620 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Börse"
Drucksache 306/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa KOM (2010) 245 endg.
... mobile Geldbörsen
Drucksache 796/10
Vorschlag des Ständigen Beirats
Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (hier: Gremien, in denen die Bundesratsbeauftragten seit 2007 tätig sind bzw. deren Neubestellung in 2010 ansteht sowie der Beauftragten des Bundesrates für Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland zu Vorhaben der EU, deren Neubestellung in 2010 ebenfalls ansteht)
... 57. - Kreditinstitute und Wertpapierbörsen
Drucksache 337/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... Und schließlich möchte die Kommission bereits jetzt ankündigen, dass sie demnächst breitere Überlegungen zur Corporate Governance börsennotierter Gesellschaften allgemein und insbesondere zur Stellung und Rolle der Aktionäre, zur Aufteilung der Aufgaben zwischen Aktionären und Verwaltungsräten im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Geschäftsführung, zur Zusammensetzung der Verwaltungsräte sowie zur sozialen Verantwortung von Unternehmen anstellen wird.
Drucksache 712/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
... Vor diesem Hintergrund besteht ein breiter Konsens zwischen Bund, Ländern und Verbänden, die Übertragung von Milchquoten außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens (Milchquotenbörse) insbesondere im Bereich der Betriebsübertragungen zu flexibilisieren. So wurden mit der Umstellung des Übertragungssystems zum 01.04.2000 umfangreiche Beschränkungen für Übertragungen außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens geschaffen, um zu erreichen, dass für das Übertragungsstellenverfahren ausreichend Milchquoten zur Verfügung stehen. Dadurch werden die Milcherzeuger allerdings zugleich in ihrer betrieblichen Flexibilität eingeschränkt. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sollen die in der Verordnung zur Durchführung der
Drucksache 482/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
... es [GG - (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen)]. Für die Änderung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute
§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 30a E-Geld-Instituts-Register
§ 30b Werbung
§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen
§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 340m Strafvorschriften
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
Abschnitt 1 Angemessenheit
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten
Artikel 12 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
Anlage 6 (zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG
2. Weitere Änderungen
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
4. Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 36
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu § 24a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu § 21
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Drucksache 214/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Thema "Steuern auf Finanzgeschäfte – praktische Umsetzung"
... E. in der Erwägung, dass die neuen Regulierungsinitiativen wie Maßnahmen gegen Steueroasen, Beseitigung von durch bilanzexterne Finanzierung entstandenen Schlupflöchern, Anforderungen an den Börsenhandel und Verwendung von Transaktionsregistern für die Registrierung von Derivaten den Kontext für politische Maßnahmen in diesem Bereich eindeutig verändert haben,
Drucksache 226/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den Virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-Jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren.
Drucksache 681/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... es hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder ausschließlich von den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält."
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
3 Sanierungsverfahren
§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans
§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters
§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung
§ 5 Gerichtliche Maßnahmen
§ 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens
3 Reorganisationsverfahren
§ 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens
§ 8 Inhalt des Reorganisationsplans
§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital
§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
§ 11 Ausgliederung
§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen
§ 14 Anmeldung von Forderungen
§ 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen
§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan
§ 17 Abstimmung der Gläubiger
§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber
§ 19 Annahme des Reorganisationsplans
§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans
§ 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister
§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung
§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
§ 45c Sonderbeauftragter
§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen
§ 48a Übertragungsanordnung
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung
§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung
§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung
§ 48f Durchführung der Ausgliederung
§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung
§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung
§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 48j Partielle Rückübertragung
