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229 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fachkundige"


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Drucksache 192/09

... (12) Um die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen, sollte das Büro den Einsatz fachkundiger Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Die Unterstützungsteams sollten ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.



Drucksache 174/09

... Die Vorschrift dient der Einführung eines Akkreditierungssystems. Dieses dient der Qualitätssicherung und dem Nachweis dieser Qualität im Rechts- und Geschäftsverkehr. Die Akkreditierung soll durch die vorangegangene Prüfung des akkreditierten Dienstanbieters die Vertrauenswürdigkeit gewährleisten, die benötigt wird, um bestimmte Rechtsfolgen an die Verwendung von Bürgerportaldiensten zu knüpfen. Die Bedeutung der Akkreditierung beruht darauf, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vorab und auch danach in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei wesentlichen Veränderungen des Dienstes durch öffentlich anerkannte fachkundige Dritte umfassend geprüft und bestätigt wird. Bei der Akkreditierung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.



Drucksache 35/09

... (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.



Drucksache 395/09

... Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeberin oder einen fachkundigen Auftraggeber voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden.



Drucksache 111/09 (Beschluss)

... - fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der OP-Einheit sowie den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,



Drucksache 817/09

... 3. sie einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden.



Drucksache 605/09

... 3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.



Drucksache 278/09

... (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.



Drucksache 522/09

... gibt vor, dass Auftraggeber ihre Aufträge an fachkundige zuverlässige, gesetzestreue und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Die Eignung der Unternehmen ist bei der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes Voraussetzung für die Teilnahme, bei direkter Angebotsabgabe Voraussetzung für die Berücksichtigung der Angebote. Sollen andere Anforderungen als die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit (Eignung) an Unternehmen gestellt werden, bedarf es gemäß § 97 Absatz 4 GWB einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Grundlage ist z.B. § 141



Drucksache 111/09

... - fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der OP-Einheit sowie den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,



Drucksache 173/09 (Beschluss)

... /EG keine Angaben zum Mindestalter fachkundiger Personen. Lediglich für pyrotechnische Gegenständen der Kategorie 1 ist die Nennung einer Altersbeschränkung erforderlich. Satz 2 dient der Klarstellung für den Bereich "



Drucksache 279/09

... Lasersysteme werden in der Medizin bei vielen therapeutischen Anwendungen mit sehr gutem Erfolg genutzt. Einige Behandlungen sind erst durch den Laser möglich geworden, besonders bei Hauterkrankungen oder -veränderungen. Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten, die leichte Anwendbarkeit und der günstige Preis haben dazu geführt, dass leistungsstarke Laser (bis zur Klasse 4) ohne das Wissen über die genaue Wirkung sowie über die Gefahren für die Gesundheit der so Behandelten von nicht fachkundigen Anwenderinnen und Anwendern eingesetzt werden. Oft fehlen geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen der Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Außerhalb des Arbeitsschutzes sind die Anwenderinnen und Anwender zurzeit durch keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung verpflichtet, ihre Qualifikation zum Betreiben eines Lasers und ihr Wissen über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nachzuweisen (Empfehlung der SSK: "



Drucksache 551/08

... Die Qualität der Referenzkurzfilme wird durch die Kriterien der Festivalerfolge bzw. -teilnahmen oder der Preise bzw. Nominierungen nachgewiesen. Diesen kulturellen Erfolgen gehen regelmäßig qualifizierte Bewertungen des Films – und damit eine qualitative Anerkennung – durch fachkundige Auswahl- oder Sichtungskommissionen voraus. Die neu eingeführten Referenzkriterien der Wettbewerbsteilnahme bei Festivals berücksichtigen darüber hinaus die elementare Bedeutung von Festivals gerade für das Genre Kurzfilm. Der besondere Stellenwert der Festivals für den Kurzfilmerfolg ergibt sich aus der Erfahrung, dass die Kinoauswertung von Kurzfilmen bisher selten ist und die Besucherzahlen entsprechend gering sind. Umso wichtiger sind die zahlreichen internationalen und nationalen Festivals, die als Diskussionsforen, Marktplatz, Impulsgeber und nicht zuletzt als Abspielort die bedeutendste Plattform für den deutschen Kurzfilm bilden.



Drucksache 755/08

... (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.



Drucksache 643/08

... (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.



Drucksache 113/08

... Die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie ihre Einbeziehung in deren körperschaftliche Entscheidungsstrukturen erfordert - gemessen an der bisherigen Situation als Teil eines ausschließlich auf die Belange der Seeschifffahrt ausgerichteten Sozialversicherungsträgers - einen deutlich gesteigerten Bedarf an sach- und fachkundiger Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Meinungsbildungsprozessen der zuständigen Selbstverwaltungsorgane, die Angelegenheiten der Seemannskasse betreffen. Um diesem Erfordernis zu begegnen, wird kraft Gesetzes ein Fachbeirat für die Angelegenheiten der Seemannskasse eingerichtet.



