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0601/06
0299/06
0030/06B
0177/06
0252/1/06
0255/06
0556/1/06
0302/06
0252/06B
0898/06
0056/06
0176/06
0894/06
0946/06
0629/06
0716/1/06
0915/06
0153/06
0362/06
0755/06
0404/1/06
0528/1/06
0358/06
0624/06
0485/06
0864/06
0705/06
0900/05
0377/05
0025/05
0870/05
0174/1/05
0034/05
0764/1/05
0582/05
0194/05
0252/05
0408/05
0554/05B
0438/05
0554/1/05
0942/1/05
0219/1/05
0518/05
0151/1/05
0285/05
0121/05
0455/05
0897/05
0796/05
0283/05
0584/05
0616/05B
0780/05
0233/1/05
0053/05
0633/05
0871/05
0003/05
0361/2/05
0202/05
0022/05
0712/05
0335/05
0086/05B
0236/05
0333/05
0616/05
0765/05B
0911/05
0818/05
0210/05
0241/05
0511/05
0578/05
0721/05
0573/05
0404/05
0086/1/05
0002/05
0243/05
0896/05B
0295/1/05
0192/1/05
0209/05
0089/05
0599/1/05
0271/05
0512/05
0086/05
0940/05
0151/05B
0395/05
0354/05
0572/05
0603/05
0723/05
0896/1/05
0902/1/05
0615/05
0002/05B
0189/05
0219/05B
0765/1/05
0042/05
0002/1/05
0744/05
0817/05
0623/05
0092/05
0197/05
0336/05
0097/05
0575/05
0567/05
0220/05
0674/05
0361/4/05
0764/05B
0483/05
0614/05
0577/05
0622/05
0599/05
0390/05
0174/05B
0902/05B
0942/05B
0561/05
0599/05B
0052/05
0574/05
0723/1/05
0616/2/05
0233/05B
0524/05
0942/05
0770/05
0275/05
0936/05
0764/05
0192/05B
0238/04B
0773/04B
0869/1/04
0720/1/04
0618/04
0525/04
0712/04B
0712/04
0662/04
0952/04
0657/04
0413/04B
0361/04
0798/04
0869/04
0336/04
0406/04
0622/04
0912/04
0618/04B
0720/04
0270/04
0782/04
0860/04
0892/04
0586/04
0683/4/04
0184/04
1012/04
0238/04
0907/04
0327/04
0907/1/04
0722/04
0869/04B
0918/04
0458/04B
0429/04
0525/04B
0664/04
0995/04
0723/1/04
0525/1/04
0808/04
0725/04
0666/04
0283/04
1003/04
0441/04
0723/04B
0657/04B
0591/04
0915/04
0184/04B
0907/04B
0887/04
0049/03
0546/03
0504/03
Drucksache 20/1/18

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der Bereitschaft allgemeinbildender und berufsbildender Schulen für den digitalen Wandel grundsätzlich zu begrüßen ist. Er hegt jedoch Zweifel, dass gerade die Etablierung eines Instruments zur Selbsteinschätzung der digitalen Fähigkeiten (SELFIE) durch die EU zu dieser Bereitschaft wesentlich beiträgt. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass neue Instrumente auf EU-Ebene mit einem erheblichen Mehrwert verknüpft sein müssen und keinen Selbstzweck darstellen. Er weist darauf hin, dass entsprechende Selbstbewertungsinstrumente in den Mitgliedstaaten zum Teil bereits zur Verfügung stehen oder aktuell entwickelt werden. Überdies sieht der Bundesrat die mit dem sogenannten SELFIE-Instrument verknüpfte Sammlung von Daten kritisch. Er hinterfragt, welchem Ziel die Datensammlung dienen soll, und fordert die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Kosten bei den Mitgliedstaaten anfallen.



Drucksache 639/18 (Beschluss)

... 5. Der in der Datenbank CESOP zu speichernde Datensatz soll sich aus national erhobenen Daten speisen und diese anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hält es für zielführend, hierzu zunächst die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten abzuwarten und diese kritisch zu würdigen, um anschließend durch die Mitgliedstaaten feststellen zu können, ob die Kommission datenschutzrechtlichen Hinweisen Folge leistet.



Drucksache 442/18

... /EG /EG (Datenschutz\-Grundverordnung), in denen die Datenschutzbehörden im Einklang mit der genannten Verordnung eine Rolle spielen, unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 442/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Auftrag des Zentrums und des Netzes

Artikel 4
Ziele und Aufgaben des Zentrums

Artikel 5
Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung

Artikel 6
Benennung der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 7
Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 8

Artikel 9
Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

Artikel 10
Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Kapitel II
ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 11
Zusammensetzung und Struktur

Abschnitt I
VERWALTUNGSRAT

Artikel 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 14
Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates

Artikel 15
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

Abschnitt II
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 16
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

Artikel 17
Aufgaben des Exekutivdirektors

Artikel 18
Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 19
Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 20
Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats

Kapitel III
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 21
Finanzbeitrag der Union

Artikel 22
Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten

Artikel 23
Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

Artikel 24
Finanzielle Verpflichtungen

Artikel 25
Haushaltsjahr

Artikel 26
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 27
Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung

Artikel 28
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 29
Finanzordnung

Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen

Kapitel IV
PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 31
PERSONAL

Artikel 32
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

Artikel 33
Vorrechte und Befreiungen

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34
Sicherheitsvorschriften

Artikel 35
Transparenz

Artikel 36
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Artikel 37
Zugang zu Unterlagen

Artikel 38
Überwachung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 39
Haftung des Kompetenzzentrums

Artikel 40
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung

Artikel 42
Interessenkonflikt

Artikel 43
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 44
Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45
Erste Maßnahmen

Artikel 46
Bestehensdauer

Artikel 47
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 166/1/18

... 83. Dabei sollten auch Aktivitäten zur Senkung des Ressourcen- und Energieverbrauchs der digitalen Infrastruktur, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und ein hohes Verbraucherschutz- und Datenschutzniveau gefördert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/18




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

4 Ausgaben

4 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

4 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

4 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

171. Hauptempfehlung

172. Hauptempfehlung

173. Hilfsempfehlung

183. Hilfsempfehlung

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

4 Migration

4 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit

4 Verteidigung

4 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 20/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der Bereitschaft allgemeinbildender und berufsbildender Schulen für den digitalen Wandel grundsätzlich zu begrüßen ist. Er hegt jedoch Zweifel, dass gerade die Etablierung eines Instruments zur Selbsteinschätzung der digitalen Fähigkeiten (SELFIE) durch die EU zu dieser Bereitschaft wesentlich beiträgt. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass neue Instrumente auf EU-Ebene mit einem erheblichen Mehrwert verknüpft sein müssen und keinen Selbstzweck darstellen. Er weist darauf hin, dass entsprechende Selbstbewertungsinstrumente in den Mitgliedstaaten zum Teil bereits zur Verfügung stehen oder aktuell entwickelt werden. Überdies sieht der Bundesrat die mit dem sogenannten SELFIE-Instrument verknüpfte Sammlung von Daten kritisch. Er hinterfragt, welchem Ziel die Datensammlung dienen soll, und fordert die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Kosten bei den Mitgliedstaaten anfallen.



Drucksache 307/18 (Beschluss)

... − datenschutzrechtlichen Verankerungen in den einschlägigen Fachgesetzen



Drucksache 173/18 (Beschluss)

... 13. Aus seiner Sicht trägt der Vorschlag den besonderen Geheimhaltungsverpflich-tungen von Berufsgeheimnisträgern bislang keine Rechnung. Diese sollten wegen ihrer national geregelten Sonderstellung zum Schutz ihrer besonderen Datenschutzverpflichtungen a priori vom Anwendungsbereich des Vorschlags ausgenommen werden.



Drucksache 547/18

... Um zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 über die Angehörigentreffen oder das Ergebnis der Organtransplantation informiert werden wollen oder in die Weiterleitung von Schreiben zustimmen, darf die Koordinierungsstelle nach Absatz 2 bereits von ihr erhobene personenbezogene Daten der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 weiterverarbeiten. Diese personenbezogenen Daten wurden von der Koordinierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 zur Klärung erhoben, ob eine Organentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie nach § 4 Absatz 1 bis 3 zulässig ist. Die Einholung der datenschutzrechtlichen Einwilligung der genannten Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wäre den genannten Personen im Zeitpunkt der Organspende oder kurz danach nicht zumutbar. Daher wird die Koordinierungsstelle durch Absatz 2 ermächtigt, die personenbezogenen Daten der genannten Personen nach Abschluss der Organspende vorübergehend zur Wahrnehmung klar eingegrenzter Aufgaben ohne deren ausdrückliche Einwilligung weiterzuverarbeiten, aber auch nur insoweit wie dies erforderlich ist. Wird eine Einwilligung von Seiten der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 erteilt, erfolgt die weitere Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten ausschließlich auf der Grundlage dieser Einwilligung; anderenfalls sind die Daten umgehend mit Blick auf die Wahrnehmung der genannten Aufgaben zu löschen. Alle weiteren Aufgaben, die die Koordinierungsstelle im Rahmen der Angehörigenbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 wahrnehmen kann, erfordern dagegen die Einwilligung der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ist zudem nur zulässig, wenn auch der Organempfänger ausdrücklich eingewilligt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 9c
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung

§ 12a
Angehörigenbetreuung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung

2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende

3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus

3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken

3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes

3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten

3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern

4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung

5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister

6. Verfahrensvereinfachungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.1 Bund, Länder und Gemeinden

3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Freistellung Transplantationsbeauftragte

Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst

Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2.1 Vorgaben

4.2.2 Informationspflichten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4.3.1 Bund

4.3.2 TPG-Auftraggeber

4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Bund

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

II.2 ‚One in one out‘-Regelung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 214/18

