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"Erstattungsanspruchs"


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0721/04B
0682/04
0709/04
0666/04
0613/04
0441/04
Drucksache 600/07 (Beschluss)

... mit dem Schuldner erörtern und sich deren Richtigkeit an Eides statt versichern lassen soll. Für diese Tätigkeit erhält der vorläufige Treuhänder eine Vergütung, die in Verbraucherinsolvenzfällen durchschnittlich 450 Euro und in Regelinsolvenzfällen durchschnittlich 900 Euro betragen wird. Kann diese Vergütung nicht aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners am Beginn der Wohlverhaltensperiode entnommen werden, muss die Staatskasse nach § 289a Abs. 6 InsO-E für die Vergütung des vorläufigen Treuhänders aufkommen. Zwar erlangt sie in diesem Fall nach Nummer 9018 KV-GKG-E einen Auslagenerstattungsanspruch gegen den Schuldner. Anders als im Fall der Gerichtsgebühr nach Nummer 2310 KV-GKG und im Fall der Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ist die Erteilung der Restschuldbefreiung aber nicht von der Erfüllung des Auslagenerstattungsanspruchs nach Nummer 9018 KV-GKG-E abhängig. Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass sich der Schuldner darum bemühen wird, die Mittel für die Vergütung des vorläufigen Treuhänders aufzubringen.



Drucksache 559/1/07

... Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung über den beantragten materiellrechtlichen Anspruch, sondern vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (Urteil des BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94). Daraus folgt, dass die beantragte Leistung, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, nachträglich gewährt wird. Ist zwischenzeitlich Wohngeld beantragt und bewilligt worden, muss das Wohngeldverfahren rückabgewickelt und zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Die Realisierung dieses Erstattungsanspruches ist fraglich, da die Leistungsbezieher finanziell kaum in der Lage sind, Erstattungsansprüche zu bedienen. Im günstigsten Falle kann Ratenzahlung vereinbart werden, die verwaltungsaufwändig abzuwickeln ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/1/07




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 32 WoGG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 WoGG

6. Zu Artikel 1 zu den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 WoGG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 WoGG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen

13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG

14. Zu Artikel 1 § 16 WoGG

15. Zu Artikel 1 § 17 Nr. 5 WoGG

16. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG

17. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 3 WoGG

18. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - WoGG

19. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1a - neu - WoGG

20. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 2 WoGG

21. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 6 WoGG

22. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 6 WoGG

23. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2 WoGG

24. Zu Artikel 8 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

25. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 559/07

... Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 1
Zweck des Wohngeldes

§ 2
Wohnraum

§ 3
Wohngeldberechtigung

Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5
Haushaltsmitglieder

§ 6
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7
Ausschluss vom Wohngeld

§ 8
Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 10
Belastung

§ 11
Zu berücksichtigende Miete und Belastung

§ 12
Höchstbeträge für Miete und Belastung

Kapitel 4
Einkommen

§ 13
Gesamteinkommen

§ 14
Jahreseinkommen

§ 15
Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 16
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

§ 17
Freibeträge

§ 18
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19
Höhe des Wohngeldes

Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20
Gesetzeskonkurrenz

§ 21
Sonstige Gründe

Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 22
Wohngeldantrag

§ 23
Auskunftspflicht

§ 24
Wohngeldbehörde und Entscheidung

§ 25
Bewilligungszeitraum

§ 26
Zahlung des Wohngeldes

§ 27
Änderung des Wohngeldes

§ 28
Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

§ 29
Haftung, Aufrechnung und Verrechnung

§ 30
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

§ 31
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich

§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 33
Datenabgleich

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34
Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

§ 35
Erhebungsmerkmale

§ 36
Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonderaufbereitungen

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 37
Bußgeld

§ 38
Verordnungsermächtigung

§ 39
Wohngeld- und Mietenbericht

§ 40
Einkommen bei anderen Sozialleistungen

§ 41
Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

§ 43
Festlegung der Mietenstufen

§ 44
Weitergeltung bisherigen Rechts

Anlage 1
Werte für a, b und c

Anlage n
3 bis 7 siehe gesonderte Anlagen

Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze

Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Artikel 7
Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Alternativen

VI. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

4. Bürokratiekosten

a Informationspflichten für die Wirtschaft

b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

c Informationspflichten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zur Überschrift des Teils 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zur Überschrift des Teils 2 Wohngeldberechnung

Zur Überschrift des Kapitels 1 und zu § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zur Überschrift des Kapitels 3 Miete und Belastung

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zur Überschrift des Teils 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

Zu § 20

Zu § 21

Zur Überschrift des Teils 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zur Überschrift des Teils 5 Kostentragung und Datenabgleich

