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"Delegation"
Drucksache 830/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 des Rates KOM (2010) 745 endg.
... a) den Umfang der Verantwortung und die Pflichten der Zahlstellen, die Bedingungen für die Delegation der Durchführung von Aufgaben an öffentliche oder private dritte Einrichtungen;
Drucksache 858/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Die Ermächtigung zur Ausstellung von Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen, um den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend Rechnung tragen zu können. Für die Landesregierungen wird zudem eine Delegationsmöglichkeit geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1582: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 537/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
... ), nicht wahrnehmen. Der Vormund, der nach dem gesetzlichen Leitbild ein Einzelvormund sein soll, kann den Mündel auch in seinen Haushalt aufnehmen, was allerdings in der Praxis eher selten ist. Vielmehr herrscht die Amtsvormundschaft des Jugendamtes vor. Aber selbst bei weitgehender Delegation der Personensorge an Dritte, etwa an eine Pflegefamilie oder an ein Heim, wie es bei der Amtsvormundschaft die Regel ist, bleibt der Vormund verpflichtet, selbst die Ausführung der Personensorge im Interesse des Mündels zu überwachen und erforderlichenfalls neu zu organisieren, wenn dem Mündel Schaden droht oder ein Schaden gar schon eingetreten ist. Es hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, dass der Amtsvormund die Überwachung der Personensorge allein den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes des Jugendamtes überlässt, die in der Praxis im Wesentlichen den Kontakt zum Kind oder Jugendlichen unterhalten. Es ist daher unerlässlich, dass auch der Amtsvormund den Mündel in regelmäßigen Abständen persönlich trifft und sich über dessen Situation informiert. Flankierend müssen, wie auch die Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB" ermittelt hat, die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft begrenzt werden, damit der Amtsvormund seiner Pflicht zum Kontakt mit dem Mündel nachkommen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation
II. Ziel der Änderungsvorschläge
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Kosten; Preiswirkungen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1148: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Drucksache 573/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... Der vorgeschlagene Rechtsakt hat einen klar begrenzten Anwendungsbereich. Er lässt den Mitgliedstaaten großen Freiraum sowohl bei der Gestaltung des vorgesehenen Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage ihrer vorhandenen Strukturen als auch bei der Einführung angemessener Sanktionen. Ziel ist, dass für alle Wirtschaftsteilnehmer dieselben Regeln gelten. Der vorgeschlagene Rechtsakt lässt sich flexibel an die Weiterentwicklung der Bedrohungen und des Wissens über die betreffenden chemischen Stoffe (z.B. neue wissenschaftliche Erkenntnisse) anpassen, indem im Wege der Delegation Stoffe in den Anhängen hinzugefügt oder gelöscht werden. Damit nicht bei jeder etwaigen Änderung der Anhänge in den 27 Mitgliedstaaten nationale Durchführungsbestimmungen erlassen werden müssen, wurde als Instrument die Verordnung ausgewählt.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags
o Allgemeiner Hintergrund
o Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
o Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche bzw. fachliche Bereiche
5 Methodik
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten
o Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung des Vorschlags
4 Rechtsgrundlage
o Subsidiaritätsprinzip
o Auswirkungen auf die Grundrechte
o Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
o Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel
o Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Einfuhr, Inverkehrbringen, Besitz und Verwendung
Artikel 5 Genehmigung
Artikel 6 Meldung von verdächtigen Transaktionen und Diebstahl
Artikel 7 Datenschutz
Artikel 8 Sanktionen
Artikel 9 Änderung der Anhänge
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 12 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 13 Dringlichkeitsverfahren
Artikel 14 Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Artikel 15 Übergangsbestimmung
Artikel 16 Überprüfung
Artikel 17 Inkrafttreten
Anhang 1 Stoffe und ihre Gemische, die Angehörigen der Allgemeinheit nur zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt
Anhang 2 Der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegende Stoffe und ihre Gemische
Drucksache 100/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) KOM (2010) 61 endg.
... (29) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates8 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. Daher sollten Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglieder – wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht – angehören.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Geltende Bestimmungen
2. Konsultation beteiligter Kreise und Folgenabschätzung
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Zusammenfassung
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
Vereinigtes Königreich und Irland
5 Dänemark
Island und Norwegen
5 Schweiz
5 Liechtenstein
Genauer Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen
Artikel 1 – Errichtung der Agentur
Artikel 1a – Begriffsbestimmungen
Artikel 2 – Wesentliche Aufgaben
Artikel 3 – Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
Artikel 3a – Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte (neu)
Artikel 3b – Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams (neu)
Artikel 4 – Risikoanalyse
Artikel 5 – Ausbildung
Artikel 6 – Forschung
Artikel 7 – Technische Ausrüstung
Artikel 8 – Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert
Artikel 8e – Einsatzplan
Artikel 8h – Kosten
Artikel 9 – Zusammenarbeit bei der Rückführung
Artikel 11 – Informationsaustausch
Artikel 11a – Datenschutz (neu)
Artikel 11b – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (neu)
Artikel 13 – Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
Artikel 14 – Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Artikel 15a – Sitzabkommen (neu)
Artikel 17 – Personal
Artikel 20 – Befugnisse des Verwaltungsrats
Artikel 21 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 25 – Aufgaben und Befugnisse des Direktors
Vorschlag
Artikel 1 Geänderter Text
Artikel 3 Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
Artikel 3a Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte
Artikel 3b Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams
Artikel 3c Anweisungen für die FRONTEX-Unterstützungsteams
Artikel 4 Risikoanalyse
Artikel 6 Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit
Artikel 7 Technische Ausrüstung
Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Rückführung
Artikel 11 Systeme für den Informationsaustausch
Artikel 11a Datenschutz
Artikel 11b Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
Artikel 13 Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
Artikel 14 Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Artikel 15a Sitzabkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 453/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet "
... " von der deutschen Delegation in Artikel 11 Abs. 1a des Richtlinienentwurfs vorgeschlagen. Der Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2010 enthält diese Regelung allerdings nicht.
