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"Bemessungsgrundlage"
Drucksache 632/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2013
... Diese Empfehlung wird nun durch die Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung umgesetzt. Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, werden nur noch vor der Bemessungsgrundlage freigestellt, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 3, 13a - neu - und 35 Buchstabe a1 - neu - und j 1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 35 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG *
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 35
3. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 13a - neu - und Nummer 35 Buchstabe j 1 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG * Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
5. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 9 Satz 3 und § 52 Absatz 59a Satz 9 - neu - EStG
6. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 10 und § 52 Absatz 59a Satz 10 - neu - EStG * Artikel 3 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 2 - neu - KStG
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu -, Nummer 33a - neu - und Nummer 35p - neu - Inhaltsübersicht, § 50i - neu - und § 52 Absatz 59c1 - neu - EStG
§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
8. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KStG *
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Zu Artikel 3
Zu § 8b
Zu § 8b
Zu § 8b
Zu § 15
Zu § 34
Zu Artikel 8
Zu § 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4a
Zu § 15
Zu Absatz 1a
Zu § 16
Zu § 18
Zu § 19
Zu Artikel 9
Zu § 4
Zu § 24
Zu § 27
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG
10. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 22 InvStG *
Zu Artikel 8
Zu § 3
Zu Satz 1 und 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Satz 6
Zu Satz 7
Zu § 5
Zu § 18
11. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 Inhaltsübersicht, § 3a - neu - und § 18 Absatz 23 - neu - InvStG *
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
Zu Artikel 8
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
Zu § 18
12. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - und § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
13. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu -, 3 - neu - und 4 - neu - § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
14. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Nummer 18 UStG
15. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b § 13b Absatz 2 und 5 UStG
16. Zu Artikel 10 Nummer 9, 15 und 17 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG Artikel 11 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO Artikel 12 Nummer 2 § 19a EGAO Artikel 27 HGB Artikel 28 EGHGB Artikel 32 Artikel 33 Absatz 8
17. Zu Artikel 19a ErbStG
18. Zu Artikel 26 §§ 1, 6a, 8, 13, 16, 17, 19, 20 und 23 GrEStG
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Zu Artikel 26
Zu Nummer 1
Zu Nummer 9
19. Zum Gesetz allgemein
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... w) Die Angabe "R 50.1 Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht" wird gestrichen und die Angabe " R 50.2 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern" durch die Angabe "R 50 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Entwurf
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
Drucksache 229/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV-E als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderdarlehen und -kredite gemindert und damit für die Endkreditnehmer der Anreiz verringert würde, diesbezügliche förderfähige Maßnahmen durchzuführen. Da diese Maßnahmen aber öffentlich durch Darlehen und Kredite der Bundes- oder Landesförderinstitute zu zinsgünstigeren als marktüblichen Konditionen gefördert werden, würde die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage zum Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds insoweit die mit den Förderdarlehen und - krediten verfolgten öffentlichen Förderziele erheblich konterkarieren, insbesondere beim (energetischen) Wohnungsbau und der Sanierung des Wohnungsbestands, im Umweltschutz, der Mittelstandsförderung und - entwicklung, bei Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz und der Energieeinsparung, bei der Förderung von Existenzgründungen und kommunalen Infrastrukturvorhaben. Die besondere Stellung der Förderinstitute und ihrer Tätigkeit hat der Bundesgesetzgeber mit der Befreiung dieser Institute von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds im Restrukturierungsgesetz hervorgehoben.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*
8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3
9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3
12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1
Drucksache 155/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011) 121 endg.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011)
Drucksache 114/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Die von der Kommission vorgesehenen Regelungsvorschläge für eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage und eine neue Mehrwertsteuerstrategie werden begrüßt, soweit damit Befolgungskosten verringert, Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr abgebaut und missbräuchliche Vorgehensweisen verhindert werden sollen.
Drucksache 325/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Albanien sowie die in Albanien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.
Drucksache 400/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsvstem der Europäischen Union KOM (2011) 510 endg.
