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0097/05
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0052/05B
0219/05
0329/1/05
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0943/05
0607/05
0846/04B
0423/04B
0525/04
0285/04B
0846/1/04
0877/04
0741/04B
0822/04
0727/1/04
0949/04
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0413/04B
0917/04
0834/1/04
0361/04
0743/04B
0098/04B
0487/04B
0747/04
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0544/04B
0875/04B
0012/04
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0922/1/04
0727/04B
0874/04
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0105/04B
0749/04B
0743/1/04
1009/04
0877/1/04
0663/04B
0881/04
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0722/1/04
0429/04
0380/04
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0361/04B
0721/04
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0790/04B
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0140/04
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0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
0915/04
0818/04
0722/04B
0839/03
0049/03
0169/03
0325/03B
0572/03
0715/03
0903/03
0856/03
Drucksache 496/16

... Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung (Makler

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 Regelungsalternativen

II.4 Evaluierung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016


 
 
 


Drucksache 73/1/16

... Den Kommunen wäre es nach Beginn eines Verfahrens jederzeit möglich, das Verfahren hinauszuzögern, z.B. durch ein zusätzliches Markterkundungsverfahren zu unterbrechen oder andere Unterbrechungsgründe vorzutragen. Sie könnten sich jedoch weiterhin darauf berufen, das Verfahren "durchzuführen". Der Wettbewerbsgedanke, dem mit der 20jährigen Höchstlaufzeit der Wegenutzungsverträge Rechnung getragen wird, würde damit konterkariert.



Drucksache 135/16

... III). Es ist daher notwendig, die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 neu zu berufen.



Drucksache 505/16

... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 759/16

... nicht zwischen Personen, die sich auf die assoziationsrechtlichen Regelungen berufen können und sonstigen Drittstaatsangehörigen, unterschieden. In dem entschiedenen Fall waren von einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen Gebühren in Höhe von 30 Euro, 40 Euro und 135 Euro erhoben worden, während Unionsbürger für entsprechende Dokumente entweder keine oder aber nur eine verhältnismäßig geringe Gebühr von 8 Euro entrichten mussten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht darin eine Diskriminierung im Sinne des Art. 10 ARB 1/80 gesehen und zudem einen teilweisen Verstoß gegen die Stillhalteklausel aus Art. 13 ARB 1/80 angenommen hatte, wurde die Gebühr für Aufenthaltstitel für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mit der Änderungsverordnung gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf 28,80 Euro bzw. für Personen unter 24 Jahren auf 22,80 Euro gesenkt. Diese entspricht damit den Kosten für einen deutschen Personalausweis, die die Obergrenze für Gebührenforderungen an EU-Bürger im Ausländerrecht darstellen. Ebenfalls mit der Änderungsverordnung sind solche Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angepasst worden, die zwar in der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung nicht ausdrücklich angesprochen worden sind, bei denen aber die Erwägungen des Gerichts weiteren Anpassungsbedarf erkennen ließen. Dies betrifft aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie bestimmte pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen.



Drucksache 346/16

... (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören.



Drucksache 457/1/16

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 539/16

... es ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet. Folgende Beiratsmitglieder werden nach § 3 Abs. 1 der Beiratsverordnung auf Vorschlag des Bundesrates berufen:



Drucksache 327/16

... ein Härteeinwand wegen der finanziellen Belastung möglich sein. Die bisher im § 559 Absatz 4 BGB enthaltene diesbezügliche Einschränkung wird gestrichen. Hiermit wird vermieden, dass alle Vermieterinnen und Vermieter durch das Berufen auf die Herstellung eines allgemein üblichen Zustandes regelmäßig erhebliche Mieterhöhungen nach Modernisierung auch bei den Haushalten umsetzen können, die damit finanziell überfordert sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 569/16

