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"Boden"
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU tragen entscheidend zu guten Lebensbedingungen und zur Zukunft der Union bei. Die EU-Landwirtschaft ist einer der weltweit führenden Lebensmittelerzeuger und garantiert, dass für mehr als 500 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert ist. Darüber hinaus sind die Landwirte in der EU die wichtigsten Manager der natürlichen Umwelt, da sie auf 48 % der Flächen in der EU (und Forstwirte auf weiteren 36 %) die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt schützen und wichtige Kohlenstoffsenken sowie nachwachsende Rohstoffe für die Industrie und die
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 166/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetz es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
... "16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Bauwerken, Erzeugnissen oder Grund und Boden veranlasst, welche
1. Zu Artikel 1 Nummer 7
2. Zu Artikel 1 § 19 ChemG
Drucksache 396/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... (2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen. Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gegebenheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Bodeneigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungsstruktur und die Landnutzung zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregierung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen."
§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 40. Der Bundesrat hat sich bereits in der Vergangenheit gegenüber der Bundesregierung für einen gesetzlich geregelten Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Erdgaslagerstätten und deutlich strengere Anforderungen an den Einsatz dieser Technologien in konventionellen Lagerstätten eingesetzt. Frackingvorhaben im Rahmen der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten können zu erheblichen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt führen. So können davon ausgehende Risiko- und Gefahrenpotenziale und damit verbundene Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt bislang wissenschaftlich nicht hinreichend abgeschätzt werden. Der Bundesrat begrüßt daher die von der Bundesregierung getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen zum Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Erdgas- und Erdöllagerstätten sowie die erhöhten Anforderungen an Fracking in konventionellen Erdöl- und Erdgaslagerstätten.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 128/17 (Beschluss)
... Die Anwendungsvorgabe "Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf" soll sich auf die eingesetzten Polymere beziehen, ist aber an die Anwender der Dünge-und Bodenhilfsmittel, die solche Polymere als Aufbereitungshilfsmittel enthalten, gerichtet. Es wird somit ein falscher Adressat angesprochen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7, Spalte 1 und 3 Satz 2 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 Spalte 3, Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 Satz 4
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... 1. In diesem Anhang werden die in den 28 EIR-Länderberichten vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengefasst. Es ist anzumerken, dass die Kommission entschieden hat, sich in der ersten Runde der EIR-Bewertungen auf eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen, die Vorrang in den jeweiligen Mitgliedstaaten haben, zu konzentrieren. Außerdem hat die Kommission angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen entschieden, in den Bereichen grüne Infrastruktur, Bodenschutz, Nachhaltigkeit der Städte, Umweltsteuern und Abbau umweltschädlich wirkender Subventionen, umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe und Investitionen in der ersten EIR-Runde keine Maßnahmen vorzuschlagen, auch wenn diese Bereiche in den Berichten bewertet werden.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 128/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Mit der vorliegenden Verordnung werden Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 9a Evaluierung
Artikel 2
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
c Weitere Kosten
2. Weitere Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3865: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluation
Drucksache 532/17
... 5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht. § 3 Absatz 2 des
§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 239/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
... "Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem
Drucksache 482/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Drucksache 664/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen
Drucksache 10/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... a) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Artikel 2 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Weitere Verordnungsfolgen
Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
2.3. Evaluation
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 364/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
... Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Drucksache 27/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland
... Auch der bisherigen Rechtsprechung, nach der § 86a StGB unter dem Gesichtspunkt eines inländischen Handlungsortes angewendet werden können sollte, wenn die im Ausland vorgenommene Handlung durch ihre mediale Übertragung schließlich in Deutschland ihre Wirkung entfaltet (vgl. KG NJW 1999, S. 3500), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich den Boden entzogen. Danach sagt die Reichweite, innerhalb derer eine Handlung wahrgenommen werden kann, nichts über den Ort aus, an dem die Handlung vorgenommen worden ist (BGH, a.a. O., Rn. 9).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Drucksache 143/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 2. Er ist der Auffassung, dass bei der Inverkehrbringung von Düngemitteln die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen sowie die Fruchtbarkeit des Bodens und den Naturhaushalt notwendig ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Anhängen
Zu Anhang I Teil II PFC 3