... Eine solche Überprüfung der Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die in das nationale Hoheitsgebiet einreisen, erfordert auch einen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten. In diesem Fall müssen die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person gewahrt bleiben. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherungsschutz gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung6. Innerstaatliche Rechtsvorschriften müssten die in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, um insbesondere zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige, faire und transparente Weise und für eindeutig festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden; sie müssten auf die einschlägige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verweisen, den in der EU-Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Vertraulichkeit entsprechen und die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Darüber hinaus sollte in allen Datenverarbeitungssystemen, die unter den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entwickelt und verwendet werden, der Schutz personenbezogener Daten bereits in der technischen Auslegung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet sein. Sämtliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

1 Insolvenz des Versicherers

2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs

3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz

4 Mindestdeckungssummen

5 Anwendungsbereich der Richtlinie

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

5 REFIT

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 4
Kontrolle der Haftpflichtversicherung

Artikel 28a
Ausschussverfahren

Artikel 28b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 28c
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 387/18 (Beschluss)

... in der laufenden dritten Handelsperiode wurden nicht bzw. nur rudimentär beantwortet (Menge der eingesetzten Brennstoffe, spezifische Daten zu Prozessemissionen usw.). Begründet wurde die aus Sicht des Bundesrates sehr ungenügende Datenauskunft seitens der DEHSt mit dem Datenschutz, da im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 5 Absatz 3 - neu - TEHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 - neu - TEHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d - neu - § 9 Absatz 6 - neu - TEHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 27 TEHG


 
 
 


Drucksache 45/1/18

... 4. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat die hohe Bedeutung, die die Kommission der Achtung der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, beimisst. Nach Überzeugung des Bundesrates bilden die vorliegenden Verordnungsvorschläge eine gute Grundlage, um datenschutzrechtliche Belange einerseits und die angestrebte Gewährleistung eines raschen, systematischen und kontrollierten Informationszugangs für Grenzschutz- und Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einwanderungs- und Justizbehörden andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die vorgeschlagenen Instrumente eröffnen die Möglichkeit, existierende Datenbestände intelligent zu vernetzen und Fehlbeurteilungen aufgrund zersplitterter Informationen zu vermeiden.



Drucksache 185/18

... Außerdem ist es von wesentlicher Bedeutung, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Weitergabe öffentlicher und privater Daten, für einen fairen und wirksamen Wettbewerb für innovative Lösungen sowie für Datenschutz zu sorgen. Da wir immer mehr Daten weitergeben und die Anzahl der beteiligten Akteure ständig wächst, müssen wir sicherstellen, dass Europa in allen Phasen der selbstfahrenden Mobilität - bis zur Versorgung unserer Bürgerinnen und Bürger sowie unserer Unternehmen mit der Enddienstleistung - wettbewerbsfähig bleibt. Schließlich werden wir uns auch mit dem Störpotenzial der fahrerlosen Mobilität auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere mit der Notwendigkeit von Qualifizierungen und Umschulungen auseinandersetzen müssen (z.B. Berufskraftfahrer würden zunächst die Freiheit erlangen, zusätzliche Aufgaben zu erfüllen, würden aber langfristig gesehen gar nicht mehr in den Fahrzeugen gebraucht werden).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 362/18

... Datenschutz



Drucksache 387/1/18

... in der laufenden dritten Handelsperiode wurden nicht bzw. nur rudimentär beantwortet (Menge der eingesetzten Brennstoffe, spezifische Daten zu Prozessemissionen usw.). Begründet wurde die aus Sicht des Bundesrates sehr ungenügende Datenauskunft seitens der DEHSt mit dem Datenschutz, da im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 5 Absatz 3 - neu - TEHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 - neu - TEHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d - neu - § 9 Absatz 6 - neu - TEHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 27 TEHG


 
 
 


Drucksache 504/1/18

... Überdies ist bisher nicht zu erkennen, ob und inwieweit die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen des Angebots einer telemedizinischen Versorgung datenschutzrechtlich befugt sein sollen, Gesundheitsdaten von Versicherten zu verarbeiten oder ob sie auf Grundlage ihres Sicherstellungsauftrags lediglich befugt sein sollen, die Versorgung durch einen Arzt zu vermitteln.



Drucksache 37/1/18

... cc) Der Bundesrat begrüßt die geplanten Freihandelsabkommen der EU mit Japan, Singapur, Vietnam, Mexiko und MERCOSUR. Er erwartet, dass die einschlägigen bei CETA vereinbarten Standards gänzlich auf die derzeit in Verhandlungen befindlichen Abkommen übertragen werden. Er bekräftigt seine Auffassung, dass kein Handelsabkommen der EU zu einem niedrigeren Niveau bei europäischen Standards und der bestehenden europäischen Gesetzgebung, v.a. beim Verbraucher-, Umwelt-, Klima-, Lebensmittel- und Datenschutz, führen darf.



