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0942/1/05
0121/05
0286/1/05
0397/05
0616/05B
0022/05
0079/05
0616/05
0007/05
0286/05B
0210/05
0624/05
0208/05
0927/05
0086/05
0625/05
0352/05
0015/05B
0762/05
0944/05
0631/05
0080/05
0942/05B
0616/2/05
0942/05
0122/05
0771/05
0361/04
0983/04
0726/04
0945/04
0571/04
0241/04B
0458/04B
0128/04B
0939/04
0301/04
0725/04
0945/04B
0140/04
0613/04
0441/04
Drucksache 559/09

... Die einzelstaatlichen Kontrollbehörden müssen in der Lage sein, zu überprüfen, ob ein Sicherheitsfahrzeug die Bedingungen für Geldtransporte auf dem eigenen Gebiet erfüllt. Ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld per Straße durchführen möchte muss daher bei den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates eine spezielle Lizenz für den grenzüberschreitenden Geldtransport beantragen. Im Fahrzeug sollte immer das Original der Lizenz oder eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden.



Drucksache 671/09

... -Zulassungs-Ordnung sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, auf Verlangen der Behörde eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung vorzulegen, um die Streckengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 2408/92 zu erhalten. Diese Pflicht entfällt, da es mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 eine Streckengenehmigung für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht mehr gibt. Des Weiteren entfällt mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 die Pflicht zur Hinterlegung des Flugpreises nach § 63c Absatz 2



Drucksache 284/09

... (1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.



Drucksache 889/1/09

... ist diesem eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übersenden



Drucksache 655/09

... (4) Dem Ersuchen um Übertragung werden die Strafakten oder zweckdienliche Auszüge daraus in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, alle sonstigen zweckdienlichen Schriftstücke sowie eine Abschrift der einschlägigen Rechtsvorschriften oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht beigefügt. Ist keine Konsultation gemäß dem Verfahren nach Absatz erfolgt, so wird das Ersuchen um Übertragung schriftlich unter Verwendung des im Anhang wiedergegebenen Formblatts und gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 gestellt.



Drucksache 67/09

... (1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:



Drucksache 889/09

... A 6.2.6. Jeder Partei, die ein Interesse daran hat (insbesondere den Ehegatten der aufgelösten Ehe und ihren Kindern), steht das Recht zu, die Feststellung des Familiengerichts zu beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Ist bekannt, dass das Familiengericht mit einem Anerkennungsverfahren befasst ist, so sind Amtshandlungen, die eine wirksame Auflösung der Ehe voraussetzen, bis zur Rechtskraft der beantragten Entscheidung auszusetzen. Sind Umstände bekannt, die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung begründen (z.B. Anhaltspunkte für einen schweren Verfahrensfehler oder für einen sonstigen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)), ist von den Beteiligten eine amtliche Übersetzung der Entscheidung zu fordern. Dies gilt entsprechend, wenn sich aus der Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I) ergibt, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist; in diesem Fall ist zusätzlich eine der in Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Urkunden nebst beglaubigter Übersetzung zu fordern; auch diese Unterlagen bedürfen keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeiner Teil

A 1. Namensführung

A 2. Orts- und Zeitangaben

A 3. Religion

A 4. Sprache und Schrift

A 5. Ausländische öffentliche Urkunden

A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit

A 8. Abkürzungen

Besonderer Teil

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

Kapitel 3
Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Besonderheiten

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren

Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen

Kapitel 12
Übergangsvorschriften

77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV

77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV

78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV

78.2. Verlust des Familienbuchs

Anlage 1
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister

1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten

2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung

3. Namensänderung

3.1. Ehename

3.2. Behördliche Namensänderung

3.3. Sonstige

3.4. Religion

3.5. Berichtigung

Anlage 2
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister

1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses

2. Annahme als Kind

3. Namensänderung

4. Änderungen nach Transsexuellengesetz

5. Religion

6. Berichtigungen

Anlage 3
zur PStG-VwV

Begründung

3 Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz


 
 
 


