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"Bundeskriminalamtes"


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0087/05
0871/05B
0662/04
0657/04
0657/04B
0591/04
Drucksache 71/14 (Beschluss)

... b) Ausweislich des Bundeslagebildes Menschenhandel des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2012 in Deutschland 612 Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ermittelt. Auch wenn von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist, so sind diese ermittelten Fälle zu der geschätzten Zahl von Prostituierten in Relation zu setzen. Auch gibt es keine belastbaren Hinweise dafür, dass mit dem Prostitutionsgesetz ein Anstieg des Menschenhandels einhergegangen ist. Trotz einer Zunahme von Ermittlungsverfahren seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ist die Zahl der Opfer nicht gestiegen. Der Bundesrat misst einer wirkungsvollen Bekämpfung von Menschenhandel einen hohen Stellenwert zu. Er verweist jedoch darauf, dass ein Hauptproblem in der mangelnden Aussagebereitschaft der Opfer zu finden ist. Darüber hinaus entscheiden sich viele Menschen für Prostitution aus ökonomischen Zwängen heraus, da nur ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, oder die Voraussetzungen für eine andere selbstständige Tätigkeit nicht gegeben sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat spricht sich für eine Fortentwicklung des Prostitutionsgesetzes aus,


 
 
 


Drucksache 251/13

... "(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/13




§ 22
Erhebung personenbezogener Daten


 
 
 


Drucksache 712/13

... - Einer Änderung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Pirateriefällen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer bedarf es nicht. Sowohl Bundeskriminalamt als auch Bundespolizei besitzen ausreichende gesetzliche normenklare Grundlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/13




Antwort der Bundesregierung auf die Entschließung 98-12 B des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen


 
 
 


Drucksache 653/12

... Die Aufdeckung der "NSU"-Mordserie vor nunmehr fast einem Jahr hat die Bundesrepublik Deutschland schwer erschüttert. Dass eine kleine Gruppe von rechtsextremistischen Tätern über Jahre hinweg aus dem Untergrund agieren, zehn Menschen ermorden und weitere schwere Verbrechen verüben konnte, ist in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellos. Unser Mitgefühl gilt den Angehörigen der Opfer, die neben dem Verlust geliebter Menschen über Jahre hinweg falsche Verdächtigungen und fehlgeleitete Ermittlungen erdulden mussten, die - im Nachhinein - Mängel bei der damaligen Ermittlungsarbeit sowie der Kooperation und Koordination der deutschen Sicherheitsbehörden offenbart haben. Neben die strafrechtliche Aufarbeitung der NSU-Mordserie, die mit der von der Bundesanwaltschaft mit Unterstützung des Bundeskriminalamtes vorbereiteten Anklageerhebung gegen eine Reihe von Beschuldigten noch in diesem Jahr einen großen Schritt voran gebracht wird, muss daher auch eine politischgesellschaftliche Auseinandersetzung und Aufarbeitung der Geschehnisse treten.



Drucksache 664/12 (Beschluss)

... sieht in Absatz 2 bisher schon vor, dass sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent ermäßigen, wenn Leistungen durch die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstelle angefordert und abgerechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 149 Absatz 1 Nummer 33 bis 35 TKG

8. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG

'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

9. Zu Artikel 10 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 664/12

... "(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2 zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 41a
Entschädigung für Leistungen

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

1. Manuelle Auskunftsverfahren nach § 113 TKG-E

2. Herausgabeverlangen zu Bestandsdaten nach § 100j StPO-E

3. Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz

4. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2204: Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft


 
 
 


Drucksache 317/12

... Woche auf dem Markt entdeckt. Insgesamt wurden im Jahr 2011 erstmals 49 neue psychoaktive Substanzen offiziell über das Frühwarnsystem der EU (EWS) gemeldet. Dies ist die größte Zahl von Substanzen, die bislang innerhalb eines Jahres gemeldet wurde (2010 wurden 41 Substanzen gemeldet, im Jahr 2009 waren es 24 Substanzen). Insbesondere die Zahl und Vielfalt der gemeldeten synthetischen Cannabinoide (wie sie z.B. bei "Spice"-ähnlichen Produkten vorkommen) ist angestiegen. Auch die Zahl der gemeldeten synthetischen Cathinone hat stark zugenommen. Diese neuen Substanzen sind zu einem weltweiten Phänomen geworden, das sich mit rasanter Geschwindigkeit ausbreitet. Das von der EBDD und Europol betriebene Informationssystem baut auf den nationalen Daten auf; in Deutschland werden Informationen über das Vorkommen neuer missbräuchlich verwendeter Substanzen insbesondere durch das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) gewonnen. Laut einer 2011 unter jungen Menschen durchgeführten Eurobarometer-Erhebung gaben rund 5 % der Befragten im Alter von 15- 24 Jahren an, schon einmal diese - fälschlicherweise und irreführend als "Legal Highs" bezeichneten - Substanzen konsumiert zu haben. Als Bezugsquelle dieser Substanzen nannten die Befragten in erster Linie Freunde/Bekannte (54 %), Partys oder Clubs (37 %), einschlägige Geschäfte (33 %) oder das Internet (7 %).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechsundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs

II. Erfüllungsaufwand

1. Unterstellung neuer synthetischer, psychoaktiver Stoffe unter das BtMG

2. Unterstellung flüssiger Tilidinhaltiger Fertigarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unter das BtMG

III. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Befristung

VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2091: Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 117/12

... a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort "Verfassungsorgane" die Wörter "und der Leitung des Bundeskriminalamtes" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/12




,Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung

§ 117a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117b
Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten


 
 
 


Drucksache 664/1/12

... sieht in Absatz 2 bisher schon vor, dass sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent ermäßigen, wenn Leistungen durch die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstelle angefordert und abgerechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/1/12