Drucksache 127/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu Iran
... – unter Hinweis darauf, dass die für den Zeitraum vom 8. bis 11. Januar 2010 vorgesehene Reise der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Iran nach Teheran von den iranischen Behörden "
Drucksache 316/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... Was die Dauer der Befugnisdelegation betrifft, so habe ich Verständnis für Ihre Argumentation. Selbstverständlich darf eine Befugnisdelegation nicht unabänderlich sein. Hier scheint mir jedoch, dass das Widerrufsrecht des Gesetzgebers dem ausreichend Rechnung trägt. Eine Vervielfachung der automatischen Auslaufklauseln würden die Wirksamkeit der Befugnisdelegation in Frage stellen. Der europäische Gesetzgeber darf nicht gezwungen werden, zu viel Zeit für Gesetzesvorschläge aufzuwenden deren einziger Zweck in der Verlängerung einer Befugnisübertragung besteht.
Drucksache 395/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... • Im Fall der Bodenschutzrichtlinie hatte das Europäische Parlament den ursprünglichen Vorschlag mitgetragen, der jedoch von sechs Mitgliedstaaten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass beim Boden anders als bei Luft und Wasser kein Austausch über die Grenzen hinweg stattfindet, und diese Materie daher nicht im EU-Recht geregelt werden sollte. Andere Mitgliedstaaten widersprachen dieser Ansicht, unter anderem weil der Boden den Klimawandel und die biologische Vielfalt beeinflusst, die beide grenzüberschreitende Wirkungen haben. Für den spanischen Ratsvorsitz, der berichtete, dass die meisten Delegationen generell eine Rahmenrichtlinie zum Bodenschutz unterstützen, war dieses Thema von vorrangiger Bedeutung. Die Delegationen halten einen solchen Rechtsakt für erforderlich um eine Lücke im EU-Umweltrecht zu schließen und einen ganzheitlicheren Ansatz zum Bodenschutz zu ermöglichen3. Die Kommission schließt sich der Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten an. Ein Konsens ist noch nicht gefunden.
Europäische Kommission Bemerkungen der Europäischen Kommission zu Einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2009 504 – Bericht Der Kommission über die Anwendung
Drucksache 138/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu Birma
... 14. begrüßt den Umstand, dass die Regierung von Bangladesch eine Erkundungsmission seiner Delegation für Südasien genehmigt, um in der kommenden Woche die Lage der Rohingya-Bevölkerung in den Distrikten Cox’s Basar und Bandarban zu prüfen und fordert die Regierung von Bangladesch auf, anzuerkennen, dass die nicht registrierten Rohingyas staatenlose Asylsuchende sind, die vor der Verfolgung in Burma/Myanmar geflüchtet sind und internationalen Schutz benötigen; fordert sie ferner auf, diesen Menschen einen angemessenen Schutz, den Zugang zu einer Existenzgrundlage und anderen Grunddienstleistungen zu bieten;
Drucksache 801/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
... 3. Der Bundesrat bedauert die vom Ausschuss der Regionen in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2010 mit Mehrheit beschlossene Empfehlung an die Kommission und den Rat, auch künftig die Zahl der Sitze je nationaler Delegation auf höchstens 24 zu begrenzen, da diese die Bedeutung einer angemessenen, vertragskonformen Repräsentativität vernachlässigt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
Drucksache 1/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... Die in der Vorschrift geregelte Befugnis zur Delegation ermöglicht es, die aus Haushaltssicht unproblematischen Fälle der Planstellenausbringung auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen und damit den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Drucksache 772/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Strategie der inneren Sicherheit - Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa KOM (2010) 673 endg.
... Die Sicherheit sollte Bestandteil aller einschlägigen strategischen Partnerschaften sein. Auch im Dialog mit unseren Partnern über eine Finanzierung durch die EU im Rahmen von Partnerschaftsabkommen muss Sicherheit eine Rolle spielen. Vor allem sollten prioritäre Anliegen im Bereich der inneren Sicherheit in politischen Dialogen mit Drittländern und regionalen Organisationen zur Sprache gebracht werden, wenn dies für die Bekämpfung mehrerer Bedrohungen, wie Menschen- und Drogenhandel sowie Terrorismus, nützlich und relevant ist. Die EU wird ihr Augenmerk besonders auf die Drittstaaten und Regionen richten, die nicht nur aus außenpolitischen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der inneren Sicherheit Unterstützung und Expertenwissen aus der EU und den Mitgliedstaaten erhalten sollten. Der neue Europäische Auswärtige Dienst ermöglicht eine noch intensivere Zusammenarbeit und Zusammenlegung von Wissen und kann dabei auf die Fähigkeiten und Erkenntnisse der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission zurückgreifen. Den EU-Delegationen vor allem in prioritären Ländern sollte Fachwissen in Sicherheitsfragen zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise sollten Europol-Verbindungsbeamte sowie Verbindungsrichter und –staatsanwälte7 dorthin entsandt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Experten werden von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gemeinsam festgelegt.