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Die beabsichtigte Neuregelung des § 13b BauGB steht zu den Belangen des Natur- und Bodenschutzes grundlegend im Widerspruch. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren würde zum einen dazu führen, dass der baurechtliche Eingriffsausgleich nach § 1a Absatz 3 BauGB in diesem Fällen komplett entfällt (Verweisungskette von § 13b auf § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB, der wiederum auf § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB verweist). Zum anderen wären in diesen Fällen auch keine Umweltprüfung, kein Umweltbericht, keine Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und keine zusammenfassende Erklärung zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bebauungsplan erforderlich und auch die Pflicht der Gemeinden, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, würde entfallen (§ 13b BauGB i.V.m. § 13a Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 14
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB
§ 29a Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 17a
18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 221/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Der Umfang und die Durchführbarkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Veranstaltungsorten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie beispielsweise der Seuchenlage, der Bodenbeschaffenheit, dem Umfang der Veranstaltung oder der Art und Anzahl der dort aufgestellten Tiere. Daher sollte die Entscheidung, in welchem Umfang die Maßnahmen durchzuführen sind, im jeweiligen Einzelfall getroffen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 35 Absatz 2 Nummer 2
Drucksache 27/16
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland
... Auch der bisherigen Rechtsprechung, nach der § 86a StGB unter dem Gesichtspunkt eines inländischen Handlungsortes angewendet werden können sollte, wenn die im Ausland vorgenommene Handlung durch ihre mediale Übertragung schließlich in Deutschland ihre Wirkung entfaltet (vgl. KG NJW 1999, 3500), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich den Boden entzogen. Danach sagt die Reichweite, innerhalb derer eine Handlung wahrgenommen werden kann, nichts über den Ort aus, an dem die Handlung vorgenommen worden ist (BGH aaO, Rn. 9).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungskosten
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Artikel 2
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... 1. "archäologisches Kulturgut" bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben, sich im Boden oder in einem Gewässer befinden oder befunden haben oder bei denen aufgrund der Gesamtumstände dies zu vermuten ist,
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz
Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
§ 5 Grundsatz
§ 6 Nationales Kulturgut
§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
§ 13 Löschung der Eintragung
Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
§ 14 Eintragungsverfahren
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 19 Mitteilungspflichten
Kapitel 3 Kulturgutverkehr
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 2 Ausfuhr
§ 21 Ausfuhrverbot
§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 3 Einfuhr
§ 28 Einfuhrverbot
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 46 Auskunftspflicht
§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen
§ 48 Einsichtsrechte des Käufers
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1 Rückgabeanspruch
§ 49 Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
§ 56 Beginn der Verjährung
§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
§ 59 Rückgabeersuchen
§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
§ 67 Höhe der Entschädigung
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
§ 71 Kosten
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
§ 75 Verlängerung
§ 76 Wirkung
Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83 Strafvorschriften
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 89 Evaluierung
§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes
§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 430/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
... Eine weitergehende Schutzwirkung war zuvor bereits von Verfassungsrechtsexperten vor dem NSU-Untersuchungsausschuss am 22. Mai 2014 formuliert worden. Danach binde Artikel 10 Absatz 1 GG den BND zunächst dann, wenn er die Kommunikation von Ausländern im Ausland vom Inland aus überwacht, indem er Daten aus terrestrischen leitungsgebundenen Netzen deutscher Provider ausleitet oder von der Empfangsanlage in Bad Aibling aus von einem Satelliten abfängt und dann weiterverarbeitet (die sogenannte "Weltraumtheorie" des BND dürfte als widerlegt gelten, vgl. nur Durner in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 10 Rn. 64 m. w. N., insbes. auf BVerfGE 100, 313, 363 f., in juris Rn. 178 und Leitsatz 2: hinreichender Gebietskontakt bei Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen und anschließender Auswertung). Eine Bindung bestehe nach Auffassung der Experten und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch dann, wenn der BND die Überwachung selbst im Ausland betreibt, weil der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses nicht auf das Inland begrenzt sei, solange die im Ausland stattfindende Kommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft sei. Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung der Grundrechte sei weder der (zufällige) Aufenthaltsort des Grundrechtsträgers oder die (zufällige) Nutzung bestimmter Telekommunikationsnetze noch der Ort des Handelns deutscher Staatsgewalt, sondern entsprechend Artikel 1 Absatz 3 GG das Handeln der deutschen Staatsgewalt als solcher und ihre Auswirkungen auf den Grundrechtsträger. Die Bindung ende erst dann, wenn ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem Willen gestaltet werde (vgl. Stellungnahme von H. -J. Papier für den 1. Untersuchungsausschuss des 18. Bundestages zum Beweisbeschluss SV-2 von Mai 2016; im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen von W. Hoffmann-Riem und M. Bäcker, zu finden unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848 ).
