Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) ist zum 1. Juli 2011 umzusetzen. Mit ihr wird die bisherige OGAW-Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 abgelöst.

Ziel der umzusetzenden Richtlinie ist es, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen. Gleichzeitig sollen jedoch auch wichtige Belange des Anlegerschutzes verbessert werden. Unter Anpassung an die geänderten europäischen Vorgaben soll der Investmentfondsstandort Deutschland daher erneut durch die Modernisierung des Aufsichts- und Regulierungsrahmens gestärkt werden.

B. Lösung

Die neue OGAW-Richtlinie (sog. OGAW-IV-Richtlinie) wird durch entsprechende Änderungen des Investmentgesetzes und Investmentsteuergesetzes umgesetzt. Zugleich werden weitere Vorschriften des Investmentgesetzes überarbeitet und angepasst mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu stärken und die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu steigern. Die wesentlichen Neuerungen aus der Umsetzung der OGAW-IV-Richtlinie sind:

Ferner dient das Gesetz der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds; bestehende Hemmschwellen für die Auflage dieses Fondstyps in Deutschland werden abgebaut. Zusätzlich wird - unabhängig von den Änderungen aufgrund der OGAW IV-Richtlinie - das Kapitalertragsteuerverfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen geändert, um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen auf das Steueraufkommen sind mit den Regelungen nicht verbunden.

2. Vollzugsaufwand

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht weder beim Bund noch bei Ländern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird sich voraussichtlich ein Personalmehrbedarf ergeben, da gerade zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung und der dabei erforderlichen Abstimmungen der beteiligten Aufsichtsbehörden sowie bei Fondsverschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen sowie bei der Einrichtung von Schlichtungsstellen für den reibungslosen Ablauf ein Mehr an Verwaltungsaufwand notwendig sein dürfte. Andererseits sollte gerade die Vereinfachung des Anzeigeverfahrens zu einer Reduzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands bei der BaFin führen.

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz über die Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind insbesondere vor dem Hintergrund der durch dieses Gesetz zu erwartenden Steigerung der Effizienz des Investmentfondsgeschäfts nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG werden 54 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende geändert. Damit entstehen Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 3.290.651 Euro. Die Kostenermittlung erfolgte anhand der Zeitwerttabelle des Statistischen Bundesamtes und gibt daher nur eine grobe Schätzung wieder. Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten Informationspflichten. Die Änderung bzw. Einführung der Informationspflichten beruht dabei grundsätzlich auf einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie). Andere Grundlagen finden sich in den jeweiligen Begründungen.

Für die Verwaltung führt die Gesetzesänderung zwölf neue Informationspflichten ein, sieben werden geändert. Für Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Durch die Verlagerung des Kapitalertragsteuereinbehalts für Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien inländischer Unternehmen von der Hausbank dieser Unternehmen auf die depotverwahrenden Banken (bei Investmenterträgen erfolgt eine Verlagerung von der Investmentgesellschaft auf die depotverwahrenden Banken) werden grundsätzlich keine Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt, aufgehoben oder betragsmäßig verändert. Die zwischen den Instituten zu übermittelnden Informationen unterscheiden sich nicht von den auch bisher zu übermittelten Informationen, zudem bleibt auch die Anzahl der Fälle, bei denen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, unverändert.

Durch die gesonderte nach Ländern unterteilte Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung gemäß § 45a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Kapitalertragsteueranmeldung der auszahlenden Stelle wird eine bestehende Informationspflicht verändert. Investmentfonds sind von der Veränderung nicht betroffen. Die mit der Veränderung verbundenen einmaligen Kosten der Programmierung bei den Rechenzentren dürften einen Betrag von 3 Mio. Euro nicht übersteigen. Die laufenden Übermittlungskosten verändern sich dadurch nicht.

Durch die Änderung von § 10 Absatz 2 Satz 2 REIT-Gesetz können Vor-REITS die Frist für die Aufnahme der Börsennotierung künftig zweimal auf Antrag bei der BaFin um jeweils 1 Jahr verlängern lassen. Eine Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Kosten aus Informationspflichten ist wegen der nur einstelligen Zahl an Vor-REITS und der Ungewissheit, ob und wieviele Anträge gestellt werden, entbehrlich.

Durch die Änderung der Regelung zur Grunderwerbsteuerbefreiung in § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) müssen künftig auch die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmenden Personengesellschaften Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerbsvorgang eintreten, nach § 19 Absatz 2 Nummer 4a GrEStG anzeigen. Eine Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Kosten aus Informationspflichten ist wegen der auf Basis vergleichbarer Meldepflichten nach der Grunderwerbsteuerstatistik 2007 eingeschätzten marginalen Erhöhung der jährlichen Fallzahl und des äußerst geringen Aufwands je Fall entbehrlich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis April 2011 abschließen zu können und damit die Richtlinienkonformität dieser Fonds zu gewährleisten.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)1)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 2a wird wie folgt geändert:

5. § 3 wird wie folgt geändert:

6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Investmentfonds" durch das Wort "Sondervermögens" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen" ersetzt.

9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 9a wird wie folgt geändert:

12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

15. § 13 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

17. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Meldungen an die Europäische Kommission

18. § 16 wird wie folgt geändert:

19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20. § 19 wird wie folgt geändert:

22. In § 19b wird jeweils das Wort "Anleger" durch das Wort "Kunden" ersetzt.

22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.

23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist."

24. § 20 wird wie folgt geändert:

25. § 21 wird wie folgt geändert:

26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "vorbehaltlich § 40 Satz 1" durch die Wörter "vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4" eingefügt.

27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

*) redaktioneller Hinweis: Diese Regelung berücksichtigt bereits die Änderung der §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes durch Artikel 2 Nummer 10 und 11 des Regierungsentwurfs für ein Restrukturierungsgesetz.

28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

29. § 32 wird wie folgt geändert:

30. § 34 wird wie folgt geändert:

31. § 36 wird wie folgt geändert:

32. § 37 wird wie folgt geändert:

33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten."

34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:

" § 40 Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b Verschmelzungsplan

Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.

§ 40c Prüfung der Verschmelzung

§ 40d Verschmelzungsinformationen

§ 40e Rechte der Anleger

§ 40f Kosten der Verschmelzung

§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung

35. § 41 wird wie folgt geändert:

36. § 42 wird wie folgt geändert:

37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

38. § 43 wird wie folgt geändert:

39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

40. § 44 wird wie folgt geändert:

41. § 45 wird wie folgt geändert:

42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

"Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a Genehmigung des Feederfonds

§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

43. § 50 wird wie folgt geändert:

44. § 51 wird wie folgt geändert:

45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem Wort "zugelassen" das Wort "sind" eingefügt, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 60) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden nach dem Wort "erfüllt," die Wörter "zum Handel zugelassen" eingefügt.

46. § 54 wird wie folgt geändert:

47. § 57 wird wie folgt geändert:

48. § 60 wird wie folgt geändert:

49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:

" § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen".

50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

" § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in

§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern "seit Errichtung eines Sondervermögens" die Wörter "sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen" eingefügt.

52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "ausführliche" gestrichen.

53. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

54. § 90e wird wie folgt geändert:

55. § 90h wird wie folgt geändert:

56. In § 90j wird wie folgt geändert:

57. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 des Aktiengesetzes" durch die Angabe " § 290 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

58. § 90p wird wie folgt geändert:

59. § 91 wird wie folgt geändert:

60. § 93 wird wie folgt geändert:

61. § 94 wird wie folgt geändert:

62. § 95 wird wie folgt geändert:

63. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

64. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

65. § 99 wird wie folgt geändert:

66. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

" § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

67. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

68. In § 101 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "oder eines Teilgesellschaftsvermögens" und nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder Anlagebedingungen" eingefügt und folgender Satz angefügt:

" § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

69. § 103 wird wie folgt geändert

70. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50 000 Euro nicht unterschritten werden."

71. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden" die Angabe "(Investmentanlagevermögen)" eingefügt.

72. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestimmungen der Satzung" die Wörter "und der Anlagebedingungen" eingefügt.

73. § 111 wird wie folgt geändert:

74. § 111a wird wie folgt geändert:

75. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11" durch die Wörter "Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt.

76. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

77. § 121 wird wie folgt geändert:

78. § 122 wird wie folgt geändert:

79. § 123 wird wie folgt gefasst:

" § 123 Maßgebliche Sprachfassung

80. § 124 wird wie folgt geändert:

81. § 127 wird wie folgt geändert:

82. § 128 wird wie folgt gefasst:

" § 128 Anzeigepflicht

83. § 129 wird wie folgt gefasst:

" § 129 Veröffentlichungspflichten

84. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

85. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort "EG-Investmentanteile" jeweils durch das Wort "EU-Investmentanteile" ersetzt

86. § 136 wird wie folgt geändert:

87. § 137 wird wie folgt geändert:

88. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "gültige ausführliche Verkaufsprospekt" durch die Wörter "gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt.

89. In § 142 Absatz 1 wird das Wort "EG-Investmentanteilen" durch das Wort "EU-Investmentanteilen" ersetzt.

90. § 143 wird wie folgt geändert:

91. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:

" § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

92. § 144 wird wie folgt geändert:

93. § 145 wird wie folgt geändert:

94. § 146 wird wie folgt geändert:

95. Folgender § 148 wird angefügt:

" § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie" durch die Wörter "Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.

7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie" durch die Angabe "Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch [Artikel 1 des Regierungsentwurfs für ein Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, BR-Drs. 584/10] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 79 S. 9) geändert worden ist," durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/65/EG", die Wörter "Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 085/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG" und die Wörter "Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 085/611/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG" ersetzt.

4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Wörter "mit veränderlichem Kapital" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland" durch die Wörter "Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt.

2. § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom [....] wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,".

2. § 43 wird wie folgt geändert:

3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 44a wird wie folgt geändert:

5. § 45a wird wie folgt geändert:

6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b eingefügt:

(16b) § 43 Absatz 1 und 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 1a" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter dem Wort "Investmentgesellschaft" die Wörter "oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. § 11 wird wie folgt geändert:

8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

10. § 15 wird wie folgt geändert:

11. § 17a wird wie folgt geändert:

12. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes einem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat das Land den Steuerbetrag an das Land zu überweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet."

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen."

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."

2. § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden."

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe " § 124 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 124 Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit der Umsetzung der Harmonisierungsvorgaben aus der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW-IV-Richtlinie") soll der nationale Rechtsrahmen einheitlich an die in der EU geltenden Vorgaben angepasst werden. Ziel ist es, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen und der Praxis attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bieten, gleichzeitig jedoch für den Schutz der Anleger einen einheitlichen hohen Standard zu schaffen. Das Gesetz entwickelt hierzu den Aufsichts- und Regulierungsrahmen unter Anpassung an die geänderten europäischen Vorgaben fort und leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich.

Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen habe folgende Zielsetzung:

Die neuen Vorschriften hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen werden auch auf inländische Sondervermögen angewandt, die nicht der Richtlinie 2009/65/EG unterfallen. Die Regelungen zur Fondsverschmelzung und Master-Feeder-Strukturen gelten nur für bestimmte inländische Sondervermögen, z.B. Sonstige Sondervermögen.

Das Gesetz dient darüber hinaus der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds, bislang bestehende Hemmschwellen sollen abgebaut werden.

Daneben erfolgen Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz.

Überdies wird das Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts auf Investmenterträge und Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien neu geregelt, um Steuerausfälle zu verhindern.

Weiterhin ist eine Regelung im Zusammenhang mit dem REIT-Gesetz enthalten, die den Vor-REITs eine längere Frist zur Erlangung des REIT-Status einräumt und hierdurch einen verlängerten steuerlichen Bestandsschutz in Bezug auf die Exit Tax nach § 3 Nr. 70 des Einkommensteuergesetzes gewährt.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

Das Ziel der Richtlinie 2009/65/EG ist es, im Wege der Ablösung der bisherigen Richtlinie 85/611/EWG die Integration des europäischen Marktes für Investmentfonds zu verbessern und mehr Markteffizienz bei fairen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Zur Umsetzung sieht der Gesetzentwurf insbesondere die nachstehenden Maßnahmen vor:

a) Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b) Grenzüberschreitende Verschmelzung

Der europäische Markt für OGAW-Fonds ist durch eine Vielzahl kleiner und mittlerer Fonds geprägt, deren begrenzte Volumina Größenvorteile ungenutzt lassen. Durch die Konzentration und Vergrößerung der Fondsvermögen können die Verwaltungs- und

Vertriebskosten der einzelnen Fonds gesenkt werden. Dies wirkt sich vorteilhaft für die Anleger aus, da die damit verbundene verbesserte Kostenstruktur bei verstärktem Wettbewerb der Fondsanbieter an die Anleger weitergegeben werden kann. Grenzüberschreitende Verschmelzungen von OGAW-Fonds und deren Teilfonds stoßen jedoch auf Grund der uneinheitlichen nationalen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bislang auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Die Richtlinie 2009/65/EG konkretisiert Verfahren, welche die (ggf. grenzüberschreitenden) Verschmelzungen zwischen OGAW-Fonds und deren Teilfonds erleichtern. Hierzu gehört das Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des übertragenden und des übernehmenden OGAW-Fonds. Ferner stellt das Gesetz eine angemessene Information der Anleger über die geplante Verschmelzung sicher, um ihre Rechte hinreichend zu schützen.

c) Master-Feeder-Konstruktionen

Die Effizienzsteigerung durch Verbesserung der Fondvolumina mittels Master-Feeder- Konstruktionen, bei denen Fonds in einen gemeinsamen Zielfonds investieren, wird durch die bestehenden Anlagegrenzen für richtlinienkonforme Investmentvermögen gehemmt. Im Interesse eines funktionierenden Finanzmarktes werden daher zukünftig Master-Feeder-Strukturen erlaubt, bei denen Master- und Feederfonds im gleichen oder in verschiedenen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Hierbei ist vor allem den Interessen eines wirksamen Anlegerschutzes Rechnung zu tragen. Das Gesetz sieht vor, die Anfangsanlage in den Masterfonds, mit der der Feederfonds die für Anlagen in einen anderen Investmentfonds geltende Obergrenze überschreitet, von der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Feederfonds abhängig zu machen. Des Weiteren wird der Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen den Investmentgesellschaften von Masterfonds und Feederfonds sowie zwischen den Depotbanken bei getrennter Verwahrung und zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern von Master- und Feederfonds konkretisiert. Das Gesetz regelt das Verfahren bei Liquidation, Verschmelzung des Masterfonds oder Spaltung eines ausländischen Masterfonds und bestimmt meldepflichtige Unregelmäßigkeiten.

d) Wesentliche Anlegerinformationen

Die Umsetzung der Vorgaben zum vereinfachten Verkaufsprospekt haben in der Praxis erhebliche Probleme aufgeworfen. Vielfach sind die Angaben im vereinfachten Verkaufsprospekt zu umfangreich und für den Anleger nur schwer verständlich. Zudem fehlt es auf Grund der Verschiedenheit der nationalen Umsetzungen der OGAW-Richtlinie an einer internationalen Vergleichbarkeit. Dies erschwert den grenzüberschreitenden

Vertrieb von Investmentanteilen an OGAW-Fonds und wird den Interessen der Anleger nicht gerecht. Die Richtlinie 2009/65/EG schafft mit den "wesentlichen Anlegerinformationen" ein in der gesamten Gemeinschaft einheitliches Informationsdokument, das die vereinfachten Verkaufsprospekte ersetzt. Durch dieses Kurzdokument soll der Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, ohne weitere Dokumente konsultieren zu müssen. Um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Anlegerinformationen vollständig harmonisiert. Die geplante Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen leistet einen wichtigen Beitrag, eine einheitliche und effektive Unterrichtung der Anleger im gesamten Binnenmarkt und damit ein einheitliches Anlegerschutzniveau sicherzustellen.

e) Grenzüberschreitende Notifizierung

f) Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

Durch das Investmentänderungsgesetz 2007 wurden als Unterkategorie des neu eingeführten Sonstigen Sondervermögens die sog. "Mikrofinanzfonds" eingeführt. Die restriktiven Anforderungen des Investmentgesetzes an Mikrofinanz-Institute haben allerdings dazu geführt, dass bislang keine Mikrofinanz-Sondervermögen in Deutschland aufgelegt worden. Der internationale Vergleich zeigt allerdings, dass auch Kleinanleger erfolgreich in dieses Segment investieren können, wenn die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht derart restriktiv gefasst sind, dass sie sich als Hemmschwellen erweisen. Die bestehende gesetzliche Regelung ist bislang zu kompliziert und schafft keine Anreize zur Auflegung von Mikrofinanzfonds auf dem deutschen Kapitalmarkt.

Die Anforderungen an die Mikrofinanz-Institute sind daher so zu definieren, dass sie einerseits dem investmentrechtlichen Gesetzeszweck des Anlegerschutzes gerecht werden, andererseits genügend Freiraum lassen, dass sich auch in Deutschland ein Markt für Mikrofinanzfonds entwickeln kann. Die bislang strengen Anforderungen verhindern die Entwicklung eines solchen Marktes. Um Anlegern die Anlage in Mikrofinanzfonds deutscher Kapitalanlagegesellschaften zu eröffnen, sind die Anforderungen an die Mikrofinanz-Institute daher auf ein angemessenes Maß zurückzuführen. Zur Förderung der Investitionsmöglichkeiten sollen zukünftig in einem geringeren Umfang sollen zukünftig auch Anlagen von Mikrofinanz-Fonds in nicht regulierte Kreditinstitute ermöglicht werden, wenn diese bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen.

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

Die Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften und die hierdurch mögliche grenzüberschreitende kollektive Portfolioverwaltung macht Anpassungen erforderlich, um auch zukünftig eine eindeutige steuerliche Kategorisierung von Investmentvermögen als inländisches oder ausländisches Steuersubjekt zu gewährleisten. So wird ein nach den Vorschriften des Investmentgesetzes aufgelegtes Investmentvermögen auch steuerlich immer als inländisches Investmentvermögen qualifiziert, unabhängig vom Ort der Verwaltungsgesellschaft. Dies entspricht auch den Erwartungen der Anleger bei der Entscheidung für die Anlage in einem Investmentvermögen nach deutschem Aufsichtsrecht. Die Bestimmung als inländisches oder ausländisches Investmentvermögen hat z.B. Bedeutung für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, für den Kapitalertragsteuerabzug und für die Verwaltungszuständigkeit der Finanzämter und des Bundeszentralamts für Steuern.

Die Ermöglichung einer steuerneutralen Verschmelzung von Investmentvermögen über die Grenze wird nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil die steuerlichen Regelungen für Investmentvermögen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU nicht harmonisiert sind.

So sind in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Investmentvermögen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern werden mit einem sehr niedrigen Satz besteuert. Eine steuerneutrale Verschmelzung inländischer Investmentvermögen würde den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie eröffnen. Auch sind unter anderem die Folgen bei dem in das Ausland verschmelzenden Investmentvermögen im Hinblick auf die Quellenbesteuerung der aufgelaufenen Erträge und der stillen Reserven nicht hinreichend geklärt. Eine grenzüberschreitende steuerneutrale Verschmelzung birgt mithin weitreichende finanzielle Risiken.

Die OGAW-IV-Richtlinie sieht auch (grenzüberschreitende) Master-Feeder-Konstruktionen vor. Steuerlich werden sie wie Dachfonds-Konstruktionen behandelt. Weitere steuerliche Folgeänderungen sind hierfür nicht erforderlich. Insbesondere ist keine Quellensteuervergünstigung für den Master-Fonds vorgesehen.

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

Zusätzlich ist es wegen drohender Steuerausfälle aufgrund von missbräuchlichen Steuergestaltungen bei Leerverkäufen erforderlich, den Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Aktien und Investmentanteilen kurzfristig neu zu regeln. Die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuer- und Investmentsteuergesetzes sehen vor, den Kapitalertragsteuerabzug von den ausschüttenden Aktiengesellschaften bzw. Investmentvermögen auf die auszahlenden Stellen zu verlagern.

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

Außerdem ist noch eine Regelung im Zusammenhang mit dem REIT-Gesetz aufgenommen worden, wonach für Vor-REITs die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengang auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden kann und hierdurch auch ein steuerlicher Bestandsschutz (§ 3 Nummer 70 EStG - Exit Tax) eintritt.

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

Um die besonderen Unternehmensstrukturen insbesondere den Einbezug von Personengesellschaften Rechnung zu tragen, wird die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern erweitert.

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine.

2. Folgen und Auswirkungen

Das Gesetz wird die Wettbewerbsbedingungen am Fondsstandort Deutschland wesentlich verbessern und für zusätzlichen Wettbewerb zu Gunsten der Anleger sorgen.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz über die Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen direkten Kosten. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht zu erwarten, dass die sehr geringfügige Erhöhung der Bürokratiekosten aus Gründen der Verbesserung der Anlegerinformation zu Einzelpreiserhöhungen aus Sicht der Nachfrage nach Investmentanteilen führen. Vielmehr sind gegenläufige Effekte zu erwarten, da die OGAW IV-Richtlinie zahlreiche Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des Investmentfondsgeschäfts mit sich bringt und dies zu erheblichen Kostenreduzierungen führen sollte. Insgesamt sind daher Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO).

3. Nachhaltigkeit

Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige und langfristige Stärkung der Effizienz des Investmentgeschäfts sowie des Anlegerschutzes. Es entfaltet im Übrigen keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht. IV. Bürokratiekosten

Die Kosten sind weitestgehend durch die folgenden drei Informationspflichten verursacht: - Anlegerunterrichtung bei Vertragsänderungen gem. § 43 Abs. 5 Satz 2

Die Verpflichtung zur Unterrichtung des einzelnen Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers gem. § 43 Abs. 5 Satz 2 dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der gegenüber den Anlegern zu erbringenden Informationen durch die Kapitalanlagegesellschaft. Sie ist erforderlich, um bei Änderungen der Vertragsbedingungen eine frühzeitige Unterrichtung, die den jeweiligen Anleger auch tatsächlich erreicht, sicherzustellen. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichen einen Teil der Anleger nicht, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder einer Bekanntmachung in einer überregionalen Tageszeitung insbesondere durch Kleinanleger nicht ausgegangen werden kann.