Drucksache 10/08A

... Absatz 1 gibt den Anlagenbetreibenden ein Wahlrecht: Sie können die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Diese Vorschrift dient der Begrenzung der Kosten und ist aufgrund der Pflicht der Anlagenbetreibenden, für die Messkosten aufzukommen auch interessengerecht. Es soll vermieden werden, dass getrennte Messeinrichtungen für die bezogene und gelieferte elektrische Arbeit eingerichtet werden wodurch gesamtwirtschaftlich und in der Sache unnötige Kosten verursacht würden. Die Verlässlichkeit der Messung wird durch das Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden muss und Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.



Drucksache 562/08

... Gleichzeitig wird mit der Begrenzung auf Vorsatz und Leichtfertigkeit der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich häufig um Pflichten handelt, die für den nicht fachkundigen Bürger nicht von vornherein selbstverständlich sind und sich ihm auch nicht aufdrängen müssen.



Drucksache 349/08

... "(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist."



Drucksache 633/08

... Im Arbeitsleben wird der Abschluss eines Arbeitsvertrages wie auch ein Tätigkeitswechsel in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis häufig vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Der Arbeitgeber hat nach geltendem Recht ein objektiv berechtigtes und schutzwürdiges Interesse, die aktuelle Eignung der Beschäftigten für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die zu leistende Arbeit festzustellen (BAG vom 7. Juni 1984 – 2 AZR 270/ 83 –, NZA 1984, 57). Er kann daher von Beschäftigten auch eine ärztliche Untersuchung verlangen wenn sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, und diese Untersuchung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beschäftigten durch einen fachkundigen Arzt nach Aufklärung über Art und Umfang durchführen lassen. Mit den fortschreitenden Möglichkeiten genetischer Untersuchungen könnten Arbeitgeber es als nützlich ansehen, bei Untersuchungen, von denen sie die Einstellung oder Versetzung abhängig machen, ihre bisherigen Erkenntnismöglichkeiten über den Gesundheitszustand der Beschäftigten durch den Einsatz genetischer Untersuchungen zu erweitern. Damit verbunden ist die Gefahr, dass Beschäftigte allein aufgrund ihrer genetischen Eigenschaften oder Veranlagungen nicht eingestellt oder versetzt und somit sozial ausgegrenzt werden.



Drucksache 10/08

... (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.



Drucksache 283/07

... (4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.



Drucksache 838/07

... - seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums und zum zweiten durch die Ansiedlung beim Bundesministerium des Innern und dessen Vorsitz seinen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;



Drucksache 116/07

... Auch im Rahmen von Zeugenschutzlagen werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder angefordert, um den zu schützenden Zeugen unter Einsatz von ihnen bereit gehaltener Helikopter und des entsprechenden fachkundigen Personals aus der Gefährdungslage zu befreien.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... Bei der Vollstreckung ausländischer Titel soll der Gerichtsvollzieher in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vollstreckung den Titel der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen und deren Weisung abwarten. Zum einen wird dadurch dem Gerichtsvollzieher ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Soweit er den ausländischen Titel sicher vollstrecken kann, ist es ihm erlaubt, dies auch zu tun. Dies dürfte vor allem bei Vollstreckungen in grenznahen Gebieten häufig vorkommen. Im anderen Fall wird dem Gerichtsvollzieher die Sicherheit gewährt, dass die Aufsichtsbehörde die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels prüft. Gerade bei der Vielfältigkeit der ausländischen Vollstreckungstitel ist es dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten, selbst die Prüfung der Vollstreckbarkeit des konkreten Titels durchzuführen. Hier wird ihm fachkundige Hilfe an die Hand gegeben. Andererseits muss der Gerichtsvollzieher sich auch an die Weisungen der Aufsichtsbehörde halten, soweit diese eine Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schuldtitels durchgeführt hat.



Drucksache 809/07

... Die bisher nach § 23 Absatz 3 vorgesehene Verwiegung durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Stelle konnte daher gestrichen werden. Die Bundesanstalt kann insbesondere für kleine Betriebe, die keine eigene Waage besitzen und nur schwer Zugang zu anderen Verwiegeeinrichtungen haben, geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung des Gewichts der geernteten Rohstoffe zulassen.



