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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1654)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe " § 50b" durch die Angabe " § 50c" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe " § 50a" durch die Angabe " § 50b" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "liegt" die Wörter "oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist" gestrichen.

5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 51e" durch die Angabe " § 51g" ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden."

b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden."

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Satz 1 und die" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 33 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

7. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Stelle" durch die Wörter "Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 35 Satz 3 bis 5" durch die Angabe " § 35 Satz 3 und 4" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Handwerkskammer" die Wörter "oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zuständige Stelle" durch die Wörter "Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt.

8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe " § 50b Absatz 4" durch die Angabe " § 50c Absatz 4" ersetzt.

9. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von der Ablegung einzelner Teile" durch die Wörter "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen" ersetzt.

bb) Satz 2

Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
  2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.

(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.

(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Ablegung der Prüfungen" durch die Wörter "den Prüfungsleistungen" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden."

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "zur Durchführung der Meisterprüfungen" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "hiermit" durch die Wörter "mit der Errichtung" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

ee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Landesregierungen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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