... Das bestehende Konzept der MwSt-Eigenmittel ist komplex, eine harmonisierte Bemessungsgrundlage ist nur mit hohem Verwaltungsaufwand zu ermitteln und verglichen mit den BNE-Eigenmitteln erbringen die MwSt-Eigenmittel nur einen geringen oder überhaupt keinen Zusatznutzen. Durch die Abschaffung der MwSt-Eigenmittel werden die Beitragsleistungen der Mitgliedstaaten erheblich vereinfacht und der Verwaltungsaufwand sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten verringert.
Vorschlag
Begründung
1. Einführung – warum die Reform notwendig IST
1.1. Das Finanzierungssystem der EU ist veraltet
1.2. Neues Paradigma der EU-Finanzierung
1.3. Neue rechtliche Rahmenbedingungen durch den Vertrag von Lissabon
2. Drei Vorschläge – Ein Beschluss
2.1. Vereinfachung hinsichtlich der Beiträge der Mitgliedstaaten
2.2. Einführung neuer Eigenmittel
2.3. Reform der Korrekturmechanismen
3. Das Eigenmittelpaket
3.1. Rechtsinstrumente
3.2. Schlüsselrolle des Eigenmittelbeschlusses
3.3. Durchführungsverordnung
3.4. Bereitstellung der Eigenmittel
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Eigenmittelkategorien
Artikel 3 Eigenmittelobergrenze
Artikel 4 Korrekturmechanismen
Artikel 5 Finanzierung der Korrekturmechanismen
Artikel 6 Universalitätsprinzip
Artikel 7 Übertragung von Überschüssen
Artikel 8 Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung beziehungsweise Zahlung an die Kommission
Artikel 9 Durchführungsbestimmungen
Artikel 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Veröffentlichung
Drucksache 803/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jahreswachstumsbericht 2012 KOM (2011) 815 endg.; Ratsdok. 17229/11
... 15. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Kommission zur Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage als einen weiteren Beitrag zur Harmonisierung des Steuerrechts innerhalb der EU. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch eine Vielzahl von Fragen zu klären ist, wird die Chance gesehen, die Transparenz der Unternehmensbesteuerung zu erhöhen, Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Im Interesse der Stabilität der öffentlichen Haushalte und der notwendigen Haushaltskonsolidierung sind negative Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu vermeiden.
Drucksache 631/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit KOM (2011) 642 endg.
... Ein wichtiger Bereich, in dem es etwas zu verbessern gäbe, ist die Besteuerung von Unternehmen. Sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten muss weiter über die Fragen des allgemeinen effektiven Körperschaftsteuersatzes und die Ausgewogenheit der Besteuerung des Faktors Arbeit gegenüber der Ressourcennutzung nachgedacht werden; gleichzeitig kann der Abbau der steuerlichen Verwaltungslasten die Rahmenbedingungen für Unternehmen deutlich verbessern. Dies erfordert eine größere Transparenz und die Verringerung der Komplexität der Steuervorschriften und Durchführungsbestimmungen, die Vereinfachung der Zahlungsverfahren - u.a. durch E-Government - sowie die Gewährleistung einer verlässlichen Steuergesetzgebung. Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger6Schritt1 .
Mitteilung
1. Einleitung
2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
2.1. Industrie im Wandel
2.2. Eine innovative Industrie
2.3. Eine nachhaltige Industrie
3. auf dem Weg zu einem unternehmensfreundlicheren Europa
3.1. Rahmenbedingungen für Unternehmen
3.2. Förderung des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors
3.3. Kleine und mittlere Unternehmen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 114/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... - Vorlage von Steuerinitiativen, z.B. eines Gesetzgebungsvorschlages für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) und einer neuen Mehrwertsteuerstrategie, welche insbesondere darauf abzielt, steuerliche Hindernisse sowie den Verwaltungsaufwand für KMU im Binnenmarkt zu reduzieren;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden
2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission
2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
2.3. Es muss noch mehr geschehen
3. Frischer Schwung für den SBA
3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen
3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit
3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU
3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU
3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte
3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.
3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.
