[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2576 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entgelt"


⇒ Schnellwahl ⇒

0085/1/20
0367/20
0544/20
0166/20
0271/20
0437/1/20
0018/1/20
0436/1/20
0375/20
0375/20B
0290/20
0085/20B
0013/20
0504/20
0266/20
0376/1/20
0088/20B
0197/20
0048/20
0221/20
0224/20
0343/20
0436/20B
0335/20
0084/1/20
0051/20B
0437/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0121/20
0053/20
0246/20
0043/1/20
0088/1/20
0085/20
0262/1/20
0348/20
0262/20B
0387/20
0056/20
0104/20
0051/1/20
0246/4/20
0233/20
0086/20
0376/20B
0002/20
0346/20
0082/20
0498/20
0392/20
0007/20
0075/20
0325/20
0528/20
0084/20
0552/1/19
0343/19
0553/19
0360/19B
0494/19
0312/19
0588/19
0598/19
0170/19
0352/19B
0580/19
0100/19B
0169/19
0047/1/19
0580/19B
0533/19
0013/1/19
0387/1/19
0544/19B
0520/19
0533/19B
0558/19
0608/3/19
0527/19B
0578/1/19
0538/19
0485/19
0527/19
0514/19B
0517/19
0346/19
0427/19
0559/19
0343/1/19
0053/19B
0196/19B
0010/19
0450/1/19
0047/19B
0053/1/19
0150/3/19
0424/19
0313/19
0521/1/19
0196/1/19
0143/19B
0542/19
0044/1/19
0502/19
0572/19
0427/19B
0630/19
0197/1/19
0097/19B
0359/19B
0096/19
0343/19B
0044/19B
0001/19
0271/19
0544/19
0525/19B
0152/1/19
0150/19
0349/1/19
0359/1/19
0397/19
0373/19
0628/19
0543/19B
0487/19
0521/19B
0044/19
0138/19B
0152/19B
0608/19
0501/19
0157/19B
0517/19B
0143/1/19
0004/19
0138/1/19
0578/19B
0453/19
0466/1/19
0017/19B
0518/19
0003/19
0013/19B
0594/19B
0517/2/19
0557/19
0620/19
0533/1/19
0525/19
0346/19B
0641/19
0047/3/19
0127/19
0524/19
0552/19B
0580/1/19
0505/19
0128/19
0636/19
0543/19
0522/19
0506/19
0143/19
0157/1/19
0556/19
0197/19B
0098/19B
0605/19
0594/1/19
0592/19
0097/1/19
0150/2/19
0575/19
0578/19
0531/19
0554/19
0592/19B
0514/19
0352/1/19
0398/19
0517/1/19
0514/1/19
0212/19
0242/1/19
0349/18
0506/18
0237/18B
0391/1/18
0391/18B
0097/18
0372/18B
0205/18
0467/18B
0375/18B
0419/18
0425/1/18
0093/18B
0431/1/18
0586/18
0170/18
0048/18B
0093/1/18
0607/18
0127/18
0037/18B
0376/18B
0366/1/18
0391/18
0454/18
0375/1/18
0312/18
0300/18
0216/18
0367/18
0207/1/18
0181/18
0336/18
0176/18
0563/18
0436/18
0151/18
0072/18
0207/18B
0436/18B
0375/18
0507/18
0281/18
0529/18
0048/18
0366/18B
0227/1/18
0094/18
0614/18
0224/18
0467/1/18
0192/1/18
0258/18
0353/18
0237/1/18
0145/18
0522/18
0073/18
0173/18
0145/18B
0425/18B
0227/18B
0268/18
0502/1/18
0469/18
0360/1/18
0132/18
0205/18B
0453/18
0547/18
0557/18
0205/1/18
0504/1/18
0037/1/18
0283/17
0312/1/17
0221/17B
0715/1/17
0186/1/17
0009/17B
0073/2/17
0073/3/17
0394/17
0182/17B
0009/1/17
0008/1/17
0678/17
0072/17B
0414/17
0169/17
0158/17B
0288/17
0447/17
0454/17
0296/1/17
0718/17
0660/17
0074/17B
0288/1/17
0107/17
0673/17
0676/17
0708/17
0412/17
0419/1/17
0139/1/17
0419/17B
0135/17
0221/1/17
0521/17
0715/17B
0529/17
0144/17
0533/17
0556/17B
0073/1/17
0139/17
0585/17
0186/2/17
0139/17B
0456/17
0588/1/17
0537/17
0107/17B
0029/17
0365/17
0347/17B
0657/17
0448/17B
0404/17
0516/17
0182/1/17
0537/17B
0315/17
0419/17
0072/17
0187/17B
0243/17
0186/17B
0138/17
0158/1/17
0112/17
0073/4/17
0190/17
0074/1/17
0535/17
0289/17
0290/17
0366/17
0072/1/17
0256/17
0110/17B
0487/17
0062/17
0008/17B
0731/17
0588/17B
0073/17B
0448/1/17
0187/1/17
0120/17
0347/17
0673/17B
0355/17
0387/17
0725/17
0288/17B
0232/17B
0037/2/17
0411/17
0375/17
0347/1/17
0606/16B
0645/16
0156/1/16
0406/1/16
0099/1/16
0409/2/16
0764/16
0812/16
0089/16B
0371/16
0312/1/16
0361/16
0453/16
0073/16B
0490/1/16
0116/16
0797/16B
0408/16
0562/16
0378/16
0619/16B
0073/16
0320/16
0208/16
0208/16B
0118/16
0436/1/16
0121/16
0236/1/16
0780/1/16
0184/16B
0428/5/16
0236/16B
0277/16
0809/16B
0096/3/16
0096/1/16
0541/16B
0296/1/16
0349/16
0746/16
0294/1/16
0168/16
0073/1/16
0409/16B
0346/16
0809/1/16
0066/2/16
0620/16B
0126/16
0296/4/16
0279/16B
0096/2/16
0123/16B
0436/16
0683/16B
0312/16B
0067/16
0815/16B
0123/1/16
0065/16
