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"Bundesrechtliche"


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0618/04B
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0553/04B
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0429/04
0721/04
0429/04B
0709/04
0818/04
0428/04
0325/03B
0830/03B
Drucksache 304/08 (Beschluss)

... Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorische Umsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeichnisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehen sollen, besteht Bedarf für eine einheitliche Regelung insbesondere der Einsichtnahme. Zudem muss die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882h ZPO-E) abgestimmt werden bei dem im Interesse einer hinreichenden Information des Rechtsverkehrs eine länderübergreifende Vernetzung anzustreben ist. Daher erscheint eine bundesrechtliche Regelung sinnvoll. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse regeln wird, besteht hinreichender Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass alle beim zentralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse aber den organisatorischen und technischen Anforderungen für eine gemeinsame Verwaltung entsprechen, müssen die Vorgaben der Verordnung nicht nur für die vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisse gelten, sondern auch für diejenigen, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO-E oder gleichwertiger Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 errichtet werden.



Drucksache 295/1/08

... Die vorgesehene Änderung des § 69 SGB VIII wird abgelehnt. Sie hätte zur Folge, dass die Stadt- und Landkreise ihre bundesrechtliche Zuständigkeit als örtliche Träger der Jugendhilfe für die bisherigen Aufgaben nach dem SGB VIII verlieren würden und die Aufgabenübertragung auf Landesrecht beruhen müsste.



Drucksache 631/08

... Zur Wahrung der Rechtseinheit ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der Anforderungen an die Beurteilung grenzüberschreitender europaweiter Beteiligungen, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen dass das Kreditgewerbe und Versicherungsgewerbe in Deutschland regelmäßig auch über die Ländergrenzen hinweg tätig wird und etwa Großbanken und Großversicherer deutschlandweit Filialen und Niederlassungen unterhalten.



Drucksache 109/08

... Gemäß der geltenden Regelung in § 72 FGG obliegen die nachlassgerichtlichen Verrichtungen den Amtsgerichten. Gesonderte bundesrechtliche Zuständigkeitsregelungen enthalten die §§ 2258a Abs. 1, 2300



Drucksache 648/08

... " noch das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung (BVerfG, Beschlüsse vom 12.06.2007 (-1 BvR 1014/ 07-, Rpfleger 2007, 552, 553) und vom 05.02.2001 (- 2 BvR 1389/ 99 -, FamRZ 2003, 362)). Offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht bislang allein die Frage, ob das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung auch im außergerichtlichen Bereich Geltung hat; es hat jedoch klargestellt, dass von Verfassungs wegen gegebenenfalls nur gefordert wäre, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unmöglich gemacht wird, was das Gericht bislang in jedem geprüften Einzelfall verneint hat. Zudem hat es jüngst klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung verlangt (Beschlüsse vom 12.06.2007 (-1 BvR 1014/ 07-, Rpfleger 2007, 552, 553). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in der Versagung von Beratungshilfe für das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz des fairen Verfahrens, das Asylgrundrecht oder die Menschenwürde liegt (BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.1988 - 1 BvR 1992/88 - und vom 06.02.1992 - 1 BvR 1804/ 91). Unabhängig hiervon hielt der Gesetzgeber es jedoch für geboten, nach einer fast hundertjährigen Entwicklung eine sichere bundesrechtliche Grundlage für die Rechtsberatung hilfsbedürftiger Schichten der Bevölkerung zu schaffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, a.a.O.).



Drucksache 109/08 (Beschluss)

... Gemäß der geltenden Regelung in § 72 FGG obliegen die nachlassgerichtlichen Verrichtungen den Amtsgerichten. Gesonderte bundesrechtliche Zuständigkeitsregelungen enthalten § 2258a Abs. 1, § 2300



Drucksache 667/1/08

... 18. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere dafür einzusetzen, dass der Standard im Richtlinienvorschlag nicht unter den der bundesrechtlichen "



Drucksache 304/08

... Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorische Umsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeichnisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehen sollen, besteht Bedarf für eine einheitliche Regelung insbesondere der Einsichtnahme. Zudem muss die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882h) abgestimmt werden, bei dem im Interesse einer hinreichenden Information des Rechtsverkehrs eine länderübergreifende Vernetzung anzustreben ist. Daher erscheint eine bundesrechtliche Regelung sinnvoll. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse regeln wird, besteht hinreichender Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass alle beim zentralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse aber den organisatorischen und technischen Anforderungen für eine gemeinsame Verwaltung entsprechen müssen die Vorgaben der Verordnung nicht nur für die vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisse gelten, sondern auch für diejenigen, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO errichtet werden.