4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse
5. Nächste Schritte
Anhang Überprüfung des SBA
Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative
Grundsatz 2: Eine zweite Chance
Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU
Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden
Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen
Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln
Grundsatz 7: Binnenmarkt
Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation
Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen
Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung
Drucksache 569/1/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG )
... 12. Um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen und einen nach unten gerichteten Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist auf mittlere Sicht die Vereinbarung von Eckpunkten in der Steuerpolitik unabdingbar, z.B. im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen sowie die Einigung auf Mindeststeuersätze in der EU. Damit würde ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit innerhalb der EU geleistet, der auch die Akzeptanz von Hilfeleistungen im Euro-Raum verbessern kann. Die großen Unterschiede bei der Besteuerung von Unternehmen, Kapitalerträgen und Einkommen in den EU-Mitgliedstaaten und auch der mangelhafte Vollzug sind in der Bevölkerung kaum vermittelbar.
I. Die europäische Einigung nützt uns
II. Aus der Krise der Währungsunion darf keine Krise Europas werden
III. Die Ursachen der Krise bekämpfen - eine nachhaltige Wachstums- und Stabilitätsstrategie entwickeln
Drucksache 728/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) KOM (2011) 714 endg.
... 2. Zahlreiche Staaten gewähren für Zinsen und Lizenzen gezielte Anreize ("Incentives") in Form von Sondersteuersätzen oder Steuerbefreiungen bei der Bemessungsgrundlage. Um eine missbräuchliche Verlagerung von Steuersubstrat in andere Länder zu verhindern, sollte die Anwendung der Zins-Lizenz-Richtlinie daher zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass es mindestens zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent auf die tatsächlich vereinbarten Zins- und Lizenzzahlungen kommt. Eine effektive Besteuerung der Zinsen bzw. Lizenzen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers kann wegen der vielfältigen Vergünstigungen über die Bemessungsgrundlage nicht allein mit Mindeststeuersätzen erreicht werden.
Drucksache 761/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 3
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 528/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Spanien sowie die im Königreich Spanien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen im Königreich Spanien tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
Drucksache 55/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... /EG bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 Euro beträgt, den steuerlichen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Mit der Ermächtigung, in diesen Fällen von der Grundregel der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers abzuweichen, wird einem auch von den obersten Finanzbehörden der Länder nachdrücklich geäußerten Anliegen Rechnung getragen.
Zu Artikel 5aneu
Artikel 5a Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu Nummer 2
Drucksache 258/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Irland sowie die in Irland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in Irland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebsstätte
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16 Künstler und Sportler
Artikel 17 Ruhegehälter und Renten
Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
Artikel 20 Andere Einkünfte
Artikel 21 Vermögen
Artikel 22 Tätigkeiten vor der Küste
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24 Gleichbehandlung
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Artikel 26 Informationsaustausch
Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 29 Einschränkung der Abkommensvergünstigung
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer
Artikel 31 Protokoll
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 33 Kündigung
Artikel 34 Registrierung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011
1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
2. Zu Artikel 10 Dividenden :
3. Zu den Artikeln 10 Dividenden und 11 Zinsen :
4. Zu Artikel 12 Lizenzgebühren :
5. Zu Artikel 17 Absatz 3 Ruhegehälter und Renten , Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Nummer 6 dieses Protokolls:
6. Zu Artikel 20 Absatz 2 Andere Einkünfte :
7. Zu Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung :
8. Zu Artikel 26 Informationsaustausch :
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
4 Freistellungsmethode
4 Anrechnungsmethode
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu dem gesamten Abkommen
Zu der Gemeinsamen Erklärung
Anlage zur Denkschrift (Übersetzung)
3 Verbalnote
Drucksache 229/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderkredite gemindert würde, weil für die Durchleitungsinstitute Anreize verringert würden, das Förderkreditgeschäft zu betreiben.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3
5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 - neua In § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter dem Beitragsjahr jeweils folgenden Jahres durch das Wort Beitragsjahres zu ersetzen.
