[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

504 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bemessungsgrenze"


⇒ Schnellwahl ⇒

0085/1/20
0295/20
0085/20B
0344/20
0246/20
0080/20
0233/20
0062/20
0002/20
0370/20
0553/19
0101/19B
0170/19
0387/1/19
0520/19
0485/19
0514/19B
0625/1/19
0572/19
0538/1/19
0327/19
0242/19B
0608/19
0501/19
0489/1/19
0625/19B
0004/19
0003/19
0396/19
0101/1/19
0084/19
0538/19B
0031/1/19
0278/19
0514/19
0514/1/19
0242/1/19
0168/18
0169/18
0097/18
0607/18
0315/18
0376/18B
0366/1/18
0470/1/18
0375/18
0094/18
0325/18
0627/18
0522/18
0173/18
0421/18
0166/1/18
0536/18
0375/2/18
0639/18
0435/18
0372/2/18
0135/17
0365/17
0060/17
0657/17
0773/17
0387/17
0232/17B
0406/1/16
0812/16
0227/16
0769/16
0408/16
0320/16
0532/16
0176/16
0119/1/16
0373/16
0067/16
0640/1/16
0065/16
0641/1/16
0067/1/16
0472/16
0546/16
0704/16
0066/16B
0046/16
0067/16B
0641/16B
0677/16
0279/16
0514/16
0048/16
0642/16
0640/16B
0188/16
0227/16B
0514/16B
0407/16
0690/16
0277/5/15
0277/15B
0296/15B
0510/1/15
0207/1/15
0296/1/15
0057/15
0419/15
0488/15
0235/15
0046/15
0207/15B
0426/15
0386/1/15
0034/15
0386/15B
0205/14
0432/14
0541/14
0265/14
0516/1/14
0357/1/14
0487/14
0205/14B
0249/14
0357/14B
0639/14
0448/13
0213/1/13
0213/13B
0470/13
0113/13
0355/13
0182/13
0316/1/13
0141/13
0600/1/13
0316/13B
0735/13B
0072/1/13
0073/13B
0735/1/13
0652/13
0663/13
0471/13
0073/1/13
0600/13B
0072/13B
0128/13
0484/13
0092/12
0474/1/12
0114/12
0632/12
0276/12
0483/12
0301/12B
0634/12
0453/12
0390/12
0409/12
0383/12
0170/12
0635/12
0302/5/12
0182/12
0598/12
0478/12
0302/1/12
0603/12
0301/1/12
0467/12
0335/12
0347/12
0310/12
0379/12
0249/12
0466/12
0292/12
0684/12
0474/12
0633/1/12
0632/1/12
0464/12
0681/12
0229/1/11
0155/1/11
0114/1/11
0848/1/11
0325/11
0400/11
0803/1/11
0631/11
0114/11
0569/1/11
0728/1/11
0761/11B
0528/11
0055/1/11
0258/11
0229/11B
0737/11
0339/11
0761/11
0628/11
0300/11
0069/1/11
0055/11B
0229/2/11
0339/1/11
0785/11
0369/2/11
0054/1/11
0155/11B
0833/11
0054/11
0232/11
0728/11B
0229/11
0551/11
0077/11
0737/11B
0526/11
0848/11B
0401/11
0155/2/11
0803/11B
0054/11B
0315/11
0216/11B
0088/1/11
0185/11
0588/11
0680/10
0581/13/10
0323/10
0081/10
0196/10
0553/10B
0762/2/10
0553/10
0716/10
0667/10
0852/10