§ 48k Partielle Übertragung
§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger
§ 48n Unterrichtung
§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen
§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
§ 48r Rechtsschutz
§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
Artikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb
§ 6 Garantie
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Sonstige Maßnahmen
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
§ 10 Vermögenstrennung
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht
§ 15 Steuern
§ 16 Parlamentarische Kontrolle
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
Artikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 163/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Guernsey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
... " eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Das ist insbesondere der Fall bei Produzenten von börsennotierten Metallen wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium oder Stahl. Die Metallpreise werden an internationalen Börsenplätzen festgestellt und sind unbeeinflusst von fiskalisch motivierten Aufschlägen auf die Energiepreise. Da die Industriestrompreise in der Bundesrepublik im internationalen Vergleich schon eine hohe Hürde an die Wettbewerbsfähigkeit derartiger Unternehmen der Grundstoffindustrie darstellen, sollte eine Zusatzbelastung durch haushaltspolitisch motivierte Aufschläge verhindert werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zur Eingangsformel
Zu Artikel 1
13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG
14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 3
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO
18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO
19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV
22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG
23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
Zu Buchstabe b
24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *
28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *
29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV
30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,
31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG
Drucksache 584/2/10
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... Für die Aktionäre einer Zielgesellschaft kann das bedeuten, dass sie im Rahmen eines Übernahmeangebots ggfs. einen Preis unterhalb des aktuellen Börsenkurses hinnehmen müssen, da für die Bemessung des Mindestpreises der Durchschnittskurs der letzten drei Monate maßgebend ist.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 164/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. August 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
... " eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 Zuständigkeit
Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Informationsaustausch
Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Artikel 8 Vertraulichkeit
Artikel 9 Kosten
Artikel 10 Verständigungsverfahren
Artikel 11 Protokoll
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
2. Die Gliederung des Abkommens
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1191: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. August 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Drucksache 733/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo
... M. in der Erwägung, dass mit dem in den Vereinigten Staaten unlängst verabschiedeten Gesetz über „Konfliktmineralien“ versucht wird zu verhindern, dass US-amerikanische Verbraucher Mobiltelefone, Computer und andere Hightech-Erzeugnisse kaufen, die von US-amerikanischen Unternehmen unter Verwendung von Mineralien hergestellt werden, welche aus von Rebellen kontrollierten Bergwerken stammen; in der Erwägung, dass US-amerikanische Unternehmen – einschließlich Hersteller von Markenerzeugnissen in den Bereichen Elektronik und Mineralienverarbeitung und Juweliere – durch dieses Gesetz ferner aufgerufen werden, der Börsenaufsichtsbehörde alljährlich zu melden, ob in ihren Erzeugnissen Gold, Tantal, Coltan oder Zinnerz verwendet wird, das entweder direkt aus der Demokratischen Republik Kongo eingeführt oder über eines der neun Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo eingeschmuggelt wurde,
Drucksache 575/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010 - 2015 KOM (2010) 491 endg.
... In der Wirtschaft ist der Frauenanteil auf allen Management- und Führungsebenen geringer als der Männeranteil. Bei den größten börsennotierten Unternehmen in der EU ist lediglich jedes zehnte Aufsichtsratsmitglied eine Frau, und bei den Aufsichtsratsvorsitzenden sind es gar nur 3 %. Studien haben gezeigt, dass sich Geschlechterdiversität bezahlt macht und dass die Zahl der Frauen in Führungspositionen positiv mit dem Erfolg der Unternehmen korreliert.
Drucksache 165/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen
... bb) bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
Drucksache 698/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu untenehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... Die Kommission wird im Jahr 2011 einen Aktionsplan zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu den Kapitalmärkten annehmen. Der Aktionsplan wird Maßnahmen enthalten, die darauf abzielen, die KMU stärker in den Fokus der Investoren zu rücken, ein effizientes Netz von Börsen oder geregelte Märkte speziell für KMU zu schaffen und Notierungsanforderungen und Publizitätspflichten besser auf die Situation von KMU abzustimmen.
