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"Explosion"
Drucksache 128/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Lage in Jemen
... B. in der Erwägung, dass sich eine Schwesterorganisation von Al-Qaida zu dem fehlgeschlagenen Versuch, im Dezember 2009 ein Flugzeug über Detroit zur Explosion zu bringen, bekannt hat, der von dem nigerianischen Terroristen Umar Faruk Abdulmuttab unternommen wurde, der angab, er sei in einem jemenitischen Lager von Al-Qaida ausgebildet und ausgerüstet worden, sowie in der Erwägung, dass bei einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage in Jemen Terroristen und aufständische Gruppen in der Region, insbesondere Al-Qaida, ein sicheres Rückzugsgebiet erhalten würden, in dem sie spätere terroristische Aktionen planen, organisieren und unterstützen könnten,
Drucksache 337/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... Außerdem haben die Aufsichtsbehörden es versäumt, für die Einrichtung guter Corporate-Governance-Praktiken in den Finanzinstituten Sorge zu tragen. In vielen Fällen haben die Aufsichtsorgane sich nicht davon vergewissert, dass die Risikomanagementsysteme und die Initiativgeist der Aktionäre in dieser Frage, dem explosionsartigen Anstieg des variablen Vergütungsanteils und insbesondere der zunehmenden Vielfalt von Plänen zur Beteiligung am Unternehmensgewinn durch die Zuteilung von Aktien oder Aktienoptionen zusammenhängen, erschien es der Kommission notwendig, am 30. April 2009 eine neue Empfehlung zu verabschieden22. Diese zielt auf eine strengere Reglementierung der Managervergütung ab und enthält mehrere Grundsätze, durch die die Vorstandsgehälter strukturell enger mit der langfristigen Leistung verknüpft werden sollen. interne Organisation der Finanzinstitute den Veränderungen im Geschäftsmodell der Finanzinstitute und den Innovationen im Finanzsektor angemessen waren. Teilweise haben die Aufsichtsbehörden es auch versäumt, die strikten Kriterien der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung ("
Drucksache 667/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Überprüfung des EU-Haushalts KOM (2010) 700 endg.
... 34. Der Bundesrat hält Großprojekte, die nur gemeinschaftlich realisiert werden können und in hohem Maße zur globalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen, weiterhin für erforderlich. Allerdings betrachtet er die Kostenexplosion bei einigen Projekten mit großer Sorge. Bessere Planung und besseres Management sind erforderlich. Die Beauftragung privater Projektträger, die das Risiko einer Kostenüberschreitung tragen, kann bei entsprechender Kosten-Nutzen-Relation einen Beitrag dazu leisten.
Drucksache 701/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr - die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe KOM (2010) 600 endg.
... In diesem Jahr erlebte die Welt zudem zwei der schlimmsten Naturkatastrophen der letzten Jahre: das Erdbeben in Haiti und die Überschwemmungen in Pakistan. Beide verursachten hohe Verluste an Menschenleben und große Zerstörungen. Zu den weiteren Katastrophen zählten die Explosion auf der Bohrinsel Deepwater Horizon im Golf von Mexiko, die die schlimmste Ölpest der Geschichte nach sich zog, und die schweren Dürren in der Sahelzone.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Anpassung der verfügbaren Instrumente an eine sich verändernde Welt
3. Leitprinzipien
4. Eine effektivere und effizientere europäische Katastrophenabwehr
4.1. Aufbau einer europäischen Notfallabwehrkapazität auf der Grundlage im Voraus bereitgestellter Ressourcen der Mitgliedstaaten und im Voraus vereinbarter Notfallpläne
4.2. Vorhaltung Pre-positioning von Ressourcen für die Katastrophenabwehr
4.3. Verbesserte Bedarfsermittlung
4.4. Eine gemeinsame, effektivere und kostenwirksamere Logistik
4.5. Koordinierter und kostenwirksamer Transport
4.6. Nutzung von militärischen Mitteln der Mitgliedstaaten und Möglichkeiten der GSVP zur Unterstützung der EU-Katastrophenabwehr
5. Eine kohärentere Reaktion
5.1. Aufbau eines Notfallabwehrzentrums
5.2. Verstärkte Koordinierung
6. Eine sichtbarere Katastrophenabwehr
7. Schlussfolgerung
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 10. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Durchdringung aller Lebensbereiche mit Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen der wettbewerbsleitenden Ordnungspolitik neben rein wettbewerbspolitischen Fragen vielfältige gesellschaftspolitische Fragestellungen eine zunehmende Rolle spielen. Diese wechselseitige Durchdringung gesellschaftspolitischer Fragestellungen mit den bereits an sich komplexen wirtschaftspolitischen und technischen Herausforderungen der Telekommunikationsbranche stellt eine besondere Herausforderung dar. Schlagworte der öffentlichen Diskussion wie die Vorratsdatenspeicherung, Netzsperren oder Netzneutralität sind dabei nur die äußeren Zeichen der weitreichenden Auswirkungen technologiepolitischer Weichenstellungen. Aber auch weniger kontroverse Wechselwirkungen wie das sinkende Preisniveau und die Angebotsexplosion auf dem Kommunikations- und Informationssektor revolutionieren Wirtschaft und Gesellschaft heute fortwährend in kaum noch erfassbarem Ausmaß.