Drucksache 274/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
... {Das Areal der Nordseeküste ist für den Belang des kulturellen Erbes von großer Bedeutung. Beispielhaft sei auf die zahlreichen Wrackfunr letzten Jahrtausende in der deutschen Bucht und darüber hinaus verwiesen. Für die Besiedlungsgeschichte Europas sowie für dessen Klimageschichte sind die zahlreichen überlieferten archäologischen Funde und Befunde von größter Bedeutung, denn das Gebiet zwischen Großbritannien und der heutigen Nordseeküste der Niederlande, Deutschlands und Dänemarks fiel erst in der Zeit um 8000 bis 6000 vor Christus feucht. Davor war es ein wichtiger Siedlungsraum, wie besonders populär die Funde vom so genannten Doggerland belegen. Aus diesen Gründen hat die Bundesregierung 2011 dem Deutschen Schifffahrtsmuseum 700 000 Euro für das Forschungsprojekt "Bedrohtes Bodenarchiv Nordsee" gewährt. Mit der fortschreitenden Nutzung der Ressourcen der Nordsee sollte deshalb auch der Schutz des kulturellen Erbes geregelt werden. Dessen Schutz ist durch die Denkmalschutzgesetze der Länder geregelt. Um die Lücke zu schließen, sollte das Unterwasserkulturerbe in § 3 Absatz 1 entsprechend ergänzt werden.)
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV
5. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV
6. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
7. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV
8. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV
9. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
10. Zu Artikel 1 § 73 - neu - OffshoreBergV Dem Artikel 1 ist folgender § 73 anzufügen:
§ 73 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Drucksache 67/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z.B.: Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung, die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den Einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 7b Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3624: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
II.2 Erfüllungsaufwand
II.3 ‘One in one out’-Regel
II.4 Alternativen
II.5 Evaluation
II.6 Definition des Gesetzesziels
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 2. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Im Einzelnen:
a Alternativen
b Erfüllungsaufwand
c One in, one out-Regelung
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... Durch schlechte Wärmedämmung verzeichnen Gebäude häufig hohe Wärme- oder Kälteverluste. Zwei Drittel des Gebäudebestands der EU wurden errichtet, als es keine oder nur geringe Anforderungen an die Energieeffizienz gab; die meisten davon wird es auch 2050 noch geben. Durch einfache Sanierungsmaßnahmen wie die Wärmedämmung von Dachboden, Wänden und Fundamenten und den Einbau von doppelt oder dreifach verglasten Fenstern lassen sich enorme Energieeinsparungen erzielen6. Solche Maßnahmen kosten weniger, wenn sie im Rahmen anderer Baumaßnahmen durchgeführt werden. Auch durch sinnvolle natürliche Lösungen, wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Wände, die Gebäude isolieren und beschatten, lassen sich der Heiz- oder Kühlbedarf und damit der Energieverbrauch senken.
Drucksache 552/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Lösung
II. Alternativen
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 10
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3495: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand:
Weitere Kosten:
Drucksache 403/16
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... 29. Nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung: Fläche, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 40 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Junghennen über- oder unterquert werden können;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Junghennen
Abschnitt 9 Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 47 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 48 Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 49 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 9 Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 50 Anwendungsbereich
§ 51 Sachkunde
§ 52 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 53 Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
Artikel 2
Artikel 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz :6
Zu Nr. 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 47
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 48
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Die Änderung der Nummern 1 und 4 bis 9 tragen der ab 1. Januar 2016 anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben w i.d.R. chnung, wobei die Änderungen auf Grund der neuen Fundstellenzitierung überwiegend redaktioneller Natur sind. Mit Nummer 9 wird § 46 neben redaktionellen Anpassungen um einen neuen Absatz 4 erweitert, mit dem unmittelbar geltende Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 Bußgeld bewehrt werden. Mit der Änderung des § 7 (Nummer 2) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass, soweit hochträchtige Kühe geschlachtet werden, zukünftig in einer Schlachtstätte lebend geborene Kälber aus der Schlachtstätte verbracht werden können, und zwar entweder in einen Betrieb im Zuständigkeitsbereich der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde oder aber in den Herkunftsbetrieb des Muttertieres. Die Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 3 (Nummer 3) ist erforderlich, da sich in praxi gezeigt hat, dass "Räume in Flugzeugen", in denen lebendes Vieh transportiert wird, nicht nach Ablauf von 29 Stunden desinfiziert werden können bzw. eine Desinfektion von Räumen in Flugzeugen (Frachtraum) ohnehin praktischen Schwierigkeiten auf Grund der Bauart der Frachträume (z.B. keine ebenen Flächen, zerklüfteter Boden) begegnet. Sichergestellt werden muss aber in jedem Fall, dass Transportbehältnisse und Gerätschaften, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden, nach jedem Transport, spätestens jedoch nach 29 Stunden, gereinigt und desinfiziert werden. Dies wird mit der Neufassung des Satzes 3 sichergestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 7 Änderung der Fischseuchenverordnung
