[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1492 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beihilfe"


⇒ Schnellwahl ⇒

0327/20B
0295/20
0308/20B
0206/20
0028/1/20
0290/20
0028/20B
0175/20
0225/20
0051/20B
0452/20B
0121/20
0136/1/20
0177/20
0509/20
0050/20
0327/1/20
0029/20
0028/20
0262/1/20
0348/20
0390/20
0262/20B
0308/1/20
0255/20
0051/1/20
0452/1/20
0097/20
0277/20
0193/1/20
0139/20
0029/20B
0098/20
0005/20
0042/20
0002/20
0136/20B
0029/1/20
0392/20
0075/20
0060/20
0393/20
0553/19
0625/19
0410/19B
0251/19
0111/19
0650/1/19
0005/19B
0533/19
0033/19B
0351/19B
0517/19
0196/19B
0005/1/19
0177/19B
0196/1/19
0096/19
0001/19
0251/19B
0541/1/19
0607/19
0581/19B
0373/19
0103/19
0111/19B
0120/19
0655/1/19
0129/19
0581/19
0143/1/19
0333/19
0351/1/19
0151/19
0515/19
0120/19B
0432/19
0462/19
0324/19
0556/19
0450/19
0411/19
0618/19
0450/19B
0242/1/19
0410/1/19
0481/18
0023/18B
0444/18
0175/18
0305/1/18
0023/18
0372/18B
0205/18
0285/18B
0166/18B
0607/18
0617/18
0607/2/18
0116/18
0229/18B
0470/18B
0037/18B
0486/18
0366/1/18
0274/18
0221/18
0305/18B
0229/1/18
0252/18
0181/18
0023/1/18
0061/18
0563/18
0470/1/18
0246/18B
0544/18B
0375/18
0544/1/18
0366/18B
0227/1/18
0614/18
0310/18
0563/18B
0522/18
0173/1/18
0173/18
0061/1/18
0227/18B
0285/1/18
0554/18
0166/1/18
0103/18
0173/18B
0063/18B
0063/1/18
0504/1/18
0037/1/18
0246/1/18
0557/1/17
0595/17
0664/17
0157/17B
0090/17
0538/17
0643/17
0059/1/17
0537/17
0373/17
0452/17
0543/17B
0643/17B
0236/17
0157/1/17
0059/17B
0726/17
0129/17
0253/17
0366/17
0543/1/17
0731/17
0717/17
0573/17
0629/17B
0108/1/17
0005/17
0347/17
0387/17
0725/17
0649/17
0629/1/17
0645/16
0082/16
0227/1/16
0119/16B
0227/16
0010/16
0110/16B
0601/1/16
0413/16
0603/16
0533/16
0518/16
0333/16
0235/16
0132/16
0619/16B
0142/1/16
0505/16B
0414/16B
0208/16
0208/16B
0601/16B
0186/16B
0351/16
0362/16B
0142/16B
0142/16
0065/1/16
0673/1/16
0395/16
0404/16
0320/16B
0065/16B
0404/1/16
0811/16
0541/16B
0093/16
0119/1/16
0537/1/16
0505/16
0645/1/16
0395/16B
0132/1/16
0010/1/16
0373/16
0010/16B
0067/16
0815/16B
0356/16
0673/16B
0079/16
0534/16
0155/16
0216/16
0278/16
0275/1/16
0067/1/16
0299/16
0537/16B
0362/1/16
0310/16B
0601/16
0768/16
0046/16
0067/16B
0034/16B
0320/1/16
0612/1/16
0541/1/16
0110/16
0677/16
0279/16
0414/1/16
0395/1/16
0612/16B
0093/16B
0035/16
0375/16
0227/16B
0132/16B
0034/16
0186/16
0521/2/16
0362/16
0275/16B
0690/16
0310/16
0521/16B
0060/16
0599/1/15
0051/15
0326/15B
0458/15B
0036/15
0344/15B
0373/15
0027/15
0025/15
0319/15
0333/15B
0542/15B
0446/15
0510/1/15
0416/15
0015/15
0532/15
0439/1/15
0104/15
0401/1/15
0510/15B
0057/15
0086/15
0517/15
0076/15
0015/1/15
0188/1/15
0015/15B
0326/1/15
0497/15
0344/1/15
0109/15
0204/15
0063/15
0107/15
0500/15
0188/15
0458/15
0046/15
0111/2/15
0439/15B
0257/15B
0214/15
0594/15
0401/15B
0606/15
0054/15
0387/15
0071/15
0544/1/15
0191/1/14
0642/1/14
0463/1/14
0151/2/14
0293/2/14
0354/14B
0586/14
0507/14
0489/14B
0210/1/14
0333/14B
0580/14
0191/6/14
0293/3/14
0030/14B
0406/14
0630/14B
0191/8/14
0530/14
0638/3/14
0031/14B
0357/1/14
0157/6/14
0258/1/14
0151/14B
0061/14
0031/1/14
0406/1/14
0084/14
0258/14B
0489/1/14
0191/14B
0406/14B
0249/14
0074/14
0357/14B
0354/1/14
0459/14
0030/14
0082/1/14
0018/1/14
0018/14B
0630/1/14
0191/7/14
0463/14B
0035/14
0617/14
0333/1/14
0049/1/14
0216/13
0097/13
0125/13
0207/13
0284/13
0087/13
0297/13
0294/13B
0137/13
0524/13
0440/13
0294/13
0447/2/13
0284/13B
0125/13B
0338/13B
0462/13
0321/13
0062/13B
0203/13
0094/13
0141/13
0305/13
0048/1/13
0765/13
0515/13
0062/13
0247/13
0699/13
0765/13B
0462/13B
0294/1/13
0526/13
0612/13
0592/13B
0185/13
0240/1/13
0471/13
0048/13B
0603/13
0137/13B
0050/13X
0338/13
0048/13
0100/13
0125/1/13
0062/1/13
0109/13
0240/13B
0063/13
0264/13
0515/1/13
0092/12
0372/1/12
0632/12
0312/12B
0566/12
0160/12
0515/1/12
0409/12
0760/12
0745/12
0751/12
0277/12
0356/12
0572/12B
0170/12
0761/1/12
0546/12
0405/1/12
0303/12
0223/12
0519/12
0372/12
0356/12B
0572/12
0356/1/12
0581/1/12
0330/12
0511/12
0277/12B
0688/12
0016/12
0372/12B
0332/12
0405/12B
0817/12B
0577/12B
0434/12
0692/12
0577/1/12
0581/12B
0302/1/12
0748/12
0761/12B
0759/12
0661/12
0165/12
0760/1/12
0652/12
0074/12
0277/1/12
0312/1/12
0721/12
0522/12
0760/12B
0488/12
0610/12
0656/12
0515/12
0292/12
0513/12
0021/12
0730/12
0817/1/12
0608/1/12
0338/12
0608/12
0038/12
0577/12
0364/12
0761/12
0632/1/12
0549/12
0681/12
0608/12B
0657/11
0629/11B
0340/4/11
0392/1/11
0632/2/11
0409/11
0629/1/11
0114/1/11
0646/11
0035/11
0631/11
0334/1/11
0409/11B
0877/11B
0685/11B
0320/11
0114/11
0141/11
0822/11
0877/1/11
0228/11
0638/11
0456/5/11
0632/11B
0143/11B
0170/11
0370/11
0737/11
0665/11
0571/11
0556/11
0624/11
0177/11
0599/11B
0300/11
0650/11
0878/1/11
0650/2/11
0313/1/11
0626/11
0877/11
0878/11B
0058/11
0119/11
0043/11
0143/11
0313/11B
0800/11
0409/1/11
0150/11
0315/11B
0315/1/11
0142/11
0762/11
0399/11B
0007/11
0838/11
0833/11
0114/11B
0283/11
0232/11
0143/1/11
0566/1/11
0829/11
0831/11
0810/11
0051/11
0737/11B
0636/11
0808/11
0582/1/11
0566/11B
0832/11B
0045/11
0526/11
0655/11
0832/1/11
0197/11
0747/11
0616/11
0590/11
0334/11
0027/11
0733/11
0635/11
0632/1/11
0685/1/11
0037/11
0197/11B
0613/11B
0763/11
0176/11
0088/11B
0227/11
0190/11
0216/11B
0874/11
0334/11B
0878/11
0340/11B
0132/11
0088/1/11
0177/11B
0819/11
0667/11
0462/11
0582/11B
0338/11
0379/11
0269/11
0582/11
0140/11
0055/11
0177/1/11
0661/10
0507/10
0616/10
0680/10
0306/1/10
0159/10
0602/10B
0694/1/10
0306/10B
0149/10
0865/10B
0306/10
0865/1/10
0709/10
0796/10
0553/10
0506/10
0461/10B
0844/10
0737/10
0550/10
0139/10
0738/10
0188/1/10
0003/10
0188/10B
