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"Gefahr"
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... Da das tägliche Leben und die Wirtschaft in zunehmendem Maße von digitalen Technologien bestimmt werden, sind die Bürger den damit verbundenen Gefahren immer stärker ausgesetzt. Die künftige Sicherheit hängt davon ab, dass sich die Union besser vor Cyberbedrohungen schützen kann, da sowohl die zivile Infrastruktur als auch die militärischen Kapazitäten auf sichere digitale Systeme angewiesen sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Auftrag des Zentrums und des Netzes
Artikel 4 Ziele und Aufgaben des Zentrums
Artikel 5 Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung
Artikel 6 Benennung der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 7 Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 8
Artikel 9 Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Kapitel II ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Abschnitt I VERWALTUNGSRAT
Artikel 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 14 Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates
Artikel 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates
Abschnitt II EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 16 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Artikel 17 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 18 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 19 Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 20 Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats
Kapitel III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Finanzbeitrag der Union
Artikel 22 Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten
Artikel 23 Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums
Artikel 24 Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 25 Haushaltsjahr
Artikel 26 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27 Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung
Artikel 28 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 29 Finanzordnung
Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen
Kapitel IV PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 31 PERSONAL
Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Sicherheitsvorschriften
Artikel 35 Transparenz
Artikel 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Artikel 38 Überwachung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 39 Haftung des Kompetenzzentrums
Artikel 40 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Artikel 41 Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42 Interessenkonflikt
Artikel 43 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 44 Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 45 Erste Maßnahmen
Artikel 46 Bestehensdauer
Artikel 47 Inkrafttreten
Drucksache 116/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelver-sorgungskette
... Der Bundesrat ist weiter der Auffassung, dass eine Anknüpfung an KMU als geschützte Unternehmen gegenüber Nicht-KMU als Normadressaten nicht geeignet ist, einen angemessenen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken zu erzielen. Es besteht sowohl die Gefahr eines nicht ausreichenden Schutzes auf der einen als auch die Gefahr eines überschießenden Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Unternehmen auf der anderen Seite. Deshalb wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Lieferanten zu erstrecken, bei denen es sich nicht um KMU handelt. Auch solche Unternehmen können sich einem Verhandlungsungleichgewicht ausgesetzt sehen. Zudem bestünde andernfalls die Gefahr, dass kleine und mittlere Lieferanten zunehmend vom Handel ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Restriktionen nur für den Handel mit ihnen, aber nicht für den Handel mit großen Lieferanten gelten. Auf der anderen Seite findet eine Überregulierung statt, wenn KMU gegenüber nur unwesentlich größeren Unternehmen, die aber nicht mehr unter die KMU-Definition fallen, geschützt werden, auch wenn sich die Verhandlungspositionen der Marktpartner nicht wesentlich unterscheiden. Der Bundesrat schlägt daher anstelle der Anknüpfung an das Merkmal KMU eine Anknüpfung an die Marktverhältnisse, insbesondere die Marktmacht, vor.
Drucksache 393/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings
... 18 Eine Analyse der geplanten Tätigkeit des Absetzens ist vor dem Hintergrund einer Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umweltkosten, Gefahren (einschließlich Unfälle), Wirtschaftlichkeit sowie Ausschluss künftiger Nutzungen. Die kumulativen Auswirkungen wiederholter Tätigkeiten oder anderer Tätigkeiten können ebenfalls eine maßgebliche Erwägung darstellen. Wenn sich aus einer solchen Bewertung ergibt, dass für die Bestimmung der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit des Absetzens keine ausreichenden Informationen vorliegen, so darf diese Tätigkeit nicht weiter erwogen werden.
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 40. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle aus Kunststoffen reduzieren möchte und hierzu ein fiskalisches Instrument vorschlägt, das einen Anreiz zur Vermeidung, aber auch zum Recycling darstellen kann. Er steht einem nationalen Beitrag, der anhand der in jedem Mitgliedstaat anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, positiv gegenüber. Er sieht jedoch bei unterschiedlichen, vielleicht sogar nicht verursachergerechten, nationalen Regelungen die Gefahr von Marktverwerfungen. Ein europaweit einheitlicher verur-sachergerechter Rahmen würde aus Sicht des Bundesrates eine einheitliche Grundlage im gesamten Binnenmarktgebiet bieten.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 595/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse
... 7. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit weitere Unterstützungsaktivitäten, wie beispielsweise angesichts aktueller Ausbreitungs- und Einschleppungsgefahren von Schaderregern durch Importe, amtlich verfügte Phytosanitärmaßnahmen in Form eines Entrindungsgebots für potenziell mit hier nicht heimischen Schaderregern infiziertem Importholz ergriffen werden sollten.
Drucksache 110/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Thüringen -
... Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Nutzfahrzeugen zum Nachteil so genannter schwächerer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Radfahrenden und Zu-Fuß-Gehenden, sind zahlenmäßig seltene, in ihren Folgen aber häufig sehr schwerwiegende Unfälle. Hauptursachen hierfür sind menschliches Fehlverhalten sowie das eingeschränkte Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers auf den unmittelbar vor und neben dem Fahrzeug befindlichen Bereich. Es ist erforderlich, alle rechtlichen, technischen, baulichen und sonstigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Gefahrensituationen zu reduzieren. Dies gilt gleichermaßen für größere und auch für kleinere Nutzfahrzeuge unter 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG). Die zuständigen Fachressorts der Länder haben die Bundesregierung deshalb bereits im vergangenen Jahr gebeten, ihre Aktivitäten zu intensivieren, um durch Aufnahme in die Typgenehmigungsvorschriften EU-weit Abbiegeassistenzsysteme für Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 verpflichtend vorzuschreiben - damit also für Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5t. Diese Initiative der Länder geht damit über die Forderung aus dem Entschließungsantrag hinaus, bei der Nutzfahrzeuge erst ab einem zGG von 7,5 t verpflichtend ausgerüstet werden sollen. Von Fahrzeugen ab 7,5 t zGG gehen zweifelsfrei größere Gefahren aus, als von kleineren Nutzfahrzeugen. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass eine verpflichtende Ausrüstung von Nutzfahrzeugen ab 7,5 t zGG EU-weit schneller umgesetzt werden würde, als eine Vorschrift, die auch Nutzfahrzeuge mit einem zGG ab 3,5 t einbezieht und damit auf die für die Typgenehmigungsvorschriften relevanten EG-Fahrzeugklassen abstellt. Auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2018 von den Fachressorts der Länder ergänzend gefassten Bitte an die Bundesregierung auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in die Betrachtung zu Abbie-geunfällen einzubeziehen und diese Gefahrenquelle zu untersuchen, sollte der Fokus bei der EU-weit verpflichtenden Ausstattung und der Nachrüstung solcher Systeme nicht durch den Entschließungsantrag auf Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zGG reduziert werden. Da sich die für Nutzfahrzeuge beschriebene Sichtproblematik auch für schwere, für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge ergibt, bezieht der Antrag neben Nutzfahrzeugen auch Fahrzeuge der Klasse M3 mit ein.
Drucksache 170/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesondere für kleine Unternehmen und Start-ups zu strenge Regulierungen Wachstumshindernisse bedeuten können, die die Entstehung neuer, innovativer Plattformkonzepte behindern. Es besteht die Gefahr, dass diese Regulierungen den Bestrebungen von Landesregierungen und der Bundesregierung zur Stärkung einer deutschen Digitalwirtschaft entgegenstehen.
Drucksache 133/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
... Die Rechtsverordnung wird auf Grund von § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AMG mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. Sie ist notwendig, um bei der Anwendung von OTC-Analgetika Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Analgetika -Warnhinweis-Verordnung AnalgetikaWarnHV 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen
§ 3 Übergangsvorschriften
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit staatlicher Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand Für pharmazeutische Unternehmer
Für Apotheken
Rezepturarzneimittel nach § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung ApBetrO
Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 ApBetrO
Für Arztpraxen, Kliniken sowie Verbraucher und Verbraucherinnen
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Verbraucher und Verbraucherinnen
GKV und PKV
Arztpraxen, Kliniken und Apotheken
6. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Drucksache 240/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
... 13. Der Bundesrat sieht in der Finanzierung von Reformen der Mitgliedstaaten außerdem die Gefahr der unmittelbaren Einflussnahme der Kommission auf nationale Reformbemühungen. Diese Sorge ist insbesondere darin begründet, dass die Finanzierungshilfen an Reformvorschläge zu Herausforderungen gekoppelt sind, die im Europäischen Semester identifiziert wurden.
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... d) eine Risikoposition in Form einer Zusage, bei der im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 79/18
Antrag der Länder Thüringen, Berlin
Entschließung des Bundesrates: Humanitäres Bleiberecht für Opfer rechtsextremistischer und rassistischer Gewalt und Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Duldung in § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
... Ein sicheres Aufenthaltsrecht ermöglicht den Opfern von rechten Gewaltstraftaten leichter den Wohnort wechseln zu können, um nicht mehr Gefahr zu laufen, den Tätern erneut auf der Straße oder in Wohnortnähe zu begegnen. Bei Geduldeten oder Asylbewerbern ist ein Wohnortwechsel schon wegen der in der Regel durch die Ausländerbehörde zu verhängenden Wohnsitzauflage dagegen nicht oder nur nach längerem Verfahren im Wege des behördlichen Ermessens möglich.
Drucksache 173/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
... 15. Die Erstreckung des Richtlinienvorschlags auf das Beamtenrecht ist daher nicht erforderlich und vor dem Hintergrund der Bereichsausnahme des Artikels 45 Absatz 4 AEUV und des Subsidiaritätsgrundsatzes zweifelhaft. Die Umsetzung dieses Ziels wird auf nationaler Ebene auch effektiver verwirklicht als auf Unionsebene, sodass der Bundesrat die Gefahr sieht, dass der Richtlinienvorschlag über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Ausnahmen von der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und das Disziplinarrecht fallen ausschließlich in die Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Richtlinienentwurf genannten Ermächtigungsgrundlagen nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung keine Rechtsetzungsbefugnisse der EU im Beamtenrecht begründen.