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffern 1, 2 und 4 bis 6:

9. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 111 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Absatz 2 Satz 1 TKG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 149 Absatz 1 Nummer 30 TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 7 Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 2 Buchstabe a § 20b Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 3 § 22 Absatz 4* Satz 1 BKAG , Artikel 4 Nummer 1 § 22a Absatz 3 Satz 1 BPolG , Artikel 5 Nummer 2 § 7 Absatz 7 ZFdG , Nummer 3 Buchstabe c § 15 Absatz 4 ZFdG , Artikel 6 § 8d Absatz 3 BVerfSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO ,

13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1a - neu - TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG

16. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG

'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

17. Zu Artikel 10 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 319/11

... Die deutsche Internet-Wirtschaft engagiert sich bereits heute ebenso wie zivilgesellschaftliche Einrichtungen bei der Bekämpfung von Missbrauchsdarstellungen im Netz. Beispielhaft sind Projekte, die die Europäische Kommission im Rahmen ihres Programms„Safer Internet“ fördert. Dazu gehören insbesondere Beschwerdehotlines, die im internationalen Netzwerk INHOPE (International Association of Internet Hotlines) zusammengeschlossen sind und sich intensiv in Zusammenarbeit mit Polizeibehörden und Providern für die Löschung von Missbrauchsdarstellungen engagieren. Das Bundeskriminalamt hat seine Vereinbarung vom 22. November 2007 mit den Beschwerdehotlines erweitert und konkretisiert. Im März 2011 wurde mit dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sowie mit den deutschen INHOPE-Partnerstellen eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., jugendschutz.net und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter (fsm) e.V. der Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und Beschwerdehotlines in Deutschland eine neuer, verbesserten Rahmen gegeben, um auf diese Weise die Löschbemühungen für Missbrauchsdarstellungen im Internet zu optimieren. So werden einschlägige Hinweise auf im Ausland gehostete Angebote nicht nur über das Bundeskriminalamt an die Interpol-Kontaktstelle des ausländischen Staates gemeldet, sondern parallel über die genannten Hotlines an deren INHOPE-Partner bzw. unmittelbar an die Host-Provider im Ausland mit dem Ziel, das Angebot zu löschen. Die Verfügbarkeit der ins Ausland mit der Bitte um Löschung gemeldeten Angebote wird regelmäßig überprüft und nötigenfalls erfolgen Erinnerungsmeldungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

IV. Finanzielle Auswirkungen; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1750: Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen


 
 
 


Drucksache 784/11

... 1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/11




Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

§ 14
Meldepflicht von Behörden.

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.

§ 16a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

§ 25i
Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Anlage 6
(zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Artikel 7
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

§ 36
Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen.

§ 36a
Verordnungsermächtigung

§ 37a
Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten

Artikel 10
Änderung des Münzgesetzes

§ 7a
Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 317/11

... - Als untergesetzliche Maßnahme die Einrichtung eines Forums für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, das bei dem Bundesministerium der Finanzen angesiedelt werden soll. Das Forum soll die Arbeit der Ressorts sowie des Bundeskriminalamts -Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -, des Zollkriminalamts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Bereich koordinieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

§ 14
Meldepflicht von Behörden

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften

§ 16a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 25f
Absatz 1 und 2 KWG

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Untergesetzliche Maßnahmen - Forum für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

IV. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VII. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

VIII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1657: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

1. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

2. Verdachtsmeldewesen

3. Bewertung des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention


 
 
 


Drucksache 394/09

... Auf das Bundeskriminalamt kommt ein zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf die Erstellung und Aktualisierung der Liste mit kinderpornographischen Inhalten sowie im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Sperrliste zu, der im Rahmen der Ansätze des Einzelplans 06 erwirtschaftet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 394/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

§ 8a
Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Evaluierung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Finanzielle Auswirkung

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

V. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:

1. Zu Absatz 1:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:

III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:

VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen


 
 
 


Drucksache 173/09

... Zur Herstellung des Rechtsfriedens, im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung, im Hinblick auf die große Zahl der Betroffenen und zur Sicherstellung der mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeiten und Ausbildungen insbesondere in den Bereichen Durchführung von Sprengarbeiten und Katastrophenschutz sowie die Arbeit von Inhabern sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse im Rahmen von Theatern, Film- und Fernsehproduktionen hat das Bundeskriminalamt auf Weisung des Bundesministeriums des Innern mittels einer auf § 40 Absatz 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

§ 5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 3

§ 6

§ 6a

§ 12b

§ 13

§ 14

§ 15

§ 17

§ 21

§ 22

§ 23

§ 39

§ 40

§ 40a

§ 49

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

2.2 Verlängerungsdrähte

2.3 Isolierhülsen

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

2.10 Ladegeräte

2.11 Mischladegeräte

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten

c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten

d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

4. Informationspflichten für die Verwaltung

a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:

5. Sonstige Kosten

6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 6

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 12a

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 3

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

4 Allgemeines

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 16

Zu Nummer 19

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 40a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 34

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 332/1/09

... Vor einer Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 ist, außer bei Gefahr im Verzuge, die Zustimmung zweier Bediensteter des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes einzuholen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/1/09




Zu Artikel 1

§ 3
Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien


 
 
 


Drucksache 332/09 (Beschluss)

... Vor einer Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 ist, außer bei Gefahr im Verzuge, die Zustimmung zweier Bediensteter des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes einzuholen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/09 (Beschluss)




Zu Artikel 1

§ 3
Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien


 
 
 


Drucksache 17/09 (Beschluss)

... Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, sollen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310 und 400 um 20 Prozent ermäßigen. Nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Absatz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3, 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3


 
 
 


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