Drucksache 696/10
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Höhe der Mindestdeckungssumme von Haftpflichtversicherungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV )
... , was einer Sprengkraft von mehr als 600 kg TNT und ca. 37.500 m3 explosionsfähiger Atmosphäre entspricht.
Drucksache 873/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.
... Mehrere weitere spezifische CLP-Kategorien für physikalische Gefahren, die es vorher nicht gab, ersetzen die allgemeineren alten Gefahrenkategorien „oxidierend“, „explosionsgefährlich“ und „entzündlich“. Diese, zusammen mit den Umweltgefahrenklassen stellen eine direkte Übertragung dar und behalten den derzeitigen Anwendungsbereich in Bezug auf solche Gefahren so weit wie möglich bei. Für die neue Gefahrenkategorie der entzündbaren Aerosole wurden die Schwellenwerte auf der Grundlage der entzündbaren Eigenschaften und Bestandteile proportional den derzeit geltenden Werten angepasst; aus Gründen der Kohärenz wurde die Gruppe der selbstentzündlichen (pyrophoren) Stoffe durch selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe ergänzt.
Drucksache 262/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen und Berechnungen
§ 5 Fachkundige Personen
Abschnitt 3 Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§ 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit.
Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ausführung
III. Kosten und Preiswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Drucksache 448/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Lage auf der koreanischen Halbinsel
... D. in der Erwägung, dass eine Untersuchung durch ein internationales Team einer gemeinsame zivil-militärischen Untersuchungskommission anhand eines Ermittlungs- und Überprüfungsprozesses, der auf der Grundlage eines wissenschaftlichen und objektiven Ansatzes erfolgte, den eindeutigen und unwiderlegbaren Nachweis erbrachte, dass der Untergang der „Cheonan“ das Ergebnis einer externen Unterwasserexplosion gewesen ist, die durch einen in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) hergestellten Torpedo verursacht wurde, was auch im Rahmen einer unabhängigen Prüfung durch die Kontrollkommission der neutralen Staaten bestätigt wurde,
Drucksache 669/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind KOM (2010) 576 endg.
... die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.
Drucksache 456/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
... "§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2 - neu - GefStoffV
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV
8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Satz 2 GefStoffV
10. Zu Artikel 1 § 12 GefStoffV
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
11. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 bis 3 GefStoffV
Begründung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 4, § 22 Absatz 1 Nummer 28 - neu - GefStoffV
Zu a:
Zu b:
14. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV
15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 3a - neu - GefStoffV
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GefStoffV
18. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV
19. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 Warnzeichen GefStoffV
20. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 1 Absatz 1 GefStoffV
21. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 5 Absatz 4 - neu - GefStoffV
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 2 der 2. SprengV
§ 2 Allgemeine Anforderungen
23. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb Anhang Nummer 2.2.5 Absatz 4 der 2. SprengV
24. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe t bis v Anhang Nummer 4.1 bis 4.3 der 2. SprengV In Artikel 2 Nummer 5 sind Buchstabe t bis v wie folgt zu fassen:
Zu Buchstabe u
25. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Anhang Anlage 2 Tabelle 5 der 2. SprengV
26. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e Anhang Anlage 2 Tabelle 7 der 2. SprengV
27. Zu Artikel 2 Nummer 11 Anhang Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV
28. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 8 Satz 2 der 1. SprengV
29. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 1. SprengV
30. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 3 der 1. SprengV
31. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 4 der 1. SprengV
1. Zur Gefahrstoffverordnung insgesamt
2. Zur langfristigen Aufbewahrung von Expositionsdaten
3. Zu § 15 Absatz 5 GefStoffV
4. Zur Verwendung von dichlormethanhaltigen Farbabbeizmitteln
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; Richtlinie
Drucksache 815/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
... Aus dem SOLAS-Übereinkommen ergibt sich das Verbot, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. § 3 Abs. 2 wird daher am Ende insoweit ergänzt, dass auch von Schiffen bzw. auf Schiffen, die nicht dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die die Anforderungen an den Explosionsschutz für Laderäume wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 beschrieben nicht erfüllen, die dort genannten gefährlichen Güter be- und entladen werden dürfen, wenn bestimmte Verhaltensregeln zur Gewährleistung der Sicherheit eingehalten werden.
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... es (Artikel 4 Nummer 4) rundet die im Sprengstoffrecht erforderlich gewordene Anpassungen im Bereich der Kontrolle des berechtigten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ab.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten
c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
4. Informationspflichten für die Verwaltung
a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:
5. Sonstige Kosten
6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :
II. Regelungskompetenz:
1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Zu den Einzelvorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 6
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 12a
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 3
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
4 Allgemeines
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu §§ 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2a
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 16
Zu Nummer 19
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 40a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 34
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 577/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (
Viertes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
Anlage 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
Anlage 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
§ 43a Nationales Waffenregister
§ 52a Strafvorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 173/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... sollte daher analog entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt werden. Die Entscheidung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch bekannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundesministerien getroffen werden. Bekannt gemachte Regeln erhalten eine Vermutungswirkung.
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c sowie Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
Drucksache 69/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) ab, bei dem der Versuch als Verbrechen (Nummer 1 und 2) bzw. über Absatz 3 (Nummer 3 und 4) unter Strafe steht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a und § 91 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1a - neu - StGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 91 Absatz 1 Nummer 1 StGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 129 Absatz 1 StGB Nummer 5b - neu - § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 StPO
13. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG
Drucksache 74/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
... " ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
Drucksache 69/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... s), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a das Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung anderer Vorschriften
§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.
Artikel 5 Zitiergebot
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 89a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 89b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... sollte daher analog entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt werden. Die Entscheidung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch bekannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundesministerien getroffen werden. Bekannt gemachte Regeln erhalten eine Vermutungswirkung.
Drucksache 86/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum 10. Jahrestag des Ottawa-Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Dezember 2007 angenommen.
... 7. fordert alle Mitgliedstaaten, Bewerberländer und Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens auf den möglichen Konsequenzen des allgemein anerkannten Standpunkts des Internationalen Roten Kreuzes gebührende Aufmerksamkeit zu schenken dass jede Mine, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, eine durch das Übereinkommen verbotene Antipersonenmine ist; stellt fest, dass dies bedeutet, dass spezifisch Tripwires, Break-wires, Tilt-rods, Low-Pressure Fuses, Aufhebesperren und ähnliche Zünder für die Vertragsstaaten des Übereinkommens verboten wären;
Drucksache 643/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) führt zu einem aus sicherheitstechnischer Sicht unbefriedigendem und so auch nicht gewolltem Ergebnis. Abweichend von der früheren Praxis der Inbetriebnahmeprüfung von VbF-Anlagen können danach auch explosionsgefährdete Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV
4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV
5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV , Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV
7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV
8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - § 10 Abs. 3 BetrSichV
9. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV
Zu § 14
Zu § 14
10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV , Buchstabe a01 - neu - § 15 Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1, Abs. 15, 16 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe b § 15 Abs. 14 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 18 BetrSichV , Buchstabe d - neu - § 15 Abs. 19 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 5 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 10 Abs. 3, Nr. 11 Abs. 1, 4 Satz 3, 4, Nr. 15 Abs. 1, 3, Nr. 22 Abs. 2, Nr. 26, Nr. 13 Abs. 4 - neu BetrSichV
11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV
12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 6 BetrSichV
14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV
15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 17 BetrSichV , Nr. 6b - neu - § 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV
16. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV
Drucksache 400/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen
Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung
Option 2 – keine Rechtsvorschriften
Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option
3. Behandlung der Problempunkte
3.1. Präzisierungsbedarf
3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems
3.3. Vereinfachungsbedarf
3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen
3.3.2. Besondere Bestimmungen
3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
4.2. Rechtsgrundlage
4.3. Subsidiarität
4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale
Kapitel II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
Artikel 4 Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen
Artikel 5 Inhalt der Leistungserklärung
Artikel 6 Form der Leistungserklärung
Artikel 7 Verwendung der CE-Kennzeichnung
Artikel 8 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Artikel 9 Produktinfostellen
Kapitel III Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Artikel 10 Pflichten der Hersteller
Artikel 11 Bevollmächtigte
Artikel 12 Pflichten der Importeure
Artikel 13 Pflichten der Händler
Artikel 14 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel IV Harmonisierte technische Spezifikationen
Artikel 16 Harmonisierte Normen
Artikel 17 Formale Einwände gegen harmonisierte Normen
Artikel 18 [17] Leistungsstufen oder -klassen
Artikel 19 [18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Artikel 20 [19] Europäisches Bewertungsdokument
Artikel 21 [20] Europäische Technische Bewertung
Kapitel V Technische Bewertungsstellen
Artikel 22 [21] Benennung Technischer Bewertungsstellen
Artikel 23 [22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen
Artikel 24 [23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen
Artikel 25 [24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen
Kapitel VI Vereinfachte Verfahren
Artikel 26 [25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation
Artikel 27 [26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen
Artikel 28 [27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte
Kapitel VII Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
Artikel 29 [28] Notifizierung
Artikel 30 [29] Notifizierende Behörden
Artikel 31 [30] Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 32 [31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Artikel 33 [32] Anforderungen an notifizierte Stellen
Artikel 34 Konformitätsvermutung
Artikel 35 [33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 36 [34] Prüfungen im Beisein von Zeugen
Artikel 37 [35] Anträge auf Notifizierung
Artikel 38 [36] Notifizierungsverfahren
Artikel 39 [37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Artikel 40 [38] Änderungen der Notifizierung
Artikel 41 [39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Artikel 42 [40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
Artikel 43 [41] Meldepflichten der notifizierten Stellen
Artikel 44 [42] Erfahrungsaustausch
Artikel 45 [43] Koordinierung der notifizierten Stellen
Kapitel VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Artikel 46 [44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene
Artikel 47 [45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft
Artikel 48 [46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte
Artikel 49 [47] Formale Nichtkonformität
Kapitel IX Schlussbestimmungen
Artikel 50 [48] Änderung der Anhänge
Artikel 51 [49] Ausschuss
Artikel 52 [50] Aufhebung
Artikel 53 [51] Übergangsbestimmungen
Artikel 54 [52] Inkrafttreten
Anhang I Basisanforderungen an Bauwerke
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Lärmschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Anhang II Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung
Anhang III Leistungserklärung
Leistungserklärung Nr. ....................
Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen
Tabelle
Tabelle
Anhang V Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind
Drucksache 768/08A
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 2
... In den besonderen Fallkonstellationen von Schadensfällen wie z.B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen, bei denen aufgrund der Zusammenballung, des akuten Mengenanfalls eine weitergehende Trennung oder Sortierung nicht zumutbar ist, ist es vertretbar, dass die überwiegend mineralische Fraktion ohne vorherige Basischarakterisierung und auch abweichend von den Zuordnungskriterien deponiert werden kann. Satz 2 Nr. 1 greift ebenfalls § 6 Abs. 9 der geltenden
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gender-Mainstreaming
E. Kosten und Preiswirkungen
F. Bürokratiekosten
2 Anschreiben
Artikel 1 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge
§ 4 Stabilitätsnachweis
§ 5 Abfallbewirtschaftungsplan
§ 6 Vermeidung schwerer Unfälle und Information
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 8 Antrag, Anzeige
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gender-Mainstreaming
E. Kosten und Preiswirkungen
E.1 Verwaltungskosten:
E.2 Preiswirkungen:
F. Bürokratiekosten
F.1 Artikel 1 der Verordnung:
Im Einzelnen:
F.2 Artikel 2 der Verordnung:
Im Einzelnen:
F.3 Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung:
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Im Einzelnen:
Zu § 2
Nummer 1
Nummer n
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
Nummer 6
Nummer n
Nummer 12
Nummer 13
Nummer 14
Nummer 15
Nummer 16
Nummer 17
Nummer 18
Nummer 19
Nummer n
Nummer 26
Nummer n
Nummer 29
Nummer 31
Nummer 34
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Teil 3
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Teil 4
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Teil 6
Zu den §§ 26
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Anhang 1 - Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Anhang 2
Zu Anhang 3 - Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Anhang 4 - Vorgaben zur Beprobung Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 312: Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
Drucksache 96/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1 848 und 2 970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 643/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) führt zu einem aus sicherheitstechnischer Sicht unbefriedigendem und so auch nicht gewolltem Ergebnis. Abweichend von der früheren Praxis der Inbetriebnahmeprüfung von VbF-Anlagen können danach auch explosionsgefährdete Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV
4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV
5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV , Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV
6. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV
7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV
8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - § 10 Abs. 3 BetrSichV
9. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV
Zu § 14
Zu § 14
10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV ,
11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV
12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 6 BetrSichV
13. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrSichV
14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV
15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 17 BetrSichV
16. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV
17. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV
Drucksache 643/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... Die Regelung bewirkt die im Maßnahmepaket zum Mittelstandsentlastungsgesetz II von der Bundesregierung angekündigten Verfahrenserleichterungen für die Wirtschaft. Bereits die bisher geltende Rechtslage eröffnet die Möglichkeit, die Überprüfung instand gesetzter Anlagen im Bereich des Explosionsschutzes durch dieselben befähigten Personen vorzunehmen, die bereits die Instandsetzung vorgenommen haben. Die neue Regelung ersetzt das bisher vorgesehene Anerkennungsverfahren hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde durch ein auf Initiative der zuständigen Behörde in Gang gesetztes Nachweisverfahren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 Pflichtuntersuchungen
§ 5 Angebotsuntersuchungen
§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
§ 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
§ 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
Teil 4 Sonstige Tätigkeiten
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Artikel 3 Änderung der Biostoffverordnung
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Artikel 4 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen.
Artikel 5 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Artikel 6 Änderung der Druckluftverordnung
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Artikel 7 Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Artikel 8 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ausführung
III. Kosten und Preisentwicklung
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Es sind keine nennenswerten zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.
b Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
IV. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu § 10
Zum Anhang
Zu Artikel 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Drucksache 982/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
... 49. erkennt die wachsende Popularität von marktgestützten Lösungen und der Privatisierung in der Finanzierung des Gesundheitswesens als Allheilmittel für die Kostenexplosion, Ineffizienz und Probleme bei der Qualität der Pflege, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass sich die Erkenntnis immer weiter ausbreitet, dass die funktionelle Privatisierung sozialer Krankenversicherungssysteme, die Gewinnorientiertheit und der Wettbewerb zwischen Finanzmaklern in der Regel die Verwaltung von Gesundheitssystemen teurer machen, während ihr Nutzen in Form von Kostendämpfung, Effizienz und Pflegequalität zweifelhaft ist; empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten, in denen ein Einzelzahlermodell besteht, bei diesem Modell bleiben;
Drucksache 96/2/08
Antrag der Länder Niedersachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Punkt 16 der 842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1 848 und 2 970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 8/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)
... Mit der Ausdehnung der Pflicht, beim Versandhandel mit gefährlichen Zubereitungen auf die sie betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 (wie z.B. explosionsgefährlich, giftig oder umweltgefährlich) deutlich hinweisen zu müssen, wenn der private Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung (entweder auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung) eine solche erwerben kann, wird Artikel 13 der Richtlinie
Drucksache 8/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)
... Mit der Ausdehnung der Pflicht, beim Versandhandel mit gefährlichen Zubereitungen auf die sie betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 (wie z.B. explosionsgefährlich, giftig oder umweltgefährlich) deutlich hinweisen zu müssen, wenn der private Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung (entweder auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung) eine solche erwerben kann, wird Artikel 13 der Richtlinie
Drucksache 643/2/08
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... - welche Arbeitsmittel (überwachungsbedürftige Anlagen) und Gefahrenfelder (z.B. Druck, Absturz, Brand und Explosion) national weiterhin einer besonderen Regelung bedürfen,
Drucksache 96/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
... Als Alternative kommt - im Betreuungsrecht nachrangig - nur die Bestellung von neben- oder hauptberuflich tätigen Betreuern in Betracht. Diese erhalten eine Vergütung, die im ersten Jahr der Betreuung in der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1 848 und 2 970 Euro beträgt und damit wesentlich über der Auslagenpauschale von 323 Euro liegt. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben im Betreuungswesen (Gesamtausgaben 2006: 579 Millionen Euro gegenüber 2005: 501 Millionen Euro und 2004: 434 Millionen Euro), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen (z.B. in Schleswig-Holstein 2006 ca. 16,4 Millionen Euro gegenüber 3,8 Millionen Euro Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungen), kommt der ehrenamtlichen Betreuung größte Bedeutung zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiter hoch zu halten (zurzeit noch knapp 70 Prozent der Betreuungen) oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion durch eine Verschiebung hin zu den Berufsbetreuungen abwenden. Es ist daher sicherzustellen, dass der pauschale Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuungen nicht steuerpflichtig ist. Ehrenamtliche Betreuer dürfen nicht durch zusätzlichen Abrechnungsaufwand oder durch steuerbedingte Einbußen bei dem Ersatz ihrer Auslagen von der Übernahme dieses für die Gesellschaft unverzichtbaren Amtes abgehalten werden.
