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"Gefahrenabwehr"
Drucksache 608/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Der Rettungsdienst ist im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge. Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende notfallmedizinische Hilfe auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik. Diesem Anspruch kann nur ein zukunftsorientiertes, leistungsstarkes Rettungswesen gerecht werden, das an den Bedürfnissen der Hilfeersuchenden ausgerichtet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Unterrichtungspflichten
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 156/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG über die Hafenstaatkontrolle - COM(2012) 129 final
... Darüber hinaus sind in Titel 5 des Übereinkommens Verfahren für eine bessere Überwachung auf allen Ebenen vorgesehen: Sie betreffen das Schiff, das Unternehmen, den Flaggenstaat, den Hafenstaat, die Herkunftsländer der Beschäftigten und das ILO-System für eine globale und einheitliche Anwendung der Bestimmungen und entsprechende Kontrolle. Neben einem soliden Regelwerk war nämlich ein effektives System zur Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen erforderlich, um unternormige Schiffe im Interesse der Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes aus dem Verkehr ziehen zu können.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1. Das Seearbeitsübereinkommen
1.2. Die Verantwortlichkeiten des Hafenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens
1.3 Geltende Rechtsvorschriften der EU
1.3.1 Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle6
1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Inhalt des Vorschlags
3.1.1 Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle
3.1.2 Einzelerläuterungen zum Vorschlag
3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5 Wahl des Instruments
3.6 Inkrafttreten
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG
Artikel 18a Beschwerden im Zusammenhang mit dem Seearbeitsübereinkommen
Artikel 30a Delegierte Rechtsakte
Artikel 30b Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 31 Ausschuss
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 549/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Forschung und Innovation für die künftige Mobilität Europas - Entwicklung einer europäischen Strategie für Verkehrstechnologie - COM(2012) 501 final
... -Emissionen führen. Güter werden innerhalb garantierter Versandfristen angeliefert. In den Bereichen der Betriebssicherheit und der Gefahrenabwehr im Verkehr wird die Technik dazu beitragen, eine Antwort auf die gesellschaftlichen Zielvorstellungen "null Verkehrsopfer" und "absolute Sicherheit" zu finden.
1. Forschung Innovation zur Unterstützung der Verkehrspolitik
2. Mobilisierung des Ungenutztes Innovationspotentials des Europäischen Verkehrssektors
3. die Zukunftsvision für den künftigen Verkehr die Mobilität in Europa
3.1. Ein nutzerorientierter integrierter Verkehr
3.2. Nachhaltiger Fernverkehr, interurbaner Verkehr und Stadtverkehr
4. Stärkung des Europäischen Forschungs- Innovationssystems
5. Initiativen zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit des Verkehrssektors
5.1. Stärkere Fokussierung der Forschung und Innovation im Verkehrsbereich
5.2. Bessere Ausrichtung der Anstrengungen
5.3. Heraus aus der Komfortzone: Technologische Festlegungen durchbrechen
5.4. Effiziente Umsetzung innovativer Lösungen
6. Chancen Herausforderungen der Einführung von Verkehrstechnologien
7. Weiterführende Arbeiten
Anhang Bereiche der Forschung und Innovation, vorrangige Felder und ihre politische Relevanz
Drucksache 354/11
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... Die genannten Vorschriften berücksichtigen nicht hinreichend, dass der Bewährungshelfer im Rahmen seiner Tätigkeit Erkenntnisse über seine Probanden erlangen kann, die zur effizienten Gefahrenabwehr oder im Strafvollstreckungsverfahren benötigt werden. Sie müssen den hierfür jeweils zuständigen Stellen unverzüglich und auf direktem Wege zur Kenntnis gebracht werden. Klare Befugnisnormen in diesem Bereich fehlen. Grundsätzlich hat der Bewährungshelfer etwaige Erkenntnisse dem die Bewährung überwachenden Gericht bzw. der Führungsaufsichtsstelle im Rahmen der Berichterstattung mitzuteilen (Fischer,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496 Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung
1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs
2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs
2.1. § 496 Absatz 1 StPO
2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei
2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO
2.2. § 496 Absatz 2 StPO
2.3. § 496 Absatz 3 StPO
II. Artikel 2 - Inkrafttreten
Drucksache 5/11
... spricht, dass dieses Gesetz die allgemeinen Regelungen über Verbraucherinformationen zusammenfasst, soweit es nicht um Aspekte der Gefahrenabwehr geht. Durch das VIG werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern Ansprüche auf lebensmittelrelevante Verbraucherinformation eingeräumt (§ 1 Absatz 1 VIG). Zudem ist hier die Befugnis der zuständigen Stellen zur allgemeinen Verbraucherinformation geregelt.