Artikel 8 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
• Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
• Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
5 Einzelgenehmigung
Anordnung der Impfung durch die Behörde
• Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 143/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Inverkehrbringung von Düngemitteln die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen sowie die Fruchtbarkeit des Bodens und den Naturhaushalt notwendig ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Anhängen
Zu Anhang I Teil II PFC 3
Zur Vorlage im Übrigen
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... (69) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Das Dublin-System war nicht dazu bestimmt, EU-weit eine nachhaltige Lastenteilung zu gewährleisten - ein Mangel, den die gegenwärtige Krise sichtbar gemacht hat. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags in der EU hängt in erster Linie davon ab, in welchen Mitgliedstaat der Antragsteller zuerst irregulär eingereist ist. Diesem Kriterium liegt die Überzeugung zugrunde, dass zwischen der Zuständigkeitszuweisung in Asylfragen und der Pflichterfüllung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sicherung der Schengen-Außengrenzen ein Zusammenhang hergestellt werden sollte. Die Fähigkeit zur wirksamen Kontrolle der Außengrenzen im Falle eines irregulären Zustroms von Migranten hängt jedoch in gewissem Maße auch von der Zusammenarbeit mit Drittstaaten ab. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, weist unser jetziges Asylsystem insbesondere im Falle eines Massenzustroms über bestimmte Migrationsrouten die rechtliche Verantwortung für den größten Teil der Asylbewerber einigen wenigen Mitgliedstaaten zu. Eine solche Situation würde jeden Mitgliedstaat in Schwierigkeiten bringen. Darin liegen auch zum Teil die Ursachen für die zunehmende Missachtung von EU-Vorschriften in den letzten Jahren. Auch Migranten missachten oft EU-Recht und weigern sich, ihren Asylantrag in dem Mitgliedstaat ihrer Einreise zu stellen oder sich dort erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und reisen stattdessen in den Staat weiter, in dem sie sich niederlassen wollen, und beantragen dort Asyl. Diese Sekundärmigration hat dazu geführt, dass viele Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt worden sind als denen, in die die Betreffenden erstmals EU-Boden betreten haben. Mehrere dieser Mitgliedstaaten haben daraufhin wieder Grenzkontrollen eingeführt, um den Zustrom zu bewältigen.
I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK
I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise
I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten
5 Prioritäten
a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Stärkung des Eurodac-Systems
c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem
d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU
e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur
a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE
II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung
II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik
a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung
b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU
c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene
d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern
III. Fazit
Drucksache 239/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
... (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
§ 11a Kontrollpläne
§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle
§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 19 Einziehung
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Vor diesem Hintergrund kann § 7b in der Fassung des Regierungsentwurfs zur gezielten Steuergestaltung genutzt werden. So kann das Grundstück nach Ablauf des dreijährigen Abschreibungszeitraums und Vornahme der Sonderabschreibungen i.H.v. insgesamt 28 Prozent veräußert werden. Dem Erwerber steht dann wieder die normale Gebäude-AfA von den vollen Gebäude-Anschaffungskosten zu. Ein solches Ergebnis ist nicht hinzunehmen, wenn der vom Veräußerer erzielte Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Das ist insbesondere bei langfristig gehaltenen Grundstücken des Privatvermögens der Fall, die der Steuerpflichtige neu bebaut hat. Die Voraussetzungen des § 23 EStG (Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) sind insoweit nicht erfüllt, weil bei der Berechnung der zehnjährigen Veräußerungsfrist i.S.d. § 23 EStG ausschließlich an den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens - und nicht den Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes - angeknüpft wird (Rn. 9 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000, BStBl I 2000, S. 1383).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 211/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... 3. ein Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigung der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2 Adressaten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Kontaktstellen
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
§ 18 Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
Drucksache 682/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen
Drucksache 9/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2015) 613 final
... 7. Durch Artikel 29 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 4 soll nunmehr auch die betriebssichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten europäisch geregelt werden. Eine unnötige Doppelregulierung im Vergleich zu bereits bestehenden internationalen Standards der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (IATA) sollte allerdings vermieden werden.
