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0441/04
0850/04
0269/1/04
0269/04B
0934/03
0560/03
0715/03
Drucksache 144/20

... (2) Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist. Durch die freiwillige Annullierung schützen die Luftfahrtunternehmen insbesondere ihre finanzielle Solidität und vermeiden Umweltbelastungen, indem sie keine leeren oder überwiegend leeren Flüge nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchführen.



Drucksache 96/20 (Beschluss)

... 20. Der Bundesrat bittet darum, dass neben bisher unerschlossenen Märkten bestehende Märkte in der Datenstrategie mehr Beachtung finden. Es sollten auch weiterhin Bemühungen zur Änderung des Status quo erfolgen; die Fokussierung auf neue Märkte sollte nicht dazu führen, dass die marktbeherrschende Stellung einiger weniger Marktteilnehmer zementiert wird. Ansonsten könnte eine marktbeherrschende Stellung in bestehenden Märkten dazu führen, dass auch in derzeit unerschlossenen Bereichen bereits ein Vorsprung (Wissen, Technologie, Datenbasis) dieser Akteure besteht. Der europäische Weg soll den Austausch und die breite Nutzung von Daten mit der Einhaltung hoher Schutzstandards (Datenschutz, Sicherheit, Ethik) verbinden.



Drucksache 96/1/20

... 26. Der Bundesrat bittet darum, dass neben bisher unerschlossenen Märkten bestehende Märkte in der Datenstrategie mehr Beachtung finden. Es sollten auch weiterhin Bemühungen zur Änderung des Status quo erfolgen; die Fokussierung auf neue Märkte sollte nicht dazu führen, dass die marktbeherrschende Stellung einiger weniger Marktteilnehmer zementiert wird. Ansonsten könnte eine marktbeherrschende Stellung in bestehenden Märkten dazu führen, dass auch in derzeit unerschlossenen Bereichen bereits ein Vorsprung (Wissen, Technologie, Datenbasis) dieser Akteure besteht. Der europäische Weg soll den Austausch und die breite Nutzung von Daten mit der Einhaltung hoher Schutzstandards (Datenschutz, Sicherheit, Ethik) verbinden.



Drucksache 347/19

... Nach § 554 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E soll der Vermieter seine Erlaubnis zur Vornahme von baulichen Veränderungen verweigern dürfen, wenn er sich gegenüber dem Mieter verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen durchzuführen, um dem Mieter eine ihm zugängliche und zumutbare Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung soll dem Vermieter einerseits ermöglichen, dass er die baulichen Maßnahmen selbst vornehmen oder vornehmen lassen kann, um die mit dem Eingriff in die Bausubstanz verbundenen Gefahren für sein vermietetes Objekt selbst zu beherrschen. Ein Erwägungsgrund für den Vermieter, die Maßnahme selbst durchzuführen, kann auch sein, dass er nicht nur eine Ladestation für den bauwilligen Mieter, sondern gleich die gesamten Stellflächen des Mietobjekts mit Lademöglichkeiten ausstatten will. Ein weiterer Erwägungsgrund des Vermieters, die Maßnahme selbst durchzuführen, kann sein, dass er die ausführenden Handwerker selbst aussuchen will, um etwaige Gewährleistungsansprüche gegen sie geltend machen zu können.



Drucksache 598/19

... "6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist."



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer Konkretisierung zum Tatbestandsmerkmal des "beherrschenden Einflusses" in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E anstelle des bloßen Hinweises in der Einzelbegründung. Er bittet, hierbei eine verständlichere und anwenderfreundlichere Formulierung als nur den Verweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift des



Drucksache 587/1/19

... Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. kommt in seiner Beurteilung der Haltungssysteme zu dem Ergebnis, dass ein Normalverhalten des Rindes in Anbindeställen ohne Weidegang "stark eingeschränkt/ nicht ausführbar" ist, und dass "verfahrensspezifisch erhöhte Risiken für die Tiergesundheit bestehen, die sich kaum oder nur mit erheblichem Managementaufwand beherrschen Lassen" (KTBL, Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren, Darmstadt 2006 S. 213-215, 217-219, 221-223).