Die Regelung des § 132 Abs. 4 ist zur Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Art. 32 der Richtlinie 2010/44/EU erforderlich.

Die in § 40d enthaltenen Informationspflichten ergeben sich ebenfalls aus der Umsetzung Europäischer Vorgaben. Mit Absatz 1 wird Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2010/44/EU sowie von Art. 4 Abs. 8 und Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 1 bis 6 und 13 (Änderung des Investmentgesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes, des Geldwäschegesetzes und des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie der Makler- und Bauträgerverordnung) aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und erforderlich.

Das vorliegende Gesetz dient vor allem der "Einszueins"-Umsetzung der Harmonisierungsvorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Hierdurch soll der nationale Rechtsrahmen im Sinne einer möglichst weit reichenden Harmonisierung an die EU-weit einheitlichen Regelungen angeglichen und Nachteile zu Lasten der deutschen Investmentfondsbranche und der Anleger verhindert werden. Das Ziel einer Angleichung an europäische Standards wäre bei einer Umsetzung auf Länderebene innerhalb Deutschlands gefährdet. Eine derartige Umsetzung, bei der die fakultativen Ausnahmemöglichkeiten oder bestehende Auslegungsspielräume der Richtlinien unterschiedlich genutzt werden könnten, würde zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der deutschen Investmentfondsbranche führen. Diese sollen durch die Angleichung an europarechtliche Vorgaben gerade beseitigt werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 7, 8 und 9 (Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ). Im Fall der Änderung des Zerlegungsgesetzes (Artikel 10) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 107 Absatz 1 GG. Im Fall der Änderung des REIT-Gesetzes (Artikel 11) sind zum einen einkommen- und körperschaftsteuerliche Regelungen enthalten; die Gesetzgebungskompetenz folgt insoweit aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. Zum Anderen sind im REIT-Gesetz aufsichtsrechtliche Regelungen enthalten; die Gesetzgebungskompetenz folgt dabei aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG; eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, weil für dieses Anlageprodukt ein bundesweiter Markt besteht, der nur mit einheitlichen Regeln funktionsfähig ist.

Für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 GG). Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerbsteuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen, weil gleiche Lebenssachverhalte in Abhängigkeit der Grundstückslage unterschiedlich behandelt würden. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Lebensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Investmentgesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Zu Nummer 2 (§ 1):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur. Der Begriff des "Investmentfonds" wird in § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes bisheriger Fassung synonym für ein Investmentvermögen in Rechtsform eines Sondervermögens verwandt. An anderer Stelle im Gesetz wird der Begriff "Investmentfonds" hingegen lediglich bei den Vorschriften zum Bezeichnungsschutz, der Namensgebung und den Warnhinweisen im Verkaufsprospekt nach § 117 InvG verwandt. Aus Gründen der Klarheit der gesetzlichen Systematik des InvG ist der als Rechtsformbezeichnung bislang verwendete Begriff des "Investmentfonds" neben dem bedeutungsgleich verwendeten Begriff des "Sondervermögens" nicht erforderlich. Im Bereich des Bezeichnungsschutzes und der Warnhinweise nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 InvG ist der Begriff hingegen weiterhin sinnvoll, da der Begriff des "Investmentfonds" eine allgemein verwendete Bezeichnung, die - soweit es sich um einen offenen und nach InvG regulierten Investmentfonds handelt - dem gesetzlich verwandten Oberbegriff des Investmentvermögens entspricht und ein Rechtsformbezug in den Vorschriften zum Bezeichnungsschutz und den Warnhinweisen nicht besteht.

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 3:

Zu Nummer 4:

Zu Nummer 3 (§ 2):

Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:

Zur Streichung des Begriffs des "Investmentfonds" in Absatz 1 als synonym verwandte Rechtsformbezeichnung neben dem Begriff des "Sondervermögens" wird auf die Begründung zu § 1 Satz 1 Nummer 1 InvG verwiesen. Die Einfügung einer Legaldefinition des Begriffs "Investmentgesellschaften" bewirkt eine Klarstellung eines bereits im Investmentgesetz im Bereich der ausländischen Investmentanteile nach § 2 Abs. 9 InvG sowie der

Vertriebsanzeigevorschriften nach §§ 132 und 139 InvG verwandten Begriffes. An bestimmten Vorschriften des Gesetzes ist die Angabe der Investmentgesellschaft angezeigt, wenn Normadressat entweder die Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentvermögen in Satzungsform selbst ist (bspw. bei der Investmentaktiengesellschaft).

Zu Buchstabe b:

Die Einfügung dient der redaktionellen Klarstellung auf Grund der Tatsache, da die Begriffe Vertragsform und Satzungsform nun auch an anderer Stelle im Investmentgesetz verwandt werden.

Zu Buchstabe c:

Die Neufassung des Absatz 4 Nummer 7 bewirkt eine redaktionelle Klarstellung und Anpassung an die übrige Systematik des Absatzes 4. Nach dieser Systematik werden in Absatz 4 grundsätzlich alle Vermögensgegenstände aufgeführt, die von den jeweiligen Investmentmögen erworben werden können. Inwieweit die jeweiligen Arten von Investmentvermögen bei ihrer Anlage in die einzelnen Vermögensgegenstände beschränkt sind, ergibt sich dagegen aus den Anlagevorschriften für das jeweilige Investmentvermögen. Während die Kapitalanlagegesellschaft z.B. für Rechnung eines richtlinienkonformen Sondervermögens nur in Investmentanteile nach § 50 InvG anlegen darf, kann sie für ein Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 InvG Anteile von allen im Investmentgesetz vorgesehenen Investmentvermögen erwerben.

Zu Buchstabe d:

Die Änderung des Absatzes 5 dient der redaktionellen Klarstellung, da Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz lediglich inländische Unternehmen sein können.

Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 6:

Die Änderung in Absatz 6 dient der redaktionellen Korrektur. Mit Einführung des Gesellschaftspasses für die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung kann der Hauptzweck einer Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen beschränkt sein, sondern kann auch die Verwaltung ausländischer EU-Investmentvermögen umfassen. Daher ist der Begriff "EU-Investmentvermögen" zu ergänzen.

Zu Buchstabe f:
Zu Absatz 6a:

Die Richtlinie 2009/65/EG gestattet nunmehr auch ausländischen Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz im EU- oder EWR-Raum haben, inländische richtlinienkonforme Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz aufzulegen und zu verwalten und damit im Wege des Europäischen Passes das Investmentgeschäft im Inland zu betreiben. Die Legaldefinition in Absatz 6a dient der Umsetzung dieser Vorgaben und wird aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung zur Formulierung der neuen Vorschriften eingeführt. Der Begriff "EU-Verwaltungsgesellschaft" bezeichnet die ausländischen Verwaltungsgesellschaften, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.

Zu Buchstabe g:
Zu Absatz 8a:

Die Einführung der Legaldefinition von "EU-Investmentvermögens" in Absatz 8a dient der redaktionellen Vereinfachung. Der Begriff "EU-Investmentvermögen" bezeichnet die ausländischen Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung in Vertragsform (z.B. Fonds commun de placement) oder Satzungsform (z.B. Société d'Investissement à Capital Variable).

Zu Buchstabe h:
Zu Absatz 10:

Die Änderung bewirkt insbesondere eine begriffliche Anpassung an die geänderten europarechtlichen Regelungen durch den Vertrag von Lissabon. Auf Grund der nun möglichen grenzüberschreitenden Verwaltung von Investmentvermögen ist von EU-Investmentanteilen auch dann zu sprechen, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft ein EU-Investmentvermögen im Ausland auflegt und verwaltet und in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb nach § 132 InvG anzeigt.

Zu Buchstabe i:

Zu Nummer 8:

Nummer 8 setzt Art. 58 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV-Richtlinie) um. Danach finden auf einen Master-OGAW, der zwar in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, aber darüber hinaus kein beim Publikum beschafftes Kapital in diesem Aufnahmestaat aufnimmt, die Vorschriften zum grenzüberschreitenden

Vertrieb gemäß Kapitel XI der OGAW IV-Richtlinie keine Anwendung. Gibt ein ausländischer Masterfonds damit ausschließlich Anteile an inländische Feederfonds aus, ist dies nicht als öffentlicher

Vertrieb im Sinne des Investmentgesetzes anzusehen.

Zu Buchstabe j:
Zu Absatz 17:

Die Änderung erweitert den bislang lediglich für mit der OGAW-Richtlinie konformen Verwaltungsgesellschaften verwandten Begriff des Herkunftsstaates auf den Staat, in dem das Investmentvermögen seine Zulassung erhalten hat und wird damit an die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e der Richtlinie 2009/65/EG verwandte Systematik angeglichen.

Zu Absatz 18:

Die Änderung erweitert den bislang lediglich für die grenzüberschreitenden Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft verwandten Begriff des Aufnahmestaates auf den Staat, in dem die Anteile an einem Investmentvermögen vertrieben werden und wird damit an die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2009/65/EG verwandte Systematik angeglichen.

Zu Buchstabe k:
Zu Absatz 21 und Absatz 22:

Sowohl § 60 Abs. 7 als auch § 54 Abs. 1 Satz 2 InvG verweisen nun in Bezug auf die Frage, welche Unternehmen zum gleichen Konzern gehören (Konzernunternehmen) auf § 290 HGB. Aus redaktionellen Gründen ist diese Definition daher auch bei den Begriffsbestimmungen im Rahmen des § 2 InvG zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe l:
Zu Absatz 25:

§ 2 Abs. 25 InvG definiert die im Inland möglichen Verschmelzungen von Investmentvermögen in Anlehnung an die Arten der Verschmelzung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Die nach der Richtlinie 2009/65/EG nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziffer iii mögliche - und im angelsächsischen Rechtskreis gebräuchliche - Art der Verschmelzung im Wege des sog. "Scheme of Arrangement" bzw. "Scheme of Amalgamation", bei dem lediglich die Vermögensgegenstände ohne die Verbindlichkeiten übertragen werden und der übertragende Rechtsträger bis zur Tilgung der (oftmals Steuer-)Verbindlichkeiten weiterexistiert, wurde bewusst nicht in das Investmentgesetz aufgenommen. Die Richtlinie 2009/65/EG ermöglicht die in den Mitgliedstaaten gebräuchlichsten Verschmelzungsverfahren, verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings nicht, alle in der Richtlinie aufgeführten Arten der Verschmelzung in das innerstaatliche Recht zu übertragen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf einen innerstaatlichen OGAW die Art der Verschmelzung anzuerkennen, auch wenn diese Verschmelzungsart nicht nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl. Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/65/EG). Vorliegend würde also eine Verschmelzung eines ausländischen OGAW auf ein deutsches richtlinienkonformes Sondervermögen im Wege des sog. "Scheme of Arrangement" bzw. "Scheme of Amalgamation" entsprechend Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG gemäß der Verfahrensvorschriften zu Verschmelzungen vollzogen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben zur Information des Anlegers durch die sog. Verschmelzungsinformationen. Die Vermögenswerte des ausländischen OGAW würden im Wege der Sacheinlage in das deutsche richtlinienkonforme Sondervermögen eingelegt gegen Gewährung von Anteilen daran. Eine Verschmelzung im Wege des "Scheme of Amalgamation" eines deutschen Investmentvermögens (als übertragendes Investmentvermögen) auf ein anderes deutsches oder ausländisches Investmentvermögen wäre hingegen nicht möglich.

Zu Absatz 26:

Feederfonds haben eigene Anlagevorschriften und sind daher Investmentvermögen besonderer Art. Sog. "Feeder-OGAW" im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG können auch durch eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verwaltet sowie durch Erteilung des OGAW-Produktpasses im durch das vereinfachte Notifizierungsverfahren nach § 128 InvG oder Art. 93 der OGAW-Richtlinie grenzüberschreitend vertrieben werden. Voraussetzung hierfür ist daher, dass diese in einen Master-OGAW investieren, der ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen ist. Die Vorschriften werden auch auf Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken angewandt, hier sind allerdings keine grenzüberschreitenden Master-Feeder-Strukturen möglich. Eine Einbeziehung von Spezialfonds in die Regelungen für Master-Feeder-Konstruktionen ist nicht geboten, da für Spezialfonds aufgrund ihrer Anlegerstruktur kein Schutzregime entsprechend der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich ist. Auch sollen insbesondere auf Grund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände und Anlagevorschriften im Bereich der Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen keine Master-Feeder-Strukturen gebildet werden können.

Zu Absatz 27:

Absatz 27 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2009/65/EG. Die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds im Wege einer Master-Feeder-Konstruktion soll grundsätzlich im Bereich der inländischen Investmentvermögen sowie grenzüberschreitend im Bereich der harmonisierten Anforderungen nach der Richtlinie 2009/65/EG möglich sein. Die Vorschriften werden auch auf Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken angewandt, hier sind allerdings keine grenzüberschreitenden Master-Feeder-Strukturen möglich. Eine Einbeziehung von Spezialfonds in die Regelungen für Master-Feeder-Konstruktionen ist nicht geboten, da für Spezialfonds aufgrund ihrer Anlegerstruktur kein Schutzregime entsprechend der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich ist. Auch sollen insbesondere auf Grund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände und Anlagevorschriften im Bereich der Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen keine Master-Feeder-Strukturen gebildet werden können.

Zu Absatz 28:

Absatz 28 dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe m) der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 4 (§ 2a):

Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:

§ 2a InvG wird an die durch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/44/EG (Beteiligungsrichtlinie) geänderten und neu eingefügten Art. 10, 10a und 10b der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID-Richtlinie) angepasst und setzt insoweit Art. 11 der Richtlinie 2009/65/EG um. § 2a InvG entspricht nun weitestgehend der Regelung des § 2c des Kreditwesengesetzes (KWG). In Anlehnung an § 2c KWG wird in Absatz 1 die Definition des "interessierten Erwerbers" für diejenigen natürlichen Personen oder Unternehmen eingeführt, die beabsichtigen, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben. Dabei umfasst der Unternehmensbegriff neben juristischen Personen auch Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften. Entsprechend § 2c KWG weicht die Definition des "interessierten Erwerbers" in § 2a InvG von derjenigen in der Beteiligungsrichtlinie ab. Nach der Beteiligungsrichtlinie wird auch derjenige als "interessierter Erwerber" definiert, der seine Beteiligung erhöht. In § 2a InvG wird dieser Personenkreis dagegen - im Einklang mit § 2c KWG - von dem Begriff "Inhaber einer bedeutenden Beteiligung" umfasst. Weiterhin wird in § 2a InvG noch der Begriff des "Anzeigepflichtigen" verwendet, der entsprechend § 2c KWG sowohl den interessierten Erwerber als auch den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, der beabsichtigt, seine bedeutenden Beteiligung zu erhöhen, einschließt. Schließlich wird klargestellt, dass Anzeigen nach § 2a InvG schriftlich gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.

Zu Absatz 2:

Die Änderung in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 10a Abs. 1 bis 3 der MiFID-Richtlinie, der durch die Beteiligungsrichtlinie neu gefasst wurde. Satz 1 sieht vor, dass die Bundesanstalt eine Frist von 60 Arbeitstagen (Beurteilungszeitraum) hat, um den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung zu beurteilen. Der Begriff "Arbeitstag" ist als die Tage "Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage" zu verstehen. Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 2c Abs. 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend verwiesen, in denen weitere Einzelheiten des Beurteilungszeitraums geregelt sind.

Die Neufassung von Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 10b Abs. 1 der MiFID-Richtlinie, der durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügt wurde. In Satz 2 sowie in § 2c Abs. 1 b Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes, auf den entsprechend verwiesen wird, werden die Kriterien genannt, die die Bundesanstalt bei ihrer Beurteilung zu prüfen hat und auf deren Grundlage sie den Erwerb untersagen kann.

Zu Buchstabe b:

Absatz 3 ist aufzuheben, da über den Verweis in Absatz 2 auf § 2c Abs. 1a KWG die Auskunftsrechte abschließend geregelt sind.

Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Umgestaltung des Absatzes 2 bedingt ist und zudem der Angleichung an die Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes dient.

Zu Absatz 5:

Die Neufassung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der MiFID-Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen arbeiten, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der in Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a bis c der MiFID-Richtlinie genannten natürlichen oder juristischen Personen handelt.

Zu Buchstabe d:

Die Änderung in Absatz 6 dient der Klarstellung, dass Anzeigen nach § 2a InvG schriftlich gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.

Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 7:

Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 10b Abs. 4 der MiFID-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten eine Liste zu veröffentlichen haben, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den zuständigen Behörde mit der Anzeige zu übermitteln sind. Absatz 7 sieht daher unter anderem vor, dass nähere Bestimmungen über die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung erlassen werden.

Zu Nummer 5 (§ 3):

Zu Buchstabe a:

Die Einfügung erweitert den Bezeichnungsschutz auch auf den Begriff der "Investmentvermögen".

Zu Buchstabe b:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Begrifflichkeit in § 2 Abs. 1 Satz 2 InvG.

Zu Nummer 6 (§ 4):

Zu Nummer 7 (§ 5):

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur, da mit Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG auch die EU-Verwaltungsgesellschaften, die grenzüberschreitend inländische Sondervermögen verwalten, der Aufsicht der Bundesanstalt unterfallen. Nach Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG überwacht die Bundesanstalt die Einhaltung der entsprechenden Regulierung des richtlinienkonformen Sondervermögens.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Absatz 2 Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 98 Abs. 2 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/65/EG.

Durch die neuen Sätze 4 und 5 wird in Anlehnung an § 4 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 6 Abs. 2 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie § 81 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich zu der Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 eine Missstandsaufsicht der Bundesanstalt eingefügt. Die neuen Regelungen sind erforderlich, da die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 die Bundesanstalt nur zu einem Einschreiten gegen die dort genannten Gesellschaften ermächtigt. Durch die Missstandsaufsicht hat die Bundesanstalt nun auch die Befugnis, gegenüber Dritten, nicht beaufsichtigten Unternehmen vorzugehen, sofern dies erforderlich ist, um Missstände für den Finanzmarkt abzuwenden. Satz 4 legt die Missstände fest, gegen die die Bundesanstalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben einzuschreiten hat. Es handelt sich um Missstände, die die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG oder die Tätigkeit einer Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Dabei kann in Ausnahmefällen als Missstand auch bereits der Verstoß einer einzelnen Person oder Gesellschaft anzusehen sein. Satz 5 enthält eine Ermächtigungsgrundlage um Missständen nach Satz 4 entgegenzuwirken.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1a:

Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 99 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe c:

Die Änderungen in Absatz 2 haben lediglich klarstellenden Charakter. Die Bundesanstalt ist ermächtigt, in Zweifelsfällen zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des Investmentgesetzes eröffnet ist; ein Anspruch der Markteilnehmer oder anderer Verwaltungsbehörden auf eine solche Entscheidung besteht jedoch nicht.

Zu Nummer 8 (§ 6):

Zu Nummer 9 (§ 7):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Der Vertrieb gehört gemäß Erwägungsgrund 12 und Annex II, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2009/65/EG zu den Aufgaben, die von der kollektiven Portfolioverwaltung umfasst sind und ist daher nicht als selbständige Nebendienstleistung zu qualifizieren. Die Streichung dient insofern der Klarstellung und Anpassung an die europarechtliche Vorgabe, beinhaltet jedoch keine materiellrechtliche Änderung zur bisherigen Rechtslage. Die Kapitalanlagegesellschaft kann daher wie bisher auch weiterhin beispielsweise Investmentanteile an nichtrichtlinienkonformen Investmentvermögen vertreiben.

Zu Buchstabe c:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierung in § 9 Abs. 3 InvG.

Zu Nummer 10 (§ 9):

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der nunmehr möglichen grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung sowie der Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG hat die Verwaltungsgesellschaft "bei der "Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber" zu handeln. Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft auch im besten Interesse der Aktionäre einer Investmentaktiengesellschaft zu handeln hat.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft

Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Kapitalanlagegesellschaft bei der Vermeidung von Interessenkonflikten auch solche Interessenkonflikte zu berücksichtigen hat, die sich aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft, Anlegern und Kunden ergeben. Dabei umfasst der Begriff "Kunde" im Sinne des Investmentgesetzes im Gleichlauf zur Begrifflichkeit des Wertpapierhandelsgesetzes sämtliche Kunden der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG, auf die das WpHG nach § 5 Abs. 3 InvG Anwendung findet. Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur zur Berücksichtigung des Falls der Verwaltung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2010/43/EU. Ebenso wird dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2010/43/EU Rechnung getragen, wonach die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Anlageziele und -politik des OGAW angemessene Verfahren zum Schutz gegen unangemessene Gebühren und Praktiken, wie beispielsweise die übermäßige Verursachung von Transaktionskosten ("excessive trading"), zu schaffen hat. Beispielsweise können bestimmte Ausgestaltungsformen sog. Performance fees gegen dieses Gebot verstoßen. Durch die Änderung wird daher klargestellt, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht nur unangemessene Transaktionskosten sondern darüber hinaus auch sonstige unangemessene Gebühren und Praktiken zu vermeiden hat.

Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 3a:

Absatz 3a Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 15 und 16 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 3b:

Absatz 3b Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und enthält darüber hinaus eine allgemeine Anforderung an Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen. Satz 3 legt fest, dass missbräuchliche Marktpraktiken zu verhindern sind. Beispiel für eine missbräuchliche Marktpraktik ist das sog. "Market Timing". Der Begriff bezeichnet das kurzfristige und systematische Spekulieren mit Investmentfondsanteilen unter Ausnutzung kleiner Kursdifferenzen zwischen den Schlusskursen der Fonds an verschiedenen Börsenplätzen (auch "Zeitzonen-Arbitrage" genannt).