Drucksache 155/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 /EG
/EG
... 4. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der von der Kommission gewählten Rechtsgrundlage des Artikels 114 AEUV ist, dass der geplante Rechtsakt tatsächlich den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Darüber hinaus muss eine auf Artikel 114 AEUV gestützte Maßnahme auch objektiv der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes dienen, indem Handelshemmnisse abgebaut oder Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Für ein Tätigwerden der EU reichen allerdings die bloße Feststellung von Unterschieden der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Unterschiede tatsächlich geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen, und sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
Drucksache 3/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG)
... Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht zudem die Gefahr einer Ausbaubaulücke im Jahr 2019. Alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen eigentlich Anlagen realisiert werden, die im Jahr 2017 in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei Bürgerenergieanlagen von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch gemacht wird. Der Erwerb einer Genehmigung nach dem
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Es wird nicht erwartet, dass der Vorschlag außer den bereits beschriebenen Vorteilen weitere signifikante soziale Auswirkungen hat. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, das Fahren ohne Versicherungsschutz zu bekämpfen, die Kfz-Versicherungsprämien zu senken und den Schutz der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zu verbessern, was potenziell allen EU-Bürgern zugute kommt. Durch den Vorschlag wird die Gefahr eines starken Anstiegs der Kfz-Prämien vermieden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Mindestdeckung führen lediglich zu einer Angleichung der Mindestdeckungssummen, um in allen Mitgliedstaaten den gleichen Mindestschutz zu gewährleisten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
1 Insolvenz des Versicherers
2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs
3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz
4 Mindestdeckungssummen
5 Anwendungsbereich der Richtlinie
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
5 REFIT
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28c Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 556/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... "Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
Drucksache 582/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren
... : Wie auch bei anderen Klassen von Gefahrstoffe
Drucksache 185/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... 9. Der Bundesrat betont, dass den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Systemen, insbesondere wenn ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, auch bei Haftungsfragen Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten (Einsatz eines Datenschreibers), aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf die Hersteller ausgedehnt werden kann.
Drucksache 45/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/2226 - COM(2017) 793 final Drucksache: 45/18 und zu 45/18 in Verbindung mit Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) - COM(2017) 794 final Drucksache: 46/18 und zu 46/18
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die aktuelle Datenverwaltungsarchitektur der EU erhebliche strukturelle Mängel aufweist. Während die aktuellen Herausforderungen in den Bereichen Migration, Terrorismus und Kriminalität wachsende Anforderungen an ein wirksames Informationsmanagement stellen, sehen sich die zuständigen Stellen weiterhin einer komplexen Landschaft unterschiedlich geregelter Informationssysteme gegenüber, die bisher nicht hinreichend miteinander verknüpft sind. Eine solche Fragmentierung führt zu Informationslücken, begünstigt Identitätsbetrug und birgt Gefahren für das Grenzmanagement und die Sicherheit. Hohe Standards beim Grenzmanagement sind für die Verhütung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus jedoch ebenso unverzichtbar wie für eine wirksame Migrationssteuerung.
Drucksache 340/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken")
... Ein Mitgliedstaat kann, sofern er dies wünscht, bereits heute die für die Zustellung zuständigen Amtspersonen im Sinne von Artikel 15 des Verordnungsvorschlags als Empfangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 benennen. Die generelle Öffnung der unmittelbaren Zustellung für Gerichte und Übermittlungsstellen birgt ferner die Gefahr, dass die verpflichtende elektronische Übermittlung, die nach Artikel 3a Absatz 1 des Verordnungsvorschlags nur zwischen Übermittlungs- und Empfangsstellen gilt, durch ein (massenweises) Ausweichen auf Artikel 15 des Verordnungsvorschlags umgangen wird.
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Die Sicherstellung eines echten Binnenmarktes wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, Rechtssicherheit zu schaffen, Investitionen in die relevanten Technologien zu fördern und die Bürgerinnen und Bürger gegen die Gefahren in Zusammenhang mit selbstfahrenden Fahrzeugen zu schützen.
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 595/18
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse
... 6. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit weitere Unterstützungsaktivitäten, wie beispielsweise angesichts aktueller Ausbreitungs- und Einschleppungsgefahren von Schaderregern durch Importe, amtlich verfügte Phytosanitärmaßnahmen in Form eines Entrindungsgebots für potenziell mit hier nicht heimischen Schaderregern infiziertem Importholz ergriffen werden sollten.