1. Das Europäische Sicherheitsmodell: Gemeinsam Europa sicherer machen
2. Fünf strategische Ziele für die Innere Sicherheit
Ziel 1: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke
Maßnahme 1: Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke
Maßnahme 2: Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration
Maßnahme 3: Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Ziel 2: Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 1: Einbindung der Bevölkerung in die Verantwortung zur Verhinderung von Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 2: Unterbindung der Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen und Überwachung ihrer Transaktionen
Maßnahme 3: Schutz der Verkehrsträger
Ziel 3: Besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace
Maßnahme 1: Aufbau von Kapazitäten bei der Strafverfolgung und in der Justiz
Maßnahme 2: Zusammenarbeit mit der Industrie zur Aktivierung und zum Schutz der Bürger
Maßnahme 3: Verbesserung des Reaktionsvermögens gegenüber Cyberangriffen
Ziel 4: Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen
Maßnahme 1: Volle Ausschöpfung des EUROSUR-Potenzials
Maßnahme 2: Verstärkung des Frontex-Beitrags zur Kriminalitätsbekämpfung an den Außengrenzen
Maßnahme 3: Gemeinsames Risikomanagement für den die EU-Außengrenzen überschreitenden Warenverkehr
Maßnahme 4: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
Ziel 5: Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen
Maßnahme 1: Anwendung der Solidaritätsklausel
Maßnahme 2: Entwicklung einer Bedrohung s- und Risikobewertung smethode, die allen Gefahren Rechnung trägt
Maßnahme 3: Vernetzung der verschiedenen Lagebeobachtungszentren
Maßnahme 4: Aufbau europäischer Notfallabwehrkapazitäten für den Katastrophenfall
3. Umsetzung der Strategie
4 Umsetzung
Überwachung und Bewertung
Abschliessende Bemerkungen
Drucksache 176/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen
... – gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind1, B. in der Erwägung, dass der UNHRC eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte sowie ein spezifisches Forum darstellt, das sich innerhalb des Systems der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt, C. in der Erwägung, dass die Überprüfung des UNHRC zweigleisig erfolgen wird, wobei über den Status des Gremiums in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, und in der Erwägung, dass im kommenden Jahr eine Reihe von Initiativen und informellen Treffen stattfinden wird, D. in der Erwägung, dass die Rolle der Europäischen Union als weltweit agierender Akteur in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen hat und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen könnte, die Union dabei zu unterstützen, wirksamer zu agieren, um weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen, E. unter Hinweis darauf, dass die Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte zur 13. Tagung des UNHCR nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren zu den Tagungen des UNHRC und davor des Vorgängers des UNHCR, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,
Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates
Mitwirkung der Europäischen Union
Drucksache 632/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiariät und der Verhältnismäßigkeit (17. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2009) KOM (2010) 547 endg.
... Die Diskussionen über diesen Vorschlag waren Gegenstand der Subsidiaritätsberichte von 2007 und 2008 und hielten 2009 an. Der Kommissionsvorschlag wurde vom Europäischen Parlament unterstützt, im Rat aber durch eine Minorität von Delegationen blockiert; einige lehnten den Vorschlag aus Gründen der Subsidiarität, andere wegen der voraussichtlichen Kosten und Verwaltungslasten ab. Andere Mitgliedstaaten halten Maßnahmen auf EU-Ebene für erforderlich, nicht zuletzt weil der Boden den Klimawandel und die biologische Vielfalt beeinflusst, die beide grenzüberschreitende Wirkungen haben. Das Dossier war eine der Prioritäten des spanischen Ratsvorsitzes in der ersten Jahreshälfte 2010; eine Einigung wurde bisher nicht erreicht.
1. Einführung
2. Rechtlicher institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente 12
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
3.5. Gerichtshof
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität erhoben wurden
5. Fazit
Anhang I Liste der Kommissionsinitiativen, bei denen die Stellungnahmen der nationalen Parlamente Bemerkungen zur Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit enthielten
Drucksache 394/10
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 830/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 des Rates KOM (2010) 745 endg.
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates führen die Vorschläge nicht zu der in der Begründung in Aussicht gestellten Verwaltungsvereinfachung. Die vorgesehenen weitreichenden Aufgabendelegationen an die Kommission lassen eine zunehmende Reglementierung der finanziellen Abwicklung durch die Kommission erwarten.
Drucksache 308/10 (Beschluss)
... Die Ermächtigung zur Ausgestaltung der Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. von 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. Für die Landesregierungen wird eine Delegationsmöglichkeit geschaffen. Eine Regelung zur Umschreibung der Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist ausgeschlossen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 219/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2009/2198(INI))
... 17. vertritt die Ansicht, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin so schnell wie möglich eine stärkere Kohärenz der verschiedenen außenpolitischen Maßnahmen der EU herbeiführen sollte und dass diese Kohärenz vor Ort durch ihr unterstellte Sonderbeauftragte/Delegationsleiter Ausdruck finden sollte, die mit den erforderlichen Kompetenzen gegenüber den betroffenen Seiten und der internationalen Gemeinschaft ausgestattet sind;
Drucksache 747/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010 bis 2020 - Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa KOM (2010) 636 endg.
... Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Rechte der Menschen mit Behinderungen bei ihren Maßnahmen im Außenbereich fördern, u.a. im Rahmen der EU-Erweiterungs-, Nachbarschafts- und Entwicklungsprogramme. Die Kommission wird sich gegebenenfalls in einem umfassenderen Nichtdiskriminierungsrahmen dafür einsetzen, dass Behinderung als Menschenrechtsfrage bei EU-Maßnahmen im Außenbereich in den Fokus gerückt wird; das Bewusstsein für das VN-Übereinkommen und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Barrierefreiheit, bei Soforthilfe und humanitärer Hilfe geschärft wird; das Netz der für Behindertenfragen zuständigen Korrespondenten gefestigt und das Bewusstsein für Behindertenfragen bei den EU-Delegationen geschärft wird; gewährleistet ist, dass Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer Fortschritte bei der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielen, und sichergestellt ist, dass die Finanzierungsinstrumente für die Heranführungshilfe genutzt werden, um die Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ziele MAßNAHMEN
2.1. Aktionsbereiche
1. Zugänglichkeit
2. Teilhabe
3. Gleichstellung
4. Beschäftigung
5. Allgemeine und berufliche Bildung
6. Sozialer Schutz
7. Gesundheit
8. Maßnahmen im Außenbereich
2.2. Durchführung der Strategie
1. Bewusstseinsbildung
2. Finanzielle Unterstützung
3. Statistiken und Datensammlung sowie Überwachung
4. Im VN-Übereinkommen geforderte Mechanismen
3. Schlussfolgerung
Drucksache 830/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 des Rates KOM (2010) 745 endg.
