Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Vom 12. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 63 vom 17.12.2007 S. 2840, 12.06.2008 S. 1000; 29.07.2009 S. 2258 09; 30.07.2009 S. 2449 09a; 22.12.2010 S. 2248 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 23.07.2013 S. 2586 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 01.10.2013 S. 3714 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.07.2016 S. 1757 16, 12.05.2017 S. 1121 17; 20.11.2019 S. 1724 19; 22.12.2020 S. 3320 20 .; 25.06.2021 S. 2154 21; 10.08.2021 S. 3415 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 10.03.2023 Nr. 64 23a1, 23a2)
Gl.-Nr.: 303-20


Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 17

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis in der Bundesrepublik Deutschland, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung 21a

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

  1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
  2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
  3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
  4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
  5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
  6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes).

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen 23a1

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen 23a1

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

  1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
  2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht 21a

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit 21a

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

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(Stand: 01.02.2024)

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