Drucksache 4/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... und bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den lohnsteuerlichen Überlassungszeitpunkt von börsennotierten Vermögensbeteiligungen typisierend gesetzlich zu konkretisieren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Drucksache 861/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist eine Immobilieninvestmentgesellschaft eine Gesellschaft nach Abschnitt 1 Artikel 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... Durch die Änderung von § 10 Absatz 2 Satz 2 REIT-Gesetz können Vor-REITS die Frist für die Aufnahme der Börsennotierung künftig zweimal auf Antrag bei der BaFin um jeweils 1 Jahr verlängern lassen. Eine Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Kosten aus Informationspflichten ist wegen der nur einstelligen Zahl an Vor-REITS und der Ungewissheit, ob und wieviele Anträge gestellt werden, entbehrlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission
§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung
§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
§ 40b Verschmelzungsplan
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
§ 40d Verschmelzungsinformationen
§ 40e Rechte der Anleger
§ 40f Kosten der Verschmelzung
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.
Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.
§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.
§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
§ 103 Ausgabe der Aktien.
§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.
§ 123 Maßgebliche Sprachfassung
§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.
§ 128 Anzeigepflicht
§ 129 Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
b Grenzüberschreitende Verschmelzung
c Master-Feeder-Konstruktionen
d Wesentliche Anlegerinformationen
e Grenzüberschreitende Notifizierung
f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds
3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz
4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen
5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs
6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6a
Zu Buchstabe g
Zu Absatz 8a
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Buchstabe k
Zu Absatz 21
Zu Buchstabe l
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu Absatz 27
Zu Absatz 28
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu § 12a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 28
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu § 40
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 40b
Zu § 40c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 40e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40f
Zu § 40g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 6
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 42
Zu § 45a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 45g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Nummer 66
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 67
Zu Absatz 5
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 78
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 79
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 80
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 81
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 82
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 83
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 84
Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :
Zu § 130
Zu § 131
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 132
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 133
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 85
Zu Nummer 86
Zu Nummer 87
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6c
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16a
Zu Nummer 16b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 93
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 94
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 95
Zu Artikel 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Ist -Zustand
5 Neuregelung
Im Einzelnen:
5 Inlandsabwicklung
5 Auslandsbezug
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... (9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
§ 8e Aufsichtskollegien
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
Artikel 4 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
Artikel 7 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken
2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital
3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden
4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen
5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG
6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe k
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 18a
Zu § 18b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Anlage 3 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Drucksache 274/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Brandenburg
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG )
... bestätigt – eine dämpfende Wirkung besonders auf kurzfristige Börsengeschäfte ausgehen, die minimale Arbitragemöglichkeiten für schnelle Gewinne nutzen.
Drucksache 812/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts KOM (2010) 726 endg.; Ratsdok. 17825/10
... 5. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Aufgaben der Regulierungsbehörden auch zukünftig auf die natürlichen Monopolbereiche beschränken sollten und die Kontrolle einer funktionierenden Preisbildung auf den Energiemärkten den jeweiligen Marktaufsichtbehörden (Börsenaufsicht und Bundeskartellamt) obliegen sollte.
Drucksache 292/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetz es Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb Drucksache: 685/09
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Monopolkommission die Funktionsfähigkeit des börslichen Energiegroßhandels an der European Energy Exchange, Leipzig, bestätigt. Er sieht darin auch eine Bestätigung der Arbeit der Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
b Stellungnahme der Bundesregierung zum zweiten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb.
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Richtlinie über Transparenzverpflichtungen für börsennotierte Unternehmen:
Drucksache 812/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts KOM (2010) 726 endg.; Ratsdok. 17825/10
... 4. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Aufgaben der Regulierungsbehörden auch zukünftig auf die natürlichen Monopolbereiche beschränken sollten und die Kontrolle einer funktionierenden Preisbildung auf den Energiemärkten den jeweiligen Marktaufsichtbehörden (Börsenaufsicht und Bundeskartellamt) obliegen sollte.
Drucksache 657/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Besteuerung des Finanzsektors KOM (2010) 549 endg.