Drucksache 141/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012 - 2013) KOM (2011) 72 endg.; Ratsdok. 7421/11
... Dieses Rahmenprogramm ist Teil eines Legislativpakets, das Vorschläge für Beschlüsse über das Rahmenprogramm selbst und zwei spezifische Programme (für direkte und indirekte Maßnahmen) sowie die Beteiligungsregeln enthält. Darin werden die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der Forschungstätigkeiten dargelegt und angemessene Regeln für die Beteiligung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Industrieunternehmen festgelegt. Es behandelt den Bau des ITER, das begleitende Programm für Fusionsenergieforschung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung und Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Gefahrenabwehr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele
1.2 Budget für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 einschließlich ITER
1.3 Inhalt des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1 Anhörung interessierter Kreise
2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.2 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Verabschiedung des Rahmenprogramms
Artikel 2 Ziel(e)
Artikel 3 Höchstbetrag und Anteile jedes spezifischen Programms
Artikel 4 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
Artikel 5 Grundlegende ethische Prinzipien
Artikel 6 Überwachung, Prüfung und Bewertung
Artikel 7 Inkrafttreten
Anhang I Wissenschaftliche technologische Ziele, Themen Tätigkeiten
3 Einleitung
3 Fusionsenergieforschung
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
1. Realisierung des ITER
2. FuE zur Vorbereitung des ITER-Betriebs
3. Begrenzte technologische Tätigkeiten zur Vorbereitung des Kraftwerks DEMO
4. Längerfristige FuE-Tätigkeiten
5. Humanressourcen, Aus- und Weiterbildung
6. Infrastrukturen
7. Industrielle Prozesse und Technologietransfer
IB. Kernspaltung und Strahlenschutz
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
1. Endlagerung in geologischen Formationen
2. Reaktorsysteme
3. Strahlenschutz
4. Infrastrukturen
5. Humanressourcen und Ausbildung
II. Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle JRC IM NUKLEARBEREICH
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
Anhang II Förderformen
1. Förderformen IM Bereich der Fusionsenergie
2. Förderformen in Anderen Bereichen
1. Verbundprojekte
2. Exzellenznetze
3. Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
3. Direkte Massnahmen — Gemeinsame Forschungsstelle
Finanzbogen
Drucksache 214/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... - Zulassung nur bei Gewährleistung von Langzeitsicherheit und Gefahrenabwehr sowie der erforderlichen Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben des Bundes
2. Haushaltsausgaben der Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Transport
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Dauerhafte Speicherung
Abschnitt 1 Bundesweite Bewertung und Register
§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung
§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission
Abschnitt 2 Genehmigung und Betrieb
Unterabschnitt 1 Untersuchung
§ 7 Untersuchungsgenehmigung
§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
§ 10 Benutzung fremder Grundstücke
Unterabschnitt 2 Errichtung und Betrieb
§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
§ 12 Antrag auf Planfeststellung
§ 13 Planfeststellung
§ 14 Duldungspflicht
§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
§ 16 Widerruf der Planfeststellung
Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge
§ 17 Stilllegung
§ 18 Nachsorge
Unterabschnitt 4 Nachweise und Programme
§ 19 Sicherheitsnachweis
§ 20 Überwachungskonzept
Unterabschnitt 5 Betreiberpflichten
§ 21 Anpassung
§ 22 Eigenüberwachung
§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
Unterabschnitt 6 Verordnungsermächtigungen
§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren
Abschnitt 3 Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
§ 28 Aufsicht
Kapitel 4 Haftung und Vorsorge
§ 29 Haftung
§ 30 Deckungsvorsorge
§ 31 Übertragung der Verantwortung
§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
Kapitel 5 Anschluss und Zugang Dritter
§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung
§ 34 Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung
§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung
Kapitel 6 Forschungsspeicher
§ 36 Geltung von Vorschriften
§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
§ 38 Anwendung von Vorschriften
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
§ 39 Zuständige Behörden
§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung
§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Evaluierungsbericht
§ 45 Übergangsvorschrift
§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nr. 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
1. Datenerhebung Stufe 1 :
1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben,
1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:
2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2
3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung Stufe 3
3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1
3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:
3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über
3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2
3.3 Risikobewertung Stufe 3.3
3.3.2. Bewertung der Gefährdung
3.3.3. Folgenabschätzung
3.3.4. Risikocharakterisierung
