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0113/08
0209/08
0788/08
0755/08B
0010/08A
0625/08
0461/08
0239/08
0505/08
0982/08
0548/08B
0096/2/08
0173/08B
0754/1/08
0716/08
0342/08
0230/1/08
0024/08B
0113/08B
0225/08
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0119/1/08
0210/08
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0542/08
0924/08
0166/08
0284/08
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0968/08
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0170/08
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0645/1/08
0031/1/08
0768/08
0054/08
0341/1/08
0829/08B
0452/08
0113/1/08
0699/1/08
0180/08
0754/08
0544/08
0700/08
0990/08
0578/1/08
0349/1/08
0095/1/08
0827/08
0043/08
0699/08
0580/08
0755/1/08
0547/1/08
0343/08K
0057/08
0230/08
0024/1/08
0547/08B
0005/08
0548/1/08
0748/08
0438/08
0630/08
0900/08
0031/08B
0082/08
0553/1/08
0743/08
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0607/08
0645/08
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0829/1/08
0095/08B
0754/08B
0224/08
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0543/07
0095/1/07
0564/07
0838/07
0757/07
0598/07
0017/07B
0276/07
0123/07
0128/07B
0718/07
0224/1/07
0834/07
0766/07
0095/2/07
0544/07B
0724/07
0095/07B
0717/07
0207/07
0513/07
0820/07B
0562/07
0128/1/07
0003/07B
0417/1/07
0734/07
0234/07
0559/07B
0003/07
0544/8/07
0603/07
0075/07
0824/07
0005/07
0196/07
0220/1/07
0747/1/07
0253/07
0032/07
0597/1/07
0678/07
0521/07
0354/07
0535/07
0417/07B
0657/07
0017/1/07
0529/07
0158/07
0014/07
0597/07B
0720/07E
0361/07
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0600/07B
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0889/07
0820/1/07
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0936/07
0277/1/07
0559/1/07
0497/07
0413/07
0557/07
0419/07
0384/07
0017/07
0618/07
0309/2/07
0135/07
0932/07
0419/1/07
0663/07
0845/07
0120/07
0188/07
0705/07
0150/07B
0535/07B
0309/07A
0273/07
0150/07
0270/07
0063/07
0661/07
0535/1/07
0566/07
0544/7/07
0508/1/07
0136/07
0003/1/07
0538/07
0820/07
0328/07
0457/07
0597/07
0720/07A
0541/1/07
0559/3/07
0417/07
0065/07
0792/07
0049/07
0559/07
0600/1/07
0555/07
0278/07
0309/07B
0568/07
0579/07
0277/07B
0591/07
0016/07
0265/06B
0919/06
0621/06
0550/1/06
0623/06B
0684/06
0353/06
0555/06
0780/06
0622/06B
0475/06
0520/06
0617/1/06
0426/1/06
0385/06
0551/06B
0781/1/06
0484/06
0698/06
0895/06
0548/06B
0764/06
0778/06
0094/06
0836/06
0039/06
0781/06
0019/06
0865/06
0426/06B
0250/06
0258/06
0077/06
0122/06
0427/06
0100/06
0781/06B
0081/06
0067/06
0697/06
0068/06
0739/06
0551/1/06
0684/06B
0265/1/06
0623/06
0617/06
0755/8/06
0363/06
0617/06B
0641/06
0094/06B
0550/06B
0761/06
0141/06
0176/06
0935/06
0616/06
0915/06
0153/06
0689/06
0755/06
0358/06
0231/06
0633/06
0548/1/06
0485/06
0655/05
0088/05
0765/05
0034/05
0341/05
0251/05
0184/05
0238/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
0286/1/05
0397/05
0067/05B
0580/05
0334/05
0039/05
0706/05
0795/05
0067/05
0633/05
0003/05
0651/05
0329/05
0022/05
0052/1/05
0086/05B
0926/05
0732/05
0079/05
0911/05
0818/05
0286/05B
0148/05
0210/05
0249/05
0490/05
0404/05
0086/1/05
0594/05
0117/05B
0873/05
0446/05
0610/05
0015/05
0287/05
0449/05
0836/05
0363/05
0139/05
0123/1/05
0615/05
0002/05B
0117/1/05
0036/05
0627/05
0042/05
0002/1/05
0924/05B
0192/05
0322/05
0631/05
0336/05
0373/05
0636/05
0080/05
0341/05B
0321/05
0005/05
0003/1/05
0390/05
0942/05B
0652/05
0632/05
0052/05B
0052/05
0210/1/05
0576/05
0237/05
0123/05B
0196/05
0433/05
0942/05
0770/05
0924/1/05
0003/05B
0122/05
0320/05
0014/2/05
0873/04
0872/04B
0759/04B
0769/04
0712/04B
0712/04
0666/04B
0877/04
0666/2/04
0872/1/04
0789/04
0466/04
0720/04
0782/04
0891/04
0586/04
0945/04
0429/04
0664/04
0759/1/04
0721/04
0906/1/04
0665/04B
0909/04
0702/04
0606/04B
0732/04
0817/1/04
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0665/1/04
0888/04
0560/03
0736/03
0830/03B
0560/03B
0663/03B
0560/1/03
Drucksache 258/15 (Beschluss)