... Erstens wird der neue Europass-Rahmen eine europaweite Plattform bieten, über die alle Bürgerinnen und Bürger mittels eines intuitiven, nahtlosen Online-Angebots Zugang zu verschiedenen Diensten wie dem Anlegen eines E-Portfolios oder der Selbstbewertung von Kompetenzen erhalten. Diese Dienste werden ergänzt durch eine breite Palette von (z.B. durch Webcrawling gesammelten) Informationen aus den Mitgliedstaaten über Lernangebote, Qualifikationen, Anerkennungsverfahren, Daten über den Arbeitsmarkt sowie Erkenntnisse über Kompetenzen (z.B. Tendenzen bei bestimmten Berufen). Diese vielfältigen Informationen werden den Menschen helfen, informierte Berufs-, Mobilitäts- und Lernentscheidungen zu treffen, und könnten unter anderem dazu beitragen, Missverhältnisse zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage zu reduzieren, indem die Betroffenen auf aussichtsreichere Lern- und Berufswege hingewiesen werden. Analog können Arbeitgeber, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitsvermittlungen und politische Entscheidungsträger die verfügbaren Informationen nutzen, z.B. können bessere Erkenntnisse darüber, wo welche Kompetenzen benötigt werden, mehr Ausbildungsangebote in Bereichen mit Kompetenzbedarf stimulieren. Ein besonderes Augenmerk wird auf den besonderen Bedürfnissen Drittstaatsangehöriger liegen. Offene Standards für Qualifikationen, Stellenangebote und Lebensläufe werden auch professionellen Akteuren zur Verfügung stehen, die diese Informationen auf elektronischem Weg publizieren möchten. Dadurch wird der Europass-Rahmen zur Interoperabilität elektronischer Instrumente zur Darstellung und zum Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen beitragen. Eine solche integrierte europäische Plattform schafft für die Mitgliedstaaten einen wichtigen Mehrwert, wenn es um die Unterstützung des Einzelnen geht, da sie sich die entsprechenden IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene sparen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz

Option 2 - Bessere Integration der Dienste

Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke

Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Instrumente und Informationen

Artikel 4
Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale

Artikel 5
Europass-Qualifikationserläuterung(en)

Artikel 6
Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)

Artikel 7
Durchführung und Monitoring

Artikel 8
Rolle der Mitgliedstaaten

Artikel 9
Datenverarbeitung und Datenschutz

Artikel 10
Evaluierung

Artikel 11
Teilnehmende Länder

Artikel 12
Finanzbestimmungen

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 408/1/16

... Eine darüber hinausgehende Geltung des Haushaltsrechts wäre weder geboten noch angemessen. Denn die Kernaufgabe der Abwicklungsanstalten besteht darin, Portfolioverwaltungsentscheidungen zu treffen. Es handelt sich dabei um unternehmerische Entscheidungen, die zahlreichen Vorgaben des Haushaltsrechts nicht zugänglich sind. Insbesondere würde eine Anwendbarkeit der §§ 6 und 7 BHO auf die Portfolioverwaltungstätigkeit der Abwicklungsanstalten einen unklaren Pflichtenmaßstab schaffen und somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die jeweils zur Entscheidung berufenen Gremien verursachen. Dies gilt umso mehr, als die Statute der Abwicklungsanstalten in jahrelanger Praxis vorsehen, dass für Entscheidungen der Organe der Abwicklungsanstalten die aktienrechtlichen Maßstäbe aus § 93



Drucksache 620/16 (Beschluss)

... Hinzu kommt, dass sich Unternehmen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die materiellen Grundrechte berufen können (so zuletzt im Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05). Sofern sich die bundeseigene Trägergesellschaft hiernach nicht auf das Eigentumsgrundrecht bzw. auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen kann, ist auch die Schaffung eines einfachgesetzlichen Anspruchs verfehlt.



Drucksache 107/16 (Beschluss)

... ) - wird auf die Vorgabe einer Mindestzahl von Kandidaten ganz verzichtet, oder diese wird auf das Eineinhalbfache der Zahl der zu Berufenden beschränkt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind Vorschlagslisten zu entnehmen, die keine Mindestzahl von Kandidaten enthalten müssen - § 20 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 481/16

... Es wird alles getan, um die im Verlauf des Europäischen Jahres organisierten Tätigkeiten auf die Erfordernisse und Umstänr einzelnen Mitgliedstaaten abzustimmen. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, einen nationalen Koordinator zu ernennen, der ihre Teilnahme am Europäischen Jahr des Kulturerbes organisiert. Vorgesehen ist die Bildung einer europäischen Lenkungsgruppe, der auch Vertreter der nationalen Koordinatoren angehören. Die Kommission wird Sitzungen der nationalen Koordinatoren einberufen; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler und europäischer Ebene.