Drucksache 9/08

... Sie sind als unverzichtbar angesehen, jedoch als mildeste Maßnahme ausgestaltet und mit einer Stärkung des Vollzugs nach § 11 kombiniert worden: Nach § 11 müssen die zuständigen Behörden zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren kontrollieren, ob die Nutzungspflicht erfüllt und die vorgeschriebenen Nachweise erbracht wurden. Diese Kombination von Nachweispflicht und behördlicher Kontrolle ist am besten geeignet, den Erfolg des Gesetzes sicherzustellen. Die Ziele der Bundesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung können nur dann erreicht werden, wenn auch sichergestellt ist, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses am Erfolg dieses Gesetzes sind bundesrechtliche Vorgaben zum Vollzug ausnahmsweise geboten.



Drucksache 9/08 (Beschluss)

... nicht identisches bundesrechtlich geregeltes Nachweisverfahren ist mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden. Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 ist daher an den Energieausweis für neu errichtete Gebäude nach § 16 EnEV zu koppeln.



Drucksache 349/1/08

... Wird eine umfassende Amtsermittlung in das Belieben der jeweiligen Vergabekammer gestellt, ist eine uneinheitliche Handhabung und Zersplitterung in der Spruchpraxis der über 30 Vergabekammern von Bund und Ländern denkbar, was zu einer unterschiedlichen Intensität der Gewährung effektiven Rechtsschutzes führen kann. Ziel des Gesetzes ist es aber gerade, eine einheitliche Basis auf bundesrechtlicher Grundlage zu schaffen.



Drucksache 827/08

... Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften an die Zahlungsinstitute, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen dass Zahlungsinstitute ebenso wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Deutschland auch über die Ländergrenzen hinweg tätig werden und Filialen und Niederlassungen unterhalten. Uneinheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung dieser bundesweit tätigen Unternehmen würden zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen führen.



Drucksache 233/08

... "-Veranstaltungen zur Fußball Europameisterschaft 2008 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist daher der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "



Drucksache 699/08

... Fortbildungsabschlüsse in der Krankenpflege auf Grundlage der Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sollen wie bisher nur förderfähig sein, wenn keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen existieren. Liegen landes- oder bundesrechtliche Regelungen vor, gehen diese vor. Mit der neuen Strukturierung des § 2 wird dieser Wille des Gesetzgebers deutlicher als bisher hervorgehoben. Satz 2 entspricht insofern der bisherigen Regelung in Nummer 2.



Drucksache 29/08 (Beschluss)

... - und Produktsicherheitsgesetzes oder anderer geeigneter bundesrechtlicher Vorschriften um eine Regelung, die die Behörden ermächtigt, in bestimmten Fällen gegenüber Internetauktionshäusern den Abbruch der Auktion anzuordnen. Soweit eine solche Regelung auf EU-Rechtsebene verortet werden müsste, wird die Bundesregierung gebeten, dies zu veranlassen.



Drucksache 295/08 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung des § 69 SGB VIII wird abgelehnt. Sie hätte zur Folge, dass die Stadt- und Landkreise ihre bundesrechtliche Zuständigkeit als örtliche Träger der Jugendhilfe für die bisherigen Aufgaben nach dem SGB VIII verlieren würden und die Aufgabenübertragung auf Landesrecht beruhen müsste.



Drucksache 254/08

... Die Länder, die bereits Tariftreuegesetze erlassen haben oder vorbereiten, sollen europarechtlich Sicherheit erhalten. Es bedarf zumindest einer ergänzenden bundesrechtlichen Regelung, weil die Bestimmung von Mindestarbeitsbedingungen für öffentliche Auftraggeber materielles Arbeitsrecht betrifft.



Drucksache 667/08 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere dafür einzusetzen, dass der Standard im Richtlinienvorschlag nicht unter den der bundesrechtlichen "



Drucksache 295/2/08

... Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen eine Änderung des § 69 SGB VIII zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus und bittet, von einer Veränderung im Verhältnis von bundesrechtlicher zu landesrechtlicher Regelung bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzusehen, bis die Übergangszeit des Aufbaus beendet sein wird. Bund und Länder benötigen die Zeit bis dahin, um die Folgen dieser Änderung für das gesamte Jugendhilfesystem abschätzen zu können.



Drucksache 487/1/07

... ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden



Drucksache 838/07

... eine neue Vorgabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit anordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.



Drucksache 123/1/07

... Aus Gründen des auf allen Ebenen zu verfolgenden Ziels der Deregulierung ist es unverzichtbar, eine rechtssichere bundesrechtliche Zuständigkeits- und Entscheidungskonzentration für gleichzeitig erforderliche anderweitige behördliche Gestattungen einzuführen.



