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"Entgelt"
Drucksache 353/18
... Zu erwarten ist, dass jährlich in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 500,00 Euro, ebenfalls in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 1 000,00 Euro sowie in einem Fall eine Mindestgebühr von 50,00 Euro zu erheben sein wird. Die Kostenbelastung der Adressaten beträgt somit insgesamt mindestens 3 050,00 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.
Drucksache 237/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 33. In Artikel 44 Absatz 6 des Vorschlags für die Dachverordnung in BR-Drucksache 227/18 ist eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Nutzungslizenz für alle Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen der Verwaltungsbehörden und auch der Begünstigten für die Kommission vorgesehen. Der Bundesrat befürwortet die umfassende Form der Nutzungslizenz nicht, da die Erteilung einer Nutzungslizenz für ein urheberrechtlich geschütztes Werk üblicherweise als Folge einer Vereinbarung mit dem Urheber und gegen Entrichtung eines Entgelts erfolgt. Die komplette Freigabe des Werkes, insbesondere bei Werken der Begünstigten, greift in die Dispositionsfreiheit des Urhebers ein.
Drucksache 145/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 522/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... "Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."
Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... Darüber hinaus handelt es sich bei den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Vorschriften, die an die ESMA und die nationalen Behörden gerichtet sind, um eigenständige technische Vorschriften. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften und Verfahren für den (grenzüberschreitenden) Vertrieb von Investmentfonds und die durch die zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte transparenter zu gestalten. Um diese politischen Ziele zu erreichen, ist eine unmittelbar geltende Verordnung erforderlich, die eine vollständige Harmonisierung gewährleistet. Eine Verordnung ist auch ein geeignetes rechtliches Instrument, um die ESMA mit der Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über nationale Vorschriften für Marketing-Anzeigen und die geltenden Gebühren und Entgelte sowie Datenbanken für die Speicherung entsprechender Anzeigen zu beauftragen. Eine Verordnung dürfte daher am besten geeignet sein, um eine maximale Harmonisierung zu erreichen und Divergenzen zu vermeiden und somit eine stärkere Angleichung der Vorschriften sicherzustellen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
Drucksache 145/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Drucksache 425/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... "Als Verdienst zählt auch Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gemäß § 20 Absatz 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... In Artikel 44 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags ist eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Nutzungslizenz für alle Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen der Verwaltungsbehörden und auch der Begünstigten für die Kommission vorgesehen. Die Pflicht zur Einräumung unwiderruflicher und inhaltlich äußerst weitreichender Lizenzen für Kommunikationsmaterial geht über jenes Maß deutlich hinaus.
Drucksache 268/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... (3) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen werden.
Drucksache 502/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
... beinhaltet als Verteilungskriterien das Gewerbesteueraufkommen, die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Entgelte. Dieser Verteilungsschlüssel liegt einer soziallastenorientierten Verteilung fern und lässt zudem eine zielgenaue landesinterne Korrektur der Verteilungswirkung nicht zu.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG
5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Ein Mindestmaß an Grundqualifizierung im Sinne einer optimalen Betreuung und Bildungsleistung gegenüber dem Kind sollte vorliegen. Kindertagespflegepersonen sollten Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung erhalten, insbesondere mit Blick auf die Anschlussfähigkeit zur Ausbildung als Kinderpflegerin bzw. Kinderpfleger, für andere Sozialassistenzberufe oder als Erzieherin bzw. Erzieher. Für Tagespflegepersonen, für die das Tagespflegeentgelt wesentlicher Bestandteil des Einkommens ist, könnte eine bessere Einkommenssituation in Abhängigkeit von der Qualifizierung und einer regelmäßigen Fortbildung stehen. Ein entsprechender Leistungsanreiz führt insgesamt zu einer Qualitätssteigerung im Bereich der Kindertagespflege.
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... Das Umlagesystem gemäß § 12 Absatz 2 PflAFinV für stationäre Einrichtungen ist in vorgelegter Fassung nicht wettbewerbsneutral. Die Pflegebedürftigen kommen mit den Pflegeentgelten am Ende für den Teil des Ausbildungsumlagesystems auf, den ihre Einrichtung in den Umlagefonds einzahlt.
Drucksache 132/18
... (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 2 Verbote
§ 5a Strafvorschriften
Artikel 2
Anhang
Zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
Teil A (Besitz)
1. Haarwild
2. Federwild
Teil B (Handel)
1. Haarwild
2. Federwild
Teil C (Besitz und Handel)
1. Haarwild
2. Federwild
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1) Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten
1. Haarwild
2. Federwild
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Nummer 1:
Artikel 1 Nummer 2:
Artikel 1 Nummer 3:
Artikel 1 Nummer 4:
Artikel 2 :
Drucksache 205/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strom-mengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.
