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43 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bundesfinanzministeriums"


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Drucksache 431/1/20

... Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG-E, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sei muss.

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Drucksache 431/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 189/20

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zahl der bundesweiten Prüfungen bei Fällen mit bedeutenden Einkünften - auch durch die Einführung der Abgeltungsteuer - nochmals rückläufig ist. Laut einem Bericht des Bundesfinanzministeriums wurden im Jahr 2010 noch 1.838 Prüfungen bei den vorbezeichneten Steuerpflichtigen abgeschlossen. Dies führte insgesamt zu Mehrsteuer- und Zinseinnahmen von 404 Millionen Euro. 2014 wurden hingegen nur noch 1.391 Prüfungen abgeschlossen. Entsprechend verringerten sich die Mehrsteuer- und Zinseinnahmen auf insgesamt 313 Millionen Euro.



Drucksache 431/20 (Beschluss)

... Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sein muss.

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Drucksache 431/20 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 85/20

... Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die im Einkommensteuergesetz verankerte Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Die Auffassung des BFH widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung wendet daher das zuvor genannte Urteil nicht an (siehe Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002 -).

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Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 354/1/19

... Nach den Ende November 2018 vorgestellten Eckpunkten des Bundesfinanzministeriums zur Grundsteuerreform war eine Neubewertung der Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2020 vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht abweichend hiervon den Stichtag 1. Januar 2022 vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47

Zu Artikel 1 Nummer 2

20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

26. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 354/19 (Beschluss)

... Nach den Ende November 2018 vorgestellten Eckpunkten des Bundesfinanzministeriums zur Grundsteuerreform war eine Neubewertung der Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2020 vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht abweichend hiervon den Stichtag 1. Januar 2022 vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG

14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 310/18

... Das Steuerrecht der Unternehmen ist in zunehmendem Maße von Einzelfallentscheidungen des Bundesfinanzhofs geprägt. Das Gericht lässt vielfach Fragen zu systematisch verwandten und ähnlich gelagerten Fällen offen, die sich für die Praxis anhand der Einzelfallentscheidung aufdrängen. Es ist dann regelmäßig Aufgabe des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder, die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich ihrer systematischen Implikationen zu Ende zu denken. Wie die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre gezeigt hat, treten dabei Interpretationsspielräume und neue Rechtsunsicherheiten auf. Die dann nach jahrelangen Steuerprozessen ergehenden weiteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kommen für die Unternehmen oft zu spät. Im früheren Recht gab es die Möglichkeit, den Bundesfinanzhof um Rechtsgutachten zu ersuchen, die ein Rechtsgebiet fallunabhängig und nachhaltig systematisch erschließen. Diese Möglichkeit ist damals aus formalistischen Gründen abgeschafft worden. Die inzwischen eingetretene Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit sollten Grund genug für ihre Wiedereinführung sein

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Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


Drucksache 353/15 (Beschluss)

... - Nummer 3 der bisherigen Gesetzesfassung wird gestrichen, da die bisher hiervon erfassten Beteiligungen in die konsolidierte Nettobetrachtung nach Absatz 5 einbezogen werden. - Die bisherige Rückausnahme in Nummer 5 für Kunstgegenstände etc. wird - ergänzt um den Begriff "Herstellung" - grundsätzlich unverändert in Nummer 3 aufgenommen. Diese Katalognummer ist auf einen Hinweis des Bundesfinanzministeriums hin um Wirtschaftsgüter erweitert worden, die ihrer Natur nach typischerweise der privaten Lebensführung dienen. Hierbei wird an die ertragsteuerlichen Wertungen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes angeknüpft, die ein Abzugsverbot für solche Wirtschaftsgüter (z.B. Oldtimer, Sportflugzeuge) vorsehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 und 6 ErbStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 ErbStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 9a - neu - §§ 13a Absatz 9 Satz 9 - neu und 30 Absatz 5 - neu - ErbStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 und 4 § 13a Absatz 10 Satz 2 - neu -, § 13b ErbStG

§ 13b
Begünstigtes Vermögen

Begründung

2 Allgemein

Im Einzelnen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

Zu § 13b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 13b ErbStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13c Absatz 1, 2, 3 und 4 ErbStG

Begründung

2 Allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Im Einzelnen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 28a Absatz 7, 8 und 9 ErbStG

Begründung

2 Allgemein

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 638/1/14

... (§§ 34f, 34g) wurden durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481) eingeführt. Der Bundesrat hatte sich in Ziffer 11 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BR-Drs. 209/11(B)) für die Zuweisung der Aufsichtszuständigkeit an die BaFin ausgesprochen. Der diesem Gesetzentwurf zeitlich vorausgegangene Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vom Mai 2010 hatte eine umfassende Überwachung durch die BaFin vorgesehen. Dieser regulatorische Ansatz wurde aber gesetzgeberisch nicht weiterverfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E