Drucksache 433/1/18

... im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 430/1/18

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/1/18




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG

§ 44a
Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht

7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 215/1/18

... /EU /EU und mit damit einhergehenden Zurückweisungsgründen erfolgen. Durch die Verankerung einer solchen Regelung, bei der zeitgleich mit dem Herantreten der Anordnungsbehörde an den Internet-Diensteanbieter eine Unterrichtung des Vollstreckungsstaats zu erfolgen hat und letzterer innerhalb eines bestimmten Zeitfensters der Herausgabe der Daten widersprechen kann, wird der betroffene Vollstreckungsstaat in einem Mindestmaß an der Herausgabe der Daten beteiligt. Durch die Möglichkeit, der Herausgabe in bestimmten Fällen widersprechen zu können, kann sichergestellt werden, dass dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundrechts- und Datenschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Insbesondere im Hinblick auf die besonders sensiblen Transaktions- und Inhaltsdaten, die entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen zulassen, ist eine Beteiligung des Vollstreckungsstaates sicherzustellen.



Drucksache 218/18

... Daten, die sich im Besitz der Anbieter von Internetinfrastrukturdiensten (z.B. Domain-Namen-Registrierstellen und -Registern sowie Datenschutz- und Proxy-Diensten) oder der regionalen Internetregistrierstellen für Internetprotokoll-Adressen befinden, können für Strafverfahren von Belang sein, da sie Hinweise auf die Identität einer möglicherweise an einer Straftat beteiligten Person oder Organisation enthalten können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Vertreter

Artikel 4
: Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
: Sanktionen

Artikel 6
: Koordinierung

Artikel 7
, 8, 9 und 10

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertreter

Artikel 4
Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bewertung

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Adressaten


 
 
 


Drucksache 519/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hat mit Sorge die in den letzten Jahren immer wieder aufgetretenen Skandale im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Informationen, insbesondere im Kontext sozialer Netzwerke, verfolgt. Dies gipfelte bislang darin, dass Daten von bis zu 87 Millionen Nutzerinnen und Nutzern von Facebook unzulässig mit der britischen Datenanalysefirma Cambridge Analytica geteilt wurden. Auch die Verbreitung erdichteter oder unzutreffender Informationen sowie die zum Teil damit verbundene gezielte Beeinflussung gesellschaftlicher und politischer Willensbildungsprozesse stellen digitale Plattformen sowie deren Nutzerinnen und Nutzer immer wieder vor neue Herausforderungen. Neben Verletzungen der Privatsphäre, des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung werden hierbei auch zunehmend demokratische Grundprinzipien in Frage gestellt. Dies verdeutlicht, dass dringender Handlungsbedarf besteht.

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Drucksache 519/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu Transparenz und klaren Regeln auf digitalen Märkten


 
 
 


Drucksache 639/18

... Die Initiative geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Maß hinaus. In Bezug auf den Datenschutz steht die Verarbeitung von Zahlungsinformationen im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit (nur die zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen werden verarbeitet) und der Verhältnismäßigkeit (die Art der Informationen und die Art der Verarbeitung durch Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Maß hinaus) sowie mit der

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Drucksache 639/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24a

Artikel 24b

Artikel 24c

Artikel 24d

Artikel 24e

Artikel 24f

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 283/17

... verdeutlicht. Diese soll den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den Bestandsdaten der Telekommunikationsgesellschaften die automatisierte Suche auch mit unvollständigen Namensbestandteilen sowie abweichenden Schreibweisen ermöglichen. Zudem soll aus Datenschutzgründen eine Höchstgrenze der gemeldeten Treffer festgesetzt werden.

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Drucksache 283/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Verpflichtete

§ 2
Ersuchen

§ 3
Personenbasiertes Ersuchen

§ 4
Nummernbasiertes Ersuchen

§ 5
Anschriftenbasiertes Ersuchen

§ 6
Abfrage der Daten

§ 7
Datenübermittlung durch den Verpflichteten

§ 8
Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

§ 9
Sicherheitsanforderungen

§ 10
Technische Richtlinie

§ 11
Evaluierung

§ 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2 Evaluierung

II.3 KMU-Betroffenheit

III. Votum


 
 
 


Drucksache 299/17

... Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

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Drucksache 299/17




§ 63b
Ermächtigungsgrundlagen


 
 
 


Drucksache 197/17 (Beschluss)

... Bundesdatenschutzgesetz



Drucksache 667/17

... 45. Das Register muss im Hinblick auf gegebenenfalls darin gespeicherte persönliche Daten der Datenschutzgesetzgebung genügen.

