229 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fachkundige"
Drucksache 192/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09
... (12) Um die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen, sollte das Büro den Einsatz fachkundiger Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Die Unterstützungsteams sollten ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.
Drucksache 174/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Vorschrift dient der Einführung eines Akkreditierungssystems. Dieses dient der Qualitätssicherung und dem Nachweis dieser Qualität im Rechts- und Geschäftsverkehr. Die Akkreditierung soll durch die vorangegangene Prüfung des akkreditierten Dienstanbieters die Vertrauenswürdigkeit gewährleisten, die benötigt wird, um bestimmte Rechtsfolgen an die Verwendung von Bürgerportaldiensten zu knüpfen. Die Bedeutung der Akkreditierung beruht darauf, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vorab und auch danach in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei wesentlichen Veränderungen des Dienstes durch öffentlich anerkannte fachkundige Dritte umfassend geprüft und bestätigt wird. Bei der Akkreditierung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Drucksache 35/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
... (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeberin oder einen fachkundigen Auftraggeber voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden.
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... - fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der OP-Einheit sowie den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,
Drucksache 817/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV )
... 3. sie einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden.
Drucksache 605/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz uber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG )
... 3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.
Drucksache 278/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Drucksache 522/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
... gibt vor, dass Auftraggeber ihre Aufträge an fachkundige zuverlässige, gesetzestreue und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Die Eignung der Unternehmen ist bei der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes Voraussetzung für die Teilnahme, bei direkter Angebotsabgabe Voraussetzung für die Berücksichtigung der Angebote. Sollen andere Anforderungen als die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit (Eignung) an Unternehmen gestellt werden, bedarf es gemäß § 97 Absatz 4 GWB einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Grundlage ist z.B. § 141
Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... - fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der OP-Einheit sowie den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... /EG keine Angaben zum Mindestalter fachkundiger Personen. Lediglich für pyrotechnische Gegenständen der Kategorie 1 ist die Nennung einer Altersbeschränkung erforderlich. Satz 2 dient der Klarstellung für den Bereich "
Drucksache 279/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... Lasersysteme werden in der Medizin bei vielen therapeutischen Anwendungen mit sehr gutem Erfolg genutzt. Einige Behandlungen sind erst durch den Laser möglich geworden, besonders bei Hauterkrankungen oder -veränderungen. Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten, die leichte Anwendbarkeit und der günstige Preis haben dazu geführt, dass leistungsstarke Laser (bis zur Klasse 4) ohne das Wissen über die genaue Wirkung sowie über die Gefahren für die Gesundheit der so Behandelten von nicht fachkundigen Anwenderinnen und Anwendern eingesetzt werden. Oft fehlen geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen der Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Außerhalb des Arbeitsschutzes sind die Anwenderinnen und Anwender zurzeit durch keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung verpflichtet, ihre Qualifikation zum Betreiben eines Lasers und ihr Wissen über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nachzuweisen (Empfehlung der SSK: "
Drucksache 551/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Die Qualität der Referenzkurzfilme wird durch die Kriterien der Festivalerfolge bzw. -teilnahmen oder der Preise bzw. Nominierungen nachgewiesen. Diesen kulturellen Erfolgen gehen regelmäßig qualifizierte Bewertungen des Films – und damit eine qualitative Anerkennung – durch fachkundige Auswahl- oder Sichtungskommissionen voraus. Die neu eingeführten Referenzkriterien der Wettbewerbsteilnahme bei Festivals berücksichtigen darüber hinaus die elementare Bedeutung von Festivals gerade für das Genre Kurzfilm. Der besondere Stellenwert der Festivals für den Kurzfilmerfolg ergibt sich aus der Erfahrung, dass die Kinoauswertung von Kurzfilmen bisher selten ist und die Besucherzahlen entsprechend gering sind. Umso wichtiger sind die zahlreichen internationalen und nationalen Festivals, die als Diskussionsforen, Marktplatz, Impulsgeber und nicht zuletzt als Abspielort die bedeutendste Plattform für den deutschen Kurzfilm bilden.
Drucksache 755/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Drucksache 643/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
Drucksache 113/08
... Die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie ihre Einbeziehung in deren körperschaftliche Entscheidungsstrukturen erfordert - gemessen an der bisherigen Situation als Teil eines ausschließlich auf die Belange der Seeschifffahrt ausgerichteten Sozialversicherungsträgers - einen deutlich gesteigerten Bedarf an sach- und fachkundiger Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Meinungsbildungsprozessen der zuständigen Selbstverwaltungsorgane, die Angelegenheiten der Seemannskasse betreffen. Um diesem Erfordernis zu begegnen, wird kraft Gesetzes ein Fachbeirat für die Angelegenheiten der Seemannskasse eingerichtet.
