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"EU-Gesetzgebungsverfahren"
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Der Bundesrat hatte daher die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 anlässlich des Vorschlags der EU-Kommission zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) aufgefordert, sich für regulatorische Erleichterungen für unselbstständige Förderbanken einzusetzen (vgl. BR-Drucksache 38/17(B), Ziffer 9). Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind jedoch - abgesehen von punktuellen Ausnahmen und im Gegensatz zu selbstständigen Förderbanken - keine regulatorischen Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken geschaffen worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Der Bundesrat hatte daher die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 anlässlich des Vorschlags der EU-Kommission zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) aufgefordert, sich für regulatorische Erleichterungen für unselbstständige Förderbanken einzusetzen (vgl. BR-Drucksache 38/17(B), Ziffer 9). Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind jedoch - abgesehen von punktuellen Ausnahmen und im Gegensatz zu selbstständigen Förderbanken - keine regulatorischen Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken geschaffen worden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 95/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im anhängigen EU-Gesetzgebungsverfahren (Trilog) zur Revision der Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme (BR-Drucksache 761/16) darauf hinzuwirken, dass die derzeit eingeforderte Ausstellung sogenannter A1-Bescheinigungen für kurzfristige Dienst-und Geschäftsreisen ins EU-Ausland aufgehoben bzw. zumindest flexibler gehandhabt wird.
Drucksache 95/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im anhängigen EU-Gesetzgebungsverfahren (Trilog) zur Revision der Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme (BR-Drucksache 761/16) darauf hinzuwirken, dass die derzeit eingeforderte Ausstellung sogenannter A1-Bescheinigungen für kurzfristige Dienst- und Geschäftsreisen ins EU-Ausland aufgehoben bzw. zumindest flexibler gehandhabt wird.
Drucksache 32/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18
... 16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die bestehenden Bedenken in der weiteren Beratung des Richtlinienvorschlags berücksichtigt werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zu einzelnen Vorschriften
19. Zu Artikel 2
20. Zu Artikel 3
21. Zu Artikel 5, Anhang I
Anhang I Teil A Mikrobiologische Parameter:
- Somatische Coliphagen:
Anhang I Teil B Chemische Parameter:
[ - Blei:
- Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren:
- Microcystin-LR:
- Pestizide:
- PFAS, PFAS insgesamt:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
30. Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
34. Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
37. Zu Artikel 10 alt
38. Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
43. Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
46. Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
49. Zu Artikel 18
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 32/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18
... 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die bestehenden Bedenken in der weiteren Beratung des Richtlinienvorschlags berücksichtigt werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zu einzelnen Vorschriften
15. Zu Artikel 2
16. Zu Artikel 3
17. Zu Artikel 5, Anhang I
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
24. Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
28. Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
31. Zu Artikel 10 alt
32. Zu Artikel 11
33. Zu Artikel 12
34. Zu Artikel 14
35. Zu Artikel 15
36. Zu Artikel 18
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 270/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - COM(2016) 881 final; Ratsdok. 15812/16
... 1. Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Vorhaben einer weiteren Vergemeinschaftung der Rückkehrpolitik im Rahmen der europäischen Migrationspolitik. Durch die Stärkung des Schengener Informationssystems (SIS) werden die gemeinsame Einwanderungspolitik der EU und die Maßnahmen der EU zur Schaffung einer integrierten, nachhaltigen und ganzheitlichen EUMigrationspolitik unterstützt. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, sich im EU-Gesetzgebungsverfahren und auch im Rahmen der nationalen Umsetzung dafür einzusetzen, dass der entstehende Aufwand zur Erreichung des Verordnungsziels verhältnismäßig ist. Hierbei ist insbesondere der auf die Länder und Kommunen zukommende Aufwand auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
Drucksache 272/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... Aus der Erfahrung der vergangenen beiden Jahre heraus lässt sich festhalten, dass die in Deutschland geschaffenen EPSAS-Gremien eine enge Abstimmung aller Stellungnahmen zwischen dem Bund und den Ländern gewährleisten. Es besteht das auf Ebene der Staatssekretäre zugesicherte gemeinsame Verständnis, dass die Zusammenarbeit zu EPSAS in der Staatssekretärsrunde und dem BLAK den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) entspricht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese gute Zusammenarbeit auch im Fall der Eröffnung eines EU-Gesetzgebungsverfahrens durch die Europäische Kommission fortgesetzt wird. Daher erscheint die am 14. Februar 2014 im Beschluss 811/13 des Bundesrates an die Bundesregierung gestellte Forderung, für alle Kosten durch EPSAS aufzukommen - mehr noch als zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates - undifferenziert. Auch der Bundesrat hat der grundsätzlichen Übertragung von Kompetenzen auf die EU zugestimmt. Falls übertragene Kompetenzen durch die Europäische Kommission in Anspruch genommen werden und EPSAS per EU-Verordnung beschlossen werden, gilt diese auch in Deutschland. Die finanziellen Konsequenzen wären dann anhand der im
Anlage Bund / Länder-Arbeitskreis EPSAS - Grundsatzpapier
I. EPSAS im Kontext zum Sixpack und zu bestehenden Rechnungssystemen:
3 Zielstellung:
3 Zeithorizont:
Verhältnis von Kosten und Nutzen:
Rechtsgrundlage des Rechtsetzungsvorhabens:
II. Organisations- (Governance) und Rahmengrundsätze (Standards) aus doppischer Sicht:
a. Grundanforderungen für die Entwicklung und Implementierung der EPSAS:
b. Inhaltliche Anforderungen an EPSAS:
Drucksache 588/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... Darüber hinaus sind nach Auffassung des Bundesrates viele wichtige verbraucherpolitische Aspekte nicht ausreichend geregelt, die von der Bundesregierung im EU-Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden sollten.