Drucksache 309/07

... (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

§ 3
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 4
Abgabe an ein anderes Gericht

§ 5
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 6
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 7
Beteiligte

§ 8
Beteiligtenfähigkeit

§ 9
Verfahrensfähigkeit

§ 10
Bevollmächtigte

§ 11
Verfahrensvollmacht

§ 12
Beistand

§ 13
Akteneinsicht

§ 14
Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§ 15
Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§ 16
Fristen

§ 17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18
Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 19
Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung

§ 21
Aussetzung des Verfahrens

§ 22
Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23
Verfahrenseinleitender Antrag

§ 24
Anregung des Verfahrens

§ 25
Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle

§ 26
Ermittlung von Amts wegen

§ 27
Mitwirkung der Beteiligten

§ 28
Verfahrensleitung

§ 29
Beweiserhebung

§ 30
Förmliche Beweisaufnahme

§ 31
Glaubhaftmachung

§ 32
Termin

§ 33
Persönliches Erscheinen der Beteiligten

§ 34
Persönliche Anhörung

§ 35
Zwangsmittel

§ 36
Vergleich

§ 37
Grundlage der Entscheidung

Abschnitt 3
Beschluss

§ 38
Entscheidung durch Beschluss

§ 39
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 40
Wirksamwerden

§ 41
Bekanntgabe des Beschlusses

§ 42
Berichtigung des Beschlusses

§ 43
Ergänzung des Beschlusses

§ 44
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 45
Formelle Rechtskraft

§ 46
Rechtskraftzeugnis

§ 47
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

§ 48
Abänderung und Wiederaufnahme

Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung

§ 49
Einstweilige Anordnung

§ 50
Zuständigkeit

§ 51
Verfahren

§ 52
Einleitung des Hauptsacheverfahrens

§ 53
Vollstreckung

§ 54
Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

§ 55
Aussetzung der Vollstreckung

§ 56
Außerkrafttreten

§ 57
Rechtsmittel

Abschnitt 5
Rechtsmittel

Unterabschnitt 1
Beschwerde

§ 58
Statthaftigkeit der Beschwerde

§ 59
Beschwerdeberechtigte

§ 60
Beschwerderecht Minderjähriger

§ 61
Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

§ 62
Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

§ 63
Beschwerdefrist

§ 64
Einlegung der Beschwerde

§ 65
Beschwerdebegründung

§ 66
Anschlussbeschwerde

§ 67
Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde

§ 68
Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 69
Beschwerdeentscheidung

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

§ 70
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71
Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72
Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 73
Anschlussrechtsbeschwerde

§ 74
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 75
Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe

§ 76
Voraussetzungen

§ 77
Bewilligung

§ 78
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 79
Anwendung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 7
Kosten

§ 80
Umfang der Kostenpflicht

§ 81
Grundsatz der Kostenpflicht

§ 82
Zeitpunkt der Kostenentscheidung

§ 83
Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

§ 84
Rechtsmittelkosten

§ 85
Kostenfestsetzung

Abschnitt 8
Vollstreckung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 86
Vollstreckungstitel

§ 87
Verfahren; Beschwerde

Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 88
Grundsätze

§ 89
Ordnungsmittel

§ 90
Anwendung unmittelbaren Zwangs

§ 91
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

§ 92
Vollstreckungsverfahren

§ 93
Einstellung der Vollstreckung

§ 94
Eidesstattliche Versicherung

Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95
Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 96
Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen

Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 97
Vorrang und Unberührtheit

Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit

§ 98
Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 99
Kindschaftssachen

§ 100
Abstammungssachen

§ 101
Adoptionssachen

§ 102
Versorgungsausgleichssachen

§ 103
Lebenspartnerschaftssachen

§ 104
Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

§ 105
Andere Verfahren

§ 106
Keine ausschließliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 107
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

§ 108
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

§ 109
Anerkennungshindernisse

§ 110
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 111
Familiensachen

§ 112
Familienstreitsachen

§ 113
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

§ 114
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

§ 115
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

§ 116
Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

§ 117
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

§ 118
Wiederaufnahme

§ 119
Einstweilige Anordnung und Arrest

§ 120
Vollstreckung

Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen

§ 121
Ehesachen

§ 122
Örtliche Zuständigkeit.