Drucksache 10/08A
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Absatz 1 gibt den Anlagenbetreibenden ein Wahlrecht: Sie können die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Diese Vorschrift dient der Begrenzung der Kosten und ist aufgrund der Pflicht der Anlagenbetreibenden, für die Messkosten aufzukommen auch interessengerecht. Es soll vermieden werden, dass getrennte Messeinrichtungen für die bezogene und gelieferte elektrische Arbeit eingerichtet werden wodurch gesamtwirtschaftlich und in der Sache unnötige Kosten verursacht würden. Die Verlässlichkeit der Messung wird durch das Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden muss und Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.
Drucksache 562/08
... Gleichzeitig wird mit der Begrenzung auf Vorsatz und Leichtfertigkeit der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich häufig um Pflichten handelt, die für den nicht fachkundigen Bürger nicht von vornherein selbstverständlich sind und sich ihm auch nicht aufdrängen müssen.
Drucksache 349/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
... "(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist."
Drucksache 633/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... Im Arbeitsleben wird der Abschluss eines Arbeitsvertrages wie auch ein Tätigkeitswechsel in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis häufig vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Der Arbeitgeber hat nach geltendem Recht ein objektiv berechtigtes und schutzwürdiges Interesse, die aktuelle Eignung der Beschäftigten für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die zu leistende Arbeit festzustellen (BAG vom 7. Juni 1984 – 2 AZR 270/ 83 –, NZA 1984, 57). Er kann daher von Beschäftigten auch eine ärztliche Untersuchung verlangen wenn sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, und diese Untersuchung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beschäftigten durch einen fachkundigen Arzt nach Aufklärung über Art und Umfang durchführen lassen. Mit den fortschreitenden Möglichkeiten genetischer Untersuchungen könnten Arbeitgeber es als nützlich ansehen, bei Untersuchungen, von denen sie die Einstellung oder Versetzung abhängig machen, ihre bisherigen Erkenntnismöglichkeiten über den Gesundheitszustand der Beschäftigten durch den Einsatz genetischer Untersuchungen zu erweitern. Damit verbunden ist die Gefahr, dass Beschäftigte allein aufgrund ihrer genetischen Eigenschaften oder Veranlagungen nicht eingestellt oder versetzt und somit sozial ausgegrenzt werden.
Drucksache 10/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
Drucksache 283/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV )
... (4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.
Drucksache 838/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften*)
... - seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums und zum zweiten durch die Ansiedlung beim Bundesministerium des Innern und dessen Vorsitz seinen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;
Drucksache 116/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
... Auch im Rahmen von Zeugenschutzlagen werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder angefordert, um den zu schützenden Zeugen unter Einsatz von ihnen bereit gehaltener Helikopter und des entsprechenden fachkundigen Personals aus der Gefährdungslage zu befreien.
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Bei der Vollstreckung ausländischer Titel soll der Gerichtsvollzieher in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vollstreckung den Titel der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen und deren Weisung abwarten. Zum einen wird dadurch dem Gerichtsvollzieher ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Soweit er den ausländischen Titel sicher vollstrecken kann, ist es ihm erlaubt, dies auch zu tun. Dies dürfte vor allem bei Vollstreckungen in grenznahen Gebieten häufig vorkommen. Im anderen Fall wird dem Gerichtsvollzieher die Sicherheit gewährt, dass die Aufsichtsbehörde die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels prüft. Gerade bei der Vielfältigkeit der ausländischen Vollstreckungstitel ist es dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten, selbst die Prüfung der Vollstreckbarkeit des konkreten Titels durchzuführen. Hier wird ihm fachkundige Hilfe an die Hand gegeben. Andererseits muss der Gerichtsvollzieher sich auch an die Weisungen der Aufsichtsbehörde halten, soweit diese eine Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schuldtitels durchgeführt hat.
Drucksache 809/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... Die bisher nach § 23 Absatz 3 vorgesehene Verwiegung durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Stelle konnte daher gestrichen werden. Die Bundesanstalt kann insbesondere für kleine Betriebe, die keine eigene Waage besitzen und nur schwer Zugang zu anderen Verwiegeeinrichtungen haben, geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung des Gewichts der geernteten Rohstoffe zulassen.
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Bei der Vollstreckung ausländischer Titel soll der Gerichtsvollzieher in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vollstreckung den Titel der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen und deren Weisung abwarten. Zum einen wird dadurch dem Gerichtsvollzieher ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Soweit er den ausländischen Titel sicher vollstrecken kann, ist es ihm erlaubt, dies auch zu tun. Dies dürfte vor allem bei Vollstreckungen in grenznahen Gebieten häufig vorkommen. Im anderen Fall wird dem Gerichtsvollzieher die Sicherheit gewährt, dass die Aufsichtsbehörde die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels prüft. Gerade bei der Vielfältigkeit der ausländischen Vollstreckungstitel ist es dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten selbst die Prüfung der Vollstreckbarkeit des konkreten Titels durchzuführen. Hier wird ihm fachkundige Hilfe an die Hand gegeben. Andererseits muss der Gerichtsvollzieher sich auch an die Weisungen der Aufsichtsbehörde halten, soweit diese eine Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schuldtitels durchgeführt hat.
Drucksache 282/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV )
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere
Drucksache 568/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
... ) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten,
Drucksache 1/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
... Um frühzeitigere Anreize für die Weiterbildung Älterer zu bieten, sollen mit der Neuregelung in Nummer 1 Beschäftigte statt wie bisher ab 50 Jahren bereits ab 45 Jahren Förderleistungen erhalten können. Im Hinblick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit müssen bei den beschäftigten Arbeitnehmern Qualifizierungen möglichst frühzeitig erfolgen. Durch die Absenkung des Lebensalters kann der präventive Förderansatz dieses Instrumentes häufiger und früher in Anspruch genommen und insgesamt eine höhere Bildungsrendite erzielt werden. Damit können die Entstehung von Arbeitslosigkeit vermieden sowie die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer verbessert werden. Dieser Anreiz soll durch das im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterbildungssparen ergänzt werden, um die Weiterbildungsmotivation zu fördern und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits nach der beruflichen Erstausbildung an das Weiterlernen heranzuführen. Die Förderung setzt nach Nummer 2 das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts voraus und entspricht geltendem Recht. Die bisherige Förderbeschränkung auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern wird in Nummer 3 auf Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmern angehoben. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist nach Nummer 4 die Teilnahme an einer Weiterbildung, bei der es sich um eine rein arbeitsplatzbezogene Maßnahme handelt nicht förderungsfähig. Durch die in Nummer 5 geforderte Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme und ihres Trägers wird sichergestellt, dass nur an durch fachkundige Stellen geprüften, qualitativ hochwertigen Weiterbildungsmaßnahmen mit Förderleistungen teilgenommen werden kann. Nach der Nummer 6 wird die bisher bis Ende 2006 befristete Regelung bis Ende 2010 verlängert.
Drucksache 833/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... In der Regel sind bei einem Antrag mehrere Geschäfte betroffen, die es zu stornieren gilt. Zudem müssen in kritischen Fällen fachkundige Personen befragt werden. Allein die Ermittlung des fairen Marktpreises zur Beurteilung des Antrages erfordert einen hohen Sachverstand.
Drucksache 751/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44 /EG und 2003/10 /EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
... Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen
§ 5 Fachkunde
Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
§ 6 Auslösewerte bei Lärm
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
§ 8 Gehörschutz
Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 15 Ausnahmen
§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsvorschriften
Anhang Vibrationen
1. Hand-Arm-Vibrationen
2. Ganzkörper-Vibrationen
Artikel 2 Änderung der Biostoffverordnung
Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 6 Änderung weiterer Verordnungen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
A.I. Ausgangslage
A.II. Ausführung
A.III. Kosten und Preiswirkungen
A.III.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
A.III.2 Sonstige Kosten
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Artikel 2
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Drucksache 555/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG )
... l. I S. 2446). Berufsstand, Berufsgerichte und Generalstaatsanwaltschaft sind sich gemeinsam mit der Rechtsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, einig, dass insbesondere die Ermittlungsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer oftmals ins Leere laufen, da ihre Kompetenzen enden, sobald sich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen wird. Sowohl Berufsangehörige als auch Mandanten haben in der Regel eher ein Interesse daran, dass ein Verdacht schnell, problemlos und umfassend ermittelt und geklärt wird, und zwar möglichst im Rahmen der (fachkundigen) Selbstverwaltung. Die bisher notwendige Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft, da diese weitergehende Ermittlungsbefugnisse hat, wird allseits als nicht sinnvoll, zum Teil sogar als unverhältnismäßig eingeschätzt.
Drucksache 217/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
... 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,
Drucksache 833/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... In der Regel sind bei einem Antrag mehrere Geschäfte betroffen, die es zu stornieren gilt. Zudem müssen in kritischen Fällen fachkundige Personen befragt werden. Allein die Ermittlung des fairen Marktpreises zur Beurteilung des Antrages erfordert einen hohen Sachverstand.
Drucksache 217/06
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
... 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,
Drucksache 404/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
Drucksache 258/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
... Die Organisation dieser Aufgaben in einer selbständigen Behörde ist zugleich ein politisches Signal für deren besondere Wertigkeit und Wichtigkeit. Die Konzentration dieser Aufgabenfelder in einer Behörde schafft zudem mehr Transparenz und Bürgernähe, da durch die in der neuen Aufgabenstruktur angelegte klarere Zuständigkeitszuweisung die Suche nach einer Auskunft gebenden fachkundigen Stelle im Einzelfall wesentlich abgekürzt wird. Die internationale Zusammenarbeit wird durch die Konzentration von Fachkompetenz in der neuen Bundesoberbehörde verbessert.
Drucksache 253/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
... Deshalb soll künftig die notarielle Beurkundung Wirksamkeitserfordernis für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sein. Zweck der Form ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen.
Drucksache 918/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
... Die bezweckte Verwaltungsvereinfachung durch die Abschaffung des Zertifizierungsverfahrens trifft nur für das BMVBS zu. Der Verwaltungsaufwand würde auf die Länder verlagert werden. Sollten sich die Landesluftfahrtbehörden mit der Konformität von Hindernisfeuern befassen müssen würde dies ein neues Aufgabengebiet mit entsprechender fachlicher Kompetenz bedeuten. Dies würde auch für die Auswahl von fachkundigen Stellen bzw. für die Prüfung der Fachkunde dieser Stellen gelten.
Drucksache 719/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Entschließungen des Bundesrates zu der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24 /EG und andere EG-Richtlinien Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 zu den o. g. Entschließungen des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
... vornehmen, sobald die Details der neuen EG-REACH-Verordnung und der EG-GHS-Verordnung festliegen. Die Kohärenz der technischen Regel mit den neuen EG-Regelungen muss sichergestellt werden. Auf EG-Ebene ist als Hilfestellung für die Arbeitgeber die Erarbeitung von Leitfäden zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen beabsichtigt. Unabhängig von den vorgesehenen Verfahrensschritten besteht schon jetzt die Möglichkeit einer fachkundigen externen Beratung.
Drucksache 918/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
... Die Feuer haben den Anforderungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu entsprechen. Dies hat sich die Genehmigungsbehörde erforderlichen Falles aufgrund einer Beurteilung durch eine fachkundige Stelle nachweisen zu lassen.“
Drucksache 751/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44 /EG und 2003/10 /EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
... (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
Drucksache 175/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette KOM (2006) 79 endg.; Ratsdok. 6935/06
... Die Kommission hat von vielen Seiten - Unternehmern, Unternehmensvertretern, Sicherheitsund Verkehrsexperten sowie Behörden der Mitgliedstaaten - fachkundigen Rat erhalten.
Drucksache 306/06
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich
... 1 Satz 1 an die Verständlichkeit der Rechnungen und Vordrucke sowie an die Ausweisung der Berechnungsfaktoren sind Folge des Transparenzgebotes. Im Interesse der Haushaltskunden wird klargestellt, dass die Rechnungen und Abschläge einfach verständlich sein müssen. Ihr Inhalt soll sich einem Haushaltskunden bei verständiger Kenntnisnahme erschließen. Es ist nicht hinreichend, dass sie bei Hinzuziehung eines, Fachkundigen verstanden werden könnten. Damit der Kunde gegebenenfalls Einwände gegen die Rechnung geltend machen kann, ist es erforderlich, dass für ihn
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2 Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4 Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung
Artikel 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2 Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4 Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
4 Vorbemerkung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 23
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 23
Zu Artikel 3
C. Kosten
Drucksache 626/05
Entwurf eines Gesetzes zu der Zweiten Änderung
des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz)
... „c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;“.
Drucksache 790/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zum SEA -Protokoll)
... c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;
Drucksache 285/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Mehr Gesundheit, Sicherheit und Zuversicht für die Bürger - Eine Gesundheits - und Verbraucherschutzstrategie"
... • Stärkung der Partizipation der Verbraucher- und der Gesundheitsorganisationen an der Politikgestaltung der EU, z.B. durch Förderung ihrer Vernetzung, breiter angelegte Konsultation der Öffentlichkeit und bessere Vertretung der Zivilgesellschaft in Gremien mit beratender Funktion. Die Verbraucher- und Gesundheitsorganisationen brauchen aktive, fachkundige, sich stark artikulierende Interessenvertreter. Nach wie vor fehlt es an einer glaubwürdigen EU-Verbraucherbewegung und tut ein Ausbau der Gesundheitsnetze Not.