Drucksache 289/09

... A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien Übersetzung

Artikel I
Gründung der Organisation

Artikel II
Ziele

Artikel III
Begriffsbestimmung

Artikel IV
Tätigkeiten

Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte

Artikel VI
Mitgliedschaft

Artikel VII
Beobachter

Artikel VIII
Organe

Artikel IX
Die Versammlung

Artikel X
Der Rat

Artikel XI
Das Sekretariat

Artikel XII
Der Haushalt

Artikel XIII
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Artikel XIV
Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel XV
Änderungen und Austritt, Überprüfung

Artikel XVI
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel XVII
Zeitweiliger Entzug von Rechten

Artikel XVIII
Sitz der Organisation

Artikel XIX
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt

Artikel XX
Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Artikel XII

Artikel XIII

Artikel XIV

Artikel XV

Artikel XVI

Artikel XVII

Artikel XVIII

Artikel XIX

Artikel XX

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 886: Gesetz zu der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) vom 26. Januar 2009


 
 
 


Drucksache 149/09

... 3. Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde in gleicher Weise als Beweismittel verwenden werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer anderen inländischen Behörde.



Drucksache 12/09

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 48/09

... (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.



Drucksache 691/09

... Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden."



Drucksache 696/09

... 4.1.1.6 Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft zu begründen und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Reisepass schon vor der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft mit dem neuen Namen hergestellt werden, wenn sofort nach Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auslandsreise angetreten werden soll. Als Ausstellungsdatum ist der Tag der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft einzutragen. Die Aushändigung des Reisepasses darf erst nach der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft bzw. nach dem Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Vor der Aushändigung des Reisepasses ist die Namensführung anhand der Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde oder des beglaubigten Ehe-/Lebenspartnerschaftsregisterausdrucks oder der Bescheinigung über die Namensführung zu überprüfen.



Drucksache 179/1/09

... regelt jedoch allein die Form der Anmeldung, nämlich mittels öffentlich beglaubigter Erklärung. Die Pflicht des Vorstands zur Erstanmeldung ergibt sich vielmehr aus § 59 Absatz 1 BGB, der auch die weiteren Einzelheiten hierzu festlegt. Bislang ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Erstanmeldung durch alle Vorstandsmitglieder oder nur durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen ist. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Erstanmeldung sei durch alle Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf die Vertretungsregelungen in der Satzung vorzunehmen. Der Vorstand handele insoweit nicht in Vertretung des (Vor-)Vereins, sondern als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Reuter



Drucksache 187/09

... (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 38 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.



Drucksache 183/1/08

... 15a. entgegen § 23 Satz 2 die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift nicht vorlegt.



Drucksache 297/08

... Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.



Drucksache 757/08

... Gesetzbuchs setzt dies die Erstellung einer Urkunde voraus, die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Die Schriftform war ursprünglich wegen der Bedeutung der Erfindungsmeldung für die Inanspruchnahme aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für unentbehrlich gehalten worden. Dafür genügt allerdings auch die Abgabe der Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, da es in diesem Zusammenhang auf die mit der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbundenen Funktionen (Warnfunktion, Beweisfunktion, Identifikationsfunktion) nicht entscheidend ankommt. Die Neuregelung lässt nunmehr die Textform (§ 126b



Drucksache 766/08

... "), § 10 (Mitführen einer Transporterklärung), § 11 Abs. 5 (Anzeige von Änderungen im Hinblick auf die erteilte Erlaubnis zum Befördern von Tieren), § 11 Abs. 6 (Mitführen einer amtlich beglaubigten Kopie der Transporterlaubnis), § 12 (Kennzeichnung von Wirbeltieren oder Behältnissen beim Transport), § 13 Abs. 2 (Mitführen einer Sachkundebescheinigung beim Tiertransport), § 25 Abs. 1 (Kennzeichnung von Transportfahrzeugen, in dem Fläche und Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist), § 27 Abs. 2 (Schriftliche Bescheinigung der Transportfähigkeit kranker oder verletzter Nutztiere), § 32 Abs. 2 (Mitführen schriftlicher Anweisungen über Fütterung und Tränkung bei bestimmten Säugetieren und Vögeln), § 32 Abs. 4 (Mitführen eines Begleitdokumentes mit genauen Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie mit Anweisungen über das Ernähren und Pflegen bestimmter Säugetiere und Vögel), Insofern dient die Verordnung auch der Entbürokratisierung:



Drucksache 351/08

... Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 940/08

... es für den Sitz, insbesondere Telefon- und Telefaxnummern, für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Stellung im Unternehmen sowie Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften;



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.