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Drucksache 667/17




3 Einführung

1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN

2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen

3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg

4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten

a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

b. Professionalisierung öffentlicher Käufer

c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität

e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe

f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten

5. Schlussfolgerung

Anlage
Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018

1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

2. Professionalisierung öffentlicher Käufer

3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten


 
 
 


Drucksache 333/17

... (3) Die Muster für den Abgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden von der Fluggastdatenzentralstelle unter Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle erstellt und in Zusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden sowie mit der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, überprüft. Die Muster enthalten verdachtsbegründende und verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf den Tatsachen zu bestimmten Straftaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden vorliegen. Sie müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für die Verhütung oder Verfolgung der in Absatz 1 genannten Straftaten bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, als Nichtverdächtige auszuschließen. Bei den Mustern sind verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale mit verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Muster fallenden Personen möglichst gering ist. Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu den politischen Meinungen, zu den religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, zum Gesundheitszustand, zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer Person dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert die Erstellung und Anwendung der Muster mindestens alle zwei Jahre. Sie oder er erstattet der Bundesregierung alle zwei Jahre Bericht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/17




Artikel 1
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (F1uggastdatengesetz - F1ugDaG)*

Abschnitt 1
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

Abschnitt 2
Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle

§ 2
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

§ 3
Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten

Abschnitt 3
Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 4
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung

§ 5
Depersonalisierung von Daten

Abschnitt 4
Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 6
Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland

§ 7
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 8
Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit

§ 9
Datenübermittlung an Europol

§ 10
Datenübermittlung an Drittstaaten

Abschnitt 5
Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11
Nationale Kontrollstelle

§ 12
Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle

§ 13
Löschung von Daten

§ 14
Protokollierung

§ 15
Dokumentationspflicht

Abschnitt 6
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 17
Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren

§ 18
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Fluggastdatengesetzes

§ 14
Protokollierung

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 389/17 (Beschluss)

... ) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nur effektiv bekämpft und von vornherein verhindert werden, wenn der Zugang zum Transparenzregister öffentlich ausgestaltet ist. Dies betonte der Bundesrat bereits ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Beschluss, BR-Drucksache 182/17(B)). Für die Erreichung dieses Ziels ist es notwendig, dass die Bundesregierung die Entscheidungen auf europäischer Ebene vorantreibt und maßgeblich mitgestaltet.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Der vorgelegte Gesetzentwurf bildet nach Auffassung des Bundesrates aber keine ausreichende Grundlage für die rechtlich sichere wie auch wirtschaftliche Nutzung der Technologie. Das hoch- und vollautomatisierte Fahren steht in Teilen (Autobahnbetrieb, Parkvorgänge, "gepooltes" Fahren) vor der Einführung. Es wird dabei von Seite der Wirtschaft (Fuhrunternehmen, ÖPNV-Betreiber, Taxi-Verkehre) als wesentliche Option zur Senkung der Betriebskosten gesehen. Entsprechend müssen die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Fahrzeugen klar definiert sein. Dies gilt auch für die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

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Drucksache 69/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 335/17

... "Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr erforderlich sind. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Soweit die Daten nicht automatisiert erhoben und verwendet werden, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert werden. Der Diensteanbieter muss dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der

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Drucksache 335/17




,Artikel 5 Anderung des Telekommunikationsgesetzes


 
 
 


Drucksache 145/17 (Beschluss)

... zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung) im Bereich der elektronischen Kommunikation ergänzen soll, nachdem Artikel 95 der Datenschutz-Grundverordnung bislang den Fortbestand der Richtlinie

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Drucksache 145/17 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 374/17

... Bundesdatenschutzgesetz



Drucksache 144/1/17

... 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass - durch die Entwicklung, Normierung und Anwendung geeigneter Standards - bei der unter anderem in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Pseudonymisierung die Rechte gegebenenfalls betroffener Personen umfassend gewahrt werden, während Daten zum Zweck der Forschung, anders als bei der Anonymisierung, verknüpft werden können.



Drucksache 65/1/17

... Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 65/17

... Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74a
Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund jährlich

Verwaltung Länder jährlich

Bund und Länder einmalig

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 183/1/17

... Die bisherige Ausgestaltung des erweiterten Führungszeugnisses wird sowohl von vielen Vereinen und Verbänden mit engagierten Ehrenamtlichen als auch von Jugendämtern als wenig praxisnah und zu bürokratisch kritisiert. Im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 2. Februar 2015 haben sich die Sachverständigen ebenfalls für eine Änderung der bestehenden Regelungen ausgesprochen. Insbesondere hat sich gezeigt, dass vielerorts die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis, die Bewertung dessen Inhalts und der datenschutzrechtliche Umgang mit den erhobenen Daten als große Belastung für die ehrenamtliche Arbeit empfunden werden.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Diese Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nahezu identisch zu den Vorschlägen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016. Grundsätzlich soll jeder Person die Einsichtnahme in das Transparenzregister ohne weitere Voraussetzungen gestattet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt sind (vgl. "Panama Papers"), sollte das Transparenzregister von Anfang an der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll die Suche lediglich nach den Vereinigungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 und nicht nach natürlichen Personen vorgesehen sein.