... Schätzungen zufolge hätten sich die Steuereinnahmen bei Transaktionen mit Aktien und Anleihen 2006 auf 60 Mrd. Euro belaufen (bei einem angenommenen Steuersatz von 0,1 %). Einige Studien gehen bei der Einbeziehung von Derivaten vom Zehnfachen dieses Betrags aus. Allerdings gibt es bei Derivaten technische Probleme wie beispielsweise die Festlegung7 von Bemessungsgrundlagen, und es bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit von Einnahmeschätzungen. Erfahrungsgemäß klaffen die erwarteten und die tatsächlich erzielten Einnahmen ganz erheblich auseinander. Offene Fragen gibt es auch im Hinblick auf rein national besteuerte Devisentransaktionen 8 . Eine nur auf börsengehandeltes Kapital und Anleihen gestützte Bemessungsgrundlage würde in den 27 EU-Ländern etwa 20 Mrd. einbringen.9 Würden auch Derivate erfasst, dürften die Einnahmen wesentlich höher liegen – einigen Berechnungen zufolge bei bis zu 150 Mrd. Euro. Mit einer eng gefassten Abgabe auf Devisentransaktionen könnten bei einem Steuersatz von 0,005 % auf die weltweit am meisten gehandelten Währungen jährlich 24 Mrd. Euro erzielt werden (Berechnung auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2007).
1. Kontext
2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors
3. Finanztransaktionssteuer
3.1. Einnahmenaspekte
3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
3.3. Bewertung
4. Finanzaktivitätssteuer
4.1. Einnahmenaspekte
4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
4.3. Bewertung
5. Fazit Weiteres Vorgehen
Drucksache 811/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... 2. Im November 2010 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat mehrere Rechtsakte zur Schaffung eines neuen Finanzaufsichtsrahmens in Europa, wozu die Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zählen, siehe KOM (2009)
Mitteilung
1. Einleitung
2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor
2.1. Schlüsselbegriffe
2.2. Der EU-Rechtsrahmen
3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen
3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen
3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen
4. VORGESCHLAGENE Massnahmen
4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen
4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung
• Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen
• Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
• Ausreichend hohe Bußgelder
• Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute
• Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen
• Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße
• Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung
5. Schlussfolgerung
Drucksache 584/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... "(2) An Börsen können Wertpapiere, sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des § 2 Absatz 2 des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 2.
3 3.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d WpHG
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
18. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
19. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
20. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 0a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
22. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
23. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
25. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 292/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetz es Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb Drucksache: 685/09
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Monopolkommission die Funktionsfähigkeit des börslichen Energiegroßhandels an der European Energy Exchange, Leipzig, bestätigt. Er sieht darin auch eine Bestätigung der Arbeit der Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
Drucksache 337/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... 4. Soweit in dem Grünbuch allgemein die Vergütungspolitik im Rahmen börsennotierter Gesellschaften angesprochen wird, ist der Bundesrat der Ansicht, dass Verantwortung und Haftung wieder zusammengeführt werden müssen. Dies gilt insbesondere im Finanzbereich, wo das von kurzfristigem Gewinnstreben geleitete Eingehen übermäßiger Risiken zu erheblichen Auswirkungen für die Allgemeinheit führen kann. Außergewöhnlich hohe Gehälter von Managern oder Mitarbeitern von Finanz- und Wirtschaftsunternehmen sollten daher an die langfristige Unternehmensentwicklung gekoppelt werden. Dies könnte etwa durch Vorgaben geschehen, wonach zunächst nur ein Teil der Vergütung zur Auszahlung gebracht werden darf. Hinsichtlich der restlichen einbehaltenen Vergütung könnte durch entsprechende Reduzierungsmöglichkeiten gewährleistet werden, dass auch eine Teilhabe an einer negativen Unternehmensentwicklung erfolgt.