0034/10
0227/10
0149/1/10
0602/1/10
0693/10B
0153/10
0859/10
0438/10
0318/3/10
0461/10
0483/10
0739/10
0601/10
0181/10
0602/10
0693/1/10
0694/10
0698/10
0139/10B
0129/10
0830/10
0771/10B
0698/10B
0235/10
0495/10
0180/10
0391/10B
0566/10B
0085/10
0661/10B
0664/10
0771/10
0711/10
0771/1/10
0693/10
0698/1/10
0461/1/10
0001/10
0230/10
0561/10
0234/10
0002/10
0811/10
0781/10
0694/10B
0075/10
0762/10
0426/10
0391/10
0831/10
0228/10
0084/10
0860/10
0786/10
0566/1/10
0494/10
0307/10
0497/10
0661/1/10
0113/10
0747/10
0422/09
0117/09
0382/09B
0140/09
0382/1/09
0808/09
0442/09
0221/09
0450/09
0407/09
0195/09
0252/09
0298/09
0756/09
0195/2/09
0228/09
0168/09B
0826/09
0492/09
0570/09
0877/09
0442/1/09
0846/09
0054/09
0117/1/09
0163/1/09
0318/09
0171/09B
0674/09
0656/09
0797/09
0250/09
0426/09
0171/8/09
0110/09
0758/1/09
0534/09B
0049/09
0144/09
0168/09
0418/09
0415/09
0389/1/09
0670/09
0769/09
0168/1/09
0386/09
0083/09
0338/09
0309/09
0603/09
0315/09
0791/09
0334/09
0160/09
0386/09B
0386/1/09
0195/09B
0069/09
0116/09
0389/09B
0297/09
0773/09
0137/09
0758/09
0382/09
0233/09
0067/09
0191/09
0889/09
0892/09
0099/09
0271/09
0183/09
0522/09
0442/09B
0057/09
0155/09
0548/09
0678/09
0165/09
0310/09
0758/09B
0389/09
0117/09B
0187/09
0534/1/09
0427/09
0525/08
0335/08B
0688/08
0005/1/08
0508/08
0342/1/08
0342/08B
0551/08
0436/08B
0498/1/08
0917/08
0487/08B
0116/08
0187/08
0486/08B
0464/08
0755/08
0105/1/08
0556/08
0001/08
0266/08
0385/08
0401/08
0351/08
0116/08B
0381/08
0436/1/08
0512/08
0187/1/08
0145/08
0628/08
0476/08
0914/08
0515/08
0113/08
0788/08
0755/08B
0898/1/08
0168/08
0687/08
0567/08
0982/08
0105/08B
0537/08
0134/08
0367/08C
0806/08
0367/08
0487/1/08
0716/08
0342/08
0367/08D
0113/08B
0859/08
0005/08B
0167/08
0685/08
0210/08
0244/08
0486/1/08
0335/1/08
0220/1/08
0486/08
0433/08B
0284/08
0968/08
0433/1/08
0733/08
0030/08
0398/08
0192/08
0465/08
0102/08
0958/08
0959/08
0903/08
0883/08
0870/08
0220/08B
0116/1/08
0113/1/08
0403/08
0009/08
0180/08
0544/08
0747/08
0821/08
0220/08
0367/1/08
0010/08C
0261/08
0498/08B
0800/08
0167/1/08
0699/08
0689/08
0755/1/08
0571/08
0384/08
0532/08
0923/08B
0105/08
0005/08
0928/08
0923/3/08
0156/08
0310/08
0539/08
0830/08
0082/08
0694/08
0607/08
0451/08
0813/08
0224/08
0396/08
0696/08
0879/08
0436/08
0367/08B
0555/2/07
0831/07
0487/1/07
0353/07
0757/07
0951/07
0567/07
0718/07
0274/07B
0544/07B
0524/07
0390/07
0446/07
0913/07
0495/07
0789/07
0689/07
0668/07
0405/07
0859/07B
0312/07B
0259/07
0475/07
0859/2/07
0666/07
0274/1/07
0720/07J
0681/07
0494/07
0075/07
0895/07
0256/07
0824/07
0005/07
0196/07
0452/07
0762/07
0461/07
0412/07
0712/07
0436/07
0014/07
0128/07
0736/07
0399/07
0718/07B
0553/07
0068/07
0463/07
0583/07
0251/07
0865/1/07
0072/07
0686/07
0487/07B
0497/07
0475/07B
0548/07
0557/07
0931/07
0108/07
0252/07
0865/07
0618/07
0720/07
0114/07
0555/07B
0072/1/07
0071/07
0070/07
0612/07
0120/07
0071/2/07
0150/07B
0241/07
0370/07
0778/07
0312/1/07
0633/07
0809/07
0299/07
0364/07
0150/07
0298/07
0654/07
0270/07
0063/07
0118/07
0333/07
0865/07B
0408/07
0392/07
0820/07
0722/07
0314/07
0859/1/07
0364/07B
0690/07
0720/07A
0325/07
0072/07B
0916/07
0718/1/07
0218/07
0080/07
0296/07
0801/07
0444/07
0792/07
0559/07
0383/07
0555/07
0475/1/07
0275/07
0319/07B
0312/07
0456/07
0568/07
0487/07
0121/07
0423/07
0579/07
0859/07
0214/07
0319/1/07
0416/06
0627/06
0390/06
0621/06
0378/06
0315/06
0118/1/06
0623/06B
0391/06
0353/06
0599/06
0376/06
0780/06
0505/06
0465/06
0121/06
0096/06
0353/2/06
0753/06
0254/06
0010/06
0223/06
0214/06
0597/06
0897/06B
0651/06
0206/06
0617/1/06
0324/06
0907/06
0484/06
0281/06
0685/1/06
0698/06
0802/06
0375/06
0759/06
0685/06B
0404/06B
0917/06
0332/2/06
0477/06B
0686/06B
0145/06
0353/1/06
0354/06
0686/1/06
0901/06
0142/1/06
0220/06
0477/1/06
0868/06
0816/06
0865/06
0066/06
0740/06
0206/1/06
0455/06
0138/06
0694/06
0089/06
0156/06
0349/1/06
0507/06
0779/1/06
0349/06B
0800/06
0142/06B
0083/06
0686/06
0324/1/06
0100/06
0509/06
0369/06
0304/06
0067/06
0308/2/06
0230/06
0910/06
0739/06
0113/4/06
0009/06
0897/06
0178/06
0426/06
0687/06
0118/06
0311/06
0617/06
0685/06
0477/06
0363/06
0617/06B
0399/06
0553/1/06
0141/06
0194/1/06
0676/06
0616/06
0745/06
0755/06
0404/1/06
0553/06
0633/06
0353/06B
0324/06B
0632/06
0219/06
0945/06
0170/05
0606/05
0282/05
0282/05B
0765/05
0081/05B
0601/05
0755/05
0509/05B
0607/1/05
0554/05B
0006/05
0325/05
0238/05
0444/05
0554/1/05
0170/05B
0509/3/05
0471/05
0140/05B
0286/1/05
0482/05
0763/05
0170/2/05
0170/1/05
0580/05
0334/05
0596/05
0081/1/05
0706/1/05
0780/05
0706/05
0312/05
0932/05
0140/05
0288/05
0319/05
0202/05
0817/1/05
0426/05
0409/05
0783/05
0818/05
0286/05B
0543/05B
0855/05
0686/05
0706/05B
0673/05
0536/05
0555/05
0509/1/05
0728/05
0262/05
0271/05
0512/05
0054/05
0588/05
0572/05
0543/05
0352/05
0287/05
0836/05
0429/05
0139/05
0509/05
0690/05
0509/2/05
0615/05
0297/05
0607/05B
0810/05
0894/05
0225/05
0316/05
0602/05
0705/05
0895/05
0042/05
0568/05
0914/05
0817/05
0726/05
0192/05
0509/4/05
0600/05
0731/05
0842/05
0082/05
0913/05
0394/05
0576/05
0817/05B
0602/05B
0538/05
0399/05
0107/05
0846/05
0485/05
0275/05
0016/05
0607/05
0917/04B
0566/1/04
0753/04B
0571/04B
0846/04B
0525/04
0729/04B
0994/04
0565/04B
0952/04
0846/1/04
0877/04
0566/04B
0917/04
0361/04
0728/04B
0565/04
0983/04
0466/04
0846/2/04
0622/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0863/04B
0586/04
0565/1/04
0408/04
0753/1/04
0466/04B
0729/1/04
0571/04
0728/2/04
0728/1/04
0566/04
0995/04
0917/1/04
0808/04
0888/04
0863/1/04
0299/03
0142/03B
0049/03
0061/03B
0901/03B
0450/03
0901/03
0849/03
0061/2/03
0061/1/03
Drucksache 603/16