Drucksache 453/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Bessere Mietspiegel - mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter"
... Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält mehrere Vorschriften, die die Miethöhe begrenzen. Referenzgröße ist dabei jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete. So kann der Vermieter zwar unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, darf dabei aber nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete gehen (§ 558 BGB). In Gebieten, in denen die sog. Mietpreisbremse eingreift, darf bei der Neuvermietung keine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent verlangt werden (§ 556d BGB). Für Vermieter wie Mieter ist es daher wichtig, die ortsübliche Vergleichsmiete zu kennen. Diese wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (ohne Berücksichtigung von Betriebskostenerhöhungen) geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Die leistungsgerechte und transparente Vergütung der Entnahmekrankenhäuser ist ein entscheidender Faktor bei der Realisierung der Organspende. Die Entnahmekrankenhäuser erhalten bisher für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, eine pauschale Aufwandserstattung. Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser" durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung
§ 12a Angehörigenbetreuung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung
2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende
3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus
3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken
3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes
3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten
3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern
4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung
5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister
6. Verfahrensvereinfachungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Bund, Länder und Gemeinden
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Freistellung Transplantationsbeauftragte
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst
Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2.1 Vorgaben
4.2.2 Informationspflichten
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4.3.1 Bund
4.3.2 TPG-Auftraggeber
4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Demografie
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
III. Ergebnis
Drucksache 557/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... "(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."
Drucksache 205/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strommengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Krankenhausentgeltgesetz
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... cc) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Anstrengungen zum Ausbau und zur Modernisierung der Energienetze zu unternehmen. Die bestehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen zügig vorangebracht werden. Der Bundesrat stellt fest, dass das im Jahr 2017 verabschiedete Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu einer Dämpfung der Verteilernetzentgelte beigetragen hat. Er bittet die Bundesregierung, die Verordnung zur Umsetzung der bereits beschlossenen bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte unverzüglich zu erarbeiten. Die bestehende Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihre Gespräche mit der Kommission zügig fortzusetzen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für KWK-Anlagen in der Eigenstromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu unterstützen und hierbei die enge Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern und Vertretern der Region zu gewährleisten.
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe der Vergabe von Rufnummern und der Anzahl der Teilnehmer wird die Vorgabe von § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG, festzulegen, wer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss, umgesetzt. Diese Beschränkung ist angesichts der Kosten für die Einbeziehung in das automatisierte Auskunftsverfahren geboten, die gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 TKG von den Verpflichteten selbst zu tragen sind. Für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die lediglich bis zu 10 000 Teilnehmer haben und für die nur eine sehr geringe Anzahl an Abfragen durch die Bundesnetzagentur zu erwarten ist sowie für Anbieter, die ohne die gleichzeitige Vergabe von Rufnummern Telekommunikationsdienste in der Regel ohne Entgelt anbieten, wäre die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die gemäß § 112 Absatz 2 TKG zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Stellen die erforderlichen Auskünfte dieser Anbieter im sogenannten manuellen Verfahren gemäß § 113 TKG erhalten können. Die Grenze lehnt sich an den in § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2 Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6 Abfrage der Daten
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9 Sicherheitsanforderungen
§ 10 Technische Richtlinie
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2 Evaluierung
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Votum
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... 2. Der Bundesrat ist besorgt, dass die Zahl der entgeltlich abgesetzten Werke mit dem Vorschlag wesentlich zurückgehen und der Anreiz zum käuflichen Erwerb von Verlagsangeboten für Endnutzer deutlich nachlassen könnte. Er gibt zu bedenken, dass die mangelnde Rentabilität der Geschäftstätigkeit die gesamte Wertschöpfungskette betrifft und einen Rückgang an Investitionen sowie den Abbau von Arbeitsplätzen in mehreren Branchen bewirken kann.
