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0770/05B
0770/1/05
0330/05B
0282/1/05
0398/05
0003/05
0065/05
0329/05
0085/05
0045/05B
0872/05
0330/1/05
0926/05
0616/05
0212/05B
0346/05
0818/05
0523/05
0479/2/05
0210/05
0785/05
0249/05
0401/05
0543/05B
0404/05
0002/05
0811/1/05
0037/05B
0212/1/05
0397/1/05
0446/05
0186/05
0648/05B
0543/05
0676/05B
0811/05B
0015/05
0363/05
0509/05
0615/05
0297/05
0395/1/05
0479/1/05
0042/05
0817/05
0623/05
0192/05
0322/05
0631/05
0197/05
0304/05
0341/05B
0614/05
0173/05
0321/05
0622/05
0703/1/05
0020/05
0005/05
0648/1/05
0045/1/05
0393/05
0390/05
0436/05
0124/05
0942/05B
0154/05
0162/05
0632/05
0561/05
0590/1/05
0297/05B
0210/1/05
0330/05
0445/1/05
0576/05
0920/05
0395/05B
0942/05
0594/05B
0003/05B
0016/05
0320/05
0607/05
0238/04B
0917/04B
0268/04
0873/04
0566/1/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0877/04
0822/04
0566/04B
0917/04
0361/04
0950/04
0482/04B
0929/04
0242/04B
0610/04
0466/04
0622/04
1002/04
0438/04
0891/04
0482/04
0586/04
0466/04B
0917/3/04
0749/1/04
0238/04
0749/04B
0645/04
0450/04
0636/04
0894/04
0571/04
0877/1/04
0734/04
0458/04B
0482/1/04
0668/04
0891/1/04
0361/04B
0891/04B
0259/04
0877/04B
0606/04B
0955/04
0940/04B
0917/1/04
0817/1/04
0940/04
0455/04B
0666/04
0613/04
0441/04
0850/04
0818/04
0712/1/04
0560/03
0736/03
0325/03B
0954/03B
0663/03B
Drucksache 365/17

... "Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern."



Drucksache 60/17

... ) ist für Neufahrzeuge auf EU-Ebene, schrittweise beginnend mit der Verabschiedung der hierzu erforderlichen Rechtsakte, voraussichtlich Ende Mai 2017 vorgesehen. Nach diesem Verfahren werden zukünftig auch die für die Bemessung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

2. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 657/17

... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... - die Bearbeitungszeiten für Prüf- und Reaktionszeiten so bemessen werden, dass genügend Zeit für eine ausführliche Prüfung bleibt;



Drucksache 182/1/17

... Die Wörter "zur Deckung des Verwaltungsaufwands" sollten gestrichen werden, da es der Aufsichtsbehörde anderenfalls nicht möglich ist, bei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigten.



Drucksache 315/17

... über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 127/17

... Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen, soll nun ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid eingeräumt werden. Unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung (in Gestalt eines "Schockschadens") hat der für die Tötung Verantwortliche dem Hinterbliebenen eine Entschädigung für dessen seelisches Leid zu leisten. Die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann ebenfalls nicht in Geld bemessen werden. Mit der Entschädigung soll der Hinterbliebene jedoch in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 5
Änderung des Produkthaftungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Umwelthaftungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 8
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Haftpflichtgesetzes

Artikel 10
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Anwendungsbereich

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4007, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 258/17

... Durch die Änderungen des § 25f BVG werden im Nachgang zur Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge angehoben. Die Anhebung ist so bemessen, dass die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Entschädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen. In der KFürsV werden die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 183/17

... Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/ 13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 396/17

... "9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/17




§ 71
Enteignungsrechtliche Regelungen

§ 78c
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 773/17

... Während des Ausgleichsjahres 2015 wurden die Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern und der Länderfinanzausgleich bereits anhand vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen; die Bemessungsgrundlagen wurden in einer Ersten Verordnung zur Durch-führung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 773/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