Drucksache 737/11
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG). Die vorgesehene Gesetzesänderung führt bei diesen zu geringeren Einnahmen, deren Höhe sich nicht beziffern lässt. Sie hängt unter anderem von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen sowie dem im jeweiligen Land geltenden Steuersatz ab. Die meisten Länder haben nämlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Steuersatz abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen (Art. 105 Abs. 2a GG) und diesen von 3,5 Prozent auf 4 Prozent, 4,5 Prozent oder 5 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in den von diesem Gesetzesentwurf erfassten - durch Gesamtrechtsnachfolge ausgelösten - Besteuerungsfällen nach dem gemäß § 138 Abs. 2 bis 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 339/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. § 7e Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nur, sofern das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen werden. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7e abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 7e Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
§ 10k Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1783: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Drucksache 761/11
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Drucksache 628/11
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
3 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 300/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV )
... Die Anerkennung von Personalkosten, die auch als Bemessungsgrundlage für den Versorgungszuschlag und die Kosten der Personalverwaltung dienen, erfolgt grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
§ 5 Personalkosten
§ 6 Personalnebenkosten
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
§ 21 Monitoring
§ 22 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731: Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Drucksache 55/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... /EG bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 Euro beträgt, den steuerlichen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Mit der Ermächtigung, in diesen Fällen von der Grundregel der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers abzuweichen, wird einem auch von den obersten Finanzbehörden der Länder nachdrücklich geäußerten Anliegen Rechnung getragen.
Zu Artikel 5aneu
Artikel 5a Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu Nummer 2
Drucksache 229/2/11
Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderkredite gemindert würde, weil für die Durchleitungsinstitute Anreize verringert würden, das Förderkreditgeschäft zu betreiben.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 3
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 5 und Nummer 2
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 5
4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3
5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu §§ 4,8
Drucksache 339/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... (1) Für vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene energetische Sanierungsmaßnahmen an einem im Inland belegenen eigenen Gebäude, das keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist und bei dem mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren auf Antrag um jeweils 3 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 2 250 Euro im Kalenderjahr, sofern das Gebäude infolge der Sanierungsmaßnahmen nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. § 7e Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nur, sofern das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen werden. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nach § 7e abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3 und 4 Buchstabe b Inhaltsübersicht und § 35c - neu -, § 52 Absatz 50c1 - neu - EStG
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Zu Artikel 1 Nummer 2
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10k EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7e Absatz 1 Satz 2 und § 10k Absatz 1 Satz 2* EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b § 52 Absatz 22a Satz 1 und Absatz 24f Satz 1 EStG * und
Zu Artikel 2
Artikel 2 Inkrafttreten
18. Zu Artikel 1a - neu - Bürgerliches Gesetzbuch
Artikel 1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Drucksache 369/2/11
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass der Europäische Rat am 8. und 9. Dezember 2011 einen neuen "fiskalpolitischen Pakt" beschlossen hat. Er unterstreicht jedoch, dass die gegenwärtige Krise der EU nicht lediglich durch eine Verschärfung der bestehenden Stabilitätskriterien und ihrer Sanktionsmechanismen bewältigt werden kann. Eine Vertiefung der fiskalpolitischen Integration muss auch zu konkreten Verbesserungen bei der Koordinierung der Steuerpolitiken und zur Sicherung von Steuererträgen führen. Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage und Mindestbesteuerungssätze für Unternehmen in Europa aus.
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Eine nochmalige Verdopplung der Bagatellgrenze auf 10.000 Euro und eine Erweiterung des Anzeigenverzichts auch für Wertpapieremittenten und Versicherungsunternehmen schafft Kumulationsmöglichkeiten, die zu einer deutlichen Verringerung des Erbschaftsteueraufkommens führen können üe Fall Minderung der Bemessungsgrundlage bis zu 30.000 Euro).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 155/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011) 121 endg.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011)
Drucksache 833/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU KOM (2011) 864 endg.