Drucksache 418/1/16

... nicht fremd. Die vorgeschlagene Regelung entspricht für das Entschädigungsverfahren der für das Ermittlungsverfahren geltenden Regelung in § 154d StPO, wobei verwaltungsrechtliche Vorfragen für die Frage des Anspruchs keine Relevanz haben dürften und daher in § 459j Absatz 1 StPO-E und § 459k Absatz 1 StPO-E nicht übernommen wurden. Auch § 154d StPO liegt die Erwägung zugrunde, dass es der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde möglich sein muss, schwierige nichtstrafrechtliche Vorfragen durch die zuständigen Gerichte klären zu lassen, soweit sie nicht über die Kompetenz zur Beurteilung dieser Sachverhalte verfügt. Die Norm dient insbesondere auch dazu, zu verhindern, dass eine Rechtsfrage durch die Strafjustiz anders beantwortet wird als durch die in erster Linie zur Entscheidung dieser Frage berufenen Fachgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 Ws 33/11, NStZ-RR, 2011, 211). Gleiches sollte für das Entschädigungsverfahren gelten.



Drucksache 513/1/16

... 11. Der Bundesrat bittet zu gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vormunds durch die Gerichte jede geeignete Form einer mitgliedstaatlich vorgesehenen Vertretung, die das Kindeswohl zu schützen vermag und auch kraft Gesetzes berufen sein kann, [auch für die Zwecke der beabsichtigten Richtlinie] ausreicht.



Drucksache 565/16

... (35) Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.



Drucksache 20/2/16

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz -



Drucksache 788/3/16

... Im demokratischen Rechtsstaat besteht die berechtigte Erwartung der Bevölkerung, dass die neben den Berufsrichtern gleichberechtigt zur Rechtsprechung berufenen ehrenamtlichen Richter unabhängig und neutral auf der Grundlage der geltenden Gesetze entscheiden. Religiös geprägte Symbole und Kleidungsstücke bei ehrenamtlichen Richtern sind jedoch geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität und Objektivität der Rechtsprechung zu erschüttern und die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen zu gefährden. Deshalb ist eine klare gesetzliche Regelung erforderlich, die das Tragen derartiger Symbole und Kleidungsstücke bei ehrenamtlichen Richtern verbietet.



Drucksache 569/1/16

... 4. Der Bundesrat sieht die geplante Verknüpfung der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) mit dem Europass sowie die endgültige Verankerung und Etablierung der Terminologie in einem Rechtsdokument im Bildungsbereich mit Sorge. Insbesondere lehnt er die Zugrundelegung von ESCO als Bezugsterminologie ab:



Drucksache 123/1/16

... § 475 Absatz 4 BGB-E, der vorsieht, dass der Unternehmer die einzig mögliche Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Ein- und Ausbaukosten nicht verweigern kann, gilt nur im Rahmen eines Verbrauchervertrags. Ist der Käufer hingegen ein Unternehmer (z.B. ein Handwerker), greift die Regelung nicht, sodass dieser seine Nacherfüllungsansprüche wegen Unverhältnismäßigkeit des Aufwands unter Umständen verlieren kann. Die für das Handwerk bestehende Regressfalle würde zumindest teilweise fortbestehen. Zwar bestünde für Werkunternehmer gegebenenfalls die Möglichkeit, sich ihrerseits auf § 635 Absatz 3 BGB zu berufen und die Nacherfüllung wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern. Allerdings ist unklar, ob die Unverhältnismäßigkeitsmaßstäbe des § 475 Absatz 4 BGB-E und des § 635 Absatz 3 BGB identisch zu beurteilen sein werden. Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob die in § 475 Absatz 4 BGB-E vorgesehene Regelung inhaltlich auf alle Kaufverträge - also auch solche zwischen Unternehmern - auszudehnen ist.