Drucksache 221/17 (Beschluss)
... Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist in der Tabakprodukterichtlinie in Artikel 2 Nummer 40 bestimmt als "die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher [...]". Unter dem Begriff des "Inverkehrbringens" ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht lediglich die Abgabe eines Tabakproduktes zum Verbrauch, - also der Akt der Übergabe - zu verstehen, sondern bereits das Anbieten der Ware für den Endverbraucher. Mit der Tabakprodukterichtlinie und der sie umsetzenden
Drucksache 715/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 4. Der Bundesrat unterstreicht, dass [die Lohngleichheit] bzw. {das Entgeltgleichheitsgebot bei gleicher und gleichwertiger Arbeit} zu den Grundwerten der EU zählen (vergleiche Artikel 157 AEUV und Richtlinie
Drucksache 186/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final
... 6. Soweit der Vorschlag auf eine Harmonisierung der Netzentgelte auf Verteiler-netzebene zielt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine solche Uniformisierung den Besonderheiten der vielen lokalen Verteilernetzbetreiber nicht gerecht werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss der Verteilnetzentgelte auf den Strompreis verhältnismäßig gering und im Übrigen örtlich begrenzt ist, so dass es im Regelfall bereits an jedweder grenzüberschreitenden Bedeutung fehlt. Die beschränkten Wirkungen der Verteilnetzentgelte auf die Strommärkte erfordern daher - auch zur Wahrung der Subsidiarität - kein europäisch koordiniertes Vorgehen. Besonders kritisch sieht der Bundesrat deshalb die geplante neue Ermächtigung der Kommission, verbindliche Leitlinien für die nationalen Verteilungstarifsysteme zu erlassen und insbesondere Netzkodizes für Verteilungstarifstrukturen vorzugeben. Gerade letztere lassen sich auf nationaler Ebene wesentlich besser schaffen als auf europäischer Ebene. Ihre Einführung stellt daher eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 EUV) dar. Beispielhaft für den Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip ist aus Sicht des Bundesrates auch Artikel 16 Absatz 9 des Verordnungsvorschlages zu nennen, der einen Bedarf an europäischer Harmonisierung zahlreicher Detailfragen suggeriert, der für die Verteilernetz-ebene in der Realität weder belegt ist noch besteht.
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Den Ausländerbehörden ist die seriöse Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich.
Drucksache 73/2/17
Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
Drucksache 73/3/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
Drucksache 394/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des E -Government-Gesetzes
... 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden."
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... "(8) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Den Ausländerbehörden ist die seriöse Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich.
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG
§ 17 Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 19 Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 20 Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 20a Information der Tarifvertragsparteien
§ 20b Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan
§ 20c Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 678/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union COM(2017) 495 final
... a) die Prozesse, technischen Anforderungen, Fristen und Entgelte, die für einen beruflichen Nutzer gelten, der zu einem anderen Anbieter wechseln oder Daten zurück in seine eigenen IT-Systeme übertragen möchte; dies umfasst auch die Prozesse und den Ort von Datensicherungen, die verfügbaren Datenformate und -träger, die erforderliche IT-Konfiguration und die Mindestnetzbandbreite, die Vorlaufzeit vor Beginn des Übertragungsprozesses und die Zeitspanne, in der die Daten für eine Übertragung verfügbar bleiben, sowie die Garantien für den Zugang zu den Daten im Falle der Insolvenz des Anbieters;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Datenverkehr in der Union
Artikel 5 Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden
Artikel 6 Übertragung von Daten
Artikel 7 Zentrale Anlaufstellen
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Drucksache 72/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... Die in § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E enthaltene faktische Ermächtigung des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können, begegnet erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europäischem Wettbewerbsrecht und den Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH europäisches Wettbewerbsrecht Anwendungsvorrang vor nationaler Gesetzgebung genießt.
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... V können sie das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit dieser Aufgabe beauftragen, sodass nicht zwingend sie das Verzeichnis führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 169/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.09.2013, S. 6),
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel weitgehend einheitlich behandeln und abschaffen möchte. Diese Regelung ist transparent und für Verbraucher verständlich. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Bundesrat die gegenüber dem Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit eines Zusatzentgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte im Drei-Parteien-Verhältnis. Diese Ausnahme hebt die Transparenz und Klarheit bei Entgelten für die Nutzung von Zahlungskarten auf. Verbrauchern ist im Zweifel nicht klar, welches Zahlungsverfahren die von ihnen genutzte Zahlungskarte verwendet. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-ParteienSystem führt zu Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Entgelte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 288/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Drucksache 447/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
... "(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart." `
§ 21 Tarifvertragsparteien.
§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (6) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 1 Samenspenderregister
§ 2 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 5 Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
§ 7 Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
§ 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 296/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... Der bisherige Wortlaut beschränkt die Kostenbeteiligung der Systeme an der Erfassung von Verpackungen auf kommunalen Wertstoffhöfen auf Verpackungen aus Kunststoff und Metall sowie auf Verbundverpackungen. Die Erfassung von Altglasverpackungen aus privaten Haushalten kann aber ebenso wie die Erfassung von Leichtverpackungen auf Wertstoffhöfen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführt werden. Insoweit besteht aus der praxisgeprägten Sicht der Länder, anders als die Bundesregierung dies meint, auch hier die Notwendigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen kann.
