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0136/07B
0128/1/07
0930/07B
0800/2/07
0800/07
0574/07
0938/07B
0220/07B
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0223/07B
0354/07
0535/07
0221/07
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0508/07
0508/07B
0865/1/07
0064/07
0136/1/07
0476/1/07
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0244/1/07
0150/07B
0244/07B
0370/07
0535/07B
0150/07
0661/07
0865/07B
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0001/1/07
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0555/07
0198/07
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0555/06
0330/06
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0329/2/06
0429/06
0556/06
0159/06
0651/06
0206/06
0119/1/06
0707/06B
0072/06
0142/2/06
0359/06
0886/1/06
0889/06
0154/1/06
0153/06B
0094/06
0847/1/06
0558/06B
0833/1/06
0089/1/06
0626/06
0542/1/06
0678/06
0029/06
0156/06
0538/1/06
0542/06B
0872/06
0779/1/06
0552/1/06
0351/1/06
0620/06
0119/06
0558/1/06
0668/06
0282/06
0094/1/06
0680/06
0532/06B
0739/06
0257/06
0756/06B
0178/06
0070/06B
0577/06B
0154/06B
0623/06
0119/06B
0359/1/06
0053/06B
0868/06B
0707/1/06
0756/1/06
0542/2/06
0070/1/06
0398/06B
0094/06B
0552/06
0329/06B
0644/06
0751/1/06
0398/1/06
0153/06
0052/06
0678/06B
0358/06
0089/06B
0886/06B
0053/1/06
0329/1/06
0351/06B
0518/1/05
0194/1/05
0153/05B
0592/1/05
0037/1/05
0626/05
0093/05
0355/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0790/05
0592/05B
0001/05B
0518/2/05
0942/1/05
0103/05
0286/1/05
0819/05
0479/05B
0544/1/05
0153/05
0052/1/05
0193/1/05
0591/3/05
0331/1/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0550/05B
0519/1/05
0518/05B
0001/1/05
0078/05B
0103/05B
0037/05B
0195/05
0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 650/1/16

... sieht in Artikel 26b Absatz 3 Satz 1 unter Verwendung des Wortes "beispielsweise" eine nicht abschließende Liste von Gründen für eine Beschränkung oder ein Verbot vor. Eine Einschränkung dieses europarechtlich vorgesehenen Spielraums ist nicht zielführend, da in der Zukunft eventuell weitere Gründe bedeutsam werden können, die heute auf Grund der geringen Erfahrung mit dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland noch nicht absehbar sind.



Drucksache 422/16

... Diese Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit des geltenden deutschen Rechts erfordert ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers, durch den allein eine völkerrechtskonforme Rechtslage hergestellt werden kann. Neben dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bedarf es eines solchen Tätigwerdens auch auf Grund des völkerrechtlichen Grundsatzes "Pacta sunt servanda". Die vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Aarhus-Konvention sind durch den für Deutschland verbindlichen Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz konkretisiert worden. Daneben ist die Aarhus-Konvention für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch geltendes Unionsrecht, mit der Folge, dass eine zwingende Umsetzungsverpflichtung zusätzlich auch aus dem Europarecht besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

§ 4
Verfahrensfehler.

§ 5
Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

§ 6
Klagebegründungsfrist

§ 7
Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

§ 8
Überleitungsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Bundesberggesetzes

§ 5a
Öffentliche Bekanntgabe

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 11
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 14
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Artikel 15
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Artikel 16
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demographie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Artikel 9
Zugang zu Gerichten [...]

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

I. Zusammenfassung

1. Im Einzelnen

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 237/1/16

... Der vorgeschlagene letzte Halbsatz in § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG ist missverständlich. Wenn durch die störfallrechtliche Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird, ist nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ein (störfallrechtliches) Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Möglichkeit, durch eine abschließend bestimmte Anordnung nach § 17 Absatz 1 BImSchG ein solches Genehmigungsverfahren zu "ersetzen", besteht europarechtlich nicht. Ein solches Genehmigungsverfahren ist nur im Falle des § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG entbehrlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 2 BImSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 3 - neu - BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

11. Hauptempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 2

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1 Nummer 2

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 3 - neu -, 4 - neu BImSchG

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *

21. Zu Artikel 1 Nummer 5, 7 und 10 § 16a Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 5, § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *

24. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 17 Absatz 1b - neu - BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *

26. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *

28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 3 BImSchG

30. Hauptempfehlung zu Ziffer 47

Zu Artikel 1 Nummer 10

31. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG

32. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG

33. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG ,* Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG

34. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 2 Satz 3 BImSchG

37. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG

38. Hauptempfehlung zu Ziffer 39

Zu Artikel 1 Nummer 10

39. Hilfsempfehlung zu Ziffer 38

Zu Artikel 1 Nummer 10

40. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 25 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 BImSchG

41. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG

42. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 1 und 2 - neu - BImSchG

45. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 50 BImSchG

46. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 17

48. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

49. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG


 
 
 


Drucksache 733/1/16

... -Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2017 enthält - wie auch seine Vorgängerfassungen - eine Regelung, wonach der Stromnetzbetreiber verpflichtet ist, hocheffiziente KWK-Anlagen "unverzüglich vorrangig" an sein Stromnetz anzuschließen und den erzeugten KWK-Strom "unverzüglich vorrangig" physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Streichung oder die deutliche Einschränkung der Vorrangregelungen für hocheffiziente KWK würde in wirtschaftlicher Hinsicht die Investitionssicherheit für KWK-Projekte stark gefährden. Sollten der vorrangige oder garantierte Zugang zum Netz und die vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK gestrichen oder auch nur - wie im Entwurf der Strommarkt-Verordnung vorgeschlagen - für kleine Anlagen in der Strommarkt-Verordnung aufgenommen werden, könnten die einschlägigen Regelungen des KWKG als europarechtswidrig eingeordnet werden.



Drucksache 651/1/16

... /EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist. In der Folge des Urteils sind die zu den entsprechenden Verfahren vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen nicht mehr notwendig und demzufolge zu streichen.



Drucksache 626/16

... /EU in allgemeiner Form als eines der (Mindest-)Ausbildungsziele des tierärztlichen Studiums. Die Aufnahme der europarechtlich harmonisierten tierärztlichen Ausbildungsinhalte des Artikels 38 Absatz 3 der Richtlinie



Drucksache 275/16

... Über eine 1:1-Umsetzung von europarechtlichen Vorschriften in innerstaatliches Recht geht die vorliegende Änderung des Seefischereigesetzes nicht hinaus.



Drucksache 279/16

... Durch die Integration dieser Statistiken sollen die Ergebnisse der bisher in Teilen freiwilligen Befragungen auf eine bessere Datengrundlage gestellt werden. Außerdem erfordern europarechtliche Vorgaben eine größere Stichprobe bei EU-SILC sowie die Auskunftspflicht für Bürger. Die Umstellungen der Befragung beginnen ab 2017 und werden bis 2021 vollständig umgesetzt werden.



Drucksache 741/16

... Dazu wird in § 8a Absatz 2 (neuer Satz 4) PBefG klargestellt, dass die Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung, in der die konkreten Anforderungen an die Verkehrsleistung definiert werden, sowohl die Vorgabe von Mindestentgelten nach einschlägigen Tarifverträgen bzw. für den Fall entsprechender landesgesetzlicher Regelung repräsentativen Tarifverträgen als auch den Übergang der Beschäftigten zu den bisherigen Bedingungen im Falle eines Betreiberwechsels und weitere soziale Standards festlegen können. Dies entspricht den europarechtlichen Regelungen des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 443/16

... und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt und



Drucksache 647/1/16

... /EU /EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist.



Drucksache 798/16 (Beschluss)

... Es sollte vermieden werden, Begriffe aus der deutschen Rechtssprache mit europarechtlichen Begriffen zu doubeln, wenn der Inhalt von Richtlinien ohne weiteres mit den bestehenden deutschen Rechtsbegriffen umgesetzt werden kann.



Drucksache 415/16

... Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bedarf der nationalen Umsetzung durch verbindliche normative Rechtssetzung. Hierzu dient der vorliegende Gesetzentwurf, der Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) zum Inhalt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 415/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

§ 4a
Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

§ 18
Anwendungsregelung

Artikel 2
Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 741/16 (Beschluss)

... Dazu wird in § 8a Absatz 2 (neuer Satz 4) PBefG klargestellt, dass die Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung, in der die konkreten Anforderungen an die Verkehrsleistung definiert werden, sowohl die Vorgabe von Mindestentgelten nach einschlägigen Tarifverträgen bzw. für den Fall entsprechender landesgesetzlicher Regelung repräsentativen Tarifverträgen als auch den Übergang der Beschäftigten zu den bisherigen Bedingungen im Falle eines Betreiberwechsels und weitere soziale Standards festlegen können. Dies entspricht den europarechtlichen Regelungen des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 253/2/16

... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europäischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.



Drucksache 565/1/16

... 17. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Vorschlag den Anforderungen des Bundesrates an eine Harmonisierung des Urheberrechts im Bereich von Bildung und Forschung, wie in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 (BR-Drucksache 15/16(B)) dargelegt, noch nicht gerecht wird, um verlässlich die europarechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der vom Bundesrat geforderten allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu schaffen (vergleiche BR-Drucksache 643/13(B)).



Drucksache 813/1/16

... Die Wertung des Gesetzgebers des 1. FiMaNoG, als Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung als besonders schwerer Fall der Begehung einer Marktmanipulation und damit als Verbrechen die bloße Tätigkeit bei einer inländischen Finanzaufsichtsbehörde, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einer Börse oder einem Betreiber eines Handelsplatzes genügen zu lassen, ist in keiner Weise durch europarechtliche Bestimmungen vorgegeben. Die Gleichsetzung des Merkmals der Mitarbeitereigenschaft mit Fällen von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung ist auch nicht zur Wahrung der Integrität des Finanzmarktes geboten.



Drucksache 607/1/16

... In der Begründung Teil B. Besonderer Teil der Vorlage findet sich in der Einzelbegründung zu Artikel 5/Zu Nr. 2 (§ 3) folgende Fußnote, die auf den Bedarf einer europarechtlichen Anpassung hinweist:



Drucksache 550/16

... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der



Drucksache 407/16

... Eine Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten ist europarechtlich aus Gründen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt. Die vorgesehenen Regelungen sind notwendig, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die vorgesehenen Regelungen sind zudem technologieoffen ausgestaltet. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.



Drucksache 684/16

... dient dagegen ausschließlich dem Beschäftigtenschutz. Diese Ausrichtung wird durch die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben noch verstärkt. Dementsprechend hat das



Drucksache 650/16

... ) regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen, die für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen, für die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, gelten. Eine Regelung durch die Länder ohne bundesrechtlichen Rahmen, in dem insbesondere die Anforderungen an Anbaubeschränkungen und -verbote festgelegt werden, würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen.



Drucksache 52/16

... Da es sich um eine europäische Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.



Drucksache 19/1/16

... Die im Entwurf vorgesehene Einstufung eines leichtfertigen Verstoßes gegen das Verbot der Marktpreismanipulation ist europarechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Während ein fahrlässiges Verhalten bei den Begehungsformen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 364/15

... /EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S.1) geändert worden ist) nur auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anzuwenden ist, wird mit dem nationalen Heizungslabel erstmals ein Energieeffizienzetikett im Bestand vergeben. Mit dem nationalen Effizienzlabel wird das Ziel verfolgt, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte gegen energieeffiziente Produkte zu erhöhen. Es stellt auf diese Weise eine Brücke zwischen alten und neuen Heizgeräten her. Europarechtliche Vorgaben bestehen nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Anlage 1
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16
Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17
Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18
Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19
Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 16
(Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 17
(Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 18
(Verfahren zu Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung)

§ 19
(Kostenfreiheit und Duldungspflicht)

Anlage 1
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)

Anlage 2
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)

Anlage 3
(Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung)

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3340: Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erstattungskosten

2. Aufwand der Verwaltung zur Abwicklung der Erstattungskosten


 
 
 


Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Die Gesetzesänderung ist europarechtskonform, da die durch die Ausdehnung der Vertriebsverbote und Anzeigepflichten erfolgenden Eingriffe in die Grundfreiheiten durch Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 356/15 (Beschluss)

... Die Beachtung einer europarechtlichen Regelung aus dem Bereich der ehemaligen Dritten Säule des Maastrichter Vertrags durch den nationalen Rechtsanwender setzt grundsätzlich die Umsetzung in nationales Recht voraus (Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 EUV a. F.). Sofern das IRG keine den Artikeln 9 und 12 RbDatenschutz entsprechende Vorschrift enthält, ist die Beachtung - zumindest bei der Zusammenarbeit auf Grundlage von Rechtsinstrumenten in Umsetzung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung bzw. der Verfügbarkeit - nicht zwingend, was jedoch nicht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses entspräche und damit europarechtswidrig wäre.



Drucksache 317/15 (Beschluss)

... Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.



Drucksache 458/15 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für



Drucksache 26/15

... Der Gesetzentwurf dient der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und somit einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die engere Anpassung des UWG an die europarechtlichen Vorgaben des Lauterkeitsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes verbessert die Investitionsbedingungen im grenzüberschreitenden Bereich, da der Rechtsrahmen auf europäischer Ebene weiter vereinheitlicht wird.



Drucksache 356/1/15

... Die Beachtung einer europarechtlichen Regelung aus dem Bereich der ehemaligen Dritten Säule des Maastrichter Vertrages durch den nationalen Rechtsanwender setzt grundsätzlich die Umsetzung in nationales Recht voraus (Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 EUV a. F.). Sofern das IRG keine den Artikeln 9 und 12 RbDatenschutz entsprechende Vorschrift enthält, ist die Beachtung - zumindest bei der Zusammenarbeit auf Grundlage von Rechtsinstrumenten in Umsetzung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung bzw. der Verfügbarkeit - nicht zwingend, was jedoch nicht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses entspräche und damit europarechtswidrig wäre.



Drucksache 143/15

... Die Regelung stellt klar, dass die Errichtung von oberirdischen Anlagen zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sowie zur untertägigen Ablagerung von dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten verboten ist. Natura 2000 Gebiete sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG). Sie stellen zwar keine eigenständige Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Ihr Schutzregime ist jedoch weitgehend europarechtlich vorgegeben. Das Verbot knüpft dabei an das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG an und gilt wie dieses unmittelbar kraft Gesetzes in allen Natura 2000-Gebieten. Anders als beim allgemeinen Verschlechterungsverbot sind Gegenstand des Verbotes allerdings in erster Linie Maßnahmen, die Projektcharakter haben. Um wie bei Naturschutzgebieten und Nationalparken ein repressives Verbot der Errichtung von Anlagen zu erreichen, wird die Anwendung des § 34 BNatSchG daher insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (Satz 2). Fracking-Vorhaben, bei denen die erforderlichen Anlagen außerhalb eines Natura 2000 Gebietes errichtet und betrieben werden, oder die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein dienen, unterliegen dagegen unverändert den Anforderungen des § 34 BNatSchG.



Drucksache 317/15

... Eine bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.



Drucksache 610/15 (Beschluss)

... 8. Bei einer Finanzierung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wie bisher durch die Inverkehrbringer/Produktverantwortlichen stellt sich die europarechtliche Fragestellung im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit bei verwertbaren Gewerbeabfällen (nicht überlassungspflichtig) nicht, da die Erfassungsgefäße ohne zusätzliches Entgelt von den Abfallbesitzern genutzt werden können.



Drucksache 24/1/15

... Darüber hinaus sollte die in der Bundesrepublik Deutschland geltende grundsätzliche Wertung hinsichtlich der Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit (§ 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E) nicht aufgeben werden, zumal dies nicht durch europarechtliche Vorgaben erforderlich ist. Jedenfalls gehört aber auch diese Ausnahme nicht in den Kontext der Gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen. Anders stellt sich der Sachverhalt lediglich hinsichtlich der Vollstreckung von nach deutschem Recht verjährten ausländischen Erkenntnissen (§ 84b Absatz 1 Nummer 4 IRG-E) dar, weil dadurch keine europarechtlichen Vorgaben missachtet werden oder wesentliche Wertungswidersprüche zum deutschen Recht bestehen.



Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat ist außerdem der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollen, bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wie beispielsweise der Hypothekarkreditrichtlinie oder der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) auf die wirtschaftliche, soziale und demographische Situation im Mitgliedstaat sowie weitere Faktoren, die das Angebot und die Nachfrage in Bezug auf Finanzdienstleistungen bestimmen, Rücksicht zu nehmen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Gestaltung des Angebots von Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten, die sich in einen wirtschaftlichen und sozialen Gesamtkontext einbetten, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann.



Drucksache 260/15

... V. Vereinbarkeit mit Europarecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/15




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 2c
Nationales Entsorgungsprogramm

§ 2d
Grundsätze der nuklearen Entsorgung

§ 9h
Pflichten des Zulassungsinhabers

§ 9i
Bestandsaufnahme und Schätzung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Finanzielle Auswirkungen

III.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III.2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

III.3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

§ 7c
Die in § 9h normierte Ausweitung der Pflichten aus § 7c - Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen - auf die in § 9h genannten Inhaber einer Zulassung verursacht keine wesentliche Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, da die Inhaber diese Pflichten weitestgehend bereits aufgrund ihrer jeweiligen atom- oder strahlenschutzrechtlichen Zulassung sowie aufgrund der einschlägigen Vorschriften des bestehenden Atom- und Strahlenschutzrechts erfüllen müssen.

III.4. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

§ 7c
Die in § 9h vorgesehene Ausweitung der Pflichten aus § 7c (Managementsystem, Aus- und Fortbildung, finanzielle und personelle Ressourcen) auf die dort genannten Inhaber einer Zulassung für Anlagen und Einrichtungen führt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand.

b Länder

Im Einzelnen:

Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. 7c

Pflichten der Zulassungsinhaber, § 9h i.V.m. § 19a Absatz 3 und 4

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

V. Vereinbarkeit mit Europarecht

VI. Nachhaltige Entwicklung

VII. Befristung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3270: Entwurf für ein 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (BMUB)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. 1:1 Umsetzung von EU-Recht


 
 
 


Drucksache 25/15

... Es wird lediglich bei der Strafbarkeit der Bestechlichkeit ausländischer und internationaler Amtsträger über europarechtliche Vorgaben hinausgegangen.



Drucksache 542/15 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass das Strommarktgesetz mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Dazu sind neben den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien insbesondere die Mitteilungen im Rahmen des Sommerpaketes zur Umgestaltung des Energiemarktes und zur Anpassung des rechtlichen Rahmens für das Europäische



Drucksache 24/15 (Beschluss)

... Darüber hinaus sollte die in der Bundesrepublik Deutschland geltende grundsätzliche Wertung hinsichtlich der Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit (§ 84b Absatz 1 Nummer 1 IRG-E) nicht aufgegeben werden, zumal dies nicht durch europarechtliche Vorgaben erforderlich ist. Jedenfalls gehört aber auch diese Ausnahme nicht in den Kontext der Gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen. Anders stellt sich der Sachverhalt lediglich hinsichtlich der Vollstreckung von nach deutschem Recht verjährten ausländischen Erkenntnissen (§ 84b Absatz 1 Nummer 4 IRG-E) dar, weil dadurch keine europarechtlichen Vorgaben missachtet werden oder wesentliche Wertungswidersprüche zum deutschen Recht bestehen.



Drucksache 627/1/15

... /EG keine europarechtliche Verpflichtung für die Festlegung eines Chloridwertes.



Drucksache 529/15

... Die Verordnung dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Sie geht nicht darüber hinaus. Regelungen völkerrechtlicher Verträge werden nicht berührt.



Drucksache 92/1/15

... Allerdings hat der Bundesrat Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft der Daten, die dem EU-Justizbarometer 2015 zugrunde liegen. Der für die Datenerhebung zur Fortbildung der Richter verwendete Fragebogen war in Teilen nicht eindeutig und interpretationsbedürftig. Dies führte bereits bei der Beantwortung im Verhältnis der deutschen Länder zu Unsicherheiten, die im Verhältnis zu den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten noch verstärkt worden sein dürften. Beispielhaft für eine auslegungsbedürftige Fragestellung war der Begriff des "Bezuges zum EU-Recht". Dabei wurde nicht hinreichend deutlich, welchen Umfang der Bezug zum EU-Recht aufweisen muss, um eine Veranstaltung darunter erfassen zu können. Es liegen Anzeichen dafür vor, dass die deutschen Landesjustizverwaltungen sehr zurückhaltend waren und nur solche Veranstaltungen gemeldet haben, bei denen im Schwerpunkt europarechtliche Bezüge behandelt wurden.



Drucksache 367/15 (Beschluss)

... Es soll ergänzend klargestellt werden, dass es sich bei der Wiederholung der europarechtlichen Vorschrift im GWB um keine Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes handelt.



Drucksache 389/15

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 24/15

... Nach Absatz 7 können die Mitgliedstaaten erklären, dass ihre Zustimmung zur Vollstreckungsübernahme auch in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a und b geregelten Fällen nicht erforderlich ist, nämlich immer dann, wenn die verurteilte Person bereits seit mindestens fünf Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat hat oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die Bundesregierung beabsichtigt die Abgabe einer entsprechenden Erklärung im Hinblick auf verurteilte Personen, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird. Durch diese Erklärung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach, jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Ausländische Staatsangehörige werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, sofern sie durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der damit verbundenen Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen wie deutsche Staatsangehörige durch ihre Staatsangehörigkeit (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG-E). Die Erklärung erleichtert den Vollstreckungshilfeverkehr und erhöht die Resozialisierungschancen der verurteilten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion. Im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Vollstreckungsübernahme von freiheitsentziehenden Sanktionen, die gegen deutsche Staatsangehörige verhängt wurden, die weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben noch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus dem anderen Mitgliedstaat verpflichtet sind, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, soll vielmehr in das Ermessen der Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde gestellt werden (§ 84d Nummer 2 IRG-E). Bei Ausübung ihres Ermessens hat die Staatsanwaltschaft den mit dem Rb Freiheitsstrafen verfolgten Zweck der Begünstigung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person zu beachten. Hat die verurteilte Person ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, so bietet sich eine dortige Vollstreckung an. Ist andererseits kein Lebensmittelpunkt der verurteilten Person festzustellen, könnten einzig vorhandene familiäre Bindungen nach Deutschland eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland sinnvoll erscheinen lassen.



Drucksache 629/15 (Beschluss)

... Mit der Neuregelung wird der Zielrichtung der europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, dass zumindest die staatlichen Behörden eine Übersicht über die auf diesem Feld tätigen Akteure besitzen.



Drucksache 340/15

... Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltung auf Landesebene ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 288 Euro. Für die Wirtschaft ergibt sich im Vergleich zum geltenden Recht ein einmaliger, messbarer Erfüllungsaufwand von 396 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft entsteht in Folge europarechtlicher Vorgaben. Die Verordnung setzt EU-Vorgaben "eins zu eins" um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).



Drucksache 22/15

... trägt europarechtlichen Vorgaben Rechnung. Denn zum einen haben gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Verordnung Emittenten künftig auch die Möglichkeit, ihre Aktien bei einem nach dieser Verordnung zugelassenen Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union verwahren zu lassen und zum anderen kann ein gemäß dem in Artikel 25 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannter Drittland-Zentralverwahrer gemäß Artikel 25 Absatz 11 dieser Verordnung seine

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes

1 Zusammenfassung

2 Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 410/15

... Da eine bundesgesetzliche umfassende Transparenzregelung zeitnah nicht zu erwarten und derzeit nicht absehbar ist, wann und mit welchen genauen inhaltlichen Ausgestaltungen diesbezügliche europarechtliche Regelungen in Kraft treten werden, soll durch die angestrebte Gesetzesänderung für die Länder eine sichere Grundlage zum Erlass eigener Regelungen zum Aushang amtlicher Kontrollberichte in den Lebens- und Futtermittelunternehmen geschaffen werden. Diese Regelung dient damit dem Ziel, bis zur Einführung eines - weiterhin angestrebten - bundeseinheitlichen und umfassenden Transparenzmodells zeitnah im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes mehr Transparenz durch landesgesetzliche Regelungen aufgrund der Einräumung eines ausdrücklichen Regelungsvorbehalts zu ermöglichen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Möglichkeit der Länder zum Erlass eigener Regelungen über den Aushang amtlicher Kontrollberichte ist im Vergleich zum Erlass weitergehender Regelungen beispielsweise der Veröffentlichung im Internet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem das mildere Mittel. Durch den Aushang der amtlichen Kontrollberichte in den jeweiligen Betriebsstätten werden im Interesse einer mündigen Verbraucherin und eines mündigen Verbrauchers, die ihre bzw. der seine Konsumentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen treffen will, die jeweils unmittelbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, sich über die hygienischen Zustände des aufgesuchten Lebensmittelunternehmens informieren zu können, wobei jedoch eine immer wieder vorgebrachte "Prangerwirkung" durch eine jedermann und jederzeit abrufbare Veröffentlichung im Internet vermieden wird.



Drucksache 367/1/15

... Es soll ergänzend klargestellt werden, dass es sich bei der Wiederholung der europarechtlichen Vorschrift im GWB um keine Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes handelt.



Drucksache 408/15 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Entwurf einer europarechtskonformen Grünstromvermarktungsverordnung vorzulegen.



Drucksache 337/15 (Beschluss)

... Aufgrund der umfangreichen Einzelregelungen zu Verhaltenspflichten und der zugehörigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände bei Missachtung dürfte die verbleibende Relevanz der entfallenden Vorschrift gering und aufgrund unmittelbar anwendbaren vorrangigen Europarechts weitgehend obsolet sein. Der Wegfall der §§ 1 Absatz 1 und 43 Nummer 1 LuftVO a.F. sollte gleichwohl, im Hinblick auf seine Folgen für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Flugverkehrs sowie die Ahndung von Verstößen, durch den Bund überwacht werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass durch die Novelle unbeabsichtigt Regelungslücken entstehen. Denkbar wären zum Beispiel die Verhinderung vermeidbarer Belästigungen jenseits des Schutzes vor Fluglärm (z.B. Emission von Luftschadstoffen), aber auch Sicherheitsbzw. Aspekte der Ordnung, wenn es um das umfassende Gebot geht, sich als Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Luftverkehr so zu verhalten, dass kein anderer Schaden nimmt bzw. mehr als unvermeidbar belästigt wird. Sollten solche Folgen erkennbar werden, sollte die Vorschrift wieder eingeführt werden. Ihr Wegfall ergibt sich nicht zwingend aus den Vorgaben des europäischen Rechts.