Drucksache 74/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
... es (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen sowie privatrechtliches Versicherungswesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 64b Vergütungssysteme
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
1. Selbstverpflichtungserklärung
2. Rundschreiben
3. Gesetzliche Umsetzung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 64b Absatz 1.
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1170: Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen (BMF)
Drucksache 162/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
... " eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Auskunftsaustausch auf Ersuchen
Artikel 5 Steuerprüfungen im Ausland
Artikel 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Artikel 7 Vertraulichkeit
Artikel 8 Kosten
Artikel 9 Sprache
Artikel 10 Verständigungsverfahren
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
2. Die Gliederung des Abkommens
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1194: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch
Drucksache 18/10
... Anteile an ausländischen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Drucksache 650/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen
... f) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
Drucksache 337/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... 3. Eine höhere Anzahl von weiblichen Verwaltungsratsmitgliedern stellt nach Ansicht des Bundesrates nicht nur eine gleichstellungspolitische, sondern auch eine ökonomische Notwendigkeit dar, die das wirksame Funktionieren der Verwaltungsräte und den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen verbessern kann. Die Entwicklung in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten zeigt jedoch, dass allein mit freiwilligen Maßnahmen zur Förderung des Frauenanteils keine nennenswerten Erfolge erzielt werden können. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Mindestbeteiligungsquote für beide Geschlechter im Verwaltungsrat börsennotierter Unternehmen in Betracht zu ziehen, sofern nicht in absehbarer Zeit noch eine spürbare Erhöhung des Frauenanteils durch die Wirtschaft erfolgt. Eine etwaige verbindliche Quote müsste den betroffenen Unternehmen jedoch einen schonenden Übergang ermöglichen und sollte nach Ansicht des Bundesrates daher nur stufenweise ansteigen und angemessene Übergangsfristen vorsehen.
Drucksache 518/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... (9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
§ 8e Aufsichtskollegien
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen.
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank.
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank.
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung.
Artikel 4 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
Artikel 7 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Artikel 11 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 812/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts KOM (2010) 726 endg.
... Ein positives Ergebnis der seit einem Jahrzehnt bestehenden Strom- und Gasmarktliberalisierung ist das Aufkommen von Strombörsen und standardisierten außerbörslichen Kontrakten (OTC-Kontrakten), die eine Vielzahl von Akteuren anziehen, darunter Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen, Energiegroßkunden, reine Händler, Finanzinstitutionen und andere Handelsvermittler.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2.1. Subsidiaritätsprinzip
4.2.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4.3. Einzelerläuterung
4.3.1. Eindeutige und kohärente Regeln
4.3.2. Flexible und kompatibel Regeln
4.3.3. Maßnahmen, um Marktmissbrauch wirksam aufzudecken und davor abzuschrecken Marktüberwachung
Meldung von Daten
Untersuchung und Durchsetzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verbot von Insider-Handel und Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider- Informationen
Artikel 4 Verbot der Marktmanipulation
Artikel 5 Spezifizierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
Artikel 6 Marktüberwachung
Artikel 7 Datenerhebung
Artikel 8 Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Einrichtungen
Artikel 9 Datenschutz und Betriebszuverlässigkeit
Artikel 10 Umsetzung der Verbote von Marktmissbrauch
Artikel 11 Zusammenarbeit auf Unionsebene
Artikel 12 Berufsgeheimnis
Artikel 13 Sanktionen
Artikel 14 Beziehungen zu Drittländern
Artikel 15 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 17 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 397/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
... a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Drucksache 113/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... Die Finanzkrise hat die Fähigkeit der Unternehmen und der öffentlichen Hand in Europa zur Finanzierung von Investitionen und Innovationen merklich beeinträchtigt. Entscheidend für die Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 sind rechtliche Rahmenbedingungen, die die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit der Finanzmärkte gewährleisten. Europa muss sich nach besten Kräften bemühen, seine finanziellen Mittel wirksam einzusetzen, mit der Kombination privater und öffentlicher Mittel neue Wege beschreiten und innovative Instrumente schaffen, um die benötigten Investitionen zu finanzieren. Dazu zählen auch öffentlichprivate Partnerschaften (ÖPP). Die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds können dazu beitragen, eine Aufwärtsspirale in Gang zu setzen, bei der Innovation und unternehmerische Tätigkeit von der Gründungsphase bis hin zum Börsengang in Partnerschaft mit den vielen auf nationaler Ebene bereits bestehenden öffentlichen Initiativen und Programmen rentabel finanziert werden können.