Drucksache 666/17 (Beschluss)

... 11. In den Qualitätskriterien ist zudem erwähnt, dass die Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Auszubildenden gewährleistet werden solle. Der Bundesrat verweist darauf, dass gerade in der beruflichen Bildung in Deutschland eine große Zahl von Akteuren aktiv ist. Die Förderung von Werdegang-Nachverfolgungssystemen im Berufsbildungsbereich wirft grundlegende Fragen auf, die Machbarkeit, Verwaltungslasten und Datenschutz sowie darüber hinaus auch die Vergleichbarkeit betreffen. Dass die Werdegang-Nachverfolgung nunmehr gewährleistet werden soll, sieht der Bundesrat angesichts einer Vielzahl offener Fragen und Herausforderungen in diesem Bereich kritisch (vergleiche auch Ziffer 13 der BR-Drucksache 432/17(B)).



Drucksache 8/1/17

... Angesichts der hohen Bedeutung kleiner Betriebe für die Frauenbeschäftigung wäre ein Auskunftsrecht auch für die Beschäftigten in Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten durchaus wünschenswert. Allerdings ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen für die Benennung des Vergleichsentgelts erforderlich, dass die Vergleichstätigkeit von einer Mindestanzahl von Personen (4 bis 6) des anderen Geschlechts ausgeübt wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Voraussetzung erfüllt wird, sinkt bei kleineren Betriebsgrößen. Deshalb wird trotz der hohen Bedeutung kleiner Betriebe für die Frauenerwerbstätigkeit eine Betriebsgrößengrenze von mehr als 100 Beschäftigten vorgeschlagen.



Drucksache 678/17

... Da sich dieser Vorschlag auf elektronische Daten bezieht, die keine personenbezogenen Daten sind, lässt er den Rechtsrahmen der Union für den Datenschutz unberührt, insbesondere die Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Freier Datenverkehr in der Union

Artikel 5
Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden

Artikel 6
Übertragung von Daten

Artikel 7
Zentrale Anlaufstellen

Artikel 8
Ausschuss

Artikel 9
Überprüfung

Artikel 10
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 169/17

... Die neu eingefügte Nummer 12 definiert im Sinne dieses Gesetzes den "Datenlieferanten". Der "Datenlieferant" steht als Oberbegriff für die gesamten öffentlichen und privaten Stellen oder Behörden, die Daten, insbesondere Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten dem nationalen Zugangspunkt bereitstellen. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da durch weitere delegierte Verordnungen neue "Datenlieferanten" hinzukommen können. Die im § 2 Nummer 12 aufgeführten einzelnen öffentlichen und privaten Stellen oder Behörden sollen im Sinne der Begriffsbezeichnungen und Definitionen der Verordnungen5 verstanden werden. Straßenbetreiber im Sinne der hier genannten delegierten Verordnungen, sind die Straßenbauverwaltungen der Länder (z.B. Landesämter, Landesbetriebe usw.). Die delegierten Verordnungen adressieren diejenigen Institutionen, die die Systeme betreiben, die als Datenquelle für die Datenbereitstellung an den "Nationalen Zugangspunkt" fungieren. Ist der Datenlieferant im Sinne des Datenschutzes Verantwortlicher, trifft diesen die Pflicht personenbezogene Daten zu anonymisieren. Zudem sind die Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1

§ 5
Aufgabenübertragung

§ 6
Aufgaben der Nationalen Stelle

§ 7
Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Änderung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern Intelligente Verkehrssysteme - Gesetz IVSG

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand des Bundes

4. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Belange

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG

Zu Nummer 1

§ 2
Nummer 10 IVSG(neu)

§ 2
Nummer 11 IVSG(neu)

§ 2
Nummer 12 IVSG(neu)

§ 2
Nummer 13 IVSG(neu)

Zu Nummer 2

§ 5
IVSG(neu)

§ 6
IVSG(neu)

§ 7
IVSG(neu)

Zu Nummer 3

§§ 8 und 9

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 4 FuAG-E eine über Absatz 3 Nummer 5 hinausgehende Bestimmung aufgenommen werden kann, nach der Funkanlagen und die für ihre Nutzung bereitzustellenden Informationen die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen und den Geboten des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by default) Rechnung tragen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Einleitungsteil sowie Nummer 1 und Absatz 2 - neu - FuAG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FuAG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Nummer 5 FuAG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 FuAG

6. Zu Artikel 1 § 5 FuAG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 FuAG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 FuAG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 FuAG

10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 3 FuAG

11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 FuAG

12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 FuAG

13. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 FuAG


 
 
 


Drucksache 595/17

... Artikel 2 enthält die Änderung der OGErzeugerOrgDV. Es werden diejenigen Regelungen aufgehoben, für deren Regelungsbereiche nunmehr unmittelbar geltendes Unionsrecht erlassen wurde. Hinzu kommen mit § 1 Absatz 2 (Aufgaben der BLE) und § 18a (regelwidrige Doppelfinanzierung) Regelungen, die sich aus Entwicklungen des Datenschutzrechts ergeben.