... a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EU (Nr.) L 379 S. 5)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf DeminimisBeihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1)" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 533/16

... - Stärkere Dezentralisierung der Behandlung staatlicher Beihilfen: Fast 90 % der Fälle staatlicher Beihilfen werden nun von den Mitgliedstaaten ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verwaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/16




Brüssel, den 14.9.2016 COM 2016 615 final

2 Einleitung

Abbildung 1: Bessere Rechtsetzung 2015-2016 in Zahlen

Abbildung 2: Zahl der Legislativvorschläge 2011-2015

Großes bei den großen Themen leisten

Beispiele für Großes bei den großen Themen leisten

Bessere Rechtsetzung für bessere Ergebnisse

Beispiele für Kommissionsvorschläge zur Verringerung des Regulierungsaufwands und der Verwaltungslasten

Abbildung 3: Überblick über die Aktivitäten zur besseren Rechtsetzung seit ihrer Einführung in der Kommission

Beispiele für angemessenere Herangehensweisen aufgrund von Überlegungen zur besseren Rechtsetzung

Blick in die Zukunft

2 Kommission

2 Zusammenarbeiten:

Europäisches Parlament/Rat:

Das Europäische Parlament und der Rat sind aufgefordert, mit der Kommission zusammenarbeiten, um Methoden und Instrumente zur Anwendung einer besseren

2 Mitgliedstaaten:

Vorrangige Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 518/16

... Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in Europa hat die Kommission eine Reihe von Initiativen vorgelegt, die Investitionen fördern und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern sollen, wie beispielsweise die Senkung der Kapitalanforderungen bei Infrastrukturinvestitionen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Annahme praktischer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben. Darüber hinaus enthalten die Strategien zur Energieunion, zur Kapitalmarktunion, zum Binnenmarkt und zum digitalen Binnenmarkt sowie das Paket zur Kreislaufwirtschaft allesamt gezielte Maßnahmen, die bei einer vollumfänglichen Umsetzung konkrete Hindernisse beseitigen und die Rahmenbedingungen für Investitionen weiter verbessern werden. So werden etwa die anstehenden Vorschläge zum Elektrizitätsbinnenmarkt, zu erneuerbaren Energien und zur Governance der Energieunion langfristig zu mehr Rechtssicherheit und Stabilität beitragen und somit Investitionen in den Energiesektor fördern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auch darauf hin, dass die EIB bei der Ausgabe grüner Anleihen zur Finanzierung nachhaltiger Projekte eine weltweit führende Rolle einnimmt. Die Kapitalmarktunion wird Investitionshemmnisse beseitigen helfen, die Binnenmarktstrategie wird zu effizienteren Märkten für das öffentliche Auftragswesen beitragen und die Strategie für den digitalen Binnenmarkt wird die Rechtssicherheit im digitalen Sektor verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 333/16

... 2. Um in den Genuss des Programms zu kommen, bleiben diese Begünstigten juristische Personen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Handel und Wirtschaft unabhängig sind. Sie verfolgen keine anderen kollidierenden Interessen und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen in der Union. Die Kommission wird die weitere Einhaltung dieser Bedingungen über die Laufzeit des Programms hinweg sicherstellen, indem sie diese Bedingungen in die jährlichen Arbeitsprogramme nach Artikel 7 aufnimmt und vor der Vergabe der maßnahmenbezogenen Beihilfen nach Artikel 4 alljährlich beurteilt, ob die Begünstigten diese Bedingungen erfüllen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen von Interessengruppen und Folgenabschätzungen

- Expost-Bewertungen geltender Rechtsvorschriften

- Konsultationen von Interessengruppen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Begünstigte