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu den Anlagen 1 bis 7

Zu Artikel 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 11

Zu Nummern 12 bis 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 600/1/07

... mit dem Schuldner erörtern und sich deren Richtigkeit an Eides statt versichern lassen soll. Für diese Tätigkeit erhält der vorläufige Treuhänder eine Vergütung, die in Verbraucherinsolvenzfällen durchschnittlich 450 Euro und in Regelinsolvenzfällen durchschnittlich 900 Euro betragen wird. Kann diese Vergütung nicht aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners am Beginn der Wohlverhaltensperiode entnommen werden, muss die Staatskasse nach § 289a Abs. 6 InsO-E für die Vergütung des vorläufigen Treuhänders aufkommen. Zwar erlangt sie in diesem Fall nach Nummer 9018 KV-GKG-E einen Auslagenerstattungsanspruch gegen den Schuldner. Anders als im Fall der Gerichtsgebühr nach Nummer 2310 KV-GKG und im Fall der Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ist die Erteilung der Restschuldbefreiung aber nicht von der Erfüllung des Auslagenerstattungsanspruchs nach Nummer 9018 KV-GKG-E abhängig. Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass sich der Schuldner darum bemühen wird, die Mittel für die Vergütung des vorläufigen Treuhänders aufzubringen.



Drucksache 678/06

... - Nach Artikel 8 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie verlangt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die zuständige Behörde unter anderem in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien von dem Verantwortlichen, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erstattung der Kosten, die ihr durch die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind. Die zuständige Behörde kann jedoch entscheiden keine Erstattung der vollen Kosten zu verlangen, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über der zu erstattenden Summe liegen würden oder wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Da die Regelung eines Kostenerstattungsanspruchs für behördliche Maßnahmen die Länderfinanzen berührt, erscheint es aus Bundessicht folgerichtig, wenn die Länder entsprechende richtlinienkonforme Regelungen erlassen und die Einzelheiten bestimmen. Vor dem Hintergrund des Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 in Verbindung mit 72 Absatz 2 GG erscheint im Hinblick auf die Regelungen der Umwelthaftungsrichtlinie eine bundesrechtliche Regelung auch nicht erforderlich.



Drucksache 250/06

... an die Stelle einer in ihren Auswirkungen starren Tabelle eine feste Bezugsgröße tritt, so dass für die einzelnen Antragsteller die Monatsrate entsprechend ihrem verfügbaren Einkommen festgesetzt werden kann und sich hieraus eine verhältnismäßig gleiche Belastung ergibt. Bei der Bestimmung dieses Wertes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse des Bundes und der Länder an einer Verbesserung der Einnahmen gegen das Interesse des Antragstellers an einem Erhalt des frei verfügbaren Einkommens abzuwägen das allerdings auch dem Zugriff des Prozessgegners im Falle eines Kostenerstattungsanspruchs und dem Zugriff sonstiger Gläubiger unterliegt. Eine Abwägung zwischen diesen Interessen führt dazu, dass das Interesse der Staatskasse und damit der Allgemeinheit grundsätzlich das Interesse des Antragstellers überwiegt. Daraus folgt, dass der Antragsteller Monatsraten in Höhe von zwei Drittel des einzusetzenden Einkommens aufzubringen hat. Dies entspricht der bisherigen durchschnittlichen Belastung in den ersten beiden Stufen der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO, in die ca. 40 % aller Prozesskostenhilfe-Bewilligungen mit einer Ratenzahlungsfestsetzung fallen. Deshalb erscheint es unter Berücksichtigung sozialer Aspekte gerechtfertigt, diesen Durchschnittssatz (erst recht) auch auf die Antragsteller anzuwenden, deren verfügbares Einkommen höher liegt. Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der zu zahlenden Monatsraten bleibt derjenige der Beschlussfassung; dies folgt aus einem Umkehrschluss



Drucksache 68/06

... Im Übrigen ist bei ausländischen Staatsangehörigen, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürfen, in aller Regel davon auszugehen, dass sie nachrangige staatliche Fürsorgeleistungen beziehen. Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezuges darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6.7.2004, Absatz-Nr. 51, 62).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Artikel 5
Neufassung von Gesetzen

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 623/06

... Die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche durch Kfz-Werkstätten (vgl. dazu auch Begründung zu Absatz 1) fällt daher, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ebenso wenig unter § 2 wie die in einzelnen Fällen durchgeführte Einziehung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche durch Ärzte, Psychotherapeuten oder andere freiberuflich tätige Personen.



Drucksache 444/05

... (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/05




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung.

§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.

§ 36a
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

§ 42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

§ 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 44
Erlaubnis zur Vollzeitpflege.