0356/16
0765/16
0294/16
0258/16
0436/16B
0565/16B
0278/16
0507/16
0287/16
0067/1/16
0464/16
0503/16B
0490/16B
0720/2/16
0797/1/16
0536/16
0739/1/16
0310/16B
0296/16B
0018/16
0113/16
0229/1/16
0321/16
0667/16
0649/16
0630/16
0312/16
0307/16
0435/16
0023/16
0089/1/16
0066/16B
0746/16B
0311/16
0768/16
0199/16
0071/1/16
0067/16B
0555/16
0279/1/16
0334/16
0195/16
0167/16B
0541/1/16
0371/2/16
0503/1/16
0429/16B
0741/16
0184/16
0535/16
0015/16
0281/16
0272/16
0606/1/16
0739/16B
0338/16B
0683/16
0294/2/16
0467/16
0620/1/16
0296/2/16
0741/16B
0168/16B
0338/16
0022/16B
0022/1/16
0003/16
0536/16B
0466/16
0565/1/16
0114/16
0096/16B
0289/16
0550/16
0407/16
0429/1/16
0167/16
0650/16
0690/16
0020/16B
0310/16
0739/16
0058/15B
0543/1/15
0055/15B
0360/15
0300/15B
0495/1/15
0317/15B
0026/15B
0326/15B
0143/15
0610/15B
0277/15B
0373/15
0247/15B
0496/1/15
0542/15B
0446/15
0129/15B
0543/15B
0553/15
0537/15B
0129/1/15
0510/1/15
0416/15
0015/15
0024/15
0025/15B
0261/15
0425/15B
0277/7/15
0427/15
0026/1/15
0510/15B
0498/15
0057/15
0076/15
0496/15
0247/1/15
0052/15
0335/15
0283/15
0592/15
0425/15
0490/15
0016/15
0326/1/15
0023/1/15
0354/15B
0519/15
0252/15
0277/2/15
0413/15
0488/15
0204/15
0079/1/15
0235/15
0395/15
0465/15
0496/15B
0610/15
0518/15
0258/15B
0441/15B
0058/15
0195/15B
0143/15B
0371/15
0046/15
0058/1/15
0440/15
0099/15B
0594/15
0127/1/15
0441/1/15
0317/1/15
0495/15B
0099/15
0359/15B
0495/15
0359/1/15
0115/15B
0055/15
0025/1/15
0055/1/15
0102/15
0115/15
0102/15B
0122/14B
0641/14B
0418/14
0147/14B
0432/14
0209/14
0025/2/14
0552/14B
0338/14
0402/14
0223/1/14
0010/14
0541/14
0216/14
0265/14
0147/1/14
0507/14
0303/14
0533/14
0580/14
0539/14
0410/14
0502/14B
0592/14
0392/14B
0410/14B
0466/14
0635/14
0145/14
0288/14
0392/1/14
0502/14
0208/14
0075/14
0122/1/14
0181/1/14
0590/14
0243/14
0552/14
0081/14
0154/14
0558/14
0217/14
0238/14
0325/14
0084/14
0208/14B
0487/14
0611/14
0195/14
0422/1/14
0447/14B
0244/14
0223/14B
0574/14
0562/14
0181/14B
0146/14
0608/14
0243/14B
0543/14
0447/1/14
0447/14
0076/14
0448/13
0389/1/13
0097/13
0549/13
0125/13
0207/13
0459/13
0284/13
0004/13
0150/13
0627/13
0376/13B
0689/1/13
0186/1/13
0032/13
0029/13
0653/13
0136/13
0549/13B
0266/13B
0190/13B
0025/13B
0418/13
0219/13B
0516/13
0441/13
0659/13
0073/13
0441/13B
0633/13
0692/13
0033/13
0176/13B
0095/13B
0295/13B
0389/13B
0183/13
0439/13B
0320/13B
0451/13
0418/1/13
0447/2/13
0101/13
0059/13
0447/5/13
0199/13
0284/13B
0176/1/13
0125/13B
0320/13
0717/13B
0095/1/13
0177/13B
0493/13
0011/1/13
0717/1/13
0197/13
0611/13
0025/1/13
0094/13
0380/13
0234/1/13
0190/13
0176/13
0659/13B
0515/13
0254/13
0343/13B
0689/13B
0498/13
0602/1/13
0099/13
0060/13
0362/13
0602/13B
0636/13
0177/13
0382/13
0513/13B
0697/13
0663/13
0190/1/13
0376/13
0068/13
0447/13
0444/13
0074/13
0072/13
0606/13B
0376/1/13
0050/13X
0128/13
0447/4/13
0451/13B
0186/13B
0439/1/13
0114/13
0570/1/13
0156/13
0418/13B
0513/1/13
0125/1/13
0136/13B
0559/13
0177/1/13
0234/13B
0109/13
0063/13
0092/12
0432/12
0460/12B
0633/12
0158/1/12
0467/1/12
0657/12B
0632/12
0118/12
0276/12
0312/12B
0641/12B
0349/12
0301/12B
0634/12
0257/2/12
0082/12
0490/12
0453/12
0784/12
0390/12
0607/1/12
0052/1/12
0030/1/12
0557/12
0349/12B
0170/12
0550/12
0517/1/12
0461/12
0432/12B
0257/12B
0520/12
0303/12
0799/12
0223/12
0519/12
0071/12
0673/12B
0184/12
0217/1/12
0814/12
0635/12
0475/12
0349/1/12
0470/12
0740/12B
0460/1/12
0559/1/12
0306/12B
0129/12
0297/12B
0720/12B
0657/12
0815/12
0306/12
0542/12
0581/12
0330/12
0511/12
0687/12
0250/12
0598/12
0816/12
0586/12
0176/12B
0030/12B
0478/12
0015/12B
0083/1/12
0663/12
0016/12
0129/2/12
0604/12
0175/12
0159/1/12
0817/12B
0181/12
0575/12
0625/1/12
0086/12
0129/12B
0607/12B
0300/1/12
0140/1/12
0065/12
0464/1/12
0313/12
0722/12
0297/12
0663/12B
0454/12
0416/12
0664/1/12
0302/1/12
0159/12B
0559/2/12
0464/12B
0217/12B
0603/12
0176/1/12
0297/1/12