Drucksache 479/1/16

... Die Empfehlung, die Modellregelungen um weitere zehn Jahre zu verlängern, ist angesichts der einstimmig positiven Ergebnisse der Evaluationen nicht nachvollziehbar, denn mit einer zehnjährigen Verlängerung wird die überfällige Weiterentwicklung der Therapieberufe, die essentieller Bestandteil zur Lösung anstehender Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung Deutschlands darstellt, unnötig verzögert. Mit dieser Entscheidung würden die Gesundheitsberufe in Deutschland ungleich behandelt. So ist im Entwurf des Pflegeberufegesetzes eine akademische Erstausbildung neben der beruflichen ausdrücklich und unstrittig vorgesehen. Bei den Hebammen wird es zu einer Vollakademisierung kommen, weil die einschlägige EU-Richtlinie dies vorsieht.



Drucksache 431/1/16

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 65/16

... Der Arbeitsmarkt in Deutschland hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Die Beschäftigung ist deutlich gestiegen, die Arbeitslosigkeit zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem qualifizierten Berufsabschluss entwickelt sich in Richtung Vollbeschäftigung. In vielen Berufen und Regionen gibt es bereits Fachkräfteengpässe, die sich durch den demografischen Wandel und die wachsende Nachfrage nach Fachkräften noch verstärken werden. Dies gilt nicht nur für akademische Berufe, sondern vor allem auch für anerkannte Ausbildungsberufe. Unternehmen und die Bevölkerung insgesamt sehen in den Fachkräfteengpässen ein wachsendes Problem für die deutsche Wirtschaft und damit für Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand. So rechnen nach einer repräsentativen Umfrage 60 Prozent der deutschen Betriebe für die kommenden zwei Jahre mit einer Verschärfung von Fachkräfteengpässen (Arbeitsqualität und wirtschaftlicher Erfolg: Längsschnittstudie in deutschen Betrieben - Erster Zwischenbericht im Projekt; BMAS, April 2014). Ebenso vertreten fast 70 Prozent der Bevölkerung die Auffassung, die Fachkräfteengpässe in Deutschland seien für die deutsche Wirtschaft ein großes bzw. sehr großes Problem (Repräsentative Bevölkerungsumfrage; Institut für Demoskopie, Allensbach, Januar 2014).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 31. Der Bundesrat sieht außerdem die Notwendigkeit, angesichts der zunehmenden Erfassung des Nutzerverhaltens durch den Einsatz von Speicher- und Kommunikationselementen in Produkten dafür zu sorgen, dass die dabei gewonnenen Daten nicht einseitig und unter Verletzung des Datenschutzrechts zum Nachteil des Käufers verwendet werden. Als Lösung käme in Betracht, dass sich der Verkäufer auf Daten über das Nutzerverhalten, die von der Kaufsache oder mit ihr verbundenen Diensten erhoben und gespeichert werden, nur dann zur Widerlegung einer vom Käufer geltend gemachten Vertragswidrigkeit berufen können soll, wenn der Käufer in die Datenerhebung und die mögliche Verwendung der gewonnenen Daten zur Klärung vertraglicher Ansprüche auf der Grundlage einer hervorgehobenen Information eingewilligt hat.



Drucksache 508/16

... Aktuell findet Einwanderung ganz überwiegend aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt, die wegen der garantierten Freizügigkeit im europäischen Binnenraum allerdings nicht steuerbar ist. Auch wenn Deutschland in den vergangenen Jahren sein Arbeitsmigrationsrecht für Drittstaatsangehörige schrittweise liberalisiert und im Bereich der Hochqualifizierten bereits weitgehend geöffnet hat, sind zur Sicherung der Fachkräftebasis weitere Anstrengungen erforderlich. Die Öffnung des Arbeitsmarktes in definierten Engpassberufen ist dabei ein Schritt in die richtige Richtung gewesen. Für die Sicherung des Wohlstandes unseres Landes ist es unerlässlich, dass der Wirtschaft auch zukünftig die benötigten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.