Artikel 4
Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 5
Transparenz

Artikel 6
Finanzbestimmungen

Artikel 7
Durchführung des Programms

Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 9
Bewertung

Artikel 10
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 235/16

... ) bzw. als Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 132/16

... 8. Im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG in Deutschland, die sich im rechtlichen Kontext der Umwelt- und Energieleitlinien der Europäischen Kommission vollzieht, ist es deshalb ungeachtet der Verordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 2 KWKG erforderlich, den Fortbestand der Befreiung der Bestandsanlagen sicherzustellen. Der Bundesrat unterstützt daher die Bundesregierung bei ihren Anstrengungen, sich im Sinne des Vertrauensschutzes bei der Kommission dafür einzusetzen, dass bestehende Eigenstrom-Anlagen im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden können.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Bei der Verschiebung der Regelung zur sogenannten "Verklammerung" von KWK-Anlagen von dem bisherigen Regelungsstandort des § 7 Absatz 7 KWKG 2016 in die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 2 Nummer 14 KWKG-E handelt es sich um eine sinnvolle Klarstellung der allgemeinen Geltung dieser Vorschrift. Die Verschärfung der Verklammerungsregelung durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Entfallen der bislang in § 7 Absatz 7 KWKG 2016 enthaltenen Voraussetzung einer unmittelbaren Verbindung miteinander wird hingegen (auch beihilferechtlich) nicht für geboten gehalten und scheint die Besonderheiten der Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber der Parallelregelung im EEG nicht ausreichend zu berücksichtigen. KWK-Anlagen sind auf Grund ihrer Einbindung in die Wärmeversorgung nicht ohne weiteres mit EEG-Anlagen zu vergleichen. Befinden sich zwei KWK-Anlagen auf einem Betriebsgelände in zwei verschiedenen Gebäuden, die nicht durch eine gemeinsame Wärmeinfrastruktur miteinander verbunden sind, wurde bislang richtigerweise eine Verklammerung verneint. Dem Anlagenbetreiber ist es in solchen Fällen ohne wärmeseitige Verbindung überhaupt nicht möglich, verschiedene Gebäude mit der Wärme aus nur einer KWK-Anlage zu versorgen. Das Kriterium einer unmittelbaren Verbindung ist daher wieder in die Verklammerungsregelung aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 142/1/16

... 22. [ ] dass bestehende [hocheffiziente] Eigenstrom-Anlagen im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden können.



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Der Ehegatte soll auch in die Lage versetzt werden, notwendige Hilfen zeitnah in die Wege zu leiten und für den anderen Ehegatten Ansprüche geltend zu machen, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen. Von Nummer 4 erfasst sind insbesondere sozialrechtliche Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung, auch solche wegen krankheits- oder behinderungsbedingter Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, und sozialhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines mit der Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Hilfebedarfs. Ebenso erfasst sind Ansprüche gegen private Versicherer und beamtenrechtliche Beihilfeansprüche. Auch hier gilt, dass dem Betroffenen und seinen Angehörigen wenig gedient wäre, wenn der Ehegatte zwar in die medizinische Behandlung seines einwilligungsunfähigen Partners einwilligen, den Behandlungsvertrag und den Vertrag mit der Rehabilitationsklinik für ihn schließen könnte, aber nicht auch zeitnah Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen geltend machen könnte, die diese Maßnahmen meist erst ermöglichen und finanzieren. Der Ehegatte soll dabei nicht nur die erforderlichen Anträge stellen und seinen Partners gegenüber den Versicherern und Leistungsträgern vertreten können, sondern auch befugt sein, die Ansprüche seines Partners im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 414/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat weist aus Anlass des Gesetzgebungsvorhabens nochmals darauf hin, dass sich aus den von der Kommission am 4. April 2014 erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften für die Flughafenbetreiber zahlreiche wirtschaftliche Herausforderungen ergeben, denen sie sich innerhalb des von der Kommission festgelegten Übergangszeitraums, in dem Betriebsbeihilfen zulässig sind, stellen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ddd1 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe Absatz 9b - neu - LuftSiG , Buchstabe f - neu - § 7 Absatz 11 Satz 1 LuftSiG , Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu -, Absatz 3 LuftSiG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 8 Absatz 2 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a bis c, d - neu - bis g - neu - § 10 Satz 1, 2, 2a - neu -, Satz 3, 3a - neu -, Satz 4 und 6 LuftSiG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 LuftSiG

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 9 LuftSiG


 
 
 


Drucksache 208/16

... 3. Die Einfügung der Erwägungsgründe 21a und 22b durch das Europäische Parlament, die von der Kommission einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen für Häfen fordern und insbesondere die Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung von Hafeninfrastruktur schriftlich zu konkretisieren und allgemeine Zugangs- und Schutzinfrastrukturen auszunehmen, wird vom Bundesrat begrüßt.



Drucksache 208/16 (Beschluss)

... 3. Die Einfügung der Erwägungsgründe 21a und 22b durch das Europäische Parlament, die von der Kommission einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen für Häfen fordern und insbesondere die Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung von Hafeninfrastruktur schriftlich zu konkretisieren und allgemeine Zugangs- und Schutzinfrastrukturen auszunehmen, wird vom Bundesrat begrüßt.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern Erstattungsbeträge auf die Herstellerlistenpreise von Präparaten ohne Festbetrag. Dieser Erstattungsbetrag darf künftig nur Institutionen mitgeteilt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Beihilfeträger und privaten Krankenkassen sind hier nicht einbezogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V

§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie

17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG

'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 186/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Finanzinstitute, die nachweislich Beihilfe zum Steuerbetrug leisten, künftig stärker zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Der Bundesrat erwartet insbesondere, dass in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 186/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Transparenz bei Steueroasen und Briefkastenfirmen


 
 
 


Drucksache 351/16

... Die Kommission begrüßt die große Unterstützung des Bundesrates für die Verwirklichung einer europäischen Energieunion mit ihren fünf Dimensionen, die in der im letzten Jahr vorgestellten Rahmenstrategie für die Energieunion {COM(2015) 80 final} festgelegt wurden. Bei den meisten Vorschlägen, die zur Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens zur Verwirklichung dieses vorrangigen Ziels vorgelegt wurden, wird im Jahr 2016 mit der konkreten Umsetzung begonnen werden. Der Bundesrat nimmt in seiner Stellungnahme auch auf verschiedene Energiequellen und ihre künftige Nutzung Bezug. Diesbezüglich verweist die Kommission auf Artikel 194 AEUV, der die Wahl des Energiemixes (und somit die Wahl der Energiequellen) den Mitgliedstaaten überlässt. Die vom Bundesrat angesprochenen Leitlinien für staatliche UmweltsFhutz- und Energiebeihilfen werden zu gegebener Zeit geändert werden. Die diesbezüglichen Arbeiten befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium.



Drucksache 362/16 (Beschluss)

... eine Genehmigung erteilt haben, von der Strafdrohung ausgenommen. Der Entwurf greift zudem auf bereits eingeführte Gesetzesmerkmale zurück. Ein Rennen ist demnach ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - III-1 RBs 24/13 -, juris, m. w. N.). Wie sich hieraus ergibt, ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 - 3 (4) SsBs 559/ 10 AK 203/ 10 -, BeckRS 2011, 07501). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 142/16 (Beschluss)

... -Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erforderlich, den Fortbestand der Befreiung der Bestandsanlagen sicherzustellen. Der Bundesrat unterstützt daher die Bundesregierung bei ihren Anstrengungen, sich im Sinne des Vertrauensschutzes bei der Kommission dafür einzusetzen, dass bestehende Eigenstrom-Anlagen im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden können.