Drucksache 339/19 (Beschluss)

... Die Technischen Aufsichtsbehörden werden in ihrer Tätigkeit neben der bisherigen inhaltlichen Aufgabe vor neue Aufgaben gestellt, die sie ohne einen "Unterbau" aus weiteren Entscheidungshilfen nicht beherrschen können.



Drucksache 611/19

... Absatz 1 legt im Zusammenspiel mit § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BNotO-E der Bundesnotarkammer die Pflicht auf, ein Videokommunikationssystem zu schaffen und zu betreiben, das den Notaren die Durchführung von Online-Verfahren nach §§ 35a und 40a BeurkG-E ermöglicht. Durch den Verweis auf §§ 35a und 40a BeurkG-E ist klargestellt, dass das System sämtliche dort genannten Anforderungen erfüllen, also insbesondere die Identifizierung per eID und Lichtbildabgleich sowie die Anbringung einer (Fern-)Signatur an das zu beurkundende Dokument beherrschen muss. Es ist sachgerecht, Aufbau und Betrieb der Bundesnotarkammer zu überantworten. Die Bundesnotarkammer ist als unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts besonders geeignet, Sicherheit, Manipulationsresistenz und Zuverlässigkeit des geplanten Videokommunikationssystems zu gewährleisten. Angesichts der Komplexität von Softwarelösungen ist es in einem derart sicherheitsrelevanten Bereich wie der Online-Gründung nicht gangbar, die Organisation des elektronischen Fernbeurkundungssystems einem privaten Dritten zu überlassen, der nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich ist. Die Gründung von GmbHs muss als staatliche Kernfunktion in den Händen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben. Die Bundesnotarkammer bietet sich hierfür auch deshalb an, weil sie - etwa im Rahmen des Zentralen Vorsorge- und Testamentsregisters oder über ihre Softwarelösungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handelsregisterverkehr - bereits einschlägige Expertise bei der Entwicklung und dem Unterhalt notarnaher Softwarelösungen vorweisen kann. Weiter hat der Gesetzgeber der Bundesnotarkammer bereits in der Vergangenheit ausschließliche Kompetenzen im Bereich von EDV-Lösungen zuerkannt, so etwa in §§ 78a ff. BNotO, jüngst auch beim elektronischen Urkundenarchiv gem. § 78h BNotO.



Drucksache 347/19 (Beschluss)

... Nach § 554 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E soll der Vermieter seine Erlaubnis zur Vornahme von baulichen Veränderungen verweigern dürfen, wenn er sich gegenüber dem Mieter verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen durchzuführen, um dem Mieter eine ihm zugängliche und zumutbare Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung soll dem Vermieter einerseits ermöglichen, dass er die baulichen Maßnahmen selbst vornehmen oder vornehmen lassen kann, um die mit dem Eingriff in die Bausubstanz verbundenen Gefahren für sein vermietetes Objekt selbst zu beherrschen. Ein Erwägungsgrund für den Vermieter, die Maßnahme selbst durchzuführen, kann auch sein, dass er nicht nur eine Ladestation für den bauwilligen Mieter, sondern gleich die gesamten Stellflächen des Mietobjekts mit Lademöglichkeiten ausstatten will. Ein weiterer Erwägungsgrund des Vermieters, die Maßnahme selbst durchzuführen, kann sein, dass er die ausführenden Handwerker selbst aussuchen will, um etwaige Gewährleistungsansprüche gegen sie geltend machen zu können.



Drucksache 373/19

... Voraussetzung für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken ist eine vorherige Schulung der Apothekerinnen und Apotheker durch Ärzte. Die Schulungen müssen sicherstellen, dass die Apothekerinnen und Apotheker die Durchführung von Grippeschutzimpfungen beherrschen und über die hierfür benötigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen. Sie haben daher die in Absatz 5 festgelegten Mindestinhalte zu umfassen.