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Produkten der Altersvorsorge
Drucksache 270/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - COM(2016) 881 final; Ratsdok. 15812/16
... Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Vorhaben einer weiteren Vergemeinschaftung der Rückkehrpolitik im Rahmen der europäischen Migrationspolitik. Durch die Stärkung des Schengener Informationssystems (SIS) werden die gemeinsame Einwanderungspolitik der EU und die Maßnahmen der EU zur Schaffung einer integrierten, nachhaltigen und ganzheitlichen EU-Migrationspolitik unterstützt. Er bittet jedoch die Bundesregierung, sich im EU-Gesetzgebungsverfahren und auch im Rahmen der nationalen Umsetzung dafür einzusetzen, dass der entstehende Aufwand zur Erreichung des Verordnungsziels verhältnismäßig ist. Hierbei ist insbesondere der auf die Länder und Kommunen zukommende Aufwand auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
Drucksache 588/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... 5. Darüber hinaus sind nach Auffassung des Bundesrates viele wichtige verbraucherpolitische Aspekte nicht ausreichend geregelt, die von der Bundesregierung im EU-Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden sollten.
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Produkten der Altersvorsorge
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Zum Verhältnis des § 46 EnWG zur Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU) ist auszuführen, dass sich die Bundesregierung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Vergaberechts erfolgreich dafür eingesetzt hat, dass die "Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze" grundsätzlich nicht als Konzession im Sinne der Richtlinie gilt (s.o. unter III.). Diese Ausführungen betreffen vor allem Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 EnWG für Strom- und Gasleitungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
§ 46a Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 10. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass der Rat und das Europäische Parlament Mitverantwortung für qualitativ hochwertige Folgenabschätzungen im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens tragen. Er unterstützt daher grundsätzlich die Forderung, bei wesentlichen Änderungen der Vorlagen durch den Rat und das Europäische Parlament die Folgen dieser Änderungen zu analysieren und die Folgenabschätzungen entsprechend zu aktualisieren (vergleiche dazu BR-Drucksache 631/10(B), Ziffer 15). Allerdings dürfen dabei das geltende Institutionengefüge nicht gestört und die EU-Gesetzgebungsorgane nicht in ihren Rechten und Funktionen beschnitten werden.
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 14. Er teilt die Einschätzung der Kommission, dass der Rat und das Europäische Parlament Mitverantwortung für qualitativ hochwertige Folgenabschätzungen im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens tragen. Er unterstützt daher [grundsätzlich] die Forderung, bei wesentlichen Änderungen der Vorlagen durch den Rat und das Europäische Parlament die Folgen dieser Änderungen zu analysieren und die Folgenabschätzungen entsprechend zu aktualisieren (vergleiche dazu BR-Drucksache 631/10(B), Ziffer 15). {Allerdings dürfen dabei das geltende Institutionengefüge nicht gestört und die EU-Gesetzgebungsorgane nicht in ihren Rechten und Funktionen beschnitten werden.}
Drucksache 342/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... § 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der Europäischen Union
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen Thema:
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 187/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Beispiele für KMU-Befreiungen, die von der Kommission vorgeschlagen wurden und nun das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen:
Mitteilung
1. Einleitung
2. Befreiung der Kleinstunternehmen von EU-Rechtsvorschriften
3. Weniger strenge Vorschriften für KMU
4. Der KMU-Anzeiger
5. Unterstützung und Konsultierung von KMU
5.1 Konsultation von KMU - Allgemeine Aspekte
5.2 Die TOP 10-Konsultation
6. Reaktion auf die KMU-Konsultationen
7. Die nächsten Schritte
Drucksache 342/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... § 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der EU
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der EU
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 781/1/11
Antrag des Freistaats Thüringen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
... Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die genannten Regelungen des Verordnungsvorschlags im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens entsprechend anzupassen.
