504 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bemessungsgrenze"
Drucksache 171/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sowie für Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder 7 übersteigt und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, gemeinsame Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld aus den beitragspflichtigen Einnahmen entstehen lassen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Dabei ist zu regeln, ob § 47 sinngemäß angewandt werden soll. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann die Durchführung von Tarifen nach Satz 1 mit deren Zustimmung auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen oder von einer Arbeitsgemeinschaft wahrnehmen lassen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse, den durchführenden Landesverband oder die Arbeitsgemeinschaft.
Drucksache 752/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2010)
... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Drucksache 128/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des
Drucksache 761/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2009)
... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Drucksache 838/08
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009
... Für 2009 ist aufgrund der prognostizierten Abschwächung des Wirtschaftswachstums nicht mit einem weiteren Rückgang, sondern einer gegenüber 2008 nicht wesentlich veränderten Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Daher wird der Umlagesatz auf der Grundlage der Vorjahresausgaben für das Insolvenzgeld sowie der umlagepflichtigen Vorjahresentgelte der Beschäftigten bemessen. Für 2009 sind unter Berücksichtigung von Rückflüssen aufgrund von Erstattungen Ausgaben für das Insolvenzgeld in Höhe von 644,2 Millionen Euro zu erwarten. Zusätzliche durch die Umlage zu deckende Aufwendungen sind die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Auszahlung des Insolvenzgeldes entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von voraussichtlich 44,1 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro, woraus sich eine Gesamtsumme der für 2009 zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro ergibt. Als umlagepflichtiges Bruttoentgelt für 2009 ist eine Summe von 712,4 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Summe errechnet sich aus der erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts für 2008 abzüglich einer durch den Wechsel der Grundlage für die Bemessung des umlagepflichtigen Entgelts bedingten Reduktion der Summe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von voraussichtlich 13,5 Milliarden Euro. Diese Reduktion ist dadurch bedingt, dass sich der Median der für die Bemessung der Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes im Jahr 2008 maßgeblichen Höchsteinkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallversicherung auf 72 000 Euro beläuft, während die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 63 000 Euro in den alten und 54 000 Euro in den neuen Bundesländern liegt.
Drucksache 237/08
... Der Kinderzuschlag wird zum 1. Oktober 2008 weiterentwickelt und in seiner Wirkung gesteigert. Die Mindesteinkommensgrenze wird auf einheitliche Beträge festgesetzt und erheblich abgesenkt. Die bisherige Mindesteinkommensgrenze bleibt als Bemessungsgrenze, ab der Einkommen anzurechnen sind, erhalten.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 6a
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Problem und Lösung
2. Gesetzgebungszuständigkeit
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 429: Entwurf zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Drucksache 343/08
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des
Drucksache 629/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
... ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre.
Drucksache 341/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetzes
... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
Drucksache 113/08
... (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Drucksache 209/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
... 3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des
Drucksache 861/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
Drucksache 225/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von 8 Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
Drucksache 210/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
... Beitragsbemessungsgrenze
Drucksache 225/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von 8 Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
Drucksache 561/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... ¦ das Sozialversicherungsbrutto, jeweils gesondert für laufende Zahlungen und für Einmalzahlungen und begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Drucksache 634/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
Drucksache 341/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetzes
... 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
Drucksache 634/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... es genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt. Daneben kann künftig das Potenzial von Geduldeten, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben geduldeten Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben sowie geduldeten Fachkräften, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, besser für den deutschen Arbeitsmarkt genutzt werden, weil ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 18a des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann.
Drucksache 634/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... 2. Der Bundesrat ist skeptisch, dass die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen ausreichen werden um Deutschland attraktiver für ausländische Fachkräfte zu machen und einen wirksamen Beitrag zur Behebung des bestehenden Fachkräftemangels zu leisten. Zwar stellt die im Gesetzentwurf der Bundesregierung beabsichtigte Herabsetzung der Mindesteinkommensgrenze von bisher 86 400 Euro auf nunmehr 63 600 Euro ein Fortschritt dar, jedoch wird dies als nicht ausreichend angesehen, um gerade auch jungen und innovativen Fachkräften, vor allem kürzlich graduierten Hochschulabsolventen die Möglichkeit zu eröffnen, in Deutschland zu arbeiten und auf diese Weise einen Beitrag zur Verminderung des Fachkräftemangels besonders auch in den Natur- und Ingenieurwissenschaften zu leisten. Deshalb ist die Mindesteinkommensgrenze auf 43 200 Euro (Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung) zu senken.
Drucksache 343/08K
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Nicht zu berücksichtigen ist aber wie bei § 225 FamFG-VAE die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohnt. Gleiches gilt für nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, wie etwa spätere Beförderungen.
Drucksache 892/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
... 2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Anlagentechnik ,
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Immissionsschutz ,
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Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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