0301/1/12
0324/12
0159/12
0615/12
0345/12
0661/12
0719/12
0300/12B
0514/12
0008/12
0740/12
0116/12
0720/1/12
0488/1/12
0257/1/12
0652/12
0467/12
0458/3/12
0469/1/12
0310/12
0607/12
0217/12
0312/1/12
0721/12
0311/12
0613/12
0488/12
0517/12
0820/12
0094/12B
0257/12
0740/3/12
0015/1/12
0527/12
0487/12
0812/12
0663/1/12
0515/12
0466/12
0292/12
0673/12
0469/12B
0684/12
0517/12B
0306/1/12
0021/12
0158/12B
0730/12
0624/12
0428/12X
0817/1/12
0608/1/12
0559/3/12
0608/12
0083/12B
0287/12
0134/12
0135/12
0641/1/12
0129/1/12
0060/12
0509/12
0544/12
0641/12
0520/4/12
0520/3/12
0094/1/12
0464/12
0170/12B
0681/12
0608/12B
0819/12
0657/1/12
0629/11B
0629/1/11
0052/11
0342/11
0343/11B
0242/11
0325/11
0843/2/11
0257/11
0317/11B
0520/1/11
0854/11
0605/11
0843/1/11
0129/11
0355/11
0682/2/11
0552/11
0320/11
0176/1/11
0129/11B
0876/11
0768/11
0314/11
0822/11
0618/11B
0214/11
0271/11
0157/11
0179/1/11
0799/11
0179/11B
0456/5/11
0361/11
0528/11
0525/11B
0281/4/11
0571/1/11
0055/1/11
0258/11
0571/11
0556/11
0339/11
0395/11
0782/1/11
0343/3/11
0628/11
0300/11
0121/11
0271/11B
0181/11B
0618/11
0260/11
0608/11B
0650/11
0772/2/11
0525/11
0041/1/11
0056/11
0161/11
0313/1/11
0216/11
0216/11X
0041/11
0853/11
0237/11
0324/11
0055/11B
0527/11
0150/11B
0143/11
0288/11
0339/1/11
0313/11B
0161/1/11
0462/3/11
0679/1/11
0067/11
0608/1/11
0281/11
0846/1/11
0715/11
0264/11
0158/11
0525/1/11
0150/11
0789/11
0088/11
0785/11
0315/11B
0527/11B
0129/1/11
0207/1/11
0315/1/11
0032/1/11
0768/1/11
0818/11
0317/1/11
0687/11
0571/11B
0054/1/11
0343/1/11
0253/11B
0846/11B
0782/11
0150/1/11
0833/11
0843/11B
0463/2/11
0367/11
0054/11
0259/11
0810/11
0179/11
0341/11B
0051/11
0068/11
0360/11
0808/11
0323/11B
0855/11
0181/11
0526/11
0087/11
0041/11B
0113/11
0231/11
0747/11
0347/11
0630/11
0342/1/11
0348/11
0731/11
0323/1/11
0635/11
0322/11
0251/11
0127/11
0054/11B
0315/11
0037/11
0395/11B
0181/1/11
0202/11B
0261/11
0207/2/11
0176/11
0527/1/11
0207/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0317/11
0816/11
0323/11
0094/11
0462/11
0183/11
0520/11B
0379/11
0176/11B
0140/11
0395/4/11
0588/11
0608/11
0055/11
0847/10
0661/10
0507/10
0417/10
0438/1/10
0680/10
0581/13/10
0575/10B
0692/10
0074/10B
0723/10
0323/10
0583/10
0064/10
0581/1/10
0033/10
0306/10
0857/10
0553/10B
0064/10B
0762/2/10
0553/10
0708/10
0278/10B
0844/10
0485/10
0712/10
0577/10B
0187/10
0069/10B
0139/10
0482/10
0738/10
0278/1/10
0774/10
0850/10B
0215/10
0714/2/10
0312/10
0226/10
0846/10
0681/10
0152/10
0132/10
0719/10
0534/1/10
0492/10
0679/10
0868/1/10
0490/10B
0173/10
0107/10
0392/10
0847/4/10
0438/10
0575/10
0459/1/10
0181/10
0602/10
0814/10
0392/1/10
0493/10
0139/10B
0585/10
0830/10
0573/10
0363/10
0231/10
0854/10
0453/10
0235/10
0180/10
0225/10
0319/10
0174/10
0575/1/10
0203/10
0861/10
0484/10B
0052/10
0312/10B
0847/1/10
0379/10
0157/1/10
0490/10
0864/1/10
0637/10
0125/10
0799/10
0849/10
0443/10
0074/1/10
0586/10
0681/1/10
0693/10
0312/1/10
0576/10
0001/10
0230/10
0855/10
0581/2/10
0530/10
0848/10
0644/1/10
0791/10
0868/10
0180/10B
0074/10
0075/10
0762/10
0868/10B
0490/1/10
0789/10
0834/10
0459/10
0018/10
0157/10
0182/10
0412/10
0179/10
0180/1/10
0632/10
0453/2/10
0786/10
0753/10
0438/10B
0004/2/10
0581/10B
0714/10
0497/10
0812/10
0459/10B
0661/1/10
0055/10
0424/10
0177/10
0850/1/10
0157/10B
0442/10
0734/09
0380/09
0070/09B
0372/1/09
0647/09
0270/09
0177/09
0070/09
0617/1/09
0568/09
0441/09
0169/09C
0394/09
0263/09
0298/09
0107/09
0280/09
0734/09B
0208/09
0481/1/09
0842/09
0888/09
0120/09
0283/09
0053/09B
0094/09
0225/09
0325/09
0174/1/09
0275/09
0839/09
0175/09
0877/09
0377/09
0358/09
0442/1/09
0846/09
0348/09
0617/09B
0308/09
0865/09
0282/09
0587/09
0030/09
0054/09
0603/09B
0174/09B
0167/09B
0199/09B
0809/09
0567/09
0171/09B
0884/1/09
0190/09
0238/09
0199/09
0086/09
0230/09
0017/09B
0005/09
0085/09
0011/09
0278/09A
0388/09
0169/09D
0141/09