Drucksache 765/16

... Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird."



Drucksache 419/16

... Die Änderung in § 35 Nummer 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege nunmehr, ohne nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden eine Amtsperiode aussetzen zu müssen, durchgängig zum Amt eines Schöffen berufen werden können. Durch die Erweiterung der Ablehnungsmöglichkeit des § 35 GVG sollen somit die Interessen des einzelnen ehrenamtlichen Richters ausreichend Berücksichtigung finden und eine Überlastung bei einer nunmehr möglichen andauernden Heranziehung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verhindert werden. Der Entwurf orientiert sich an der bisher in § 34 Absatz 1 Nummer 7 GVG geregelten "Zwangspause" und verlagert die Entscheidung über eine Pause für die Dauer einer Amtsperiode nach zwei unmittelbar vorausgehenden Amtsperioden auf den einzelnen ehrenamtlichen Richter. Bei den übrigen Anpassungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.



Drucksache 294/16

... Missbräuchlich sind auch Vertragskonstruktionen, in denen Unternehmen einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abschließen, tatsächlich aber bei der Durchführung des Vertrages Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 455/1/16

... es aus folgenden Gründen einberufen wird:



Drucksache 317/16 (Beschluss)

... 8. In Ziffer 19 der Erwägungsgründe geht der Empfehlungsvorschlag darauf ein, dass Informationen über Qualifikationen mit EQR-Zuordnung in der mehrsprachigen Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) aufgegriffen werden sollen. ESCO befindet sich jedoch aktuell noch im Entwicklungsstadium. Derzeit ist weder abzusehen, ob ESCO überhaupt funktionsfähig noch ob hiermit ein erkennbarer Mehrwert verbunden sein wird. Der EQR stellt ein von ESCO vollends unabhängiges Instrument zur Schaffung von Transparenz im Bildungsbereich dar, der einem bildungsbereichsübergreifenden Ansatz folgt. Diese Rolle darf durch die Fokussierung von ESCO auf rein arbeitsmarktrelevante Qualifikationen nicht verengt werden. Vor diesem Hintergrund steht der Bundesrat einer - auch durch die Verwendung eines einheitlichen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen auf nationaler Ebene und EU-Ebene gemäß Anhang VI - angestrebten stärkeren Verknüpfung von ESCO und EQR ablehnend gegenüber.



Drucksache 508/1/16

... Aktuell findet Einwanderung ganz überwiegend aus den Mitgliedstaaten der EU statt, die wegen der garantierten Freizügigkeit im europäischen Binnenraum allerdings nicht steuerbar ist. Auch wenn Deutschland in den vergangenen Jahren sein Arbeitsmigrationsrecht für Drittstaatsangehörige schrittweise liberalisiert und im Bereich der Hochqualifizierten bereits weitgehend geöffnet hat, sind zur Sicherung der Fachkräftebasis weitere Anstrengungen erforderlich. Die Öffnung des Arbeitsmarktes in definierten Engpassberufen ist dabei ein Schritt in die richtige Richtung gewesen. Für die Sicherung des Wohlstandes unseres Landes ist es unerlässlich, dass der Wirtschaft auch zukünftig die benötigten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.



Drucksache 12/16

... Eintragung in die Handwerksrolle

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2
Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4
Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen

§ 6
Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen

§ 7
Eignungsprüfung

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 9
Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 10
Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsinhalt

III. Ermächtigungsgrundlage

IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu §§ 8

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat bittet zu gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vormunds durch die Gerichte jede geeignete Form einer mitgliedstaatlich vorgesehenen von den Asylbehörden unabhängigen Vertretung, die das Kindeswohl zu schützen vermag und auch kraft Gesetzes berufen sein kann, ausreicht. Zugleich muss durch die Vorgaben zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur Registrierung sowie zur Einreichung dieses Antrags in den Artikeln 22, 25, 27, 28 und 32 des Verordnungsvorschlags gewährleistet werden, dass für die unbegleiteten Minderjährigen bis zur auf Dauer angelegten Bestellung eines Vormunds und dessen Erstkontakt mit dem Mündel keine Fristen zu laufen beginnen und an Handlungen der Minderjährigen selbst keine Rechtsnachteile für diese geknüpft werden können.