Drucksache 352/05
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013
... a) Unterstützung der Entwicklung von Aufnahmeverfahren in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Konsultationsprozessen mit den beteiligten Kreisen sowie von fachkundiger Beratung oder von Informationsaustausch über Konzepte, die für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder Gruppe von Drittstaatsangehörigen entwickelt wurden;
Drucksache 15/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) ... Im übrigen schafft die Neufassung eine gesicherte Rechtsgrundlage für Umgang und Verkehr mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1. Diese haben im nicht eingebauten Zustand ein Gefährdungspotenzial, das einen sicheren Umgang durch nicht fachkundiges Personal - Autofahrer oder Hobbybastler - nicht gewährleistet. In der Vergangenheit wurde der Zulassungsinhaber durch Auflagen zur Zulassung verpflichtet, mit der Weitergabe der Gegenstände zu gewährleisten, dass insbesondere keine Arbeiten am oder mit dem Gegenstand außerhalb fachlich qualifizierter Betriebe erfolgen. Nachdem nunmehr vermehrt Austauschlenkräder mit Airbagmodul und ausbaufähige Sitze für Pkw und Kleinbusse auf den Markt gelangen, die vom Kfz-Inhaber getauscht und aufbewahrt werden können, und zudem Bestrebungen erkennbar sind, Airbag- und Gurtstraffereinheiten auch im Zubehörhandel und in Verbrauchermärkten anzubieten, war eine überarbeitung der Freistellungsregelungen geboten. Ein- und Ausbau selbst werden nicht als Verarbeiten, sondern als Form des Verwendens betrachtet. Die Neufassung der Vorschrift stellt nunmehr sicher, dass Ein- und Ausbau sowie beabsichtigtes Auslösen (Vernichten) von entsprechenden Gegenständen nur im Fachbetrieb durch speziell geschultes Personal erfolgen. Die Schulung vermittelt eine eingeschränkte Fachkunde. Sie ist auf Anforderung der Behörde nachzuweisen. Eine umfassende Fachkunde, die durch einen Befähigungsschein nach § 20
Drucksache 173/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut -Ausnahmeverordnung
... Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 1 Fassungsraum oder 60 kg Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
Drucksache 320/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... „Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit insbesondere die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Zur Darlegung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.“
Drucksache 413/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24 /EG und andere EG-Richtlinien
... von einer fachkundigen Person erstellt wird
Anlage Änderungen und Entschließungen zur Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV
2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV
4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV
5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV
6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV
7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV
8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV
9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV
10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 10 Satz 1 GefstoffV
11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV
12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV
13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV
14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV
15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV
16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV
17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV
18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV
19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV
20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV
21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV
22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV
23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV
24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und
25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und
26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV
27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV
28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV
29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV
30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV
31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV
32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV
33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV
34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV
35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV
36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV
37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV
38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV
39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV
40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV
41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV
42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 3 - neu - GefStoffV
43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 4 - neu - GefStoffV
44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV
45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV
46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV
47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV
48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV
49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie
50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV
51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV
52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV
53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV
54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV
55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV
56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV
57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV
58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV
59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV
60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV
61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV
62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV
63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV
64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV
65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV
66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und
67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV
68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV
69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV
70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV
71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV
72. Zu Artikel 11 Nr. 1a - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV
73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV
74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV
B Entschließungen
1. Zur Verordnung allgemein
4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV
5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV
6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV
7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV
8. Zur Aufbewahrung der Unterlagen
9. Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge
10. Zum Ausschuss für Gefahrstoffe
11. Zu Artikel 3
Drucksache 710/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau
... stellt mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Arbeitgeber eine fachkundige Beratung zur Seite. Diese Beratung ist in Betrieben erforderlich, in denen der verantwortliche Arbeitgeber Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten mangels eigener Sachkenntnis oder in Anbetracht der Größe des Betriebes nicht selbst beurteilen kann. Arbeitgeber in kleineren Betrieben besitzen demgegenüber in der Regel genügend praktische Berufserfahrung zur Risikoabschätzung. Die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Beratung wird daher vor allem in Kleinbetrieben eher als Belastung denn als Entlastung empfunden. Dies liegt insbesondere auch daran, dass der Gestaltungsspielraum der EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz nicht hinreichend ausgeschöpft und von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung in den Unfallverhütungsvorschriften eine inhaltlich verengte Praxis vorgeschrieben wird.
Drucksache 733/04
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte -Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung
... In begründeten Einzelfällen kann der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlauben.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.