0681/09
0174/09
0313/09
0692/09
0481/09B
0168/09
0035/09
0792/1/09
0053/09
0249/09
0003/09
0892/1/09
0395/09
0059/09
0863/09
0053/2/09
0111/09B
0286/09
0745/09
0892/09B
0171/09
0015/09
0711/09
0374/09
0791/09
0711/09B
0167/09
0004/09
0169/09F
0172/09
0683/09
0051/09
0024/09
0530/09
0780/09
0297/09
0671/09
0130/09
0166/09
0395/09B
0622/09
0395/1/09
0171/1/09
0752/09
0031/09
0372/09B
0278/09
0280/09A
0460/09
0088/09
0892/09
0184/09
0099/09
0053/1/09
0017/1/09
0863/1/09
0603/1/09
0183/09
0128/09
0442/09B
0388/1/09
0111/09
0358/1/09
0592/09
0548/09
0678/09
0696/09
0591/09
0735/09
0865/2/09
0884/09B
0070/1/09
0549/09
0165/09
0657/09
0376/09
0361/09
0167/1/09
0294/09
0707/09
0792/09B
0578/08
0349/08B
0344/08B
0761/08
0022/08
0248/1/08
0688/08
0652/08B
0973/1/08
0238/08
0548/08
0838/08
0200/08
0748/1/08
0400/08
0848/08B
0551/08
0542/08B
0340/08
0581/1/08
0173/08
0822/08
0648/08B
0315/08B
0917/08
0887/08B
0560/08
0536/08
0116/08
0965/1/08
0499/08B
0942/2/08
0541/08
0635/08
0632/1/08
0629/08B
0755/08
0965/08B
0399/2/08
0012/08
0542/2/08
0343/08
0401/08
0632/08B
0759/08B
0173/1/08
0553/08B
0878/08
0632/08
0479/1/08
0765/08
0095/08
0345/08
0295/08
0014/08B
0304/08B
0637/08
0305/08
0019/08
0963/1/08
0133/08
0629/08
0421/08
0566/08
0553/08
0979/08
0997/1/08
0004/08
0717/1/08
0520/08
0014/1/08
0113/08
0209/08
0788/08
0755/08B
0010/08A
0555/08
0997/08B
0625/08
0848/1/08
0996/1/08
0561/2/08
0239/08
0560/08B
0982/08
0576/1/08
0399/08
0718/08
0961/1/08
0548/08B
0568/1/08
0542/1/08
0999/08
0367/08
0996/08B
0730/08
0648/08
0716/08
0442/08B
0342/08
0760/08
0294/08
0933/08
0024/08B
0442/3/08
0113/08B
0961/08B
0225/08
0716/08B
0597/08
0167/08
0559/08
0210/08
0225/08B
0561/08B
0960/1/08
0542/08
0655/08
0896/08B
0010/08B
0614/08
0963/08
0896/1/08
0271/08B
0271/08
0032/08
0681/08
0284/08
0021/08
0968/08
0315/08
0965/08
0543/08
0833/08
0561/08
0733/08
0014/08
0696/1/08
0629/1/08
0332/08
0696/2/08
0352/08
0398/08
0483/08
0759/1/08
0653/08
0024/2/08
0711/08
0399/1/08
0717/08
0054/08
0340/08B
0304/08
0282/08
0239/1/08
0116/1/08
0829/08B
0652/08
0973/08B
0695/08
0605/08
0498/08
0113/1/08
0335/08
0339/08
0023/08
0180/08
0012/1/08
0544/08
0700/08
0821/08
0779/08
0349/1/08
0010/08C
0298/08
0942/08B
0827/08
0831/08
0254/08B
0017/08
0248/08B
0964/08
0755/1/08
0832/08
0343/08K
0576/08B
0024/1/08
0717/08B
0963/08B
0239/08B
0479/08
0649/08
0105/08
0349/08
0340/1/08
0005/08
0575/1/08
0096/08
0548/1/08
0748/08
0581/08B
0438/08
0840/08
0302/08
0526/08
0913/08
0024/08
0581/08
0716/1/08
0900/08
0748/08B
0560/1/08
0814/08
0561/1/08
0568/08B
0553/1/08
0012/08B
0743/08
0576/08
0892/08
0960/08B
0783/08
0254/08
0829/08
0694/08
0607/08
0997/08
0829/1/08
0182/08
0813/08
0633/08
0224/08
0942/1/08
0399/08B
0696/08
0499/1/08
0020/08
0847/08
0010/08
0238/2/08
0010/1/08
0887/1/08
0254/1/08
0759/08
0479/08B
0344/1/08
0568/08
0555/2/07
0543/07
0283/07
0564/07
0787/07
0540/1/07
0643/1/07
0598/07
0861/07
0558/07
0276/07
0100/07
0145/07
0076/07
0718/07
0674/07
0224/1/07
0834/07
0766/07
0680/07
0544/07B
0560/07
0798/1/07
0378/07
0321/07
0944/07B
0789/07
0207/07
0081/07B
0950/07
0675/07
0944/1/07
0540/07
0641/07
0309/07
0417/2/07
0417/1/07
0293/07
0382/07
0811/07
0643/07B
0666/07
0040/07B
0003/07
0720/07J
0603/07
0075/07
0599/07
0824/07
0005/07
0800/07
0247/07
0220/07B
0220/1/07
0531/07B
0613/07
0191/07
0227/07
0057/07
0521/07
0354/07
0492/07
0417/07B
0664/07
0040/1/07
0225/07
0117/1/07
0521/07B
0529/07
0720/07E
0531/07
0080/1/07
0275/07B
0553/07
0068/07
0385/07
0818/07
0470/07
0600/07B
0583/07
0798/07
0783/07
0936/07
0476/1/07
0931/07
0476/07B
0085/07
0673/1/07
0540/07B
0860/07
0384/07
0406/07
0673/07B
0002/07B
0865/07
0744/07
0863/07
0720/07
0114/07
0555/07B
0135/07
0278/1/07
0380/1/07
0582/07
0663/07
0929/07
0705/07
0150/07B
0543/07B
0380/07B
0228/07
0862/07
0800/1/07
0309/07A
0275/1/07
0633/07
0150/07
0321/1/07