Zu Buchstabe e:

Die Änderung dient ferner der redaktionellen Korrektur, da der Begriff "Kunde" im Sinne des Investmentgesetzes im Gleichlauf zur Begrifflichkeit des Wertpapierhandelsgesetzes sämtliche Kunden der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG umfasst, auf die das WpHG nach § 5 Abs. 3 InvG Anwendung findet.

Zu Buchstabe f:

Die bisherige Regelung wird durch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der durch der Richtlinie 2009/65/EG bewirkten Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln. Durch den Erlass der nationalen Verordnung soll die Richtlinie 2010/43/EU umgesetzt werden.

Zu Nummer 11 (§ 9a):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Einfügung von Absatz 2, der zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.

Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung in Nummer 5 dient der Anpassung an Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Zu Nummer 7:

Zu Nummer 8:

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:

Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2009/65/EG bewirkten Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagegesellschaften hinsichtlich der Organisationspflichten. Durch den Erlass der Rechtsverordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EU umgesetzt werden.

Zu Nummer 12 (§ 11):

Zu Nummer 13:

Zu § 12:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift. Nummer 2 ist neugefasst, dies dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG.

Satz 3 bis 5 entsprechen dem bisherigen Absatz 2. Neu eingefügt ist die Anforderung an die Bundesanstalt, die Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Auch sollen der Kapitalanlagegesellschaft nach Satz 5 die Gründe für die Nichtweiterleitung unverzüglich mitgeteilt werden, um die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit nicht unnötig zu verzögern.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2009/65/EG. Eingang kann bei elektronischer Übermittlung sofort angenommen werden, von der Übermittlung wird die KAG sofort durch die Bundesanstalt informiert. Die Vorschrift klärt nunmehr auch den Fall, dass sich die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht äußert

Zu Absatz 3:

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Die Änderung in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b, c und d der Richtlinie 2009/65/EG. Die Einfügung von Satz 2 entspricht der Regelung in Art. 17 Abs. 8 Satz 1 Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Kapitalanlagegesellschaft die Änderung der Angaben in Absatz 1 Satz 2 Ziffern 2, 3 und 4 der Bundesanstalt mitzuteilen und die Bundesanstalt über eine Änderung der Angaben in Absatz 1 Satz 2 Ziffern 2, 3 und 4 nach Maßgabe der in Absatz 2 festgelegten Grundsätze der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Gesellschaft über die Änderung zu entscheiden hat. Die Frist von einem Monat ergibt sich daraus, dass Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden anzuzeigen sind und dies der Anwendung der längeren Zweimonatsfrist aus Absatz 2 (entsprechend Art. 17 Abs. 3 Richtlinie 2009/65/EG) für die Entscheidung durch die Bundesanstalt widerspricht. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 9 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG und entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 InvG.

Satz 3 und 4 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigem § 12 Abs. 3 Satz 3 InvG und dienen von Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Streichung der Prüfungspflicht durch die Bundesanstalt in Satz 3 ist erforderlich, weil Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG lediglich die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vorsieht, nicht aber eine Prüfung; die Überwachung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt über § 5 InvG. Die weiteren Änderungen dienen der Angleichung an Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 6 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG, anders als bei der Zweigniederlassung ist hier keine Monatsfrist vorgesehen.

Zu Absatz 5:

Der bisherige Absatz 5 ist dahingehend zu modifizieren, dass nun auch die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung eines EU-Investmentvermögens zur Erteilung des EU-Gesellschaftspasses für die in § 7 Abs. 2 Nummer 1, 3 und 4 InvG genannten Nebentätigkeiten ausreicht.

Zu Absatz 6:

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird beibehalten, lediglich der Bezug auf die Absätze 2 und 5 wird redaktionell angepasst, da der Regelungsgehalt zur Errichtung einer Zweigniederlassung nun in Absatz 1 bis 3 enthalten ist.

Zu Nummer 14:

Zu § 12a:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die Besonderheiten des Verfahrens bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung. Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 sowie Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von 17 Abs. 9 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (sog. outbound Fall).

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach auf die grenzüberschreitende Portfolioverwaltung eines EU-Investmentvermögens gemäß der neuen Regelungen zum Gesellschaftspass durch die Richtlinie 2009/65/EG lediglich die Allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zu den Kapitalanlagegesellschaften Anwendung finden. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG, da nach dieser Norm bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung über eine ausländische Zweigniederlassung hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln die Vorgaben des Aufnahmestaates gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG einzuhalten sind.

Zu Nummer 15 (§ 13):

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung der Überschrift dient der Anpassung an die neuen Formulierungen in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Vorgaben des bisherigen Absatz 1. Die Anpassungen sind redaktioneller Art und dienen der Umsetzung der nun möglichen grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung und der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach der grenzüberschreitende Vertrieb von EU-Investmentanteilen kein Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Wege der Errichtung einer Zweigniederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist, sondern lediglich den Vertriebsvorschriften und den Vorgaben an das Vertriebsanzeigeverfahrens nach §§ 130 ff. InvG unterliegt. Die Streichung des Hinweises auf § 14 der Gewerbeordnung dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach keine zusätzlichen Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit gestellt werden dürfen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der EU-Verwaltungsgesellschaft, die über eine im Inland errichtete Zweigniederlassung Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG ausübt. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der EU-Verwaltungsgesellschaft, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 InvG ausübt. Die Änderungen in Absatz 3 sind lediglich redaktioneller Art. Die Einfügung des Satzes 2 dient der Klarstellung und Umsetzung von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Die Änderungen der Verweise auf § 9 InvG dienen der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach ist die Bundesanstalt für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG zuständig, wenn die EU-Verwaltungsgesellschaft Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung im Inland ausübt. Übt die EU-Verwaltungsgesellschaft dagegen Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs im Inland aus, ist der Herkunftsmitgliedstaat der EU-Verwaltungsgesellschaft für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln (Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG) zuständig. Die Inhalte des Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG sind in § 9 Abs. 2 und 5 InvG umgesetzt.

Zu Buchstabe c:

Die Änderungen in Absatz 5 dienen der redaktionellen Anpassung.

Zu Buchstabe d:

Die Änderungen in Absatz 7 dienen der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 16 (§ 13a):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der grenzüberschreitenden Verwaltung von inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen bzw. richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Satz 1 dient der Umsetzung von 17 Abs. 9 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift stellt ebenfalls klar, dass bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens gemäß der neuen Regelungen zum Gesellschaftspass durch die Richtlinie 2009/65/EG in sämtlichen Vorschriften zu der Depotbank, den richtlinienkonformen Sondervermögen, der Prospekthaftung sowie dem grenzüberschreitenden Vertrieb der Begriff der "Kapitalanlagegesellschaft" durch den Begriff der "EU-Verwaltungsgesellschaft" zu ersetzen ist.

Zu Nummer 17 (§ 15):

Zu Absatz 1:

Die Änderungen sollen eine bessere Übersicht der insgesamt nach dem Investmentgesetz bestehenden Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission ermöglichen.

Zu Nummer 1:

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 3:

Zu Nummer 4:

Zu Nummer 5:

Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/39/EG.

Absatz 1 Satz 2 beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/EG.

Absatz 1 Satz 3 beruht auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und entspricht dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 15 Halbsatz 2 InvG.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift stellt klar, dass neben den ausdrücklich in § 15 InvG genannten Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission weitere Meldepflichten nach anderen Vorschriften bestehen.

Zu Nummer 18 (§ 16):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Formulierung in § 9 Abs. 3 InvG.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung von § 16 Abs. 4 InvG dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe c:

Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Durch die Norm wird sichergestellt, dass der Bundesanstalt sämtliche bestehenden Auslagerungsverhältnisse gesammelt anzuzeigen sind (Bestandsaufnahme).

Zu Nummer 19 (§ 18):

Zu Buchstabe a:

Durch die Streichung soll eine übermäßige Erschwerung für den Informationsaustausch und die notwendige Verzahnung der makroprudenziellen Analyse durch die Bundesbank und der mikroprudenziellen Aufsicht durch die BaFin vermieden werden.

Zu Buchstabe b:

Bei der Änderung in § 18 Abs. 1 Satz 2 InvG handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aus der Streichung von § 2a Abs. 1 Satz 4 InvG und der Neufassung von § 2a Abs. 1 Satz 2 InvG resultiert.

Zu Nummer 20 (§ 19):

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 InvG beruht auf Art. 101 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die neue Regelung ermöglicht gegenüber der bisherigen eine weitergehende Zusammenarbeit, als sie nunmehr auch auf die "durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse" abstellt.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen in Satz 2 sind redaktioneller Natur und stellen klar, dass die dort genannten Mitteilungspflichten im Bereich der richtlinienkonformen Sondervermögen auf Grund der Vorgaben von Art. 108 Abs. 2 Richtlinie 2009/65/EG erfolgen. Die Einfügung von Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft.

Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 5:

Die Anfügung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 6:

Die Anfügung von Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b und c sowie Art. 101 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Da es sich bei einer Zweigniederlassung um eine unselbständige Einheit der inländischen Kapitalanlagegesellschaft handelt, stellt Satz 4 in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Satz 3 des Wertpapierhandelgesetzes klar, dass bei Untersuchung einer Zweigniederlassung die bloße Unterrichtung der ausländischen Stellen genügt.

Zu Absatz 7:

Die Anfügung von Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2009/65/EG und regelt den Fall, dass die Bundesanstalt um eine Ermittlung oder Überprüfung vor Ort ersucht wird.

Zu Nummer 1:

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 3:

Die Anfügung von Absatz 7 Nummer 3 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG.

Die Anfügung von Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 8:

Die Anfügung von Absatz 8 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 1:

Zu Nummer 2:

Zu Absatz 9:

Die Anfügung von Absatz 9 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 10:

Die Anfügung von Absatz 10 dient der Umsetzung von Art. 101 Abs. 9 sowie Art. 105 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 21 (§ 19b):

Zu Nummer 22 (§ 19c):

Zu Nummer 23 (§ 19f):

Zu Nummer 24 (§ 20):

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung dient der redaktionellen Anpassung an den Regelungsinhalt der Norm.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung in Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verwahrstelle bzw. Depotbank entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW hat oder dort niedergelassen ist. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, hat die Depotbank daher zwingend ihren satzungsgemäßen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben oder muss dort niedergelassen sein. Bei der Verwaltung von EU-Investmentvermögen muss sich der Sitz der Depotbank oder deren Niederlassung dagegen im jeweiligen Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens befinden.

Zu Buchstabe c:

Die Änderungen in Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Depotbank entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW hat oder dort eine Zweigniederlassung errichtet hat.

Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 2a:

Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 2a entspricht dem bisherigen Absatz 5. Der bisherige Wortlaut des Absatz 5 war hingegen zu weitgehend, da die Wahrnehmung der Depotbankfunktion nach den §§ 20 ff. InvG in der Regel nur ein Teilbereich der Aufgaben des Kreditinstituts ausmacht.

Zu Absatz 2b:

Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 2b entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Zu Absatz 2c:

Durch die neue Vorgabe in Satz 1 und 2 wird die Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch zu unterzeichnen haben, wenn sie sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, auch bei reinen Inlandssachverhalten gefordert. Mit dieser Vorgabe wird der Empfehlung in "CESR"s technical advice to the European Commission on the level 2 measures related to the UCITS management company passport", Ref. CESR/09-963, S. 88 Rechnung getragen. Die Einzelheiten, die in der Vereinbarung über den Informationsaustausch nach Art. 23 Abs. 5 der der Richtlinie 2009/65/EG enthalten sein müssen, sind in den Art. 30 ff. der Richtlinie 2010/43/EU geregelt. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 34 der Richtlinie 2010/43/EU, wonach die Vereinbarung über den Informationsaustausch dem Recht des Herkunftsstaates des OGAW unterliegt. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2010/43/EU, wonach auch weiterhin sog. "Service Level Agreements" zulässig sind.

Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 5 und 6:

Der Regelungsgehalt von Absätzen 5 und 6 ist in den neuen Absätzen 2a und 2b aufgegangen.

Zu Nummer 25 (§ 21):

Zu Buchstabe a:

Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die Neufassung von § 20 Abs. 2a InvG.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 3:

Die Anfügung des Absatzes 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach hat die Verwahrstelle zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des OGAW auf Antrag alle Informationen erhält, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständige Behörde benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG durch den OGAW zu überwachen. Die Regelung gilt sowohl für den grenzüberschreitenden als auch für den rein innerdeutschen Sachverhalt.

Zu Absatz 4:

Mit Erlass der Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder Erlass eines Moratoriums nach § 47 des Kreditwesengesetzes und dem damit einhergehenden Zahlungs- und Geldannahmeverbot kann die Depotbank ihre Zahlungs- und Abwicklungsfunktion nicht bzw. nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund bestimmt die Regelung, dass die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Moratoriums einen Depotbankwechsel einzuleiten hat. Da ein solcher Wechsel eine gewisse Zeit beansprucht, gestattet die Vorschrift ferner, dass bis zur Bestellung einer neuen Depotbank das Abwicklungskonto für das Sondervermögen, das gemäß § 25 Satz 1 InvG grundsätzlich bei der Depotbank zu führen ist, ausnahmsweise bei einem anderen Kreditinstitut geführt werden kann, bis eine neue Depotbank bestellt ist. Zwar kann das Guthaben, das auf dem Sperrkonto bei der alten Depotbank verbucht ist, wegen des Zahlungsverbots des Moratoriums nicht auf dieses neue Konto überwiesen werden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch den Verkauf von zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenständen - die anders als Bankguthaben aussonderungsfähig und damit nicht vom Veräußerungsverbot des Moratoriums erfasst sind - veranlassen und die Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf das neue Konto bei dem anderen Kreditinstitut anweisen. Die dadurch beschaffte Liquidität kann die Kapitalanlagegesellschaft dazu verwenden, laufende Verpflichtungen des Sondervermögens - z.B. die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises für erworbene Vermögensgegenstände - zu erfüllen.

Zu Nummer 26 (§ 23):

Zu Nummer 27 (§ 24):

Zu Absatz 1:

Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut mussten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4

Satz 1 des Depotgesetzes (DepotG) nur bei der Beauftragung eines anderen ausländischen Verwahrers erfüllt sein, wohingegen bei einem ausländischen Kreditinstitut nicht auf § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes (DepotG) verwiesen wurde. Um ein gleiches Schutzniveau für alle im EU-Ausland verwahrten Wertpapiere zu gewährleisten, stellt die Regelung klar, dass die Wertpapiere sowohl inländischen Kreditinstituten als auch ausländischen Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID (Richtlinie 2004/39/EG) zur Verwahrung anvertraut werden dürfen, sofern diese über eine Berechtigung zum Verwahrgeschäft verfügen. Sonstige ausländische Verwahrer dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG mit der Verwahrung beauftragt werden. Weiterhin wird in Nummer 4 klargestellt, dass die Depotbank auch einen sonstigen ausländischen Verwahrer mit der Verwahrung der Wertpapiere beauftragen darf, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 DepotG "entsprechend" erfüllt. Als Voraussetzung wird in § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DepotG z.B. gefordert, dass der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Diese Voraussetzung ist bei einem sonstigen ausländischen Verwahrer im Sinne des Satzes 2 "entsprechend" erfüllt, wenn dieser in seinem Sitzstaat die Aufgaben eines Verwahrers wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt.

Zu Absatz 2:

Durch die Änderung wird - in Anlehnung an § 49 Satz 2 InvG - klargestellt, dass Guthaben auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten übertragen werden können, wenn deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

Zu Nummer 28 (§ 28):

Zu Absatz 3:

Eine Pflicht zur Entschädigung der Anleger bei fehlerhafter Anteilspreisberechnung sowie Verstößen gegen die Anlagegrenzen ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht. Internationale Standards verlangen, aufsichtsrechtlich sämtliche Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige Anteilspreisberechnung zu treffen. Sowohl bei einer fehlerhaften Anteilspreisberechnung als auch bei der Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen Anlagegrenzen können dem Anleger Schäden entstehen. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Anleger selbst ist in beiden Fällen im Grunde nicht möglich, da er von derartigen Vorfällen bei der Portfolioverwaltung im Regelfall nichts erfährt. Daher sind aufsichtsrechtliche Regelungen vorzusehen, die eine einheitliche Entschädigung der Anleger im Falle einer fehlerhaften Anteilspreisberechnung sowie bei Anlagegrenzverletzungen sicherstellen. Es bedarf der Festlegung, nach welchem Verfahren die Anleger einheitlich zu entschädigen sind, dies der Bundesanstalt und den Anlegern mitzuteilen ist und wie der Abschlussprüfer einzubeziehen ist. Vergleichbare Regelungen gibt es seit einigen Jahren bereits im Standort Luxemburg und werden dort erfolgreich angewandt. Eine entsprechende Pflicht für Entschädigungen der Anleger bei fehlerhafter Berechnung des Nettobestandswertes sieht bei der grenzüberschreitenden Verwaltung zudem Art. 19 Abs. 3 Buchst. f der Richtlinie 2009/65/EG voraus. Die auf dieser Grundlage zu erlassende Verordnung soll zum einen die Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Anlegern bei einer festgestellten fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten festschreiben. Zum anderen soll sie auch Regelungen zum Entschädigungsverfahren enthalten und die Einbeziehung des Wirtschaftsprüfers in das Entschädigungsverfahren regeln. Auch die Folgen und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu treffenden Maßnahmen bei einer Verletzung von Anlagegrenzen sollen in der zu erlassenden Verordnung geregelt werden.

Zu Nummer 29 (§ 32):

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 30 (§ 34):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung bewirkt eine Anpassung an den auch in anderen europäischen Fondsstandorten üblichen Standard, dass Anteilklassen verschiedene Ausgestaltungsmerkmale haben können und nicht lediglich verschiedene Rechte.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 31 (§ 36):

Buchstabe a:

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU. Satz 4 fasst den Wortlaut des bisherigen Marktgerechtigkeitsgebots neu.

Buchstabe b:

Bei der Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG. Sowohl in dem Verkaufsprospekt als auch in den wesentlichen Anlegerinformationen hat der Hinweis zu erfolgen, wo die Preisangaben zu finden sind.

Zu Nummer 32 (§ 37):

Zu Buchstabe a:

Die Einfügung dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger. Der Anleger ist zukünftig über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unmittelbar zu informieren. Dies hat analog der durch Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Verschmelzungsinformation der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu unterrichten.

Zu Buchstabe b:

Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 33 (§ 38):

Zu Nummer 34:

Zu § 40:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Genehmigungsfähig sind in Umsetzung dieser Vorschriften lediglich rein inländische Verschmelzungen sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen, soweit es sich sowohl bei dem übertragenden als auch dem übernehmenden Investmentvermögen um ein gemäß der Richtlinie 2009/65/EG harmonisierte Investmentvermögen handelt. Hinsichtlich Verschmelzungen von Immobilien-Sondervermögens, Gemischten Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögens und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bleibt es bei der schon nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 40 Satz 1 Ziffer 2 InvG alte Fassung erforderlichen Vergleichbarkeit der Anlagegrundsätze und -grenzen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Prüfung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Investmentvermögens durch die Bundesanstalt kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um ein inländisches Investmentvermögen handelt. Durch die Verwendung des Begriffes "Sondervermögen" wird daher klargestellt, dass hier ein reiner Inlandssachverhalt betroffen ist. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Hemmung des Fristlaufs ist erforderlich, um bei Nachbesserungsverlangen der ausländischen Aufsichtsbehörde dennoch eine Genehmigung zu ermöglichen, sobald die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufrieden stellend ist. Ohne eine Hemmung der 20-Tagefrist müsste bei einem nicht innerhalb von 20 Tage erledigtem Nachbesserungsverlangen durch die ausländische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verschmelzungsinformationen eine Genehmigung nach Ablauf der 20-Tagesfrist versagt werden. Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG ist daher im Sinne einer zügigen und positiven Bescheidung des Genehmigungsantrags umzusetzen. Ist der Fristlauf bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung aufgrund eines Hinweises auf Unzufriedenheit der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gehemmt, so teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft den Grund für die bislang nicht erteilte Genehmigung mit.

Zu Absatz 7:

Absatz 7 regelt die Besonderheiten des Verfahrens der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 InvG in Zusammenhang mit der Bearbeitungsfrist von 20 Arbeitstagen bei der Genehmigung der Verschmelzung.

Zu § 40a:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall einer Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein inländisches übernehmendes richtlinienkonformes Investmentvermögen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG im Fall einer Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein inländisches übernehmendes richtlinienkonformes Investmentvermögen.

Zu § 40b:

Zu § 40c:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 41 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 42 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Verlangt wird ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Für Zwecke des Investmentgesetzes wird diese Aufgabe den Abschlussprüfern zugewiesen. Nach Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2009/65/EG soll es, um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbunden Kosten in Grenzen zu halten, möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten Investmentvermögen erstellt wird und der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden Investmentvermögens sollte hierzu die Gelegenheit erhalten. Da die Erklärung sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und somit eine vertragliche Haftungsbegrenzung kaum zu erreichen ist, muss die Haftung gesetzlich beschränkt werden.

Zu Absatz 3:

Die Verordnungsermächtigung dient der gegebenenfalls erforderlichen Konkretisierung der Inhalte der Prüfungen nach Absatz 1 und Absatz 2.