1. Hauptempfehlung zu den Ziffern 2 bis 7 der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.
2. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG
§ 12 Ausnahmen
3. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
7. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
Drucksache 718/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)
... Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... (1) Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen zertifizierten Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu behandeln.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zertifizierter Steuerpflichtiger: Artikel 13a neu
Konsignationslager: Artikel 17a neu , Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 geändert
Mehrwertsteuer -Identifikationsnummer und Steuerbefreiung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze: Artikel 138 Absatz 1 geändert
Reihengeschäfte: Artikel 138a neu
Endgültiges System für den Handel innerhalb der Union: Artikel 402 geändert , Artikel 403 und Artikel 404 gestrichen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 13a
Artikel 17a
Artikel 138a
Artikel 262
Artikel 402
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 288/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Drucksache 107/17
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
... ; z.B. durch Bildungsmaßnahmen zu Fragen der Hard- und Software in diesem Bereich). Mildtätige Zwecke wurden in der Vergangenheit z.B. durch die unentgeltliche Überlassung von Hard- und Software an Flüchtlingsunterkünfte gefördert. An der bisherigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeiten ändert sich durch die geplante Neuregelung nichts.
Drucksache 673/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Aspekte
H. Nachhaltigkeit
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
§ 14 Inhalt des Dateisystems.
Artikel 3 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 676/17
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetz es
... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Mindestlohngesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Beqründunq:
A. Allqemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 708/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt COM(2017) 660 final
... Die vorgeschlagenen Änderungen werden dazu führen, dass die Gasrichtlinie (ebenso wie die damit zusammenhängenden Rechtsakte wie die Gasverordnung, Netzkodizes und Leitlinien, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Rechtsakten) bis zur Grenze des EU-Gebiets vollumfänglich für bestehende wie auch für künftige Rohrleitungen aus und nach Drittländern gelten. Dies schließt die jeweiligen Bestimmungen über den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung, die eigentumsrechtliche Entflechtung und Transparenz ein. Außerdem wird dadurch für neue Rohrleitungen aus und nach Drittländern die Möglichkeit geschaffen, eine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften gemäß Artikel 36 der Gasrichtlinie zu beantragen. Hinsichtlich der bestehenden Rohrleitungen, die nicht unter Artikel 36 fallen, werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Anwendung der Hauptbestimmungen der Richtlinie zu gewähren, sofern die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Marktes oder die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... "Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
§ 3 Anwendungsvorschrift
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 10 Anwendungsregelung
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 8
Zu § 8
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 419/1/17
... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3
Drucksache 139/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... c) Der Bundesrat wird deshalb sehr genau verfolgen, wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Dabei wird sich insbesondere der verbesserte Insolvenzschutz von Arbeitsentgelt bewähren müssen. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Gesetz die nötige Klarheit bringt, wie diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu behandeln sind, die der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) abführt. Sollten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein, wie man diese beseitigt.
Drucksache 419/17 (Beschluss)
... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vergütungsstrukturen" die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" eingefügt.
Drucksache 221/1/17
... Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist in der Tabakprodukterichtlinie in Artikel 2 Nummer 40 bestimmt als "die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher [...]". Unter dem Begriff des "Inverkehrbringens" ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht lediglich die Abgabe eines Tabakproduktes zum Verbrauch, - also der Akt der Übergabe - zu verstehen, sondern bereits das Anbieten der Ware für den Endverbraucher. Mit der Tabakprodukterichtlinie und der sie umsetzenden
Drucksache 521/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates - COM(2017) 329 final
... (c) Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).
Drucksache 715/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Lohngleichheit bzw. das Entgeltgleichheitsgebot bei gleicher und gleichwertiger Arbeit zu den Grundwerten der EU zählen (vergleiche Artikel 157 AEUV und Richtlinie
Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... "Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden."
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - Zugang gegen Entgelt: Für die Inhaber von Daten, wie Hersteller, Diensteanbieter und andere, könnte ein möglicherweise auf bestimmte Grundsätze (wie Fairness, Angemessenheit und Nichtdiskriminierung) gestützter Rahmen entwickelt werden, auf dessen Grundlage sie ihre Daten nach Anonymisierung gegen Entgelt zugänglich machen können. Dabei müssten berechtigte Interessen, wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, berücksichtigt werden. Um den Besonderheiten jeder Branche Rechnung zu tragen, sind auch unterschiedliche Zugangsregelungen für die einzelnen Branchen und/oder Geschäftsmodelle denkbar. So könnte in einigen Fällen der vollständig oder teilweise offene Zugang zu Daten sowohl für Unternehmen als auch für die Gesellschaft der bessere Weg sein.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.