Drucksache 48/1/16

... 2. Der Bundesrat setzt sich bereits seit längerem für Maßnahmen gegen missbräuchliche Steuervermeidungspraktiken ein, beispielsweise zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung. Mit Protokollerklärung vom 19. Dezember 2014 hatte die Bundesregierung erklärt, sie werde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen und zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, der insbesondere die Thematik hybrider Gestaltungen umfasst.



Drucksache 490/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.



Drucksache 449/16

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung



Drucksache 569/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat sieht die geplante Verknüpfung der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) mit dem Europass sowie die endgültige Verankerung und Etablierung der Terminologie in einem Rechtsdokument im Bildungsbereich mit Sorge. Insbesondere lehnt er die Zugrundelegung von ESCO als Bezugsterminologie ab:



Drucksache 392/1/16

... Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass eine nicht von der Pflicht zur Meldung eines Verdachtsfalles abhängige Auskunftspflicht für Angehörige unabhängiger rechtsberatender Berufe in einem Spannungsverhältnis zu ihrer beruflichen Schweigepflicht steht. Bislang wird dem in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... nicht fremd. Die vorgeschlagene Regelung entspricht für das Entschädigungsverfahren der für das Ermittlungsverfahren geltenden Regelung in § 154d StPO, wobei verwaltungsrechtliche Vorfragen für die Frage des Anspruchs keine Relevanz haben dürften und daher in § 459j Absatz 1 StPO-E und § 459k Absatz 1 StPO-E nicht übernommen wurden. Auch § 154d StPO liegt die Erwägung zugrunde, dass es der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde möglich sein muss, schwierige nichtstrafrechtliche Vorfragen durch die zuständigen Gerichte klären zu lassen, soweit sie nicht über die Kompetenz zur Beurteilung dieser Sachverhalte verfügt. Die Norm dient insbesondere auch dazu, zu verhindern, dass eine Rechtsfrage durch die Strafjustiz anders beantwortet wird als durch die in erster Linie zur Entscheidung dieser Frage berufenen Fachgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 Ws 33/ 11, NStZ-RR, 2011, 211). Gleiches sollte für das Entschädigungsverfahren gelten.



Drucksache 601/16

... Mit diesem Gesetz wird in § 129 Absatz 5 die Möglichkeit der Krankenkassen, die Versorgung mit individuell in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten auch durch Verträge mit Apotheken sicherzustellen, gestrichen. Die Ergänzung dient der Klarstellung der Geltung der Apothekenwahlfreiheit der Versicherten auch bei Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 3 in der bis zur Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung. Die Versorgung wird ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7 Absatz 1 somit trotz geschlossener Verträge nicht mehr ausschließlich durch die Apotheken sichergestellt, mit denen die jeweilige Krankenkasse einen Vertrag nach § 129 Absatz 5 Satz 3 in der bis zur Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung geschlossen hat. Vielmehr können auch andere Apotheken Vergütungsansprüche gegenüber der jeweiligen Krankenkasse geltend machen, wenn sie die Versorgung mit von ihnen hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten für Versicherte dieser Krankenkasse vorgenommen haben. Auch bei Annahme der exklusiven Geltung der bislang geschlossenen Verträge (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 2015, Az. B 3 KR 16/15 R) rechtfertigen überragende Gründe des Gemeinwohls die Regelung hinsichtlich der laufenden Verträge. Die Versorgung von krebskranken Patientinnen und Patienten baut auf einem besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem behandelnden Arzt auf. Patienten müssen darauf vertrauen können, dass die an ihrer Versorgung beteiligten Heilberufe gut zusammenwirken, damit die ihnen zu verabreichenden parenteralen Zubereitungen therapiegerecht in der Arztpraxis zu Verfügung stehen. Eine möglichst friktionsfreie Versorgung der Arztpraxis mit in einer Apotheke hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung beim Patienten hat eine hohe Bedeutung für die Versorgung der Versicherten, deren Gesundheit als hohes Gut zu schützen ist. Dem dient die Regelung. Angesichts der Betroffenheit des hohen Gutes der Gesundheit ist es nicht hinreichend, wenn nur künftig keine entsprechenden Verträge mehr geschlossen werden können. Ein milderes Mittel war nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Aspekte müssen in der Abwägung zum Gesundheitsschutz zurückstehen; zumal die Einschränkung der Verträge auch nicht etwa einen Ausschluss der betroffenen Apotheken von der Versorgung bedeutet. Das deutliche Bekenntnis des Gesetzgebers zur Apothekenwahlfreiheit, das sich aus der Gesetzesbegründung bei Einführung des nun gestrichenen § 129 Absatz 5 Satz 3 ergab, führte im Übrigen zu Unklarheiten, was sich schon daran zeigt, dass die Regelung erst nach dem genannten Urteil praktische Bedeutung entfaltete. Inwieweit diese gesetzliche Änderung dazu führt, dass sich in den bereits geschlossenen Verträgen wegen des unter einer anderen Ausgangslage vereinbarten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung Anpassungsbedarf ergibt, ist von den Vertragspartnern zu beurteilen.