§ 123
Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

§ 124
Antrag

§ 125
Verfahrensfähigkeit

§ 126
Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 127
Eingeschränkte Amtsermittlung

§ 128
Persönliches Erscheinen der Ehegatten

§ 129
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

§ 130
Säumnis der Beteiligten

§ 131
Tod eines Ehegatten

§ 132
Kosten bei Aufhebung der Ehe

Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 133
Inhalt der Antragsschrift

§ 134
Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme, Widerruf

§ 135
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen

§ 136
Aussetzung des Verfahrens

§ 137
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 138
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 139
Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen

§ 140
Abtrennung

§ 141
Rücknahme des Scheidungsantrags

§ 142
Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

§ 143
Einspruch

§ 144
Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

§ 145
Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel

§ 146
Zurückverweisung

§ 147
Erweiterte Aufhebung

§ 148
Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

§ 149
Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 150
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151
Kindschaftssachen

§ 152
Örtliche Zuständigkeit

§ 153
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154
Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

§ 155
Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen

§ 157
Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

§ 158
Verfahrensbeistand

§ 159
Persönliche Anhörung des Kindes

§ 160
Anhörung der Eltern

§ 161
Mitwirkung der Pflegeperson

§ 162
Mitwirkung des Jugendamts

§ 163
Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags

§ 164
Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

§ 165
Vermittlungsverfahren

§ 166
Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167
Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger

§ 168
Beschluss über Zahlungen des Mündels

Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen

§ 170
Örtliche Zuständigkeit

§ 171
Antrag

§ 172
Beteiligte

§ 173
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 174
Verfahrensbeistand

§ 175
Erörterungstermin

§ 176
Anhörung des Jugendamts

§ 177
Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme

§ 178
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

§ 179
Mehrheit von Verfahren

§ 180
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

§ 181
Tod eines Beteiligten

§ 182
Inhalt des Beschlusses

§ 183
Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Abänderung

§ 185
Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen

§ 186
Adoptionssachen

§ 187
Örtliche Zuständigkeit

§ 188
Beteiligte

§ 189
Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 190
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

§ 191
Verfahrensbeistand

§ 192
Anhörung der Beteiligten

§ 193
Anhörung weiterer Personen

§ 194
Anhörung des Jugendamts

§ 195
Anhörung des Landesjugendamts

§ 196
Unzulässigkeit der Verbindung

§ 197
Beschluss über die Annahme als Kind

§ 198
Beschluss in weiteren Verfahren

§ 199
Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen

§ 200
Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

§ 201
Örtliche Zuständigkeit

§ 202
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 203
Antrag

§ 204
Beteiligte

§ 205
Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen

§ 206
Besondere Vorschriften in Hausratssachen

§ 207
Erörterungstermin

§ 208
Tod eines Ehegatten

§ 209
Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210
Gewaltschutzsachen

§ 211
Örtliche Zuständigkeit

§ 212
Beteiligte

§ 213
Anhörung des Jugendamts

§ 214
Einstweilige Anordnung

§ 215
Durchführung der Endentscheidung

§ 216
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217
Versorgungsausgleichssachen

§ 218
Örtliche Zuständigkeit

§ 219
Beteiligte

§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

§ 221
Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

§ 222
Erörterungstermin

§ 223
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

§ 224
Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften

§ 225
Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

§ 226
Einstweilige Anordnung

§ 227
Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

§ 230
Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen

Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231
Unterhaltssachen

§ 232
Örtliche Zuständigkeit

§ 233
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 234
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 235
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

§ 236
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

§ 237
Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

§ 238
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

§ 239
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 240
Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253

§ 241
Verschärfte Haftung

§ 242
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 243
Kostenentscheidung

§ 244
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 245
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung

§ 246
Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

§ 247
Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

§ 248
Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 249
Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 250
Antrag

§ 251
Maßnahmen des Gerichts

§ 252
Einwendungen des Antragsgegners

§ 253
Festsetzungsbeschluss

§ 254
Mitteilungen über Einwendungen

§ 255
Streitiges Verfahren

§ 256
Beschwerde

§ 257
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 258
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 259
Formulare

§ 260
Bestimmung des Amtsgerichts

Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261
Güterrechtssachen

§ 262
Örtliche Zuständigkeit

§ 263
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 264
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 265
Einheitliche Entscheidung

Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 266
Sonstige Familiensachen

§ 267
Örtliche Zuständigkeit

§ 268
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269
Lebenspartnerschaftssachen

§ 270
Anwendbare Vorschriften

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen

§ 271
Betreuungssachen

§ 272
Örtliche Zuständigkeit

§ 273
Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 274
Beteiligte

§ 275
Verfahrensfähigkeit

§ 276
Verfahrenspfleger

§ 277
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

§ 278
Anhörung des Betroffenen

§ 279
Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

§ 280
Einholung eines Gutachtens

§ 281
Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

§ 282
Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

§ 283
Vorführung zur Untersuchung

§ 284
Unterbringung zur Begutachtung

§ 285
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht

§ 286
Inhalt der Beschlussformel

§ 287
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 288
Bekanntgabe

§ 289
Verpflichtung des Betreuers

§ 290
Bestellungsurkunde

§ 291
Überprüfung der Betreuerauswahl

§ 292
Zahlungen an den Betreuer

§ 293
Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 294
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 295
Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 296
Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

