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0202/05
0329/05
0085/05
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0635/1/05
0820/05B
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0272/05
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0084/05
0049/05
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0477/05
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0479/2/05
0210/05
0773/05
0511/05
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0273/1/05
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0273/05B
0901/05
0585/05
0188/05
0512/05
0287/05B
0289/05
0001/05
0403/05
0588/05
0572/05
0352/05
0287/05
0363/05
0509/05
0322/05B
0876/05
0615/05
0471/1/05
0724/05
0607/05B
0894/05
0041/2/05
0820/05
0687/05
0479/1/05
0274/1/05
0569/05
0042/05
0498/05
0471/05B
0157/1/05
0817/05
0037/05
0726/05
0192/05
0322/05
0392/1/05
0586/05
0277/1/05
0097/05
0304/05
0567/05
0137/05
0853/05
0080/05
0341/05B
0146/05
0614/05
0830/05
0662/05
0714/05
0599/05
0393/05
0390/05
0617/05
0436/05
0132/05
0599/05B
0852/05B
0588/05B
0883/05
0330/05
0445/1/05
0618/05
0661/05
0107/05
0672/05
0942/05
0392/05B
0485/05
0848/05
0635/05B
0275/05
0322/1/05
0287/1/05
0320/05
0581/05
0508/05
0820/1/05
0607/05
0238/04B
0870/1/04
0917/04B
0569/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0877/04
0176/04
0361/04
0565/04
0336/04
0983/04
0806/04
0834/04
0622/04
0852/04
0733/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0012/04
0586/04
0868/04
0665/04
0991/04
0232/04
0874/04
0917/3/04
0538/04
0945/04
0238/04
0578/04
0176/1/04
0380/04
0870/04B
0025/04B
0721/04
0105/04
0917/1/04
0365/04
0981/04
0165/04B
0804/04
0176/04B
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0915/04
0226/04
0818/04
0450/03
0830/03B
0572/03
0715/03
0856/03
Drucksache 490/16 (Beschluss)

... In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen die Zuständigkeiten für Leistungen, die den über die Blutzuckermessung und Insulingabe hinaus entstehenden Aufwand in der Kindertageseinrichtung, Schule und Hort zum Inhalt haben, nicht immer ausreichend definieren. Die Klärung dieser Zuständigkeiten führt insbesondere für die betroffenen Familien zu hohen Belastungen. Eltern, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, können dies zum Teil nicht oder nur in eingeschränktem Umfang.



Drucksache 748/16

... Durch eine hohe Bildungsqualität für alle wird das Fundament für sozialen Zusammenhalt und eine offene Gesellschaft gelegt. Hochwertige Bildung ist weit mehr als nur eine wirtschaftliche Investition. Sie ist während des gesamten Lebens für die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung und für die Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Zudem ist Bildung eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung sozioökonomischer Ungleichheiten und zur Förderung der sozialen Inklusion. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Bildungssysteme allgemein zugänglich sein, Chancengleichheit für alle gewährleisten - und zwar ohne Rücksicht auf die persönliche Situation - und hochwertige Ergebnisse hervorbringen.



Drucksache 569/16 (Beschluss)

... - Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die kleinteilige Struktur von ESCO mit einem nicht modularisierten System, wie es in Deutschland mit dem ganzheitlichen Bildungskonzept in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finden ist, schwer vereinbar erscheint.



Drucksache 392/1/16

... Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass eine nicht von der Pflicht zur Meldung eines Verdachtsfalles abhängige Auskunftspflicht für Angehörige unabhängiger rechtsberatender Berufe in einem Spannungsverhältnis zu ihrer beruflichen Schweigepflicht steht. Bislang wird dem in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 477/1/16

... erforderlichen Fachkunde des bestellten Abfallbeauftragten auch den Besuch eines behördlich anerkannten Fachkundelehrganges vorzusehen, ist nicht erkennbar. Bereits bei Vorlage der nunmehr in § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur beruflichen Vorbildung und bisherigen einschlägigen Berufstätigkeit durch den bestellten Abfallbeauftragten an den bestellpflichtigen Betrieb, der diese



Drucksache 18/16

... unter anderem vor, wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen (GdB 30 bis 40) oder wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (zum Beispiel in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren (GdB 50 bis 70). Dass eine Schwerbehinderung festgestellt worden ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung. Auch weitere Personengruppen, die im Laufe des Lebens eine Beeinträchtigung der Sprache erleiden, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder bei Demenz, können von Informationen in Leichter Sprache profitieren. Die Regelung ergänzt die bereits bestehende Verpflichtung der Bundesbehörden, in ihren Webauftritten Erläuterungen in Leichter Sprache für Menschen mit geistigen Behinderungen bereitzustellen (§ 3 Absatz 2 BITV 2.0).