0799/10B
0664/10B
0664/1/10
0003/10
0852/10B
0799/1/10
0846/10
0681/10
0544/10
0534/1/10
0679/10
0686/2/10
0483/10
0673/10
0474/10
0698/10
0698/10B
0861/10
0052/10
0155/10
0131/10
0534/10B
0799/10
0664/10
0849/10
0681/1/10
0693/10
0698/1/10
0657/10
0257/10
0781/10
0075/10
0762/10
0031/10
0518/10
0852/1/10
0170/09
0157/09
0169/09C
0263/09
0168/09B
0122/09
0173/09
0152/09
0567/09
0278/09B
0171/09B
0884/1/09
0674/09
0634/09
0278/1/09
0169/09D
0168/09
0003/09
0395/09
0168/1/09
0169/09G
0309/09
0687/09
0169/09H
0169/09E
0169/09F
0003/09B
0003/1/09
0171/1/09
0752/09
0184/09
0128/09
0753/09
0592/09
0165/09
0123/08
0174/08
0650/08
0761/08
0238/08
0548/08
0838/08
0680/08
0644/08
0004/08B
0173/08
0237/08
0343/08
0295/08
0629/08
0703/08
0004/08
0341/08B
0113/08
0004/1/08
0209/08
0788/08
0239/08
0084/08
0861/1/08
0207/08
0225/08
0859/08
0210/08
0225/08B
0543/08
0561/08
0634/08B
0341/1/08
0753/08
0239/1/08
0605/08
0026/08
0180/08
0544/08
0298/08
0580/08
0634/08
0634/1/08
0343/08K
0239/08B
0892/08
0181/08
0444/08
0861/08B
0131/08
0384/3/07
0543/07
0564/07
0222/07
0598/07
0720/07D
0276/07
0718/07
0274/07B
0224/1/07
0544/07B
0717/07
0108/1/07
0513/07
0540/07
0297/07
0388/2/07
0463/07B
0274/1/07
0003/07
0720/07J
0075/07
0824/07
0220/07B
0461/07
0220/1/07
0191/07
0227/07
0388/1/07
0384/07B
0012/07
0068/07
0463/07
0865/1/07
0108/07B
0384/07
0865/07
0150/07B
0241/07
0150/07
0338/2/07
0865/07B
0036/07
0392/07
0020/07
0314/07
0597/07
0380/07
0802/07
0690/07
0723/07
0554/07
0463/1/07
0600/07
0224/07B
0568/07
0579/07
0544/6/07
0612/06
0330/06
0281/1/06
0779/06
0217/06B
0223/06
0210/06
0206/06
0617/1/06
0281/06
0059/1/06
0836/06
0059/06B
0407/06
0217/06
0179/06
0542/1/06
0281/06B
0089/06
0542/06B
0122/06
0142/06
0260/06
0739/06
0819/06
0426/06
0118/06
0299/06
0617/06B
0641/06
0141/06
0629/06
0153/06
0362/06
0755/06
0741/06
0306/06
0590/05
0606/05
0064/05
0341/05
0792/05
0212/05
0897/05
0479/05B
0003/05
0065/05
0872/05
0212/05B
0818/05
0479/2/05
0212/1/05
0676/05B
0479/1/05
0817/05
0322/05
0197/05
0341/05B
0614/05
0321/05
0162/05
0632/05
0590/1/05
0920/05
0607/05
0917/04B
0873/04
0822/04
0917/04
0242/04B
1002/04
0586/04
0917/3/04
0636/04
0894/04
0571/04
0668/04
0606/04B
0917/1/04
0817/1/04
0712/1/04
0560/03
Drucksache 171/1/09