Zu Artikel 2 Nummer 4

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E

Zu a

Zu b

Zu c

Zu d

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG

17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG

§ 5a
Laufzeit von Vermögensanlagen

18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG

§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen

19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG

§ 5c
Allgemeine Anforderungen an Emittenten

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG

25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG

26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG

27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG

29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG

30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E

31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG

32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E

33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV

34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB

35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB

36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO

41. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 279/14

... (§§ 34 f, 34g) wurden durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) eingeführt. Der Bundesrat hatte sich in Ziffer 11 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BR-Drs. 209/11(B)) für die Zuweisung der Aufsichtszuständigkeit an die BaFin ausgesprochen. Der diesem Gesetzentwurf zeitlich vorausgegangene Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vom Mai 2010 hatte eine umfassende Überwachung durch die BaFin vorgesehen. Dieser regulatorische Ansatz wurde aber gesetzgeberisch nicht weiterverfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 279/14




Entschließung

Zu Ziffer 2.

Zu Ziffer 3.

Zu Ziffer 4.

Zu Buchst. a:

Zu Buchst. b:

Zu Buchst. c:

Zu Ziffer 5.


 
 
 


Drucksache 376/13 (Beschluss)

... Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums enthielt in § 19 Absatz 2 InvStG-E eine an § 6 InvStG orientierte Regelung für die Besteuerung der Anleger einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft. Danach sollten die Anleger neben den erhaltenen Ausschüttungen 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises zu versteuern haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG Artikel 12 § 11 Absatz 6 und § 34 Absatz 8c - neu - KStG Artikel 16 Nummer 3a - neu - Inkrafttreten

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Begründung

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Finanzielle Auswirkungen

4. Zu Artikel 11 § 15b EStG


 
 
 


Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums enthielt in § 19 Absatz 2 InvStG-E eine an § 6 InvStG orientierte Regelung für die Besteuerung der Anleger einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft. Danach sollten die Anleger neben den erhaltenen Ausschüttungen 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises zu versteuern haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 95/1/13

... Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums enthielt in § 19 Absatz 2 InvStG-E eine an § 6 InvStG orientierte Regelung für die Besteuerung der Anleger einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft. Danach sollten die Anleger neben den erhaltenen Ausschüttungen 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises zu versteuern haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 376/1/13

... Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums enthielt in § 19 Absatz 2 InvStG-E eine an § 6 InvStG orientierte Regelung für die Besteuerung der Anleger einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft. Danach sollten die Anleger neben den erhaltenen Ausschüttungen 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises zu versteuern haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 301/12 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der schwierigen Situation der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland hält es der Bundesrat für erforderlich, die Luftverkehrsteuer auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens, das die Schweizer Beratungsgesellschaft INFRAS im Auftrag des Bundesfinanzministeriums im Rahmen der Evaluierung der Steuer erstellt hat, auf den Prüfstand zu stellen. Priorität muss die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandortes Deutschland haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 § 3 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Nummer 6 § 6 Absatz 2 Nummer 4 VerStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 18 Absatz 12 KraftStG

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 688/2/12

... Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die Änderungen bei der Luftverkehrsteuer mit den Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer verknüpft hat, die eine Fortführung der aus Wettbewerbsgründen unverzichtbaren Steuerbegünstigungen für das Produzierende Gewerbe über das Jahr 2012 hinaus sicherstellen sollen. Dadurch ist aus zeitlichen Gründen eine vertiefte Diskussion, welche gesetzgeberische Konsequenzen sich für die Luftverkehrsteuer aus dem Evaluierungsbericht ergeben sollten, den die Schweizer Beratungsgesellschaft INFRAS im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstellt hat, nicht möglich. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Luftverkehr in Deutschland befindet, hält es der Bundesrat für erforderlich, die Branche von der Luftverkehrsteuer zu entlasten. Er fordert die Bundesregierung daher unabhängig von der Unterstützung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des



Drucksache 688/12 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die Änderungen bei der Luftverkehrsteuer mit den Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer verknüpft hat, die eine Fortführung der aus Wettbewerbsgründen unverzichtbaren Steuerbegünstigungen für das Produzierende Gewerbe über das Jahr 2012 hinaus sicherstellen sollen. Dadurch ist aus zeitlichen Gründen eine vertiefte Diskussion, welche gesetzgeberische Konsequenzen sich für die Luftverkehrsteuer aus dem Evaluierungsbericht ergeben sollten, den die Schweizer Beratungsgesellschaft INFRAS im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstellt hat, nicht möglich. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Luftverkehr in Deutschland befindet, hält es der Bundesrat für erforderlich, die Branche von der Luftverkehrsteuer zu entlasten. Er fordert die Bundesregierung daher unabhängig von der Unterstützung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des



Drucksache 301/2/12

... Vor dem Hintergrund der schwierigen Situation der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland hält es der Bundesrat für erforderlich, die Luftverkehrsteuer auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens, das die Schweizer Beratungsgesellschaft INFRAS im Auftrag des Bundesfinanzministeriums im Rahmen der Evaluierung der Steuer erstellt hat, auf den Prüfstand zu stellen. Priorität muss die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandortes Deutschland haben.