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Drucksache 595/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeit.

§ 18a
Regelwidrige Doppelfinanzierung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

1. Artikel 1

2. Artikel 2

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeit

3. Genderaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

IV. Befristung und Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Artikel 2
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 48. Bei der internationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags weist der Bundesrat darauf hin, dass die Daten zu Markt-überwachungstätigkeiten und deren Auswertungen auf Daten der Marktüberwa-chungsbehörden beruhen. Die Datenhoheit obliegt den jeweiligen Behörden. Sollten diese Daten international genutzt werden, so sind die datenschutzrecht-lichen Bestimmungen hierzu einzuhalten und Auswertungen zu Marktüberwa-chungstätigkeiten nur in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... § 675e Absatz 1 Satz 3 BGB-E befugt den Zahlungsdienstleister, mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt für die Ausstellung eines Ersatz-Zahlungsinstruments zu vereinbaren. Dabei unterscheidet die Regelung nicht, in welche Risikosphäre der Verlust, der Diebstahl oder die nicht autorisierte Handlung fällt. Insbesondere beim Online-Banking ist der Zahlungsdienstleister jedoch ebenso für Sicherheitsvorkehrungen und Datenschutz zuständig. Sollte die Ersatzausstellung beispielsweise wegen einer nicht autorisierten Handlung im Online-Banking aus dem Verantwortungsbereich der Bank zurückzuführen sein, ist es unbillig, die Verbraucherin und den Verbraucher hierfür zur Kasse zu bitten.

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Drucksache 158/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 164/1/17

... Die neuen Vorschriften zu Geheimhaltung und Datenschutz regeln in ihrem jeweiligen Absatz 1, dass die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie das Urheberrecht unberührt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf allein auf das Urheberrecht abstellt und nicht auch sonstige Rechte am geistigen Eigentum berücksichtigt; z.B. das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners an Fotografien kann bei den betreffenden Genehmigungsunterlagen ebenso relevant werden wie das Urheberrecht. Es ist daher zweckmäßig, in den Überschriften sowie im jeweiligen Satz 1 der § 23 UVPG und § 6b AtVfV anstelle des Begriffs des Urheberrechts den weitergehenden Begriff der Rechte am geistigen Eigentum zu verwenden. Diese Formulierung findet sich etwa auch im § 9 Absatz 1 Nummer 2 des

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Drucksache 164/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U

Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG

14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG

17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 3

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 1 Nummer 3

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG

25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG

26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG

27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG

28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG

29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG

30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG

31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG

32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG

36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG

37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG

38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG

39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG

40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG

43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG

44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG

45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG

46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG

47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG

48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG

49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG

50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG

51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG

52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG

54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV

55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV

56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV

57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV

58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *

59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV

60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV

61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV

62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV

63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau


 
 
 


Drucksache 266/1/17

... Der VDG-E geht davon aus, dass Vertrauensdiensteanbieter privatwirtschaftliche Unternehmen sind. Aus diesem Grund sind die entsprechenden detaillierten und teilweise engen gesetzlichen Vorgaben zu Eingriffskompetenzen, Datenschutz und Identitätsprüfung vorgesehen. Sollten jedoch Nutzerkonten - oder Teile davon -, die von Trägern öffentlicher Gewalt angeboten werden und die nach § 3 OZG-E durch Bund und Land eingerichtet werden sollen, unter den Begriff des Vertrauensdienstes fallen, sind die geplanten Regelungen zu den Vertrauensdiensten zu weitgehend. Folglich sollte klargestellt werden, dass Nutzerkonten, die Träger öffentlicher Gewalt für Verwaltungsdienstleistungen anbieten, keine Vertrauensdienste sind.

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Drucksache 266/1/17




1. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 VDG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 19 Absatz 1 De-Mail-G

3. Zu Artikel 10 Absatz 3 § 5 Absatz 5 Satz 3 VwZG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 160/1/17

... sind sogar für Verstöße gegen allgemeine Datenschutzbestimmungen strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

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Drucksache 160/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 427/1/17

... Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 5 EuropolG als Vertreter der Länder für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794 Herrn Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Rheinland-Pfalz sowie als seine Stellvertreterin Frau Antonia Buchmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Stabsstelle Europa, Rheinland-Pfalz zu ernennen.