... Beispiel: Ein in Frankreich arbeitender Niederländer erbte von seinem verstorbenen Lebenspartner, der ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger war, und in den letzten sechs Jahren in Frankreich gelebt hatte, eine in Frankreich liegende Immobilie. Die Partnerschaft der beiden war nicht eingetragen. Der Niederländer musste aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich und der Tatsache, dass die Immobilie in Frankreich lag, die französische Erbschaftsteuer bezahlen. Allerdings wurde auch in den Niederlanden Erbschaftsteuer fällig, weil sein Lebenspartner als in diesem Land wohnhaft galt. Für Erbschaftsteuerzwecke wird davon ausgegangen, dass niederländische Staatsangehörige ab dem Datum, an dem sie ins Ausland ziehen, zehn Jahre lang auf niederländischem Steuergebiet wohnhaft waren. Die von Frankreich erhobene Steuer belief sich auf nahezu 60 % des Nettovermögens. Die von den Niederlanden erhobene Steuer belief sich auf weitere 12,5 %. Nach niederländischem Recht sind ausländische Steuern vom Nachlass abziehbar, weshalb die von Frankreich erhobene Steuer zu einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden führte. Die Doppelbesteuerung war aber nicht vollständig beseitigt, und die Gesamtsteuerbelastung der betreffenden Immobilie lag höher, als wenn der Nachlass nur auf einen der beiden Mitgliedstaaten beschränkt gewesen wäre.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Die Absätze enthalten eine zielgenauere Beschreibung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung. Die Regelungen sind auch im Falle der Entnahme entsprechend anzuwenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 Anwendungszeitpunkt
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren
Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren
Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz
Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT
Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Im Einzelnen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG
b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG
c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG
2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages
4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen
Drucksache 232/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... Darüber hinaus müssen Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der EU bei mehreren Steuerverwaltungen Körperschaftsteuererklärungen abgeben. Mit dem Projekt einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) will die Kommission die Berechnungsmodalitäten für den steuerpflichtigen Gewinn harmonisieren, damit alle Unternehmen, die dies wünschen, den gleichen Regeln unterliegen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie steuerpflichtig sind. 53 Die Einführung einer einzigen Anlaufstelle für Steuersachen würde die Beziehungen zwischen den Unternehmen und der Steuerverwaltung vereinfachen und die Organisation der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erleichtern. Im Falle einer GKKB könnten die Unternehmen in der EU alljährlich Befolgungskosten in Höhe von 700 Mio. EUR einsparen, zuzüglich weiterer 1,3 Mrd. EUR durch Konsolidierung. Für Unternehmen, die über Landesgrenzen hinaus expandieren wollen, würden sich darüber hinaus Einsparungen in einer Größenordnung von 1 Mrd. EUR ergeben. Im Jahreswachstumsbericht wurde die GKKB als eine der wachstumsfördernden Maßnahmen genannt, der Priorität eingeräumt werden muss, damit sie bis Ende 2012 beschlossen werden kann. Um die hohen Erwartungen der Unternehmen in Bezug auf eine Vereinfachung ihres Regulierungsumfelds zu erfüllen, müssen sich auch der Rat und das Parlament uneingeschränkt hierfür einsetzen.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein Aktionsplan zur Wiederbelebung des Wachstums und zur Stärkung des Vertrauens
Eine fruchtbare und anregende Debatte
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen
Nachhaltiges Wachstum
Intelligentes Wachstum
Integratives Wachstum
Eine integrierte Strategie
2. Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum Vertrauen
2.1. Finanzierungsmöglichkeiten für KMU
2.2. Mobilität der Bürger
2.3. Rechte des geistigen Eigentums
2.4. Verbraucher als Akteure des Binnenmarkts
2.5. Dienstleistungen
2.6. Netze
2.7. Digitaler Binnenmarkt
2.8. Soziales Unternehmertum
2.9. Steuern
2.10. Sozialer Zusammenhalt
2.11. Regulierungsumfeld der Unternehmen
2.12. Öffentliches Auftragswesen
3. Voraussetzungen für den Erfolg: VERSTÄRKTE Steuerung des Binnenmarkts
Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regelmäßige Bewertung
Schaffung von Partnerschaften und Förderung der Zusammenarbeit
Bessere Informationen für eine bessere Umsetzung der Binnenmarktvorschriften
Gleiche Spielregeln für alle
Spielregeln auf globaler Ebene
4. Weiteres Vorgehen Schlussfolgerung
Anhang 1 Leitaktionen
Anhang 2 Indikatoren für den Binnenmarkt
Drucksache 728/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) KOM (2011) 714 endg.
... 2. Zahlreiche Staaten gewähren für Zinsen und Lizenzen gezielte Anreize ("Incentives") in Form von Sondersteuersätzen oder Steuerbefreiungen bei der Bemessungsgrundlage. Um eine missbräuchliche Verlagerung von Steuersubstrat in andere Länder zu verhindern, sollte die Anwendung der Zins-Lizenz-Richtlinie daher zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass es mindestens zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent auf die tatsächlich vereinbarten Zins- und Lizenzzahlungen kommt. Eine effektive Besteuerung der Zinsen bzw. Lizenzen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers kann wegen der vielfältigen Vergünstigungen über die Bemessungsgrundlage nicht allein mit Mindeststeuersätzen erreicht werden.
Drucksache 229/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... es nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze ist weiterhin der nicht bereinigte Jahresabschluss des beitragspflichtigen Kreditinstituts maßgeblich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Sonderbeiträge
§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
§ 8 Übergangsregelungen
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Drucksache 551/11
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
... Die endgültigen Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer sowie die endgültigen Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich unter den Ländern für das Jahr 2010 sind auf der Basis der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen berechnet worden.
A. Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2010
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2010
§ 3 Abschlusszahlungen für 2010
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2010 - 31.12.2010 (in 1000 Euro) 1)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1852: Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
Drucksache 77/11
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2011
... es ist während des Ausgleichsjahres auf Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer und Finanzausgleich unter den Ländern zu berechnen; er ist zahlungstechnisch mit dem Anteil des Bundes an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch
A. Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2011
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Anlage 1 Seite 1
Anlage 1 Seite 2
Anlage 1 Seite 3
Anlage 2 Seite 1
Anlage 2 Seite 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1591: Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Drucksache 737/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den Ländern zu (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG). Die vorgesehene Gesetzesänderung führt bei diesen zu geringeren Einnahmen, deren Höhe sich nicht beziffern lässt. Sie hängt unter anderem von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen sowie dem im jeweiligen Land geltenden Steuersatz ab. Die meisten Länder haben nämlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Steuersatz abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen (Artikel 105 Absatz 2a GG) und diesen von 3,5 Prozent auf 4 Prozent, 4,5 Prozent oder 5 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in den von diesem Gesetzesentwurf erfassten - durch Gesamtrechtsnachfolge ausgelösten - Besteuerungsfällen nach dem gemäß § 138 Absatz 2 bis 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 526/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG )
... Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden für den betroffenen Personenkreis einheitlich in Höhe von monatlich 0,18 Entgelt-punkten für Zeiten ab Inkrafttreten des EinsatzVVerbG ermittelt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von derzeit rund 5 500 Euro monatlich. Wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamten sind die Zuschläge an Entgeltpunkten nur zu ermitteln, wenn diese Zeiten einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 365 Tage gedauert haben. Siehe auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3 SVG).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 42a
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
§ 21a Übergangsregelung
§ 21b Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Kosten
V. Sonstige Kosten
VI. Bürokratiekosten
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union
X. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu den Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 21a
Zu § 21b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1718: Gesetz zur Weiterentwicklung der Regelungen zur Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Drucksache 401/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM (2011) 511 endg.
... - Artikel 2 des Vorschlags, „BNE-Bemessungsgrundlage und erhebliche Änderungen“: Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 und des Artikels 3 Absatz 3 des Eigenmittelbeschlusses 2007 werden übernommen und aktualisiert.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1 Kapitel I „Festsetzung der Eigenmittel“
1.2. Kapitel II „Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten“
1.3. Kapitel III „Ausschuss und Schlussbestimmungen“
Vorschlag
Kapitel I Ermittlung der Eigenmittel
Artikel 1 Geltende Sätze
Artikel 2 Bezugs-BNE und erhebliche Änderungen desselben
Artikel 3 Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos
Kapitel II Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten
Artikel 4 Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigenmittelforderungen
Artikel 5 Kontrolle und Überwachung
Artikel 6 Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen
Artikel 7 Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission
Artikel 8 Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen
Kapitel III Ausschuss und Schlussbestimmungen
Artikel 9 Ausschussverfahren - Beratender Ausschussfür Eigenmittel (BAEM)
2 Schlussbestimmungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Anhang Entsprechungstabelle
Drucksache 155/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011) 121 endg.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011)
Drucksache 803/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jahreswachstumsbericht 2012 KOM (2011) 815 endg.; Ratsdok. 17229/11
... 12. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Kommission zur Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage als einen weiteren Beitrag zur Harmonisierung des Steuerrechts innerhalb der EU. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch eine Vielzahl von Fragen zu klären ist, wird die Chance gesehen, die Transparenz der Unternehmensbesteuerung zu erhöhen, Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Im Interesse der Stabilität der öffentlichen Haushalte und der notwendigen Haushaltskonsolidierung sind negative Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu vermeiden.
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Eine nochmalige Verdopplung der Bagatellgrenze auf 10.000 Euro und eine Erweiterung des Anzeigenverzichts auch für Wertpapieremittenten und Versicherungsunternehmen schafft Kumulationsmöglichkeiten, die zu einer deutlichen Verringerung des Erbschaftsteueraufkommens führen können üe Fall Minderung der Bemessungsgrundlage bis zu 30.000 Euro).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 88/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... E) vorgesehen. Die erste Alternative, die eine vollständige Abschöpfung der "ersparten Kosten" vorsieht und damit eher den Charakter einer Sanktion hat, wird dem Anliegen der Richtlinie wenig gerecht. Anders als von der Bundesregierung vorgesehen sollten zwar die "ersparten Kosten" die Bemessungsgrundlage darstellen, der zu zahlende Ausgleichsbeitrag sollte dann aber entsprechend um zwei Drittel gemindert werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 3 und Anhang 5 Teil 2 TEHG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 27 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
'
(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten.
Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nach dem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds".'
b) Anhang 5 Teil 2 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinander folgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind."
Drucksache 588/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7 /EG KOM (2011) 594 endg.
... 3.3.2. Kapitel II (Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
1.3. Regulativer Kontext
1.4. Internationaler Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ansässigkeit
Kapitel II Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Artikel 4 Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 5 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 6 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 8 Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 9 Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 10 Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 11 Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 12 Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 15 Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Artikel 6a Bezug zur Richtlinie .../.../EU
Artikel 16 Überprüfungsklausel
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... § 10 Bemessungsgrundlage
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 323/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... a) Vorbehaltlich einer Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Arabischen Republik Syrien ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Arabischen Republik Syrien besteuert werden können.
Drucksache 81/10
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2010
... es ist während des Ausgleichsjahres auf Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer- und Finanzausgleich unter den Ländern zu berechnen und zahlungstechnisch mit dem Anteil des Bundes an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch Zu- bzw. Abschläge abzuwickeln.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1156: Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
Drucksache 196/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen KOM (2010) 132 endg.
... ": Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine materielle Einheit (oder eine Ersatzgröße dieser Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, wobei nur die von den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gekennzeichneten Transaktionen einzubeziehen sind;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Bestimmungen auf diesem Gebiet
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen
2.3.1. Option 1: Beibehaltung der bisherigen Datenerhebung nach dem Gentlemen`s Agreement.
2.3.2. Option 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Erhebung von umweltökonomischen Gesamtrechnungsdaten
2.3.3. Zusammenfassung der Risiken bei Festhalten am Status quo
2.3.4. Bevorzugte Option
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Module
Artikel 4 Pilotstudien
Artikel 5 Datenerhebung
Artikel 6 Übermittlung an die Kommission (Eurostat)
Artikel 7 Qualitätsbewertung
Artikel 8 Ausnahmeregelungen
Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 11 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 12 Ausschuss
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang I Modul für Luftemissionsrechnungen
Abschnitt 1 Zielsetzungen
Abschnitt 2 Erfassungsbereich
Abschnitt 3 Auflistung der Merkmale
Abschnitt 4 Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
Abschnitt 5 Berichtstabellen
Abschnitt 6 Höchstdauer der Übergangszeiträume
Anhang II Modul für umwelbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten
Abschnitt 1 Zielsetzungen
Abschnitt 2 Erfassungsbereich
Abschnitt 3 Auflistung der Merkmale
Abschnitt 4 Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
Abschnitt 5 Berichtstabellen
Abschnitt 6 Höchstdauer der Übergangszeiträume
Anhang III Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen
Abschnitt 1 Zielsetzungen
Abschnitt 2 Erfassungsbereich
Abschnitt 3 Auflistung der Merkmale
Abschnitt 4 Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
Abschnitt 5 Berichtstabellen
Tabelle
1 Biomasse
2 Erze Roherze
3 Nichtmetallische Mineralstoffe
4 Fossile Energiematerialien/-träger
Tabelle
1 Biomasse und Biomassenprodukte
2 Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet
3 Nichtmetallische Mineralstoffe, roh und verarbeitet
4 Fossile Energiematerialien/-träger, roh und verarbeitet
5 Sonstige Produkte
6 Abfallstoffe eingeführt Tabellen B und C /ausgeführt Tabellen D und E für Endbehandlung und Endlagerung
Abschnitt 6 Höchstdauer der Übergangszeiträume
Drucksache 553/10 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV)
... . Nach § 26 Absatz 1 Nummer 7 AEG kann der Verordnungsgeber in einer Rechtsverordnung die "Grundsätze zur Erhebung des Entgelts für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur" regeln. Darin können Vorschriften enthalten sein über die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Entgelts. Diese Verordnung der Bundesregierung bedarf nach Artikel 80 Absatz 2 des
Drucksache 553/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV) - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... . Nach § 26 Absatz 1 Nummer 7 AEG kann der Verordnungsgeber in einer Rechtsverordnung die "Grundsätze zur Erhebung des Entgelts für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur" regeln. Darin können Vorschriften enthalten sein über die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Entgelts. Diese Verordnung der Bundesregierung bedarf nach Artikel 80 Absatz 2 des
Drucksache 716/10
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV )
... § 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Abkommen
§ 2 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Schenkungen
§ 3 Schenkungen von Geschäftsbetrieben
Abschnitt 3 Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
§ 4 Ansässigkeit
§ 5 Ansässigkeitsbescheinigung
§ 6 Arbeitsort
§ 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse
§ 8 Nichtrückkehrtage
§ 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze
§ 10 Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage
§ 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum
§ 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland
§ 13 Grundsätze der Steuerberechnung
§ 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
§ 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
§ 16 Nachweis der Bruttovergütungen
§ 17 Verschiedene Sonderfälle
§ 18 Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)
Abschnitt 4 Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte
§ 19 Besteuerung leitender Angestellter
§ 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten
Abschnitt 5 Sonstige Anwendungsfälle
§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten
§ 22 Betriebliche Veräußerungsrenten
§ 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
§ 24 Arbeitnehmer-Abfindungen
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 25 Anwendungsregelung
§ 26 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeines :
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 3 Grenzgängerbesteuerung :
Zu § 4
Beispiel zu § 4
Beispiel zu § 5
Beispiel zu § 6
Beispiele zu § 7
Beispiel zu § 8
Beispiel zu § 9 Absatz 1
Beispiel zu § 9 Absatz 2
Beispiel zu § 13
Beispiel zu § 14
Zu Abschnitt 4 Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte :
Zu § 19
Zu § 20
Beispiel zu § 20
Zu Abschnitt 5 Sonstige Anwendungsfälle :
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 6 Schlussbestimmungen :
Zu § 25
Zu § 26
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1499: Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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