Mitteilung
Strategie Europa 2020 Zusammenfassung
1. Ein Moment des Wandels
2. Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
Leitinitiative: Innovationsunion
Leitinitiative Jugend in Bewegung
Leitinitiative: Eine digitale Agenda für Europa
Leitinitiative: Ressourcenschonendes Europa
Leitinitiative: Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung
Leitinitiative: Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Leitinitiative: Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
3. Fehlende Schnittstellen und Hindernisse
3.1. Ein Binnenmarkt für das 21. Jahrhundert
3.2. In Wachstum investieren: Kohäsionspolitik, Mobilisierung des EU-Haushalts und privaten Kapitals
3.3. Entfaltung unserer außenpolitischen Instrumente
4. überwindung der Krise: Erste Schritte auf die Ziele von 2020
4.1. Definition einer glaubwürdigen Ausstiegsstrategie
4.2. Die Reform des Finanzsystems
4.3. Intelligente Konsolidierung der öffentlichen Haushalte mit dem Ziel langfristigen Wachstums
4.4. Koordinierung innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion
5. Konkrete Ergebnisse: Stärkung der politischen Architektur
5.1. Vorgeschlagene Architektur für Europa 2020
Integrierte Leitlinien
Politische Empfehlungen
5.2. Aufgabenverteilung
Uneingeschränkte Verantwortung des Europäischen Rates
5 Ministerrat
Europäische Kommission
Europäisches Parlament
Nationale, regionale und lokale Verwaltungen
Beteiligte und Zivilgesellschaft
6. Beschlussvorlage für den Europäischen Rat
Anhang 1 Europa 2020: Ein Überblick
Anhang 2 Eine Architektur für Europa 2020
Anhang 3 Zeitleiste für 2010 – 2012
Drucksache 649/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
... f) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
Drucksache 170/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
... Zudem machen Zusammenschlüsse und Kooperationen in der europäischen Börsenlandschaft eine Änderung der Regelung zur Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Stellen im Ausland erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
§ 9 Prüfung der Institute
§ 19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer n
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 844: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Drucksache 747/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09
... – die umfangreichen Angabepflichten bei Bezugsrechtsemissionen börsennotierter Gesellschaften, bei Angeboten von Nichtdividendenwerten, die von Kreditinstituten begeben werden und über die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie genannte Obergrenze hinausgehen, sowie bei Wertpapierangeboten von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung,
Drucksache 270/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 253 Zugangs- und Folgebewertung
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 Bewertungsmaßstäbe.
§ 256a Währungsumrechnung
§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
§ 274 Latente Steuern
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung
§ 306 Latente Steuern
§ 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 319b Netzwerk
§ 324 Prüfungsausschuss
§ 340h Währungsumrechnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:
Neunundzwanzigster Abschnitt
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 63h Sonderuntersuchungen
§ 64 Staatsaufsicht
§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a
Artikel 13 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 14 Änderungen des FGG-Reformgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 441/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/.../EG KOM (2009) 207 endg.; Ratsdok. 9494/09
... • Fehlende Transparenz beim Aufbau von Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften (z.B. durch Aktienleihe oder Differenzgeschäfte) oder bei abgestimmtem Vorgehen im Rahmen von "
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung
2. Grundsätzlicher Ansatz
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Ausschussverfahren
3.5. Inhalt des Vorschlags
3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung
3.5.3. Informationen für die Anleger
3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden
3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben
3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie
3.5.8. Drittländer
3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
3.6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Zulassung Eines Aifm
Artikel 4 Zulassungspflicht
Artikel 5 Zulassungsverfahren
Artikel 6 Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 7 Änderungen beim Zulassungsumfang
Artikel 8 Entzug der Zulassung
Kapitel III Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Abschnitt 1 Wohlverhaltensregeln
Artikel 9 Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 Interessenkonflikte
Artikel 11 Risikomanagement
Artikel 12 Liquiditätsmanagement
Artikel 13 Anlagen in Verbriefungspositionen
Abschnitt 2 Eigenkapitalanforderungen
Artikel 14 Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung
Abschnitt 3 Organisatorische Anforderungen
Artikel 15 Allgemeine Grundsätze
Artikel 16 Bewertung
Artikel 17 Verwahrstelle
Abschnitt 4 Übertragung von AIFM-Aufgaben
Artikel 18 Übertragung
Kapitel IV Transparenzanforderungen
Artikel 19 Jahresbericht
Artikel 20 Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Artikel 21 Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Kapitel V Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
Abschnitt 1 Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
Artikel 22 Anwendungsbereich
Artikel 23 Informationspflichten gegenüber Anlegern
Artikel 24 Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Artikel 25 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung
Abschnitt 2 Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten
Artikel 26 Anwendungsbereich
Artikel 27 Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 28 Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 29 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben
Artikel 30 Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Kapitel VI Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM
Artikel 31 Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat
Artikel 32 Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten
Artikel 33 Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 34 Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten
Kapitel VII Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
Artikel 35 Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft
Artikel 36 Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland
Artikel 37 Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland
Artikel 38 Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland
Artikel 39 Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern
Kapitel VIII Zuständige Behörden
Abschnitt 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Artikel 40 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 41 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 42 Aufsichtsbefugnisse
Artikel 43 Verwaltungssanktionen
Artikel 44 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
Abschnitt 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
Artikel 45 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 46 Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 48 Schlichtung
Kapitel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 49 Ausschuss
Artikel 50 Überprüfung
Artikel 51 Übergangsbestimmungen
Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27
Artikel 54 Umsetzung
Artikel 55 Inkrafttreten
Artikel 56 Adressaten
Drucksache 448/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
... es, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden."
‚Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
‚Artikel 6a Änderung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... durch Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einem zentralen Kontrahenten bei einer Börse, dem Bund oder den Ländern abgeschlossen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 21 Deckungswerte
Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte
§ 53 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 13a Mündelsicherheit
§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 16 Auflösung
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 7 Änderung der Deckungsregisterverordnung
§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes.
Artikel 8 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel
§ 7 Umlagepflicht
§ 11 Festsetzung des Umlagebetrags
§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 12a Festsetzungsverjährung
§ 12b Zahlungsverjährung
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 877/09
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Absatz 3 stellt sicher, dass die Zentren für Arbeit und Grundsicherung im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den Virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-Jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zur Erfüllung seiner Aufgaben. Für das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung besteht keine Möglichkeit, eigene Entscheidungen zum Einsatz von IT-Verfahren zu treffen. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren.
Drucksache 180/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Börsengesetz
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 3 WpHG ,
5. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a WpHG , Artikel 7 § 14 Absatz 6 WpDVerOV
6. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
7. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
8. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
Artikel 6a Änderung des Investmentgesetzes
9. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - WpDVerOV
10. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
11. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
12. Zum Gesetzentwurf insgesamt
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 30/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
... Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschafsgüter mit dem letzen innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG (Nr.) L 141 S. 27) zugelassen sind.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90n Anlaufzeit
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
§ 90r Erklärungspflicht
Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anleihebedingungen
§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens
§ 4 Kollektive Bindung
Abschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger
§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
§ 11 Ort der Gläubigerversammlung
§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
§ 13 Tagesordnung
§ 14 Vertretung
§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
§ 17 Bekanntmachung von Beschlüssen
§ 18 Abstimmung ohne Versammlung
§ 19 Insolvenzverfahren
§ 20 Anfechtung von Beschlüssen
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
Artikel 5 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 6 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung
3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union
4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
5. Finanzielle Auswirkungen
6. Bürokratiekosten
7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
8. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)
Drucksache 211/09
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften
... Um zu gewährleisten, dass das einzelne Aufsichtsratsmandat mit der notwendigen Sorgfalt ausgeübt werden kann, wird die zulässige Anzahl der gleichzeitig wahrnehmbaren Mandate abgesenkt. Personelle Verflechtungen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften werden durch eine zeitlich befristete Inkompatibilität für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch ehemalige Vorstandsmitglieder verringert. Die im Unternehmensinteresse bedeutsame Entscheidung über Art und Umfang der Vorstandsvergütung wird in die Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats gestellt.