Drucksache 222/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel COM(2018) 317 final
... Wird jetzt nicht gehandelt, läuft Europa Gefahr, die Chancen zu vergeben, die sich aus diesem anstehenden "Patentknick" ergeben, da die oben genannten unbeabsichtigten Aspekte des derzeitigen SPC-Systems Unternehmen davon abhalten, in neue Generika und Biosimilars zu investieren. Wenn die derzeitige rechtliche Barriere in Europa aufrechterhalten wird, könnten Unternehmen, die Generika oder Biosimilars herstellen wollen, die Produktion außerhalb der Union aufnehmen. Dadurch könnte die EU den durch ihre Vorreiterrolle im Bereich Biosimilars bedingten Wettbewerbsvorteil sowie enorme Geschäftsmöglichkeiten verlieren, zumal insbesondere internationale Handelspartner schnell aufholen.13
Vorschlag
Begründung
Kontext des Vorschlags
- Zentrale Elemente des Vorschlags
- Kohärenz mit bestehenden Strategien und Maßnahmen
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang Anhang I Logo
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Fristsetzung zur Festlegung der Kriterien, welche Arztgruppen überhaupt die ärztliche Beratung, Untersuchung und Verordnung durchführen dürfen, ist im derzeitigen Gesetzentwurf sehr knapp bemessen. Des Weiteren ist der betroffene Personenkreis ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes zu bemessen, so die Vorgabe des aktuellen Gesetzentwurfs. Dies birgt die Gefahr, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kriterien geändert werden müssen, da innerhalb der kurzen Frist keine ausreichende wissenschaftliche Expertise berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund sollte die Vorgabe einer Fristsetzung zur Festlegung der weiteren Kriterien entfallen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 433/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
... Die Dringlichkeit der abzuwehrenden Gefahr ist als Tatbestandsmerkmal bestenfalls bedeutungslos, da ohnehin weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung unmittelbar an die Polizeibehörden ist, dass eine rechtzeitige Übermittlung der Daten durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Das Tatbestandsmerkmal der dringenden Gefahr sorgt in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit, denn ganz strikt verstanden ergeben sich daraus strengere Voraussetzungen für eine Datenübermittlung als aus § 34 StGB. Durch die vorgeschlagene Änderung würde zudem ein Vorhaben des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD teilweise umgesetzt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 161 Absatz 2 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 475 Absatz 1 Satz 1 StPO , Nummer 31 Buchstabe c § 487 Absatz 2 StPO , Nummer 35 § 491 Absatz 1 Satz 1 StPO , Artikel 13 Nummer 2 § 9 Absatz 1 ZStVBetrV
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 allgemein
6. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 21 Absatz 2 Satz 1 EGGVG
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... Auch die im Rahmen des BOS anfallenden Verkehrsdaten können für nachrichtendienstliche Aufgaben bedeutsam werden. Da eine systematische Überprüfung der Verfassungstreue vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht (mehr) erfolgt, besteht die Gefahr, dass Extremisten im staatlichen Bereich beschäftigt werden. Zudem kann es auch während der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zu Radikalisierungsprozessen kommen. Gerade im Sicherheitsbereich besteht außerdem eine erhöhte Gefahr der Infiltration durch fremde Dienste zu Zwecken der Sabotage oder Spionage. Deshalb müssen die Nachrichtendienste in der Lage sein, einen Missbrauch des BOS-Digitalfunks durch einzelne Nutzer aufzuklären. Insoweit stellt die Verkehrsdatenauskunft ein zentrales Aufklärungsmittel dar. Die Einbeziehung der Nachrichtendienste in den Kreis der auskunftsberechtigten Behörden entspricht im Übrigen auch der Gesetzessystematik. Es gibt keinen sachlichen Grund, gerade die für den Schutz höchster Rechtsgüter - insbesondere des Bestands und der Sicherheit des Staates - zuständigen Sicherheitsbehörden von der Abrufberechtigung auszunehmen. Im Einzelnen:
1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG
§ 44a Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht
7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG
9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG
10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR
11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO
12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG
13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII
14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X
15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 215/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
... e) Der Bundesrat macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die Gefahr besteht, dass durch eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Anordnungsstaat und dem Internet-Diensteanbieter Immunitätsvorschriften, Zeugnisverweigerungsrechte oder andere Schutzrechte auch dadurch unterlaufen werden könnten, dass deren Prüfung ausschließlich dem Anordnungsstaat auferlegt wird. Zugleich besteht die Gefahr, dass nationale Interessen des Vollstreckungsstaats faktisch außen vor bleiben. Artikel 5 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags, der vorsieht, dass die Anordnungsbehörde bei der Anforderung von Transaktions- und Inhaltsdaten eine Ab-klärungspflicht trifft, wenn sie die Verletzung von solchen Rechten oder von grundlegenden Interessen des Vollstreckungsstaats befürchtet, und Artikel 18 des Verordnungsvorschlags, der festlegt, dass etwaige Immunitätsvorschriften und andere Vorrechte nach dem Recht des Mitgliedstaats des Adressaten bzw. grundlegende Interessen des Mitgliedstaats des Adressaten auch noch im Rahmen des Strafverfahrens des Anordnungsstaats Berücksichtigung finden können, stellen keinen Ausgleich für die fehlende Beteiligung des Vollstreckungsstaats dar. Denn diese Mechanismen setzen voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung von Vorrechten oder nationalen Interessen in dem Vollstreckungsstaat, also fremden Rechts oder fremder nationaler Interessen, von der Anordnungsbehörde oder dem späteren Gericht überhaupt erkannt wird. Zugleich wird dem Anordnungsstaat die Prüfung und Auslegung fremden Rechts auferlegt. Soweit grundlegende Interessen des Vollstreckungsstaats betroffen sind, setzt eine angemessene Berücksichtigung dieser Interessen voraus, dass der Anordnungsstaat von den nationalen Interessen des Vollstreckungsstaats Kenntnis hat oder erlangt, selbst wenn diese im Einzelfall als vertraulich eingestuft sind.