§ 297
Sterilisation

§ 298
Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 299
Verfahren in anderen Entscheidungen

§ 300
Einstweilige Anordnung

§ 301
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 302
Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 303
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 304
Beschwerde der Staatskasse

§ 305
Beschwerde des Untergebrachten

§ 306
Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

§ 307
Kosten in Betreuungssachen

§ 308
Mitteilung von Entscheidungen

§ 309
Besondere Mitteilungen

§ 310
Mitteilungen während einer Unterbringung

§ 311
Mitteilungen zur Strafverfolgung

Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312
Unterbringungssachen

§ 313
Örtliche Zuständigkeit

§ 314
Abgabe der Unterbringungssache

§ 315
Beteiligte

§ 316
Verfahrensfähigkeit

§ 317
Verfahrenspfleger

§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

§ 319
Anhörung des Betroffenen

§ 320
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

§ 321
Einholung eines Gutachtens

§ 322
Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

§ 323
Inhalt der Beschlussformel

§ 324
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325
Bekanntgabe

§ 326
Zuführung zur Unterbringung

§ 327
Vollzugsangelegenheiten

§ 328
Aussetzung des Vollzugs

§ 329
Dauer und Verlängerung der Unterbringung

§ 330
Aufhebung der Unterbringung

§ 331
Einstweilige Anordnung

§ 332
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 333
Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 334
Einstweilige Maßregeln

§ 335
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 336
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 337
Kosten in Unterbringungssachen

§ 338
Mitteilung von Entscheidungen

§ 339
Benachrichtigung von Angehörigen

Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§ 340
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 341
Örtliche Zuständigkeit

Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit

§ 342
Begriffsbestimmung

§ 343
Örtliche Zuständigkeit

§ 344
Besondere örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 345
Beteiligte

Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 346
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

§ 347
Mitteilung über die Verwahrung

Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 348
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

§ 349
Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

§ 350
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht

§ 351
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352
Entscheidung über Erbscheinsanträge

§ 353
Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

§ 354
Sonstige Zeugnisse

§ 355
Testamentsvollstreckung

Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen

§ 356
Mitteilungspflichten

§ 357
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses

§ 358
Zwang zur Ablieferung von Testamenten

§ 359
Nachlassverwaltung

§ 360
Bestimmung einer Inventarfrist

§ 361
Eidesstattliche Versicherung

§ 362
Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen

§ 363
Antrag

§ 364
Pflegschaft für abwesende Beteiligte

§ 365
Ladung

§ 366
Außergerichtliche Vereinbarung

§ 367
Wiedereinsetzung

§ 368
Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

§ 369
Verteilung durch das Los

§ 370
Aussetzung bei Streit

§ 371
Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung

§ 372
Rechtsmittel

§ 373
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 374
Registersachen

§ 375
Unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 2
Zuständigkeit

§ 376
Besondere Zuständigkeitsregelungen

§ 377
Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 3
Registersachen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 378
Antragsrecht der Notare

§ 379
Mitteilungspflichten der Behörden

§ 380
Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht

§ 381
Aussetzung des Verfahrens

§ 382
Entscheidung über Eintragungsanträge

§ 383
Bekanntgabe; Anfechtbarkeit

§ 384
Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

§ 385
Einsicht in die Register

§ 386
Bescheinigungen

§ 387
Ermächtigungen

Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren

§ 388
Androhung

§ 389
Festsetzung

§ 390
Verfahren bei Einspruch

§ 391
Beschwerde

§ 392
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393
Löschung einer Firma

§ 394
Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

§ 395
Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 396
Löschung durch das Landgericht

§ 397
Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften

§ 398
Löschung nichtiger Beschlüsse

§ 399
Auflösung wegen Mangels der Satzung

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister

§ 400
Mitteilungspflichten

§ 401
Entziehung der Rechtsfähigkeit

Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402
Anfechtbarkeit

§ 403
Weigerung des Dispacheurs

§ 404
Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

§ 405
Termin, Ladung

§ 406
Verfahren im Termin

§ 407
Verfolgung des Widerspruchs

§ 408
Beschwerde

§ 409
Wirksamkeit; Vollstreckung

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 410
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 411
Örtliche Zuständigkeit

§ 412
Beteiligte

§ 413
Eidesstattliche Versicherung

§ 414
Unanfechtbarkeit

Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 415
Freiheitsentziehungssachen