Drucksache 806/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Die beabsichtigte Neuregelung des § 13b BauGB steht auch zu den Belangen des Natur- und Bodenschutzes grundlegend im Widerspruch. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren würde zum einen dazu führen, dass der baurechtliche Eingriffsausgleich nach § 1a Absatz 3 BauGB in diesem Fällen komplett entfällt (Verweisungskette von § 13b auf § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB, der wiederum auf § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB verweist). Zum anderen wären in diesen Fällen auch keine Umweltprüfung, kein Umweltbericht, keine Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und keine zusammenfassende Erklärung zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bebauungsplan erforderlich und auch die Pflicht der Gemeinden, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, würde entfallen (§ 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 354/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... "(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist." `
Drucksache 353/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... "(4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder des Bodens infolge von
§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
§ 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
‚Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Drucksache 522/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt - Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen; - COM(2016) 602 final
... Es ist unerlässlich, dass die Europäische Grenz- und Küstenwache ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen kann. Der Umstand, dass die neue Agentur auf Basis der jetzigen Agentur Frontex arbeiten wird, bedeutet, dass sie ihre Kernaufgaben vom ersten Tag an wahrnehmen kann. Die Kommission, Frontex und die Mitgliedstaaten haben die Arbeiten vorangebracht, um den Boden für die vollständige Aufnahme ihrer Tätigkeit zu bereiten. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung wurden fünf operative Prioritäten festgelegt, nämlich die Umsetzung der obligatorischen Bündelung von Ressourcen, die Einführung von Gefährdungsbeurteilungen mittels Festlegung einer gemeinsamen Methodik und Durchführung einer Pilot-Beurteilung, Umsetzung der ersten Schritte bei den neuen Aufgaben im Bereich Rückführung sowie Entwicklung von Standardmodellen für wiederkehrende Aufgaben, zum Beispiel Beschwerdeverfahren und Statusvereinbarungen mit Drittländern. Demnach werden die zentralen Aufgaben der Agentur operativer Natur sein.
1. Einleitung
2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
3. Die wichtigsten operativen Schritte
3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache
3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES
3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS
3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit
3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol
- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken
- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung
- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen
4. Schlussfolgerung
Drucksache 238/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... "1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden," '
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 6 der 12. BImSchV
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 10 der 12. BImSchV
6. Zu Artikel 1 Nummer 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 2 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 1 der 12. BImSchV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der 12. BImSchV
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 1 Nummer 4 der 12. BImSchV
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 7 Absatz 3 der 12. BImSchV
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 2 der 12. BImSchV
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 3 der 12. BImSchV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 1 Nummer 1 der 12. BImSchV
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der 12. BImSchV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV
22. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 3 der 12. BImSchV
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV
26. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e § 11 Absatz 5 der 12. BImSchV ,
27. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 1 Satz 1 der 12. BImSchV
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der 12. BImSchV
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der 12. BImSchV
31. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 1 der 12. BImSchV
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 3 der 12. BImSchV
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der 12. BImSchV
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV
35. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 6 der 12. BImSchV
36. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - § 19 Absatz 3 Satz 2 - neu - der 12. BImSchV
37. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 21 Absatz 1 Nummer 14 der 12. BImSchV
39. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang III Nummer 1 Satz 1 der 12. BImSchV
40. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anhang V Teil 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
41. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa Anhang VI Teil 1 Abschnitt I der 12. BImSchV
42. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ccc Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 2 der 12. BImSchV
43. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd - neu - Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 5 der 12. BImSchV
44. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anhang VI Teil 1 Abschnitt III der 12. BImSchV
Drucksache 30/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur COM(2015) 669 final
... 2. Durch diese Verordnung werden Überwachungs- und Kommunikationsdienste bereitgestellt, die sich auf modernste Technik, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastruktur sowie auf auf beliebigen Plattformen installierte Sensoren stützen. Dadurch wird die Agentur in der Lage sein, die Zusammenarbeit zwischen nationalen, europäischen und internationalen Partnern zu institutionalisieren. Die Agentur wird somit über die Fähigkeit verfügen, auf hoher Ebene einen Risikorahmen für Überwachung und Kontrolle zu erarbeiten, der die derzeit bestehenden nationalen und regionalen Rahmen widerspiegelt. Dadurch können in Abstimmung mit den anderen Agenturen insbesondere Maßnahmen zur Feststellung möglicher illegaler Tätigkeiten durchgeführt werden. Im Laufe der vergangenen Jahre hat die EFCA durch ihre Beteiligung an einschlägigen Projekten des 7. Rahmenprogramms und ihre Zusammenarbeit mit der EMSA bei der Entwicklung des EFCA MARSURV IMDatE beträchtliche Erfahrung mit der Zuordnung, Auswertung und Auslegung von Informationen über den Seeverkehr erworben. Inzwischen verfügt die EFCA über anerkannte Kapazitäten bei der Durchführung detaillierter Verhaltensüberwachung, wodurch wiederum die verfügbaren Patrouillen effizienter eingesetzt werden können. Als künftiger Endnutzer der Sicherheitsdienste "Kopernikus" beabsichtigt die EFCA, diese Kapazitäten und die daraus resultierenden Ergebnisse weiter auszubauen und mit anderen Agenturen zu teilen.