Drucksache 218/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren - COM(2018) 226 final
... Wegen der "variablen Geometrie" im Bereich des Strafrechts (Dänemark beteiligt sich nicht an Rechtsvorschriften der Union nach Titel V, das Vereinigte Königreich und Irland haben ein Opt-in-Recht) gelten bei der Beweiserhebung in Strafverfahren im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander verschiedene Rechtsakte, unter anderem die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung und das Rechtshilfeübereinkommen von 2000. Diese vielschichtige rechtliche Regelung wird durch die Europäische Herausgabeanordnung ergänzt werden. Die hieraus resultierende Komplexität dürfte ein erhöhtes Risiko zur Folge haben, dass die Mitgliedstaaten, die sich an der Verordnung über die Europäische Herausgabeanordnung beteiligen, unkoordinierte nationale Lösungen entwickeln, die wiederum zu weiterer Fragmentierung und Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten führen würde. Deshalb sollten alle Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Diensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber in der Union Dienste anbieten, einen Vertreter in der Union bestellen, an den direkte Ersuchen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sowie Ersuchen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden gerichtet werden können. Um der Gefahr vorzubeugen, dass die Wirksamkeit der nach Titel V Kapitel 4 AEUV angenommenen EU-Rechtsinstrumente für die Beweiserhebung in Strafsachen, an denen sich nur einige Mitgliedstaaten beteiligen, verringert wird, sollte ein Vertreter in einem der sich an diesen Rechtsinstrumenten beteiligenden Mitgliedstaaten bestellt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Wahl des Instruments
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 : Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 : Begriffsbestimmungen
Artikel 3 : Vertreter
Artikel 4 : Mitteilungen und Sprachen
Artikel 5 : Sanktionen
Artikel 6 : Koordinierung
Artikel 7 , 8, 9 und 10
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vertreter
Artikel 4 Mitteilungen und Sprachen
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Koordinierung
Artikel 7 Umsetzung
Artikel 8 Bewertung
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10 Adressaten
Drucksache 630/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Gefahr der gezielten Manipulation politischer und gesellschaftlicher Debatten durch Desinformationen für den demokratischen Prozess, die gesellschaftliche Stabilität und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernst nimmt. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juni 2018 (BR-Drucksache 154/18(B)) wird Bezug genommen.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... - Für die zuständige Behörde wird die Befugnis geschaffen, in Zeiten erhöhter Seuchengefahr den "mobilen Geflügelhandel" von bestimmten Voraussetzungen (Untersuchung, tierärztliche Bescheinigung) abhängig zu machen (neuer § 14a).
Drucksache 376/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG )
... Soweit intensivpflegerische Maßnahmen erfolgen - also pflegerische Maßnahmen bei Personen mit eingeschränkten, künstlich aufrechterhaltenen, bedrohten oder überwachungsbedürftigen Vitalfunktionen, insbesondere künstliche Beatmung - wird schwerwiegend in lebenswichtige Körperfunktionen eingegriffen. Hierzu benötigte Geräte verbleiben längere Zeit unmittelbar am oder im Körper der Betroffenen, kommen vielfach mit Körpersekreten in Kontakt und können potentiell von Krankheitserregern besiedelt werden. Dabei droht nicht nur die Erkrankung des Betroffenen, auch ein Weitertragen der Erreger aus der Einrichtung hinaus, etwa über das Pflegepersonal oder Besuch, ist leicht vorstellbar. Da intensivpflegerische Maßnahmen sowohl in stationären Pflegeeinrichtungen als auch ambulant betreuten Wohngemeinschaften identisch sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass die stationären Pflegeeinrichtungen infektionshygienisch überwacht werden können, ambulant betreute Wohngemeinschaften mit gleichartigem Infektionsrisiko hingegen nicht. Handlungsbedarf besteht insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass betroffene Patienten mit Bedarf an intensivpflegerischer Versorgung zunehmend unmittelbar aus dem Krankenhaus in ambulant betreuten Wohngemeinschaften verlegt werden mit der Gefahr der Einschleppung nosokomialer Erreger.
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... Zunehmend werden aufgrund von Wetterextremen und Marktvolatilitäten Risikomanagementsysteme erforderlich werden. Ob Mitgliedstaaten Unterstützungen von beispielweise Mehrgefahrenversicherungen im Rahmen des Strategieplans anbieten, sollte allerdings fakultativ bleiben.
Drucksache 190/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren
... Hierbei handelt es sich um eine Abweichung vom Grundsatz, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht, der zu einer nicht gerechtfertigten Verlagerung des Risikos führt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Regelungen in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags bereits hinreichend geschützt. Danach liegt eine Vertragswidrigkeit auch dann vor, wenn die Ware ohne oder mit mangelhafter Montageanleitung geliefert wird bzw. eine unsachgemäße Montage oder Installierung durch die Verbraucherinnen oder Verbraucher auf einen Mangel der Anleitung zurückzuführen ist.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Drucksache 112/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
... b) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mitgliedstaaten davon absehen, ihr Rechtssystem zur Forderungsdurchsetzung grundlegend zu reformieren, und sich stattdessen auf die Umsetzung des Richtlinienvorschlags, der als Lösung des NPL-Problems von der Kommission vermittelt wird, beschränken. Die aktuell zum Beispiel in Italien angestoßenen Gesetzesvorhaben stellen eine Lösung im bestehenden nationalen Recht dar und sollten daher konsequent weiter verfolgt werden.
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Als Reaktion darauf haben einige Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, und die nationalen Sozialpartner haben neue Tarifverträge ausgearbeitet, wodurch das Regelungssystem in der EU zunehmend komplex geworden ist. Dadurch steigt die Gefahr des Wettbewerbs auf der Grundlage von Sozialdumping, was auch den Arbeitgebern schadet, die unhaltbarem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, sowie den Mitgliedstaaten, denen Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge entgehen. Die Herausforderung besteht darin zu gewährleisten, dass dynamische, innovative Arbeitsmärkte, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU begründen, in einer Weise geregelt werden, die allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen grundlegenden Schutz und den Arbeitgebern längerfristige Produktivitätssteigerungen bietet und eine Konvergenz hin zu besseren Lebens-und Arbeitsbedingungen in der ganzen EU ermöglicht.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 390/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann."
§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
,Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Drucksache 97/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Möglichkeiten für Bundeswehreinsätze im Innern
... Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung von Art. 35 GG vorzulegen, um den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Abwehr terroristischer Gefahren über die bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus zu erleichtern und in Ausnahmesituationen zur Grenzsicherung zuzulassen. Ferner bedarf es der Normierung einer Eilkompetenz für den Bundesminister der Verteidigung für den Fall, dass beim überregionalen Katastrophennotstand ein Beschluss der Bundesregierung als Kollegialorgan nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
Drucksache 333/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681
... Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
Artikel 1 Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (F1uggastdatengesetz - F1ugDaG)*
Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
Abschnitt 2 Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle
§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
§ 3 Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten
Abschnitt 3 Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 4 Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
§ 5 Depersonalisierung von Daten
Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 6 Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland
§ 7 Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit
§ 9 Datenübermittlung an Europol
§ 10 Datenübermittlung an Drittstaaten
Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11 Nationale Kontrollstelle
§ 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle
§ 13 Löschung von Daten
§ 14 Protokollierung
§ 15 Dokumentationspflicht
Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 16 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
§ 18 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Fluggastdatengesetzes
§ 14 Protokollierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 389/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
Drucksache 186/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final
... 3. Artikel 11 des Verordnungsvorschlags schränkt den im deutschen Recht vorgesehenen generellen Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien ein. Die erhebliche Einschränkung des Einspeisevorrangs greift in das Recht Deutschlands, die Nutzung seiner Energieressourcen selbst zu bestimmen, ein (Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV). Es besteht die Gefahr, dass die Einschränkung des Einspeisevorrangs die - gerade in Deutschland sehr erfolgreich verlaufende - Energiewende zum Erlahmen bringt. Dies widerspricht auch dem Ziel der Dekarbonisierung der Energieversorgung.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 726/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 13. Der Bundesrat kritisiert, dass mit dem Vorschlag die bisherige Regelung für die Berechnung und Berücksichtigung von Lebenszykluskosten ersatzlos abgeschafft werden soll. Dies wird die Beschaffung von energieeffizienten Fahrzeugen mit erhöhten Anschaffungskosten jedoch erschweren. Da außerdem die Umweltkriterien für saubere Fahrzeuge erst ab 2025 gelten, die Richtlinie voraussichtlich aber früher in Kraft treten wird, besteht damit die Gefahr einer Regelungslücke. Der Bundesrat plädiert daher dafür, die Methodik der Lebenszykluskosten beizubehalten und unter Berücksichtigung alternativer Antriebe weiterzuentwickeln, so dass sie leichter anwendbar wird.