Drucksache 150/07

... Bei der Vollstreckung ausländischer Titel soll der Gerichtsvollzieher in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vollstreckung den Titel der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen und deren Weisung abwarten. Zum einen wird dadurch dem Gerichtsvollzieher ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Soweit er den ausländischen Titel sicher vollstrecken kann, ist es ihm erlaubt, dies auch zu tun. Dies dürfte vor allem bei Vollstreckungen in grenznahen Gebieten häufig vorkommen. Im anderen Fall wird dem Gerichtsvollzieher die Sicherheit gewährt, dass die Aufsichtsbehörde die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels prüft. Gerade bei der Vielfältigkeit der ausländischen Vollstreckungstitel ist es dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten selbst die Prüfung der Vollstreckbarkeit des konkreten Titels durchzuführen. Hier wird ihm fachkundige Hilfe an die Hand gegeben. Andererseits muss der Gerichtsvollzieher sich auch an die Weisungen der Aufsichtsbehörde halten, soweit diese eine Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schuldtitels durchgeführt hat.



Drucksache 282/07

(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere



Drucksache 568/07

... ) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten,



Drucksache 1/07

... Um frühzeitigere Anreize für die Weiterbildung Älterer zu bieten, sollen mit der Neuregelung in Nummer 1 Beschäftigte statt wie bisher ab 50 Jahren bereits ab 45 Jahren Förderleistungen erhalten können. Im Hinblick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit müssen bei den beschäftigten Arbeitnehmern Qualifizierungen möglichst frühzeitig erfolgen. Durch die Absenkung des Lebensalters kann der präventive Förderansatz dieses Instrumentes häufiger und früher in Anspruch genommen und insgesamt eine höhere Bildungsrendite erzielt werden. Damit können die Entstehung von Arbeitslosigkeit vermieden sowie die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer verbessert werden. Dieser Anreiz soll durch das im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterbildungssparen ergänzt werden, um die Weiterbildungsmotivation zu fördern und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits nach der beruflichen Erstausbildung an das Weiterlernen heranzuführen. Die Förderung setzt nach Nummer 2 das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts voraus und entspricht geltendem Recht. Die bisherige Förderbeschränkung auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern wird in Nummer 3 auf Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmern angehoben. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist nach Nummer 4 die Teilnahme an einer Weiterbildung, bei der es sich um eine rein arbeitsplatzbezogene Maßnahme handelt nicht förderungsfähig. Durch die in Nummer 5 geforderte Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme und ihres Trägers wird sichergestellt, dass nur an durch fachkundige Stellen geprüften, qualitativ hochwertigen Weiterbildungsmaßnahmen mit Förderleistungen teilgenommen werden kann. Nach der Nummer 6 wird die bisher bis Ende 2006 befristete Regelung bis Ende 2010 verlängert.



Drucksache 833/06 (Beschluss)

... In der Regel sind bei einem Antrag mehrere Geschäfte betroffen, die es zu stornieren gilt. Zudem müssen in kritischen Fällen fachkundige Personen befragt werden. Allein die Ermittlung des fairen Marktpreises zur Beurteilung des Antrages erfordert einen hohen Sachverstand.



Drucksache 751/06

... Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 751/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 4
Messungen

§ 5
Fachkunde

Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

§ 6
Auslösewerte bei Lärm

§ 7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

§ 8
Gehörschutz

Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

§ 9
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

§ 10
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen

Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 11
Unterweisung der Beschäftigten

§ 12
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 14
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 15
Ausnahmen

§ 16
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Übergangsvorschriften

Anhang Vibrationen

1. Hand-Arm-Vibrationen

2. Ganzkörper-Vibrationen

Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 6
Änderung weiterer Verordnungen

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

A.I. Ausgangslage

A.II. Ausführung

A.III. Kosten und Preiswirkungen

A.III.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

A.III.2 Sonstige Kosten

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Artikel 2

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 555/06

... l. I S. 2446). Berufsstand, Berufsgerichte und Generalstaatsanwaltschaft sind sich gemeinsam mit der Rechtsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, einig, dass insbesondere die Ermittlungsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer oftmals ins Leere laufen, da ihre Kompetenzen enden, sobald sich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen wird. Sowohl Berufsangehörige als auch Mandanten haben in der Regel eher ein Interesse daran, dass ein Verdacht schnell, problemlos und umfassend ermittelt und geklärt wird, und zwar möglichst im Rahmen der (fachkundigen) Selbstverwaltung. Die bisher notwendige Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft, da diese weitergehende Ermittlungsbefugnisse hat, wird allseits als nicht sinnvoll, zum Teil sogar als unverhältnismäßig eingeschätzt.