Drucksache 222/1/16

... (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.



Drucksache 113/16

... (2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.



Drucksache 755/16 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Weiterführung des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)



Drucksache 672/16

... die Sächsische Staatsregierung hat am 8. November 2016 beschlossen, dem Bundesrat wegen abgeänderter Zuständigkeiten vorzuschlagen, als Nachfolger von Herrn Staatssekretär Dr. Hartmut Mangold Herrn Staatssekretär Stefan Brangs als stellvertretendes Mitglied in den Beirat der Bundenetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu berufen.



Drucksache 317/1/16

... 8. In Ziffer 19 der Erwägungsgründe geht der Empfehlungsvorschlag darauf ein, dass Informationen über Qualifikationen mit EQR-Zuordnung in der mehrsprachigen Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) aufgegriffen werden sollen. ESCO befindet sich jedoch aktuell noch im Entwicklungsstadium. Derzeit ist weder abzusehen, ob ESCO überhaupt funktionsfähig noch ob hiermit ein erkennbarer Mehrwert verbunden sein wird. Der EQR stellt ein von ESCO vollends unabhängiges Instrument zur Schaffung von Transparenz im Bildungsbereich dar, der einem bildungsbereichsübergreifenden Ansatz folgt. Diese Rolle darf durch die Fokussierung von ESCO auf rein arbeitsmarktrelevante Qualifikationen nicht verengt werden. Vor diesem Hintergrund steht der Bundesrat einer - auch durch die Verwendung eines einheitlichen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen auf nationaler Ebene und EU-Ebene gemäß Anhang VI - angestrebten stärkeren Verknüpfung von ESCO und EQR ablehnend gegenüber.



Drucksache 138/16

... (3) Eine öffentliche Online-Konsultation über die wesentlichen Elemente der Folgenabschätzung fand vom 26. März bis 21. Juni 2013 statt9. Bei der Kommission gingen insgesamt 94 Antworten von Ausbildungseinrichtungen, Unternehmern/Schiffseignern, Reedereien, Behörden, Häfen, Arbeitnehmerorganisationen und Flussschifffahrtskommissionen ein. Die Antworten kamen aus insgesamt 16 Ländern. Die öffentliche Online-Konsultation machte deutlich, dass die im Kommissionsvorschlag angegangenen Probleme von großer Bedeutung sind. Aus den Antworten ergab sich ein hohes Maß an Unterstützung für ordnungspolitische Maßnahmen im Bereich der Binnenschifffahrtsberufe zur Harmonisierung der Anforderungen, Qualifikationen und Prüfungen.



Drucksache 23/16

... 6. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür der Empfänger nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht worden ist, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.



Drucksache 181/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen eine rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von korruptivem Handeln durch Angehörige der Heilberufe schafft und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeslücke schließt.