Drucksache 142/16

... - Die Kommission ermutigt Drittländer zu geeigneten politischen Maßnahmen, die dem aktuellen Bedarf des Marktes Rechnung tragen. Sie verhandelt im Rahmen von Freihandelsabkommen über Vorschriften für das Verhalten von staatlichen Unternehmen und für Subventionen und prüft in der WTO sorgfältig die Anmeldung von Beihilfen. Die Kommission strebt auch in den Verhandlungen über das Investitionsabkommen mit China nach einer strengen Regelung für Subventionen und staatliche Unternehmen. Die angestrebte Aufnahme eines Kapitels über Energie und Rohstoffe in jedes Handelsabkommen ist für die Stahlindustrie und andere energieintensive Industriezweige von besonderem Interesse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/16




1. Die Europäische STAHLINDUSTRIE und IHRE Grössten Herausforderungen

2. Herausforderungen ANNEHMEN

A. eine wirksame und VERANTWORTUNGSVOLLE HANDELSPOLITIK Unlautere Handelspraktiken gemeinsam abwehren

Aktuelle Anstrengungen zum besseren Schutz des Handels

Zusätzliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Verfahrens

Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente

Bekämpfung der Ursachen der weltweiten Überkapazitäten

B. jetzt in eine MODERNERE, Nachhaltige STAHLINDUSTRIE INVESTIEREN

Investitionen in künftige Lösungen und Technologien für eine wettbewerbsfähigere Industrie

In die Menschen investieren

Eine moderne Wettbewerbspolitik für einen starken europäischen Stahlsektor

C. Herausforderungen in den Bereichen RESSOURCEN und Klima in Chancen VERWANDELN

Wettbewerbsfähigere Energiepreise in den EU-Mitgliedstaaten

Überarbeitung des Emissionshandelssystems

Den Kreislauf schließen: Die Kreislaufwirtschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 65/1/16

... Nach geltender Rechtslage sind Auszubildende als Personenkreis aus dem Leistungsbezug gemäß § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossen. Ab Beginn einer Ausbildung sind sie damit, trotz der Möglichkeit Berufsausbildungsbeihilfe und Leistungen gemäß § 27 SGB II zu beantragen, gegenüber denjenigen schlechter gestellt, die ausschließlich SGB II-Leistungen beziehen. Damit entfällt bisher gerade für Personen im Langzeitleistungsbezug die Motivation, eine Berufsausbildung anzutreten. Sobald Auszubildende im SGB II nicht mehr generell vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind (vergleiche Entwurf eines Neunten Änderungsgesetzes SGB II - Rechtsvereinfachung), sollte im SGB III die Möglichkeit eröffnet werden, eine Berufsausbildung mit regulärer Laufzeit für Personen im Langzeitleistungsbezug ohne Berufsabschluss zu ermöglichen. Diese Zielgruppe kann erfahrungsgemäß eine verkürzte Ausbildung nicht erfolgreich abschließen.



Drucksache 673/1/16

... 11. Die Vereinfachung der indirekten Mittelverwaltung durch Festlegung eines einheitlichen Regelungsrahmens bei der Kombination von verschiedenen Maßnahmen oder Instrumenten wird deswegen begrüßt, weil sie den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies gilt auch für die Beschränkung der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, auf eine Kohärenzprüfung, wenn Mittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) mit EU-Finanzinstrumenten kombiniert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Zu den Finanzierungsinstrumenten

Zur flexibleren Haushaltsverwaltung

3 Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen

22. Hauptempfehlung

23. Hilfsempfehlung

Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung

Indikatoren im ESF

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/16

... 1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,



Drucksache 404/16

... und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelungen für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24.05.2016, S. 1) werden das bisherige Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das Schulmilchprogramm zu einem neuen Schulprogramm zusammengefasst. Auf nationaler Ebene waren die Programme bislang getrennt im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 3
Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 4
Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder

§ 5
Mitteilungspflichten

§ 6
Verordnungsermächtigung

§ 7
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 8
Übergangsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9


 
 
 


Drucksache 320/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.



Drucksache 65/16 (Beschluss)

... Nach geltender Rechtslage sind Auszubildende als Personenkreis aus dem Leistungsbezug gemäß § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossen. Ab Beginn einer Ausbildung sind sie damit, trotz der Möglichkeit Berufsausbildungsbeihilfe und Leistungen gemäß § 27 SGB II zu beantragen, gegenüber denjenigen schlechter gestellt, die ausschließlich SGB II-Leistungen beziehen. Damit entfällt bisher gerade für Personen im Langzeitleistungsbezug die Motivation, eine Berufsausbildung anzutreten. Sobald Auszubildende im SGB II nicht mehr generell vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind (vergleiche Entwurf eines Neunten Änderungsgesetzes SGB II - Rechtsvereinfachung), sollte im SGB III die Möglichkeit eröffnet werden, eine Berufsausbildung mit regulärer Laufzeit für Personen im Langzeitleistungsbezug ohne Berufsabschluss zu ermöglichen. Diese Zielgruppe kann erfahrungsgemäß eine verkürzte Ausbildung nicht erfolgreich abschließen.



Drucksache 404/1/16

... Mit der Regelung soll die nationale Verteilung der unionsrechtlichen Beihilfe für den Bereich der Schulmilch und -milcherzeugnisse geregelt werden. Nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/1/16




Zu § 4


 
 
 


Drucksache 811/16

... - Zudem wird die Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (2014-2020) prüfen, wie mit diesen Vorschriften und den Regeln für staatlichen Beihilfen im Bereich der Forschungs- und Innovationsinvestitionen die Förderung innovativer Technologien und Lösungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger durch die Mitgliedstaaten erleichtert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 811/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. EIN Energiesystem IM Wandel

3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen

4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors

5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT

6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen

7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE

B. Fazit

Anhang zur
Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie

Anhang
Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE

a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln

b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern

c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung

d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems


 
 
 


Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 93/16

... - durch den Ausbau von angepassten Einstiegsprogrammen in die berufliche Orientierung und in die berufliche Ausbildung (weitere Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe, der ausbildungsbegleitenden Hilfen, der assistierten Ausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen für Asylsuchende und für Geduldete), unter Berücksichtigung eventueller besonderer Bedarfe je nach Geschlechtszugehörigkeit. Notwendig sind zudem die Schaffung von sog. kurzfristigen Arbeitsgelegenheiten sowie die flexible Gestaltung von schulischen, berufsvorbereitenden und sprachlichen Angeboten in einem Förderprojekt. - indem junge Flüchtlinge zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung und für weitere zwei Jahre Beschäftigungszeit nach der Ausbildung (sogenannte 3-plus 2-Regelung) erhalten.



Drucksache 119/1/16

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von so genannten Business Angels, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten, mit in den Blick zu nehmen ist. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein*

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3

Zu Artikel 1

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

33. Zu Artikel 5 § 5 FVG

34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


Drucksache 537/1/16

... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die beihilferechtlichen Grundlagen und die "Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau" den [neu zu definierenden] bzw. {in der Mitteilung formulierten} Zielen angepasst [und zusätzlich vereinfacht] werden müssen.