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates führen die Vorschläge nicht zu der in der Begründung in Aussicht gestellten Verwaltungsvereinfachung. Die vorgesehenen weitreichenden Aufgabendelegationen an die Kommission lassen eine zunehmende Reglementierung der finanziellen Abwicklung durch die Kommission erwarten.
Drucksache 140/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan (2008/2152(INI))
... - unter Hinweis auf die Reise seiner Delegation nach Afghanistan vom 26. April bis 1. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bedingungen für den Einsatz der Gemeinschaftshilfe und der internationalen Hilfe zu untersuchen, und den Bericht über diese Reise,
Drucksache 555/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2008/2120(INI))
... 24. ist der Meinung, dass seine Fachausschüsse stärker in die Vorbereitung der COSAC-Sitzungen und in die Vertretung auf diesen Sitzungen einbezogen werden sollten; ist der Ansicht, dass seine Delegation vom Vorsitz seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen geleitet werden sollte und dass ihr die Vorsitze und Berichterstatter der Fachausschüsse angehören sollten, in deren Ressort die Tagesordnungspunkte der jeweiligen COSAC-Sitzung fallen; hält es für geboten, dass die Konferenz der Präsidenten und die Abgeordneten nach jedem Treffen über den Verlauf und die Ergebnisse der COSAC-Sitzungen unterrichtet werden;
Drucksache 14/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
... " greift die vier maßgeblichen Kapitel des Übereinkommens auf und gibt keinen Anlass zu Verwirrung. Einige Delegationen hätten eine kürzere und elegantere Überschrift, nämlich die von der Spezialkommission vorgeschlagene: "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Kapitel II Zuständigkeit
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Kapitel III Anzuwendendes Recht
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Kapitel V Zusammenarbeit
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Denkschrift
A. Allgemeines
I. Hintergrund
II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen
III. Vorteile des neuen Übereinkommens
1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung
IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
1. Zielsetzung; Anwendungsbereich
2. Internationale Zuständigkeit
3. Anwendbares Recht
4. Anerkennung und Vollstreckung
5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht
2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961
3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980
4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980
VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens
B. Besonderes
I. Vorbehalte
II. Sonstiges
Anlage zur Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)
Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens
Kommentar
Überschrift des Übereinkommens
3 Präambel
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1 (Ziel des Übereinkommens13))
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe n
Buchstabe n
Absatz 2
Artikel 2 (Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)
Artikel 3 (Aufzählung der Schutzmaßnahmen)
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g
Artikel 4 (Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g
Buchstabe h
Buchstabe i
Buchstabe j
Kapitel II Zuständigkeit
Artikel 5 (Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 6 (Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 7 (Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 8 und 9 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)
Artikel 8 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)
Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4
Artikel 9 (Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)
Artikel 10 (Gerichtsstand der Ehescheidung)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 11 und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)
Artikel 11 (Zuständigkeit in dringenden Fällen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 12 (Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 13 (Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1
Absatz 2
Artikel 14 (Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)
Schlussbemerkung
Kapitel III Anzuwendendes Recht
Artikel 15 (Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 16 bis 18 (Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)
Artikel 16 (Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)
Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4
Artikel 17 (Ausübung der elterlichen Verantwortung)
Artikel 18 (Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)
Artikel 19 (Schutz Dritter)
Artikel 20 (Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)
Artikel 21 (Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)
Artikel 22 (ordre public)
Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 23 (Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)
Absatz 1
Absatz 2
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Artikel 24 (Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)
Artikel 25 (Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)
Artikel 26 (Vollstreckbarerklärung)
Artikel 27 (Verbot einer Nachprüfung in der Sache)
Artikel 28 (Vollstreckung)
Kapitel V Zusammenarbeit
Artikel 29 (Einrichtung einer Zentralen Behörde)
Artikel 30 (Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)
Artikel 31 (Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)
Artikel 32 (Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)
Artikel 33 (Grenzüberschreitende Unterbringung)
Artikel 34 (Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 35 (Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)
Absatz 1
Artikel 36 (Kind in schwerer Gefahr)
Artikel 37 (Informationen, die das Kind gefährden)
Artikel 38 (Kosten)
Artikel 39 (Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 (Internationale Bescheinigung)
Artikel 41 (Schutz persönlicher Daten)
Artikel 42 (Vertrauliche Behandlung der Informationen)
Artikel 43 (Verzicht auf Legalisation)
Artikel 44 (Bestimmung der Behörden)
Artikel 45 (Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)
Artikel 46 bis 49 (Bundesstaatsklauseln)
Artikel 46 (Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)
Artikel 47 (Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)
Artikel 48 (Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)
Artikel 49 (Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)
Artikel 50 bis 52 (Kollisionen zwischen Übereinkommen)
Artikel 50 (Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)
Artikel 51 (Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)
Artikel 52 (Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Artikel 53 (Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)
Artikel 54 (Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)
Artikel 55 (Vorbehalte zum Vermögen)