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Drucksache 301/2/12




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 633/1/12

... Das formulierte Gesetzesziel der Steuervereinfachung und eine realitätsgerechte Bewertung des Verpflegungsmehraufwandes kann widerspruchsfrei durch eine haushaltsneutrale Gestaltung der Verpflegungspauschbeträge erreicht werden, wie sie beispielsweise im Abschlussbericht der Projektarbeitsgruppe des Bundesfinanzministeriums zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30.12.2011 vorgesehen war. Dort wird vorgeschlagen, dass bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung ein Pauschbetrag von 9 Euro bei mehr als zehnstündiger Abwesenheit und bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils ebenfalls 9 Euro festgelegt wird.

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Drucksache 633/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e § 9 Absatz 4a EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG


 
 
 


Drucksache 40/11

... Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ermäßigen die zu zahlende Einkommensteuer. Diese Steuerermäßigung gehört zu den größten Steuersubventionen. Für das Jahr 2008 minderte sie das Einkommensteueraufkommen um nahezu 1 Mrd. Euro. Für das Jahr 2010 schätzt das Bundesfinanzministerium die Minderung auf über 4 Mrd. Euro. Inzwischen wird nahezu jeder dritte Steuerpflichtige begünstigt.

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Drucksache 40/11




Bericht

0 Zusammenfassung

1 Gegenstand der Untersuchung

2 Rechtslage

2.1 Kurzüberblick

Tabelle

2.2 Rechtsentwicklung und gesetzgeberische Zielsetzung

3 Feststellungen

3.1 Finanzielles Volumen

3.2 Bundesweite Inanspruchnahme der Steuerermäßigung

Tabelle

3.3 Art der Steuerermäßigung in den aufgesuchten Finanzämtern

3.3.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Abbildung 1 - Anteil der Fälle mit Hausmeister- und Reinigungsdiensten

3.3.2 Handwerkerleistungen

Abbildung 2 - Anteil der Fälle mit Kaminkehrer und Wartungsarbeiten

3.4 Einsatz des maschinellen Risikomanagements bei der Steuerfestsetzung

3.5 Normenvollzug

3.5.1 Abgrenzen von haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung

3.5.2 Ausschluss der Förderung bei Neubaumaßnahmen

3.5.3 Vermeiden einer Doppelförderung

3.5.4 Abgrenzen von Material- und Arbeitskosten

3.5.5 Vorrangprüfung

3.5.6 Barzahlungen, Abzug von Skonti oder von Erstattungsleistungen

3.5.7 Gemeinsamer Haushalt von Alleinstehenden

3.6 Evaluierung

4 Würdigung

4.1 Mitnahmeeffekte

4.2 Maschinelles Risikomanagement

4.3 Normenvollzug

4.4 Zielerreichung

5 Empfehlung

6 Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums

7 Abschließende Würdigung und Empfehlung


 
 
 


Drucksache 166/09

... Da ab dem 1. Januar 2009 der Sozialversicherungsausweis ausschließlich für Zwecke der Sozialversicherung genutzt wird, ist eine Anhörung des Bundesfinanzministeriums im Genehmigungsverfahren für die Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung zur Gestaltung des Ausweises nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden.

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Drucksache 166/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 2b
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

Einführung einer gesonderten Meldung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Aspekte

Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Finanzieller Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

4 Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

4 Bürokratiekosten

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

Meldeverfahren der Künstlersozialkasse KSK an die Krankenkassen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz


 
 
 


Drucksache 542/1/06

... Um den Bedenken des Bundesfinanzministeriums bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen und bei Umwandlungen in Personengesellschaften Rechnung zu tragen, wird das System der Körperschaftsteuerminderung in diesen Fällen durch eine ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/1/06




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG

3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG

Begründung

Zu Artikel 3

§ 37
Abs. 3

§ 37
Abs. 4

§ 37
Abs. 5

§ 37
Abs. 6

§ 37
Abs. 7

Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG

5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz

6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 542/06 (Beschluss)

... Um den Bedenken des Bundesfinanzministeriums bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen und bei Umwandlungen in Personengesellschaften Rechnung zu tragen, wird das System der Körperschaftsteuerminderung in diesen Fällen durch eine ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG

3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG

Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG

5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz

6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 390/10 PDF-Dokument



Drucksache 402/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.