Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I Nr.63 vom 12.12.2011 S. 2515)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
BQFG - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe zu § 31a eingefügt:

" § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen".

b) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe zu § 50a eingefügt:

" § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen".

2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "bestanden hat" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist".

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen

In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt."

4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde."

Artikel 3
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 - 40a)".

b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt:
Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a - 51 e)".

2. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 1" die Wörter "oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b" eingefügt.

3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt."

4. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "hat" das Wort "oder" eingefügt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist".

d) Die Angabe "2 bis 4" wird durch die Angabe "2 bis 5" ersetzt.

5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a

Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden."

6. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern "bestanden hat" die Wörter "oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt" angefügt.

7. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:

" § 50b

(1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,

  1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Ausland erworben wurde, und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion