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0219/05
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0943/05
0607/05
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0846/1/04
0877/04
0741/04B
0822/04
0727/1/04
0949/04
0196/04B
0413/04B
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0361/04
0743/04B
0098/04B
0487/04B
0747/04
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0683/1/04
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0737/1/04
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0782/04
0676/04B
0544/04B
0875/04B
0012/04
0586/04
0922/1/04
0727/04B
0874/04
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0749/1/04
0105/04B
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1009/04
0877/1/04
0663/04B
0881/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0380/04
0128/04B
0783/04
0074/04B
0361/04B
0721/04
0741/1/04
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0834/04B
0955/04
0790/04B
0691/04B
0817/1/04
0922/04B
0875/1/04
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0365/04
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0487/1/04
0725/04
0945/04B
0283/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
0915/04
0818/04
0722/04B
0839/03
0049/03
0169/03
0325/03B
0572/03
0715/03
0903/03
0856/03
Drucksache 179/17

... Durch die Anfügung eines neuen Satzes an § 60a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes wird eine Ausnahme zum Gebot des § 60a Absatz 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war und die Duldung zur Durchführung der Abschiebung widerrufen werden soll. Diese Regel soll nicht mehr gelten, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeigeführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt hat. Denn in diesen Fällen kann sich der Ausländer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt insbesondere bei der fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren. Minderjährige Geduldete müssen sich nicht das Verhalten der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter zurechnen lassen.



Drucksache 388/1/17

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 316/17

... Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1997 zu ihrer fünfundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, eine Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzunehmen, eine Frage, die zum siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört.



Drucksache 69/1/17

... Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer Datenverarbeitungsregelung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion vor. Durch die Aufzeichnung, wann das automatisierte System zur Fahrzeugsteuerung eingeschaltet war und wann nicht und wann das automatisierte System den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufgefordert hat, soll sichergestellt werden, dass sich der Fahrzeugführer nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann (vgl. BR-Drucksache 69/17 Seite 9).



Drucksache 17/17

... (7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss die oder der Vorsitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung hinweisen." `



Drucksache 511/17 (Beschluss)

Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz -



Drucksache 592/1/17

... Die Approbationsordnung für Ärzte sieht in § 13 Absatz 2 fünf Notenstufen vor. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in den Approbationsordnungen für andere Heilberufe (zum Beispiel § 9 Absatz 1



Drucksache 43/1/17

... 19. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin in der Lage sein, Dienstleistungen und bestimmte Berufe (zum Beispiel aus Verbraucherschutzgründen) zu regulieren. Das Herkunftslandprinzip, wonach auch für Niederlassungen in Deutschland nur die gesetzlichen Vorgaben des Herkunfts-Mitgliedstaates gelten, muss strikt abgelehnt werden. Es darf keine automatische Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten geben.



Drucksache 666/1/17

... 9. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine staatlich anerkannte und qualitativ hochwertige Berufsausbildung von zentraler arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Bedeutung ist. Trotzdem ist es wichtig, die Festlegung der Schwerpunkte in der Auswahl der Rahmenkriterien den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Systeme zu überlassen. Dabei sind auch die jeweiligen Sozialpartner einzubeziehen, um spezifischen Bedarfen in Branchen, Betrieben und Berufen nachkommen zu können.



Drucksache 315/17 (Beschluss)

... es allein die Gerichte dazu berufen seien, über die Strafbarkeit einer Handlung zu entscheiden.



Drucksache 593/1/17

... oder der Pflegeberufe von besonderer Bedeutung und führten zu einer merklichen Verbesserung der Situation für die betroffenen Menschen. Auch die Maßnahmen für eine rasche Integration der hohen Anzahl geflüchteter Menschen in den vergangenen Jahren in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gehören dazu.



Drucksache 219/17

Bericht der Bundesregierung über die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in Heilberufen des Bundes



Drucksache 383/1/17

Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"



Drucksache 44/1/17

... 16. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin in der Lage sein, Dienstleistungen und bestimmte Berufe (zum Beispiel aus Verbraucherschutzgründen) zu regulieren. Das Herkunftslandprinzip, wonach auch für Niederlassungen in Deutschland nur die gesetzlichen Vorgaben des Herkunfts-Mitgliedstaates gelten, muss strikt abgelehnt werden. Es darf keine automatische Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... Begleitpersonen der Bediensteten der internationalen Organisation soll ermöglicht werden, eine eigene Berufskarriere während der Zeit der Beschäftigung der Bediensteten bei der internationalen Organisation in Deutschland zu verfolgen. Daher sieht § 20 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die unmittelbaren Angehörigen des Bediensteten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Der Begriff der "unmittelbaren Angehörigen" ist in § 2 Nummer 11 legaldefiniert. Die Regelung stellt sicher, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt allen unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten offensteht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Somit wird unter den Begleitpersonen eine Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen vermieden, die sich nicht auf ohnehin bestehende Regelungen zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt (beispielsweise als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten) berufen können. Für volljährige Kinder gilt die Einschränkung in § 19 Absatz 1 Satz 2, dass die berufliche Tätigkeit nicht zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit führen darf. In diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Kinder nicht mehr unterhaltsberechtigt im Sinne des § 2 Nummer 11 sind und/oder nicht mehr im Haushalt des Bediensteten wohnen. Hierdurch wird der Personenkreis der durch den § 20 Absatz 1 begünstigten Personen eingegrenzt. In der Regel dürfte bei einer von einem volljährigen Kind angestrebten Vollzeitbeschäftigung bereits von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 auszugehen sein.



Drucksache 411/17

... Zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind Auszubildende im Ausbildungsberuf "Binnenschiffer/-in" oder in anderen Ausbildungsberufen, wenn die Berufsausbildung an Bord des Schiffes stattfindet.



Drucksache 29/1/17

... einzuberufen, um den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in den Einzelfällen zu ermöglichen.



Drucksache 254/17

... Das Phänomen der Bild- und Tonaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen wird dadurch verstärkt, dass sich immer mehr Menschen unter Hintanstellung berechtigter Individual- und Allgemeininteressen berufen fühlen, Vorgänge durch digitale Aufzeichnungen festzuhalten, zu kommentieren und ggf. auch Dritten zugänglich zu machen.



Drucksache 375/17

... So waren in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag am 30. September 2014 in Deutschland (Arbeitsort) lediglich 61 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unter der Berufsgattung "Berufe für personenbezogene Dienstleistungen - fachlich ausgerichtete Tätigkeiten", die der Prostitution zugeordnet sind, gemeldet. Da die Mehrzahl der Prostituierten ihre Tätigkeit nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ist diese Zahl kaum aussagekräftig. Laut der Untersuchung "Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes" aus dem Jahr 2007 sind etwa drei Viertel der Prostituierten selbständig tätig. Zudem sind Prostituierte bei der Sozialversicherung oftmals nicht unter der Berufsbezeichnung "Prostituierte" gemeldet, um ihre Tätigkeit anonym zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Umfang der Erhebungen

§ 2
Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

§ 3
Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

§ 4
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

§ 5
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

§ 6
Hilfsmerkmale

§ 7
Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

§ 8
Auskunftspflicht

§ 9
Übermittlung, Löschung

§ 10
Regelung für das Jahr 2017

§ 11
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter

Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter

Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt

Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund

Länder und Kommunen

II.2. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... ); § 5 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG); § 77 BGB; § 1560 BGB). Dasselbe gilt für den Zugang zum Grundbuch, für den die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind (§ 29 GBO).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG

8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5b
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 5c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

1 Filter- und Entlastungsfunktion

2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten

II. Wesentlicher Inhalt

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung

III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV

a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV

b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV

2. Nummer 2 Nummer 22122 KV

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 408/16 (Beschluss)

... Eine darüber hinausgehende Geltung des Haushaltsrechts wäre weder geboten noch angemessen. Denn die Kernaufgabe der Abwicklungsanstalten besteht darin, Portfolioverwaltungsentscheidungen zu treffen. Es handelt sich dabei um unternehmerische Entscheidungen, die zahlreichen Vorgaben des Haushaltsrechts nicht zugänglich sind. Insbesondere würde eine Anwendbarkeit der §§ 6 und 7 BHO auf die Portfolioverwaltungstätigkeit der Abwicklungsanstalten einen unklaren Pflichtenmaßstab schaffen und somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die jeweils zur Entscheidung berufenen Gremien verursachen. Dies gilt umso mehr, als die Statute der Abwicklungsanstalten in jahrelanger Praxis vorsehen, dass für Entscheidungen der Organe der Abwicklungsanstalten die aktienrechtlichen Maßstäbe aus § 93



Drucksache 315/16

... Auf EU-Ebene werden die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Zugang zu reglementierten Berufen durch die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/16




1. Einleitung

2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen

2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS

Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten

Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Berufsausbildung als erste Wahl

Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen

2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen

Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen

2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN

Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten

Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern

Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen

3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN

3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN

Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung

Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden

Mehr Lernen am Arbeitsplatz

Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens

3.2. FORTGESETZTE Modernisierung

Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen

Die Hochschulbildung modernisieren

4. Umsetzung der Agenda

Anhang
LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 479/16 (Beschluss)

... Die Empfehlung, die Modellregelungen um weitere zehn Jahre zu verlängern, ist angesichts der einstimmig positiven Ergebnisse der Evaluationen nicht nachvollziehbar, denn mit einer zehnjährigen Verlängerung wird die überfällige Weiterentwicklung der Therapieberufe, die essentieller Bestandteil zur Lösung anstehender Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung Deutschlands darstellt, unnötig verzögert. Mit dieser Entscheidung würden die Gesundheitsberufe in Deutschland ungleich behandelt. So ist im Entwurf des Pflegeberufegesetzes eine akademische Erstausbildung neben der beruflichen ausdrücklich und unstrittig vorgesehen. Bei den Hebammen wird es zu einer Vollakademisierung kommen, weil die einschlägige EU-Richtlinie dies vorsieht.



Drucksache 406/1/16

... Mit Protokollerklärung vom 19. Dezember 2014 hatte die Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat erklärt, sie werde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erörterung der Umsetzung der in 2015 vorliegenden Ergebnisse des BEPSProjekts der OECD einberufen. Auf der Basis der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sollte dann zeitnah ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der insbesondere die Thematik hybrider Gestaltungen umfasst. Ziel der eingesetzten und in unregelmäßigen Abständen tagenden Arbeitsgruppe ist ein umfassendes gesetzgeberisches Konzept zur vollständigen Umsetzung der OECD/G20-Empfehlungen. Der Abschluss der umfangreichen Arbeiten und die Vorlage von Gesetzesvorschlägen sind aber derzeit noch nicht absehbar.



Drucksache 99/1/16

... es aus folgenden Gründen einberufen wird:



Drucksache 89/16 (Beschluss)

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmer und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 101/16

... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Entwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.



Drucksache 331/16

... Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum Ablauf des 30. September 2016 befristet. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum Ablauf des 30. September 2026 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:



Drucksache 285/16

... Bei Geduldeten und Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, für eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach der "Positivliste" oder zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erfüllen, wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. Die Vorrangprüfung entfällt darüber hinaus für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber und Geduldete, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochenen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen bleibt hiervon unberührt.



Drucksache 72/16

... (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7a
Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung

§ 7b
Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger:

2. Wirtschaft:

3. Verwaltung:

5 Bund:

Länder und Kommunen:

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

§ 11
:

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 490/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.



Drucksache 181/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen eine rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von korruptivem Handeln durch Angehörige der Heilberufe schafft und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeslücke schließt.



Drucksache 1/1/16

... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe



Drucksache 399/16

... Juristische Berufe können heute vielfach in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Im öffentlichen Dienst besteht ein Rechtsanspruch hierauf, wenn die oder der Betroffene minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut. In anderen juristischen Berufen wird die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung zum Teil auf freiwilliger Grundlage gewährt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5b

Zu § 5b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 568/16

... Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Steigerung der Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, z.B. Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, in Formaten, die für begünstigte Personen barrierefrei zugänglich sind. Dazu wird sie gewährleisten, dass sich alle begünstigten Personen und Organisationen, die deren Bedürfnissen auf gemeinnütziger Basis dienen, auf eine verbindliche und harmonisierte Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Union berufen können. Dies wird es ermöglichen, von ansonsten unzugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die bereits veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht wurden, Kopien in einem zugänglichen Format bereitzustellen. Die vorgeschlagene Richtlinie soll den bestehenden Rechtsrahmen der Union entsprechend ändern und dafür sorgen, dass die Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, überall in der Union verbreitet und abgerufen werden können. Hinsichtlich der Verpflichtungen, die der Union aus dem Vertrag von Marrakesch in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, erwachsen, wäre diese Richtlinie zusammen mit der Verordnung [...] zu lesen.



Drucksache 116/16

... Das Problem der dauerhaften, wiederkehrenden sowie langfristigen Arbeitslosigkeit erfordert gerade bei jungen Menschen und geringqualifizierten Personen geeignete und gezielte Unterstützung für den (Wieder)einstieg ins Berufsleben sowie Maßnahmen zur Entwicklung von Fertigkeiten und Qualifikationen oder Arbeitserfahrung, damit sie in neue Berufe einsteigen können. Der rasche und wirksame Zugang zu derartigen Maßnahmen kann den sozialen Ausschluss sowie den Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt verhindern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 408/16

... es mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn



Drucksache 587/16

... Ausländische Personen, die sich nach § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - auf die Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufen und einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland behaupten, haben hierfür im Zweifelsfall Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers geeignete Nachweise zu erbringen (vergleiche § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 399/16 (Beschluss)

... Juristische Berufe können heute vielfach in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Im öffentlichen Dienst besteht ein Rechtsanspruch hierauf, wenn die oder der Betroffene minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut. In anderen juristischen Berufen wird die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung zum Teil auf freiwilliger Grundlage gewährt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 1 -neuEinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das Deutsche Richtergesetz bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E wird den Ländern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchzuführen.

Zu Satz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 121/16

... Absatz 2 legt die Zusammensetzung des Beirats fest. Angesichts der Aufgabe des Beirats als beratendes Sachverständigengremium wird im Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz der Beirat anstelle eines zweiten Arztes um wahlweise einen Biochemiker oder einen Pharmakologen erweitert. Eine Vertretung des Spitzensports ist angesichts der Aufgabenstellung des Beirats nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung über die jeweiligen in den Beirat zu berufenden Personen trifft das Bundesministerium des Innern.



Drucksache 222/16 (Beschluss)

... (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.



Drucksache 236/1/16

... (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat." '



Drucksache 280/16

... Während dieser Zeit können Klagen in Bezug auf europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden sind, weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, so gelten uneingeschränkt die Vorschriften der §§ 1 bis 14 IntPatÜbkG. Denn nationale Gerichte, die während der Übergangszeit angerufen werden, wenden nationales Recht an. Anderenfalls drohte eine uneinheitliche Anwendung des Übereinkommens in den einzelnen Vertragsmitgliedstaaten, was ausweislich des fünften Erwägungsgrundes zu dem Übereinkommen von den Vertragsmitgliedstaaten nicht beabsichtigt war. Dort heißt es, dass die Vertragsmitgliedstaaten bei der Erzielung des Übereinkommens von dem Wunsch geleitet wurden, durch die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts die Durchsetzung von Patenten und die Verteidigung gegen unbegründete Klagen sowie Klagen im Zusammenhang mit Patenten, die für nichtig erklärt werden sollten, zu verbessern und die Rechtssicherheit zu stärken. Gerade zu diesem Zweck sieht Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts - eines einheitlichen Gerichts - vor. Diese Erwägungen spiegeln die Auffassung des Vorbereitenden Ausschusses zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts, der von den Vertragsmitgliedstaaten einberufen wurde, wider (siehe das Dokument "Interpretative note - Consequences of the application of Article 83 UPCA"1)).



Drucksache 184/16 (Beschluss)

... . Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die Neuregelung erlaubt den Beteiligten, auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen und fördert ihr Interesse, möglichst zeitnah eine Entscheidung zu erhalten. Dieses Interesse ist auch dann von Gewicht, wenn der Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn sich die Verfahrensbeteiligten (oder ihre Bevollmächtigten) der Sachkunde und Erfahrung des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden gewiss sind. Triftige Gründe, die es - anders als im Verwaltungs- und Finanzprozess - ausschließen würden, den Beteiligten des Verfahrens vor den Sozialgerichten eine solche Einflussmöglichkeit zu eröffnen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren vor dem Landessozialgericht bereits die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheidet (§ 155 Absatz 3 und 4 SGG). Den Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts ist bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit eröffnet, wichtige Sachentscheidungen ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Dies gilt etwa für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, aber auch für den Erlass von Gerichtsbescheiden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGG). Nachteile für die Akzeptanz der vom konsentierten Einzelrichter zu treffenden Entscheidungen sind nicht zu befürchten, da es des Einverständnisses der Beteiligten bedarf. Hinzu kommt, dass es der Entscheidung des Vorsitzenden obliegt, ob er von der Ermächtigung zur Einzelrichterentscheidung Gebrauch macht. Dies ist zu unterlassen, wenn es geboten erscheint, die Sachkunr ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in das Verfahren einfließen zu lassen.



Drucksache 419/16 (Beschluss)

... wird auf die Vorgabe einer Mindestzahl von Kandidaten ganz verzichtet, oder diese wird auf das Anderthalbfache der Zahl der zu Berufenden beschränkt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit sind Vorschlagslisten zu entnehmen, die keine Mindestzahl von Kandidaten enthalten müssen (§ 20 des

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Drucksache 419/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 35 Absatz 2 Satz 1 JGG

2. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 36 Absatz 4 Satz 1 GVG Dem Artikel 7 ist folgende Nummer anzufügen:


 
 
 


Drucksache 222/16

... (1) Die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufenen Personen einer Organisation, die eine Vereinbarung oder einen Beschluss im Sinne des in § 1 genannten Unionsrechtes geschlossen oder gefasst hat, teilen der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/559, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/558, geforderten Angaben unverzüglich mit und übermitteln unverzüglich eine Ablichtung jeder Vereinbarung und jeden Beschlusses. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.



Drucksache 180/16

... Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 330/16 (Beschluss)

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat." '



Drucksache 271/16

... (2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.



Drucksache 65/1/16

... Die Ergänzung hat zum Ziel, den Fachkräftebedarf in den Gesundheits- und Pflegeberufen auch durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern decken zu können, ohne dass, wie bisher in § 180 Absatz 4 Satz 2



Drucksache 96/3/16

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 96/1/16

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 125/16

... (2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.



Drucksache 330/16

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen



Drucksache 316/16

... In einer Studie der Europäischen Beobachtungsstelle für Beschäftigungspolitik aus dem Jahr 2015 wurden geförderte Ausbildungsmaßnahmen in sämtlichen Mitgliedstaaten, die eine Verbesserung der Kompetenzen von arbeitslosen Erwachsenen (25-64) mit geringem Qualifikationsniveau oder unzureichenden Grundfertigkeiten zum Ziel haben, einer gründlichen Analyse unterzogen. Man stellte fest, dass Ausbildungsmaßnahmen mit eher positivem Endergebnis tendenziell gut auf das Potenzial des Arbeitsuchenden zugeschnitten sind, dem Qualifikationsbedarf der (lokalen) Arbeitgeber entsprechen, zu formalen beruflichen Qualifikationen führen, in einem kleineren Rahmen erbracht werden und auf bestimmte benachteiligte Gruppen und bestimmte Berufe ausgerichtet sind. Zudem wurde festgestellt, dass individuelle Ansätze von zentraler Bedeutung für wirksame Ausbildungsmaßnahmen sind und dass frühe Ausbildungsabgänger - insbesondere diejenigen, die als arbeitsmarktfern eingestuft werden und mit vielfältigen Beschäftigungshindernissen konfrontiert sind - Beratung und Begleitung benötigen, sodass sie weiterhin Angebote des lebenslangen Lernens nutzen.

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Drucksache 316/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle

Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa

Neue Herausforderungen

Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus

5 Ziele

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:

Nummer n

Nummer n

Nummer 9

Nummer 11

Nummer n

Nummer n

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:

Bewertung der Kompetenzen

EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT

Validierung und Anerkennung

Koordinierung und Partnerschaft

Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Monitoring und Evaluierung

EMPFIEHLT der Kommission,


 
 
 


Drucksache 65/16 (Beschluss)

... Die Ergänzung hat zum Ziel, den Fachkräftebedarf in den Gesundheits- und Pflegeberufen auch durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern decken zu können, ohne dass, wie bisher in § 180 Absatz 4 Satz 2



Drucksache 513/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat bittet zu gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vormunds durch die Gerichte jede geeignete Form einer mitgliedstaatlich vorgesehenen Vertretung, die das Kindeswohl zu schützen vermag und auch kraft Gesetzes berufen sein kann, auch für die Zwecke der beabsichtigten Richtlinie ausreicht.



Drucksache 101/16 (Beschluss)

... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.