... Demgegenüber tritt nach den geltenden Regelungen des BGB eine Verjährungshemmung durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides auch im Falle der Unzulässigkeit ein. Der Verbraucher scheint indessen im Streitbelegungsverfahren nicht weniger schutzbedürftig als im gerichtlichen Verfahren, zumal die Ablehnungsgründe des § 14 VSBG-E nicht allgemein bekannt sein werden und auch kein Anwaltszwang besteht.



Drucksache 441/15 (Beschluss)

... Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen erzeugten und verbrauchten Strom auf Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW sowie auf Anlagen in stromintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3), die über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird abgelehnt. Gerade mit der Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWK-Anlagen sind weitere Energieeffizienzsteigerungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung verbunden. Vor dem Hintergrund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in KWK ist eine Schlechterstellung von eigen erzeugtem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvollziehbar.



Drucksache 46/15

... (8) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des



Drucksache 111/2/15

... 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag und die damit verbundene Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Vorbescheide zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Vorabverständigungsverfahren bei Verrechnungspreisen. Der Vorschlag schafft eine größere Transparenz über die Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten der EU.



Drucksache 278/15

... Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikus ist entgegen langjähriger Praxis hiernach nicht länger möglich. Für diejenigen, die über einen gültigen Befreiungsbescheid in ihrer ausgeübten Beschäftigung verfügen oder bei denen besondere Vertrauensschutzregelungen zur Anwendung kommen, bleibt es bei der Absicherung im Versorgungswerk. Für die übrigen Syndizi dürfte mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts ein Wechsel in der Versorgungsbiografie einhergehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 447/15

... Durch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist von einem geringen Erfüllungsaufwand auszugehen. Die Zulassungsausschüsse in den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung prüfen und bescheiden. Zur Häufigkeit entsprechender Verfahren können keine Angaben gemacht werden.



Drucksache 594/15

... Die zuständige Stelle gemäß § 5 kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen auffordern. Geht der zuständigen Stelle gemäß § 5 innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.



Drucksache 441/1/15

... Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen erzeugten und verbrauchten Strom auf Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW sowie auf Anlagen in stromintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3), die über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird abgelehnt. Gerade mit der Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWK-Anlagen sind weitere Energieeffizienzsteigerungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung verbunden. Vor dem Hintergrund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in KWK ist eine Schlechterstellung von eigen erzeugtem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvollziehbar.



Drucksache 102/15

... 7. Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



Drucksache 102/15 (Beschluss)

... 7. Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Bei stationären Behandlungen sind derzeit nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zu Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.



Drucksache 595/14

... "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/14




‚Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

‚Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 432/14

... "Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... ) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Zur Beschleunigung des Vollzugs und aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es geboten, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylbescheid mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung für den Fall der Abschiebung ausspricht. Anderenfalls ist zu befürchten, dass Aufenthaltsbeendigungen weiter verzögert werden, wenn erst noch die Ausländerbehörden vor bzw. bei der Abschiebung die Befristung verfügen müssen. Daher ist eine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu ergänzen, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund von Abschiebungen oder Zurückschiebungen, die auf einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Bundesamts beruhen, zu befristen.



Drucksache 618/14

... c) In Absatz 3 werden die Wörter "sofern die IBC nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid des Qualitätssicherungsprogramms genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind" durch die Wörter "sofern die Nebenbestimmungen des Bescheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde, eingehalten werden" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Für die Wirtschaft

E.3 Der Verwaltung

4 Bund

Länder inkl. Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebente Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Artikel 5
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Artikel 7
Bekanntmachung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4 Bund

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :

Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :

Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 541/14

... Optionale elektronische Übermittlung von Beitragsbescheiden im euBP-Verfahren (Artikel 11 Nummer 1 - § 7 Absatz 4 BVV).