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans
1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts
1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen,
1.1.2 Es wird festgestellt,
1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode
1.2. Aktualisierung des Plans
2. Nachsorgeüberwachung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung2)
Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes3)
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen5)
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben des Bundes
2. Haushaltsausgaben der Länder
3. Kosten für die Wirtschaft
4. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Europarechtskonformität
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Teil 2 Transport
Zu § 4
Teil 3 Genehmigung und Betrieb
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Teil 4 Haftung und Vorsorge
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Drucksache 214/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... ) erwähnt wird. Entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf steht die Definition insoweit nicht im Einklang mit § 2 Absatz 1 Satz 2 UVPG. Vorschriften zur Gefahrenabwehr und Vorsorge, die sich im KSpG vielfach allein auf die "Umwelt" beziehen, würden daher nicht den Menschen bzw. die menschliche Gesundheit als Schutzobjekt betreffen. Dies ist aber offenbar nicht gewollt und widerspricht auch dem Zweck des Gesetzes gemäß § 1. Die Nichtberücksichtigung des Menschen und damit der menschlichen Gesundheit hätte damit Auswirkungen auf die Klagebefugnis von betroffenen Privatpersonen, die mangels Drittschutzes dieser einfachgesetzlichen Vorschriften des KSpG insoweit nicht klagebefugt wären.
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
4. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
5. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
16. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
§ 28 Überwachung
22. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
24. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
27. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
33. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
35. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
36. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
38. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
39. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
40. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
41. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 831/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiefahrplan 2050 KOM (2011) 885 endg.
... 8. Nur diese Doppelstrategie gewährleistet auf der einen Seite die Einhaltung der Dekarbonisierungsziele der EU bei gleichbleibenden Kosten im Gesamtsystem. Auf der anderen Seite erfüllt nur ein europaweiter paralleler Ausstieg aus der Risikotechnik Kernenergie die Einhaltung aller zehn Bedingungen des Energiefahrplans 2050 vor allem hinsichtlich Gefahrenabwehr und Sicherheit.
Drucksache 571/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... bislang nur Flugmodelle (§ 1 Absatz 2 Nummer 9); UAS sind aber grundsätzlich mit Flugmodellen nicht vergleichbar und unterscheiden sich von ihnen insbesondere im Hinblick auf ihren Einsatzzweck. Während Flugmodelle ausschließlich im nichtkommerziellen Bereich der Luftfahrt und im Wesentlichen zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, kommen UAS neben ihren ursprünglich militärischen Einsatzbereichen derzeit insbesondere bei der polizeilichen Gefahrenabwehr in Betracht. Dort befindet sich die Entwicklung teilweise schon in einem erheblich fortgeschrittenen Erprobungsstadium.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 19b
§ 20a
§ 23c
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Inhalt des Gesetzes
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
3. Kosten
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
5. Sonstige Auswirkungen
a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
b Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1387: Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Drucksache 857/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)
... Artikel 17 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen innerhalb des FABEC. Absatz 1 gestattet ungeachtet nationaler Grenzen militärische Ausbildungsaktivitäten im FABEC. Darüber hinaus kommt der Grundsatz der flexiblen Luftraumnutzung zum Ausdruck. Bestehende nationale Vereinbarungen bleiben ebenfalls weiter für die Anwendung dieses Artikels relevant. Absatz 2 gestattet die Erbringung von Dienstleistungen ziviler und militärischer Flugsicherungsdienstleister eines Vertragsstaats über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats. Den Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten der Vertragsstaaten ist es gemäß Absatz 3 gestattet, über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu gehört auch die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten. Diese Dienstleistung kann innerhalb und außerhalb jeder Art von militärischen Übungsgebieten sowie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch grenzüberschreitend, jederzeit und überall erbracht werden. Absatz 4 unterstreicht im Lichte der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten und taktischen Kontrolldiensten die Notwendigkeit der engen zivil-militärischen Zusammenarbeit. Schließlich unterstreicht Absatz 5 die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit und Gefahrenabwehr.
Drucksache 73/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität KOM (2011) 32 endg.; Ratsdok. 6007/11
... 17. Der Bundesrat bittet mit Blick auf das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 um genaue Prüfung, ob der in Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Vorschlags gewählte Zeitraum für die Bereithaltung der Informationen in einem angemessenen Verhältnis zum Verwendungszweck steht. Dem Richtlinienvorschlag sowie den Ausführungen im Begleitdokument fehlt eine hinreichend nachvollziehbare Begründung für die vorgeschlagene Frist von fünf Jahren. Bei der konkreten Festlegung der Speicherfrist sind nachvollziehbare praktische Erfordernisse der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung als ausschlaggebender Maßstab heranzuziehen.
Drucksache 650/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes KOM (2011) 650 endg.
... (24) Im Hinblick auf die Schaffung hochwertiger und effizienter Verkehrsinfrastrukturen für alle Verkehrsträger sollten die Leitlinien Bestimmungen zur Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Personen- und Güterbeförderung und zu den Folgen des Klimawandels sowie potenzieller Naturkatastrophen und vom Menschen verursachter Katastrophen auf die Infrastruktur und die barrierefreie Zugänglichkeit für alle Verkehrsteilnehmer enthalten.
Drucksache 650/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes COM(2011) 650 final; Ratsdok. 15629/11 Drucksache: 650/11 in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" COM(2011) 665 final; Ratsdok. 16176/11 Drucksache: 656/11
... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit den vorliegenden Leitlinien weiterhin die Schaffung eines leistungsfähigen TEN-V vorantreiben möchte und dabei neben Wirtschafts- und Wettbewerbsaspekten auch Kriterien wie Nachhaltigkeit, Sicherheit, Gefahrenabwehr und Qualität berücksichtigt.
Zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Zum Schienennetz
Zum Straßennetz
Zu Binnenhäfen bzw. Terminals
Zur BR-Drucksache 650/11
Zur BR-Drucksache 656/11
Zu Artikel 20
Direktzuleitung zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... des Bundes blickt auf eine lange Rechtsentwicklung zurück, in deren Verlauf erhebliche umweltpolitische Fortschritte erreicht worden sind. Ging es bei dem ersten Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 vor allem um Gefahrenabwehr, wurden mit der Schaffung des Abfallgesetzes von 1986 erstmals abfallwirtschaftliche Steuerungselemente, wie etwa der Vorrang der Verwertung von Abfällen, eingeführt. Die umweltpolitische Entwicklung des Abfallrechts wurde in verschiedenen Novellierungen fortgesetzt und erreichte mit dem 1996 in Kraft getretenen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
3. Ziele des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
3. Staatshaftung
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
2. Unternehmen
a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge
ii Auskunft über Überwachungsobjekte
jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts
nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen
3. Bürgerinnen und Bürger
4. Verwaltung
a Allgemeines
b Einzelne Informationspflichten
aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger
Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
Zu § 6
Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zum Teil 3 Produktverantwortung
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zum Teil 4 Planungsverantwortung
Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Zu § 28
Zu § 29
Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
Zu § 45
Zu § 46
Zum Teil 6 Überwachung
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
Zu § 56
Zu § 57
Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zum Teil 9 Schlussbestimmungen
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren
Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Drucksache 214/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... ) erwähnt wird. Entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf steht die Definition insoweit nicht im Einklang mit § 2 Absatz 1 Satz 2 UVPG. Vorschriften zur Gefahrenabwehr und Vorsorge, die sich im KSpG vielfach allein auf die "Umwelt" beziehen, würden daher nicht den Menschen bzw. die menschliche Gesundheit als Schutzobjekt betreffen. Dies ist aber offenbar nicht gewollt und widerspricht auch dem Zweck des Gesetzes gemäß § 1. Die Nichtberücksichtigung des Menschen und damit der menschlichen Gesundheit hätte damit Auswirkungen auf die Klagebefugnis von betroffenen Privatpersonen, die mangels Drittschutzes dieser einfachgesetzlichen Vorschriften des KSpG insoweit nicht klagebefugt wären.