Drucksache 113/16

... Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs2) der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 316/1/16

... - In den Erwägungsgründen des Empfehlungsvorschlags wird pauschal festgestellt, dass Qualifikationen der allgemeinen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung der Sekundarstufe II auf dem Niveau 4 des EQR zunehmend das Qualifikationsniveau darstellen, über das ein Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Teilnahme an schulischer und beruflicher Weiterbildung überhaupt erst möglich sind. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass dies auf Deutschland gerade nicht zutrifft, da hier auch Abschlüsse, die niedrigeren DQR-Stufen zugewiesen sind, den Zugang zum Arbeitsmarkt und beruflicher Weiterbildung ermöglichen. - Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die berufliche und die schulische Ausbildung in Deutschland am Ende der Sekundarstufe II mit unterschiedlichen DQR-Niveaus abschließen können. Dies liegt darin begründet, dass die Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung gerade keine Gleichartigkeit voraussetzt. Aufgrund der nicht konsistent verwendeten Terminologie in dem Vorschlag der Kommission bleibt unklar, ob unter einer mit der EQR-Stufe 4 "gleichwertigen Qualifikation" auch Abschlüsse der Sekundarstufe II fallen. Eine Orientierung an der EQR-Stufe 4 würde jedoch dazu führen, dass Menschen, die den Abschluss einer zweijährigen vollqualifizierenden Ausbildung vorzuweisen haben, als geringqualifiziert diskreditiert würden, da ihre Qualifikation auf der DQR-Stufe 3 zugewiesen ist.



Drucksache 748/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung der Kommission, dass eine hohe Bildungsqualität für alle das Fundament für sozialen Zusammenhalt und eine offene Gesellschaft legt und hochwertige Bildung dabei weit mehr als nur eine wirtschaftliche Investition ist. Bildung ist elementar für die berufliche und persönliche Entwicklung des Einzelnen in der Gesellschaft.



Drucksache 87/1/16

... "Die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können auch sicherheitstechnische und arbeitsschutzbezogene Anforderungen umfassen."



Drucksache 317/1/16

... - Der EQR befasst sich ausschließlich mit Qualifikationen und nicht mit "Qualifikationskomponenten" bzw. sogenannten Teilqualifikationen oder Modulen, die mit Credit-Punkten verbunden sind. Der Bundesrat lehnt eine Vermengung des EQR mit Credit-Systemen ab, da diese zwei grundsätzlich unterschiedliche Instrumente darstellen. Er weist darauf hin, dass der EQR keinen Anspruch auf Anerkennung generiert, und warnt vor diesem Hintergrund nachdrücklich vor einer Vermischung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten (siehe auch BR-Drucksache 725/12(B), Ziffer 11). Insbesondere die mit der Etablierung von Credit-Systemen verbundene Modularisierung ist mit dem in Deutschland etablierten System in der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht vereinbar. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund gegen eine Verknüpfung des EQR mit Credit-Systemen aus.



Drucksache 138/16

... (13) "Schifferdienstbuch" eine persönliche Aufzeichnung des beruflichen Werdegangs eines Besatzungsmitglieds, insbesondere der Fahrzeiten und Reisen;



Drucksache 263/16

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen



Drucksache 315/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Artikel 165 und 166 AEUV die Verantwortung für den Bereich der allgemeinen Bildung einschließlich der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung den Mitgliedstaaten zuweisen.



Drucksache 318/16 (Beschluss)

Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz -



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... "(3b) Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches ist im Einzelfall die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie aus in der Person liegenden Gründen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann oder eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 des Dritten Buches nicht anzuwenden." '



Drucksache 747/16 (Beschluss)

