Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074 ber. 2006 S. 2095; 22.06.2001 S. 1046; 29.10.2001 S. 2785; 10.11.2001 S. 2992; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2933 03; S. 2934 03a; 24.12.2003 S. 2954; 23.03.2005 S. 931 05; 05a; 09.06.2005 S. 1534 05b; 06.09.2005 S. 2725 05c; 31.10.2006 S. 2407 06; 07.09.2007 S. 2246 07; 11.12.2008 S. 2418 08; 21.12.2008 S. 2917 08a; 17.07.2009 S. 2091 09; 14.06.2011 S. 1077 11; 14.07.2011 S. 1341 11a; 06.12.2011 S. 2515 11b; 20.12.2011 S. 2854 11c; 05.12.2012 S. 2415 12; 25.07.2013 S. 2749 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.03.2017 S. 626 17; 30.06.2017 S. 2143 17a; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2522 19a; 06.02.2020 S. 142 20; 25.05.2020 S. 1067 20a; 19.06.2020 S. 1403 20b; 22.12.2020 S. 3256 20c; 28.03.2021 S. 591 21d i.K.; 09.07.2021 S. 1654 21e; 20.07.2022 S. 1174 22; 09.11.2022 S. 2009 22a; 17.01.2024 Nr. 12 24)
Gl.-Nr.: 7110-1



Erster Teil
Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes

Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 1 03 03a 06 22a

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

§ 2 03a

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

  1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
  2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
  3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

§ 3 03a

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

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(Stand: 29.01.2024)

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