Drucksache 543/19 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen, insbesondere an administrative und IT-Ressourcen, sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet, und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 649/19

... e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (beherrschende Person) oder mehrerer beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen vorgeben, oder



Drucksache 532/19

... Nummer 6 legt fest, dass der Dolmetscher über die für eine allgemeine Beeidigung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen muss, die neben den erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen auch das Beherrschen der deutschen Sprache als Korrespondenzsprache auf Dolmetscherniveau erfordern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 339/1/19

... Die Technischen Aufsichtsbehörden werden in ihrer Tätigkeit neben der bisherigen inhaltlichen Aufgabe vor neue Aufgaben gestellt, die sie ohne einen "Unterbau" aus weiteren Entscheidungshilfen nicht beherrschen können.



Drucksache 265/19

... Für die Frage, wann ein Rausch in diesem Sinne nicht selbstverschuldet ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden: Wenn der Täter alkoholkrank bzw. drogenabhängig ist und das Rauschmittel auf Grund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges konsumiert, trifft ihn nicht der gleiche Schuldvorwurf wie einen nicht Erkrankten. In solchen Fällen ist auch eine Strafrahmenverschiebung nicht regelhaft auszuschließen. Vielmehr kommt es, wie in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist, darauf an, ob sich der Abhängige vorwerfbar in eine Situation begeben hat, in der es zu der Straftat gekommen ist. Trifft ihn auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf, kann die Strafe nach dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Satz 1 StGB-E gemildert werden (vgl. zum Ganzen BT-Drs.



Drucksache 442/19

... Ein Marktmachtmissbrauch solcher Unternehmen wird dabei insbesondere durch die Vorschriften gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verhindert. Auf dieser Grundlage überprüfen Kartellbehörden das Verhalten der Unternehmen sowohl auf europäischer (siehe z.B. die Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google) als auch auf deutscher (siehe z.B. das Verfahren des Bundeskartellamts gegen Facebook) Ebene. Grundsätzlich ist das Kartellrecht dabei in der Lage, der Herausforderung durch die Marktmacht großer Plattformen wirksam zu begegnen. Weiteren gesetzgeberischen Verbesserungsbedarf im Hinblick auf einzelne Regelungen überprüft das BMWi derzeit im Rahmen der anstehenden 10. Novelle des Gesetzes gegen



Drucksache 543/19

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen insbesondere an administrative und IT-Ressourcen sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... Eine Ausnahme soll dann gemacht werden, wenn die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung gemäß § 3 Absatz 5 PsychThG auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt wird. Deutschkenntnisse können dabei je nach Beschränkung der Tätigkeit auch vernachlässigt werden, zum Beispiel bei der psychotherapeutischen Behandlung von Flüchtlingen oder geduldeten Ausländern, die selbst die deutsche Sprache nicht beherrschen.



Drucksache 352/1/19

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer Konkretisierung zum Tatbestandsmerkmal des "beherrschenden Einflusses" in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E anstelle des bloßen Hinweises in der Einzelbegründung. Er bittet, hierbei eine verständlichere und anwenderfreundlichere Formulierung als nur den Verweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift des



Drucksache 519/18

... 5. Der Bundesrat fordert ausdrücklich eine Nutzungsvariante der marktbeherrschenden sozialen Netzwerke die anonymisiert, besonders datensparsam ausgestaltet ist oder auf personenbezogene Daten ganz verzichtet. Der Bundesrat empfiehlt der Daten-Ethikkommission des Bundes, vorrangig zu prüfen:



Drucksache 170/18

... Online-Plattformen sind wesentliche Voraussetzungen für den digitalen Handel. Derzeit treiben mehr als eine Million Unternehmen in der EU Handel über Online-Plattformen, um ihre Kunden zu erreichen1, und es wird geschätzt, dass rund 60 % des privaten Verbrauchs und 30 % des öffentlichen Verbrauchs an Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesamten digitalen Wirtschaft über Online-Vermittler abgewickelt werden.2 Diese Online-Vermittlung profitiert in der Regel von wichtigen datengesteuerten direkten und indirekten Netzeffekten, die tendenziell dazu führen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Plattformen pro Wirtschaftssegment, in dem es Vermittlungsaktivitäten gibt, erfolgreich sind. Diese zunehmende Vermittlung von Transaktionen über Online-Plattformen in Verbindung mit starken indirekten Netzeffekten, die durch die von den Online-Plattformen genutzten Daten noch verstärkt werden können, führt zu einer größeren Abhängigkeit der Unternehmen von Online-Plattformen, die quasi als "Torwächter" für den Zugang zu Märkten und Verbrauchern fungieren. Die Asymmetrie zwischen der relativen Marktstärke einer kleinen Anzahl führender Online-Plattformen, die nicht unbedingt im Sinne des Wettbewerbsrechts marktbeherrschend sind, wird durch die inhärent fragmentierte Angebotsseite, die aus Tausenden kleinen Händlern besteht, noch verschärft. Bei Online-Plattformen, die zwischen Unternehmen (B2B) vermitteln, ist - soweit sie überhaupt vorhanden sind - eine ähnliche Dynamik nicht zu beobachten, denn in diesen Fällen handelt es sich sowohl bei den gewerblichen Nutzern als auch bei den Online-Plattformen tendenziell um große, hoch entwickelte Unternehmen, die eher in der Lage sind, für ausgewogene Vertragsverhältnisse zu sorgen. Einer Studie der Kommission aus dem Jahr 20063 zufolge war das Bewusstsein für die Risiken ein Faktor, der die umfassende Verbreitung elektronischer B2B-Märkte behindert hat.



Drucksache 116/18

... Das Wettbewerbsrecht hat einen anderen Anwendungsbereich als die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken. Unlautere Handelspraktiken sind einseitige Praktiken, die in den meisten Fällen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht implizieren, da ein solcher Verstoß die Existenz einer vorherrschenden Position in einem bestimmten Markt sowie die Feststellung eines Missbrauchs dieser Position, die sich auf den gesamten Markt auswirkt, erfordert. So geht es bei Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken um ungleiche Verhandlungspositionen (meist ohne marktbeherrschende Stellung), und darum Unternehmen zu untersagen, bei ihren Handelspartnern ungerechtfertigte, unverhältnismäßige oder keine Gegenleistungen umfassende Bedingungen zu erzwingen, zu erhalten oder den Versuch hierzu zu unternehmen (ohne dass sich dies zwangsläufig auf den Markt insgesamt auswirkt). Entsprechend sollen die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sein und diese ergänzen.



Drucksache 391/18

... Für die Bemessung der nach Absatz 5a Satz 1 relevanten Jahresumsätze ist auf die jeweils zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Jahresabschlüsse abzustellen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Daten die notwendige Verlässlichkeit aufweisen. Einzubeziehen sind die Gesamtumsätze des betroffenen Unternehmens, da diese die Finanzkraft des Unternehmens widerspiegeln. Die Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 TKG sind in die Berechnung der Umsätze grundsätzlich mit einzubeziehen. Auf diese Weise wird der Gefahr begegnet, dass Unternehmen durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Einfluss auf die Umsatzerlöse des Unternehmens nehmen und damit die Intention der Regelung in § 35 Absatz 5 und 5a TKG konterkarieren. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings insoweit, als dass nach Satz 2 nur die Umsätze solcher verbundenen Unternehmen im Rahmen der Umsatzschwellenberechnung mit einzubeziehen sind, die selbst auch auf Telekommunikationsmärkten tätig sind. Damit wird gewährleistet, dass ein hinreichender Bezug zu den Telekommunikationsmärkten erhalten bleibt. So wird etwa ein kommunales Telekommunikationsunternehmen nicht allein deshalb zu Rückzahlungen verpflichtet, weil das verbundene Gasversorgungsunternehmen hohe Umsätze erwirtschaftet. Gleichzeitig wird aber etwa ein marktbeherrschender Telekommunikationsanbieter bei der Betrachtung des verbundenen Tochterunternehmens mitberücksichtigt.