Zu § 40d:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG i.V.m. Art. 4 und 5 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 8 der der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient zusammen mit der neuen Vorschrift in § 42a InvG der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU. Die Einfügung der Pflicht der Bekanntmachung eines Hinweises im elektronischen Bundesanzeiger, dass die Verschmelzungsinformationen an die Anleger übermittelt werden, dient der Rechtssicherheit. Für die Anleger des Feederfonds und des Masterfonds läuft eine mindestens 30tägige Frist, in denen sie ihre Rechte nach § 40e Abs. 1 InvG geltend machen können. Hierzu sind klare Vorgaben für die Berechnung der Fristen erforderlich, die Veröffentlichungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger verbunden mit einer Zugangsfiktion drei Tage nach der Bekanntmachung dient diesem Ziel. Um die Kosten gering zu halten, ist die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger ausreichend, verbunden mit einem Hinweis - im Regelfall auf die Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft - wo weitere Informationen und die Verschmelzungsinformationen im Wortlaut abgerufen werden können.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 40e:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 40f:

Zu § 40g:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift des § 40 Nummer 4 Satz 1 des InvG bisheriger Fassung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Zustimmung der Anleger kommt im Fall einer Verschmelzung eines inländischen übertragenden oder übernehmenden Investmentvermögens nur im Fall der stimmberechtigten Aktionäre einer Investmentaktiengesellschaft in Betracht.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 40h:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Bei Nummer 1 handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, soweit unterschiedliche Investmentgesellschaften beteiligt sind.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Umsetzung von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG ist nicht erforderlich, da die Verschmelzungsform nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG im InvG nicht zugelassen wurde.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 40 Satz 4 bis 6 InvG.

Zu Nummer 35 (§ 41):

Zu Buchstabe a:

Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung in Satz 1 und 2 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts. Die Änderung in Satz 3 orientiert sich hinsichtlich der Definition des Begriffs der "laufenden Kosten" an der Definition in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010.

Zu Buchstabe c bis f:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.

Zu Buchstabe g:

Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 36 (§ 42):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG und des Wegfalls des vereinfachten Verkaufsprospekts. Die Änderung in Satz 3 Nummer 8 dient der begrifflichen Anpassung an die Änderung in § 34 InvG.

Zu Buchstabe c:

Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe d:
Zu Absatz 2:

§ 42 Abs. 2 InvG setzt Art. 78 Abs. 3 und 5 sowie Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben enthalten. Auf zwei Seiten soll eine kurze, für den durchschnittlichen Anleger allgemeinverständliche Information über die wesentlichen Merkmale, Risiken und Kosten des Sondervermögens erfolgen. Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus verständlich sind. Hinsichtlich der Mindestangaben für die wesentlichen Anlegerinformationen verweist die Vorschrift auf die maßgebende Verordnung der Kommission zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie. Durch die detaillierten Vorgaben in dieser Verordnung und die damit verbundene Standardisierung der Information soll die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Sondervermögen gestärkt werden. Die Angaben sollten in einer Art und Weise präsentiert werden, die auch für einen durchschnittlichen Anleger verständlich ist. Durch die komprimierte Darstellung der Informationen darf sich jedoch kein Informationsverlust ergeben, eine Irreführung der Anleger muss ausgeschlossen sein. Ferner müssen die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen auch mit den jeweiligen Angaben im Verkaufsprospekt übereinstimmen. Bei den wesentlichen Anlegerinformationen handelt es sich um vorvertragliche Informationen.

Zu Absatz 2a:

Die Vorschrift regelt die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen für Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen. Dabei ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit Ausnahme der Vorschriften zum synthetischen Rendite-Risiko-Indikator entsprechend anwendbar. Ergänzend sind bestimmte Angaben und Hinweise auf wesentliche Risiken aufzunehmen, die auf das Risikoprofil des Fonds einen besonderen Einfluss haben. Neben den besonderen Risiken einer Anlage in Immobilien und ÖPP-Projektgesellschaften sind gegebenenfalls auch die Auswirkungen von Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Geschäften in Derivaten wegen der Anlagestrategie zu berücksichtigen.

Zu Absatz 2b:

Die Vorschrift regelt die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken. Dabei ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit Ausnahme bestimmter Angaben entsprechend anwendbar. Insbesondere wird bei den Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und den Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken kein synthetischer Risiko-Rendite-Indikator verwandt. Stattdessen soll eine erläuternde Textbeschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken erfolgen. Ergänzend sind bestimmte Angaben und Risikohinweise aufzunehmen. Neben den besonderen Risiken der Anlagestrategie von Single-Hedgefonds wie Leverage und Leerverkäufen und für Dachhedgefonds durch die Anlage in Zielhedgefonds sind gegebenenfalls auch die Auswirkungen von Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Geschäften in Derivaten wegen der Anlagestrategie zu berücksichtigen.

Zu Absatz 2c:

Absatz 2c stellt sicher, dass die Identifizierung und Erläuterung der Risiken und Chancen im Rahmen der erläuternden Textdarstellung im Einklang mit dem internen Risikomanagement steht. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, so ist die Risikodarstellung auch im Hinblick auf die einzelnen verwalteten Investmentvermögen abzustimmen.

Zu Buchstabe e bis g:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe h:
Zu Absatz 6:

Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 74 und Art. 82 der Richtlinie 2009/65/EG.

Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 74 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

Zu Nummer 37 (§ 42a):

Die Einfügung von § 42a InvG dient der Umsetzung und Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger auf Grund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU. Die Ausweitung dieser Vorgaben auch auf sonstige Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaften dient der Verbesserung des Anlegerschutzes. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichen im Regelfall allenfalls einen Teil den Anleger, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder einer Bekanntmachung in einer überregionalen Tageszeitung durch Kleinanleger nicht ausgegangen werden kann. Die aufsichtliche Erfahrung zeigt allerdings, dass gerade Kleinanleger ein besonderes Interesse beispielsweise an Kostenstrukturen ihrer Anlage haben. Schon aus diesem Grund sollte daher bei Änderungen der Vertragsbedingungen stets eine gesonderte Unterrichtung der Anleger erfolgen, um sicherzustellen, dass Anleger ihre Rechte geltend machen können. Ferner sind Anleger auch bei der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen sowie der Kündigung des Verwaltungsrechts durch die Kapitalanlagegesellschaft mittels eines dauerhaften Datenträgers unmittelbar zu unterrichten.

Da die Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger in der Regel nicht kennt, erfolgt die Kommunikation von Veränderungen betreffend ein Sondervermögen bislang über Bekanntmachungen an allgemein zugänglichen Stellen. An diesem Prinzip soll auch festgehalten werden. Zusätzlich wird vorgesehen, dass die depotführenden Stellen, denen die Anleger namentlich bekannt sind, die Anleger unmittelbar unterrichtet. Dies entspricht weitgehend der bestehenden Praxis. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der depotführenden Stellen (vgl. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) sehen bereits jetzt regelmäßig vor, dass den Depotinhabern Informationen über die verwahrten Wertpapiere weiterzuleiten sind, wenn sie die Rechtsposition des Kunden wesentlich beeinflussen könnten. Diese allgemeine Informationspflicht wird nun in Bezug auf bestimmte Vorgänge bei Investmentvermögen konkretisiert und gesetzlich verankert. Da die Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht die Übersendung umfangreicher Dokumente erfordert, werden keine erheblichen neuen Mehrkosten entstehen.

Durch die neue Vorschrift des § 42a InvG wird daher die ohnehin bestehende zivilrechtliche Verpflichtung der depotführenden Stellen und die ohnehin bestehende Pflicht zur Anlegerinformation durch die Kapitalanlagegesellschaft weiter konkretisiert und aufsichtsrechtlich auch das hierbei anzuwendende Verfahren vorgegeben. Dies wird auch zu einer Vereinheitlichung der Verfahrensweisen bei der Übermittlung der Informationen führen. Entsprechend der vergleichbaren Interessenlage nach § 128 des Aktiengesetzes sollen die depotführenden Stellen jedoch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowie Anspruch auf Erhalt einer üblichen Vergütung haben.

Zu Nummer 38 (§ 43):

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Streichung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach jegliche Änderungen der Vertragsbedingungen von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Festlegung der Höhe der Verwaltungsvergütung, die die Kapitalanlagegesellschaft dem Fondsvermögen für ihre Verwaltungstätigkeit in Rechnung stellt, eine rein wirtschaftliche Entscheidung bleibt, die keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt unterliegt. Die Bundesanstalt kann hingegen prüfen, ob dem Anleger unangemessene Kosten- und Gebührenstrukturen auferlegt werden, insbesondere solche, die für den Anleger als interessenwidrig anzusehen wären (beispielsweise bestimmte Gestaltungen sogenannter Performance-Gebühren).

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:

Die Neufassung von Absatz 3 berücksichtigt, dass nach den neuen Verschmelzungsvorschriften, insbesondere der Umsetzung von Art. 45 der Richtlinie 2009/65/EG, die Vergleichbarkeit der Anlagegrundsätze keine Voraussetzung mehr für eine Verschmelzung von Sondervermögen darstellt und Verschmelzungen - anders als bisher (vgl. § 40 Satz 1 Nr. 2 InvG a. F.) - auch zwischen solchen Sondervermögen möglich sind, die keine vergleichbaren Anlagegrundsätze aufweisen. Im Gegenzug ist den Anlegern nach § 40e InvG ein kostenloses Rückgaberecht oder, soweit möglich, ein kostenloses Umtauschangebot in ein Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen von einer Konzern-Verwaltungsgesellschaft anzubieten. Die gleiche Wertung muss zum Tragen kommen, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar ist.

Andere Grundsätze gelten hingegeben bei Immobilien-Sondervermögens, Gemischten Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögens und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Für diese sind auch Verschmelzungen entsprechend der bisherigen Gesetzeslage weiterhin nur zulässig, wenn die Anlagegrundsätze der zu verschmelzenden Vermögen nicht wesentlich voneinander abweichen. Ebenso muss daher auch bei der Änderung der Vertragsbedingungen diese Wertung gelten. Das nach § 40e InvG vorgesehene Recht des Anlegers zur kostenlosen Rückgabe der Anteile und - nur soweit möglich - zum Umtausch in vergleichbare Fonds innerhalb eines Konzerns wird modifiziert. Die Änderung der Vertragsbedingungen für Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen und Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen soll bei Änderung der Anlagegrundsätze nur möglich sein, wenn das Angebot des Umtausches in einen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen überhaupt möglich ist.

Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Bezeichnung des Sondervermögens sowie die Angabe von Namen und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft selbstverständlicher Bestandteil von Vertragsbedingungen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Durch die Änderung in Nr. 10 entfällt die Notwendigkeit einer Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte einer Fondsverschmelzung in den Vertragsbedingungen eines Fonds. Dies führt zu einer Verschlankung der Vertragsbedingungen, in denen ansonsten der Wortlaut der §§ 40 bis 40h InvG im Detail aufgeführt werden müsste. Eine ausreichende Transparenz wird für den Anleger dadurch herbeigeführt, dass die Vertragsbedingungen die Arten der Verschmelzung (inländische und/oder grenzüberschreitende Verschmelzung) regeln, und einen ausdrücklichen Hinweis enthalten müssen, dass bei einer Verschmelzung die Voraussetzungen der §§ 40 bis 40h InvG neue Fassung einzuhalten sind. Die Interessen der Anleger werden durch diese Verfahrensweise ausreichend gewahrt. Hinzu kommt, dass der Anleger umfassend im vorhinein durch die Verschmelzungsinformationen nach § 40d InvG über das Verfahren der Verschmelzung, ihre Hintergründe und Auswirkungen sowie seine Rechte informiert wird.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Anfügung der Nummer 11 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die zuständigen Behörden eine Anlage als Feederfonds in einen Masterfonds zu genehmigen haben. Zivilrechtlich müssen die Vertragsbedingungen daher eine entsprechende Festlegung beinhalten, dass es sich um einen Feederfonds handelt, der in einen - auch in den Vertragsbedingungen zu benennenden - Masterfonds mehr als 85 Prozent seines Vermögens angelegt.

Zu Buchstabe d:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Streichung dient der Anpassung an die Änderung des § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Einfügung des neuen Satzes 2 dient Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an den Anleger. Der Anleger ist zukünftig über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar zu informieren. Dies hat analog der durch Art. 7 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Verschmelzungsinformation der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Die aufsichtliche Erfahrung zeigt, dass auch Kleinanleger ein hohes Interesse an Kostenstrukturen ihrer Anlage haben. Einseitige Änderungen der Kosten (beispielsweise die in Vergangenheit vermehrte Einführung von Performance fees) haben in der Vergangenheit immer wieder zu Verärgerung der Anleger und Beschwerden geführt. Insofern sollte gerade bei Änderungen der Vertragsbedingungen sichergestellt sein, dass die Information über die Änderungen den jeweiligen Anleger auch tatsächlich frühzeitig erreicht. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anleger rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderungen der Vertragsbedingungen entsprechend reagieren kann, wenn er Änderungen bei der Investmentfondsanlage beispielsweise im Hinblick auf Kostenstruktur, Anlagepolitik oder Ähnlichem nicht mittragen möchte.

Bei der Unterrichtung mittels eines dauerhaften Datenträgers genügt eine verständliche Beschreibung der wesentlichen vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen sowie der Hintergründe dieser Änderungen. Bei einer Änderung der Vertragsbedingungen bedarf es somit keiner Übersendung des neuen Wortlauts der Vertragsbedingungen und der Erstellung mehrseitiger Dokumente. Der Anleger ist vielmehr durch ein kurzes Anschreiben auf einem dauerhaften Datenträger über die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten. Dabei ist der Anleger darauf hinzuweisen, wo und auf welche Weise weitere detailliertere Informationen erlangt werden können. Insbesondere ist auf die übrigen Bekanntmachungsmedien nach Satz 1 hinzuweisen, in denen der Anleger den wortgenauen Inhalt der Änderungen der Vertragsbedingungen und der neugefassten Vertragsbedingungen erlangen kann.

Da die Kapitalanlagegesellschaft ihre Anleger in der Regel nicht kennt, erfolgt die Kommunikation von Veränderungen betreffend ein Sondervermögen bislang über Bekanntmachungen an allgemein zugänglichen Stellen. An diesem Prinzip soll auch festgehalten werden. Zusätzlich wird vorgesehen, dass die depotführenden Stellen, denen die Anleger namentlich bekannt sind, diese auf die Bekanntmachungen hinweisen. Dies entspricht weitgehend der bestehenden Praxis. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der depotführenden Stellen sehen bereits jetzt regelmäßig vor, dass den Depotinhabern Informationen über die verwahrten Wertpapiere weiterzuleiten sind, wenn sie die Rechtsposition des Kunden wesentlich beeinflussen könnten. Diese allgemeine Informationspflicht wird nun in Bezug auf bestimmte Vorgänge bei Investmentvermögen konkretisiert und gesetzlich verankert. Da die Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers nicht die Übersendung umfangreicher Dokumente erfordert, werden keine erheblichen neuen Mehrkosten entstehen.

Die Unterrichtung der Anleger durch einen dauerhaften Datenträger stellt - im Gegensatz zu der Bekanntmachung durch im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen nach § 43 Abs. 5 Satz 2 InvG dar.

Zu Doppelbuchstabe cc und dd:

Die Streichung des letzten Halbsatzes im bisherigen Satz 2 (neuer Satz 3) und die Anfügung von Satz 4 stellt im Sinne der bisherigen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt klar, dass von der Möglichkeit zur Verkürzung der Sechs-Monatsfrist des Absatzes 5 neuer Satz 4 lediglich im Fall einer den Anleger begünstigenden Änderung Gebrauch gemacht werden kann. Dies gilt beispielsweise, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung ihrer Sondervermögen eine geringere Verwaltungsgebühr erheben möchte.

Zu Nummer 39 (§ 43a):

Zu Nummer 40 (§ 44):

Zu Buchstabe a:

Der angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf den Jahresbericht.

Zu Buchstabe b:

Der angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf den Halbjahresbericht.

Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, welche Berichtspflichten im Fall der unterjährigen Verschmelzung eines Sondervermögens bestehen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Klarstellung der Berichtspflichten im Fall einer unterjährigen Verschmelzung.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, die Pflicht zur Einreichung der Zwischenberichte wird nun in § 45 Abs. 3 InvG geregelt.

Zu Buchstabe d:

Absatz 4a dient der Klarstellung, welche Berichtspflichten im Fall der Abwicklung eines Sondervermögens bestehen.

Zu Buchstabe e:
Zu Absatz 5a:

Absatz 5a Satz 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 und 5 dienen der Umsetzung von Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Prüfungsbericht nach deutschem Muster ist in vielen Ländern unüblich. Der Bericht besteht meist aus einem Prüfungsvermerk. Es können jedoch in der Prüfervereinbarung nach Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 2010/44/EU weitere Informationen vereinbart worden sein.

Zu Buchstabe f:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung des Absatzes 4a.

Zu Nummer 41 (§ 45):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung von § 44 Abs. 3 InvG und der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung von Absatz 2 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG.

Zu Buchstabe c:

Absatz 3 Satz 1 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung von § 44 Abs. 3 InvG und der Einfügung von § 44 Abs. 4a InvG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich des Jahres- und Halbjahresberichts.

Zu Buchstabe d:

Die Einfügung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG. In Art. 78 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG ist vorgesehen, dass in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Information enthalten sein soll, an welchen Stellen die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos erhältlich sind.

Zu Nummer 42:

Zu § 45a:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Feederfonds werden in der Richtlinie 2009/65/EG als "Feeder-OGAW" bezeichnet, unterliegen jedoch insbesondere im Bereich der Anlagepolitik eigenen Vorschriften. Auch im Bereich der nicht richtlinienkonformen Sondervermögen sollen Master-Feeder-Konstruktionen ermöglicht werden, soweit ein gleicher Standard in Bezug auf den Anlegerschutz sichergestellt ist. Als inländische Feederfonds oder Masterfonds können daher auch Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gewählt werden. Satz 3 stellt klar, dass eine Master-Feeder-Konstruktion im Bereich der Sonstige Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht grenzüberschreitend möglich ist. Als ausländische Masterfonds eines inländischen Feederfonds kommen auf Grund der Besonderheiten der zu treffenden Vorkehrungen daher lediglich EU-Investmentvermögen in Betracht.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt die bei einem beabsichtigten Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bei der Bundesanstalt vorzulegenden Angaben und Unterlagen.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach von der Bundesanstalt zur Vorlage bei der ausländischen Behörde für die Genehmigung der Anlage eines ausländischen Feederfonds in einen inländischen Masterfonds eine Bescheinigung zu erteilen ist, die im umgekehrten Fall gemäß Absatz 2 Satz 2 von der ausländischen Behörde erteilt wird und der Bundesanstalt vorzulegen ist.

Zu § 45b:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Durch die Verwendung des Begriffs "Investmentgesellschaft" an dieser Stelle wird klargestellt, dass hier verschiedene Adressaten der Pflicht in Betracht kommen. Die Kapitalanlagegesellschaft bzw. die EU-Verwaltungsgesellschaft ist Adressat, wenn der Masterfonds als Sondervermögen aufgelegt wurde. Handelt es sich jedoch um eine Investmentaktiengesellschaft, unabhängig davon ob diese fremdverwaltet oder selbstverwaltend ist, ist diese Adressat der Pflicht nach Satz 1 (vgl. die Regelung in § 99 Abs. 3 InvG). Gleiches gilt für die Verpflichtung beider Investmentgesellschaften, eine sog. Master-Feeder-Vereinbarung abzuschließen. Vertragspartner auf Seite des Feederfonds kann eine Kapitalanlagegesellschaft, eine EU-Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentaktiengesellschaft sein. Auf Seiten des Masterfonds kann bei einem inländischen Masterfonds Vertragspartner die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentaktiengesellschaft sein, bei einem ausländischen Masterfonds kommt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft in Betracht, wenn es sich um ein Masterfonds in Vertragsform handelt. Die ausländische EU-Investmentgesellschaft wäre hingegen Vertragspartner, wenn der Masterfonds ein ausländisches EU-Investmentvermögen in Rechtsform einer juristischen Person ist.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 45c:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 66 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Unterrichtungspflicht der Depotbank nach Satz 2 besteht gegenüber der Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde des Masterfonds, gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Investmentgesellschaft bei einem Feederfonds in Vertragsform sowie gegenüber der Investmentaktiengesellschaft bei einem inländischen Feederfonds in Satzungsform sowie gegenüber einer ausländischen EU-Investmentgesellschaft bei einem Feederfonds in Satzungsform und deren in- oder ausländischen Depotbanken. Satz 3 und 4 dienen der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 45d:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des inländischen Feederfonds und inländischen Masterfonds.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des ausländischen Feederfonds und des inländischen Masterfonds.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, er betrifft den Fall des inländischen Feederfonds und des ausländischen Masterfonds.

Zu § 45e:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2010/44/EU. Den Antrag nach Absatz 2 stellt die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (bzw. gemäß § 13a Abs. 5 InvG bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung eine EU-Verwaltungsgesellschaft). Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Da es sich um einen inländischen und ausländischen Masterfonds handeln kann und die Information damit sowohl von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft sowie von einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen in Rechtsform einer juristischen Person stammen kann, spricht das Gesetz hier von der Investmentgesellschaft des Masterfonds.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 Halbsatz 1 dient der von Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/44/EU. Halbsatz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU. Die erforderliche Unterrichtung des Anlegers über die Abwicklung des Feederfonds durch einen dauerhaften Datenträger nach § 42a InvG steht im Einklang mit der Neuregelung bei Kündigung des Verwaltungsrechts eines Sondervermögens nach § 38 Abs. 1 InvG. Sie dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an die Anleger. Dies hat entsprechend der durch Art. 7 und Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU; danach ändern sich die Unterrichtungsfristen gegenüber dem Anleger entsprechend, wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor der Abwicklung informiert hat.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu § 45f:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Spaltung von inländischen Investmentvermögen sieht das Investmentrecht nicht vor, dies kann daher nur EU-Investmentvermögen betreffen.

Zu Nummer 1:

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 3:

Zu Nummer 4:

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 Halbsatz 1 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2010/44/EU. Halbsatz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU. Die erforderliche Unterrichtung des Anlegers über die Abwicklung des Feederfonds durch einen dauerhaften Datenträger nach § 42a InvG steht im Einklang mit der Neuregelung bei Kündigung des Verwaltungsrechts eines Sondervermögens nach § 38 Abs. 1 InvG. Sie dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Art und Weise der Informationsübermittlung an die Anleger. Dies hat entsprechend der durch Art. 7 und Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU eingeführten Vorgaben zur Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 42a InvG zu erfolgen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU; danach ändern sich die Unterrichtungsfristen gegenüber dem Anleger entsprechend, wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als vier Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung informiert hat.