Drucksache 446/1/14

... "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter monatlicher besonderer Zuwendungen für Haftopfer, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 17a Absatz 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - StrRehaG , Artikel 2 Nummer 2 § 25 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BerRehaG

'Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

2. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 535/14

... - Aufnahme einer Regelung zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle in die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

Artikel 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3098: Entwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 471/14

... Die Aufhebung der Gebührendeckelung wird nach Schätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu einer Steigerung der Zulassungskosten je Antrag auf 9 000 bis 12 000 Euro führen. Bei rund 150 Zulassungsbescheiden pro Jahr ergeben sich bei einer Aufhebung der Kappungsgrenze daraus Mehrbelastungen für die Hersteller von insgesamt bis zu 600 000 Euro und entsprechende Mehreinnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Einzelpreisanpassungen lassen sich nicht ausschließen, da sich Geldspielgeräte auf Grund der erhöhten Zulassungsgebühren möglicherweise geringfügig verteuern werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.



Drucksache 135/14

... Erfüllungsaufwand durch die geänderte Ordnungswidrigkeit. Das mit der Feststellung und Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten betraute Personal muss darüber informiert und etwaige Musterbescheide müssen umgeschrieben werden. Beide Änderungen sind weder zeit- noch kostenintensiv.



Drucksache 592/14

... "Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... ) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Zur Beschleunigung des Vollzugs und aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es geboten, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylbescheid mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung für den Fall der Abschiebung ausspricht. Anderenfalls ist zu befürchten, dass Aufenthaltsbeendigungen weiter verzögert werden, wenn erst noch die Ausländerbehörden vor bzw. bei der Abschiebung die Befristung verfügen müssen. Daher ist eine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu ergänzen, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund von Abschiebungen oder Zurückschiebungen, die auf einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Bundesamts beruhen, zu befristen.



Drucksache 534/14

... Leistungen werden entsprechend den allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung in der Vergangenheit bereits durch bindende Bescheide oder rechtskräftige Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder der Sozialgerichte abgelehnt worden ist; die Regelung entspricht insoweit dem bisherigen Recht. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand in solchen Fällen zu vermeiden, sind die Anerkennungen im Einzelfall von einem Antrag abhängig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Berufskrankheit Nummer 2113

Zu Berufskrankheit Nummer 2114

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3063: Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Evaluierung


 
 
 


Drucksache 446/14

... Für die Länder entsteht einmalig ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der Leistungsbescheide an die neuen Leistungshöhen.



Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 149/14

... zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 1
Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner.

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern.

Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bewertungsgesetzes

§ 26
Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern.

Artikel 7
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 8
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Artikel 9
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 12
Änderung der Kaffeesteuerverordnung

Artikel 13
Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

§ 21
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner.

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 15
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 16
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

§ 12
Anwendung der Verordnung

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2841: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 16/14

... Obwohl sich die Zahlen im Bereich der Anlagen zur Gewinnung von Meeresenergie gegenüber der Offshore-Windenergie bescheiden ausnehmen, wächst das kommerzielle Interesse an diesem Sektor, was die zunehmende Beteiligung großer Herstellungs- und Versorgungsbetriebe zeigt. Das jüngste Zukunftskonzept der Meeresindustrie gibt weitere Hinweise darauf, dass es dem Sektor besser gelingt, seine Erfordernisse und Zwänge zu definieren und geeignete Lösungen zu finden. In den zurückliegenden sieben Jahren wurden mehr als 600 Mio. EUR aus dem Privatsektor investiert, und diese Entwicklung wird sich weiter beschleunigen, vorausgesetzt, es werden günstige Bedingungen für die Entwicklung dieser Anlagen geschaffen.



Drucksache 446/14 (Beschluss)

... "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter monatlicher besonderer Zuwendungen für Haftopfer, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/14 (Beschluss)




'Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 571/14

... 1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag..



Drucksache 151/1/14

... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *

9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern

11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 146/14

... (6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 146/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

§ 4
Auszahlung

§ 5
Verzinsung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 202/14

... die Jobcenter personell in die Lage zu versetzen, sich jedem zu integrierenden Arbeitslosen zu widmen, dessen Stärken und Schwächen zu ermitteln und passgenaue Lösungen zu entwickeln. Je nach individueller Situation soll entweder ein Job, eine Fortbildung oder eine sonstige Maßnahme angeboten werden. Den Arbeitslosen sollte deutlich werden, dass sie Hilfe nicht umsonst erhalten, dass sie gefordert werden. Das ist das Prinzip des Förderns und Forderns. Aber auch im Leistungsbereich (Berechnung und Verbescheidung der Geldleistungen) ist eine auskömmliche personelle Ausstattung der Jobcenter vonnöten, um den hohen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden zu können und durch nachvollziehbare Bescheide das für eine erfolgreiche Vermittlung erforderliche Vertrauensverhältnis zum Leistungsberechtigten zu stärken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/14