Artikel 56 (Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 57 bis 63
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)
Drucksache 57/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... Durch die Zuständigkeitsregelung (Delegationsermächtigung) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auch auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich gerade nicht um eine ministerielle Kernaufgabe, deren Wahrnehmung einer obersten Landesbehörde vorbehalten wäre, sondern um eine Vollzugsaufgabe. Nachgeordnete Stellen sind regelmäßig die geeigneteren Bußgeldbehörden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9b Absatz 1 MOG
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Satz 4 - neu - MOG
Drucksache 552/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (2008/2054(INI))
... 35. weist darauf hin, dass diese Prioritäten außerdem für das Parlament als Leitlinien für seine Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans, aber auch als Mandat für seine Delegation bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss von großem Nutzen sein werden;
2 Gesamteinschätzung
2 Eigenmittel
Mehrjähriger Finanzrahmen
Laufzeit des MFR
2 Flexibilität
Übergang von der Interinstitutionellen Vereinbarung zum MFR
Jährliches Haushaltsverfahren
Rolle der Kommission
Ein völlig neues Konzept
2 Vermittlungsausschuss
2 Agrarfragen
Beziehungen zur Gesetzgebungsbehörde
2 Haushaltsordnung
Haushaltsrelevante Auswirkungen der interinstitutionellen Änderungen und der neuen Zuständigkeiten der Union
Koordinierung mit den nationalen Haushaltsplänen
Drucksache 918/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam
... 9. fordert erneut die sofortige Freilassung der Führer der "Studentenbewegung vom 26. Oktober 1999" sowie aller Gefangenen aus Gewissensgründen, die in Laos inhaftiert sind, und überträgt der zuständigen EU-Delegation in Vientiane die Aufgabe, diese Angelegenheit im Auge zu behalten;
2 Vietnam
2 Laos
2 Vietnam
2 Laos
2 Allgemeines
Drucksache 177/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
... Nicht einer gesetzlichen Regelung, aber einer solchen durch Verordnung, bedürfen die näheren Bedingungen der Versteigerung. Dies gilt zunächst vor allem für die vom Gerichtsvollzieher zu benutzende Versteigerungsplattform. Eine gesetzliche Vorgabe wäre hier viel zu unflexibel; die zu benutzende Plattform in das Ermessen des Gerichtsvollziehers zu stellen, wäre auf der anderen Seite viel zu weitgehend. Vielmehr empfiehlt es sich, dass die Landesregierungen oder im Falle der Ausnutzung der Subdelegationsermächtigung die Landesjustizverwaltungen diese landesweit einheitlich oder bei größeren Ländern nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Die Bestimmung ermöglicht es auch, dass die Länder oder einzelne von ihnen sich zusammenschließen und eine gemeinsame Plattform nutzen. Die weiteren, durch Rechtsverordnung zu regelnden Bestimmungen zur Internetversteigerung sind im neuen § 814 Absatz 3 ZPO-E (Artikel 1 Nummer 1) aufgezählt.
Drucksache 330/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Mit der Einfügung einer Subdelegationsermächtigung in dem neuen Abs. 5 wird ermöglicht, dass die regional bedingten Unterschiede bei Form, Umfang und Durchführung der Ausbildung und Prüfung einer Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10 Satz 5 sachgerecht berücksichtigt werden können. Die ortsnahen Verwaltungsbehörden können die Regelungen einfacher und sachgerechter treffen, da sie mit den regionalen und fachlichen Besonderheiten besser vertraut sind.
Drucksache 875/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 6. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 407/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu "Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU" (2008/2318(INI))
... – unter Hinweis auf den Vermerk des Adhoc-Ausschusses des Panafrikanischen Parlaments für die Beziehungen zum Europäischen Parlament und der Adhoc-Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zum Panafrikanischen Parlament an die amtierenden Präsidentschaften der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union vom 17. Dezember 2008 über die Rolle des Panafrikanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments bei der Durchführung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie,
Drucksache 195/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jährliche Strategieplanung für 2010 KOM (2009) 73 endg.; Ratsdok. 6852/09
... Bei dem Anfang 2007 erfolgten Überprüfung der Personalausstattung1 hat sich die Kommission verpflichtet, nach der Bewilligung der letzten Erweiterungsposten für Bulgarien und Rumänien ihren gesamten weiteren Personalbedarf bis zum Jahr 2013 mit gleich bleibenden Ressourcen zu decken. Damit die für 2010 gesetzten politischen Ziele verwirklicht werden können, hat die Kommission ihre Dienststellen angewiesen, nach Möglichkeiten für Effizienzsteigerungen insbesondere auf den Gebieten Unterstützung und Koordinierung zu suchen. Ziel ist die Neuzuweisung von rund 600 Stellen – zumeist in den einzelnen Generaldirektionen – für operative Tätigkeiten auf den Gebieten Politik, Rechtsetzung sowie Überwachung und Durchsetzung der Gemeinschaftspolitik. Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bewältigung der Folgen der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise, zur Konsolidierung von Forschungsprogrammen in den Bereichen Verkehr und Energie, zur Stärkung der allgemein- und handelspolitischen Aufgaben der EU-Delegationen in Drittländern, zur personellen Verstärkung der Vertretungen in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung kommissionseigener Kommunikationswerkzeuge.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Teil I – Politische Prioritäten für 2010
2.1. Wirtschaftlicher und sozialer Wiederaufschwung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung Europas
2.3. Bürgernahe Politik
2.4. Europa als Partner in der Welt
2.5 Verbesserung der Rechtsetzung und der Transparenz
3. Teil II – Allgemeiner Rahmen für die personellen und die finanziellen Ressourcen im Jahr 2010
3.1. Personelle Ressourcen
3.2. Geänderte Finanzmittelzuweisung
3.2.1. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1a
3.2.2. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1b
3.2.3. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Rubrik 2
3.2.4. Freiheit, Sicherheit und Recht Teilrubrik 3a
3.2.5. Unionsbürgerschaft Teilrubrik 3b
3.2.6. Die EU als globaler Partner Rubrik 4
Drucksache 550/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu Gender-Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (2008/2198(INI))