Drucksache 505/16

... Der Ehegatte soll auch in die Lage versetzt werden, notwendige Hilfen zeitnah in die Wege zu leiten und für den anderen Ehegatten Ansprüche geltend zu machen, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen. Von Nummer 4 erfasst sind insbesondere sozialrechtliche Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung, auch solche wegen krankheits- oder behinderungsbedingter Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, und sozialhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines mit der Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Hilfebedarfs. Ebenso erfasst sind Ansprüche gegen private Versicherer und beamtenrechtliche Beihilfeansprüche. Auch hier gilt, dass dem Betroffenen und seinen Angehörigen wenig gedient wäre, wenn der Ehegatte zwar in die medizinische Behandlung seines einwilligungsunfähigen Partners einwilligen, den Behandlungsvertrag und den Vertrag mit der Rehabilitationsklinik für ihn schließen könnte, aber nicht auch zeitnah Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen geltend machen könnte, die diese Maßnahmen meist erst ermöglichen und finanzieren. Der Ehegatte soll dabei nicht nur die erforderlichen Anträge stellen und seinen Partners gegenüber den Versicherern und Leistungsträgern vertreten können, sondern auch befugt sein, die Ansprüche seines Partners im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 645/1/16

... aa) In der Überschrift sind aaa) die Kurzbezeichnung "Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung" durch die Kurzbezeichnung "Milchsonderbeihilfeverordnung" und bbb) die Abkürzung "MilchStVerBeihV" durch die Abkürzung "MilchSonBeihV" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/1/16




Zum Verordnungstitel,

'Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 395/16 (Beschluss)

... (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend



Drucksache 132/1/16

... 8. Im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG in Deutschland, die sich im rechtlichen Kontext der Umwelt- und Energieleitlinien der Europäischen Kommission vollzieht, ist es deshalb ungeachtet der Verordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 2 KWKG erforderlich, den Fortbestand der Befreiung der Bestandsanlagen sicherzustellen. Der Bundesrat unterstützt daher die Bundesregierung bei ihren Anstrengungen, sich im Sinne des Vertrauensschutzes bei der Kommission dafür einzusetzen, dass bestehende hocheffiziente Eigenstrom-Anlagen im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden können.



Drucksache 10/1/16

... In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV

Zu Absatz 7

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV


 
 
 


Drucksache 373/16

... Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen für eine stärkere und besser abgestimmte Haltung der EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterbreitet, die im Einklang mit der internationalen Agenda stehen und erforderlichenfalls für den Binnenmarkt weiter gegriffen sind. Aus diesen Initiativen sind bereits mehrere wichtige Errungenschaften entstanden, die das steuerliche Umfeld für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Europa erheblich verbessern dürften. Ferner hat die Kommission Prüfverfahren gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen eingeleitet, um zu prüfen, ob einige Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen steuerliche Vorteile gewährt haben.1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/16




2 Einleitung

Mehr Steuertransparenz

Gerechtere Besteuerung

Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen

1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften

2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum

3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung

4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit

5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern

2 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 10/16 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV

Zu Absatz 7

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV


 
 
 


Drucksache 67/16

... Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Fallgestaltungen mit darlehensvertraglichem Bezug, bei denen öffentlich-rechtliche Vorfragen zu klären sind, sind auch bei bankaufsichtlichem, eine Vertragskündigung verlangendem Eingreifen (etwa nach Maßgabe der neu zu schaffenden Vorschriften gemäß § 505e BGB § 18a Absatz 10a KWG) vorstellbar, desgleichen bei außenwirtschaftlichen Vorgaben oder bei aus beihilferechtlichen Gründen erfolgenden Maßnahmen seitens der EU. Derartige Konstellationen beschränken sich nicht nur auf das Darlehensvertragsrecht, sondern kommen auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen in Betracht, etwa bei dem ebenfalls einer Aufsicht unterliegenden Versicherungsvertragsrecht oder bei Sukzessivlieferungsverträgen mit Auslandsbezug. Sogar im Mietrecht sind sie nicht ausgeschlossen.



Drucksache 356/16

... "(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019 einen geringeren Umfang vorsieht."



Drucksache 673/16 (Beschluss)

... Die Vereinfachung der indirekten Mittelverwaltung durch Festlegung eines einheitlichen Regelungsrahmens bei der Kombination von verschiedenen Maßnahmen oder Instrumenten wird deswegen begrüßt, weil sie den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies gilt auch für die Beschränkung der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, auf eine Kohärenzprüfung, wenn Mittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) mit EU-Finanzinstrumenten kombiniert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Zu den Finanzierungsinstrumenten

Zur flexibleren Haushaltsverwaltung

2 Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen

Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung

Indikatoren im ESF

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 79/16

... 12. Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Unterauslastung bestehender einschlägiger Infrastrukturen zeigt, dass keine neue Infrastruktur benötigt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/16




Mitteilung

Einleitung: AUSSCHÖPFUNG des VOLLEN Potenzials von LNG und GASSPEICHERN IM Binnenmarkt

1. ERRICHTUNG der FEHLENDEN Infrastrukturen LNG-Infrastruktur

4 Speicherinfrastruktur

Anbindung von LNG-Anlagen und Speicheranlagen an die Märkte

4 Aktionslinien:

2. Vollendung des ERDGASBINNENMARKTES: KOMMERZIELLE, RECHTLICHE und REGULATORISCHE Aspekte

Die EU zu einem attraktiven Markt für LNG machen

4 Aktionslinien:

Gasspeicherung im Binnenmarkt

4 Aktionslinien:

Optimierung der Rolle der Speicherung bei der Sicherheit der Erdgasversorgung

4 Aktionslinien:

3. Die EU als AKTEUR auf Internationalen LNG-MÄRKTEN

4 Aktionslinien:

4. Nachhaltigkeit und Nutzung von LNG als ALTERNATIVEM BRENNSTOFF in den Bereichen Verkehr sowie WÄRME-UND STROMERZEUGUNG

4 Aktionslinien:

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 534/16

... Das allgemeine wirtschaftliche Umfeld ist von maßgeblicher Bedeutung für die Förderung nachhaltiger Investitionen. Um dieses Umfeld zu verbessern, müssen einige der erforderlichen Anstrengungen auf nationaler Ebene unternommen werden, andere Herausforderungen können besser auf europäischer Ebene bewältigt werden. Im Zuge ihrer Anstrengungen zur Verbesserung des Investitionsumfelds in Europa hat die Kommission bereits konkrete Initiativen vorgelegt, durch die Investitionen gefördert und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtert werden soll: beispielsweise die Senkung der Eigenkapitalanforderungen bei Infrastrukturinvestitionen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Annahme praktischer Leitlinien für die Anwendung der Beihilfevorschriften im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben. Darüber hinaus enthalten die Strategien für die Energieunion, die Kapitalmarktunion, den Binnenmarkt und den digitalen Binnenmarkt sowie das Paket zur Kreislaufwirtschaft und internationale Handels- und Investitionsübereinkommen allesamt gezielte Maßnahmen, die bei einer vollständigen Umsetzung Hemmnisse beseitigen, Innovationen fördern und die Rahmenbedingungen für Investitionen weiter verbessern werden. So wird beispielsweise die Energieunion dazu beitragen, bei der öffentlichen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/16




I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0

II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer

1. Mobilisierung von Investitionen

1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?