Drucksache 703/08

... Zur Bestellung eines Registerpfandrechts bedarf es einer formlosen Einigung sowie der Eintragung in das Pfandrechtsregister. Die Eintragungsbewilligung des Betroffenen ist in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Das Registerpfandrecht ist als streng akzessorisches Sicherungsrecht ausgestaltet, d.h. es kann nicht ohne die Forderung übertragen werden und es geht mit der Forderung unter. Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers sowie die Eintragung in das Pfandrechtsregister. Die Einigung vor Eintragung ist nur bei notarieller Beurkundung bindend. Der Haftungsverband des Registerpfandrechts erfasst vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen, die Kosten der Kündigung des Pfandrechts und die Kosten der Rechtsverfolgung. Registerpfandrechte werden im Wege der Zwangsvollstreckung mittels Zwangsversteigerung nach den Bestimmungen der §§ 171 bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (



Drucksache 615/08

... 6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.



Drucksache 700/08 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde im Jahr 2007 in die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) u.a. der neue § 33 Abs. 4 DONot eingefügt, wonach der Nachweis der Stellung als Notarvertreterin oder Notarvertreter bei der Erstellung elektronischer Urkunden den Namen der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, den Amtssitz und das Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, enthalten muss. Der Nachweis kann durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur der zuständigen Aufsichtsbehörde versehene Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde geführt werden und ist mit dem zu signierenden Dokument zu verbinden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollten die wesentlichen Anforderungen an den Nachweis der Notarvertretereigenschaft im elektronischen Rechtsverkehr in das Gesetz selbst aufgenommen werden.



Drucksache 109/08

... Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen. Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.



Drucksache 168/08

... 2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des



Drucksache 316/08

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr.) L 376 S. 36), der die Anforderung beglaubigter Übersetzungen nur gestattet, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern, soll nur die Vorlage einfacher Übersetzungen verlangt werden können.



Drucksache 109/08 (Beschluss)

... Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.



Drucksache 843/08

... Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand für die Anwaltschaft bei Auskunftsersuchen an das KBA wird durch vereinfachte Anforderungen an eine Vollmachtserklärung (Fotokopie statt Originalvollmacht oder beglaubigte Ausfertigung) reduziert. Die Erleichterung betreffen rund 10.000 Anfragen pro Jahr, wobei eine Kosteneinsparung im Einzelfall (Fotokopie der Vollmacht statt Unterschrift des Mandanten für eine 2. Vollmachtserklärung) nicht beziffert werden kann.



Drucksache 356/08

... 4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;



Drucksache 304/08

... (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.



Drucksache 626/08

... Sofern eine Sendung des Erzeugnisses vor dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt wird so ist jeder Teilsendung bis einschließlich Großhandelsbereich eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts als Begleitdokument beizufügen. Die Kosten für eine beglaubigte Kopie betragen pro Beglaubigung ca. 3 €. Eine Aufteilung der Sendung des Erzeugnisses wird auf ca. 500 Fälle jährlich geschätzt. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 1500 € jährlich.



Drucksache 713/1/08

... ", die im Entwurf lediglich in männlicher Form vorgesehen ist. Schließlich können Besonderheiten, wie zum Beispiel die Hinweise, die nach § 48 Abs. 3 des Entwurfs nur auf Verlangen in beglaubigte Registerausdrucke der Anlagen 2 bis 5 aufzunehmen sind, oder die Mitwirkung eines Dolmetschers in den Niederschriften der Anlagen 10 und 11 berücksichtigt werden, ohne dass hierfür gesonderte Formulare oder explizite Abweichungsbefugnisse im Verordnungstext erforderlich wären.