§ 416
Örtliche Zuständigkeit

§ 417
Antrag

§ 418
Beteiligte

§ 419
Verfahrenspfleger

§ 420
Anhörung; Vorführung

§ 421
Inhalt der Beschlussformel

§ 422
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 424
Aussetzung des Vollzugs

§ 425
Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

§ 426
Aufhebung

§ 427
Einstweilige Anordnung

§ 428
Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

§ 429
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 430
Auslagenersatz

§ 431
Mitteilung von Entscheidungen

§ 432
Benachrichtigung von Angehörigen

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433
Aufgebotssachen

§ 434
Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 435
Öffentliche Bekanntmachung

§ 436
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 437
Aufgebotsfrist

§ 438
Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

§ 439
Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

§ 440
Wirkung einer Anmeldung

§ 441
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442
Aufgebot des Grundstückseigentümers, örtliche Zuständigkeit

§ 443
Antragsberechtigter

§ 444
Glaubhaftmachung

§ 445
Inhalt des Aufgebots

§ 446
Aufgebot des Schiffseigentümers

Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

§ 447
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers, örtliche Zuständigkeit

§ 448
Antragsberechtigter

§ 449
Glaubhaftmachung

§ 450
Besondere Glaubhaftmachung

§ 451
Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung

§ 452
Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers, örtliche Zuständigkeit

§ 453
Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast

Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454
Aufgebot von Nachlassgläubigern, örtliche Zuständigkeit

§ 455
Antragsberechtigter

§ 456
Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 457
Nachlassinsolvenzverfahren

§ 458
Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist

§ 459
Forderungsanmeldung

§ 460
Mehrheit von Erben

§ 461
Nacherbfolge

§ 462
Gütergemeinschaft

§ 463
Erbschaftskäufer

§ 464
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 465
Aufgebot der Schiffsgläubiger

Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466
Örtliche Zuständigkeit

§ 467
Antragsberechtigter

§ 468
Antragsbegründung

§ 469
Inhalt des Aufgebots

§ 470
Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

§ 471
Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 472
Zinsscheine für mehr als vier Jahre

§ 473
Vorlegung der Zinsscheine

§ 474
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 475
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

§ 476
Aufgebotsfrist

§ 477
Anmeldung der Rechte

§ 478
Ausschließungsbeschluss

§ 479
Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

§ 480
Zahlungssperre

§ 481
Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2

§ 482
Aufhebung der Zahlungssperre

§ 483
Hinkende Inhaberpapiere

§ 484
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 9 Schlussvorschriften

§ 485
Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 486
Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

§ 487
Nachlassauseinandersetzung, Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

§ 488
Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden

§ 489
Rechtsmittel

§ 490
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

§ 491
Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden


 
 
 


Drucksache 601/07

... § 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften



Drucksache 559/07 (Beschluss)

... Darüber hinaus soll es jeder Landesregierung ermöglicht werden, eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gegebenenfalls weiter übertragen zu können (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die unmittelbare bundesrechtliche Ermächtigung einzelner Landesministerien ist wegen des Verfassungsvorbehalts der Länder verfassungsrechtlich nicht möglich. § 24 Abs. 1 Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 5a - neu - sollen daher Regelungen über die Zulässigkeit einer Subdelegation enthalten.



Drucksache 844/07 (Beschluss)

... Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung eines weiteren unnötigen bürokratischen Aufwands für Antragsteller und Behörden ist daher der baldige Erlass einer bundesrechtlichen Regelung erforderlich, die ein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Zulassung dieser neuartigen Fahrzeuge sicher stellt.



Drucksache 706/07

... Schwerpunkt sind die mit Artikel 9 (Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade) in Artikel 17 (Aufhebung formellen Hinterlegungsrechts) und in Artikel 79 (Artikel 80 - neu - ; Inkrafttreten, Außerkrafttreten) beschlossenen Änderungen. Mit diesen soll der vom Bundesrat erbetenen Prüfung Rechnung getragen werden, ob im Gesetz klargestellt werden muss, dass trotz der in Artikel 79 Abs. 2 vorgesehenen verzögerten Außerkraftsetzung von Vorschriften die Länder auch aus der Sicht des Bundes bereits nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen nicht gehindert sind, die entsprechenden Rechtsmaterien im Wege der Landesgesetzgebung neu zu ordnen. Die nunmehr vorgesehenen Öffnungsklauseln, die nach Artikel 79 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen, ermöglichen den Ländern, die relevanten Bereiche bereits vor dem Außerkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen zu ändern oder neu zu regeln.



Drucksache 844/07

... Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung eines weiteren unnötigen bürokratischen Aufwands für Antragsteller und Behörden ist daher der baldige Erlass einer bundesrechtlichen Regelung erforderlich, die ein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Zulassung dieser neuartigen Fahrzeuge sicher stellt.