Zu Absatz 7:

Absatz 7 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 8:

Absatz 8 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu § 45g:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift regelt die im Fall einer Umwandlung bestehender Investmentvermögen in einen Feederfonds oder einer Änderung des Masterfonds bestehenden Informationspflichten gegenüber dem Anleger.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift regelt spiegelbildlich zu Absatz 1 die Pflichten hinsichtlich des Feederfonds gegenüber dessen deutschen Anlegern. Sollte der Feederfonds bereits vor der Umwandlung zum öffentlichen

Vertrieb nach § 132 InvG angezeigt worden sein, ist nach seiner Umwandlung keine Neuanzeige erforderlich. Nach Absatz 2 sind diese Informationen hingegen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, was sonst nur für die wesentlichen Anlegerinformationen verlangt wird.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 64 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 dient der Klarstellung, dass bei Umwandlung eines Sondervermögens in einen Feederfonds eine Sacheinlage der Vermögensgegenstände des Sondervermögens in den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Feederfonds möglich ist.

Zu Nummer 43 (§ 50):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Anpassung des Begriffs EU-Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 10 InvG.

Zu Buchstabe b:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 44 (§ 51):

Zu Buchstabe a:

Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Sofern Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zur Generierung von zusätzlichem Marktrisikopotenzial führen, ist dies bei dessen Berechnung zu berücksichtigen. Dies entspricht auch europäischen Standards, vgl. CESR Guidelines - Risk Measurement and the Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS vom 28. Juli 2010, Ref.: CESR/10-788. Die Berücksichtigung von Pensionsgeschäften bei der Berechnung des Marktrisikopotentials kompensiert auch die Streichung des § 57 Abs. 2 InvG, wonach die Pensionsgeschäfte nicht mehr auf die Kreditaufnahmegrenze des § 53 InvG angerechnet werden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Streichung in Nummer 3 erfolgt aus redaktionellen Gründen auf Grund der Einfügung der neuen Nummer 3a.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Vorschrift dient der Anpassung an die Änderung in § 60 Abs. 5 Nummer 3 InvG (vgl. die Begründung dort).

Zu Nummer 45 (§ 52):

Zu Nummer 46 (§ 54):

Zu Buchstabe a:

Als Konsequenz der Finanzmarktkrise hat der Gesetzgeber § 290 HGB überarbeitet. Damit erfolgt der Übergang von den bisherigen Konsolidierungskonzepten "einheitliche Leitung" und "tatsächliche Kontrolle" auf das international übliche Konsolidierungskonzept "mögliche Beherrschung", so dass gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB nun auch Zweckgesellschaften in die Konzernbilanz aufzunehmen sind. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Wertpapierleihe zu beachten, da wirtschaftliche Erwägungen auch hier ausschlaggebend sind und insbesondere aus Anlegerschutzgründen "Klumpenrisiken" zu vermeiden sind. Folglich werden auch Zweckgesellschaften, die in die Konzernbilanz aufzunehmen sind, als Konzernunternehmen im Sinne von § 54 Abs. 2 InvG angesehen.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Grundsätzlich unterliegen Wertpapiere, die nur eine begrenzte Laufzeit aufweisen, geringeren Marktschwankungen als zeitlich unbefristete Wertpapiere. Folglich kommen als Sicherheiten auch Geldmarktinstrumente in Betracht. Um eine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit sicherzustellen, ist die Sicherheitsleistung jedoch auf solche Geldmarktinstrumente zu beschränken, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zum Handel zugelassen sind. Dies entspricht auch den Einschränkungen, denen Wertpapiere, die als Sicherheit hinterlegt werden dürfen, unterliegen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die als Sicherheit gewährten Guthaben können im Sinne einer effizienten Ausnutzung der Ertragsmöglichkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherungszweckes sowohl direkt in Geldmarktinstrumente als auch indirekt über ein Pensionsgeschäft, bei dem die Kapitalanlagegesellschaft für das Sondervermögen als Pensionsnehmerin fungiert, in Geldmarktinstrumente investiert werden.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Um einen Gleichlauf mit den als Sicherheit gewährten Guthaben herzustellen, ist eine Verwahrung der zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren sowohl bei der Depotbank als auch bei einem geeigneten dritten Kreditinstitut möglich. Aus Gründen des Anlegerschutzes ist hierfür die Zustimmung der Depotbank erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 47 (§ 57):

Zu Nummer 48 (§ 60):

Zu Buchstabe a:

Die Anfügung von Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:

Bei der Streichung in Absatz 5 handelt sich um eine Folgeänderung u.a. auf Grund der erweiterten Möglichkeiten durch die Streichung des § 57 Abs. 2 InvG. Kontrahentenrisiken können sich neben Geschäften in Derivaten die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind, z.B. auch aus Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften ergeben. Nach § 51 Abs. 3 Nr. 3a InvG wird die Bestimmung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko durch Rechtsverordnung geregelt.

Zu Buchstabe c:

Die Änderung in Absatz 7 dient der Anpassung an Art. 52 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 49 (§ 61):

Zu Nummer 50 (§ 63a):

Zu Nummer 51 (§ 65):

Zu Nummer 52 (§ 80d):

Zu Nummer 53 (§ 85):

Zu Nummer 54 (§ 90e):

Zu Buchstabe a:

Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:

Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 55 (§ 90h):

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG.

Zu Buchstabe b:

Mit den Änderungen in Absatz 5 wird klargestellt, dass für Schuldscheindarlehen, die zugleich als sonstige Anlageinstrumente i.S.d. § 52 InvG anzusehen sind, nicht die nach Absatz 4 geltende Anlagegrenze von 20 Prozent, sondern ausschließlich die nach Absatz 5 vorgesehene Anlagegrenze von 30 Prozent gelten soll. Damit soll der bislang bestehende Widerspruch behoben werden, dass für die mehrfach abtretbaren und fungibleren beziehungsweise unter Umständen mit geringerem Ausfallrisiko behafteten (z.B. dem Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährten) Schuldscheindarlehen eine engere Anlagegrenze (20 Prozent) zum Tragen kam als für die weniger fungiblen und unter Umständen risikoreicheren Schuldscheindarlehen (30 Prozent).

Zu Buchstabe c:

Die bisherigen Anforderungen an Mikrofinanz-Institute werden modifiziert. Satz 1 erhöht die Obergrenze an erwerbbaren unverbrieften Darlehensforderungen von Mikrofinanz-Instituten auf 95 Prozent. Die bisherige Obergrenze von 75 Prozent für unverbriefte Darlehensforderungen für Mikrofinanz-Sondervermögen (diese liegt für "normale" Sonstige Sondervermögen bei 30 Prozent) wurde durch das Investmentänderungsgesetz 2007 eingeführt, da Mikrofinanzfonds fast ausschließlich in diese Vermögensgegenstände investieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vermögensgegenstände vergleichsweise illiquide sind. Für ein angemessenes Risikomanagement dieser relativ illiquiden Vermögensgegenstände ist es allerdings sachdienlich, die Obergrenze für unverbriefte Vermögensgegenstände auf 95 Prozent zu erhöhen. So können Sondervermögen aufgelegt werden, die der Bezeichnung "Mikrofinanzfonds" entsprechen.

Die Definition des Mikrofinanz-Instituts unterscheidet nun zudem zwischen regulierten und nicht regulierten Mikrofinanz-Instituten. Reguliertes Mikrofinanz-Institut ist ein beaufsichtigtes Kredit- oder Finanzinstitut, das in seinem Sitzstaat von der Bankenaufsicht zugelassen wurde und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wird. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens 60 Prozent der Darlehensnehmer den an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Betrag von mindestens 5.000 Euro nicht überschreiten dürfen (§ 90h Abs. 7 Nr. 3 InvG a. F.) wird auf 7.500 Euro erweitert. In zahlreichen Ländern haben sich die Kunden von Mikrofinanz-Instituten sehr positiv entwickelt und es ist abzusehen, dass in einigen Transformations- und Schwellenländern - in denen das allgemeine wirtschaftliche Niveau und damit auch der durchschnittliche Betrag eines Kleinkredites höher ist als in den am wenigsten entwickelten Ländern der Erde - größere Kredite zur Finanzierung ihres Wachstums nachfragen werden, so dass die bisherige Kreditobergrenze von höchstens 5.000 Euro als zu niedrig erscheint. Es soll zudem nicht mehr überwiegend auf die Größe eines Mikrofinanz-Institutes abgestellt werden (§ 90h Abs. 7 Nr. 4 InvG a. F.), da dies alleine kein sachgerechtes Kriterium für Professionalität und Bonität sein kann. Beispielsweise müsste ein Mikrofinanz-Institut bei einer durchschnittlichen Kredithöhe von 200 Euro schon 50.000 Kunden haben, um auf das nach der bisherigen Regelung erforderliche Mindest-Kreditvolumen von 10 Millionen Euro zu kommen, dies ist beispielsweise in Afrika die große Ausnahme. Auch das bisherige Erfordernis, dass an den Mikrofinanz-Instituten multi- oder bilaterale Entwicklungsbanken beteiligt sein müssen (§ 90h Abs. 7 Nr. 5 InvG a. F.) wird aufgegeben, da es die Anlagemöglichkeiten unnötig einschränkt. Die Engagements öffentlicher Entwicklungsfinanzierer in dem Marktsegment sind rückläufig, da diese nach Erfüllung des Entwicklungsauftrages ihre Anlagen in dem Markt oftmals zurückführen.

Die neue Regelung gemäß Satz 3 ermöglicht zudem eine bis zu 75-prozentige Anlage in kleinere im Bereich der Mikrokredite tätige unregulierte Mikrofinanz-Institute, die einen Bedarf nach Fremdfinanzierung haben. Gerade wegen ihrer Spezialisierung auf das Kleinkreditgeschäft sind diese in vielen Fällen professionell geführt und profitabel. Die bisherigen Bestimmungen schlossen die ganz überwiegende Zahl der in diesem Bereich tätigen unregulierten Mikrofinanz-Institute aus, die oftmals als Nicht-Regierungs-Organisationen (Stiftungen, Selbsthilfeorganisationen, Genossenschaft etc.) ihre Tätigkeit ausüben bevor sie sich zu einer formalisierten Finanzinstitution und lizenzierten Geschäftsbank weiterentwickeln.

Vor allem diese Institute suchen jedoch Refinanzierungen, da sie meist keine Erlaubnis zum Einlagengeschäft haben und ihr Kleinkreditgeschäft nicht durch Spareinlagen refinanzieren können. Die Erfahrung aus den bereits in Luxemburg aufgelegten Mikrofinanzfonds zeigt, dass viele dieser Institute verlässliche und bonitätsstarke Partner sein können. Mit Blick auf die Armutsbekämpfung sind diese Institute auch besonders relevant, da sie sich durch eine große Nähe zur Zielgruppe auszeichnen. Gerade kleinere Mikrofinanz-Institute zeichnen sich durch eine günstige Kostenstruktur, Kundennähe und starkes Wachstum aus, was ihren Refinanzierungsbedarf begründet. Ihre Einbeziehung ist auch aus Gründen des Risikomanagements sinnvoll, denn so wird eine wesentlich breitere Länder- und Adressstreuung möglich.

Satz 4 soll eine angemessene Risikostreuung der Anlagen durch die Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen.

Zu Nummer 56 (§ 90j):

Zu Nummer 57 (§ 90m):

Zu Nummer 58 (§ 90p):

Zu Nummer 59 (§ 91):

Zu Buchstabe a:

Die Ersetzung stellt klar, dass die Regelungen zu Master-Feeder-Strukturen nicht auf Spezialfonds Anwendung finden.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa und bb:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einfügung einer Nummer 4.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Zu Nummer 4:

Zu Nummer 60 (§ 93):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung in Absatz 3 dient der redaktionellen Korrektur, da sich die Nichtanwendbarkeit der §§ 121 und 123 InvG schon aus § 91 Abs. 2 InvG ergibt.

Zu Nummer 61 (§ 94):

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung der Überschrift dient der redaktionellen Anpassung an den Regelungsgehalt der Vorschrift.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung in Satz 1 dient der redaktionellen Korrektur, da die Verwendungsrechnung im Sinne von § 9 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) wesentlicher Bestandteil der Rechnungslegung für ein Sondervermögen ist. Es bestehen keine sachlichen Gründe für eine Befreiung des Spezialfonds von der Aufstellung einer Verwendungsrechnung.

Zu Buchstabe c:

Die Ersetzung dient der redaktionellen Korrektur, da für Spezial-Investmentaktiengesellschaften eine Halbjahresberichterstattung zumindest nicht nach investmentrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der § 99 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 2 InvG erforderlich ist.

Zu Nummer 62 (§ 95):

Zu Buchstabe a:

Die Einfügung des Satzes gewährleistet, dass die Bundesanstalt stets darüber informiert ist, für welche Sondervermögen ein Institut die Depotbankfunktion ausübt. Diese Informationen dienen als Grundlage für eine effektive Aufsicht durch die Bundesanstalt.

Zu Buchstabe b:

Die Aufhebung von Absatz 5a dient der redaktionellen Klarstellung, da für einen Spezialfonds auch Aktien an Spezial-Investmentaktiengesellschaften sowie Anteile und Aktien von ausländischen Spezial-Investmentvermögen erworben werden können. Einer besonderen Regelung hinsichtlich der Anlage in Anteile an Spezial-Investmentvermögen bedarf es nach der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG nicht mehr.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe d:

Verschmelzungen von Spezialfonds auf Publikumsfonds und umgekehrt sind unzulässig. Die Genehmigung von Verschmelzungen von Spezialfonds bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, stattdessen ist die Zustimmung der Anleger nach Vorlage des Verschmelzungsplans einzuholen. Ferner kann von einigen Vorschriften zum Anlegerschutz bei Publikumsfonds abgesehen werden. Hinsichtlich der Vorschriften in § 40a InvG und 40d Abs. 4 InvG bedarf es keines expliziten Ausschlusses der Anwendbarkeit auf Spezialfonds, da diese für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Investmentvermögen vorgesehen sind, die ohnehin nur im Bereich der OGAW-Fonds zur Anwendung kommen.

Zu Buchstabe e:

Absatz 8 stellt klar, dass Master-Feeder-Konstruktionen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 45a ff. InvG nur unter Publikumsfonds gestattet sind. Die Auflage von Master-Feeder-Strukturen im Bereich der Spezialfonds ist entsprechend der bereits bestehenden Praxis auch weiterhin ohne Beachtung der lediglich für Publikumsfonds geltenden Vorgaben nach § 45a ff. InvG möglich.

Zu Buchstabe f:

Neufassung von Absatz 9 dient der redaktionellen Korrektur, insbesondere ist § 44 Abs. 2 InvG bereits gemäß § 94 Satz 2 InvG nicht anwendbar.

Zu Nummer 63 (§ 96):

Zu Buchstabe a:

Die Einfügung dient der redaktionellen Anpassung an die durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG nunmehr bestehenden Möglichkeit der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung, die auch für richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften besteht.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c:

Die Anfügung von Satz 4 und 5 dienen der Klarstellung, inwieweit die Vorschriften gemäß §§ 38 und 39 InvG bei Kündigung des Verwaltungsvertrags durch eine Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Die in § 38 Abs. 1 InvG genannte Sechs-Monatsfrist gilt auch im Falle der Kündigung des Verwaltungsvertrags durch die Investmentaktiengesellschaft. Nach § 39 Abs. 1 InvG geht das Verfügungsrecht, insbesondere über die Vermögensgegenstände der Investmentaktiengesellschaft, auf die Depotbank nur dann über, soweit unter Mitwirkung der Organe der Investmentaktiengesellschaft keine Umwandlung in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft oder eine Benennung einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft in Betracht kommt.

Die Anfügung von Satz 6 dient der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft. Danach tritt in diesem Fall in §§ 13 und 13a InvG an die Stelle des Wortes "richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort "richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft".

Zu Nummer 64 (§ 97):

Zu Buchstabe a:

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach eine Kapitalanlagegesellschaft sowie eine durch eine Kapitalanlagegesellschaft fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten sind, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhöht sich diese Frist im Fall einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft (die gemäß § 97 Abs. 1a InvG keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat) auf sechs Monate.

Zu Buchstabe b:

Die Umstellung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in Satz 4 und der Einfügung von Satz 5.

Zu Nummer 65 (§ 99):

Zu Buchstabe a:

Durch die Ergänzung des Satzes wird sichergestellt, dass fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaften, bei denen ausschließlich Anlageaktien eines oder mehrerer Teilgesellschaftsvermögen an einer Börse gehandelt werden, nicht als "börsennotiert" gemäß § 3 Abs. 2 AktG oder als "kapitalmarktorientiert" gemäß § 264d HGB gelten. Hierdurch wird die durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 21. Dezember 2007 angestrebte Gleichstellung von Investmentaktiengesellschaften mit den von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen erreicht. Der Grundsatz der Gleichstellung dieser Investmentformen muss daher auch bei Börsennotierung der von den Anlegern erworbenen Anteile am Sondervermögen bzw. der Anlageaktien an der Investmentaktiengesellschaft gelten.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, da der Verweis auch für Investment-Aktiengesellschaften gelten muss, die nicht in Form einer Umbrella-Konstruktion errichtet wurden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Sätze 2 bis 4 dienen der Umsetzung von Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Eine Investmentaktiengesellschaft darf hiernach auch Vermögensgegenstände erwerben, die keine erwerbbaren Vermögensgegenstände des Investmentgesetzes sind, wenn diese für den Geschäftsbetrieb benötigt werden (insbesondere Büro- und Geschäftsausstattung). Um diesem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen und gleichzeitig das Anlagevermögen von diesen Vermögensgegenständen frei zu halten, muss ein sog. "Investmentbetriebsvermögen" gebildet werden (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV). Davon abzugrenzen ist das sog. "Investmentanlagevermögen" gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvRBV. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 6:

Absatz 6 dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Danach haben die Mitgliedstaaten eine Verschmelzung auch dann zu gestatten, wenn Investmentvermögen unterschiedlicher Form verschmolzen werden. Nach der neuen Regelung sind auf die Verschmelzung vollständiger Investmentaktiengesellschaften auf Grund der Besonderheiten dieser Rechtsform die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anwendbar, soweit sich aus den Vorschriften der Verschmelzung von Sondervermögen nach §§ 40 bis 40h InvG und § 42a InvG nichts anderes ergibt. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass in diesen Fällen eine notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrages gemäß § 6 UmwG sowie eine Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister nach §§ 16 ff. UmwG erfolgt. Eine Anwendung der Spaltungsvorschriften des Umwandlungsgesetzes wird damit klarstellend auch für Fälle der Verschmelzung auf Teilgesellschaftsvermögen ausgeschlossen. Zu den Besonderheiten einer Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Investmentaktiengesellschaft vergleiche die geänderte Vorschrift gemäß § 100 Abs. 5 InvG. Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 44 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 66 (§ 99a)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 99 Absatz 3 Satz 2 InvG. Die erweiterte Verweis auf § 9 InvG dient der redaktionellen Anpassung an dessen Änderungen, da die Wohlverhaltensregeln gemäß Art. 30 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG sinngemäß auch auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft Anwendung finden.

Zu Absatz 2:

Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG hinsichtlich der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft.

Zu Nummer 67 (§ 100):

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Verschmelzung für Investmentvermögen unterschiedlichster Rechtsform zu gestatten ist. Nach dieser Regelung sind auf die Verschmelzungsformen unter Beteiligung einer Investmentaktiengesellschaft oder von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung von Sondervermögen gemäß §§ 40 bis 40h InvG anzuwenden. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden, soweit nicht eine Investmentaktiengesellschaft vollständig unter ihrer Auflösung verschmolzen wird.

Zu Nummer 68 (§ 101):

Zu Nummer 69 (§ 103):

Zu Nummer 70 (§ 105):

Zu Nummer 71 (§ 110):

Zu Nummer 72 (§ 110a):

Zu Nummer 73 (§ 111):

Zu Buchstabe a:

Mit dem neuen Satz 2 wird berücksichtigt, dass auch für den Halbjahresbericht einer börsennotierten Investmentaktiengesellschaft ein vergleichbarer Prüfungsumfang wie in § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes und in § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes zur Anwendung kommt. Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass bei einer Prüfung oder einer freiwilligen prüferischen Durchsicht die besonderen Anforderungen nach § 110a Abs. 2 bis 4 des Investmentgesetzes zu beachten sind, damit eine einheitliche Prüfung der jährlichen und unterjährigen Rechnungslegungsunterlagen der Investmentaktiengesellschaft gewährleistet wird.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Anfügungen der Sätze 2 und 3 in Absatz 1.

Zu Buchstabe c:

Die Aufhebung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in Absatz 1.