§ 1
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015

§ 2
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015

§ 3
Abschlusszahlungen für 2015

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 536/17

... über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/17




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 387/17

... Die EU sollte weiterhin Maßnahmen zur Stärkung der globalen Steuergerechtigkeit und Transparenz ergreifen. Bis Ende 2017 wird die EU eine gemeinsame Liste nicht kooperierender Länder und Gebiete erstellen. Damit wird ein wirksameres Instrumentarium für die Bekämpfung externer Steuerumgehung und den Umgang mit Drittländern, die ein Fairplay verweigern, zur Verfügung stehen. Die Kommission wird die Aushandlung internationaler Vorschriften weiter vorantreiben, die verhindern, dass Unternehmen mit Niederlassungen in Drittländern die Zahlung direkter und indirekter Steuern umgehen, und wird so die Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten sichern.



Drucksache 44/1/17

... - die Bearbeitungszeiten für Prüf- und Reaktionszeiten so bemessen werden, dass genügend Zeit für eine ausführliche Prüfung bleibt;



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. 2Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die internationale Organisation das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. 3Wird ein Gegenstand, den eine internationale Organisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. 4Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. 5Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 735/1/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission für die Möglichkeit der gleichwertigen Anwendung nationaler Berechnungs- und Bemessungsregeln einzutreten.



Drucksache 406/1/16

... Aufwendungen eines Mitunternehmers dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.""

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2. Zu Artikel 7 Nummer 1

§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

4 Allgemein

Zu Satz 1

Zu Satz 2

3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

4 Unionsrecht

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG

8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten

Zu Artikel 7 Nummer 1f

Zu Artikel 7 Nummer 3

Zu Artikel 12

9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG

11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11a

14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG

15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG

16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG

17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG

18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG

21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG

22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11b
Änderung des Zerlegungsgesetzes

23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:

Artikel 11c
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 812/16

... Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 227/16

... - Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Forschungsprämie bzw. Steuergutschrift, die mit der Jahresveranlagung des Unternehmens / des Unternehmers (Einkommens- oder Körperschaftssteuer) ausgezahlt wird. Für den Fall, dass die Forschungsprämie höher ist als die Steuerschuld, sollte eine Erstattung vorgesehen werden, damit auch Startups und ertragsschwächere Unternehmen profitieren. - Die Beratung der Antragsteller und die Prüfung der Förderanträge sollten durch externe Technologieexperten erfolgen, da es der Finanzverwaltung an dieser Stelle an wissenschaftlicher Expertise fehlt. Die externen Technologieexperten beurteilen und bescheinigen die inhaltliche Qualität der FuE-Personaltätigkeit. Die Finanzämter errechnen unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Forschungsprämie und erteilen die Bescheide. Eine Nachweiskontrolle erfolgt im Rahmen von Betriebsprüfungen.



Drucksache 84/16 (Beschluss)

... Eine gesetzliche Deckelung des Dispozinses wäre zum effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer zunehmenden Überschuldung wirkungsvoll und geboten. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015, vgl. BR-Drucksache 359/15(B), vorgeschlagene Obergrenze von acht Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB ist maßvoll und gewährleistet eine Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen und einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten. Es erscheint nicht hinnehmbar, dass angesichts der Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank von aktuell 0,05 Prozent Dispositionskreditzinsen von teilweise deutlich mehr als zehn Prozent erhoben werden. Ein Großteil der Kreditinstitute profitiert zunehmend von den aktuell historisch niedrigen Zinssätzen, gibt diese aber nicht an ihre Kunden weiter. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und Mäßigung bei der Bemessung der Dispositionskreditzinsen sind weitgehend ergebnislos geblieben.