Drucksache 768/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 1
... ), in der jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,
Drucksache 229/08
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte - und Produktsicherheitsgesetzes
... explosionsfähiger
Drucksache 404/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
... (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahndung
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 20o Platzverweisung
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§ 20w Benachrichtigung
§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 20a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 bis 5
Zu § 20j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 20l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 20m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20o
Zu § 20p
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20q
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20r
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20s
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20t
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20u
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20v
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 20w
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20x
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 136: Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Drucksache 437/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007
... Gleichzeitig registrierte der Gerichtshof im Berichtszeitraum einen explosionsartigen Anstieg der Anträge auf vorläufige Maßnahmen von 391 in 2006 auf 601 in 2007. Dies ist vor allem auf die vielen Ausweisungsfälle in Großbritannien und Frankreich aber auch den häufigen Missbrauch dieses Mittels (mehr als die Hälfte der Anträge außerhalb des Anwendungsbereichs) zurück zu führen.
Drucksache 804/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008)
... R. in der Erwägung, dass die weltweite Explosion der Öl- und Lebensmittelpreise zu ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zu Besorgnis hinsichtlich möglicher sozialer Unruhen geführt hat,
Drucksache 702/07
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des § 10 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare -Energien-Gesetz - EEG )
... Zur Sicherung einer nachhaltigen Windenergiewirtschaft in Deutschland ist es deshalb erforderlich - u.a. auch angesichts der vorliegenden Explosion der Stahl- und Kupferpreise, aber auch der weltweiten Nachfrage -, befristet die Vergütungshöhe für Offshore-Anlagen zu erhöhen, und zwar unabhängig davon, dass Offshore-Parks gemäß Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von der Netzanbindung für die Strecke Übergabe im Offshore bis an Land freigestellt worden sind. Letzteres entspricht zwar einer Kostenentlastung um etwa 25 bis 30 %. Gleichwohl zeigen vorliegende Gewinn- und Verlustrechnungen, dass bei der gültigen erhöhten Vergütung von 9,1 Cent/KWh dennoch keinerlei Entnahmen von Anteilszeichnern möglich sind. Deshalb wurde auch in Deutschland noch kein Offshore-Park privatwirtschaftlich finanziert.
A. Ziel
B. Problem
C. Lösung
Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates zur Änderung des § 10 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
Entschließung
Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG )
Artikel 2
Begründung
1. Allgemeines
1.1 Neuanlagen
1.2 Repowering
1.3 Referenz 80
2. Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 122/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
... Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2
Drucksache 838/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften*)
... oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Artikel 3 Änderung des Beschussgesetzes
Artikel 4 Änderung der Beschussverordnung
Artikel 5 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 In- und Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Waffenrechts Artikel 1 und 2 :
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft:
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
4. Sonstige Kosten:
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
1. Zu den Änderungen des Waffen- und Beschussrechts Artikel 1 bis 4 :
2. Zur Änderung im Bundesjagdgesetzes Artikel 5 :
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union:
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer n
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummern 14 bis 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aaa
Zu Buchstabe bbb
Zu Buchstabe ccc
Zu Buchstabe ddd
Zu Buchstabe eee
Zu Buchstabe fff
Zu Buchstabe ggg
Zu Buchstabe hhh
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe nnn
Zu Buchstabe ooo
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe bbb
Zu Buchstabe ccc
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe bbb
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe eee
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe gg
Zu Buchstabe hh
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe bbb
Zu Buchstabe ccc
Zu Buchstabe ddd
Zu Buchstabe eee
Zu Buchstabe fff
Zu Buchstabe ggg
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu den Nummern 7 bis 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu § 18a
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 12. November 2007: NKR-Nr. 172: Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 116/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
... Gleichzeitig wird die Funktion der des Direktors bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zum Zwecke der sachgerechten Bewertung aus der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 heruntergruppiert. Der Direktor leitet darüber hinaus die insbesondere für Personal-, Organisations- und Rechtsangelegenheiten sowie für Elektrotechnik zuständige Zentralabteilung. Der Direktor ist damit auch verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den explosionsgefährdeten Alkohol-Reinigungs- und Lagerbetrieben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Drucksache 666/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
... 4. Die Tatsache, dass man bequem auf die in Computersystemen enthaltenen Informationen zugreifen und diese abrufen kann, hat zusammen mit den praktisch unbegrenzten Möglichkeiten des Austauschs und der Verbreitung dieser Informationen ungeachtet geographischer Entfernungen zu einem explosionsartigen Anstieg der verfügbaren Informationsmenge und des daraus zu ziehenden Wissens geführt.