Drucksache 221/07

... Die Anerkennungsregelungen wurden in die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften aufgenommen; sie bedürfen aber, soweit erforderlich, der weiteren Ausgestaltung im Landes- und im Satzungsrecht der Kammern der freien Berufe. Dies gilt vor allem für den Bereich der Weiterbildung, für den die Regelungskompetenz bei den Ländern liegt.



Drucksache 68/07

... Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen die bereits bundesrechtlich geregelten Strukturen des Industrie- und Handelskammerwesens in Teilen fortentwickelt werden. Nähme man an, dass die Länder die teilweise Fortentwicklung des Rechts der Industrie- und Handelskammern wahrnähmen, hätte dies eine Diversifizierung innerhalb des Rechts der Industrie- und Handelskammern zur Folge. Eine derartige Diversifizierung würde nur dann nicht zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, wenn sich das Recht der Industrie- und Handelskammern in verschiedene, sinnvoll voneinander abtrennbare Teilmaterien zerlegen ließe und wenn es sich bei der von dem Änderungsgesetz betroffenen Materie um eine solche Teilmaterie handeln würde.



Drucksache 559/2/07

... Darüber hinaus soll es jeder Landesregierung ermöglicht werden, eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gegebenenfalls weiter übertragen zu können (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die unmittelbare bundesrechtliche Ermächtigung einzelner Landesministerien ist wegen des Verfassungsvorbehalts der Länder verfassungsrechtlich nicht möglich. § 24 Abs. 1 Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 5a - neu - sollen daher Regelungen über die Zulässigkeit einer Subdelegation enthalten.



Drucksache 277/1/07

... " die Rede ist. Im Übrigen ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten in den entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Gesetzen der Länder geregelt; zusätzlicher bundesrechtlicher Regelungen hierzu bedarf es nicht.



Drucksache 487/07 (Beschluss)

... ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden



Drucksache 309/07A

... (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.



Drucksache 273/07

... 1. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund a) anderer bundesrechtlicher oder b) landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des



Drucksache 63/07

... § 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht



Drucksache 627/07

... Mit dem Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung hat die Bundesregierung am 25. April 2006 beschlossen, das international bewährte Standardkosten-Modell einzuführen und die Bürokratiekosten aufgrund bundesrechtlicher Informationspflichten messbar zu senken. Erfahrungen anderer Staaten, wie etwa der Niederlande oder Großbritannien, zeigen, dass hierdurch bedeutsame Entlastungen zu Gunsten der Wirtschaft erreicht werden können.



Drucksache 123/07 (Beschluss)

... Aus Gründen des auf allen Ebenen zu verfolgenden Ziels der Deregulierung ist es unverzichtbar, eine rechtssichere bundesrechtliche Zuständigkeits- und Entscheidungskonzentration für gleichzeitig erforderliche anderweitige behördliche Gestattungen einzuführen.



Drucksache 282/07

Nach Art. 10 RL müssen die Energieausweise "in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten" ausgestellt werden. Für die Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden soll es bei den bisherigen landesrechtlichen Regelungen über die Ausstellungsberechtigung bleiben. Dies ist wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem bauaufsichtlichen Verfahren geboten. Bundesrechtliche Regelungen zur Ausstellungsberechtigung sind hingegen für die Fälle des Verkaufs und der Vermietung zu treffen. Die Einführung behördlicher Zulassungsverfahren ist nicht angezeigt. Europarechtlich ist auch ein Zertifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Statt dessen sollen unmittelbar in der Verordnung Mindestanforderungen an die Ausbildung der Fachleute und weitere sachbezogene Anforderungen (z.B. spezielle Ausbildungsschwerpunkte, Berufserfahrung, Fortbildung, z.T. Bauvorlageberechtigung) gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften,

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und wesentliche Neuregelungen der Verordnung

1. Anlass

2. Vorgaben der Richtlinie

3. Umsetzungskonzept

4. Umsetzungsbedarf

5. Wesentliche Änderungen im Überblick

a Einführung von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden; Einführung von Modernisierungsempfehlungen

b Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsverkehr

c Übergangsregelungen für Energieausweise

d Anforderungen an und Inspektion von Klimaanlagen

e Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen und eingebauter Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden

f Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen bei klimatisierten Wohngebäuden

6. Überprüfung der Anforderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Folgen der Verordnung, Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a Energieausweise

b Klimaanlagen

c Sonstiges

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a Kosten für die Wirtschaft

b Preiswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

IV. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude

Zu § 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Zu Anlage 1 Tabelle 1 Höchstwerte

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel

Zu Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Zu Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude

Zu Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Zu Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Zu Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Zu Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen

Zu Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung


 
 
 


Drucksache 277/07 (Beschluss)

... " die Rede ist. Im Übrigen ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten in den entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Gesetzen der Länder geregelt; zusätzlicher bundesrechtlicher Regelungen hierzu bedarf es nicht.



