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführten Regelungen sollen die Bestimmungsrechte der Länder im Zusammenhang mit der Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen in ländlichen und strukturschwachen Gebieten gestärkt werden (vgl. BT-Drucksache 19/8351, Seite 192). Auch rund ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Neureglung ist es in keinem Land zu einer einvernehmlichen Kriterienbestimmung gekommen. Ohne diese einvernehmliche Aufstellung der Kriterien laufen die neuen Länderrechte faktisch ins Leere. Ein Konfliktlösungsmechanismus besteht nicht, so dass die Umsetzung der neuen Länderrechte letztlich auf Dauer unterlaufen werden kann. Daher ist es notwendig, für den Fall der Nichteinigung eine Regelung zu treffen, um die Kriterien als zwingende Grundlage einer Antragstellung nach § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V festzulegen. Angesichts der vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich geschaffenen Kompetenz der Länder zur Bestimmung von Ausnahmen von Zulassungsbeschränkungen soll daher nach einer angemessenen Frist seit Inkrafttreten der Regelung das Land zunächst alleine die notwendigen Kriterien festlegen können. Diese sollen übergangsweise nur so lange angewendet werden, bis eine einvernehmliche Lösung zustande gekommen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 3
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V
15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Die dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem Gesetzentwurf obliegende Würdigung, ob eine sich lediglich in Deutschland auswirkende Steuergestaltung der Intention des Gesetzgebers entspricht, würde unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung faktisch auf den Intermediär bzw. den Nutzer der Steuergestaltung vorverlagert. Der Sinn und Zweck des Gesetzentwurfs würde damit zumindest teilweise ad absurdum geführt werden. Dies umso mehr, als dass nach der grundsätzlichen Zielsetzung der EU-Richtlinie und des Gesetzentwurfs gerade die Mitteilung legaler Steuergestaltungen die Regel und nicht die Ausnahme sein sollte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Artikel 1a Weitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138l Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2a Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3a Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemein:
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu Buchstabe c
3 Allgemein:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
Drucksache 576/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... ). Ausnahmen von der strengen Zweckbindung hat der Gesetzgeber bisher nur in sehr wenigen, hochgradig sicherheitsrelevanten Fällen zugelassen, die mit der in § 7 Absatz 1
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 § 7 Absatz 2 Satz 4 LuftSiG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftSiG , Nummer 4 - neu - § 16a Absatz 2 Satz 3 - neu - LuftSiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 7 Absatz 3 Satz 3, 4 - neu - LuftSiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - § 7 Absatz 9 Satz 1 LuftSiG , Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d - neu - LuftSiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 5 Satz 1 LuftSiG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 6a - neu - LuftSiG
10. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 LuftSiZÜV
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 16 Absatz 3 LuftPersV
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 461/19
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates: Flüssiges und gelöstes Plastik vermeiden - Für eine umfassende Strategie zur Reduktion schwer abbaubarer Polymere
... -Verordnung von der Registrierung (Titel II) und der Bewertung (Titel VI) ausgenommen, weshalb nur in Ausnahmefällen Registrierungsdossiers vorliegen. Es ist bedauerlich, dass bisher keine Bestrebungen zu einer einheitlichen Registrierung und ggf. regulatorische Maßnahmen für schwer abbaubare Polymere absehbar sind. Das Beispiel der Polyquaternium-Verbindungen zeigt, dass Polymere mit bekannter (aquatischer) Toxizität und schlechter biologischer Abbaubarkeit auch in Zukunft uneingeschränkt u.a. in Kosmetika eingesetzt werden können. Da es sich nicht um feste und unlösliche Polymerpartikel handelt, fallen Polyquaternium-Verbindungen weder unter den Seitens der ECHA vorgelegten Beschränkungsvorschlag für "Mikroplastik" noch unter die Selbstverpflichtung der Kosmetikindustrie. Eine Reduzierung des Eintrags dieser Stoffe ist somit nicht absehbar.