Drucksache 650/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass sich die Länder bei der Nennung regionaltypischer Verbots- und Beschränkungsgründe gemäß § 16h Absatz 1 zur Erstellung der Rechtsverordnung nach § 16g Absatz 1 auch auf Gründe, die die Stadt- und Raumordnung, die Bodennutzung oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung betreffen, berufen können. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Länder auf diese Gründe nicht ausschließlich im Rahmen der Öffnungsklausel gemäß § 16g Absatz 5 berufen können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Satz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu -
5. Hauptempfehlung zu Ziffer 6 nur AV
Zu Artikel 1 Nummer 10
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 10
7. Hauptempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 1 Nummer 10
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 10
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16f Absatz 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 1a - neu -
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a, Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 5 Satz 1
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 01 - neu -
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 1
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 1
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16i Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16j Absatz 2
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16j Absatz 2
19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a1 - neu - § 38 Absatz 1 Nummer 7b - neu -
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zur Begründung des Gesetzentwurfs
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zur Begründung des Gesetzentwurfs
Drucksache 67/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Vor diesem Hintergrund kann § 7b in der Fassung des Regierungsentwurfs zur gezielten Steuergestaltung genutzt werden. So kann das Grundstück nach Ablauf des dreijährigen Abschreibungszeitraums und Vornahme der Sonderabschreibungen i.H.v. insgesamt 28 Prozent veräußert werden. Dem Erwerber steht dann wieder die normale Gebäude-AfA von den vollen Gebäude-Anschaffungskosten zu. Ein solches Ergebnis ist nicht hinzunehmen, wenn der vom Veräußerer erzielte Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Das ist insbesondere bei langfristig gehaltenen Grundstücken des Privatvermögens der Fall, die der Steuerpflichtige neu bebaut hat. Die Voraussetzungen des § 23 EStG (Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) sind insoweit nicht erfüllt, weil bei der Berechnung der zehnjährigen Veräußerungsfrist i.S.d. § 23 EStG ausschließlich an den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens - und nicht den Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes - angeknüpft wird (Rn. 9 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000, BStBl I 2000, S. 1383).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 422/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... es (Recht der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Küstenschutz, Bodenrecht, Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, Bau und Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr, Schienenbahnen, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Naturschutz, Raumordnung und Wasserhaushalt);
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 4 Verfahrensfehler.
§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
§ 6 Klagebegründungsfrist
§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
§ 8 Überleitungsvorschrift
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes
§ 5a Öffentliche Bekanntgabe
Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 11 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 16 Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Demographie-Check
XIII. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Artikel 9 Zugang zu Gerichten [...]