Drucksache 700/08

... Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden.



Drucksache 635/08 (Beschluss)

... öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt



Drucksache 17/08

... Diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 571/08

... 3. Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.



Drucksache 57/08

... "(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen.



Drucksache 713/08 (Beschluss)

... ", die im Entwurf lediglich in männlicher Form vorgesehen ist. Schließlich können Besonderheiten, wie zum Beispiel die Hinweise, die nach § 48 Abs. 3 des Entwurfs nur auf Verlangen in beglaubigte Registerausdrucke der Anlagen 2 bis 5 aufzunehmen sind, oder die Mitwirkung eines Dolmetschers in den Niederschriften der Anlagen 10 und 11 berücksichtigt werden, ohne dass hierfür gesonderte Formulare oder explizite Abweichungsbefugnisse im Verordnungstext erforderlich wären.



Drucksache 15/08

... (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.



Drucksache 957/08

... ", die aus einer Vielzahl elektronisch signierter Unterlagen und Bescheinigungen aus verschiedenen Quellen mit unterschiedlicher nationaler Herkunft und technischem Aufbau bestehen und auch beglaubigte Übersetzungen enthalten können (z.B. zur Anerkennung des Qualifikationsnachweises eines Dienstleistungserbringers). Das bedeutet, dass die politischen Entscheidungsträger komplexe elektronische Kommunikationsabläufe in einem offenen Kreislauf organisieren müssen, bei dem der Empfänger der Informationen (der öffentliche Auftraggeber) nicht alle möglichen Einsender (die Bieter) im Voraus kennt.



Drucksache 701/08

... Diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags gehörig beglaubigte Abschriften.



Drucksache 700/1/08

... Im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde im Jahr 2007 in die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) u.a. der neue § 33 Abs. 4 DONot eingefügt, wonach der Nachweis der Stellung als Notarvertreterin oder Notarvertreter bei der Erstellung elektronischer Urkunden den Namen der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, den Amtssitz und das Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, enthalten muss. Der Nachweis kann durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur der zuständigen Aufsichtsbehörde versehene Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde geführt werden und ist mit dem zu signierenden Dokument zu verbinden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollten die wesentlichen Anforderungen an den Nachweis der Notarvertretereigenschaft im elektronischen Rechtsverkehr in das Gesetz selbst aufgenommen werden.



Drucksache 713/08

... (2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Standesamt

§ 2
Übersetzung in die deutsche Sprache

§ 3
Behinderung, Verweigerung der Unterschrift

§ 4
Rückgabe von Urkunden

§ 5
Prüfungspflicht

§ 6
Anzeige eines Personenstandsfalls

§ 7
Zurückstellen der Beurkundung

§ 8
Prüfung der Staatsangehörigkeit

Kapitel 2
Personenstandsregister

Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister

§ 9
Personenstandsregister, Registerinhalt

§ 10
Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern

§ 11
Anforderungen an die Datenverarbeitungsverfahren

§ 12
Herstellererklärung

§ 13
Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme

§ 14
Berechtigungskonzept

Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister

§ 15
Personenstandsregister

§ 16
Haupteintrag

§ 17
Folgebeurkundungen

§ 18
Hinweise

§ 19
Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

§ 20
Sicherungsregister

§ 21
Abschluss der Personenstandsregister

§ 22
Sammelakten

§ 23
Namensangabe

§ 24
Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters

§ 25
Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

§ 26
Suchverzeichnisse

§ 27
Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

Kapitel 3
Eheschließung

§ 28
Anmeldung

§ 29
Eheschließung

Kapitel 4
Lebenspartnerschaft

§ 30
Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

Kapitel 5
Geburt

§ 31
Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

§ 32
Geburten in Fahrzeugen

§ 33
Nachweise bei Anzeige der Geburt

§ 34
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 35
Besonderheiten bei der Beurkundung

§ 36
Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

§ 37
Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern

§ 38
Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

§ 39
Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen

§ 40
Besonderheiten bei der Beurkundung

§ 41
Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften

§ 42
Testamentsverzeichnis

§ 43
Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern

§ 44
Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht

§ 45
Angleichung von Namen

§ 46
Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Kapitel 8
Berichtigungen