... 2. Er befürwortet zudem, dass die Kommission nicht nur Wirtschafts- und Beschäftigungsaspekte anspricht, sondern die Bedeutung von Solidarität, Lernmobilität und Engagement betont. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass der Einsatz für Solidaritätsprojekte ein inspirierendes und ermutigendes Erlebnis für junge Menschen sein kann. Er ist der Ansicht, dass Freiwilligentätigkeit im Ausland eine wertvolle nicht formale Bildungserfahrung darstellt, die den Erwerb sozialer, fachlicher und interkultureller Kompetenzen fördert und in besonderer Weise dazu geeignet ist, junge Menschen in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu unterstützen (BR-Drucksache 488/08(B)). Der Bundesrat hinterfragt jedoch den Mehrwert eines neu zu schaffenden Solidaritätskorps gegenüber dem bereits etablierten Europäischen Freiwilligendienst. Er bedauert, dass das Solidaritätskorps ohne längeren Prüf- und Konsultationsprozess vorgestellt wurde, und betont, dass er bei der weiteren Ausgestaltung großen Wert auf die enge Einbindung der Mitgliedstaaten und aller beteiligten Akteure legt. Zudem hinterfragt er kritisch, wie genau die Finanzierung des Solidaritätskorps in Zukunft erfolgen soll.



Drucksache 38/16

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methor Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")



Drucksache 311/16

... Die gegenwärtigen Verbraucher- und Marketingvorschriften der EU basieren auf der Unterscheidung zwischen "Gewerbetreibendem" und "Verbraucher". Ein "Gewerbetreibender" ist eine Person, "die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt"30; ein "Verbraucher" ist eine Person, "die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können"31. Werden diese Kriterien auf die Kategorien der Teilnehmer der kollaborativen Wirtschaft angelegt, so lassen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien nach den derzeitigen EU-Vorschriften für Verbraucher und Marketing bestimmen.32



Drucksache 317/16

... Aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU ist es schwierig zu beurteilen, was eine Person, die eine Qualifikation in einem anderen Land erworben hat, in einem Lern- oder Arbeitsumfeld weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Dieses unzureichende Verständnis hemmt das "Vertrauen" in die Qualität und den Inhalt von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen. Gleiches gilt für Qualifikationen, die außerhalb des formalen Systems erworben oder von internationalen Stellen und Organisationen vergeben wurden. Für die betroffenen Arbeitskräfte und Lernenden mindert unzureichendes Vertrauen in solche Qualifikationen die beruflichen Entwicklungs-, Einstellung- und Aufstiegschancen; außerdem schränkt es ihre Möglichkeiten für weiteres Lernen ein, so dass Hemmnisse für die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und über deren Grenzen hinweg entstehen.



Drucksache 748/1/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Feststellung der Kommission, dass eine hohe Bildungsqualität für alle das Fundament für sozialen Zusammenhalt und eine offene Gesellschaft legt und hochwertige Bildung dabei weit mehr als nur eine wirtschaftliche Investition ist. Bildung ist elementar für die berufliche und persönliche Entwicklung des Einzelnen in der Gesellschaft.



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... Eine Erlaubnispflicht nach § 44 IfSG betrifft eine Vielzahl niedergelassener Ärzte, eventuell auch aus anderen Fachbereichen wie Dermatologie, Kinderheilkunde, Gynäkologie et cetera und wäre damit von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllen niedergelassene Ärzte regelmäßig nicht, da es diesen meist an einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht fehlt (§ 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 IfSG).



Drucksache 506/16

... (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten."



Drucksache 677/16

... Die Mitgliedstaaten müssen den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Kompetenzen legen, da Prognosen auf einen künftigen Mangel an Arbeitnehmern mit Berufsabschluss hindeuten. Für zu viele junge Menschen stellt die berufliche Erstausbildung nur die zweite Wahl dar, und nur wenigen Arbeitnehmern wird die Möglichkeit zur Weiterbildung geboten. Die Modernisierung der beruflichen Bildung, einschließlich der Förderung flexibler Lernwege, wird den Menschen dabei helfen, im Laufe ihres Lebens geeignete übertragbare Kompetenzen zu entwickeln. Dies erfordert enge Partnerschaften mit der Wirtschaft, den Hochschulen und der Forschung. Die aktive Einbindung der Sozialpartner kann zur Entwicklung von betrieblichen Berufsausbildungen in neuen Bereichen führen, die verschiedene Kompetenzniveaus abdecken und zur Beseitigung von Kompetenzdefiziten beitragen dürften. Auf EU-Ebene zielt die Überarbeitung der Richtlinie über die "Blaue Karte" auf die Harmonisierung und Klärung des Rechtsrahmens zur Anziehung hoch qualifizierter Drittstaatsangehöriger ab, während die Kompetenzgarantie die Notwendigkeit unterstreicht, die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zu ermitteln.