 
 
 


Drucksache 92/15 (Beschluss)

... Allerdings hat der Bundesrat Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft der Daten, die dem EU-Justizbarometer 2015 zugrunde liegen. Der für die Datenerhebung zur Fortbildung der Richter verwendete Fragebogen war in Teilen nicht eindeutig und interpretationsbedürftig. Dies führte bereits bei der Beantwortung im Verhältnis der deutschen Länder zu Unsicherheiten, die im Verhältnis zu den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten noch verstärkt worden sein dürften. Beispielhaft für eine auslegungsbedürftige Fragestellung war der Begriff des "Bezuges zum EU-Recht". Dabei wurde nicht hinreichend deutlich, welchen Umfang der Bezug zum EU-Recht aufweisen muss, um eine Veranstaltung darunter erfassen zu können. Es liegen Anzeichen dafür vor, dass die deutschen Landesjustizverwaltungen sehr zurückhaltend waren und nur solche Veranstaltungen gemeldet haben, bei denen im Schwerpunkt europarechtliche Bezüge behandelt wurden.



Drucksache 337/1/15

... Aufgrund der umfangreichen Einzelregelungen zu Verhaltenspflichten und der zugehörigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände bei Missachtung dürfte die verbleibende Relevanz der entfallenden Vorschrift gering und aufgrund unmittelbar anwendbaren vorrangigen Europarechts weitgehend obsolet sein. Der Wegfall der §§ 1 Absatz 1 und 43 Nummer 1 LuftVO a.F. sollte gleichwohl, im Hinblick auf seine Folgen für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Flugverkehrs sowie die Ahndung von Verstößen, durch den Bund überwacht werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass durch die Novelle unbeabsichtigt Regelungslücken entstehen. Denkbar wären zum Beispiel die Verhinderung vermeidbarer Belästigungen jenseits des Schutzes vor Fluglärm (z.B. Emission von Luftschadstoffen), aber auch Sicherheitsbzw. Aspekte der Ordnung, wenn es um das umfassende Gebot geht, sich als Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Luftverkehr so zu verhalten, dass kein anderer Schaden nimmt bzw. mehr als unvermeidbar belästigt wird. Sollten solche Folgen erkennbar werden, sollte die Vorschrift wieder eingeführt werden. Ihr Wegfall ergibt sich nicht zwingend aus den Vorgaben des europäischen Rechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 337/1/15




1. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 LuftVO


 
 
 


Drucksache 300/1/15

... Der Gesetzentwurf ist europarechtlich zulässig. Die Identifizierungspflicht für Anbieter von Postdienstleistungen verstößt weder gegen die



Drucksache 541/15

... - und Eichgesetz bereits umgesetzt. Es fehlt aufgrund der späteren Veröffentlichung der Richtlinien (März 2014) noch der europarechtlich geforderte Umsetzungshinweis unter Nennung der konkreten Richtlinienbezeichnung. Dieser Hinweis soll mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 127/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender europarechtlicher Regelungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zu bestehenden offenen Fragen zu den Schnittstellen zwischen sammelnden und wiederverwendenden Institutionen eine Verordnungsermächtigung.



Drucksache 273/15 (Beschluss)

... Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko - C-267/ 06; EuGH Rs. Römer - C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/ 07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.



Drucksache 629/1/15

... Mit der Neuregelung wird der Zielrichtung der europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, dass zumindest die staatlichen Behörden eine Übersicht über die auf diesem Feld tätigen Akteure besitzen.



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