Zu Nummer 74 (§ 111a):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Buchstabe b:

Die Einfügung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 75 (§ 112):

Zu Nummer 76 (§ 117):

Zu Nummer 77 (§ 121):

Zu Buchstabe a:

Die Anpassung der Überschrift dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1:

§ 121 Abs. 1 InvG setzt Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Nach der bisherigen Rechtslage war der vereinfachte Verkaufsprospekt den Anlegern vor Vertragsschluss kostenlos anzubieten. Nach Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG besteht hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen nun die Verpflichtung, diese Unterlagen vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung trifft sowohl die Kapitalanlagegesellschaft, die ausländische Investmentgesellschaft und die EU-Investmentgesellschaft. Für Intermediäre, die unter ihrer eigenen Regie Fondsanteile vermitteln oder diesbezüglich beraten, sieht Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der in § 31 Abs. 3 Satz 5 WpHG oder in § 11 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung umgesetzt wird, ebenfalls eine entsprechende Pflicht vor. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 71 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Darüber hinaus wird durch Umsetzung der Art. 75 Abs. 2 und 81 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG die Möglichkeit eingeführt, den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen auch über die Website zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die wesentlichen Anlegerinformationen zumindest auch auf einer Website der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder EU-Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

Zu Buchstabe c:

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe d:

Die Streichung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 78 (§ 122):

Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:

Der geänderte Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Der geänderte Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/65/EG. Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Der bisherige Satz 3 gehört zu den Pflichten der ausländischen EU-Investmentgesellschaft im Rahmen des Vertriebsanzeigeverfahrens nach § 132 InvG; die Regelung wird daher in sinngemäßer Gestaltung dort eingefügt. Der neue Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Durch Satz 5 wird die durch § 42a InvG in verschiedenen Fällen vorgesehene Information des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers auch für den Vertrieb ausländischer Investmentanteile vorgesehen. Damit wird die Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Marktteilnehmer sowie ein einheitlich hohes Niveau der Anlegerinformation sichergestellt.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1a:

Die Einfügung von Absatz 1a dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung dient der Gleichbehandlung der Investmentgesellschaften bei der Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreisen.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Änderungen dienen der Gleichbehandlung der Anleger ausländischer Investmentanteile zu den Anlegern inländischer Investmentanteile hinsichtlich ihrer Information mittels eines dauerhaften Datenträgers bei den nach Nummer 4 genannten Ereignissen.

Zu Buchstabe d:

Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.

Zu Nummer 79 (§ 123):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die Sprachfassung bei Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an inländischen Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile beziehen. Es bleibt bei der Regelung, dass sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen sind und der deutsche Wortlaut maßgeblich ist.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 knüpft an die Regelungen zur Sprachfassung bei EU-Investmentanteilen nach § 122 Abs. 1 InvG an. Hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen wird klargestellt, dass für die Frage der Prospekthaftung die deutsche Sprachfassung maßgeblich ist. Für die übrigen Verkaufsunterlagen ist die im Geltungsbereich des Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung maßgeblich. Hier kann die Veröffentlichung entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache - in der Regel Englisch - erfolgen. Wird allerdings die deutsche Sprache gewählt, so hat diese für Zwecke der Prospekthaftung Vorrang.

Zu Nummer 80 (§ 124):

Zu Buchstabe a:
Zu Absatz 1:

§ 124 Abs. 1 InvG setzt Art. 77 der Richtlinie 2009/65/EG um. Werbung darf sich nicht in Widerspruch zu den Informationen im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen setzen. Ferner darf die Werbung diese Informationen auch nicht relativieren. In den Werbeanzeigen muss ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen erfolgen sowie darauf, wo sich der Anleger diese Informationen beschaffen kann. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die nunmehr verwandte Begrifflichkeit.

Zu Buchstabe c:

Absatz 2a dient der Umsetzung von Art. 63 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe d:

Die Ersetzung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Terminologie.

Zu Nummer 81 (§ 127):

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung der Überschrift dient der redaktionellen Anpassung an den neuen Regelungsgehalt der Vorschrift auf Grund der Neufassung das Absatzes 2.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Bei den wesentlichen Anlegerinformationen ist die Haftung auf die Fälle beschränkt, in denen die Angaben, die in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, irreführend oder unrichtig sind, beziehungsweise nicht mit den Angaben übereinstimmen, die in dem Verkaufsprospekt enthalten sind. Satz 1 beschreibt insoweit die Minimalanforderungen an die wesentlichen Anlegerinformationen, deren Verletzung zivilrechtliche Haftungsansprüche aus Schutzgesetzverletzung ( § 823 Absatz 2 BGB) begründen kann. Die Regelung beruht darauf, dass eine Kurzinformation nicht die gleiche Fülle an Informationen enthalten kann wie der Verkaufsprospekt. Würden die Unternehmen hier zur Vollständigkeit verpflichtet, würde dies eine Überfrachtung der wesentlichen Anlegerinformation auslösen, die dem Ziel von kurzen und verständlichen Informationen gerade entgegenstehen würde. Weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt. Insbesondere bleiben die Unternehmen aufgrund des Beratungsvertrags zivilrechtlich zu anleger- und anlagegerechter Beratung verpflichtet und haben deshalb über etwaige Lücken in den wesentlichen Anlegerinformationen im Zuge der Beratung zu informieren, soweit dies für die Anlageentscheidung des Kunden relevant sein kann.

Zu Buchstabe d und e:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe f:

Die Änderung dient der Bereinigung der Sonderverjährungsvorschriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Angleichung an die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften.

Zu Nummer 82 (§ 128):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG für den Fall, in dem Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen im EU/EWR-Ausland vertrieben werden sollen. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 Buchst. a und b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG enthält keine Frist für die Anforderung weiterer Unterlagen durch die Bundesanstalt. Zur Beschleunigung ist aber eine Frist entsprechend Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 2 für die Weiterleitung der vollständigen Unterlagen sinnvoll. Satz 2 bis 4 nehmen die Regelungen zur Ergänzungsanzeige aus der aktuellen Fassung des § 132 Abs. 3 InvG auf, da Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG keine Regelungen dazu trifft, wie bei unvollständigen Unterlagen vorgegangen werden muss. Die Untersagungsfiktion aus der bisherigen Fassung des § 132 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 InvG ist nicht aufgenommen worden, da sie gegen Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG verstößt. Auf Grund der Untersagungsfiktion könnte die Bundesanstalt die Weiterleitung einer vollständigen Anzeige entgegen Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG unterlassen. Gleiches gilt für die Klarstellung in Satz 5, dass auch bei Zurückweisung der Anzeige jederzeit eine erneute, vollständige Anzeige möglich ist. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten entsprechend der bisherigen Regelung in § 132 Abs. 3 Satz 4 InvG soll nur dazu führen, dass die Kapitalanlagegesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft eine unvollständige Anzeige nach Ablauf sechs Monaten nicht mehr vervollständigen kann, da die bereits eingereichten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt veraltet sind. Eine neue, vollständige Anzeige kann aber jederzeit wieder gestellt werden.

Zu Absatz 3:

Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Umsetzung von Umsetzung Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 4 hat im wesentlichen deklaratorische Funktion, dient dem Rechtsanwender jedoch als Hinweis auf die hier direkt geltende EU-Verordnung.

Zu Absatz 4:

Da oftmals ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung eines OGAW-Passes für den Vertrieb außerhalb des EU/EWR-Raums besteht, stellt die Bundesanstalt auf Antrag eine gebührenpflichtige OGAW-Bescheinigung aus.

Zu Absatz 5:

Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen EU/EWR-Staat zu vertreiben, hat sie die Vertriebsanzeige ausschließlich über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt verwendet "fortgeschrittene elektronische Signaturen" gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes. Dadurch wird unter anderem gewährleistet, dass die Anzeige ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet werden kann.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 enthält eine Ermächtigung zum Erlass näherer Bestimmungen zu Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. In der Verordnung werden insbesondere die technischen Voraussetzungen der Übermittlung an die Bundesanstalt bestimmt.

Zu Nummer 83 (§ 129):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG i.

V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 2:

Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 84 (Abschnitt 3):

Zu Abschnitt 3 (Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes):

Zu § 130:

Zu § 131:

Zu Absatz 1:

Der Neufassung von Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Der Neufassung von 2 dient der Umsetzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung, Absatz 3 dient der Umsetzung von Anhang I Schema A Ziff. 4 der Richtlinie 2009/65/EG (sog. deutschlandspezifische Angaben).

Zu § 132:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 hat im Wesentlichen deklaratorische Funktion, dient dem Rechtsanwender jedoch als Hinweis auf die hier direkt geltende EU-Verordnung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 und 2 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Buchst. c und d sowie Art. 93 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. Art. 94 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2009/65/EG. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG. Darin wird klargestellt, dass die Bundesanstalt mit Ausnahme der in Anhang I Schema B Ziff. 4 der Richtlinie 2009/65/EG geregelten sog. "Deutschlandspezifischen Angaben" keine weiteren Anforderungen an die eingereichten Unterlagen stellen darf.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung Art. 93 Abs. 7 Satz 3 der Richtlinie 2009/65/EG. Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 122 Absatz 1 Satz 3 InvG. Die Verpflichtung zur Information der Bundesanstalt über Änderungen der eingereichten Unterlagen gehört zu den Pflichten der ausländischen EU-Investmentgesellschaft im Rahmen des

Vertriebsanzeigeverfahrens und ist daher sinngemäß dort einzufügen. Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art. 32 der Richtlinie 2010/44/EU.

Zu Absatz 5:

Die Einfügung von Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 133:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 Nummer 1 und 2 dienen der Umsetzung der Restbefugnis des Aufnahmestaates gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 Alt. 1 der Richtlinie 2009/65/EG bzw. gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 108(4) der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 dient der Umsetzung von Art. 108(5) der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 4:

Die Änderung von Absatz 4 passt die bisherige Vorschrift in § 133 Abs. 6 InvG redaktionell an die neue Systematik des § 133 InvG unter Berücksichtigung der Änderung durch die Richtlinie 2009/65/EG an. Schon nach der bisherigen Rechtslage hatten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen der Bundesanstalt keine aufschiebende Wirkung.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 7. Die Änderung in Satz 1 dient der redaktionellen Anpassung. Die Einfügung des Satzes 2 dient der Umsetzung von Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Absatz 6:

Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 8. Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Anpassung.

Zu Absatz 7:

Absatz 7 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 9. Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 85 (§ 135)

Zu Nummer 86 (§ 136):

Zu Nummer 87 (§ 137):

Zu Buchstabe a:

Die Änderungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:

Auch für die ausländischen Investmentanteile sind die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen. Dabei gelten die Anforderungen des § 42 InvG entsprechend. Die Sätze 3 und 4 regeln die Anforderungen an die Ausgestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen, die jeweils Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vergleichbar sind.

Zu Buchstabe c:

Die Streichungen dienen der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 88 (§ 139):

Zu Nummer 89 (§ 142):

Zu Nummer 90 (§ 143):

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 2a:

Zu Nummer 2b:

Zu Doppelbuchstabe cc und dd:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Einführung der wesentlichen Informationen für den Anleger in Umsetzung des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Doppelbuchstabe ee und ff:

Die Änderungen von Nummer 5 und 6 in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung zu der gemäß § 44 Absatz 4a InvG bestehenden Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsberichts dar.

Zu Doppelbuchstabe gg:

Zu Nummer 6a:

Zu Nummer 6b:

Zu Nummer 6c:

Zu Doppelbuchstabe hh:

Die Änderung von Nummer 7 in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung auf Grund der nunmehr gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 InvG bestehenden Anzeigepflicht dar.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung von Nummer 14 dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in § 57 InvG.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Zu Nummer 16a:

Zu Nummer 16b:

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Einfügung von Nummer 20a InvG dient der redaktionellen Korrektur auf Grund der Änderungen in § 90h Abs. 7 InvG.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Die Einfügung in Nummer 21 in Absatz 2 dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Änderung von § 101 InvG.

Zu Doppelbuchstabe ee:

Die Änderung von Nummer 27 dient der Anpassung an die neu geordneten Kompetenzen von Herkunfts- und Aufnahmestaat gemäß Art. 108 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Doppelbuchstabe ff:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Doppelbuchstabe gg:

Die Änderung dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Doppelbuchstabe hh:

Die Änderung von Nummer 28 dient der Anpassung an die neu geordneten Kompetenzen von Herkunfts- und Aufnahmestaat gemäß Art. 108 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 91 (§ 143c):

Zu Nummer 92 (§ 144):

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Für EU-Investmentanteile ist die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts nach Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG noch bis zum 30 Juni 2012 zulässig. Ist die Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch schon vor dem oben genannten Datum vorgeschrieben, sind diese wesentlichen Anlegerinformationen auch beim

Vertrieb der EU-Investmentanteile in Deutschland zu verwenden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Ein eigenständiges Untersagungsrecht steht der Bundesanstalt als Behörde des Aufnahmestaates auf Grund der in Art. 108 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen den Aufnahmestaatbehörden nicht zu.

Zu Buchstabe b:

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.

Zu Buchstabe c:
Zu Absatz 4:

Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erlaubt den Mitgliedstaaten die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG erst zum 30. Juni 2012 einzuführen. Für die Dauer dieser Übergangsfrist ist den EU-Investmentvermögen aus Herkunftsstaaten, die die Übergangsfrist gewähren, die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts gestattet.

Zu Absatz 5:

Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG erlaubt den Mitgliedstaaten die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG erst zum 30. Juni 2012 einzuführen. Für die Dauer dieser Übergangsfrist ist den ausländischen Masterfonds aus Herkunftsstaaten, die die Übergangsfrist gewähren, die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts gestattet.

Zu Absatz 6:

Nach dem bisher geltenden Recht musste die Bundesanstalt die in den Vertragsbedingungen oder Satzung und Anlagebedingungen eines inländischen Investmentvermögens vorgesehenen Kostenklauseln nicht genehmigen. Absatz 6 gewährt für diese Kostenklauseln, die vor dem 1.

Juli 2011 in den Vertragsbedingungen, Satzung oder Anlagebedingungen enthalten waren, einen Bestandsschutz. Sollen allerdings diese Kostenklauseln zukünftig geändert werden, muss die Bundesanstalt diese genehmigen.

Zu Nummer 93 (§ 145):

Zu Buchstabe a:

Die Kapitalanlagegesellschaft hat die neuen Vorschriften nach der Richtlinie 2009/65/EG ab dem 1. Juli 2011 auf die richtlinienkonformen Sondervermögen anzuwenden. Um zu vermeiden, dass die Vielzahl der zu erwartenden Anträge nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft werden kann, bestimmt Satz 2, dass die Kapitalanlagegesellschaft in der Zeit zwischen Verkündung und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beantragen darf, die zwingend erforderlich sind, um eine Anpassung an das Gesetz in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung vorzunehmen. Eine Änderung ist als nicht zwingend erforderlich anzusehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft von den neuen Möglichkeiten des Investmentgesetzes, z.B. zur Auflegung von Master-Feeder-Konstruktionen, Gebrauch machen oder Änderungen ihrer Kosten beantragen. Welche Änderungen als zwingend erforderlich anzusehen sind, wird die Bundesanstalt nach vorheriger Einbeziehung der Vertreter der Branche bestimmen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nach Satz 3 verpflichtet, die Bekanntmachung spätestens am 30. Juni 2011 vorzunehmen, so dass die Änderungen der Vertragsbedingungen zum 1. Juli 2011 in Kraft treten können.

Zu Buchstabe b:

Absatz 2 sieht in Bezug auf die nicht richtlinienkonformen Sondervermögen eine Übergangsregelung vor, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallen und dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein gesetzgeberischer Spielraum zur Verfügung steht. Damit sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorgaben ausreichend vorbereiten können, wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt.

Zu Buchstabe c:

Absatz 3 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.

Zu Nummer 94 (§ 146):

Zu Buchstabe a:

Die richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften haben die neuen Vorschriften nach der Richtlinie 2009/65/EG ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden. Es handelt sich hierbei um eine Parallelvorschrift für richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften zur Übergangsregelung für richtlinienkonforme Sondervermögen nach § 145 Abs. 1 InvG.

Zu Buchstabe b:

Absatz 2 sieht in Bezug auf die nicht richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften eine Übergangsregelung vor, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallen und dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein gesetzgeberischer Spielraum zur Verfügung steht. Damit sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorgaben ausreichend vorbereiten können, wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt.

Zu Buchstabe c:

Absatz 4 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt wegen Zeitablaufs überholt ist.

Zu Nummer 95 (§ 148):

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes):

Zu Nummern 1, 2, 3, 4, 6 und 7:

Zu Nummer 5:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

§ 10c Abs. 2 KWG setzt Art. 80 Abs. 8 RL 2006/48/EG (BankenRL) um, der unter Verweisung auf Art. 80 Abs. 7 lit. a BankenRL für eine Privilegierung von Risikopositionen neben besonderen Eigenschaften hinsichtlich der Person des Schuldners (die "asset management company" ist hier ausdrücklich erwähnt) insbesondere voraussetzt, dass diese Person "subject to appropriate prudential requirements" ist. Nachdem die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr als Institut im Sinne des KWG gilt, bedarf es zur Beibehaltung des bisherigen richtlinienkonformen Rechtszustands ihrer expliziten Erwähnung in § 10c

Abs. 2 KWG, verbunden mit der Voraussetzung einer bestehenden Aufsicht nach dem InvG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes):

Zu Nummern 1, 2, 3 und 4:

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes):

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen des Investmentänderungsgesetzes 2007 vom 21. Dezember 2007, BGBl. I S. 3089 wurde die Organisationsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aus dem Investmentgesetz gestrichen. Das Investmentgesetz differenziert daher nicht mehr zwischen den Begriffen "Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital" und "Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital", sondern verwendet nur noch den Begriff "Investmentaktiengesellschaft".

Zu Artikel 5 (Änderung des Geldwäschegesetzes):

Zu Nummer 1:

Zu Nummer 2:

Zu Artikel 6 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes):

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a:

Die Zustimmungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung richtet sich nach Artikel 80 Absatz 2 GG. Vor diesem Hintergrund soll der Zustimmungsausschluss aufgegeben und eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung vorgesehen werden. Das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bedarf keiner gesonderten Anordnung im Gesetz und wird daher gestrichen..

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zum neuen Absatz 11.

Zu Nummer 2:

Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b):

Bei der Einführung der deutschen REIT-AG hat der Gesetzgeber mit der hälftigen Steuerbefreiung der aufgedeckten stillen Reserven ("Exit tax") in § 3 Nummer 70 EStG eine befristete Steuererleichterung für diejenigen geschaffen, die ihre Grundstücke an eine REIT-AG oder an einen Vor-REIT veräußern. Damit soll diese neue indirekte Form der Immobilienanlage etabliert und gefördert werden Von dieser Steuererleichterung haben auch eine Reihe von Vor-REITs profitiert. Vor-REITs sind Aktiengesellschaften, die bereits wesentliche Anforderungen an einen REIT erfüllen, jedoch noch nicht den für die Erreichung des REIT-Status erforderlichen Börsengang durchgeführt haben. Für die dem Börsengang folgende Eintragung im Handelsregister als REIT-AG sieht § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b EStG in der geltenden Fassung eine Frist von vier Jahren seit dem Kauf des begünstigten Grundstücks durch den Vor-REIT vor. Erfolgt in dieser Frist der Börsengang und die Eintragung als REIT-AG im Handelsregister nicht, entfällt die hälftige Steuerbefreiung rückwirkend.

Aufgrund der Finanzmarktkrise und der dadurch ausgelösten Unsicherheiten stand das Börsenumfeld neuen Börsengängen in der letzten Zeit kritisch gegenüber. Diese widrigen Umstände waren bei Schaffung des REIT-Gesetzes nicht vorauszusehen und liegen außerhalb des Einflussbereichs der Vor-REITs. Es ist deshalb geboten, die Frist für die Erlangung des REIT-Status zu verlängern und hierdurch dem rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung entgegenzuwirken.

Nach der bisher geltenden Regelung muss eine Aktiengesellschaft binnen drei Jahren ab ihrer Registrierung als Vor-REIT den ausstehenden Börsengang nachholen, um den REIT-Status zu erlangen. Diese Drei-Jahres-Frist kann von der BaFin im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

§ 10 Absatz 2 REITG in der Fassung dieses Gesetzentwurfs sieht vor, diese Ermächtigung der BaFin, einem Vor-REIT auf Antrag ein Jahr Fristverlängerung zu gewähren, auf ein weiteres Jahr zu erstrecken ("311"-Lösung). Es handelt sich hierbei wie bisher um eine von der BaFin vorzunehmende Einzelfallprüfung.

Die steuerliche Frist für den rückwirkenden Entfall der Exit Tax orientiert sich zukünftig an der aufsichtsrechtlichen Frist in § 10 Absatz 2 REITG, um einem Auseinanderfallen der aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Beurteilung entgegenzuwirken.

Durch die Fristverlängerung in § 10 Absatz 2 REITG wird somit auch der steuerliche Bestandsschutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiung bei Veräußerungen von Grundstücken an Vor-REITs über das Jahr 2011 hinaus verlängert.

Zu Nummer 2 (§ 43):

Allgemein

Die Neuregelung beinhaltet eine grundlegende verfahrensmäßige Umstellung bei dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien. Sie ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern, durch die durch Verwendung unlauterer Mittel Steuermindereinnahmen in beträchtlicher Höhe verursacht werden. Die Neuregelung ist in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit Unterstützung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft konzipiert worden.

Ist-Zustand

Bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag wird die Order zur Veräußerung von Aktienbeständen kurz vor dem Dividendenstichtag erteilt, während die Belieferung an den Erwerber tatsächlich aber erst nach dem Dividendenstichtag ausgeführt wird. Dies führt dazu, dass der Verkäufer seine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Lieferung einer Aktie einschließlich Dividendenanspruch (sog. "Aktie cum Dividende") nicht mehr erfüllen kann, da er dem Erwerber - aufgrund der vorangegangenen Ausschüttungen zum Dividendenstichtag - nur noch eine "Aktie ex Dividende" liefern kann. Dementsprechend kann er ihm über die Übertragung der Aktie selbst hinaus nicht mehr den - rechtlich eigentlich bereits dem Erwerber zustehenden - Dividendenanspruch vermitteln und leistet zum Ausgleich hierfür eine entsprechende Zahlung an ihn (Kompensationszahlung, "manufactured dividends").

Nach aktueller Steuerrechtslage werden derartige Ausgleichszahlungen bei Abwicklung der Leerverkäufe über deutsche Stellen inländischen Dividenden gleichgestellt, mit der Konsequenz, dass die Vorschriften zum Kapitalertragsteuerabzug analog zur Anwendung kommen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 i. V. mit §§ 43 ff. EStG). Dementsprechend behält das den (Leer-) Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut (seit dem Jahressteuergesetz 2007) Kapitalertragsteuer ein, meldet sie an und führt sie ab (§ 44 Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009), während das inländische Kreditinstitut des Käufers diesem über die einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung ausstellt (§ 45a Absatz 3 EStG). Weitere Einzelheiten zu diesen Besonderheiten ergeben sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 in der BT-Drucksache 016/2712 S. 46 ff. EStG.