0011/07
0278/07B
0531/1/07
0063/07
0099/07
0595/07
0521/1/07
0333/07
0134/07
0392/07
0643/07
0720/07C
0136/07
0622/07
0538/07
0939/07
0722/07
0748/07
0314/07
0597/07
0081/1/07
0813/07
0080/07B
0096/07
0720/07A
0679/07
0800/07B
0815/07
0417/07
0117/07B
0065/07
0779/07
0723/07
0444/07
0081/07
0002/1/07
0792/07
0049/07
0554/07
0559/07
0600/1/07
0555/07
0600/07
0278/07
0275/07
0743/07
0673/07
0486/07
0022/07
0543/1/07
0746/07
0456/07
0568/07
0476/07
0720/07H
0420/07
0591/07
0001/07
0544/6/07
0331/06
0612/06
0152/06
0390/06
0818/06
0158/06
0499/06
0640/06
0625/06B
0550/1/06
0247/06
0314/06
0623/06B
0283/06
0353/06
0780/06
0074/06
0819/1/06
0121/06
0330/06
0754/06
0820/06B
0367/1/06
0359/06B
0329/06
0779/06
0622/06B
0308/06
0475/06
0214/06
0306/06B
0569/06
0556/06
0536/06B
0651/06
0321/06
0206/06
0324/06
0886/06
0929/06
0623/2/06
0820/06
0758/06
0698/06
0928/06
0187/06
0735/06
0359/06
0886/1/06
0151/06
0040/1/06
0300/06
0208/06
0367/06B
0778/06
0717/06
0836/06
0039/06
0354/06
0626/06
0332/06
0868/06
0064/06
0549/06
0349/06
0179/06
0935/1/06
0563/1/06
0474/06
0404/06
0089/06
0250/06
0780/1/06
0507/06
0779/1/06
0122/06
0427/06
0677/06
0142/06
0290/06
0009/1/06
0171/06
0100/06
0260/06
0306/1/06
0018/06
0067/06
0068/06
0230/06
0910/06
0680/06
0512/06B
0512/06
0128/06
0155/06
0818/1/06
0302/06B
0503/06
0009/06
0536/1/06
0257/06
0009/06B
0819/06
0253/06
0625/1/06
0430/06
0178/06
0819/06B
0436/06
0040/06
0426/06
0302/1/06
0935/06B
0623/06
0331/06B
0512/1/06
0359/1/06
0226/06
0030/06
0018/06B
0105/06
0399/06
0243/06
0550/06B
0818/06B
0302/06
0761/06
0141/06
0676/06
0629/06
0935/06
0563/06B
0079/06
0745/06
0362/06
0755/06
0741/06
0064/06B
0358/06
0367/06
0306/06
0886/06B
0331/1/06
0303/06
0948/05
0592/05
0282/05
0655/05
0282/05B
0249/05B
0350/05
0870/05
0445/05
0676/05
0949/1/05
0396/05
0919/05
0165/05
0341/05
0194/05
0849/05
0710/05
0668/05
0792/05
0184/05
0247/1/05
0438/05
0238/05
0248/05
0444/05
0942/1/05
0471/05
0140/05B
0791/05
0092/2/05
0184/05B
0121/05
0286/1/05
0819/05
0455/05
0482/05
0009/05
0072/05
0334/05
0184/1/05
0796/05
0911/1/05
0091/05B
0244/05B
0706/1/05
0092/05B
0479/05B
0706/05
0033/05
0053/05
0656/05
0077/05
0246/05
0140/05
0398/05
0003/05
0710/1/05
0045/05B
0013/05
0911/05B
0236/05
0011/05
0451/05
0091/1/05
0454/05
0019/05
0911/05
0084/05
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0247/05
0249/05
0401/05
0773/05
0314/05
0237/1/05
0404/05
0077/05B
0002/05
0706/05B
0213/05
0245/05
0709/05
0819/05B
0010/05
0244/05
0901/05
0188/05
0249/1/05
0744/1/05
0927/05
0244/1/05
0245/05B
0110/05
0186/05
0588/05
0572/05
0744/05B
0723/05
0676/05B
0019/1/05
0949/05B
0287/05
0246/1/05
0449/05
0815/05B
0509/05
0615/05
0014/05
0937/05
0296/05
0237/05B
0479/1/05
0042/05
0498/05
0683/05
0322/05
0631/05
0019/05B
0092/05
0197/05
0248/05B
0815/05
0097/05
0220/05
0853/05
0720/05
0341/05B
0614/05
0622/05
0710/05B
0357/05
0003/1/05
0045/1/05
0012/05
0393/05
0390/05
0423/05
0942/05B
0221/05
0793/05
0246/05B
0237/05
0008/05
0196/05
0618/05
0245/1/05
0033/2/05
0672/05
0524/05
0942/05
0033/05B
0092/1/05
0247/05B
0003/05B
0095/05
0016/05
0320/05
0936/05
0238/04B
0269/04
0955/1/04
0571/04B
0846/04B
0720/1/04
0994/04
0666/04B
0366/1/04
0846/1/04
0877/04
0822/04
0919/04
0606/3/04
0361/04
0900/04
0596/04
0666/2/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0683/1/04
0846/2/04
0903/04
0913/04
1002/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0280/04
0586/04
0366/04B
0408/04
0874/04
0683/4/04
0238/04
0327/04
0878/04
0905/04
0894/04
0924/04
0458/04B
0429/04
0876/04
0891/1/04
0664/04
0891/04B
0606/04B
0955/04
0664/04B
0955/04B
0817/1/04
0955/2/04
0931/04
0682/04
0725/04
0945/04B
0709/04
0666/04
0431/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0712/1/04
0269/1/04
0269/04B
0934/03
0774/03
0560/03
0299/03
0155/03B
0774/03B
0722/03B
0736/03
0642/03B
Drucksache 353/18