... 7. ersucht die Delegationen des Europäischen Parlaments, in ihren Beziehungen zu den Parlamenten von Drittstaaten die mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau zusammenhängenden Fragen zur Sprache zu bringen; betont, wie wichtig es ist, den Parlamenten von Drittstaaten Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen, um ihre Fähigkeit zur Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in ihre legislative Arbeit zu stärken;
Drucksache 263/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
... Die kraft Gesetzes angeordnete Zuständigkeitsübertragung von Vergabeangelegenheiten an den Bund lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Delegation auf den Bund entfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
II. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz
§ 1 Kreditermächtigungen
§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 5 Konjunkturkomponente
§ 6 Ausnahmesituationen
§ 7 Kontrollkonto
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§ 1 Konsolidierungshilfen
§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
§ 2 Aufgaben
§ 3 Datenübermittlung
§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich
§ 5 Datennutzung
§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 14 (Evaluation)
§ 15 (Ermächtigungen)
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
• Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 4
Zu § 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 13
Drucksache 107/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (2008/2097(INI))
... 69. hält es für notwendig, dass allen Delegationen der Kommission in Drittländern eine für Gleichstellungsfragen verantwortliche Person mit angemessenem Mandat und entsprechenden Fähigkeiten und Ressourcen angehören sollte;
Drucksache 228/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu "2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik " (2008/2105(INI))
... – unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen und Aussprachen des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel mit hochrangigen Persönlichkeiten und die Ergebnisse der Delegationsreisen,
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und Informations- und Kommunikationstechnologien IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Anhang A Auswahl zur EU-Umweltgesetzgebung Mit positivem Klimabeitrag
Anhang B Entschliessungen des Europäischen Parlaments zu Klimawandel und Energie
Drucksache 553/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))
... 92. verweist auf die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschaffenen Unterausschüsse für Menschenrechte, in die die Länder des südlichen Mittelmeerraums (Marokko, Tunesien, Libanon, Jordanien, Ägypten, Israel und die Palästinensische Behörde) eingebunden sind, und fordert den Rat und die Kommission auf, mit allen Nachbarländern Unterausschüsse für Menschenrechte einzusetzen; bekräftigt erneut seine Forderung, dass Parlamentarier an der Vorbereitung von Treffen solcher Unterausschüsse beteiligt und über ihre Ergebnisse unterrichtet werden; begrüßt die von der Delegation der Kommission in den Partnerländern und den zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel a priori und a posteriori geführten Konsultationen der Zivilgesellschaft; zweifelt jedoch an der Wirksamkeit und Kohärenz des angewandten Verfahrens und insbesondere den Kriterien für die Bewertung der in diesen Unterausschüssen geführten Diskussionen; vertritt die Ansicht, dass diese Unterausschüsse die konkrete Behandlung der in den Aktionsplänen aufgelisteten Menschenrechtsfragen ermöglichen sollten, weist darauf hin, dass Diskussionen über Menschenrechte auf keinen Fall auf diese Unterausschüsse beschränkt werden dürfen, und betont die Bedeutung der Abstimmung mit anderen Unterausschüssen, die sich mit Fragen befassen, die im Zusammenhang mit den Menschenrechten stehen, zum Beispiel Einwanderung; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, solche Fragen im Rahmen des politischen Dialogs bis hin zur höchsten Ebene zu behandeln, um die Kohärenz der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich zu erhöhen; ist überzeugt, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie konzipiert wurde und wie sie ihren konkreten Ausdruck findet (Aktionsplan, Monitoring-Bericht und Unterausschüsse) zu einem wirksamen Instrument zur Forderung der Menschenrechte werden konnte, wenn die Europäische Union den aufrichtigen politischen Willen bekunden wurde, sich für die konsequente, systematische und bereichsübergreifende Achtung der Vorrangsstellung der Menschenrechte einzusetzen; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze eine Vorbedingung für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Union und einem Drittland sein muss; fordert den Rat und die Kommission im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und Libyen auf, dem Dialog und der Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;
Der EU-Jahresbericht 2008 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Lage der Frauen, Gewalt gegen Frauen und Morde an Frauen
2 Todesstrafe
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Die Rechte von Kindern
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und das EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Drucksache 429/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (2008/2135(INI))
... – unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation des Europäischen Parlaments in Neu-Delhi im November 2008, bestehend aus Mitgliedern des Ausschusses für internationalen Handel,
Drucksache 164/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... So soll z.B. in der vorliegenden Verordnung mit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung der Tierhalter zur Meldung der durch einen beauftragten Tierarzt durchgeführten Impfungen unter Nennung des verwendeten Impfstoffes verpflichtet werden. Da aber die für die Meldung notwendige Eingabe in die HIT-Datenbank dem Impftierarzt oder der zuständigen Behörde vorbehalten ist, könnte der Tierhalter dieser Verpflichtung nur durch eine auf einen privatrechtlichen Vertrag gestützte Delegation an seinen Impftierarzt nachkommen und somit mit eigenen Mittel nicht hinreichend sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgesehene Bußgeldbewehrung der Meldepflicht des Tierhalters unverhältnismäßig, da nicht erfolgte oder unrichtige Meldungen nicht wirksam kontrolliert werden könnten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
B Entschließung
Drucksache 174/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, der Landesregierung - mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltung - eine Dekonzentrationsermächtigung zu eröffnen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
aa Praktikabilität
bb Verschiebung des verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessualen Gleichgewichts
cc Fehlende Auseinandersetzung mit den Konzeptionen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt DLRL und zum Deutschland-Online-Projekt S.A.F.E.