Drucksache 256/06

... , die schon bisher bundesrechtlich geregelt sind. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um auch weiterhin die Einheitlichkeit des Straf- und Verfahrensrechts in allen Ländern und damit im gesamtstaatlichen Interesse die Rechtseinheit für das Recht der Führungsaufsicht zu gewährleisten.



Drucksache 353/06

... Eine bundesgesetzliche Regelung der Aufhebung einer bundesrechtlichen Verordnung ist erforderlich im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG.



Drucksache 780/06

... wird nicht übernommen. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem sich der Gesetzgeber zu einem zweistufigen Vorgehen zur Vereinheitlichung des Verjährungsrechts entschieden hat, sollen in der zweiten Stufe sämtliche bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften den §§ 195 und 199 des



Drucksache 823/06 (Beschluss)

... II. auf die Schaffung bundesrechtlicher Grundlagen hinzuwirken, durch die persönliche Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten auch länderübergreifend zwischen den zuständigen Melde- und Sozialbehörden ausgetauscht werden können, soweit dies für die Entwicklung eines Meldewesens zur Überwachung der Teilnahme an verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen für Kinder erforderlich ist.



Drucksache 898/1/06

... mit einer für die Länder gestaltungsoffenen bundesrechtlichen Regelung



Drucksache 539/06

... Ein wichtiges Element zur Konsolidierung des Weinmarktes sind die bundesrechtlichen Festlegungen zum deutschen Weinanbaugebiet, das auf die traditionellen Weinbaustandorte in Deutschland beschränkt ist. Nicht in allen Regionen Deutschlands sind die klimatischen und topographischen Voraussetzungen für Weinbau gegeben. Weinbauliche Begehrlichkeiten sind gleichwohl mancherorts auch in nicht Weinbau treibenden Bundesländern festzustellen. Nur durch die bundesgesetzliche Regelung können gegenläufige Entwicklungen in Bundesländern verhindert werden. Das Erfordernis zur Stabilisierung des Weinmarktes, den Weinbau in Deutschland regional begrenzt zu halten und das Interesse, die weinbaulichen Möglichkeiten auszuweiten, werden über das



Drucksache 151/06

... "Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist.



Drucksache 898/06 (Beschluss)

... für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls, vgl. BR-Drucksache 56/06 (Beschluss). Er fordert die Bundesregierung erneut und dringlich auf, mit einer für die Länder gestaltungsoffenen bundesrechtlichen Regelung den dort gestellten Forderungen nachzukommen.



Drucksache 208/06

... Änderung entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen



Drucksache 438/06

... Örtliche Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft können bereits bisher nach Landesrecht bei dem Amtsgericht, bei dem weder ein Staatsanwalt noch ein Amtsanwalt seinen Dienstsitz hat, zur Entlastung der Staats- und Amtsanwälte für Strafrichtersitzungen bestellt werden. Dies ist mit §§ 142, 150 GVG vereinbar (BVerfGE 56, 110, 118). Durch den neuen Absatz 4 Satz 1 des § 142 GVG wird das Institut des örtlichen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf eine ausdrückliche bundesrechtliche Grundlage gestellt. Die bisherige Rechtslage wird hierdurch inhaltlich nicht geändert.



Drucksache 179/06

... entfällt; nach dieser Regelung dürfen die Länder bestimmte Bundesanteile aus vorzeitigen Rückzahlungen von Baudarlehen bisher einbehalten, wenn im jeweiligen Land ein Rückflussbindungsgesetz gilt auf Grund dessen alle Rückflüsse aus Förderdarlehen laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden sind. Eine solche bundesrechtliche Regelung kann nicht mehr getroffen werden, wenn keine bundesrechtliche Regelungskompetenz zur inhaltlichen oder finanziellen Ausgestaltung der künftigen Förderprogramme der Länder mehr besteht.



Drucksache 678/06

... Die vorgesehenen Regelungen des Umweltschadensgesetzes betreffend die Schädigung des Bodens sowie die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens regeln inhaltlich Sachverhalte, die schon jetzt bundesrechtlich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz erfasst werden. Der Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes geht dabei über den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes hinaus, weil das Umweltschadensgesetz in Übereinstimmung mit der Umwelthaftungsrichtlinie



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.