Regelwerk

Änderungstext

Änderungstext

BerBiRefG - Berufsbildungsreformgesetz
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung

Vom 23. März 2005
(BGBl. I Nr. 20 vom 31.03.2005 S. 931)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BBiG - Berufsbildungsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

aa) Im Zweiten Abschnitt wird die Angabe " §§ 25 bis 27b" durch die Angabe " §§ 25 bis 27c" ersetzt.

bb) Im Sechsten Abschnitt wird die Angabe " §§ 42 bis 42a" durch die Angabe " §§ 42 bis 42j" ersetzt.

cc) Im Siebenten Abschnitt werden nach dem Wort "Menschen" ein Komma und das Wort "Berufsausbildungsvorbereitung" eingefügt und die Angabe " §§ 42b bis 42e" durch die Angabe " §§ 42k bis 42q" ersetzt.

b) Im Dritten Teil wird die Angabe " §§ 51a bis 51b" durch die Angabe " §§ 51a bis 51d" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe " § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 42 dieses Gesetzes" und die Angabe " § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe " § 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe " § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 42 dieses Gesetzes" und die Angabe " § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe " § 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

4. Die § § 21 bis 27a werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2103a

(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fachlich nicht geeignet, wer

  1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder
  2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

nicht besitzt.

(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.

(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
  2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.

(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder die Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

§ 2203a

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
  2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.

§ 2303a

(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

§ 2403a

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