dd Technische Fragen
ee Zustimmungsbedürftigkeit
2. Zur Einleitungsformel
3. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
4. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
10. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
19. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
22. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
23. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
24. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 231/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (2008/2205(INI))
... 29. wünscht, dass die Teams für den Marktzugang, die von der Kommission bei ihren Delegationen in den Drittstaaten eingerichtet wurden, gestärkt werden und innerhalb des Teams eine Stelle geschaffen wird, die sich speziell mit KMU-Themen befasst und mit Fachleuten aus dem Bereich Unternehmen besetzt wird;
Drucksache 877/09
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Das Genehmigungsrecht ist als umfassendes Mitwirkungsrecht ausgestaltet, wobei der Mitwirkungs- und Gestaltungsspielraum näher bestimmt wird. Die Genehmigung kann nach Absatz 3 mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung maßgebendes Recht verstößt. Im Hinblick darauf, dass die Finanzierung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung – bis auf den kommunalen Finanzierungsanteil – weit überwiegend aus Mitteln des Bundeshaushalts erfolgt, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. im Falle der Delegation die beauftragte Stelle, den Haushaltsplan des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung modifizieren, wenn Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet werden. Wegen der außerordentlichen Bedeutung der Haushaltsplanungen der Zentren für Arbeit und Grundsicherung und der Finanzierung aus Steuermitteln, dürfen die Ansätze in den Haushaltsplänen auch nicht im Widerspruch stehen zu Grundpositionen der Politik der Bundesregierung mit beschäftigungspolitischer Relevanz. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bzw. im Falle der Delegation der beauftragten Stelle, muss deshalb bei der Genehmigung des Haushaltsplans ein umfassendes Mitgestaltungsrecht eingeräumt werden. Da das insgesamt für die Verwaltung und Eingliederung zur Verfügung stehende Budget durch den Deutschen Bundestag im Rahmen seines Budgetrechts festgelegt wird, muss im Rahmen der Genehmigung der Haushalte der Zentren für Arbeit und Grundsicherung die Möglichkeit bestehen, die Haushalte ggf. entsprechend anzupassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG-Organisationsgesetz)
Abschnitt 1 Errichtung, Rechtsform, Aufgaben
§ 1 Errichtung, Träger und Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Ausgestaltung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abschnitt 2 Organe
§ 4 Organe
§ 5 Trägerversammlung
§ 6 Geschäftsführer
Abschnitt 3 Aufsicht
§ 7 Aufsicht
Abschnitt 4 Personal
§ 8 Personal
§ 9 Abordnung des bisherigen Personals zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung
§ 10 Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung
§ 11 Personalvertretung
§ 12 Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte
§ 13 Übermittlung von Personalaktendaten zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft
Abschnitt 5 Haushalt
§ 14 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 15 Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 16 Sonderregelung für das Jahr 2011
§ 17 Vorläufige Haushaltsführung
§ 18 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 19 Nachtragshaushalt
§ 20 Verpflichtungsermächtigungen
§ 21 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 22 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
§ 23 Geltung der Haushaltsvorschriften des Bundes für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 24 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Überleitungsvorschriften
§ 25 Überleitung in Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 26 Zusammenarbeit vor der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 6a Zugelassene kommunale Träger
§ 18b Kooperationsausschuss
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
§ 18d Örtliche Beiräte
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 43a Anrechnung der Zahlung auf mehrere Forderungen
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Zentren für Arbeit und Grundsicherung
§ 44c Trägerversammlung
§ 44d Geschäftsführer
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
§ 47 Aufsicht
Artikel 3 Folgeänderungen anderer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
II. Notwendigkeit des Gesetzes
III. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Leistungserbringung aus einer Hand
Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Organisationsstrukturen; Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts
Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts
Dezentrale Handlungsspielräume
Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung
Haushalt und Personal
2. Zugelassene kommunale Träger
3. Weitere Regelungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 18b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18c
Zu § 18d
Zu § 18e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu 16 § 43
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 20
Zu § 44c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 44d
Zu § 44e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
D. Sonstige Kosten
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Drucksache 348/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... (1) Ein Zahlungsinstitut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten oder sonstigen zahlungsinstitutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Zahlungsinstitut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Zahlungsinstitut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Zahlungsinstituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Zahlungsinstituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen
Abschnitt 2 Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Versagung der Erlaubnis
§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen2
Abschnitt 3 Eigenkapital
§ 12 Eigenkapital
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 6 Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 29 Anzeigen
§ 29a Monatsausweise und weitere Angaben
§ 30 Zahlungsinstituts-Register
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 34 Mitteilung in Strafsachen
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 802/09
Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
54. Jahrestagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 14. bis 18. November 2008 in Valencia, Spanien *
... Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO
Drucksache 308/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gleichbehandlung und zum gleichen Zugang von Männern und Frauen zu den darstellenden Künsten (2008/2182(INI))
... c) in diesem Sektor neue Modalitäten der Arbeitsorganisation, der Delegation von Verantwortung und des Zeitmanagements einzuführen, bei denen die Sachzwänge des persönlichen Lebens von Frauen und Männern berücksichtigt werden,
Drucksache 408/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) (2008/2128(INI))
... AL. in der Erwägung, dass zum Beispiel im Fall von Burkina Faso niemand über die laufenden Verhandlungen über einen MDG-Vertrag zwischen Burkina Faso und der Kommission informiert war und auf der Website der Delegation der Kommission in Burkina Faso derzeit keine Informationen zu dem Thema zu finden sind,
Drucksache 182/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Neuregelung des § 1 Abs. 1a soll insbesondere Delegationen nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie ermöglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
4 Länder
4 Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 7d Anerkennungen
Artikel 2 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
4 Bund
4 Länder
4 Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (AEG) Nr. 1 (§ 5 Abs. 1e)
• Nr. 3
• Nr. 8
• Buchstabe a
• Buchstabe b
• Buchstabe c
• Buchstabe d
Artikel 2 (BEVVG)
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 814: Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der RL 2007/59/EG (Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie)
Drucksache 875/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 2. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 174/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, der Landesregierung - mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltung - eine Dekonzentrationsermächtigung zu eröffnen.