Drucksache 170/1/18

... 8. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Verordnungsvorschlag kleinere, insbesondere durch klein- und mittelständische Unternehmen sowie Start-ups betriebene Online-Plattformen benachteiligen kann, da diesen die gleichen regula-torischen Pflichten auferlegt werden wie den großen, marktbeherrschenden Digitalplattformen. Dies kann in der Folge dazu führen, dass die relative Marktstärke der großen Online-Plattformbetreiber gegenüber kleineren Betreibern durch die vorgeschlagene Verordnung eher zementiert als verändert wird. Der Bundesrat regt in diesem Zusammenhang an, zu prüfen, für klein- und mittelständische Unternehmen sowie Start-ups Ausnahmetatbestände in dem Verordnungsvorschlag zu formulieren, zum Beispiel durch Einführung von Schwellenwerten hinsichtlich Jahresumsatz, Nutzerzahlen oder Unternehmensalter.



Drucksache 204/18

... Für die Frage, wann ein Rausch in diesem Sinne nicht selbstverschuldet ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden: Wenn der Täter alkoholkrank bzw. drogenabhängig ist und das Rauschmittel auf Grund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges konsumiert, trifft ihn nicht der gleiche Schuldvorwurf wie einen nicht Erkrankten. In solchen Fällen ist auch eine Strafrahmenverschiebung nicht regelhaft auszuschließen. Vielmehr kommt es, wie in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist, darauf an, ob sich der Abhängige vorwerfbar in eine Situation begeben hat, in der es zu der Straftat gekommen ist. Trifft ihn auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf, kann die Strafe nach dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Satz 1 StGB-E gemildert werden (vgl. zum Ganzen BT-Drs.



Drucksache 215/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, in der vorgeschlagenen Verordnung das sogenannte Marktortprinzip zu verankern. Mit dem Markt-ortprinzip wird der Umstand in den Mittelpunkt gerückt, ob ein Internet-Diensteanbieter seine Dienste auf dem Gebiet der EU anbietet. Die damit verbundene Abkehr vom Territorialitätsprinzip bedeutet zwar einen Verzicht auf das Kriterium des Speicherorts der Daten. Dieses weist angesichts der Natur der Daten mit ihrer großen Mobilität und Volatilität aber ohnehin einen hohen Grad an Beliebigkeit auf. Durch das Marktortprinzip werden auch Internet-Diensteanbieter erfasst, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Union anbieten, aber ihren Geschäftssitz außerhalb der Union haben. Hierzu zählen zahlreiche marktbeherrschende Unternehmen, bei denen den Strafverfolgungsbehörden nach dem derzeitigen Recht ein schneller und leichter Zugang zu den Daten, insbesondere zu Transaktions- und Inhaltsdaten, im Regelfall nicht möglich ist. Darüber hinaus kann mit dem Kriterium des Marktorts den erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Speicherorts begegnet werden. Das Kriterium des Marktorts wird den tatsächlichen Gegebenheiten auch besser gerecht als das Kriterium des Geschäftssitzes des Internet-Diensteanbieters. Denn letzterer ist im Regelfall nicht deckungsgleich mit seinem (beabsichtigten) Wirkungskreis.



Drucksache 116/1/18

... bereits weitgehende nationale Verbote schädlicher Verhaltensweisen von Unternehmen mit relativer, überlegener oder beherrschender Marktmacht wie das Anzapfverbot ermöglicht hat, sieht der Bundesrat in den Vorschlägen der Kommission die Möglichkeit, im Lebensmittelbereich einen EU-weit einheitlichen Mindestschutzstandard aufzubauen und so die Handelsbeziehungen EU-weit zu verbessern.



Drucksache 507/18

... b) den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung,



Drucksache 138/18 (Beschluss)

... 5. Um Fahrzeugführenden in kritischen Fahrsituationen die Möglichkeit zu geben, eine drohende Auffahrkollision mit bewussten Aktionen selbst zu beherrschen, ist die Kollisionswarnung um eine zeitlich vorgelagerte Abstandsinformation (Abstandswarnung) zu ergänzen.



Drucksache 138/18

... 5. Um Fahrzeugführenden in kritischen Fahrsituationen die Möglichkeit zu geben, eine drohende Auffahrkollision mit bewussten Aktionen selbst zu beherrschen, ist die Kollisionswarnung um eine zeitlich vorgelagerte Abstandsinformation (Abstandswarnung) zu ergänzen.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf ermöglicht die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können. In Deutschland gibt es zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache - hervorragend beherrschen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.