Drucksache 244/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG )
... es hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 5a Anteilserwerb
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS
§ 1 Anwendungsbereich
§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung
§ 7a Bedingtes Kapital
§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen
§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
Artikel 3 Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)
§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
§ 2 Enteignungsakt
§ 3 Verfahren
§ 4 Entschädigung
§ 5 Rechtsschutz
§ 6 Befristung und Reprivatisierung
§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 634/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
... 2. Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft der übertragenden Gesellschaft, etwa bei dessen Börsennotierung, nicht praktikabel, ist von der übertragenden Gesellschaft die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat; entsprechendes gilt für Tochterunternehmen als übertragende Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragenden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen gelten die §§ 6b und 6c entsprechend.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d Frist für Antragstellung
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Artikel 2 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 797/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Zentralbank: Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement im Bankensektor KOM (2009) 561 endg.; Ratsdok. 15049/09
... Ein solider Schutz der Aktionärsrechte ist Voraussetzung für verantwortungsvolle Unternehmensführung und freien Kapitalverkehr. Dies trifft in besonderem Maße auf Banken zu, da diese börsennotierte Gesellschaften sind und ihre Aktien auf den Kapitalmärkten notiert und gehandelt werden. Deshalb gilt es, ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem Schutz der legitimen Interessen der Aktionäre und der Fähigkeit der Behörden, schnell und entschieden einzugreifen, um in Schieflage geratene Finanzinstitute oder Gruppen zu restrukturieren, die Gefahr einer Ausbreitung der Krise zu minimieren und die Stabilität des Bankwesens in den betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Drucksache 795/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten der EU - branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009 KOM (2009) 544 endg.; Ratsdok. 15019/09
... Aber auch Einsparmaßnahmen, die nicht unter das Aktionsprogramm fallen, wurden weiterverfolgt. Der Vorschlag zur Prospekt-Richtlinie28 würde beispielweise dazu führen, dass die dem Emittenten von börsennotierten Wertpapieren auferlegten doppelten Pflichten gestrichen würden. Desgleichen würden neue Maßnahmen im Arzneimittelsektor unnötige Verpflichtungen aufheben, die für Träger- oder Hilfsstoffe gelten, und den Grundsatz der automatischen gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Zulassung ausweiten.
Drucksache 170/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
... Die Bundesanstalt, das Bundeskartellamt, die zuständige Börsenaufsichtsbehörde, die Handelsüberwachungsstellen an Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 3 Nummer 2 Eingangssatz,
4. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu -, Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2 - neu -, § 20a Absatz 4 und § 38 Absatz 2 WpHG
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 681/09
Verordnung der Bundesregierung
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
... 8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung SteuerHBekV
Abschnitt 1 Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes
§ 1 Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
§ 3 Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
Abschnitt 2 Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
Abschnitt 3 Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 5 Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 6 Anwendungsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Satz 1
Satz 2
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1029: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftssteuergesetzes und Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eingefügten Ermächtigungen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf einer Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Drucksache 313/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 als Beitrag zur Frühjahrstagung 2009 des Europäischen Rates im Hinblick auf die Lissabon-Strategie
... 1. stellt fest, dass die weltweite Finanzkrise, die durch globale makroökonomische Ungleichgewichte und eine weltweite Kreditkrise ausgelöst wurde, den Finanzsystemen weltweit und auch in der Europäischen Union erheblichen Schaden zugefügt hat; stellt fest, dass die globale Finanzkrise weltweit eine massive Vernichtung der Börsenkapitalisierung mit sich gebracht hat und dass die negativen Auswirkungen dieser Vernichtung auf die sogenannte "
Die Finanzkrise und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
Die Bedürfnisse der Bürger und die erforderlichen Antworten
Der europäische Handlungsrahmen
Bewertung der Lissabon-Strategie, nächste Schritte und weiterer Weg
Drucksache 740/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2009) 503 endg.; Ratsdok. 13654/09
... (11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie
Drucksache 632/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans.
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9 Inkrafttreten
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.