Drucksache 450/1/17

... kurzfristig durch umfangreiche bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen außerhalb des Versorgungsrechts ergänzt hat, um diese an die Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 450/1/17




Zum Gesetz allgemein

Zu Artikel 17

Zu den Buchstabe n

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 645/17

... Nach der bisherigen Rechtslage ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen Signatur, der sogenannten Container-Signatur, zu versehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 -, BGHZ 197, 209 ff.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XI R 22/06 -, BFHE 215, 47; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.). Absatz 2 schließt es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung ist geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente kann die "Container-Signatur" nicht mehr überprüft werden. Insbesondere können der Prozessgegner oder andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewährleistet ist. Unmöglich würde die nachträgliche Prüfung insbesondere bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten im Zuge der (geplanten) verbindlichen Einführung der elektronischen Akte. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen werden dürfen, wäre eine Überprüfung der Signatur durch die Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte sowie die Verfahrensbeteiligten stets ausgeschlossen. Diese Einschränkung führt auch nicht zu erheblichen Nachteilen für die Absender. Die gleichzeitige Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente ist vor allem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und andere professionelle Prozessbeteiligte von Bedeutung, die diese jedoch ab dem 1. Januar 2018 ohne qualifizierte elektronische Signatur auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) einreichen können. Umgekehrt können auch Dokumente der Gerichte auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) empfangen werden. Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Behörden und anderen professionellen Prozessbeteiligten jeweils einer dieser sicheren Übermittlungswege zur Verfügung steht.



Drucksache 680/1/17

... 14. Sollte bei den Verhandlungen auf EU-Ebene am freiwilligen Zertifizierungssystem festgehalten werden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass dieses System mitgliedstaatliche Verpflichtungen zur Zertifizierung von IKT-Produkten und -Diensten anhand von Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz wie beispielsweise nach § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes für Smart-Meter-Gateways nicht ausschließt.



Drucksache 709/1/17

... 18. Der Bundesrat fordert die Kommission gleichermaßen auf, auch die Nationalstaaten wirksamer zu verpflichten, die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung zu stärken sowie zu prüfen, inwieweit die Erschwernisse bei der grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung in den Grenzregionen, die sich aus den unterschiedlichen nationalen technischen Vermittlungsverfahren und Datenschutzbestimmungen ergeben, abgebaut werden können.



Drucksache 751/1/17

... Datenschutz



Drucksache 288/1/17

... Um eine größere und validere Entgeltvergleichsgruppe zu generieren und gleichzeitig mehr Beschäftigte zu erreichen, sollte die Auskunftspflicht nach § 10 EntgTranspG gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 EntgTranspG auf das gesamte Unternehmen erweitert werden. Ein zusätzlicher Vorteil einer Erweiterung der Beschränkung von der Betriebs- auf die Unternehmensebene ergebe sich hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes. Über die Betriebsgrenzen hinaus, wären sensible Daten durch Anonymisierung umfassender abgesichert.



Drucksache 673/17

... /EG /EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Das gesamte deutsche Datenschutzrecht ist auf Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 673/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Gleichstellungspolitische Aspekte

H. Nachhaltigkeit

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 14
Inhalt des Dateisystems.

Artikel 3
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 403/17 (Beschluss)

... ) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 182/17(B)) und vom 2. Juni 2017 (BR-Drucksache 389/17(B)). Für die Erreichung des Ziels, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und von vornherein zu verhindern, ist es notwendig, dass die Bundesregierung die Entscheidungen auf europäischer Ebene vorantreibt und maßgeblich mitgestaltet.



Drucksache 690/17

... Die Mehrzahl der Entschließungspunkte betraf unmittelbar den Kernbereich des GDEW, das einen verpflichtenden Rollout regelt. Unter Ziffer 1 sprach sich der Bundesrat dafür aus, dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht bei dem Einbau intelligenter Messsysteme einzuräumen. Unter Ziffer 2 brachte der Bundesrat zum Ausdruck, dass er mit Blick auf Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse die Verbrauchsgrenze, ab der ein Rollout intelligenter Messsysteme erfolgen muss, für unverhältnismäßig halte. Unter Ziffer 3 begrüßte der Bundesrat in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach dem GDEW die Kosten und der Nutzen des Rollout in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Unter Ziffer 4 wurde allerdings die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass den privaten Endverbrauchern kein finanzieller Vorteil entstünde. Unter Ziffer 5 äußerte der Bundesrat die Besorgnis, die Erfassung der Verbrauchsdaten ermögliche Rückschlüsse auf die private Lebensführung. Unter Ziffer 7 bezieht sich der Bundesrat auf die Regelungen des Gesetzes zur Ausstattung kleinerer Erzeugungsanlagen mit einem intelligenten Messsystem.

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Drucksache 690/17




Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende GDEW vom 8. Juli 2016 349/16 B


 
 
 


Drucksache 412/17

... -Durchführungsverordnung an das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung

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Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 429/17 (Beschluss)

... - Der Bundesrat betont, dass die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten, in denen der Grad der institutionellen und inhaltlichen Zentralisierung des Studentenwerkswesens stark divergiert, unbedingt berücksichtigt werden müssen. Der Bundesrat sieht in diesem Themenfeld die Mitgliedstaaten als zuständige Akteure und spricht sich vor diesem Hintergrund gegen eine Einführung eines europäischen Studierendenausweises mittels eines Top-Down-Ansatzes aus. - Insbesondere in Deutschland stellen sich bei der konkreten Ausgestaltung eines europäischen Studierendenidentifikationssystems auch datenschutzrechtliche Fragen, die zu klären sind.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.