Problematisch stellen sich nun die Fälle dar, in denen die den (Leer-)Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Ausland liegt und damit mangels Zahlstelle im Inland keine Kapitalertragsteuer auf die zu leistende Ausgleichszahlung einzubehalten ist, während das inländische Kreditinstitut des Käufers diesem aufgrund der - im Ergebnis von der tatsächlichen Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs losgekoppelten - Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung gem. § 45a Absatz 3 EStG weiterhin ein anrechenbares bzw. erstattungsfähiges Kapitalertragsteuerguthaben ausweist. Als Konsequenz rechnet dadurch im Ergebnis der Aktienerwerber Kapitalertragsteuer an, obwohl tatsächlich - mangels inländischer Zahlstelle des (Leer-)Verkäufers - kein Steuereinbehalt stattgefunden hat.

Zur Schadensbegrenzung werden derzeit als vorübergehende Maßnahme durch die BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl I S. 631) und

Neuregelung

Die Abzugsverpflichtung auf Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien wird von der Aktiengesellschaft auf die depotführenden Institute verlagert. Somit kann auch in der Steuerbescheinigung bestätigt werden, dass die Steuer für diese Steuerbescheinigung tatsächlich von der bescheinigenden Stelle abgeführt wurde. Zudem wird dadurch erreicht, dass Kompensationszahlungen anlässlich eines Leerverkaufs gegenüber dem Leerverkäufer generell nicht mehr in Höhe der Nettodividende, sondern in Höhe der Bruttodividende belastet werden und somit steuerliche Anreize zum Abschluss solcher Geschäfte entfallen.

Im Einzelnen:
Inlandsabwicklung

Eine ausschüttende Aktiengesellschaft leitet die Bruttodividenden (i. S. v. Bardividenden) an die Hauptzahlstelle weiter. Über Clearstream Banking Frankfurt (CBF) oder andere inländische Lagerstellen bzw. ein entsprechendes Institut (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen immer CBF genannt), bei dem die Globalurkunden für die inländischen Aktiengesellschaften girosammelverwahrt werden, erfolgt eine Weiterleitung der Bruttodividenden an die inländischen auszahlenden Stellen (die depotführenden Institute). Diese überprüfen, ob für den Dividendenberechtigten Freistellungsaufträge, NV-Bescheinigungen oder Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen vorliegen und ob eine Kirchensteuerpflicht besteht. Bei einem Steuerabzug wird die Nettodividende an die Endkunden der auszahlenden Stelle ausgezahlt und eine anfallende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Hierbei werden die bestehenden Prozesse genutzt. Der Endkunde erhält eine Steuerbescheinigung mit Ausweis der Steuern.

Ein Sammelantragsverfahren (Verfahren zur Rückerstattung abgeführter Kapitalertragsteuer) wird in Inlandsfällen damit überflüssig. Insofern nimmt gleich dem Verfahren bei ausländischen Dividenden die auszahlende Stelle den Abzug der Kapitalertragsteuer vor. Bei der Einreichung von effektiven Dividendencoupons nimmt die auszahlende Stelle entsprechend den Steuerabzug und die Abführung an die Finanzverwaltung vor.

Auslandsbezug

Sofern die Dividenden z.B. von CBF oder einem anderen inländischen Kreditinstitut an ein ausländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, ist von CBF oder einem anderen depotführenden Kreditinstitut ein Abzug der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (analog der Inlandsabwicklung für Endkunden/Aktionäre bei den deutschen Depotbanken). CBF erstellt für diese Kunden eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG, in der sie die einbehaltene und abgeführte Steuer ausweist.

Auf Anfrage wird CBF den (ausländischen) CBF-Kunden, die die Dividenden unter Abzug der Kapitalertragsteuer über CBF erhalten haben, für deren Endkunden eine Steuerbescheinigung ausstellen.

CBF-Kunden können Einzelsteuerbescheinigungen pro Endkunden/Aktionär und pro ISIN maximal in Höhe der von CBF bescheinigten Dividendenabrechnung - hier ist die Gesamtbetrachtung aller Bestände und kompensierten Geschäfte maßgebend - anfordern.

Grundsätzlich können Steuerbescheinigungen nur von dem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches für die bescheinigte Position auch die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die Anfrage zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung folgt dem Geldfluss und geht in der Verwahrkette zurück.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1 Satz 1):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1a - neu -):

Bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner, bei denen sich Aktien in der Girosammelverwahrung befinden oder eine Streifbandverwahrung im Sinne des § 2 Satz 1 DepotG erfolgt, wird zukünftig der Kapitalertragsteuereinbehalt nicht mehr durch die Aktiengesellschaft, sondern durch das Depot führende Institut oder, wenn die Dividende auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch die letzte inländische Stelle (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG) durchgeführt. Da das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei Dividendenausschüttungen zukünftig nicht mehr in einem einheitlichen Verfahren erfolgt, bedarf es rechtstechnisch einer gesonderten Aufführung für Dividendenausschüttungen an Aktien in Girosammelverwahrung in § 43 Absatz 1 EStG.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 6):

Nach § 43 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG unterliegen grundsätzlich allein inländische Kapitalerträge einer Kapitalertragsteuerpflicht. Ausländische Kapitalerträge sind nur in Ausnahmefällen kapitalertragsteuerpflichtig. Zu dieser Ausnahme gehören ausländische Kapitalerträge im Sinne der bisherigen Nummer 1 (z.B. Dividendenausschüttungen). Nach der Neufassung der Nummer 1 und der gesonderten Aufführung für Dividendenausschüttungen in Nummer 1a bedarf es einer redaktionellen Änderung in Nummer 6, um auch die ausländischen Kapitalerträge im Sinne der Nummer 1a vom Kapitalertragsteuerabzug zu erfassen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.

Zu Nummer 3 (§ 44 Absatz 1):

Zu Buchstabe a (Satz 3):

Bei Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erfolgt der Kapitalertragsteuereinbehalt - auch in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG - zukünftig durch die auszahlende Stelle. Der Satz 3 wird daher zum Teil neu gefasst.

Zu Buchstabe b (Satz 4 Nummer 3 - neu -):

Die Regelung bestimmt, wer bei Dividendenausschüttungen hinsichtlich der sich in Girosammel- und Streifbandverwahrung befindlichen Aktien tatsächlich den Steuereinbehalt vorzunehmen hat.

Nach Nummer 3 Buchstabe a sind dies die bezeichneten Institute, sofern sie die depotführenden Unternehmen sind. Sie überprüfen zunächst, ob für den Dividendenberechtigten Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen vorliegen oder ob die Erträge mit Verlusten aus anderen Kapitalerträgen zu verrechnen sind. Sofern diese Sachverhalte nicht oder nur teilweise vorliegen, führen sie die Kapitalertragsteuer ab (siehe § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG). Zahlen diese Unternehmen als Teil einer Verwahrungskette die Dividenden an ausländische Kreditinstitute, haben sie ebenfalls einen Steuereinbehalt vorzunehmen. Damit wird der Steuereinbehalt gewährleistet.

Werden die Erträge sogleich von der Wertpapiersammelbank - in Deutschland ist dies allein CBF - an ausländische Institute gezahlt, übernimmt CBF den Steuereinbehalt. Dies bestimmt Nummer 3 Buchstabe b der Vorschrift.

Durch die Verlagerung des Steuerabzugs auf die auszahlenden Stellen wird erreicht, dass die Dividenden zwischen der ausschüttenden Aktiengesellschaft und der jeweiligen auszahlenden Stelle - einschließlich der Teilnehmer einer Verwahrkette - stets brutto zu verrechnen sind. Da Kompensationszahlungen aus Leerverkäufen um den Dividendenstichtag steuerlich einer "echten" Dividende gleichgestellt sind, kommt es auch in diesen Fällen zur Bruttoregulierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kompensationszahlung aus einem im Inland oder im Ausland abgeschlossenen Leerverkauf resultiert. Steuerliche Anreize zum Abschluss solcher Geschäfte entfallen damit künftig.

Zu Buchstabe c (Satz 5):

Die in Satz 5 angeführte Einschränkung zur Abführung der Kapitalertragsteuer bei Erträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG ist nicht mehr erforderlich, da die Pflicht zum Steuereinbehalt für derartige Erträge nunmehr der auszahlenden Stelle obliegt.

Zu Nummer 4 (§ 44a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 9 und Absatz 10 - neu -):

Zu Nummer 5 (§ 45a):

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1):

Um zu gewährleisten, dass die Kapitalertragsteuer dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bedarf es in der Kapitalertragsteueranmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung. So hat die auszahlende Stelle diese Erträge gesondert für das betreffende Land anzuführen. Werden in einem Anmeldungszeitraum für verschiedene Gesellschaften, bei denen sich der Ort der Leitung im gleichen Land befindet, Steuern angemeldet, sind diese Beträge zusammenzufassen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1):

Folgeänderung auf Grund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1):

Die bisherige Regelung in § 45a Absatz 3 EStG bestimmt, dass die Steuerbescheinigung von einem Kreditinstitut auszustellen ist, wenn der Schuldner der Kapitalerträge durch dieses Institut die Erträge an den Steuerpflichtigen auszahlen ließ. Da bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften mit girosammel- und streifbandverwahrten Aktien nunmehr die Erteilung der Steuerbescheinigung durch das depotführende Institut bereits in § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG geregelt ist, bedarf es für § 45a Absatz 3 Satz 1 EStG insoweit einer Einschränkung des Anwendungsbereiches.

Zu Nummer 6 (§ 50d Absatz 1):

Zu Buchstabe a (Satz 4 - neu -):

Die Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien hat auch Auswirkungen auf das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG. Um unrechtmäßige Erstattungen zu verhindern, bedarf es der Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat. Der ausländische Gläubiger der Dividenden hat diese Bescheinigung im Rahmen seines Erstattungsantrages beim Bundeszentralamt für Steuern mit einzureichen. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.

Zu Buchstabe b (Satz 8 - neu -):

Nach dem bisherigen Satz 6 können im Rahmen des sog. Datenträgerverfahrens Erstattungsanträge auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch bestimmte Teilnehmer gestellt werden. In diesen Fällen ist dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuerbescheinigung zwar nicht vorzulegen, der Antragsteller hat aber zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde. Weiterhin hat er sie im Hinblick auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages zehn Jahre aufzubewahren. Die geringeren Nachweisanforderungen in Satz 8 sind gerechtfertigt, da der Teilnehmer am Datenträgerverfahren für eine zu Unrecht erstattete Kapitalertragsteuer haftet.

Zu Buchstabe c (Satz 10):

Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Sätze.

Zu Nummer 7 (§ 52a Absatz 16b - neu -):

Zu Artikel 8 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes):

Folgeänderung aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.

Zu Artikel 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Zu Buchstabe a (zu § 10):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 10.

Zu Buchstabe b (zu § 14):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 14.

Zu Buchstabe c (zu § 15):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 15.

Zu Buchstabe d (zu § 17a):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschrift des § 17a.

Zu Nummer 2 (§ 1):

Allgemein

In § 1 wird wie bisher der Anwendungsbereich des InvStG festgelegt.

Die im Investmentgesetz vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Investmentvermögen der Vertragsform und Investmentvermögen der Satzungsform erfolgt auch im Investmentsteuergesetz.

Unter die Investmentvermögen der Vertragsform fallen zum einen diejenigen Investmentvermögen, bei denen eine Verwaltungsgesellschaft juristische Eigentümerin der Vermögensgegenstände ist, diese aber treuhänderisch für die Anleger verwaltet. Zum anderen zählen zu den Investmentvermögen der Vertragsform diejenigen Investmentvermögen, bei denen die Vermögensgegenstände zivilrechtlich Miteigentum der Anleger sind, kraft gesetzlicher Ermächtigung aber ausschließlich von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Nach den Regelungen des Investmentgesetzes sind bei inländischen Investmentvermögen grundsätzlich beide Formen zulässig.

Unter die Investmentvermögen der Satzungsform fallen die Investmentvermögen, die einen eigenen Rechtsträger bilden und bei denen die Vermögensgegenstände Vermögen dieses Rechtsträgers sind. Hierfür wird die Bezeichnung als Investmentvermögen der Satzungsform verwendet, weil es sich meistens um Aktiengesellschaften oder mit deutschen Aktiengesellschaften vergleichbare Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts handelt. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass das ausländische Investmentrecht auch Rechtsträger anderer Rechtsformen - wie z.B. Personenhandelsgesellschaften - zulässt.

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

Das InvStG soll wie bisher für inländische Sondervermögen gelten, die von einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden.

Zu Buchstabe b

Auch eine Zweigniederlassung einer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Verwaltungsgesellschaft, die den Anforderungen der OGAW-IV-Richtlinie entspricht, kann ein inländisches richtlinienkonformes Sondervermögen nach dem InvG auflegen und nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertreiben und verwalten.

Zu Buchstabe c

Die Regelung berücksichtigt die in der OGAW-IV-Richtlinie geschaffene Möglichkeit der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung. Danach kann ein deutsches richtlinienkonformes Sondervermögen im Sinne des InvG auch durch eine ihrerseits richtlinienkonforme Verwaltungsgesellschaft aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum vom Ort der Hauptverwaltung der Verwaltungsgesellschaft aus verwaltet werden.

Der Gesetzentwurf definiert dieses Sondervermögen als inländisch und löst sich insoweit von der bisherigen Auffassung, es komme vornehmlich auf den Ort an, von dem das Sondervermögen aus verwaltet werde. Er behandelt die Zulassung des Sondervermögens im Inland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als inländischen "Satzungssitz" des Sondervermögens, der auch bei der Verwaltung von einem anderen Ort aus beibehalten wird und die unbeschränkte Steuerpflicht begründet. Der Entwurf sieht davon ab, kraft Fiktion diesen Ort zum Ort der Geschäftsleitung zu erklären, weil ein solches Vorgehen sich zu stark von den tatsächlichen Verhältnissen entfernen würde und deutlich von der deutschen Auffassung bei anderen Fragen der Ansässigkeit von Körperschaftsteuersubjekten abweichen würde.

Zu Buchstabe d

Wie bisher kann durch Wahl einer Investmentaktiengesellschaft ein inländisches Investmentvermögen des Satzungstyps begründet werden.

Absatz 1 Nummer 2

Nummer 2 InvStG regelt Folgerungen aus der Erweiterung der Nummer 1. Die Ausweitung des Kreises der inländischen Investmentvermögen der genannten Vertragsformen führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Anteile an solchen Investmentvermögen. Aktien als Beteiligungen an inländischen Investmentaktiengesellschaften bleiben weiterhin die einzige Form von inländischen Investmentanteilen an inländischen Investmentvermögen des Satzungstyps.

Absatz 1 Nummer 3

Nummer 3 InvStG führt die bisherige Regelung zu ausländischen Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen fort.

Zu Absatz 1a

Der neue Absatz 1a regelt die Qualifikation eines durch eine (inländische) Kapitalanlagegesellschaft verwalteten richtlinienkonformen Investmentvermögens der Vertragsform, das ausländischem Aufsichtsrecht unterliegt. Spiegelbildlich zur Behandlung des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens, das durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat verwaltet wird, wird dieses Investmentvermögen der Vertragsform grundsätzlich als ausländisches Investmentvermögen behandelt. Nur wenn der Heimatstaat des Investmentvermögens dem nicht folgt und steuerrechtlich auf die Verwaltung in Deutschland abstellt, akzeptiert Deutschland dies und geht dann auch seinerseits von einem inländischen Investmentvermögen aus.

Zu Absatz 2

Die Definitionen des InvG gelten auch weiterhin für das InvStG, allerdings mit Ausnahme der Definition der inländischen Investmentgesellschaft.

Satz 2 definiert den Begriff des Anlegers.

Satz 3 übernimmt die bisherige Klammerdefinition in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des geltenden InvStG, wonach inländische Investmentvermögen auch inländische Investmentgesellschaften im Sinne des InvStG sind. Dieses weicht insoweit wie bisher von der Definition im Aufsichtsrecht ab (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 InvG - neu).

Ferner wird in Satz 3 für alle Konstellationen die gesetzliche Vertretung des inländischen Investmentvermögens der Vertragsform bei der Anwendung des InvStG geregelt. Nach Nummer 1 Buchstabe a vertritt die inländische Kapitalanlagegesellschaft wie bisher das inländische Sondervermögen. Nach Nummer 1 Buchstabe b vertritt bei der Verwaltung des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens durch die Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft diese Zweigniederlassung das Sondervermögen. Nach Nummer 1 Buchstabe c gilt bei einer Verwaltung des richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat in Zukunft eine Vertretung durch die deutsche Depotbank, namentlich bei der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und beim Kapitalertragsteuerabzug. Nach Nummer 2 wird bei der Auffanglösung in Absatz 1a das als inländisches Investmentvermögen zu behandelnde Investmentvermögen der Vertragsform durch die inländische Kapitalanlagegesellschaft vertreten.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1).
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)

Der Begriff des Anlegers wird durchgehend im Investmentsteuergesetz verwendet. Daher erfolgt hier eine sprachliche Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4):

Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für die ausgeschütteten und die ausschüttungsgleichen Erträge einzubehalten, werden für die Abwicklung die Regeln für ausschüttungsgleiche Erträge angewandt. Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge gilt die Zuflussfiktion zum Geschäftsjahresende. Auch der Steuerabzug nach § 7 wird durchgeführt, als ob nur ausschüttungsgleiche Erträge vorlägen. Es wird aber klargestellt, dass es sich materiellrechtlich teilweise um ausgeschüttete Erträge handelt. Dies gilt etwa für die Anwendung des § 8 Abs. 5 InvStG oder die Steuerbarkeit der Erträge. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bleiben steuerbar und werden nicht zu nicht steuerbaren thesaurierten Veräußerungsgewinnen.

Der Zufluss beim Anleger wird zum Ende des Geschäftsjahres fingiert, in dem das Investmentvermögen die entsprechenden Erträge erzielt hat. Hierfür gilt nach § 3 Absatz 1 des Investmentgesetzes grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Zugleich sind aber auch die Vorgaben über die Abgrenzung von Einnahmen und Werbungskosten nach Satz 2 dieser Vorschrift zu beachten.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1):

Redaktionelle Folgeänderung des Verweises aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.

Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3):

Zu Nummer 5 (§ 7):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a):

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 - aufgehoben -):

Bereinigung eines Redaktionsversehens aus dem Jahressteuergesetz 2010. Satz 4 verweist auf die nicht existierende Vorschrift des § 4 Absatz 5 InvStG.

Zu Buchstabe b (Absatz 3):

Bei Ausschüttungen eines inländischen Investmentvermögens wird entsprechend der Regelung bei im Inland sammelverwahrten Aktien (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a i.V.m. § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG) der Kapitalertragsteuerabzug neu geregelt, soweit in der Ausschüttung inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 EStG oder Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken enthalten sind. Der Steuerabzug wird insoweit künftig durch die auszahlende Stelle vorgenommen.

Wie bisher wird von dem inländischen Dividendenanteil und seit dem Jahressteuergesetz 2010 von den Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen

Grundstücken und den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Immobilien Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben und in diesem Umfang das Investmentvermögen gemindert. Diese Steuerabzugsbeträge werden in Zukunft nicht mehr von der inländischen Investmentgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt, sondern von den auszahlenden Stellen im Inland wie bei den Dividenden auf sammelverwahrte inländische Aktien einbehalten. Der Kreis der auszahlenden Stellen wird für das Investmentsteuerrecht erweitert, weil dieses Erhebungssystem für alle Anteile und Aktien an inländischen Investmentvermögen gilt, ganz gleich wo (In- oder Ausland) oder durch wen (Finanzinstitut oder den Steuerpflichtigen selbst) der Anteil oder die Aktie verwahrt oder verwaltet wird.

Zur weiteren Verminderung von Veranlagungsfällen wird der Steuerabzug auf die Kirchensteuer erweitert. Anders als die bisher zum Abzug verpflichtete inländische Investmentgesellschaft ist die auszahlende Stelle in den meisten Fällen über die persönlichen Umstände des Anlegers oder Aktionärs unterrichtet und kann daher den zutreffenden Abzug der Kirchensteuer durchführen.

Satz 1 wird unverändert fortgeführt und legt die betroffenen Erträge aus dem Investmentanteil und den Satz für die Kapitalertragsteuer fest.

Satz 2 bestimmt die anschließend definierte auszahlende Stelle zum Entrichtungspflichtigen für die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Erträge. Das inländische Finanzinstitut, das die Erträge dem Anleger oder Aktionär auszahlt oder gutschreibt oder die Erträge an eine ausländische Stelle auszahlt, ist immer auszahlende Stelle, ob es den Anteil oder die Aktie verwahrt oder nicht. Wird kein inländisches Institut von dem Anleger oder Aktionär eingeschaltet, ist die inländische Depotbank, die die Gewinnanteile nach § 25 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes auszahlt, auszahlende Stelle. Die den Anteil oder die Aktie verwahrende Wertpapiersammelbank ist nur auszahlende Stelle, wenn sie die Erträge an eine ausländische Stelle auszahlt.

Reichen bei einer Teilausschüttung die ausgeschütteten Erträge zur Deckung der Abzugsteuern sowohl auf die ausgeschütteten als auch auf die ausschüttungsgleichen Erträge aus, gelten die Regeln für die ausgeschütteten Erträge. Die gesamten Abzugsteuern sind der Ausschüttung zu entnehmen.

Ist ein hinreichend hoher Abzug nicht möglich, weil nichts oder ein zu geringer Betrag ausgeschüttet wird, gelten einheitlich die Regeln für den Steuerabzug auf ausschüttungsgleiche Erträge. Es ist ebenso wie bei den ausgeschütteten Erträgen zu verfahren. Dieselben auszahlenden Stellen haben den Steuerabzug durchzuführen. Das Investmentvermögen stellt ihnen dazu die benötigten Beträge zur Verfügung. Für die Weiterleitung dieses Betrages gelten dieselben Fristen, Nachweiserfordernisse und Rückbelastungsmöglichkeiten wie bei der Ausschüttung von Erträgen.

Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) des Einkommensteuergesetzes. Entlastungen richten sich nach § 44a Absatz 9 und § 50d des Einkommensteuergesetzes.

Ergänzend wird für den inländischen Dividendenanteil auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für den Steuerabzug bei inländischen sammelverwahrten Aktien verwiesen. Die verschiedenen Entlastungsvarianten des § 44a des Einkommensteuergesetzes werden durch die (Teil-)Abstandnahme entsprechend § 44a Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.

Für den inländischen Immobilienanteil wird ergänzend auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für den Steuerabzug bei inländischen Zinspapieren und Forderungen gegen Kreditinstitute verwiesen. Die verschiedenen Entlastungsvarianten des § 44a des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die nur ergänzende Verweisung hebt die Einordnung dieser Erträge als inländische Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht auf.

Über den im letzten Satz enthaltenen allgemeinen Verweis auf das Kapitalertragsteuerverfahren nach dem Einkommensteuergesetz ist auch die Haftungsnorm § 44 Absatz 5 Einkommensteuergesetz anzuwenden. Ein Haftungstatbestand liegt insbesondere vor, wenn den auszahlenden Stellen die für den Steuerabzug benötigten Beträge nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die Verlagerung des Kapitalertragsteuereinbehalts von der Kapitalanlagegesellschaft auf die auszahlende Stelle soll auch Schwierigkeiten beseitigen, die sich beim Kapitalertragsteuerabzug bei thesaurierenden Fonds gezeigt haben. In Fällen von Leer-Rückgaben oder Leer-Veräußerungen von Investmentanteilen thesaurierender (Aktien-) Fonds, bei denen das Verpflichtungsgeschäft auf Rückgabe oder Veräußerung kurz vor dem Thesaurierungsstichtag und das Erfüllungsgeschäft nach dem Thesaurierungsstichtag stattfindet, besteht die Gefahr eines zu geringen Kapitalertragsteuereinbehalts durch die Kapitalanlagegesellschaft. Denn die Kapitalertragsteuer wird hier, wenn - wie es die Regel ist - ein Ertragsausgleich durchgeführt wurde, nicht auf den tatsächlich im Umlauf befindlichen Anteilsbestand erhoben, sondern auf den um den durch das Verpflichtungsgeschäft vermeintlich verminderten Bestand zum Thesaurierungsstichtag. Zukünftig wird die einzubehaltende Kapitalertragsteuer der auszahlenden Stelle von der Kapitalanlagegesellschaft zur Verfügung gestellt. Hierbei werden sich die auszahlenden Stellen bei ihrer Anforderung an dem tatsächlichen Depotbestand orientieren und Kapitalertragsteuer in zutreffender Höhe anfordern, womit das bisherige Vollzugsdefizit beseitigt ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 5):

Folgeänderung aufgrund der Umstellung des Steuerabzugs von der Investmentgesellschaft auf die auszahlende Stelle.

Zu Nummer 6 (§ 10):

Zu Buchstaben a bis c:

Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffsdefinitionen in § 1 Absatz 1, da sowohl Dach Investmentvermögen als auch Ziel-Investmentvermögen in verschiedenen Rechtstypen strukturiert sein können. Die bisher verwendeten Begriffe tragen dieser Tatsache nicht ausreichend Rechnung.

Zu Buchstabe d (Satz 4- neu -):

Es handelt sich um eine klarstellende Regelung im Zusammenhang mit der Einführung von Master-Feeder-Strukturen im Investmentgesetz.

Zu Nummer 7 (§ 11):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz1):

Satz 1 wird redaktionell angepasst an die Neugliederung des § 1 Absatz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb: (Satz 4 - neu -):

Grundsätzlich geht der Entwurf davon aus, dass ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform trotz der Verwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft oder durch eine inländische Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft in seinem Herkunftsstaat unbeschränkt steuerpflichtig, wenn auch womöglich steuerbefreit ist.

Geht der Herkunftsstaat von einer anderen Einstufung aus, weil er entscheidend auf die Verwaltung des EU-Investmentvermögens der Vertragsform in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, besteht kein Anlass, von der deutschen Grundregel einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht wegen des inländischen Ortes der Geschäftsleitung abzuweichen. Allerdings gelten dann auch die Zwecksvermögensfiktion und die Steuerbefreiungen wie bei inländischen Sondervermögen.

Geht der Herkunftsstaat in Übereinstimmung mit dem Entwurf von einer unbeschränkten Steuerpflicht des EU-Investmentvermögen der Vertragsform in seinem Staate aus, kommt für die Bundesrepublik Deutschland zwar die Fiktion eines Zweckvermögens, aber nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaftsteuersubjekte gemäß § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, in Betracht.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2):

Zukünftig bezieht das inländische Investmentvermögen Kapitalerträge aus im Inland sammelverwahrten Aktien brutto, d.h., ohne Abzug von Kapitalertragsteuer. Eine Erstattung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich und wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu Nummer 8 (§ 13 Absatz 5):

Zu Nummer 9 (§ 14):

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift wird an den Regelungsinhalt der Vorschrift redaktionell angeglichen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Der Text wird redaktionell an die neu gefassten Teile des Investmentgesetzes angepasst.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Die Aufsicht kann nach dem Investmentgesetz einen anderen Übertragungsstichtag bestimmen als das gewöhnliche Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens. Die Ergänzung stellt klar, dass in diesen Fällen steuerlich vom Ende eines Rumpfgeschäftsjahres auszugehen ist.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Der Ansatz der Wirtschaftsgüter des übertragenden Sondervermögens beim übernehmenden Sondervermögen am Übertragungsstichtag selbst führt in der Praxis zu Schwierigkeiten. Die Übernahme wird deshalb für den Beginn des Folgetages vorgesehen.

Zu Buchstabe e (Absatz 4)

Da das Aufsichtsrecht die ergänzende Barzahlung nunmehr ausdrücklich vorsieht (§ 40g Absatz 1 Nummer 4 InvG, § 40h Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 InvG), muss ihre steuerliche Behandlung geregelt werden. Sie ist Ertrag, aber nicht durch das Teileinkünfteverfahren begünstigt. Die Barzahlung unterliegt dem Steuerabzug nach § 7 Absatz 1; dies gilt entsprechend kraft Verweisung für die Barzahlung bei Auslandsverschmelzungen nach § 17a.

Zu Buchstabe f (Absatz 7)

Bereinigung eines Versehens bei der letzten Ergänzung der Vorschrift. Eine Investmentaktiengesellschaft soll nicht nur auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, sondern auch auf deren Teilgesellschaftsvermögen verschmolzen werden können.

Zu Nummer 10 (§ 15):

Zu Buchstabe a (Überschrift):

Die Überschrift wird an den Regelungsinhalt der Vorschrift redaktionell angeglichen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1):

Redaktionelle Anpassung. Der Begriff "Investmentvermögen" umfasst die in der Überschrift und in Satz 1 genannten beiden möglichen Rechtsformen Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaft.

Zu Nummer 11 (§ 17a):

Bisher galt das Aufsichtsrecht einheitlich für die in einem Staat verwalteten Investmentvermögen. Die OGAW-IV-Richtlinie geht davon abweichend für EU-Investmentvermögen der Vertragsform dazu über, dass die Investmentvermögen in einem Staat zugelassen werden und unabhängig davon, an welchem Ort der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums die Verwaltung stattfindet, in jedem Falle das Aufsichtsrecht des Staates anzuwenden ist, der das Investmentvermögen zugelassen hat. Für das Investmentvermögen gilt weiterhin das Aufsichtsrecht des Herkunftsstaates.

Die investmentsteuerrechtlichen Vorschriften für die Verschmelzung in § 14 und § 17a InvStG knüpfen jeweils an aufsichtsrechtliche Voraussetzungen für die Verschmelzung an. Dies soll nicht geändert werden. In § 14 InvStG erfolgt das Abstellen auf das deutsche Aufsichtsrecht über das Tatbestandsmerkmal des inländischen Investmentvermögens. In § 17a InvStG soll ausdrücklich auf das Aufsichtsrecht desselben Staates abgestellt werden. Zugleich wird das Wort Rechtsträger durch den Ausdruck Investmentvermögen ersetzt, um einer Diskussion vorzubeugen, ob ein ausländisches Investmentvermögen der Vertragsform womöglich mangels Rechtsträgereigenschaft von der Verschmelzung ausgeschlossen sei.

Daneben sind die Überschrift und Satz 1 redaktionell an das Investmentgesetz anzupassen.

Zu Nummer 12 (§ 18):

Zu Buchstabe a (Absatz 19 Satz 7 und 8):

Im Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerabzugsverpflichtung für Erträge aus inländischen Grundstücken auf die inländischen Investmentgesellschaften verlagert, um einen umfassenden Kapitalertragsteuerabzug für diese Erträge sicherzustellen. Die bei ausgeschütteten Grundstückserträgen bisher zum Steuerabzug verpflichteten inländischen depotführenden Stellen wurden hiervon für Erträge, die dem Anleger ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (der Bundesrat hat dem Gesetz am 26. November 2010 zugestimmt) zufließen oder als zugeflossen gelten, befreit.

Die Abzugsverpflichtung der inländischen Investmentgesellschaften wurde erstmals für Erträge vorgesehen, die in Geschäftsjahren der Investmentvermögen erzielt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser zeitliche Vorlauf berücksichtigt die erforderlichen Umstellungsarbeiten bei den inländischen Investmentgesellschaften. Durch das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt einerseits und den Beginn des Geschäftsjahres andererseits ergibt sich jedoch eine nicht beabsichtigte Lücke beim Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Grundstückserträge.

Durch die Ergänzung der Sätze 7 und 8 wird das redaktionelle Versehen korrigiert, sodass die Steuerabzugsverpflichtung der inländischen depotführenden Stellen und der inländischen Investmentgesellschaft solange aufrechterhalten wird, bis lückenlos der Steuerabzug durch die Investmentgesellschaften eingreift.

Zu Buchstabe b (Absatz 20 - neu -):
Zu Satz 1

Die Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG sind erstmals auf nach dem 30. Juni 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Zu Satz 2

Die Neuregelungen zum Kapitalertragsteuerabzug bei girosammel- und streifbandverwahrten Investmentanteilen finden erstmals Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten und damit zeitgleich mit den Neuregelungen zu girosammel- und streifbandverwahrten Anteilen in §§ 43 ff. Einkommensteuergesetz.

Zu Buchstabe c (Absatz 21 - neu -):

Das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz beinhaltet eine grundlegende verfahrensmäßige Umstellung bei dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien ab dem 1. Januar 2012. Sie ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern, durch die durch Verwendung unlauterer Mittel Steuermindereinnahmen in beträchtlicher Höhe verursacht werden (vgl. Begründung zu § 43 Einkommensteuergesetz). Um entsprechende missbräuchliche Steuergestaltungen durch Investmentfonds bereits im Jahr 2011 zu verhindern, wird das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG bereits ab dem 1. Januar 2011 geändert.

Aktuelle Informationen haben gezeigt, dass in 2011 voraussichtlich mit erheblichen missbräuchlichen Steuergestaltungen und entsprechenden Steuerausfällen zu rechnen ist. Gerade Investmentfonds werden augenscheinlich für den Zweck gegründet, sich ungerechtfertigte Steuervorteile in ganz erheblicher Höhe zu verschaffen. Um diese Modelle kurzfristig zu verhindern, wird durch die vorliegende Änderung die Kapitalertragsteuererstattung durch die Depotbank für vom Investmentvermögen bezogene Dividendenerträge im Jahr 2011 nur zugelassen, wenn die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens stehen (bei thesaurierenden Ziel-Investmentvermögen tritt deren Geschäftsjahresende an die Stelle des Gewinnverteilungsbeschlusses). Mit der Regelung wird die Kapitalertragsteuererstattung in den Fällen endgültig ausgeschlossen, in denen das Investmentvermögen eine Aktie vor dem Ausschüttungsstichtag im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts erwirbt und erst nach dem Ausschüttungsstichtag durch das Erfüllungsgeschäft übereignet bekommt. Damit werden die dargestellten Leerverkaufsgestaltungen verhindert. Die Regelung trifft aber auch normale Kaufvorgänge über den Dividendenstichtag, bei denen keine Steuergestaltung vorliegt. Diese Konsequenz muss aber hingenommen werden, weil es keine alternative Lösung gibt, welche die aufgezeigten Steuergestaltungen verhindern kann. Die Investmentfonds können sich aber auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage einstellen und werden kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe mehr tätigen; damit würde auch kein steuerlicher Nachteil eintreten. Sollte sich die Depotbank nicht an das Erstattungsverbot halten, haftet sie nach § 44b Absatz 6 Satz 2 EStG.

Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes):

Nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen steht die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften dem Land zu, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet.

An diesem Grundsatz soll auch bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung weiterhin festgehalten werden. Da die Kapitalertragsteuer in diesem Fall jedoch zukünftig nicht mehr an das Betriebsstättenfinanzamt der Gesellschaft, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle abgeführt wird, bedarf es einer Regelung, nach der die Kapitalertragsteuer von dem Land, in dem das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle liegt, an das Land abgeführt wird, in welchem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet.

Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2):

Das anhaltend schwierige Börsenumfeld der vergangenen Jahre hindert die bereits registrierten Vor-REITS an der Aufnahme der Börsennotierung ihrer Anteile. Die ersten VorREITs drohen die Frist für die Aufnahme der Börsennotierung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 zu überschreiten, auch wenn ihnen bereits ein Jahr Verlängerung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde. Der Fristablauf ohne Börsengang der betroffenen Vor-REITs würde für Verkäufer von Immobilien an diese Gesellschaften den rückwirkenden Wegfall der sogenannten Exit-Tax-Begünstigung bedeuten. Der ehemalige Vor-REIT wäre aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen regelmäßig verpflichtet, dem Verkäufer diese nachträglich entstandene Steuerschuld zu erstatten. Dies und der hierdurch hervorgerufene Reputationsschaden würde das Anlegervertrauen in den deutschen REIT-Markt womöglich nachhaltig beeinträchtigen.

Deshalb ermächtigt die neue Regelung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf erneuten Antrag ein zweites Mal eine Fristverlängerung um noch ein Jahr und damit insgesamt auf fünf Jahre zu gewähren ("311"-Lösung"). Voraussetzung auch für diese zweite Fristverlängerung sind Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des betreffenden Vor-REITs, die im konkreten Einzelfall eine solche weitere Fristverlängerung rechtfertigen. Die Änderung führt zum Erhalt der sogenannten Exit Tax für Veräußerungen von Grundstücken an einen Vor-REIT zwischen 1. Januar 2007 und

Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 1 Satz 2):

Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 6a Satz 4):

Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 9 - neu -):

Zu Artikel 13 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung):

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung auf Grund der Einfügung der neuen Absätze 1 und 2a in § 124 des Investmentgesetzes.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten):

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind Ermächtigungsnormen zum Erlass von begleitenden Rechtsverordnungen oder ändern das geltende Recht unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist für diese Vorschriften daher sachgerecht.

Zu Absatz 2

Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmensumstrukturierungen eintreten zu lassen, treten die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Zu Absatz 3

Das Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen entspricht der Umsetzungsfrist gemäß Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1443:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetzentwurf werden 54 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und neun bestehende geändert. Die Informationspflichten führen nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu zusätzlichen Bürokratiekosten für die Wirtschaft von jährlich rund 3 Mio. Euro. Daneben entstehen einmalig Umstellungskosten in Höhe von 3 Mio. Euro.

Die Kosten beruhen weitestgehend auf den neu eingeführten Informationspflichten. Die kostenintensivsten Informationspflichten unter ihnen sind die

Stelle bei ausländischem Herkunftsstaat nach § 45f Abs. 1 InvG-E (jährlich rund 164.667 Euro).

Mit dem Gesetz soll die OGAW-IV-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Einführung der Informationspflichten geht jedoch über eine reine Umsetzung (sog. 1:1-Umsetzung) der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-IV-Richtlinie) und der Durchführungsrichtlinie 2010/44/EU hinaus.

Der Nationale Normenkontrollrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass sich der Gesetzgeber zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratiekosten auf eine 1:1-Umsetzung von europäischen Vorgaben beschränken sollte. Dies entspricht auch dem Anliegen der Regierungsparteien in ihrer Koalitionsvereinbarung.

Insbesondere die nach § 43 Abs. 5 S. 1 InvG-E vorgesehene Anlegerunterrichtung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Datenträger ist in der OGAW-IV-Richtlinie nicht vorgegeben. Die hierdurch entstehenden Bürokratiekosten belaufen sich nach Angaben des BMF auf jährlich rund 1.713.000 Euro. Die Regelung ist die kostenintensivste Informationspflicht des Gesetzentwurfs und verursacht rund die Hälfte der gesamten Bürokratiekosten. Nach bisheriger Rechtslage ist die Informationsveröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder einem elektronischen Informationsmedium ausreichend. Begründet wird die Neuregelung vom BMF mit der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Vereinheitlichung der Anlegerunterrichtung. Sie sei erforderlich, um eine frühzeitige, den Anleger auch tatsächliche erreichende Unterrichtung sicherzustellen. Die bislang investmentrechtlich vorgesehenen Informationsmedien erreichten einen Teil der Anleger nicht, da von einer regelmäßigen Lektüre des elektronischen Bundesanzeigers oder der Bekanntmachungen in einer überregionalen Tageszeitung - insbesondere durch Kleinanleger - nicht ausgegangen werden könne.

Die Entscheidung darüber, ob die mit der Anlegerunterrichtung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Datenträger einhergehenden Kosten angemessen sind, ist vom Gesetzgeber zu treffen. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall der Grundsatz der 1:1-Umsetzung nicht durchbrochen werden soll, zumal der Nationale Normenkontrollrat Zweifel daran hat, ob der angestrebte Anlegerschutz in einem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Bürokratiekosten steht.

Zumindest sollten die eingeführten Informationspflichten nach Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und anhand der Ergebnisse dieser Evaluation die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat überprüft werden.

Neben der Umsetzung der OGAW-Richtlinie enthält das vorliegende Gesetz Änderungen im Steuerrecht. Wegen drohender Steuerausfälle zur nächsten Dividendensaison aufgrund von Steuergestaltungen bei Leerverkäufen soll das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei sammelverwahrten Aktien neu geregelt werden. Die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sehen vor, dass der Kapitalertragsteuerabzug von den ausschüttenden Aktiengesellschaften auf die auszahlenden Stellen verlagert wird.

Das Ressort will bei diesem Systemwechsel weiterhin gewährleisten, dass die Kapitalertragsteuer dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet. Hierfür bedarf es laut Entwurf in der Kapitalertragsteueranmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung. Die auszahlende Stelle hat diese Erträge gesondert für das betreffende Land anzuführen. Zu diesem Zweck muss die Software in den Rechenzentren der auszahlenden Stellen umgestellt werden. Dies führt zu Einmalkosten in geschätzter Höhe von rund 3 Mio. Euro. Der Rat erkennt an, dass dieses Vorgehen für die Bundesländer ein einfacher Weg ist, um das Kapitalertragsteueraufkommen in gleicher Weise wie bisher auszugleichen. Gleichwohl hält er diese Regelung für kritisch, da für die Wirtschaft die Informationspflicht ausschließlich für Zwecke der Aufteilung des Steueraufkommens geschaffen wird. Denkbar wäre daher auch, den Systemwechsel gänzlich zu vollziehen und die dem Steuerabzug auf Ebene der auszahlenden Stellen unterworfenen Dividenden in der gleichen Weise im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen, die für die anderen dem Zahlstellenprinzip unterliegenden Erträge (z. B. Auslandsdividenden) gilt. Bei einer Anpassung des Verteilerschlüssels könnte dann die regionale Verteilung der Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden. Dies würde den auszahlenden Stellen Umstellungskosten und weiteren zu erwartenden Aufwand bei Erstattungsverfahren ersparen.

Für die Verwaltung führt der Gesetzentwurf zu 12 neuen Informationspflichten, sieben bestehende Informationspflichten werden geändert.

Informationspflichten für den Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Schließlich sollte nach Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates gewährleistet werden, dass das Anlegerschutzgesetz und der vorliegende Gesetzentwurf zeitgleich in Kraft treten, um einen Wechsel der Anforderungsprofile an Anlegerschutzinformationen zu vermeiden. Dies würde unnötige Bürokratiekosten verhindern.

Dr. Ludewig Funke Prof. Färber
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatterin

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Der Normenkontrollrat fordert, dass die neu eingeführten Informationspflichten gegenüber dem Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und anhand dessen die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat überprüft werden.

Die OGAW IV-Richtlinie verlangt bei Verschmelzungen oder Änderungen einer Master-Feeder-Konstruktion, dass der Anleger darüber in Form eines dauerhaften Datenträgers (Brief, E-Mail) unterrichtet wird. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage werden diese Anforderungen über die europäischen Vorgaben hinaus insbesondere auch bei Änderungen von Vertragsbedingungen nach § 43 Abs. 5 des Investmentgesetzes übernommen. Diese aktive Unterrichtung ist aus Anlegerschutzgründen - beispielsweise bei Kostenerhöhungen - angezeigt, der bisher vorgesehene Weg, dass der Anleger von sich aus dem elektronischem Bundesanzeiger oder einer Wirtschafts- und Tageszeitung informieren muss, ist nicht sachgerecht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Anbietern sind für dieses Ziel in Kauf zu nehmen, da mangels direkter Beziehungen zwischen Anlegern und Fondsbetreibern, keine kostengünstigere Alternative zur Verfügung steht.

Die Bundesregierung wird jedoch die Anregung des Normenkontrollrates aufgreifen, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes die Erforderlichkeit der Informationspflichten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes gemeinsam mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu überprüfen.