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92 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Flugbetriebs"


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Drucksache 81/1/07

... " zusammen geregelt werden. Diese Formulierung legt nahe, dass zunächst Kategorien von Entgelten zu bilden und hierauf sodann die jeweiligen Erträge und Kosten abzubilden seien. Dies widerspricht dem bewährten Prinzip der Gesamtkostendeckung, wonach die gesamten Erträge der Flughafenentgelte einen Deckungsbeitrag zu den gesamten Kosten des Flugbetriebs liefern, nicht aber jeweils einzelne Leistungen nur den durch sie verursachten Kosten entsprechend bepreist werden dürfen. Eine Einzelkostendeckung für jede einzelne Entgeltart vorzusehen, würde die Flughäfen des für die operative Steuerung des Flugbetriebs wichtigen wirtschaftlichen Instruments der Entgeltdifferenzierung im Rahmen einer Gesamtkostendeckung berauben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/1/07




Im Einzelnen

- Artikel 2 - Begriffsbestimmung/Definition

- Artikel 3 - Diskriminierungsverbot

- Artikel 4 - Konsultation und Rechtsbehelf

- Artikel 5 - Transparenz

- Artikel 6 - Neue Infrastruktur

- Artikel 7 - Qualitätsstandards

- Artikel 8 - Entgeltdifferenzierung

- Neuer Artikel


 
 
 


Drucksache 80/07

... (35) Die Entwicklung eines systemweiten Informationsmanagementsystems wird eine kooperative Entscheidungsfindung (CDM) der gesamten Luftverkehrskette ermöglichen und dürfte die Planbarkeit und Effizienz des Flugbetriebs und des Flughafenbetriebs weiter steigern. Eine derart gesteigerte Effizienz des Betriebs wird auch der Umwelt zugute kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/07




Mitteilung

1. Die zu erwartende Kapazitätskrise

2. Eine strategische Vision zur Bewältigung der Kapazitätskrise

3. Bessere Ausnutzung der vorhandenen Flughafenkapazität

3.1. Kapazitätsbewertung und Methoden der mittelfristigen Planung

3.2. Flughafenzeitnischen und Flugdurchführungspläne

3.3. Bessere Planbarkeit und Verringerung der Flughafenverspätungen durch kollaborative Entscheidungsfindung Collaborative Decision Making, CDM

4. Konsistenter Ansatz für den sicheren Betrieb an Flughäfen

4.1. Ausweitung der Zuständigkeiten der EASA auf Sicherheitsvorschriften für Flughäfen

4.2. Nutzung globaler Satellitennavigationssysteme für mehr Sicherheit an Flughäfen

5. Förderung der Ko-Modalität der Verkehrsträger

5.1. Verbesserter Zugang zu Flughäfen und Ko-Modalität

5.2. Intermodalität Luftverkehr-Schienenverkehr

6. Neue Flughafeninfrastruktur bedarf sorgfältiger Überlegung

6.1. Verbesserung der durch Umweltauflagen begrenzten Flughafenkapazität Lärmschutz

6.2. Besserer Planungsrahmen für neue Flughafeninfrastruktur

7. Entwicklung und Einsatz neuer Technologien

8. Fazit

Anhang


 
 
 


Drucksache 72/06

... (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird, da internationale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder eingehalten werden, und dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU (Nr.) L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrsordnung

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

2. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 668/06

... Durch unzureichende Regelungen in einigen Bereichen des Luftverkehrsrechts ergibt sich zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ein Änderungsbedarf. Dies betrifft die Bereiche Nutzung des Luftraums im Bereich von Starts- und Landungen außerhalb des Flugplatzes, einschließlich der sonstigen Nutzung des Luftraums und den Bereich des Einflugs von ausländischem Luftfahrtgerät. Außerdem ist der Einsatz insbesondere von Hubschraubern zur Medienberichterstattung zu regeln, der oftmals unter Außerachtlassung der geltenden Sicherheitsmindesthöhen erfolgt und dabei z.B.einträchtigungen des Rettungseinsatzes am Boden führt und darüber hinaus den Einsatz von Hubschraubern der Polizei und der Rettungsdienste in Unfallorten oder in Katastrophengebieten gefährden kann. Durch klarstellende Regelungen ist sicherzustellen dass aus Flugsicherheitsgründen der Flugbetrieb großer Verkehrsflugzeuge auf Flugplätze beschränkt bleibt, an denen ein kontrollierter Instrumentenflugbetrieb durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund europäischer Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet der bilateralen Luftverkehrsbeziehungen mit ausländischen Staaten ist eine Anpassung des deutschen Rechts vorzunehmen, um das Verfahren zur Verteilung von Verkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen rechtsförmlich in das bestehende luftrechtliche Regelwerk einzubinden. Vorschriften der Verordnung über

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 668/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung

Artikel 6
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Artikel 7
Aufhebung von Verordnungen

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 17

Zu Nummer 14

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 19/05

... es über die Genehmigung des Flugbetriebs auf Flughäfen konkretisiert sind, dient der Umsetzung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/05




A. Zielsetzung und Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 48a
Begriffsbestimmungen Im Sinne der §§ 48a bis 48g ist:

§ 48b
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen

§ 48c
Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

§ 48d
Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

§ 48e
Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

§ 48f
Ausnahmegenehmigungen

§ 48g
Weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines:

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 48a

Zu § 48b

Zu § 48c

Zu § 48d

Zu § 48e

Zu § 48f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

2. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 853/05 (Beschluss)

... " die gerade im Flugsportbereich gängigen so genannten Selbstkostenflüge als gewerbliche Tätigkeit anzusehen wären, mit allen damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb, die Lizenzierung und das flugmedizinische Tauglichkeitsverfahren. Vor dem Hintergrund, dass gerade Selbstkostenflüge vielen Freizeitpiloten ermöglichen, zusätzliche Flugstunden zu absolvieren und so ihre Flugerfahrung auszuweiten und ihre fliegerischen Fähigkeiten zu optimieren, sollten Selbstkostenflüge möglich bleiben, ohne dass damit höhere Anforderungen in den genannten Bereichen verbunden wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/05 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

4 Flächenflugzeuge:

4 Hubschrauber:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 1.c.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.a.2 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.b.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002


 
 
 


Drucksache 401/05

... Mit der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm werden vor allem die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs um die größeren zivilen und militärischen Flugplätze maßgeblichen Grenzwerte abgesenkt und das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelastung modernisiert. Bei den Grenzwerten wird zwischen bestehenden und neuen bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und militärischen Flugplätzen differenziert. Außerdem wird für Flugplätze mit relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb des Lärmschutzbereiches eine Nacht-Schutzzone eingerichtet. Aufgrund des nunmehr deutlich ausgeweiteten Umfangs des Lärmschutzbereichs muss der Flugplatzbetreiber nunmehr in weiteren hochbelasteten Bereichen die erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen an bereits bestehenden Wohnungen finanzieren, vor allem den Einbau von Schallschutzfenstern. Zugleich schränkt die Gesetzesnovelle den Neubau von Wohnungen außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche und die Errichtung von sonstigen schutzbedürftigen Einrichtungen im näheren Flugplatzumland deutlich ein, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte besser vorzubeugen und um Freiräume um die Flughäfen zu sichern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Einrichtung von Lärmschutzbereichen

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:

§ 13
Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften

§ 14
Schutzziele für die Lärmminderungsplanung

§ 15
Anhörung beteiligter Kreise

14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Fortgeltung von Vorschriften

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Ermittlungsverfahren und Resultate

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 243/05

... Als zuständige Behörde nach Artikel 5 wird das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bestimmt, da dort schon derzeit eingehende Störungsmeldungen im Bereich der Zulassung und des Flugbetriebs im Rahmen der Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs (JAR-OPS 1.420) bearbeitet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1