Drucksache 316/16 (Beschluss)

... - In den Erwägungsgründen des Empfehlungsvorschlags wird pauschal festgestellt, dass Qualifikationen der allgemeinen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung der Sekundarstufe II auf dem Niveau 4 des EQR zunehmend das Qualifikationsniveau darstellen, über das ein Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Teilnahme an schulischer und beruflicher Weiterbildung überhaupt erst möglich sind. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass dies auf Deutschland gerade nicht zutrifft, da hier auch Abschlüsse, die niedrigeren DQR-Stufen zugewiesen sind, den Zugang zum Arbeitsmarkt und beruflicher Weiterbildung ermöglichen.



Drucksache 279/16

... 7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:



Drucksache 475/1/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) auf europäischer Ebene etabliert hat. Er erkennt die Leistung von Cedefop insbesondere bezüglich Forschung und Analyse auf dem Gebiet der beruflichen Bildung an und spricht sich für die Weiterführung der Aufgaben des Cedefop aus.



Drucksache 343/16

... "(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c."



Drucksache 490/16

... Folgeänderung zur Anpassung des Faktors in § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der im Rahmen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2016 eingeführten Abschaffung des Vorrangs der Familienversicherung und der Pauschalierung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Beziehenden von Arbeitslosengeld II, um die finanzielle Neutralität dieser Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen zu gewährleisten. Eine Überprüfung des Faktors für die Berechnung des pauschalierten Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung für Beziehende von Arbeitslosengeld II auf Basis aktuell verfügbarer Daten des Jahres 2015 hat einen entsprechenden Änderungsbedarf aufgezeigt.



Drucksache 414/1/16

... In Ergänzung zu den Meldepflichten zuverlässigkeitsüberprüfter Personen soll eine korrelierende Meldepflicht von Arbeitgebern eingeführt werden, deren Beschäftigte aus beruflichen Gründen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Hierdurch ist die Integrität und Vertraulichkeit des infiltrierten informationstechnischen Systems vollständig aufgehoben, ohne dass der legitime Benutzer es bemerkt. Weitreichende Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit bis in den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung sind möglich. Heutige Smartphones spiegeln häufig nahezu die gesamten privaten und z.T. auch die geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten ihrer Benutzer wider. Die Bedeutung mobiler IT-Systeme wird weiter wachsen, sie dienen zunehmend als Mittel zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen. Schon jetzt wird prognostiziert, dass mobile IT-Systeme Zahlungskarten in diesem Bereich in ihrer Bedeutung überholen werden.



Drucksache 701/16

... Was das Ziel Nr. 4 (Gewährleistung einer inklusiven, gerechten und hochwertigen Bildung sowie Förderung des lebenslangen Lernens für alle) anbelangt, so hat die EU in ihrer Strategie "Europa 2020" Kernziele für die Zahl der frühen Schulabgänger und der Hochschulabschlüsse festgelegt. Mit der Agenda für neue Kompetenzen, dem strategischen Rahmen für allgemeine und berufliche Bildung 2020 zur Förderung des Gruppenlernens und dem Programm "Erasmus+" richtet die EU ihre Bemühungen auf eine aktive Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Zukunftschancen der Jugendlichen zu wahren.



Drucksache 116/16 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen, insbesondere dem Bereich Beschäftigung und Soziales, zunehmend vereinnahmt werden. Institutionell hat dies bereits in der Umstrukturierung der Generaldirektionen der Kommission und der Zuordnung der beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung sowie des Bereichs der "Fertigkeiten" zur Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration Niederschlag gefunden. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Bildungsdossiers auch bei zukünftigen Initiativen der Kommission, wie der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen", weiterhin federführend von den hierfür zuständigen Bildungsgremien behandelt werden.



Drucksache 375/16

... Mit Kabinettsbeschluss zum Integrationsgesetz vom 25. Mai 2016 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass während einer gesetzlichen oder tariflichen Ausbildungszeit der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung erhält. Ferner wurde vereinbart, dass bei Abbruch des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die Duldung automatisch erlöschen und der Ausbildungsbetrieb zur Meldung eines Abbruchs der Ausbildung verpflichtet werden soll. Eine Altersgrenze für den Auszubildenden für den Beginn der Ausbildung soll es danach nicht mehr geben. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung soll der Geduldete eine weitere Duldung für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche erhalten, sofern er nicht im Betrieb verbleibt. Für eine anschließende Beschäftigung, die der beruflichen Qualifikation entspricht, wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt, das zu einem Daueraufenthaltsrecht führen kann. Das Aufenthaltsrecht soll bei Straffälligkeit widerrufen werden. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass die Gesetzgebungsarbeiten zum Integrationsgesetz bis zum Sommer 2016 abgeschlossen sein sollen.