... Zu erwarten ist, dass jährlich in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 500,00 Euro, ebenfalls in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 1 000,00 Euro sowie in einem Fall eine Mindestgebühr von 50,00 Euro zu erheben sein wird. Die Kostenbelastung der Adressaten beträgt somit insgesamt mindestens 3 050,00 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.



Drucksache 237/1/18

... 33. In Artikel 44 Absatz 6 des Vorschlags für die Dachverordnung in BR-Drucksache 227/18 ist eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Nutzungslizenz für alle Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen der Verwaltungsbehörden und auch der Begünstigten für die Kommission vorgesehen. Der Bundesrat befürwortet die umfassende Form der Nutzungslizenz nicht, da die Erteilung einer Nutzungslizenz für ein urheberrechtlich geschütztes Werk üblicherweise als Folge einer Vereinbarung mit dem Urheber und gegen Entrichtung eines Entgelts erfolgt. Die komplette Freigabe des Werkes, insbesondere bei Werken der Begünstigten, greift in die Dispositionsfreiheit des Urhebers ein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/18




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 145/18

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

§ 14a
Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14b
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte

§ 14c
Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14d
Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 21
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

§ 32a
Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte

Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 522/18

... "Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."



Drucksache 73/18

... Darüber hinaus handelt es sich bei den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Vorschriften, die an die ESMA und die nationalen Behörden gerichtet sind, um eigenständige technische Vorschriften. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften und Verfahren für den (grenzüberschreitenden) Vertrieb von Investmentfonds und die durch die zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte transparenter zu gestalten. Um diese politischen Ziele zu erreichen, ist eine unmittelbar geltende Verordnung erforderlich, die eine vollständige Harmonisierung gewährleistet. Eine Verordnung ist auch ein geeignetes rechtliches Instrument, um die ESMA mit der Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über nationale Vorschriften für Marketing-Anzeigen und die geltenden Gebühren und Entgelte sowie Datenbanken für die Speicherung entsprechender Anzeigen zu beauftragen. Eine Verordnung dürfte daher am besten geeignet sein, um eine maximale Harmonisierung zu erreichen und Divergenzen zu vermeiden und somit eine stärkere Angleichung der Vorschriften sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Bewertung

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anforderungen an Marketing-Anzeigen

Artikel 3
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 4
Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 5
Prüfung der Marketing-Anzeigen

Artikel 6
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte

Artikel 7
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte

Artikel 8
Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte

Artikel 9
Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten

Artikel 10
Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW

Artikel 11
Standardisierung der Anzeigen an die ESMA

Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a

Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 173/18

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).



Drucksache 145/18 (Beschluss)

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte



Drucksache 425/18 (Beschluss)

... "Als Verdienst zählt auch Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gemäß § 20 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 227/18 (Beschluss)

... In Artikel 44 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags ist eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Nutzungslizenz für alle Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen der Verwaltungsbehörden und auch der Begünstigten für die Kommission vorgesehen. Die Pflicht zur Einräumung unwiderruflicher und inhaltlich äußerst weitreichender Lizenzen für Kommunikationsmaterial geht über jenes Maß deutlich hinaus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

Monitoring, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 268/18

... (3) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen werden.



Drucksache 502/1/18

... beinhaltet als Verteilungskriterien das Gewerbesteueraufkommen, die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Entgelte. Dieser Verteilungsschlüssel liegt einer soziallastenorientierten Verteilung fern und lässt zudem eine zielgenaue landesinterne Korrektur der Verteilungswirkung nicht zu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG

5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II

6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II


 
 
 


Drucksache 469/18

... Ein Mindestmaß an Grundqualifizierung im Sinne einer optimalen Betreuung und Bildungsleistung gegenüber dem Kind sollte vorliegen. Kindertagespflegepersonen sollten Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung erhalten, insbesondere mit Blick auf die Anschlussfähigkeit zur Ausbildung als Kinderpflegerin bzw. Kinderpfleger, für andere Sozialassistenzberufe oder als Erzieherin bzw. Erzieher. Für Tagespflegepersonen, für die das Tagespflegeentgelt wesentlicher Bestandteil des Einkommens ist, könnte eine bessere Einkommenssituation in Abhängigkeit von der Qualifizierung und einer regelmäßigen Fortbildung stehen. Ein entsprechender Leistungsanreiz führt insgesamt zu einer Qualitätssteigerung im Bereich der Kindertagespflege.



Drucksache 360/1/18

... Das Umlagesystem gemäß § 12 Absatz 2 PflAFinV für stationäre Einrichtungen ist in vorgelegter Fassung nicht wettbewerbsneutral. Die Pflegebedürftigen kommen mit den Pflegeentgelten am Ende für den Teil des Ausbildungsumlagesystems auf, den ihre Einrichtung in den Umlagefonds einzahlt.



Drucksache 132/18

... (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

§ 2
Verbote

§ 5a
Strafvorschriften

Artikel 2

Anhang

Zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1) Liste der von den Verboten erfassten Wildarten

Teil
A (Besitz)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
B (Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
C (Besitz und Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1) Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten

1. Haarwild

2. Federwild

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Nummer 1:

Artikel 1
Nummer 2:

Artikel 1
Nummer 3:

Artikel 1
Nummer 4:

Artikel 2
:


 
 
 


Drucksache 205/18 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strom-mengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.



Drucksache 453/18

... Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält mehrere Vorschriften, die die Miethöhe begrenzen. Referenzgröße ist dabei jeweils die ortsübliche Vergleichsmiete. So kann der Vermieter zwar unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, darf dabei aber nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete gehen (§ 558 BGB). In Gebieten, in denen die sog. Mietpreisbremse eingreift, darf bei der Neuvermietung keine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent verlangt werden (§ 556d BGB). Für Vermieter wie Mieter ist es daher wichtig, die ortsübliche Vergleichsmiete zu kennen. Diese wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (ohne Berücksichtigung von Betriebskostenerhöhungen) geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).



Drucksache 547/18

... Die leistungsgerechte und transparente Vergütung der Entnahmekrankenhäuser ist ein entscheidender Faktor bei der Realisierung der Organspende. Die Entnahmekrankenhäuser erhalten bisher für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, eine pauschale Aufwandserstattung. Seit dem Jahr 2011 erfolgte die Kalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser" durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 9c
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung

§ 12a
Angehörigenbetreuung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung

2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende

3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus

3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken

3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes

3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten

3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern

4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung

5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister

6. Verfahrensvereinfachungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.1 Bund, Länder und Gemeinden

3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Freistellung Transplantationsbeauftragte

Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst

Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2.1 Vorgaben

4.2.2 Informationspflichten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4.3.1 Bund

4.3.2 TPG-Auftraggeber

4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Bund

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

II.2 ‚One in one out‘-Regelung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 557/18

... "(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."



Drucksache 205/1/18

... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strommengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.



Drucksache 504/1/18

... Krankenhausentgeltgesetz



Drucksache 37/1/18

... cc) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Anstrengungen zum Ausbau und zur Modernisierung der Energienetze zu unternehmen. Die bestehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen zügig vorangebracht werden. Der Bundesrat stellt fest, dass das im Jahr 2017 verabschiedete Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu einer Dämpfung der Verteilernetzentgelte beigetragen hat. Er bittet die Bundesregierung, die Verordnung zur Umsetzung der bereits beschlossenen bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte unverzüglich zu erarbeiten. Die bestehende Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihre Gespräche mit der Kommission zügig fortzusetzen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für KWK-Anlagen in der Eigenstromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu unterstützen und hierbei die enge Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern und Vertretern der Region zu gewährleisten.