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 2 KSpG
3. Zu Artikel 1 § 2 Überschrift, Absatz 6 - neu - KSpG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 KSpG
8. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9a - neu - KSpG
10. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG
17. Zu Artikel 1 § 5 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
27. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG
30. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
35. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
36. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - KSpG
Zu Artikel 1
39. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
43. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
45. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
46. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
47. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
48. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
49. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
50. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
51. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
52. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
53. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
54. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 831/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiefahrplan 2050 KOM (2011) 885 endg.
... 6. Nur eine Doppelstrategie gewährleistet auf der einen Seite die Einhaltung der Dekarbonisierungsziele der EU bei gleichbleibenden Kosten im Gesamtsystem. Auf der anderen Seite erfüllt nur ein europaweiter paralleler Ausstieg aus der Risikotechnik Kernenergie die Einhaltung aller zehn Bedingungen des Energiefahrplans 2050 vor allem hinsichtlich Gefahrenabwehr und Sicherheit.
Drucksache 533/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG )
... Die kommunalen Haushalte könnten in Höhe der vom Bund übernommen Kosten für Gefahrenabwehr und Wiederherstellung entlastet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Finanzierungsprogramm
§ 5 Kosten
§ 6 Finanzierung
§ 7 Verwaltungsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Allgemeine Vorbemerkungen
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 36/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
... Ziel der Änderungsverordnung ist es, Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vorzunehmen, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Diese Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen, welche Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen müssen, damit ihnen Befähigungsnachweise erteilt werden. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie sind völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 2008 II S. 870) sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
Artikel 2
Begründung
A. Im Allgemeinen
Gleichstellungspolitische Belange
Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Im Besonderen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1586: Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung
Drucksache 838/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) KOM (2011) 873 endg.
... In Bezug auf die Seeverkehrsdaten, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG über das System SafeSeaNet bereitzustellen sind, beabsichtigt die Kommission, 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorzulegen. Es ist geplant, die im System SafeSeaNet erfassten einschlägigen Informationen auch für andere Zwecke als diejenigen im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und dem Schutz der Meeresumwelt zur Verfügung zu stellen und sie somit zu einem Bestandteil der im EUROSUR-Rahmen verwendeten Überwachungsinstrumente zu machen.
Drucksache 722/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.
... 3. Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung sowie Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Gefahrenabwehr durch die Verstärkung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, anderen Regierungsbehörden, Drittländern, Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen,
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörungen und Nutzung von Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Instrument
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Angaben
5.1. Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen
5.1.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen
5.1.3. Kapitel IV: Durchführung
5.2. Vereinfachung
5.2.1. Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?
5.2.2. Leistungsbewertung des Programms
5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Teilnahme am Programm
Artikel 4 Allgemeines Ziel
Artikel 5 Spezifische Ziele
Kapitel II Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 6 Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 7 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 8 Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme
Artikel 9 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen
Kapitel III Finanzrahmen
Artikel 10 Finanzrahmen
Artikel 11 Formen der Finanzierung
Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Kapitel IV Durchführungsbefugnisse
Artikel 13 Arbeitsprogramm
Artikel 14 Ausschussverfahren
Kapitel V Überwachung und Bewertung
Artikel 15 Überwachung der Maßnahmen des Programms
Artikel 16 Bewertung
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 17 Aufhebung
Artikel 18 Inkrafttreten
Anhang
I. Operative Ziele des Programms
II. Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten Gemäß Artikel 6 Buchstabe d
Drucksache 354/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
... Die genannten Vorschriften berücksichtigen nicht hinreichend, dass der Bewährungshelfer im Rahmen seiner Tätigkeit Erkenntnisse über seine Probanden erlangen kann, die zur effizienten Gefahrenabwehr oder im Strafvollstreckungsverfahren benötigt werden. Sie müssen den hierfür jeweils zuständigen Stellen unverzüglich und auf direktem Wege zur Kenntnis gebracht werden. Klare Befugnisnormen in diesem Bereich fehlen. Grundsätzlich hat der Bewährungshelfer etwaige Erkenntnisse dem die Bewährung überwachenden Gericht bzw. der Führungsaufsichtsstelle im Rahmen der Berichterstattung mitzuteilen (vgl. Fischer,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Absatz 1
Datenübermittlung an die Polizei
Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Drucksache 256/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... (SeeAufgG) geregelten Verordnungsermächtigungen gestützt werden, da sie weder der Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 SeeAufgG) dient, noch die Vorschrift Meldungen (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 SeeAufgG) konkretisiert und andere Ermächtigungen aus dem SeeAufgG per se nicht in Betracht kommen. Es bedarf daher einer neuen Ermächtigung, die im SUG verankert wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
§ 19 Untersuchungsstatus
§ 20 Untersuchungsverfahren
§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
§ 22 Untersuchungsbefugnisse
§ 23 Unfallort
§ 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
§ 26 Nachweismittel
Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
§ 27 Untersuchungsbericht
§ 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
§ 29 Sicherheitsempfehlungen
§ 30 Ausländische Untersuchungsberichte
§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
§ 32 Zuständigkeit
Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 34 Vertraulichkeit
§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
§ 56 Verordnungsermächtigung
§ 57 Übergangsregelung
Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit:
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen:
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Verwaltungsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
3 Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1505: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Drucksache 831/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiefahrplan 2050 KOM (2011) 885 endg.