§ 47
Berichtigungen

Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Abschnitt 1
Personenstandsurkunden

§ 48
Personenstandsurkunden

§ 49
Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

§ 50
Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

§ 51
Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

§ 52
Internationales Stammbuch der Familie

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

§ 53
Benutzung durch Personen

§ 54
Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

§ 55
Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Abschnitt 3
Mitteilungen

§ 56
Mitteilungen an das Standesamt

§ 57
Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister

§ 58
Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister

§ 59
Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister

§ 60
Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister

§ 61
Mitteilungen für statistische Zwecke

§ 62
Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 63
Datenübermittlung

§ 64
Abrufverfahren

Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65
Übergangsbeurkundungen

§ 66
Fortführung von Altregistern

§ 67
Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag

§ 68
Fortführung des Heiratseintrags

§ 69
Übernahme in elektronische Personenstandsregister

§ 70
Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

§ 71
Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister

§ 72
Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin

§ 73
Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

§ 74
Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)

§ 75
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Datenfelder in den Personenstandsregistern

Allgemeine Registerangaben für alle Register

3 Geburtenregister

3 Eheregister

3 Lebenspartnerschaftsregister

3 Sterberegister

Anlage n
2-12

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Verordnung

II. Schwerpunkte der Verordnung

1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

2. Elektronisches Beurkundungsverfahren

a Datenformat

b Signaturanwendung

c Sicherheitsanforderungen

d Aufbau und Inhalt der Register

e Datenaustausch

f Altdatenerfassung

3. Zuständigkeit

4. Finanzielle Auswirkungen

a Kosten für die öffentlichen Haushalte

b Sonstige Kosten

5. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Kapitel 2
Personenstandsregister

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Kapitel 3
Eheschließung

Zu § 28

Zu § 29

Kapitel 4
Lebenspartnerschaft

Zu § 30

Kapitel 5
Geburt

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Kapitel 6
Sterbefall

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Kapitel 8
Berichtigungen

Zu § 47

Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 609: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)


 
 
 


Drucksache 635/1/08

... öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt



Drucksache 18/08

... (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind beglaubigte Abschriften.



Drucksache 627/08

... 4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zuzuleiten;



Drucksache 354/07 (Beschluss)

... elektronisch in öffentlich beglaubigter Form



Drucksache 362/07

... Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist soll der Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung zurückbehalten.



Drucksache 544/07 (Beschluss)

... Darüber hinaus sollen die Mitteilungspflichten der Notare auch die Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister umfassen. Die hierfür erforderlichen Dokumente sind ebenfalls lediglich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen und daher bisher nicht von § 54 EStDV erfasst. Die Ergänzung ist notwendig, da vermehrt Kapitalgesellschaften im Ausland gegründet werden (insbesondere "



Drucksache 378/07

... 2. Die zuständige Behörde trägt den Namen des vom Unternehmen benannten Verkehrsleiters, die Anschrift der Niederlassung, die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und, falls die Zulassung für grenzüberschreitende Beförderungen gilt, die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften in das in Artikel 15 genannte elektronische Register ein.



Drucksache 18/07

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt allen Unterzeichnerregierungen sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 127/07

... Auflagen oder Einschränkungen sind bei der Eintragung in das Tauglichkeitszeugnis durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen vorzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass flugmedizinische Sachverhalte von den flugmedizinischen Zentren oder den flugmedizinischen Sachverständigen abschließend entschieden werden. Die Übermittlung einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Kopie bzw. einer amtlich beglaubigten Kopie des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Stelle stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen kostenintensiven Übermittlung des Originals eines Tauglichkeitszeugnisses dar.



Drucksache 309/07

... Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.



Drucksache 475/07

... (3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.



Drucksache 19/07

... Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 666/07

... Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 69/07

... (2) Wird eine Sendung eines Erzeugnisses aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung bis einschließlich Großhandelsbereich jeweils beglaubigte Kopien des Analyseberichts sowie der amtlichen Bescheinigung als Begleitdokumente beizufügen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.