Drucksache 666/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
... Die Verordnung bedarf der sprachlichen Klarstellung im Hinblick auf § 2: § 2 Absatz 1 Satz 2 normiert eine Verpflichtung ("sind") der Übertragung der elektronischen Akten in die Papierform für den Fall, dass die empfangende Stelle noch keine elektronischen Akten führt. Gleichzeitig ist jedoch in § 2 Absatz 2 für die identische Konstellation die Möglichkeit ("können") vorgesehen, die Akten dennoch in elektronischer Form zu übermitteln. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsinhalte für identische Sachverhalte und gleichzeitig der scheinbar kein Ermessen zulassenden Formulierung von § 2 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich Klärungsbedarf hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 2 Absatz 2. Allein durch die Angaben in der Begründung ergibt sich, dass § 2 Absatz 1 Satz 2 gerade keine ermessensausschließende Variante sein soll, sondern § 2 Absatz 2 als Ausnahme von dem in § 2 Absatz 1 Satz 2 normierten Grundsatz eine Privilegierung von Stellen, die frühzeitig elektronische Akten führen, bezweckt. Da dies jedoch aus dem Normtext heraus nicht ersichtlich ist, erscheint ein entsprechender Hinweis erforderlich. Dies umso mehr, als die vergleichbare Regelung von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eine derartige Klarstellung - in der hier vorgeschlagenen Form - enthält.
Drucksache 443/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die genannten Verhaltensformen des "Upskirtings" erfüllen nur ausnahmsweise den Tatbestand eines Strafgesetzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 184k Bildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Drucksache 229/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Angesichts des Entwicklungsstands der wissenschaftlichen Disziplin erscheint es nicht hinreichend gesichert, dass entsprechend akademisch qualifizierte Hebammen als Studiengangsleitungen von den Hochschulen in absehbarer Zeit flächendeckend gewonnen werden können. Sollte daraus folgen, dass ein Studiengang nicht angeboten werden kann, wäre dies im Hinblick auf die dringend erforderlichen Ausbildungskapazitäten kontraproduktiv. Insofern ist es geboten, im begründeten Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich der Qualifikation der Studiengangsleitung zuzulassen, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.
1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2. Zu Artikel 1 insgesamt
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e, Buchstabe i, Buchstabe n und Buchstabe o HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG
6. Zu Artikel 1 § 10 HebG
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
10. Zu Artikel 1 § 20 HebG
11. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG
12. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG
13. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 § 69 HebG
15. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG
16. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und Satz 2 und § 78 Satz 1 HebG und Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
Drucksache 588/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
... Unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird in § 2 Satz 2 Nummer 3 der "Zeitpunkt des Erbringens der Leistung gemäß des Satzes 4" neu in die Liste der besonderen Umstände, die bei der Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigen sind, aufgenommen. Die in Satz 4 mit dieser Verordnung zeitlich neu definierten besonderen Umstände "Nacht", "Wochenende" und "Feiertag" sollten dann auch verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die erhöhte Notdienstgebühr an die Hand zu geben. Explizit formulierte Ausnahmebestimmungen bleiben davon unberührt.
Drucksache 466/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II
8. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... 1. Zu diesem Zweck schafft der Entwurf in dem neuen Absatz 3 des § 303a StGB-E eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, die in ihrem Satz 2 zur Konkretisierung auch vier Regelbeispiele mit erschwerenden Umständen benennt, nämlich die Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit (Nummer 1), die große Menge an betroffenen Daten oder die große Anzahl betroffener Personen (Nummer 2), die Daten kritischer Infrastrukturen oder die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (Nummer 3) sowie der höchstpersönliche Charakter der tatgegenständlichen Daten (Nummer 4). Die Auslegung dieser Regelbeispiele kann sich weitgehend an den entsprechenden bzw. ähnlichen Regelbeispielen in § 202a Absatz 4 Satz 2 StGB-E, § 202b Absatz 3 Satz 2 StGB-E, § 202d Absatz 3 Satz 2 StGB-E