Drucksache 631/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 631/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Der Vertrag von Lissabon würde nach seiner Ratifizierung die Rolle der nationalen Parlamente im EU-Gesetzgebungsverfahren stärken27. In den Protokollen 1 und 2 des Vertrags ist ein verbessertes System vorgesehen, damit nationale Parlamente sich dazu äußern können, ob Entwürfe von Legislativvorschlägen dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Sie würden über alle Entwürfe von Legislativvorschlägen unterrichtet und hätten außer in begründeten dringenden Fällen acht Wochen Zeit, um ihren Standpunkt kund zu tun28. Die nationalen Parlamente hätten dann das Recht, in Fällen, in denen ein Legislativvorschlag ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, der Kommission eine begründete Stellungnahme zu übermitteln29. Je nach der Anzahl der Parlamente, die Stellungnahmen übermitteln, sieht der Vertrag zwei Verfahrenswege vor – die "
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 719/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... Der Vertrag von Lissabon würde nach seiner Ratifizierung die Rolle der nationalen Parlamente im EU-Gesetzgebungsverfahren in einigen Punkten verändern15. Eine der wichtigsten Neuerungen besteht darin, das Subsidiaritätsprinzip einer Ex-ante-Kontrolle auf der politischen Ebene sowie einer rechtlichen Ex-post-Kontrolle zu unterwerfen. Die politische Ex-ante-Kontrolle wäre durch ein Frühwarnsystem gewährleistet. Die nationalen Parlamente hätten dann die Möglichkeit, in Fällen, in denen ein Gesetzgebungsakt ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, eine begründete Stellungnahme abzugeben16. Sie würden systematisch über alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten unterrichtet und hätten außer in begründeten dringenden Fällen acht Wochen Zeit, um ihren Standpunkt kund zu tun17. Je nach der Anzahl eingegangener begründeter Stellungnahmen sieht der Vertrag zwei Verfahrenswege vor – die "
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze 2007
3.1 Folgenabschätzungen und Ausschuss für Folgenabschätzung
3.2 Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission
4. Anwendung der Grundsätze durch sonstige Akteure
4.1 Nationale Parlamente
4.2 Europäisches Parlament und Rat
4.3 Ausschuss der Regionen
4.4 Gerichtshof
5. Fazit
Anhang 1 Zahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 606/1/08
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Die nationalen Parlamente werden durch das Frühwarnsystem aus eigenem Recht Beteiligte am EU-Gesetzgebungsverfahren (Artikel 12 EUV n.F.). Sie erhalten wichtige Kontrollrechte, die durch ein Klagerecht ergänzt werden. Nach Artikel 5 EUV n.F., Artikel 69 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) i.V.m. dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten sie die Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge und -klage und werden auf diese Weise zum Hüter der mitgliedstaatlichen Souveränität. Auch die regionalen Parlamente, in Deutschland die Landtage, können an dem neuen Frühwarnsystem beteiligt werden.
a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union
Im Einzelnen:
aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission
cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen
dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente
ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen
b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit
aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung
bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union
cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union
dd Recht auf Austritt
Drucksache 606/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Die nationalen Parlamente werden durch das Frühwarnsystem aus eigenem Recht Beteiligte am EU-Gesetzgebungsverfahren (Artikel 12 EUV n.F.). Sie erhalten wichtige Kontrollrechte, die durch ein Klagerecht ergänzt werden. Nach Artikel 5 EUV n.F., Artikel 69 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) i.V.m. dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten sie die Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge und -klage und werden auf diese Weise zum Hüter der mitgliedstaatlichen Souveränität. Auch die regionalen Parlamente, in Deutschland die Landtage, können an dem neuen Frühwarnsystem beteiligt werden.
2 I.
a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union
aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission
cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen
dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente
ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen
b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit
aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung
bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union
cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union
dd Recht auf Austritt
2 II.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.