1. Zur Einleitungsformel
2. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
8. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
19. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
21. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
22. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 211/09
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften
... Diese Treubindung der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Befugnis, über die Angemessenheit der Bezüge der Mitglieder des Vorstands zu befinden, erhöht zugleich die Anforderungen an die Transparenz der Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats. Hiermit verträgt sich eine Delegation der Entscheidung des Aufsichtsrats an einen durch ihn gebildeten Personalausschuss nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 278/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... Die Vorgaben zur Form und zur Zuständigkeit für einstweilige Sicherstellungen sind zu streichen. Hier werden für ein Instrument des einstweiligen Schutzes mehr Vorgaben gemacht als für die endgültigen Unterschutzstellungen nach Absatz 1. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 sollten sich auch für einstweilige Unterschutzstellungen Form und Zuständigkeiten nach Landesrecht richten. In der derzeitigen Fassung bereitet insbesondere die Vorgabe zur Zuständigkeit Probleme, da diese eine Subdelegation nur an Landesbehörden zulässt. In einer Reihe von Ländern sind jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte für Unterschutzstellungen beispielsweise von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken oder Naturschutzgebieten zuständig. Konsequenterweise sollten diese Behörden, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine Landesbehörden sind, auch die einstweiligen Unterschutzstellungen zu diesen Gebieten vornehmen können.
Drucksache 108/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zur Lage in Simbabwe
... 3. unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der oben genannten Delegation der "
Drucksache 278/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... Die Vorgaben zur Form und zur Zuständigkeit für einstweilige Sicherstellungen sind zu streichen. Hier werden für ein Instrument des einstweiligen Schutzes mehr Vorgaben gemacht als für die endgültigen Unterschutzstellungen nach Absatz 1. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 sollten sich auch für einstweilige Unterschutzstellungen Form und Zuständigkeiten nach Landesrecht richten. In der derzeitigen Fassung bereitet insbesondere die Vorgabe zur Zuständigkeit Probleme, da diese eine Subdelegation nur an Landesbehörden zulässt. In einer Reihe von Ländern sind jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte für Unterschutzstellungen beispielsweise von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken oder Naturschutzgebieten zuständig. Konsequenterweise sollten diese Behörden, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine Landesbehörden sind, auch die einstweiligen Unterschutzstellungen zu diesen Gebieten vornehmen können.
Drucksache 915/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei
... 28. begrüßt den Beitrittsantrag Islands und geht davon aus, dass die Kommission bald eine Stellungnahme und eine Empfehlung zu diesem Antrag ausarbeiten wird, und dass Island angesichts der wohl fundierten demokratischen Tradition und der hohen Angleichung des Landes an den gemeinschaftlichen Besitzstand in nicht all zu ferner Zukunft den Status eines Kandidatenlandes erhalten wird; ist jedoch der Auffassung, dass Islands Bilanz bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens bei der Bewertung durch die Kommission ein wichtiger Aspekt sein sollte; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein Delegationsbüro in Reykjavik zu eröffnen;
Drucksache 149/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung KOM (2009) 29 endg.; Ratsdok. 6035/1/09
... Zusätzlich zur Delegation der Zuständigkeit des Informationsaustausches auf zu benennende Beamte sollte sichergestellt werden, dass eine einzelfallbezogene Übertragung der Zuständigkeit weiterhin möglich sein wird. Es sollte insoweit eine Klarstellung erfolgen.
Drucksache 740/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2009) 503 endg.; Ratsdok. 13654/09
... Delegation von Aufgaben und Pflichten
Drucksache 739/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung KOM (2009) 502 endg.; Ratsdok. 13653/09
... Delegation von Aufgaben und Pflichten
Drucksache 648/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht KOM (2009) 293 endg.; Ratsdok. 11722/09
... (27) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie die Systeme SIS II und VIS betrifft, eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands55 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen56 genannten Bereich fallen. In Bezug auf EURODAC stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Republik Island und des Königreichs Norwegen, diese Verordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen, sollten dem Verwaltungsrat der Agentur daher Delegationen dieser Länder als Mitglieder - wenn auch ohne Stimmrecht - angehören. Die weiteren Bedingungen für eine Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten festgelegt werden.
Drucksache 858/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zum Iran
... 14. fordert die Kommission auf, eine EU-Delegation in Teheran einzurichten, um den Dialog mit den Behörden und der Zivilgesellschaft in Iran zu fördern und zu stärken und die Zusammenarbeit auszubauen, insbesondere auf dem Gebiet der Flüchtlingshilfe und der Bekämpfung des Drogenhandels;
Drucksache 909/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15)
... 68. ist der Ansicht, dass die EU-Delegation bei den Verhandlungen über den Klimawandel ein wichtiger Akteur ist, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei der vorhergehenden Konferenz der Vertragsparteien die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil der Delegation waren, nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; erwartet, dass die Teilnehmer des Europäischen Parlaments in Kopenhagen zumindest als Beobachter, mit oder ohne Rederecht, Zugang zu derartigen Sitzungen erhalten;
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Pflanzen -,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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