Drucksache 544/8/07
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Thüringen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 122/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
... Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2
Drucksache 747/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Landeskasse jährlich lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1 848 und 2 970 Euro. Angesichts der bereits jetzt bundesweit erheblichen Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich eine weitere Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 474/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
... " auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt. Die Änderung des Satzes 2 erfolgt im Hinblick darauf, dass sich aus dem SOLAS-Übereinkommen das Verbot ergibt, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. Die bisherigen Anforderungen an den Explosionsschutz der Laderäume für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 näher bestimmten gefährlichen Güter für Schiffe, die nicht dem Kapitel 11.2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, wird daher gestrichen. Gleichwohl sind beim Be- und Entladen der genannten gefährlichen Güter bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten, um die sichere Be- und Entladung der Güter sicher zu stellen.
Drucksache 473/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548 /EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Band I und Band II mit Anhang I) KOM (2007) 355 endg.; Ratsdok. 11497/07
... /EWG hingewiesen. Insbesondere bei den Prüfmethoden zur Explosionsfähigkeit gibt es Unterschiede, die zu abweichenden Einstufungen führen können. Die Bundesregierung wird gebeten, diesbezüglich auf eine Klarstellung hinzuwirken.
Drucksache 473/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548 /EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 KOM (2007) 355 endg.; Ratsdok. 11497/07
... /EWG hingewiesen. Insbesondere bei den Prüfmethoden zur Explosionsfähigkeit gibt es Unterschiede, die zu abweichenden Einstufungen führen können. Die Bundesregierung wird gebeten, diesbezüglich auf eine Klarstellung hinzuwirken.
Drucksache 931/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit KOM (2007) 766 endg.; Ratsdok. 16488/07
... g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird,
Begründung
1 Hintergrund des Vorschlags
• Begründung und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Geltende Bestimmungen
• Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2 Konsultationsverfahren und Folgenabschätzung
• Konsultation der interessierten Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Titel I Anwendungsbereich, Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Titel II Vorschriften für öffentliche Aufträge
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Wirtschaftsteilnehmer
Artikel 5 Vertraulichkeit
Kapitel II Anwendungsbereich: Schwellenwerte und Ausnahmen
Abschnitt 1 Schwellenwerte
Artikel 6 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
Artikel 7 Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen
Abschnitt 2 Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 8 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Artikel 9 Besondere Ausnahmen
Kapitel III Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 10 Technische Spezifikationen
Artikel 11 Varianten
Artikel 12 Unteraufträge
Artikel 13 Bedingungen für die Auftragsausführung
Artikel 14 Informationssicherheit
Artikel 15 Versorgungssicherheit
Artikel 16 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
Kapitel IV Verfahren
Artikel 17 Anwendbare Verfahren
Artikel 18 Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung
Artikel 19 Wettbewerblicher Dialog
Artikel 20 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
Artikel 21 Rahmenvereinbarungen
Kapitel V Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 22 Bekanntmachungen
Artikel 23 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Abschnitt 2 Fristen
Artikel 24 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
Abschnitt 3 Inhalt und Übermittlung von Informationen
Artikel 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zum Dialog
Artikel 26 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
Abschnitt 4 Mitteilungen
Artikel 27 Vorschriften über Mitteilungen
Abschnitt 5 Vergabevermerke
Artikel 28 Inhalt der Vergabevermerke
Kapitel VI Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 Überprüfung der Eignung der Bewerber und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags
Abschnitt 2 Eignungskriterien
Artikel 30 Persönliche Lage des Bewerbers
Artikel 31 Befähigung zur Berufsausübung
Artikel 32 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Artikel 33 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit
Artikel 34 Qualitätssicherungsnormen
Artikel 35 Normen für Umweltmanagement
Artikel 36 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Abschnitt 3 Auftragsvergabe
Artikel 37 Zuschlagskriterien
Artikel 38 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Titel III Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Statistische Pflichten
Artikel 40 Inhalt der statistischen Aufstellung
Artikel 41 Beratender Ausschuss
Artikel 42 Neufestsetzung der Schwellenwerte