Drucksache 338/16

... Smartphones spiegeln häufig nahezu die gesamten privaten und z.T. auch die geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten ihrer Benutzer wider. Die Bedeutung mobiler IT-Systeme wird weiter wachsen, sie dienen zunehmend als Mittel zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen. Schon jetzt wird prognostiziert, dass mobile IT-Systeme Zahlungskarten in diesem Bereich in ihrer Bedeutung überholen werden.



Drucksache 116/1/16

... 35. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen, insbesondere dem Bereich Beschäftigung und Soziales, zunehmend vereinnahmt werden. Institutionell hat dies bereits in der Umstrukturierung der Generaldirektionen der Kommission und der Zuordnung der beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung sowie des Bereichs der "Fertigkeiten" zur Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration Niederschlag gefunden. Der Bundesrat betont erneut, dass die Bildungskooperation auf europäischer Ebene einen ausschließlich freiwilligen Prozess darstellt und sich der Bildungsbereich hierin elementar von dem stärker vergemeinschafteten Beschäftigungsbereich unterscheidet. Der Bildungsbereich darf nicht faktisch mit anderen Politikbereichen gleichgestellt werden. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Bildungsdossiers auch bei zukünftigen Initiativen der Kommission, wie der sogenannten "Agenda für neue Kompetenzen", weiterhin federführend von den hierfür zuständigen Bildungsgremien behandelt werden.



Drucksache 475/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) auf europäischer Ebene etabliert hat. Er erkennt die Leistung von Cedefop insbesondere bezüglich Forschung und Analyse auf dem Gebiet der beruflichen Bildung an und spricht sich für die Weiterführung der Aufgaben des Cedefop aus.



Drucksache 653/16

... Im Falle einer im privaten Bereich ausgeübten Dauervollmacht knüpft Absatz 4 in erster Linie an den Ort an, an dem der Bevollmächtigte von der Dauervollmacht gewöhnlich Gebrauch macht. Die damit einhergehende Verstetigung der Anknüpfung trägt - parallel zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im unternehmerischen oder beruflichen Bereich nach den Absätzen 2 und 3 - dem Bedürfnis danach Rechnung, eine für den mehrfachen Gebrauch gedachte Vollmacht einheitlich einem Recht zu unterstellen.



Drucksache 335/16

... - Aus- und Weiterbildungsprogramme (einschließlich beruflicher Bildung) in Vollzugsanstalten fördern, um Häftlingen die Rückkehr in die Gesellschaft zu erleichtern;



Drucksache 289/16

... (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... § 4 PflBG regelt für den Pflegebereich erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten, die den Inhabern einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" nach § 1 PflBG vorbehalten sind. Über die in § 4 PflBG geregelten Tätigkeiten hinaus ist die Tätigkeit in der Pflege nicht nur diesem Personenkreis vorbehalten.



Drucksache 578/16

... Im Ergebnis können damit Immobiliar-Verbraucherdarlehen leichter an junge Familien vergeben werden. Das mit der Familienplanung einhergehende Risiko vorübergehend sinkender Einkommen (Elternzeit) wird in diesen Fallkonstellationen typischerweise durch die mit dem beruflichen Aufstieg verbundene Chance auf ein höheres Einkommen überkompensiert.



Drucksache 493/1/15

... /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verlangt, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf erfolgen darf. Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 53 Absatz 3 der Richtlinie ist in den verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs eine Prüfreihenfolge im Verfahren zur beruflichen Anerkennung vorgesehen. Danach sind zunächst die fachlichen Qualifikationen zu prüfen, bevor die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, beispielsweise die Sprachkompetenz, zu prüfen sind. Auf Antrag ist jedoch dem Anerkennungssuchenden ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation auszustellen.



Drucksache 360/15

... Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich.



Drucksache 143/15

... -Rahmenrichtlinie) gilt. Die Vorgaben von Artikel 38 der Offshore Richtlinie werden durch die vorgesehene Änderung des § 90 WHG eins zu eins umgesetzt. Die vorgesehene Änderung in § 90 Absatz 1 bewirkt, dass künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Meeresgewässer oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Umweltschadensgesetzes - insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten - Anwendung finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bereits dadurch in hohem Maße eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz verursacht werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 USchadG). Des Weiteren kann ein Schadensfall nach § 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen, wenn ein Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Meeresgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im Sinne der



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.