Drucksache 283/17

... Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe der Vergabe von Rufnummern und der Anzahl der Teilnehmer wird die Vorgabe von § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG, festzulegen, wer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss, umgesetzt. Diese Beschränkung ist angesichts der Kosten für die Einbeziehung in das automatisierte Auskunftsverfahren geboten, die gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 TKG von den Verpflichteten selbst zu tragen sind. Für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die lediglich bis zu 10 000 Teilnehmer haben und für die nur eine sehr geringe Anzahl an Abfragen durch die Bundesnetzagentur zu erwarten ist sowie für Anbieter, die ohne die gleichzeitige Vergabe von Rufnummern Telekommunikationsdienste in der Regel ohne Entgelt anbieten, wäre die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die gemäß § 112 Absatz 2 TKG zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Stellen die erforderlichen Auskünfte dieser Anbieter im sogenannten manuellen Verfahren gemäß § 113 TKG erhalten können. Die Grenze lehnt sich an den in § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Verpflichtete

§ 2
Ersuchen

§ 3
Personenbasiertes Ersuchen

§ 4
Nummernbasiertes Ersuchen

§ 5
Anschriftenbasiertes Ersuchen

§ 6
Abfrage der Daten

§ 7
Datenübermittlung durch den Verpflichteten

§ 8
Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

§ 9
Sicherheitsanforderungen

§ 10
Technische Richtlinie

§ 11
Evaluierung

§ 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2 Evaluierung

II.3 KMU-Betroffenheit

III. Votum


 
 
 


Drucksache 312/1/17

... 2. Der Bundesrat ist besorgt, dass die Zahl der entgeltlich abgesetzten Werke mit dem Vorschlag wesentlich zurückgehen und der Anreiz zum käuflichen Erwerb von Verlagsangeboten für Endnutzer deutlich nachlassen könnte. Er gibt zu bedenken, dass die mangelnde Rentabilität der Geschäftstätigkeit die gesamte Wertschöpfungskette betrifft und einen Rückgang an Investitionen sowie den Abbau von Arbeitsplätzen in mehreren Branchen bewirken kann.



Drucksache 221/17 (Beschluss)

... Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist in der Tabakprodukterichtlinie in Artikel 2 Nummer 40 bestimmt als "die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher [...]". Unter dem Begriff des "Inverkehrbringens" ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht lediglich die Abgabe eines Tabakproduktes zum Verbrauch, - also der Akt der Übergabe - zu verstehen, sondern bereits das Anbieten der Ware für den Endverbraucher. Mit der Tabakprodukterichtlinie und der sie umsetzenden



Drucksache 715/1/17

... 4. Der Bundesrat unterstreicht, dass [die Lohngleichheit] bzw. {das Entgeltgleichheitsgebot bei gleicher und gleichwertiger Arbeit} zu den Grundwerten der EU zählen (vergleiche Artikel 157 AEUV und Richtlinie



Drucksache 186/1/17

... 6. Soweit der Vorschlag auf eine Harmonisierung der Netzentgelte auf Verteiler-netzebene zielt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine solche Uniformisierung den Besonderheiten der vielen lokalen Verteilernetzbetreiber nicht gerecht werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss der Verteilnetzentgelte auf den Strompreis verhältnismäßig gering und im Übrigen örtlich begrenzt ist, so dass es im Regelfall bereits an jedweder grenzüberschreitenden Bedeutung fehlt. Die beschränkten Wirkungen der Verteilnetzentgelte auf die Strommärkte erfordern daher - auch zur Wahrung der Subsidiarität - kein europäisch koordiniertes Vorgehen. Besonders kritisch sieht der Bundesrat deshalb die geplante neue Ermächtigung der Kommission, verbindliche Leitlinien für die nationalen Verteilungstarifsysteme zu erlassen und insbesondere Netzkodizes für Verteilungstarifstrukturen vorzugeben. Gerade letztere lassen sich auf nationaler Ebene wesentlich besser schaffen als auf europäischer Ebene. Ihre Einführung stellt daher eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 EUV) dar. Beispielhaft für den Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip ist aus Sicht des Bundesrates auch Artikel 16 Absatz 9 des Verordnungsvorschlages zu nennen, der einen Bedarf an europäischer Harmonisierung zahlreicher Detailfragen suggeriert, der für die Verteilernetz-ebene in der Realität weder belegt ist noch besteht.



Drucksache 9/17 (Beschluss)

... Den Ausländerbehörden ist die seriöse Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich.



Drucksache 73/2/17

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 73/3/17

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)



Drucksache 394/17

... 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden."



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... "(8) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 9/1/17

... Den Ausländerbehörden ist die seriöse Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich.



Drucksache 8/1/17

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/1/17




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1

§ 7
Entgeltgleichheitsgebot

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG

4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG

§ 17
Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18
Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren

§ 19
Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren

§ 20
Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren

§ 20a
Information der Tarifvertragsparteien

§ 20b
Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan

§ 20c
Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 678/17

... a) die Prozesse, technischen Anforderungen, Fristen und Entgelte, die für einen beruflichen Nutzer gelten, der zu einem anderen Anbieter wechseln oder Daten zurück in seine eigenen IT-Systeme übertragen möchte; dies umfasst auch die Prozesse und den Ort von Datensicherungen, die verfügbaren Datenformate und -träger, die erforderliche IT-Konfiguration und die Mindestnetzbandbreite, die Vorlaufzeit vor Beginn des Übertragungsprozesses und die Zeitspanne, in der die Daten für eine Übertragung verfügbar bleiben, sowie die Garantien für den Zugang zu den Daten im Falle der Insolvenz des Anbieters;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Freier Datenverkehr in der Union

Artikel 5
Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden

Artikel 6
Übertragung von Daten

Artikel 7
Zentrale Anlaufstellen

Artikel 8
Ausschuss

Artikel 9
Überprüfung

Artikel 10
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 72/17 (Beschluss)

... Die in § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E enthaltene faktische Ermächtigung des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können, begegnet erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europäischem Wettbewerbsrecht und den Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH europäisches Wettbewerbsrecht Anwendungsvorrang vor nationaler Gesetzgebung genießt.



Drucksache 414/17

... V können sie das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit dieser Aufgabe beauftragen, sodass nicht zwingend sie das Verzeichnis führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 7
Übermittlung, Veröffentlichung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Doppelbuchstabe jj

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Doppelbuchstabe kk

Zu Doppelbuchstabe II

Zu Doppelbuchstabe mm

Zu Doppelbuchstabe nn

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Statistische Landesämter:

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 169/17

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.09.2013, S. 6),



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel weitgehend einheitlich behandeln und abschaffen möchte. Diese Regelung ist transparent und für Verbraucher verständlich. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Bundesrat die gegenüber dem Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit eines Zusatzentgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte im Drei-Parteien-Verhältnis. Diese Ausnahme hebt die Transparenz und Klarheit bei Entgelten für die Nutzung von Zahlungskarten auf. Verbrauchern ist im Zweifel nicht klar, welches Zahlungsverfahren die von ihnen genutzte Zahlungskarte verwendet. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-ParteienSystem führt zu Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Entgelte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 288/17

Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen



Drucksache 447/17

... "(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart." `

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/17




§ 21
Tarifvertragsparteien.