A. FLUGBETRIEB

1. Betrieb des Luftfahrzeugs

2. Notfälle

3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung

4. Verletzungen

5. Wetter

6. Äußere Sicherheit

7. Sonstige Ereignisse

B. Technische Vorkomnisse am Luftfahrzeug

1. Struktur

2. Systeme

3. Antriebssysteme einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme und Hilfskraftturbinen-Systeme

4. Humanfaktoren

5. Sonstige Ereignisse

C. INSTANDHALTUNG und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

D. Flugnavigationsdienste, FLUGPLATZEINRICHTUNGEN und Bodendienste

1. Flugnavigationsdienste ANS

2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen

3. Fluggäste, Gepäck, Fracht

4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs

E. BEISPIELE für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für spezifische Systeme NACH Abschnitt B Ziffer 2 meldepflichtig SIND.

1. Klima-/Lüftungsanlage

2. Automatisches Flugsteuerungssystem

3. Kommunikation

4. Elektrische Anlage

5. Cockpit/Kabine/Frachträume

6. Brandschutzanlage

7. Flugsteuerung

8. Treibstoffanlage

9. Hydraulik

10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem

11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme

12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen

13. Navigationssysteme einschließlich Präzisionsanflugsysteme und Luftdatensysteme

14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine

15. Nebenluftsystem

Anlage 7
(zu § 5b LuftVO)

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

zu Nummer 1

zu Nummer 2

zu Nummer 2

zu Nummer 3

zu Nummer 4

zu Nummer 4

zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 924/05 (Beschluss)

... den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO

6. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 16a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 - neu -, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 - neu - LuftVO

7. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LuftVO

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 43 Nr. 11a, 19a, 19b - neu - und Nr. 20 LuftVO

9. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Satz 3 und Satz 3a - neu LuftVZO

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c - neu - , Nr. 7 Buchstabe c - neu - und Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 42 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO


 
 
 


Drucksache 924/05

... Durch unzureichende Regelungen in einigen Bereichen des Luftverkehrsrechts ergibt sich zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ein Änderungsbedarf. Dies betrifft die Bereiche Nutzung des Luftraums im Bereich von Starts- und Landungen außerhalb des Flugplatzes, einschließlich der sonstigen Nutzung des Luftraums und den Bereich des Einflugs von ausländischem Luftfahrtgerät. Außerdem ist der Einsatz insbesondere von Hubschraubern zur Medienberichterstattung zu regeln, der oftmals unter Außerachtlassung der geltenden Sicherheitsmindesthöhen erfolgt und dabei zu Beeinträchtigungen des Rettungseinsatzes am Boden führt und darüber hinaus den Einsatz von Hubschraubern der Polizei und der Rettungsdienste in Unfallorten oder in Katastrophengebieten gefährden kann. Durch klarstellende Regelungen ist sicherzustellen, dass aus Flugsicherheitsgründen der Flugbetrieb großer Verkehrsflugzeuge auf Flugplätze beschränkt bleibt,. an denen ein kontrollierter Instrumentenflugbetrieb durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund europäischer Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet der bilateralen Luftverkehrsbeziehungen mit ausländischen Staaten ist eine Anpassung des deutschen Rechts vorzunehmen, um das Verfahren zur Verteilung von Verkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen rechtsförmlich in das bestehende luftrechtliche Regelwerk einzubinden. Vorschriften der Verordnung über

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrsordnung

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 11c wird wie folgt geändert:

3. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt:

4. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halbsätze angefügt:

5. § 22a wird wie folgt geändert:

6. In § 43 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11 a eingefügt:

7. Die Anlage 2 zu § 21 LuftVO wird wie folgt geändert:

8. Die Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

1. In der Inhaltsübersicht

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2

3. In § 8 Abs. 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

4. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

5. In § 12 Abs. 3

6. § 42 wird wie folgt geändert:

7. § 52 wird wie folgt geändert:

8. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 57 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:

11. § 75 wird wie folgt gefasst:

12. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:

13. In § 90

14. § 91 wird wie folgt geändert:

15. § 92 wird wie folgt geändert:

16. § 93 wird wie folgt geändert:

17. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:

18. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vierten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:

19. § 94 wird wie folgt gefasst:

20. § 95 wird wie folgt gefasst:

21. § 96 wird wie folgt gefasst:

22. § 96a wird wie folgt geändert:

23. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:

24. § 97 wird wie folgt gefasst:

25. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:

26. § 108 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung

Artikel 6
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Artikel 7
Aufhebung von Verordnungen

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummern 12 bis 18

Zu Nummer 15

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 26

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 853/05

... Die Befugnisse der Agentur sind durch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 festgelegt. Bereits seit der Verabschiedung dieses Textes herrschte Einigkeit darüber, dass die in Artikel 2 enthaltenen Ziele, d.h. insbesondere die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Luftverkehrsunternehmen nur durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Textes auf den Flugbetrieb und auf die Erteilung von Erlaubnissen an die Flugbesatzungen erreicht werden kann. Der Gesetzgeber hat außerdem die Kommission ausdrücklich damit beauftragt, in diesem Sinne einen Vorschlag zu unterbreiten und die Frage der Rechtsvorschriften in Bezug auf Drittlandluftfahrzeuge noch einmal zu behandeln

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/05




Begründung

1. REGELUNGSRAHMEN

2. derzeitige Herausforderungen

3. STELLUNGNAHME der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen

4. Folgenabschätzung

5. RECHTSETZUNGSVORSCHLAG

5.1. Instrument und Methode

5.2. Inhalt

5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur

5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

5.2.3. Sonstige Änderungen an der Verordnung

6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Nummerierung der Artikel sowie Angabe der Änderungen an der Verordnung EG NR.1592/2002 :

7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

8. Bewertung

Vorschlag

Kapitel I
Änderungen an der Grundverordnung

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

5. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

9. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

11. In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

13. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

14. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a wird der Wortlaut

15. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

16. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:

17. In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

18. In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

19. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

20. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

21. In Artikel 26 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

22. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

23. Nach Artikel 28 werden folgende Artikel 28a bis 28c eingefügt:

24. Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

25. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

26. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

27. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

28. In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

29. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

30. Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt:

31. In Artikel 47 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

32. Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Kapitel II
Schlussbestimmungen

Artikel 2
Aufhebung

Artikel 3
Inkrafttreten

Anhang

„Anhang II Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2

„Anhang III Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a

Anhang IV
Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b

Anhang V
Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a


 
 
 


Drucksache 853/1/05

... " die gerade im Flugsportbereich gängigen so genannten Selbstkostenflüge als gewerbliche Tätigkeit anzusehen wären, mit allen damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb, die Lizenzierung und das flugmedizinische Tauglichkeitsverfahren. Vor dem Hintergrund, dass gerade Selbstkostenflüge vielen Freizeitpiloten ermöglichen, zusätzliche Flugstunden zu absolvieren und so ihre Flugerfahrung auszuweiten und ihre fliegerischen Fähigkeiten zu optimieren, sollten Selbstkostenflüge möglich bleiben, ohne dass damit höhere Anforderungen in den genannten Bereichen verbunden wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/1/05




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

4 Flächenflugzeuge:

4 Hubschrauber:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 1.c.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.a.2 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.b.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002


 
 
 


Drucksache 924/1/05

... den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO

6. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 16a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 - neu -, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 - neu - LuftVO

7. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LuftVO

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 43 Nr. 11a, 19a, 19b - neu - und Nr. 20 LuftVO

9. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Satz 3 und Satz 3a - neu LuftVZO

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c - neu - , Nr. 7 Buchstabe c - neu - und Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 42 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.