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
I. Zusammenfassung
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
Drucksache 498/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
... Dieser Artikelstellt klar, dass Bedienstete der einen Vertragspartei bei einem grenzüberschreitenden Einsatz an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei mitfliegen können. Ein Luftfahrzeug kann von vornherein Bedienstete der anderen Vertragspartei mitnehmen oder aber landen, um einen Bediensteten der anderen Vertragspartei unterwegs aufzunehmen. Wenn die fran - zösische Polizei zum Beispiel einen deutschen Polizeihubschrauber zur Unterstützung bei einer Fahndungsmaßnahme im fran zösischen Grenzgebiet anfordert, so ermöglicht die Vorschrift die Mitnahme eines sprach- und ortskundigen Beamten der französischen Polizei, der mit einem fran zösischen Digitalfunkgerät die Kommunikation mit französischen Kräften am Boden gewährleisten kann. Entscheidend ist das für das sich im Einsatz befindende Luftfahrzeug geltende nationale Recht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Artikel 1 Gegenstand des Protokolls
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 Regelungen für die Flugdurchführung
Artikel 4 Kommunikation
Artikel 5 Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei
Artikel 6 Kosten
Artikel 7 Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten
Artikel 8 Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Artikel 9 Nachverfolgung der Umsetzung
Artikel 10 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 11 Schlussbestimmungen
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 354/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschäden betroffene Anwohner im Bereich der Tagebaue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen und auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120
Drucksache 354/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... [2.] [a) Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschäden betroffene Anwohner im Bereich der Tagebaue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen und auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Drucksache 221/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Der Umfang und die Durchführbarkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Veranstaltungsorten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie beispielsweise der Seuchenlage, der Bodenbeschaffenheit, dem Umfang der Veranstaltung oder der Art und Anzahl der dort aufgestellten Tiere. Daher sollte die Entscheidung, in welchem Umfang die Maßnahmen durchzuführen sind, im jeweiligen Einzelfall getroffen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 35 Absatz 2 Nummer 2
Drucksache 127/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... "b) bedeutet der Ausdruck "Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und umfasst, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
Drucksache 701/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Der Schutz der Umwelt ist unerlässlich für die Lebensqualität gegenwärtiger und künftiger Generationen. Mehrere Nachhaltigkeitsziele enthalten eine starke umweltpolitische Dimension. Dazu zählen die Ziele Nr. 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten), Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen) und Nr. 15 (Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen). Die in den letzten Jahren in der EU erreichten Umweltverbesserungen wurden durch neue Rechtsvorschriften der EU vorangetrieben, die ein hohes Schutzniveau in Bereichen wie der Wasserqualität und dem Naturschutz bewirkt haben. Die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie schützen Ökosysteme, und die Ausweitung des Naturschutzgebiete-Netzes "Natura 2000" auf 18 % der Fläche der EU hat viel bewirkt. Jedoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um - wie von der EU angestrebt - dem Verlust der Artenvielfalt bis 2020 Einhalt zu gebieten und mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen. Die lange unter Überfischung leidenden Fischbestände der EU sind dank der massiv an wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichteten Gemeinsamen Fischereipolitik im Begriff, sich wieder zu erholen. Die vor kurzem angenommene Gemeinsame Mitteilung über internationale Meerespolitik12 enthält einen Maßnahmenkatalog zur Förderung sicherer, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Weltmeere.
Mitteilung
1. Einleitung: das ENGAGEMENT der EU für eine Nachhaltige Entwicklung
1.1 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für die nachhaltige Entwicklung
1.2 Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas
2. Die Antwort EUROPAS auf die Agenda 2030
2.1 Darstellung der EU-Politikfelder, die zu den Nachhaltigkeitszielen beitragen
2.2. Beitrag der zehn Kommissionsprioritäten zur Agenda 2030
2.3. Die Europäische Union als engagierter globaler Partner bei der Umsetzung der Agenda 2030
3. WIE die EU die Umsetzung der Agenda 2030 VORANTREIBEN MÖCHTE
3.1. Politische Steuerung
3.2. Finanzierung
3.3. Messung der auf nationaler Ebene, auf Ebene der UN-Regionen, auf EU-Ebene und auf globaler Ebene erzielten Fortschritte
3.4. Gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung und Anerkennung hervorragender Leistungen
4. Fazit
Drucksache 124/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetz es und des Hochbaustatistikgesetzes
... 1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Umweltstatistikgesetz
3 Hochbaustatistikgesetz
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umweltstatistikgesetzes
§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz
Artikel 2 Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Anpassung des Umweltstatistikgesetzes
2. Anpassung des Hochbaustatistikgesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung des Umweltstatistikgesetzes
2. Anpassung des Hochbaustatistikgesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
§ 4 Nummer 2
§ 4 Nummer 4
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3514: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 29/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - COM(2015) 667 final
... b) Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, die sich auf modernste Technik stützen, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastrukturen sowie Sensoren auf beliebigen Plattformen, wie z.B. ferngesteuerten Luftfahrtsystemen.
Drucksache 655/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... Durch die Änderung in § 78 Absatz 3 WHG soll klargestellt werden, welche Belange in der bauleitplanerischen Abwägung insbesondere zu berücksichtigen sind. Allerdings hat richtigerweise die Bezugnahme nur auf die Entwicklungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB zu erfolgen. Nur den Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 BauGB liegt eine bodenrechtliche Planung zugrunde. Insofern wird nur für diese beiden Satzungsarten von der Rechtsprechung eine sachgerechte Abwägung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2/10 -, juris).