§ 72a
Persönliche Eignung

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt

§ 91
Anwendungsbereich

§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung

§ 93
Berechnung des Einkommens

§ 94
Umfang der Heranziehung

§ 97b
Übergangsregelung

§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 911/1/05

... 30. Die zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten nicht differenzierende Regelung, die Zahlungsdienstleistern uneingeschränkt den Zugang zu Zahlungsdiensten eröffnen soll, ist nicht ausgewogen, weil mit einem EU-weiten Lastschriftverfahren für alle teilnehmenden Institute besondere Risiken verbunden sind. Zur Wahrung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ist es erforderlich, dass nur solche Institute am Lastschriftverfahren teilnehmen, die auf Grund bankaufsichtsrechtlicher Überwachung über angemessenes Eigenkapital und eine Risikosteuerung verfügen. Das Risiko von Lastschriftretouren auf Grund eines Erstattungsanspruchs des Zahlers nach Artikel 52 und 53 erfordert aufsichtsrechtliche Instrumente, um sicherzustellen, dass vom Institut des Zahlungsempfängers die Lastschriftrückgaben angenommen werden können und der Lastschriftbetrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers erstattet werden kann. Deshalb sollten entweder der Begriff des Zahlungssystems in Artikel 4 Abs. 3 eingegrenzt oder qualitative Anforderungen als Zugangsvoraussetzung gestellt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/1/05




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


Drucksache 3/05

... Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Aktionär gemäß den "Allgemeine Geschäftsbedingungen für entgeltliche Veröffentlichungen im Elektronischen Bundesanzeiger". Anders als noch im Referentenentwurf ist ein Kostenerstattungsanspruch des Aufrufenden gegenüber der Gesellschaft nicht vorgesehen. Dies wäre unsystematisch, da es vorliegend um reine Verfolgung von Vermögens- und Mitverwaltungsinteressen auf der Anteileignerebene geht. Abgesehen davon stünde der Aufwand für Erstattungsbeantragung, rechtliche Antragsprüfung und Überweisung in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den sehr gering zu haltenden Kosten für den Aufruf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 911/05 (Beschluss)

... 25. Die zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten nicht differenzierende Regelung, die Zahlungsdienstleistern uneingeschränkt den Zugang zu Zahlungsdiensten eröffnen soll, ist nicht ausgewogen, weil mit einem EU-weiten Lastschriftverfahren für alle teilnehmenden Institute besondere Risiken verbunden sind. Zur Wahrung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ist es erforderlich, dass nur solche Institute am Lastschriftverfahren teilnehmen die auf Grund bankaufsichtsrechtlicher Überwachung über angemessenes Eigenkapital und eine Risikosteuerung verfügen. Das Risiko von Lastschriftretouren auf Grund eines Erstattungsanspruchs des Zahlers nach Artikel 52 und 53 erfordert aufsichtsrechtliche Instrumente, um sicherzustellen, dass vom Institut des Zahlungsempfängers die Lastschriftrückgaben angenommen werden können und der Lastschriftbetrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers erstattet werden kann. Deshalb sollten entweder der Begriff des Zahlungssystems in Artikel 4 Abs. 3 eingegrenzt oder qualitative Anforderungen als Zugangsvoraussetzung gestellt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/05 (Beschluss)




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

23. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


Drucksache 911/05

... 2. Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Rückerstattungsantrags entweder den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mit unter Angabe der Stelle, an die sich der Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er die Begründung nicht akzeptiert.



Drucksache 401/05

... Für den Bereich der zivilen Flugplätze wurden, wie unter D. 1. angegeben, auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 22.06.2004 die Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auf 614 Mio. € bis 738 Mio. € geschätzt. Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem Referentenentwurf einige Änderungen, die zu relevanten Verringerungen der Kosten führen. Die Kostenfolgen für die Flugplatzunternehmen werden aufgrund des zeitlich gestuften Entstehens von Erstattungsansprüchen und darüber hinaus in Abhängigkeit von der Geltendmachung durch die Anspruchsberechtigten auf einen Zeitraum von rund 10 Jahren nach der Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereichs verteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Einrichtung von Lärmschutzbereichen

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:

§ 13
Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften

§ 14
Schutzziele für die Lärmminderungsplanung

§ 15
Anhörung beteiligter Kreise

14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Fortgeltung von Vorschriften

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Ermittlungsverfahren und Resultate

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 676/05 (Beschluss)

... § 4 Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Beteiligte Arbeitgeber

§ 3
Beteiligte Krankenkassen

§ 4
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

§ 5
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

§ 8
Versagung und Rückforderung der Erstattung

§ 9
Abtretung

§ 10
Verjährung und Aufrechnung

§ 11
Aufbringung der Mittel

§ 12
Verwaltung der Mittel

§ 13
Gemeinsames Ausgleichsverfahren

§ 14
Satzung

§ 15
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

§ 16
Ausnahmevorschriften

§ 17
Freiwilliges Ausgleichsverfahren

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Einzelbegründung


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.