Drucksache 217/06 (Beschluss)

... 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,



Drucksache 833/1/06

... In der Regel sind bei einem Antrag mehrere Geschäfte betroffen, die es zu stornieren gilt. Zudem müssen in kritischen Fällen fachkundige Personen befragt werden. Allein die Ermittlung des fairen Marktpreises zur Beurteilung des Antrages erfordert einen hohen Sachverstand.



Drucksache 217/06

... 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,



Drucksache 404/06

... Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.



Drucksache 258/06

... Die Organisation dieser Aufgaben in einer selbständigen Behörde ist zugleich ein politisches Signal für deren besondere Wertigkeit und Wichtigkeit. Die Konzentration dieser Aufgabenfelder in einer Behörde schafft zudem mehr Transparenz und Bürgernähe, da durch die in der neuen Aufgabenstruktur angelegte klarere Zuständigkeitszuweisung die Suche nach einer Auskunft gebenden fachkundigen Stelle im Einzelfall wesentlich abgekürzt wird. Die internationale Zusammenarbeit wird durch die Konzentration von Fachkompetenz in der neuen Bundesoberbehörde verbessert.



Drucksache 253/06

... Deshalb soll künftig die notarielle Beurkundung Wirksamkeitserfordernis für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sein. Zweck der Form ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen.



Drucksache 918/1/06

... Die bezweckte Verwaltungsvereinfachung durch die Abschaffung des Zertifizierungsverfahrens trifft nur für das BMVBS zu. Der Verwaltungsaufwand würde auf die Länder verlagert werden. Sollten sich die Landesluftfahrtbehörden mit der Konformität von Hindernisfeuern befassen müssen würde dies ein neues Aufgabengebiet mit entsprechender fachlicher Kompetenz bedeuten. Dies würde auch für die Auswahl von fachkundigen Stellen bzw. für die Prüfung der Fachkunde dieser Stellen gelten.



Drucksache 719/06

... vornehmen, sobald die Details der neuen EG-REACH-Verordnung und der EG-GHS-Verordnung festliegen. Die Kohärenz der technischen Regel mit den neuen EG-Regelungen muss sichergestellt werden. Auf EG-Ebene ist als Hilfestellung für die Arbeitgeber die Erarbeitung von Leitfäden zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen beabsichtigt. Unabhängig von den vorgesehenen Verfahrensschritten besteht schon jetzt die Möglichkeit einer fachkundigen externen Beratung.



Drucksache 918/06

... Die Feuer haben den Anforderungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu entsprechen. Dies hat sich die Genehmigungsbehörde erforderlichen Falles aufgrund einer Beurteilung durch eine fachkundige Stelle nachweisen zu lassen.“



Drucksache 751/1/06

... (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.



Drucksache 175/06

... Die Kommission hat von vielen Seiten - Unternehmern, Unternehmensvertretern, Sicherheitsund Verkehrsexperten sowie Behörden der Mitgliedstaaten - fachkundigen Rat erhalten.



Drucksache 306/06

... 1 Satz 1 an die Verständlichkeit der Rechnungen und Vordrucke sowie an die Ausweisung der Berechnungsfaktoren sind Folge des Transparenzgebotes. Im Interesse der Haushaltskunden wird klargestellt, dass die Rechnungen und Abschläge einfach verständlich sein müssen. Ihr Inhalt soll sich einem Haushaltskunden bei verständiger Kenntnisnahme erschließen. Es ist nicht hinreichend, dass sie bei Hinzuziehung eines, Fachkundigen verstanden werden könnten. Damit der Kunde gegebenenfalls Einwände gegen die Rechnung geltend machen kann, ist es erforderlich, dass für ihn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Vertragsschluss

§ 3
Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4
Bedarfsdeckung

§ 5
Art der Versorgung

§ 6
Umfang der Grundversorgung

§ 7
Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8
Messeinrichtungen

§ 9
Zutrittsrecht

§ 10
Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11
Ablesung

§ 12
Abrechnung

§ 13
Abschlagszahlungen

§ 14
Vorauszahlungen

§ 15
Sicherheitsleistung

§ 16
Rechnungen und Abschläge

§ 17
Zahlung, Verzug

§ 18
Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19
Unterbrechung der Versorgung

§ 20
Kündigung

§ 21
Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Gerichtsstand

§ 23
Übergangsregelung

Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2
Vertragsschluss

§ 3
Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4
Bedarfsdeckung

§ 5
Art der Versorgung

§ 6
Umfang der Grundversorgung

§ 7
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8
Messeinrichtungen

§ 9
Zutrittsrecht

§ 10
Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11
Ablesung

§ 12
Abrechnung

§ 13
Abschlagszahlungen

§ 14
Vorauszahlungen

§ 15
Sicherheitsleistung

§ 16
Rechnungen und Abschläge

§ 17
Zahlung, Verzug

§ 18
Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19
Unterbrechung der Versorgung

§ 20
Kündigung

§ 21
Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Gerichtsstand

§ 23
Übergangsregelung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

4 Vorbemerkung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 23

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 23

Zu Artikel 3

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 626/05

... „c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;“.