Drucksache 89/1/16

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmer und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 311/16

... 9, sollen Dienstleistungserbringer Marktzugangs- oder anderen Anforderungen wie Genehmigungsregelungen oder Zulassungsanforderungen nur dann unterliegen, wenn diese nicht diskriminierend und zur Erreichung eines klar benannten, im Allgemeininteresse liegenden Zieles sowohl erforderlich10 als auch verhältnismäßig sind (d.h. dass nicht mehr Anforderungen auferlegt werden als unbedingt erforderlich).11 Dies gilt auch für die Reglementierung von Berufen.12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Zentrale Fragen

2.1. Marktzugangsanforderungen

Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht

Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer

Kollaborative Plattformen

2.2 Haftungsregelung

2.3 Schutz der Nutzer

2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft

Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer

2.5 Besteuerung

Anpassung an neue Geschäftsmodelle

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5 Mehrwertsteuer

3. Überwachung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 89/16

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmern und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 1/16

... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe



Drucksache 650/1/16

... Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass sich die Länder bei der Nennung regionaltypischer Verbots- und Beschränkungsgründe gemäß § 16h Absatz 1 zur Erstellung der Rechtsverordnung nach § 16g Absatz 1 auch auf Gründe, die die Stadt- und Raumordnung, die Bodennutzung oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung betreffen, berufen können. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Länder auf diese Gründe nicht ausschließlich im Rahmen der Öffnungsklausel gemäß § 16g Absatz 5 berufen können.



Drucksache 755/16

Entschließung des Bundesrates zur Weiterführung des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeberufereformgesetz (PflBRefg)



Drucksache 317/16

... Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um gemeinsame Ausbildungsrahmen für auf nationaler Ebene reglementierte Berufe in Form eines Spektrums mindestens erforderlicher Lernergebnisse festzulegen. Qualifikationen, die einem solchen gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechen, werden automatisch EU-weit anerkannt. Diese Bestimmung ist neu, und bisher wurden noch keine gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgestellt. In der Richtlinie ist nicht festgelegt, wie die Zuweisung der EQR-Niveaus zu den gemeinsamen Ausbildungsrahmen erfolgen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/16




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Große Unterschiede zwischen den Ländern bei der Beschreibung der Inhalte ähnlicher Qualifikationsinhalte

Beschränkung des Begriffsumfangs von Kompetenz auf Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit

Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung

Keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit den dem EQR zugeordneten Qualifikationen

Wachsende Zahl internationaler sektoraler Qualifikationen, die sich auf Standards internationaler Unternehmen oder sektoraler Organisationen stützen

Gemeinsame Ausbildungsrahmen auf Basis der EQR-Niveaus

Verbindungen zwischen dem EQR und nationalen Qualifikationsrahmen in Drittländern

Steuerung des EQR

Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,

EMPFIEHLT der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

EMPFIEHLT der Kommission,

ANNEXES 1 to 6 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Anhang II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Anhang III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen

Anhang IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen2

Anhang V
Grundsätze für mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verbundene CreditSysteme

Anhang VI
Vorläufige Elemente eines gemeinsamen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen


 
 
 


Drucksache 750/16

... ) ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom BMBF in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. Da die Amtszeit des siebten Beirats mit Ablauf des Monats Januar 2017 endet, ist die Neuberufung seiner Mitglieder erforderlich.



Drucksache 389/16

... Dadurch kommt es zu einer Art von "Zweigleisigkeit", bei der die Statistikämter die Einwohnerzahl auf der Basis "ihrer eigenen Erhebungen" als sog. amtliche Einwohnerzahlen fortschreiben, während die Meldebehörden sich auf den jeweils aktuellen Melderegisterbestand berufen. Abweichungen der amtlichen Einwohnerzahlen von den Registerzahlen sind zwangsläufig.



Drucksache 755/1/16

Entschließung des Bundesrates zur Weiterführung des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) - Antrag der Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen -



Drucksache 660/16

... genannten Institutionen - darunter auch der Bundesrat - berufen werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.