1.2 Steigerung der Wirkung

1.3 Wer entscheidet?

2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern

3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft

III. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 155/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) dienen. Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Durchführung der Vorschriften über Dauergrünland vorgelegt, der bei der nationalen Durchführung der EU-Vorschriften über die Direktzahlungen insbesondere auch zur Vermeidung eines etwaigen Risikos von Anlastungen zu beachten ist. Nach der in dem Leitfaden getroffenen Auslegung liegt eine "Umwandlung von Dauergrünland" sowohl bei einer Umwandlung in eine landwirtschaftliche Fläche als auch bei einer Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche, grundsätzlich nicht beihilfefähige Fläche vor. Im Rahmen der nach dem Leitfaden bestehenden engen Grenzen soll eine Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche über eine Aufhebung der Bestimmung einer Dauergrünlandfläche als umweltsensibel ermöglicht werden. Ebenfalls soll eine Genehmigung für eine Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden. Eine Vorschrift zur Heilung bereits erfolgter entsprechender Umwandlungen ist erforderlich, weil die weite Auslegung des Begriffs "Umwandlung" für die Betroffenen nicht absehbar war.



Drucksache 216/16

... 1. Im Rahmen des von der Kommission vorgeschlagenen "Hotspot"-Konzepts leisten die EU-Agenturen umfassende und gezielte Unterstützung für Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck an den Außengrenzen ausgesetzt sind Die operative Unterstützung, die im Rahmen dieses Konzepts geleistet werden kann, umfasst unter anderem die Verstärkung des Informationsaustausches und die Zusammenarbeit bei Ermittlungen über kriminelle Netze, die Beihilfe zur irregulären Migration in die EU sowie zur Sekundärmigration innerhalb der EU leisten.



Drucksache 278/16

... Nach Wegfall der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes obliegt die Aufgabe der Bearbeitung des Kindergeldes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes grundsätzlich den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die in Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gewährleisten auf der Basis ihrer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Kindergeldrechts und ihrer einheitlichen Organisations- und IT-Struktur eine Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und einen modernen Verwaltungsvollzug. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt: Dort konnten bisher die Familienkassenaufgaben für insgesamt 35 Behörden und Institutionen des Bundes gebündelt werden. Das Bundesverwaltungsamt wirkt damit seit vielen Jahren als Dienstleistungszentrum des Bundes der Zersplitterung der Familienkassenlandschaft aktiv entgegen. Das Bundesverwaltungsamt ist in der Lage, Aufgaben der Familienkassen des Bundes gegen Vollkostenerstattung oder Umsetzung der Haushaltsmittel zu übernehmen und somit eine einheitliche Rechtsanwendung bei effizienten Strukturen anzubieten. Zudem werden beim Bundesverwaltungsamt die ineinandergreifenden Zahlungsarten Besoldung, Entgelt und Beihilfe mit dem Kindergeld (Familienkasse) verbunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 7
Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

3. Zu Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3311: Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. 1 Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Konzentration der Familienkassen

Einführung des Familienkassenschlüssels

Änderung des Steuerstatistikgesetzes

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger

II. 3 Alternativen

II.4 Evaluation

II.6 E-Government

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen


 
 
 


Drucksache 275/1/16

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu schaffen, nach der die für die Antragsprüfung, Bewilligung und Kontrolle während der Zweckbindung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder einer Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 3

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 5


 
 
 


Drucksache 67/1/16

... Schließlich führte eine steuerliche Förderung ohne Kumulierungsverbot zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Fortführung der sowohl in ganz Deutschland als zum Beispiel auch in Mecklenburg-Vorpommern geübten Praxis, die soziale Wohnraumförderung auf den Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 zur Freistellung zu stützen (DAWI-Freistellungsbeschluss, entsprechend dargestellt in der Mitteilung der Bundesregierung an die Kommission vom 20.06.2014 Seite 9 u. 10). Zulässig sind danach staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Diese Leistungen, wie z.B. die Wohnraumförderung, dürfen nur den Unterschied zu den Kosten ausgleichen, der infolge der Dienstleistungserbringung und der daraus erzielten Einnahmen (abzüglich eines angemessenen Gewinns) ungedeckt verbleibt (Artikel 5 Absatz 1 DAWI Beschluss). Steuervorteile sind zwingend bei der Höhe der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen. Die vorgesehene steuerliche Förderung würde aber zu nicht handhabbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung führen. Denn die Vorteile sind vor der Gewährung in einem transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren zu ermitteln. Bevor das Besteuerungsverfahren nicht abgeschlossen ist, steht aber die Höhe der steuerlichen Förderung nicht fest. Mit anderen Worten, die bislang geübte Praxis in der deutschen sozialen Wohnraumförderung, diese bereits vor Baubeginn zu bewilligen, wäre so nicht mehr möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 299/16

... - Schließlich hat die Kommission bereits eine Reihe von Initiativen vorgelegt, die Investitionen fördern und die Finanzierung der Wirtschaft erleichtern sollen, wie beispielsweise die Senkung der Kapitalanforderungen bei Infrastrukturinvestitionen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Annahme praktischer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und öffentlichprivaten Partnerschaften (ÖPP). Darüber hinaus enthalten die Strategien für die Energieunion, die Kapitalmarktunion, den Binnenmarkt und den digitalen Binnenmarkt10 sowie das Paket zur Kreislaufwirtschaft allesamt gezielte Maßnahmen, die bei einer vollumfänglichen Umsetzung konkrete Hindernisse beseitigen und die Rahmenbedingungen für Investitionen weiter verbessern werden. Des Weiteren hat die Kommission einen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten angestoßen, um im Rahmen des Europäischen Semesters11 Investitionshemmnisse auf nationaler Ebene in Bereichen wie Insolvenz, öffentliches Auftragswesen, Rechtssysteme und Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie bei den sektorspezifischen Vorgaben zu beseitigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/16




1. Einleitung

2. Ein Modell für die Zukunft

a. Ein rascher und vollumfänglicher Aufbau

b. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen: knappe Ressourcen effizienter einsetzen

Konkrete und greifbare Ergebnisse

5 Ausblick

c. Komplementarität auf allen Ebenen zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen

5 Komplementarität

Kombination aus EU-Mitteln und EFSI-Förderung

Mobilisierung von Kofinanzierungsmitteln aus den Mitgliedstaaten

Kapitalzuflüsse nach Europa ermöglichen

3. Ankurbelung der Investitionen in die Realwirtschaft mit einem soliden Bestand stichhaltigerer Projekte

a. Verstärkte und gezieltere technische Hilfe zur Ankurbelung der Investitionen

b. Ein neues Portal für eine bessere Sichtbarkeit der Investitionsmöglichkeiten in Europa

4. Verbesserung des Investitionsumfelds durch den Abbau von Investitionshindernissen und die Schaffung von Rechtssicherheit

a. Fortschritte auf EU-Ebene: Vollendung des Binnenmarkts und Vereinfachung bestehender sektorspezifischer Vorschriften

b. Fortschritte auf nationaler Ebene: Beseitigung von Investitionshemmnissen im Rahmen des Europäischen Semesters

5. Ausblick: eine verstärkte Investitionsoffensive und EFSI 2.0


 
 
 


Drucksache 537/16 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die beihilferechtlichen Grundlagen und die "Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau" den neu zu definierenden bzw. in der Mitteilung formulierten Zielen angepasst und zusätzlich vereinfacht werden müssen. Das betrifft insbesondere die Anhebung der Aufgreifschwelle für staatliche Fördermaßnahmen, die derzeit bei 30 Mbit/s liegt. Diese Aufgreifschwelle ist insbesondere zu überprüfen und zu ändern. Die Aufgreifschwellenfestsetzung beschränkt eine dynamische Nachbesserung bestehender Infrastrukturen, die bereits 30 Mbit/s gewährleisten, sowie eine bedarfsgerechte Versorgung von Sonderstandorten und sozioökonomischen Schwerpunkten wie beispielsweise Schulen mit Gigabitgeschwindigkeiten. Um das strategische Ziel bis 2025 zu erreichen, hält es der Bundesrat für notwendig, dass Beihilfen auch dort gewährt werden können, wo bereits eine Versorgung mit 30 Mbit/s oder 50 Mbit/s vorliegt. Der Maßnahmenkatalog sollte daher um eine Überarbeitung der Leitlinien ergänzt werden, die eine Erhöhung der Aufgreifschwelle auf 100 Mbit/s vorsieht und die dynamische, schrittweise Optimierungen ebenso ermöglicht wie die bedarfsgerechte, qualitätsorientierte Anbindung von Sonderstandorten.