Drucksache 413/16

... Ebenso wie die Zuweisungssätze nach der Versorgungsfondszuweisungsverordnung für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte können auch die Zuweisungssätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in voller Höhe für Zwecke der Gebührenkalkulation verwendet werden, da sie eine ausreichende Sicherheitsmarge gegenüber der Vollkostendeckung enthalten. Diese Sicherheitsmarge rechtfertigt es, bei einer Gesamtbetrachtung einzelne, an sich herauszurechnende leistungsfremde Effekte in den verfassungsrechtlich eröffneten Spielraum für eine Pauschalierung und Typisierung bei der Gebührenbemessung fallen zu lassen (z.B. Zeiten der Ausbildung, als Zeitsoldatin oder Zeitsoldat bzw. Wehrdienstleistender und der Anstellung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder der Ansatz des Zuschlagssatzes auf die Gesamtbruttobezüge, mithin auch auf nicht ruhestandsfähige Bestandteile).



Drucksache 209/16

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3693: Entwurf einer zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 386/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt die Anpassung des Bemessungszeitraums aufgrund der durchschnittlichen THG-Emissionen der Mitgliedstaaten in den Jahren 2016, 2017 und 2018. Dies erhöht die Genauigkeit und es gelingt dadurch besser, den Emissionsminderungsbeitrag des Nicht-EHS-Sektors an die Ziele der Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 anzupassen.



Drucksache 49/16 (Beschluss)

... -Emissionen bzw. dem Kraftstoffverbrauch und den realen Emissionen bzw. Verbrauchswerten. Dies täuscht nicht allein Verbraucherinnen und Verbraucher. Auf den unrealistisch niedrigen Prüfstandswerten fußen auch die Bemessungen der Kfz-Steuer und das CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 30

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 42

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 55

Zu Artikel 91

Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A

Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A

Zu Anhang IV Teil III Anlage 6

Zur Vorlage im Übrigen

Zu weiteren Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 769/16

... Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach Satz 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 104c

Artikel 143e

Artikel 143f

Artikel 143g

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung

4 Sanierungshilfen

Stärkung des Stabilitätsrates

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung

Infrastrukturgesellschaft Verkehr

Bessere Förderung von Investitionen

Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben

4 Steuerverwaltung

Geltungsdauer/ Übergangsregelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Unterziffer aa

Zu Unterziffer bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 143e

Zu Artikel 143f

Zu Artikel 143g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 636/1/16

... Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist eine einkommensabhängige Bemessung von Geldbußen abzulehnen. Der damit verbundene signifikant höhere Verwaltungsaufwand kollidiert mit den Erfordernissen eines Massenverfahrens wie dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist nicht realistisch, die dann erforderlichen validen Daten über die Einkommensverhältnisse jedes Betroffenen mit angemessenem Aufwand zu erlangen. Eine individuelle Prüfung der Angaben jedes Einzelnen wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand in den Bußgeldbehörden und auch der intensiveren Einbeziehung anderer Behörden verbunden. Das Verfahren und die damit verbundenen neuen Aufgaben würden mit dem vorhandenen Personal nicht zu bewältigen sein und einen deutlichen Personalmehrbedarf verursachen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/16




1. Zur Überschrift

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

3. Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 277/1/16

... Die Berücksichtigung dieser Mehraufwände bei der Geltendmachung als Werbungskosten nach Maßgabe eines um den Faktor 2,5 erhöhten Bemessungswertes ist daher sachlich geboten und bedarf einer gesetzgeberischen Regelung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 408/16

... "In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 320/16

... (4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.



Drucksache 84/1/16

... Eine gesetzliche Deckelung des Dispozinses wäre zum effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer zunehmenden Überschuldung wirkungsvoll und geboten. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015, vgl. BR-Drucksache 359/15(B), vorgeschlagene Obergrenze von acht Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB ist maßvoll und gewährleistet eine Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen und einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten. Es erscheint nicht hinnehmbar, dass angesichts der Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank von aktuell 0,05 Prozent Dispositionskreditzinsen von teilweise deutlich mehr als zehn Prozent erhoben werden. Ein Großteil der Kreditinstitute profitiert zunehmend von den aktuell historisch niedrigen Zinssätzen, gibt diese aber nicht an ihre Kunden weiter. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und Mäßigung bei der Bemessung der Dispositionskreditzinsen sind weitgehend ergebnislos geblieben.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.