§ 26a
Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a

§ 30j
Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 16
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5


 
 
 


Drucksache 454/17

... (6) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/17




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)

§ 1
Samenspenderregister

§ 2
Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung

§ 3
Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung

§ 4
Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung

§ 5
Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung

§ 6
Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information

§ 7
Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister

§ 8
Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten

§ 9
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

§ 10
Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

§ 11
Auskunfts- und Berichtigungsansprüche

§ 12
Bußgeldvorschriften

§ 13
Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 296/1/17

... Der bisherige Wortlaut beschränkt die Kostenbeteiligung der Systeme an der Erfassung von Verpackungen auf kommunalen Wertstoffhöfen auf Verpackungen aus Kunststoff und Metall sowie auf Verbundverpackungen. Die Erfassung von Altglasverpackungen aus privaten Haushalten kann aber ebenso wie die Erfassung von Leichtverpackungen auf Wertstoffhöfen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführt werden. Insoweit besteht aus der praxisgeprägten Sicht der Länder, anders als die Bundesregierung dies meint, auch hier die Notwendigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/17




1. Hauptempfehlung zu den Ziffern 2 bis 7 der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG

§ 12
Ausnahmen

3. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

7. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten


 
 
 


Drucksache 718/17

... Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 718/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Beitragssätze in der Rentenversicherung

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 660/17

... (1) Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen zertifizierten Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu behandeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Zertifizierter Steuerpflichtiger: Artikel 13a neu

Konsignationslager: Artikel 17a neu , Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 geändert

Mehrwertsteuer -Identifikationsnummer und Steuerbefreiung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze: Artikel 138 Absatz 1 geändert

Reihengeschäfte: Artikel 138a neu

Endgültiges System für den Handel innerhalb der Union: Artikel 402 geändert , Artikel 403 und Artikel 404 gestrichen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 13a

Artikel 17a

Artikel 138a

Artikel 262

Artikel 402

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... Mit der Einfügung des Wortes "vermittelnde" wird klargestellt, dass der Versicherungsvermittler nur für seine vermittelnde Tätigkeit vom Kunden kein Honorar erhalten darf. Bei dieser Änderung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv des Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Versicherungsvermittler. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher von einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Neutralität des Versicherungsvermittlers ausgeht, wenn er ihm ein Honorar für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages bezahlt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler für andere, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher kein Entgelt verlangen darf. In der jetzigen Fassung müsste das Gesetz möglicherweise verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass mit den in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E genannten Tätigkeiten nur erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO-E gemeint sein können. Es erscheint daher geboten, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 288/1/17

Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen



Drucksache 107/17

... ; z.B. durch Bildungsmaßnahmen zu Fragen der Hard- und Software in diesem Bereich). Mildtätige Zwecke wurden in der Vergangenheit z.B. durch die unentgeltliche Überlassung von Hard- und Software an Flüchtlingsunterkünfte gefördert. An der bisherigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeiten ändert sich durch die geplante Neuregelung nichts.



Drucksache 673/17

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Gleichstellungspolitische Aspekte

H. Nachhaltigkeit

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 14
Inhalt des Dateisystems.

Artikel 3
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 676/17

... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Mindestlohngesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Beqründunq:

A. Allqemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 708/17

... Die vorgeschlagenen Änderungen werden dazu führen, dass die Gasrichtlinie (ebenso wie die damit zusammenhängenden Rechtsakte wie die Gasverordnung, Netzkodizes und Leitlinien, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Rechtsakten) bis zur Grenze des EU-Gebiets vollumfänglich für bestehende wie auch für künftige Rohrleitungen aus und nach Drittländern gelten. Dies schließt die jeweiligen Bestimmungen über den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung, die eigentumsrechtliche Entflechtung und Transparenz ein. Außerdem wird dadurch für neue Rohrleitungen aus und nach Drittländern die Möglichkeit geschaffen, eine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften gemäß Artikel 36 der Gasrichtlinie zu beantragen. Hinsichtlich der bestehenden Rohrleitungen, die nicht unter Artikel 36 fallen, werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Anwendung der Hauptbestimmungen der Richtlinie zu gewähren, sofern die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Marktes oder die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 708/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 412/17

... "Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 419/1/17

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3



Drucksache 139/1/17

... c) Der Bundesrat wird deshalb sehr genau verfolgen, wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Dabei wird sich insbesondere der verbesserte Insolvenzschutz von Arbeitsentgelt bewähren müssen. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Gesetz die nötige Klarheit bringt, wie diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu behandeln sind, die der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) abführt. Sollten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein, wie man diese beseitigt.



Drucksache 419/17 (Beschluss)

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3



Drucksache 135/17

... bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vergütungsstrukturen" die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" eingefügt.



Drucksache 221/1/17

... Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist in der Tabakprodukterichtlinie in Artikel 2 Nummer 40 bestimmt als "die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher [...]". Unter dem Begriff des "Inverkehrbringens" ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht lediglich die Abgabe eines Tabakproduktes zum Verbrauch, - also der Akt der Übergabe - zu verstehen, sondern bereits das Anbieten der Ware für den Endverbraucher. Mit der Tabakprodukterichtlinie und der sie umsetzenden



Drucksache 521/17

... (c) Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).



Drucksache 715/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Lohngleichheit bzw. das Entgeltgleichheitsgebot bei gleicher und gleichwertiger Arbeit zu den Grundwerten der EU zählen (vergleiche Artikel 157 AEUV und Richtlinie



Drucksache 529/17

... "Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden."



Drucksache 144/17

... - Zugang gegen Entgelt: Für die Inhaber von Daten, wie Hersteller, Diensteanbieter und andere, könnte ein möglicherweise auf bestimmte Grundsätze (wie Fairness, Angemessenheit und Nichtdiskriminierung) gestützter Rahmen entwickelt werden, auf dessen Grundlage sie ihre Daten nach Anonymisierung gegen Entgelt zugänglich machen können. Dabei müssten berechtigte Interessen, wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, berücksichtigt werden. Um den Besonderheiten jeder Branche Rechnung zu tragen, sind auch unterschiedliche Zugangsregelungen für die einzelnen Branchen und/oder Geschäftsmodelle denkbar. So könnte in einigen Fällen der vollständig oder teilweise offene Zugang zu Daten sowohl für Unternehmen als auch für die Gesellschaft der bessere Weg sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.