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1a
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 4
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23
Zu Artikel 1 Nummer 5
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12
Zu Artikel 1 Nummer 5
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26
Zu Artikel 1 Nummer 6
25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27
Zu Artikel 2 Nummer 1a
26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25
Zu Artikel 1 Nummer 6
28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG
29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG
30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33
Zu Artikel 1 Nummer 6
31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG
33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG
35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG
36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG
37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG
38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG
39. Zu Artikel 1
40. Zu Artikel 1
41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB
42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG
43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO
Drucksache 795/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
... Namentlich vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge auch in der Bundesrepublik Deutschland, dem Schutz des inneren Friedens und der Sicherheit der Bevölkerung ist es nicht hinnehmbar, dass im Bundesgebiet straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. Das gilt im besonderen Maße für eine öffentlichkeitswirksam geäußerte und verbreitete Propaganda, die darauf abzielt, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren. Ein derartiges Handeln zielt zumindest mittelbar auf die Gewinnung von Sympathisanten, auf Anerkennung der Zielsetzung der Vereinigung und auf Schaffung eines für gemeinschädliche, terroristische Aktionen geeigneten Umfelds und bereitet damit den Nährboden für terroristische Gewalt. Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten muss daher - auch unabhängig von Maßnahmen auf dem Gebiet des Vereinsrechts - mit den Mitteln strafbewehrter Verbote gegen die Anbieter terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können.
Drucksache 9/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2015) 613 final
... 7. Durch Artikel 29 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 4 soll nunmehr auch die betriebssichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten europäisch geregelt werden. Eine unnötige Doppelregulierung im Vergleich zu bereits bestehenden internationalen Standards der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (IATA) sollte allerdings vermieden werden.
Drucksache 650/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... 2. die Bodennutzung oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes
§ 16f Aufforderung zum Ausschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen in bestimmten Gebieten; Verfahren
§ 16g Verordnungsermächtigungen
§ 16h Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnung; Geltungsdauer
§ 16i Aufhebung von Anbauausschlüssen sowie von Anbaubeschränkungen und Anbauverboten
§ 16j Ausnahmen
§ 41a Besondere Übergangsregelung zu Verordnungsermächtigungen bei Anbaubeschränkungen und -verboten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Landesregierungen und andere Behörden in den Ländern
Erfüllungsaufwand für die Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die zuständige Bundesoberbehörde
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 16f
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16g
Zu § 16h
Zu § 16i
Zu § 16j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Drucksache 403/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... 2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, vom Boden aus gemessen, aufweisen;
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
Zu § 47
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Absatz 2
Zu Satz 1 Nummer 1
Zu Satz 1 Nummer 2
Zu Satz 1 Nummer 3
Zu Satz 1 Nummer 4
Zu Satz 1 Nummer 5
Zu Satz 1 Nummer 6
Zu Satz 1 Nummer 7
Zu Satz 1 Nummer 8
Zu Satz 1 Nummer 9
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 9
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5
Drucksache 599/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... Überprüft werden sollte auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bauabfälle, die in kleinen Mengen in Haushalten, zum Beispiel beim Umbau eines Badezimmers entstehen, von der Begriffsbestimmung umfasst sind. Boden und Steine (20 02 02), die in größeren Mengen zum Beispiel bei Gartenbaubetrieben entstehen können, sind den Siedlungsabfällen zugeordnet, Boden und Steine (17 05 04), die zum Beispiel beim privaten Umbau einer Garageneinfahrt anfallen, jedoch nicht.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
2 Hauptempfehlung:
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c
Zu Artikel 1 Nummer 9
34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2
38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4
Zu Artikel 1 Nummer 19
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a
Drucksache 121/2/15
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Auswirkungen der reformierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Land- und Forstwirtschaft auf Betriebe mit hohem Pachtanteil und in Regionen mit geringer Bodenbonität überprüfen
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO-E sowie der wortgleiche § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG-E sollen eine wichtige Klarstellung für die Behandlung der praktisch bedeutsamen Fallgruppe der Zahlungserleichterungen treffen und die verbreitete und bewährte Praxis, mit Schuldnern bei vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu vereinbaren und diesen damit eine Art Überbrückungsfinanzierung zu gewähren, auf rechtssicheren Boden stellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 317/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... c) die Bodennutzung,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d Erfüllungsaufwand für die zuständige Bundesoberbehörde
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu den Absätzen 1 bis 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.