Artikel 43 Änderungen
Artikel 44 Änderung der Richtlinie 2004/18/EG
Artikel 45 Umsetzung
Artikel 46 Inkrafttreten
Artikel 47 Adressaten
Anhang I Dienstleistungen gemäss Artikel 1
Anhang II Definition bestimmter in Artikel 10 genannter technischer Spezifikationen
Anhang III Angaben, die in den in Artikel 22 genannten Bekanntmachungen enthalten sein müssen
Ankündigung der Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil
Bekanntmachung einer Vorinformation
3 Bekanntmachung
3 Vergabevermerk
Anhang IV Merkmale für die Veröffentlichung
Anhang V Register 36
Teil A Öffentliche Bauaufträge
Teil B Öffentliche Lieferaufträge
Teil C Öffentliche Dienstleistungsaufträge
Anhang VI Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote
Finanzbogen
Drucksache 474/1/07
... Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 GGVSee
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 2 GGVSee
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee
Drucksache 929/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern KOM (2007) 765 endg.; Ratsdok. 16534/07
... Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Drucksache 544/7/07
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
Drucksache 122/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
... Nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens sind bereits der Besitz von radioaktivem Material und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe zu stellen wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen. Die deutschen Strafvorschriften zur Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung des Entwurfs
2. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
3. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 474/07 (Beschluss)
... Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche
Drucksache 383/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen KOM (2007) 269 endg.; Ratsdok. 10224/07
... In den südasiatischen Abwrackwerften herrschen kritische Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen. Das Risiko schwerer Unfälle ist hoch, vor allem weil es an schwerem Gerät (Kränen) und Sicherheitsausrüstungen für die Arbeiter mangelt. Laut einem indischen Regierungsbericht aus dem Jahr 2004 kam es zwischen 1996 und 2003 in den Werften von Alang zu 434 Unfällen, die 209 Arbeitern das Leben kosteten15. Medienberichten zufolge wurden in Bangladesch in den letzten zwei Jahrzehnten 400 Arbeiter tödlich und 6 000 schwer verletzt16. Dass Bangladesch im Gegensatz zu Indien nicht einmal Entgasungsbescheinigungen vorschreibt, ist ein Grund für die dort besonders niedrigen Kosten, aber auch für die häufigen tödlichen Explosionen in den Abwrackwerften.
Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen
1. Einleitung: Der Beitrag Europas zur Lösung eines Weltweiten Problems
2. Wichtige Aspekte
2.1. Rechtslage: das Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle
2.2. Die Ökonomie der Schiffsabwrackung
2.3. Folgen für die Umwelt und soziale Auswirkungen
2.4. Internationale Bestandsaufnahme
3. Möglichkeiten zur Verbesserung des Managements der Schiffsabwrackung in Europa
3.1. Bessere Durchsetzung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften
3.2. Internationale Lösungen
3.3. Stärkung der Abwrackkapazitäten in der EU
3.4. Technische Hilfe für Recyclingstaaten sowie Technologietransfer und Weitergabe von bewährten Praktiken
3.5. Förderung freiwilliger Maßnahmen
3.6. Abwrackfonds
3.7. Weitere Optionen
4. Fazit
Drucksache 522/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/391 /EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien des Rates 83/477 /EWG, 91/383 /EWG, 92/29 /EWG und 94/33 /EG im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung KOM (2006) 390 endg.; Ratsdok. 11810/06
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können14,
Drucksache 161/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen(Chemikalien -Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV )
... " des Forschungsrates Kältetechnik e.V. und auf Erfahrungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten zu Emissionsobergrenzen, die durch die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen (Wartung, Sachkunde etc.) realisiert wurden. Ob die nach Absatz 3 Satz 1 maximal zulässige Emissionsmenge überschritten wurde, kann anhand der zu dokumentierenden Nachfüllmengen überprüft werden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 regeln Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 trägt den besonderen Bedingungen Rechnung, unter denen Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau aufgestellt und betrieben werden. Da an den Aufstellungsorten aus Brand- und Explosionsschutzgründen nicht geschweißt werden darf, resultiert dies häufig in höheren Kältemittelverlustraten. Diese ergeben sich auch daraus, dass untertägige Kältemaschinen mit höheren Kondensationsdrücken (Kältemitteldrücken) betrieben werden müssen. Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 3 gelten für Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau die Absätze 1 und 2 des § 4.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Straftaten
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu §§ 6
Zu § 8
Zu § 9
>> Weitere Fundstellen >>
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