Entschließung

1. Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG vom 29. April 2004

2. Änderung der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

3. Vorbehalt zur Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens ändern

1. Klarstellung, dass ein Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht

2. Erweiterung und Verbesserung des Leistungsausschlusses für die Sozialhilfe

1. Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern

2. Sozialleistungsbetrug durch Scheinselbständige

3. Prinzip des Forderns und Förderns


 
 
 


Drucksache 639/14

... - Für die Anpassung des IT-Verfahrens und die Einrichtung einer Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt fällt im Jahr 2015 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro an. Für den Betrieb fällt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von zusätzlich 1 Mio. Euro an. - Für Druck und Versand von ca. 43,5 Mio. Kraftfahrzeugsteuerbescheiden entsteht ein Erfüllungsaufwand von zusätzlich rd. 22 Mio. Euro, der zu einem Teil im Jahr der Einführung der Infrastrukturabgabe und zum anderen Teil im Folgejahr in Abhängigkeit vom Ende des jeweiligen Entrichtungszeitraums im Einzelfall anfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 639/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes1)

Artikel 2
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3155: Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 216/13

... (1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkassen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie die auf die abgerechneten sowie die auf die sonstigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden

2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes

§ 18

§ 19

§ 20

§ 20a

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen Keine

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden

2.2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung

3. Erfüllungsaufwand

Artikel 1
Apothekengesetz

Artikel 2
Arzneimittelgesetz

Artikel 3
Arzneimittelpreisverordnung

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 20

Zu § 20

Zu § 20a

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2522: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 207/13

... Zuwendungsbescheide sind verschickt. Die Förderung läuft bis 30.11.2013. Sozialpakt für Anfang 2013 geplant.



Drucksache 93/13 (Beschluss)

... Mit der Heranziehung des Kindergeldes durch einen eigenständigen Heranziehungsbescheid entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieser könnte durch eine Ergänzung des § 94 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII zum Teil kompensiert werden, wenn das dort für die Überleitung des Kindergeldes benannte Kostenerstattungsverfahren durch die Familienkasse nach § 74 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 89d SGB VIII

§ 89d
Kostenerstattung bei Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach der Einreise

2. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 89h SGB VIII

§ 89h
Übergangsvorschrift

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 93 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - SGB VIII

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 93 Absatz 4 und Absatz 5 - neu - und Absatz 6 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 98 Absatz 1 Nummer 10 SGB VIII und Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 101 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII

8. Zu Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 105/13 (Beschluss)

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.



Drucksache 105/1/13

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik



Drucksache 266/13 (Beschluss)

... "Berufssport treibende Person" ist eine Person, die durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen unmittelbar oder mittelbar wesentliche Teile ihres Einkommens erzielt oder der durch die vollständige oder teilweise Freistellung von Dienstleistungs-, Arbeits- oder vergleichbaren Pflichten die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen möglich ist. Durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen erzielen beispielsweise diejenigen Sportler unmittelbar oder mittelbar Einkommen, die durch die Teilnahme am sportlichen Wettkampf Antrittsgelder erhalten oder Sieg- bzw. Platzierungsprämien erzielen, die für ihre Mitgliedschaft in einer Mannschaft, die an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt, bezahlt werden, oder die im Hinblick auf ihre Bekanntheit, die sie durch ihre sportliche Betätigung bereits erreicht haben oder nach Einschätzung ihrer Vertragspartner erreichen werden, von Sponsoren finanziell unterstützt oder als Werbeträger bezahlt werden. Für die Einstufung als Berufssportler muss es sich bei diesen Einkünften nicht um die ausschließlichen Einkünfte des Sportlers handeln. Es reicht aus, dass diese in ihrer Summe einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen haben. Das kann auch bei so genannten Amateuren der Fall sein, die neben einem Arbeitseinkommen für ihre sportliche Betätigung Zahlungen oder geldwerte Zuwendungen von Gewicht erhalten. Hinreichendes Gewicht ist dann anzunehmen, wenn diese Zuwendungen die Hälfte eines für einen bescheidenen Lebenszuschnitt erforderlichen Einkommens ausmachen. Entsprechendes gilt für Sportler, für die die Sportförderung wesentliche Einnahmequelle ist; auch sie sind "Berufssport treibende Personen".



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.