Drucksache 362/1/16

... es als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 - 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10 -, BeckRS 2011, 07501). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 315d StGB

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,


 
 
 


Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Im Gesetzentwurf wird zur Begründung ausgeführt, dass eine Überförderung nach den Vorgaben der Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig ist. Dagegen stehen die folgenden Argumente:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016

17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016

20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016

25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016

26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016

28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016

29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016

30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016

31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016

32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016

33. Zu Artikel 1 allgemein

34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG

35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG

36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG

37. Zu Artikel 2 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG

39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG

40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG

41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

44. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 601/16

... Die vorgesehenen Maßnahmen führen zur Vermeidung von Mehrausgaben und daher im Saldo zu Entlastungen beim Bund im Rahmen der Beihilfeleistungen für Arzneimittelausgaben in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrages. Die Entlastungen liegen im niedrigen zweistelligen, die Belastungen im mittleren einstelligen Millionenbereich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Anderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 768/16

... Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.



Drucksache 46/16

... 3.2. Bestimmungen über staatliche Beihilfen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 46/16




1. Einleitung

2. überprüfung der EU-KRITERIEN für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln

2.1 Mehr Steuertransparenz

2.2 Fairer Steuerwettbewerb

3. Förderung der Zusammenarbeit für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH durch AB kommen mit Drittländern

3.1 Klauseln über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich

3.2. Bestimmungen über staatliche Beihilfen

4. Unterstützung von ENTWICKLUNGSLÄNDERN BEI der ERFÜLLUNG der STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

4.1 Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung

4.2 Mit gutem Beispiel vorangehen

5. Entwicklung eines EU-VERFAHRENS zur Bewertung und AUFLISTUNG von Drittländern

5.1 Transparente Übersicht über nationale Vorgehensweisen bei der Aufstellung von Listen

5.2 Gemeinsamer EU-Ansatz für die Auflistung von Drittländern

5.3 Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und fairer Besteuerung in gelisteten Staaten oder Gebieten

6. STÄRKUNG der VERBINDUNG zwischen EU-MITTELN und VERANTWORTUNGSVOLLEM Handeln IM STEUERBEREICH

7. Schlussfolgerung

ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung

Anhang 1
STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

1. Transparenz und INFORMATIONSAUSTAUSCH

1.1. Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen

1.2. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

2. FAIRER STEUERWETTBEWERB

3. BEPS-STANDARDS der G20/OECD

4. Sonstige RELEVANTE STANDARDS

Anhang 2
AKTUALISIERUNG der STANDARDBESTIMMUNG über VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH für ABKOMMEN mit Drittländern


 
 
 


Drucksache 67/16 (Beschluss)

... Schließlich führte eine steuerliche Förderung ohne Kumulierungsverbot zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Fortführung der sowohl in ganz Deutschland als zum Beispiel auch in Mecklenburg-Vorpommern geübten Praxis, die soziale Wohnraumförderung auf den Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 zur Freistellung zu stützen (DAWI-Freistellungsbeschluss, entsprechend dargestellt in der Mitteilung der Bundesregierung an die Kommission vom 20.06.2014 Seite 9 u. 10). Zulässig sind danach staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Diese Leistungen, wie z.B. die Wohnraumförderung, dürfen nur den Unterschied zu den Kosten ausgleichen, der infolge der Dienstleistungserbringung und der daraus erzielten Einnahmen (abzüglich eines angemessenen Gewinns) ungedeckt verbleibt (Artikel 5 Absatz 1 DAWI Beschluss). Steuervorteile sind zwingend bei der Höhe der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen. Die vorgesehene steuerliche Förderung würde aber zu nicht handhabbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung führen. Denn die Vorteile sind vor der Gewährung in einem transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren zu ermitteln. Bevor das Besteuerungsverfahren nicht abgeschlossen ist, steht aber die Höhe der steuerlichen Förderung nicht fest. Mit anderen Worten, die bislang geübte Praxis in der deutschen sozialen Wohnraumförderung, diese bereits vor Baubeginn zu bewilligen, wäre so nicht mehr möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 34/16 (Beschluss)

... 4. Im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG in Deutschland, die sich im rechtlichen Kontext der Umwelt- und Energieleitlinien der Europäischen Kommission vollzieht, ist es deshalb ungeachtet der Verordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 2 KWKG erforderlich, den Fortbestand der Befreiung der Bestandsanlagen sicherzustellen. Der Bundesrat unterstützt daher die Bundesregierung bei ihren Anstrengungen, sich - im Sinne des Vertrauensschutzes - bei der Kommission dafür einzusetzen, dass bestehende Eigenstrom-Anlagen im Rahmen des geltenden Beihilferechts auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 34/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Erhalt des Vertrauensschutzes bei bestehenden Anlagen zur industriellen Erzeugung von Eigenstrom


 
 
 


Drucksache 320/1/16

... 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.



Drucksache 612/1/16

... 19. Kartierung (Artikel 22): Der Bundesrat erkennt das Bemühen der Kommission an, dem Problem der "weißen Flecken" im Breitbandausbau und der Gefahr des Überbaus bestehender hochleistungsfähiger Netze begegnen zu wollen. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass der Telekommunikationsrechtsrahmen dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen ist und als Handlungsfeld für Beihilfe- und Förderaspekte, geschweige denn für die staatliche Planung des Breitbandausbaus nicht geeignet ist. Zudem ist mit dem Instrument der Kartierung ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden, ohne dass ein konkreter Nutzen im Sinne des angestrebten Ziels zu erwarten ist. Sofern nationale Regulierungsbehörden künftig die Investitionsabsichten der Netzbetreiber in Netzinfrastrukturen kartieren müssten sowie ermächtigt wären, falsche Informationen zu sanktionieren, wäre in dieser Maßnahme kein geeignetes Anreizinstrument zu sehen, sondern eher eine größere Zurückhaltung für neue Investitionen zu befürchten. Der Bundesrat schlägt daher eine Streichung dieser Bestimmungen vor und bittet die Kommission um Prüfung, ob es andere, mit dem Telekommunikationsrechtsrahmen vereinbare Instrumente zur Zielerreichung gibt. Des Weiteren regt der Bundesrat eine bessere Verzahnung des Regulierungs- und Beihilferegimes an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/1/16




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 541/1/16

... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG

5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

19. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.