... (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sowie für Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder 7 übersteigt und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, gemeinsame Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld aus den beitragspflichtigen Einnahmen entstehen lassen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Dabei ist zu regeln, ob § 47 sinngemäß angewandt werden soll. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann die Durchführung von Tarifen nach Satz 1 mit deren Zustimmung auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen oder von einer Arbeitsgemeinschaft wahrnehmen lassen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse, den durchführenden Landesverband oder die Arbeitsgemeinschaft.



Drucksache 752/09

... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



Drucksache 128/09

... Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des



Drucksache 761/08

... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



Drucksache 838/08

... Für 2009 ist aufgrund der prognostizierten Abschwächung des Wirtschaftswachstums nicht mit einem weiteren Rückgang, sondern einer gegenüber 2008 nicht wesentlich veränderten Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Daher wird der Umlagesatz auf der Grundlage der Vorjahresausgaben für das Insolvenzgeld sowie der umlagepflichtigen Vorjahresentgelte der Beschäftigten bemessen. Für 2009 sind unter Berücksichtigung von Rückflüssen aufgrund von Erstattungen Ausgaben für das Insolvenzgeld in Höhe von 644,2 Millionen Euro zu erwarten. Zusätzliche durch die Umlage zu deckende Aufwendungen sind die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Auszahlung des Insolvenzgeldes entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von voraussichtlich 44,1 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro, woraus sich eine Gesamtsumme der für 2009 zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro ergibt. Als umlagepflichtiges Bruttoentgelt für 2009 ist eine Summe von 712,4 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Summe errechnet sich aus der erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts für 2008 abzüglich einer durch den Wechsel der Grundlage für die Bemessung des umlagepflichtigen Entgelts bedingten Reduktion der Summe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von voraussichtlich 13,5 Milliarden Euro. Diese Reduktion ist dadurch bedingt, dass sich der Median der für die Bemessung der Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes im Jahr 2008 maßgeblichen Höchsteinkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallversicherung auf 72 000 Euro beläuft, während die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 63 000 Euro in den alten und 54 000 Euro in den neuen Bundesländern liegt.



Drucksache 237/08

... Der Kinderzuschlag wird zum 1. Oktober 2008 weiterentwickelt und in seiner Wirkung gesteigert. Die Mindesteinkommensgrenze wird auf einheitliche Beträge festgesetzt und erheblich abgesenkt. Die bisherige Mindesteinkommensgrenze bleibt als Bemessungsgrenze, ab der Einkommen anzurechnen sind, erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/08




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6a

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Problem und Lösung

2. Gesetzgebungszuständigkeit

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 429: Entwurf zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


 
 
 


Drucksache 343/08

... Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des



Drucksache 629/08

... ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre.



Drucksache 341/08 (Beschluss)

... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,



Drucksache 113/08

... (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.



Drucksache 209/08

... 3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des



Drucksache 861/1/08

... der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung



Drucksache 225/08

... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von 8 Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,



Drucksache 210/08

... Beitragsbemessungsgrenze



Drucksache 225/08 (Beschluss)

... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von 8 Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,



Drucksache 561/08

... ¦ das Sozialversicherungsbrutto, jeweils gesondert für laufende Zahlungen und für Einmalzahlungen und begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung.



Drucksache 634/08 (Beschluss)

... der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung



Drucksache 341/1/08

... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,



Drucksache 634/08

... es genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt. Daneben kann künftig das Potenzial von Geduldeten, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben geduldeten Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben sowie geduldeten Fachkräften, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, besser für den deutschen Arbeitsmarkt genutzt werden, weil ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 18a des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann.



Drucksache 634/1/08

... 2. Der Bundesrat ist skeptisch, dass die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen ausreichen werden um Deutschland attraktiver für ausländische Fachkräfte zu machen und einen wirksamen Beitrag zur Behebung des bestehenden Fachkräftemangels zu leisten. Zwar stellt die im Gesetzentwurf der Bundesregierung beabsichtigte Herabsetzung der Mindesteinkommensgrenze von bisher 86 400 Euro auf nunmehr 63 600 Euro ein Fortschritt dar, jedoch wird dies als nicht ausreichend angesehen, um gerade auch jungen und innovativen Fachkräften, vor allem kürzlich graduierten Hochschulabsolventen die Möglichkeit zu eröffnen, in Deutschland zu arbeiten und auf diese Weise einen Beitrag zur Verminderung des Fachkräftemangels besonders auch in den Natur- und Ingenieurwissenschaften zu leisten. Deshalb ist die Mindesteinkommensgrenze auf 43 200 Euro (Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung) zu senken.



Drucksache 343/08K

... Nicht zu berücksichtigen ist aber wie bei § 225 FamFG-VAE die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohnt. Gleiches gilt für nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, wie etwa spätere Beförderungen.



Drucksache 892/08

... 2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.