Drucksache 441/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor - COM(2017) 281 final; Ratsdok. 9668/17
... b) Der Bundesrat bittet darauf zu achten, dass die in der Berufszugangsverordnung
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... Die Belange des Katastrophenrisikomanagements werden zunehmend in einer Reihe von Politikbereichen der EU berücksichtigt. Die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel beispielsweise unterstützt die Gewährleistung der klimasicheren Ausgestaltung von EU-Maßnahmen durch die Förderung der Anpassung in den wichtigsten sensiblen Sektoren in Synergie mit dem Katastrophenrisikomanagement. Diese Belange werden auch in die Finanzierungsinstrumente einbezogen, darunter die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Solidaritätsfonds, die Umweltvorschriften (z.B. Pläne für das Hochwassermanagement und ökosystembasierte Lösungen), Forschung und Innovation12, die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie die Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren usw. 13 Ebenso trägt eine verstärkte Katastrophensicherung von Investitionen in der EU zu mehr Widerstandsfähigkeit und nachhaltigem Wachstum bei.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... b) Angesichts dieser offenkundigen sicherheitsrechtlichen Herausforderungen für alle Mitgliedstaaten hält der Bundesrat eine grundsätzliche Neubestimmung und Erweiterung der Ziele für erforderlich, die mit einer Modernisierung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation verfolgt werden, bei der die Erfordernisse der gemeinsamen Bekämpfung von Terror, Kriminalität und Cybergefahren durch die Mitgliedstaaten, des effektiven Datenaustausches sowie der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden einbezogen werden sollten. Die stärkere Einbeziehung dieser Belange würde im Übrigen die Grundziele des Digitalen Binnenmarkts stärken, für die Anbieter elektronischer Kommunikationsleistungen einen umfassend harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, der nicht nur durch kommerzielle, sondern auch durch einheitliche ordnungsrechtliche Grundbedingungen bestimmt wird.
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Aufgrund der Bußgeldbewehrung in § 4 NetzDG-E droht die Gefahr eines sogenannten "Overblocking". Plattformbetreiber könnten sich zur Vermeidung von Bußgeldern veranlasst sehen, bei Zweifeln über die Rechtswidrigkeit von Inhalten vorschnell eine Löschung vorzunehmen, aus der sich keinerlei Sanktionen ergeben können, als zu riskieren, dass die Nichtlöschung als Indiz für die Nichterfüllung ihrer Überwachungspflicht mit der Folge der Verhängung hoher Bußgelder herangezogen werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 649/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für eine Handels- und Investitionspolitik eintritt, die die Interessen der EU wahrt und für Fairness sorgt. Wie er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 zur Mitteilung der Kommission "Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik" (BR-Drucksache 500/15(B)) bereits festgestellt hat, machen die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, der globale Wettbewerb der Standorte und der Regionen sowie die damit verbundene Gefahr eines Wettlaufs sozialer und ökologischer Standards nach unten die Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens der Welthandelspolitik nötig. Technologischer Wandel und Digitalisierung, globale Wertschöpfungs- und Lieferketten sowie die Herausforderungen von weltweiter Migration, s i.d.R. alität und prägen das Handeln von Gesellschaft und Unternehmen.
Drucksache 374/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Die Rechtsverordnung entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem sie dazu beiträgt, die Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes zu erreichen. Die Regelungen stärken mittelbar den sozialen Zusammenhalt, indem Armut und sozialer Ausgrenzung von in der Prostitution Tätigen soweit wie möglich entgegengewirkt werden und ihnen so bessere Chancen eröffnet werden sollen, am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben gleichberechtigt teilzuhaben (MMR 9). Des Weiteren sollen mit der Rechtsverordnung in Konkretisierung des Prostituiertenschutzgesetzes mittelbar Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (MMR 4) und Kriminalität bekämpft werden (Indikator 15).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten
§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 7
Zu § 8
Anlage (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:
2. Sicherheitsmerkmale:
3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:
6. Muster
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... "3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetz
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X
Drucksache 268/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1a Satz 1 Nummer 4 , Nummer 25 Anlage Nummer 4 Buchstabe b Tabelle, Buchstabe c Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1a Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2a Absatz 3 Satz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 4e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 4e Absatz 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 4e Absatz 3
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 4e Absatz 6 Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 - neu - ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Nummer 12b - neu - § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Zu Nummer 12a
Zu Nummer 12a
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1a Satz 3
11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1b Satz 1
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 21a Absatz 2 Satz 5
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage Nummer 4 Buchstabe b Tabelle, Buchstabe c Doppelbuchstabe gg und hh
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Anlage Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der 12. BImSchV
'Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 298/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz
Drucksache 743/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Die Auswirkungen der erlittenen Unrechtsmaßnahmen in Haft und anderen Lebensbereichen haben oft zu psychischen Traumatisierungen geführt, deren Auswirkungen sich teilweise erst lange nach den auslösenden Ereignissen zeigen, teilweise auch die Betroffenen lange Zeit daran hindern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn die Wiederbeschäftigung mit den Ereignissen im Rahmen administrativer Verfahren, Begutachtungen und Ähnlichem birgt die Gefahr einer Retraumatisierung, so dass Betroffene erst spät den Mut finden, sich auf diese Weise erneut mit ihrer Geschichte zu befassen. Derartige Fälle können nicht quantifiziert werden; es kann allerdings festgehalten werden, dass die praktischen Erfahrungen beachtliche Indizien für dieses Problem ergeben haben.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 649/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 zur Mitteilung der Kommission "Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik" (BR-Drucksache 500/15(B)) bereits festgestellt hat, machen die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, der globale Wettbewerb der Standorte und der Regionen sowie die damit verbundene Gefahr eines Wettlaufs sozialer und ökologischer Standards nach unten die Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens der Welthandelspolitik nötig. Technologischer Wandel und Digitalisierung, globale Wertschöpfungs- und Lieferketten sowie die Herausforderungen von weltweiter Migration, s i.d.R. alität und prägen das Handeln von Gesellschaft und Unternehmen.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen (§ 13 Nummer 8 SpielV), weswegen ein anonymes Spiel ermöglicht wird. Die Vorlage eines Ausweises ist bislang nur zum Ausschluss Minderjähriger erforderlich. Trotz gesetzlicher Vorgaben zur Mindestspieldauer sowie zum maximalen Einsatz bzw. Verlust liegt die Auszahlungsquote an gewerblichen Automaten bei etwa 85 Prozent und damit im für Geldwäsche attraktiven Bereich. Weil es sich dabei um technisch programmierbare Geräte handelt, ist eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch Manipulation nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Geldspielautomaten besteht das Geldwäscherisiko vornehmlich durch den Anbieter, der nicht nur die Spielhalle mit durch kriminelle Tätigkeiten erworbenen Geldern finanzieren, sondern diese nach deren Erwerb als Scheinoder Fassadenfirma langfristig mit illegalen Geldern speisen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Möglichkeiten der Manipulation von Automaten und Auslesegeräten. Einnahmen können höher ausgewiesen werden als tatsächlich generiert, genauso wie auch die komplette Geschäftstätigkeit vollständig simuliert werden kann. Wegen des in § 10 Absatz 5 GwG-E festgelegten Schwellenwertes besteht auch keine Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner Betriebe.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Eine starre Vorgabe von begrenzten Prüfungsunterlagen, wie in Absatz 2 vorgesehen, begründet die Gefahr, einen Prüfer von anlassbezogenen zusätzlich erforderlichen Prüfungshandlungen abzuhalten. Der eigenverantwortlich handelnde Prüfer hat jedoch nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob im Einzelfall zusätzliche Prüfungsunterlagen erforderlich sind, um ein sachgerechtes und zutreffendes Prüfungsurteil abzugeben.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG
8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Die Verordnung wurde unter Berücksichtigung der Managementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geprüft. Ihre Umsetzung stärkt die nachhaltige Entwicklung, indem Erkenntnisgrundlagen geschaffen werden, die für eine sachgerechte Planung und Entwicklung der Krankenhausversorgung in Deutschland erforderlich sind. Die hiermit verbundene Datenerhebung dient auch der Qualitätssicherung. Diesbezüglich betrifft die Verordnung Managementregel 5 und trägt zur Vermeidung von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit bei. Auch Managementregel 10 ist bezüglich der notwendigen Anpassungen an den demografischen Wandel mit Blick auf Informationsbedarfe von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft betroffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 196/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Sinn und Zweck dieser Änderung ist das Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die wie Kriegswaffen aussehen, bislang aber vom Verbot des § 2 Absatz 3 WaffG ausgenommen sind. Bei diesen halbautomatischen tragbaren Schusswaffen handelte es sich ursprünglich um vollautomatische Kriegswaffen, die ihre Kriegswaffeneigenschaft jedoch infolge eines Umbaus verloren haben. Diese Waffen, denen ein erhebliches Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial innewohnt, können allerdings wieder zu voll- und halbautomatischen Schusswaffen rückgebaut werden.
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 75/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
... In Artikel 1 § 9 Absatz 5 sind in Satz 3 die Wörter "ein Risiko" durch die Wörter "eine Gefahr" zu ersetzen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Einleitungsteil sowie Nummer 1 und Absatz 2 - neu - FuAG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FuAG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Nummer 5 FuAG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 FuAG
6. Zu Artikel 1 § 5 FuAG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 FuAG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 FuAG
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 FuAG
10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 3 FuAG
11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 FuAG
12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 FuAG
13. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 FuAG
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... In Zoos gemäß § 42 BNatSchG wird eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Exemplaren invasiver Arten gehalten. Diese Haltung erfüllt die Anforderungen des Tierschutzrechts und dient insbesondere Zwecken der Umweltbildung. Auch wenn es sich um Exemplare invasiver Arten handelt, kann bei Zoos grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die mit invasiven Arten sonst verbundenen Gefahren nicht bestehen. Auch wenn für Zoos keine Legalausnahme in die IAS-Verordnung aufgenommen worden ist, sollte - schon auf der Ebene des Umsetzungsgesetzes - eine möglichst einfache Klärung herbeigeführt werden, dass diese Exemplare nicht vernichtet werden müssen. Dies könnte möglicherweise durch eine entsprechende Ergänzung von § 40c BNatSchG erfolgen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
>> Weitere Fundstellen >>
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