Drucksache 790/05

... c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;



Drucksache 285/05

... • Stärkung der Partizipation der Verbraucher- und der Gesundheitsorganisationen an der Politikgestaltung der EU, z.B. durch Förderung ihrer Vernetzung, breiter angelegte Konsultation der Öffentlichkeit und bessere Vertretung der Zivilgesellschaft in Gremien mit beratender Funktion. Die Verbraucher- und Gesundheitsorganisationen brauchen aktive, fachkundige, sich stark artikulierende Interessenvertreter. Nach wie vor fehlt es an einer glaubwürdigen EU-Verbraucherbewegung und tut ein Ausbau der Gesundheitsnetze Not.



Drucksache 352/05

... a) Unterstützung der Entwicklung von Aufnahmeverfahren in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Konsultationsprozessen mit den beteiligten Kreisen sowie von fachkundiger Beratung oder von Informationsaustausch über Konzepte, die für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder Gruppe von Drittstaatsangehörigen entwickelt wurden;



Drucksache 15/05

... Im übrigen schafft die Neufassung eine gesicherte Rechtsgrundlage für Umgang und Verkehr mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1. Diese haben im nicht eingebauten Zustand ein Gefährdungspotenzial, das einen sicheren Umgang durch nicht fachkundiges Personal - Autofahrer oder Hobbybastler - nicht gewährleistet. In der Vergangenheit wurde der Zulassungsinhaber durch Auflagen zur Zulassung verpflichtet, mit der Weitergabe der Gegenstände zu gewährleisten, dass insbesondere keine Arbeiten am oder mit dem Gegenstand außerhalb fachlich qualifizierter Betriebe erfolgen. Nachdem nunmehr vermehrt Austauschlenkräder mit Airbagmodul und ausbaufähige Sitze für Pkw und Kleinbusse auf den Markt gelangen, die vom Kfz-Inhaber getauscht und aufbewahrt werden können, und zudem Bestrebungen erkennbar sind, Airbag- und Gurtstraffereinheiten auch im Zubehörhandel und in Verbrauchermärkten anzubieten, war eine überarbeitung der Freistellungsregelungen geboten. Ein- und Ausbau selbst werden nicht als Verarbeiten, sondern als Form des Verwendens betrachtet. Die Neufassung der Vorschrift stellt nunmehr sicher, dass Ein- und Ausbau sowie beabsichtigtes Auslösen (Vernichten) von entsprechenden Gegenständen nur im Fachbetrieb durch speziell geschultes Personal erfolgen. Die Schulung vermittelt eine eingeschränkte Fachkunde. Sie ist auf Anforderung der Behörde nachzuweisen. Eine umfassende Fachkunde, die durch einen Befähigungsschein nach § 20



Drucksache 173/05

... Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 1 Fassungsraum oder 60 kg Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.



Drucksache 320/05

... „Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit insbesondere die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Zur Darlegung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.“



Drucksache 413/04 (Beschluss)

... von einer fachkundigen Person erstellt wird

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließungen zur Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 10 Satz 1 GefstoffV

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV

72. Zu Artikel 11 Nr. 1a - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B Entschließungen

1. Zur Verordnung allgemein

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

8. Zur Aufbewahrung der Unterlagen

9. Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge

10. Zum Ausschuss für Gefahrstoffe

11. Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 710/04 (Beschluss)

... stellt mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Arbeitgeber eine fachkundige Beratung zur Seite. Diese Beratung ist in Betrieben erforderlich, in denen der verantwortliche Arbeitgeber Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten mangels eigener Sachkenntnis oder in Anbetracht der Größe des Betriebes nicht selbst beurteilen kann. Arbeitgeber in kleineren Betrieben besitzen demgegenüber in der Regel genügend praktische Berufserfahrung zur Risikoabschätzung. Die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Beratung wird daher vor allem in Kleinbetrieben eher als Belastung denn als Entlastung empfunden. Dies liegt insbesondere auch daran, dass der Gestaltungsspielraum der EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz nicht hinreichend ausgeschöpft und von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung in den Unfallverhütungsvorschriften eine inhaltlich verengte Praxis vorgeschrieben wird.



Drucksache 733/04

... In begründeten Einzelfällen kann der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlauben.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.