orientieren. Die vorgeschlagene Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe ) erscheint unter Berücksichtigung der drohenden Schäden für das geschützte Rechtsgut erforderlich, aber auch ausreichend. Insbesondere sieht der Entwurf davon ab, eine im Mindestmaß erhöhte Strafdrohung festzusetzen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den Tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) weitgehend in Anlehnung an und als Ergänzung zum Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) geschaffen und ausgestaltet hat (vgl. BT-Drs. 10/5058, S. 34 f.). Die in den qualifizierten Fällen der Sachbeschädigung vorgesehenen Strafrahmen nach §§ 304 ff. StGB enthalten aber ganz überwiegend (mit Ausnahme des Sonderfalls der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB) auch keine im Mindestmaß erhöhte Strafdrohung. Vielmehr sehen beispielsweise die §§ 305 Absatz 1, 305a Absatz 1 StGB für die Zerstörung von Bauwerken (wie etwa Brücken oder Schienennetz der Eisenbahn) und von wichtigen Arbeitsmitteln (etwa der Polizei, der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ohne die untere Grenze des Strafrahmens über das Mindestmaß hinaus zu erhöhen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 17/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG )
... II zukünftig mit Ausnahme von Klassenfahrten gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 9
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu den Doppelbuchstabe n
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V
15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... § 68a Absatz 1 JGG-E des Regierungsentwurfs sieht eine ausnahmslos zwingende Beiordnung für alle Fälle der notwendigen Verteidigung bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung vor.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
- Seite 69, zweiter Absatz von unten:
- Seite 69, erster Absatz von unten:
- Seite 70, erster Absatz von oben:
- Seite 71, zweiter Absatz von oben:
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 75/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
... Wegen der Ausnahme für die Geräte nach Nr. 5 muss die Formulierung in Anlage 5 angepasst werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
2 Antrag
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu 1.
Zu 3.:
Zu 4.:
Zu 5.:
Zu 6.:
Drucksache 339/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Die durch die Verordnung mit dem Ziel der Förderung innovativer Ansätze beabsichtigte Änderung von § 2 Absatz 2 BOStrab wird abgelehnt. Die Bewertung und Realisierung innovativer technischer und/oder betrieblicher Entwicklungen sind auch im bisherigen Formulierungsrahmen möglich und laufen immer auf den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit wie im Regelzustand hinaus, denn Sicherheit ist der zentrale Gegenstand der Technischen Aufsicht über die Straßenbahnen. Innovative Entwicklungen müssen Betriebsversuche durchlaufen, in denen bereits erweiterte Ausnahmen möglich sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 3 BOStrab
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und Nummer 3 Buchstabe b - neu -, c § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 4 Absatz 4 BOStrab
Drucksache 24/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Arbeitszeiten an die Herausforderungen der digitalisierten Arbeitswelt anpassen"
... b. Vereinbarung einer Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen entsprechend Art. 18 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie. Die Verkürzung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit erhalten.
Drucksache 3/19
... Davon abweichende Regelungen für Freiwilligendienstleistende unter 27 Jahren gibt es bislang weder im JFDG noch im BFDG (mit Ausnahme des zum 31. Dezember 2018 auslaufenden Sonderprogramms "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug").
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... "Stoffe, Kombinationen von Stoffen oder Artikel, die zur Verwendung als Gesichts- oder sonstige Haut- oder Schleimhautfüller durch subkutane, submuköse oder intrakutane Injektion oder andere Arten der Einführung bestimmt sind, mit Ausnahme derjenigen für Tätowierungen, ...". Demnach wäre zum Beispiel das Produkt Hyaluron selbst als Faltenfüller ein Anhang-XVI-Produkt. Notwendiges Zubehör für die Verabreichung (zum Beispiel spezielle wiederauffüllbare Pens bzw. Zubehör zum Befüllen) würde der Regelung aber nicht unterliegen. Gleiches gilt zum Beispiel für Liposuktionskanülen als Zubehör zu den in Anhang XVI genannten Liposuktionsgeräten. Um in Einzelfällen bei Gesundheitsgefährdungen gegen mangelhafte Aufbereitung vorgehen zu können, ist diese Anpassung notwendig.
1. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 MPDG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - MPDG
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 MPDG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil und Nummer 2 MPDG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil MPDG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 einleitender Satzteil MPDG
8. Zu Artikel 1 § 10 Satz 2 MPDG
9. Zu Artikel 1 § 11 Satz 2 MPDG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MPDG
11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 MPDG
12. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 MPDG
13. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 MPDG
14. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Nummer 3 MPDG
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 - neu - MPDG
16. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 Satz 1 MPDG
17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 2 MPDG
18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Satz 1 MPDG
19. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 MPDG
20. Zu Artikel 1 § 71 und § 74 sowie §§ 77 und 78 MPDG
21. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 MPDG
22. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 6 Satz 1 MPDG
23. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 1 MPDG
24. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 2 Satz 01 - neu - und Satz 1 MPDG
25. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 - neu - MPDG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 MPDG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Satz 01 - neu - MPDG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
29. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Nummer 5 - neu - MPDG
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
30. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 MPDG
31. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 MPDG
32. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 Satz 1 MPDG
33. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 MPDG
34. Zu Artikel 1 § 78 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 MPDG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 1 MPDG
36. Zu Artikel 1 § 81 MPDG
§ 81 Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler
37. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 1 MPDG
38. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 9 MPDG
39. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG
40. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 13 MPDG
41. Zu Artikel 1 § 86 MPDG
42. Zu Artikel 1 § 86 und § 97 MPDG
43. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 MPDG
44. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Nummer 3 MPDG
45. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 4a - neu - MPDG
46. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 5 MPDG
47. Zu Artikel 1 § 93 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
48. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MPDG
49. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 5a - neu - MPDG
50. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Nummer 4a - neu - MPDG
51. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a MPDG
52. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MPDG
53. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - MPDG
54. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... In der Rechtssprache ist aus den Formulierungen "regelmäßig" oder "in der Regel" zu schließen, dass es Ausnahmen gibt. Für den Rechtsanwender muss sich aber zumindest ansatzweise ergeben, wann ein solcher Regelfall nicht vorliegt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 620/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
... Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen bzw. Alterseinnahmen zählen neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (siehe § 229 Absatz 1). Auf Versorgungsbezüge werden mit Ausnahme der Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte der allgemeine Beitragssatz sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben. Die Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsbezügen haben den daraus zu entrichtenden Beitrag allein zu tragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
2. Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Kompensation der Mindereinnahmen
3. Absenken der Mindestreserve des Gesundheitsfonds
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5060, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 333/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern
... Mit der gesetzlichen Beauftragung der Selbstverwaltung, die PPUG weiterzuentwickeln, ist seitens der Bundesregierung auch der Anspruch an die Selbstverwaltungspartner verbunden, dass die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der mit der PpUGV erfolgten Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen in den Blick genommen und im Wege der Weiterentwicklung die erforderlichen Nachsteuerungen vorgenommen werden. Dies kann auch die Berücksichtigung weiterer erforderlicher Ausnahmetatbestände - z.B. für den Fall der Verhinderung von Versorgungsgefährdungen - betreffen (Punkt 8).
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern - BR-Drucksache 48/18 B
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... erfüllt, d.h. insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat. Die bisherigen Ausnahmeregelungen insbesondere in den §§ 7b und 8 der Handwerksordnung bleiben anwendbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung
§ 126
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:
5 Estrichleger:
Behälter - und Apparatebauer:
5 Parkettleger:
Rollladen - und Sonnenschutztechniker:
Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:
5 Böttcher:
5 Glasveredler:
5 Raumausstatter:
Orgel - und Harmoniumbauer:
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern
Verwaltung Länder
II.2. Weitere Kosten
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 533/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... "mit Ausnahme pflanzlicher Herkunft,"
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG
6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
7. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**
9. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 486/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
... e, erneuerbare nicht biogene Kraftstoffe oder ihre Kombination in den Verkehr gebracht werden dürfen. Fahrzeugspezifische Ausnahmen (beispielsweise nur für den Schiffsverkehr) sollen dabei auch in Betracht gezogen werden. Insgesamt soll dabei sichergestellt werden, dass die Anforderungen des Klimaschutzprogramms 2030 erfüllt werden und mit hoher Sicherheit gewährleistet werden kann, dass indirekte Landnutzungsänderungen beispielsweise durch die Ausdehnung der Anbauflächen von Ölpalmen vermieden werden.
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU /EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Zu Artikel 2 Nummer 1
B Entschließung
Drucksache 116/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen
... II sind Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Regelungen von Ausnahmetatbeständen enthält die
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.