... -arme Option in der EU weiterhin einen Platz im Stromerzeugungsmix haben. Die Kommission wird den Rahmen für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich weiter fördern und dadurch dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen für Investitionen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, die bereit sind, die Kernenergie als Option für ihren Energiemix beizubehalten. Auch in Zukunft müssen die höchsten Standards für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr in der EU und weltweit gewährleistet werden, was nur möglich ist, wenn Kompetenz und Technologieführerschaft in der EU aufrechterhalten werden. Darüber hinaus wird in der Perspektive bis 2050 klarer werden, welche Rolle die Fusionsenergie spielen kann.
1. Einleitung
2. Ein sicheres, Wettbewerbsfähiges dekarbonisiertes Energiesystem im Jahr 2050 ist möglich
Überblick über die Szenarios12
• Referenzszenario
• Aktuelle politische Initiativen API
Dekarbonisierungsszenarios siehe Abbildung 1
• Hohe Energieeffizienz
• Diversifizierte Versorgungstechnologien
• Hoher Anteil erneuerbarer Energien EE
• Verzögerte CCS-Technologie
• Geringer Kernenergieanteil
Verbindung zu globalen Klimaschutzmaßnahmen
3. Entwicklung von 2020 BIS 2050 - Herausforderungen Chancen
3.1. Umbau des Energiesystems
a Energieeinsparungen und Steuerung der Energienachfrage: eine gemeinsame Verantwortung
b Umstieg auf erneuerbare Energien
c Gas spielt beim Umbau eine Schlüsselrolle
d Wandel bei anderen fossilen Brennstoffen
e Die Kernenergie als wichtiger Faktor
f Intelligente Technologie, Speicherung und alternative Brennstoffe
3.2. Die Energiemärkte neu denken
a Neue Wege des Strommanagements
b Integration lokaler Ressourcen und zentralisierter Systeme
3.3. Mobilisierung von Investoren - ein einheitlicher und wirksamer Ansatz für Anreize im Energiesektor
3.4 Die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist von entscheidender Bedeutung.
3.5 Förderung des Wandels auf internationaler Ebene
4. das weitere Vorgehen
Drucksache 179/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... 12. Seit dem Verkehrsweißbuch 2001 wurde viel erreicht. Im Luft- und Straßenverkehr, teilweise auch im Eisenbahnverkehr, wurden die Märkte weiter geöffnet. Der einheitliche europäische Luftraum wurde mit Erfolg auf den Weg gebracht. Die technische Sicherheit und die Gefahrenabwehr wurden bei allen Verkehrsträgern verbessert. Neue Vorschriften zu Arbeitsbedingungen und Fahrgast- und Fluggastrechten wurden erlassen. Die transeuropäischen Verkehrsnetze (finanziert durch TEN-V, Strukturfonds und Kohäsionsfonds) haben zum räumlichen Zusammenhalt und zum Bau von Hochgeschwindigkeits-Schienenstrecken beigetragen. Internationale Verbindungen und Zusammenarbeit wurden gestärkt. Viel wurde auch getan, um den Verkehr umweltfreundlicher zu machen.
Weissbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem
1. Zukunftsausrichtung des Europäischen Verkehrsraums
2. Eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes nachhaltiges Verkehrssystem
2.1. Verkehrswachstum gewährleisten und Mobilität unterstützen bei Erreichung des Emissionsminderungsziels von 60 %
2.2. Ein effizientes Kernnetz für die multimodale Beförderung von Personen und Gütern zwischen Städten
2.3. Weltweit faire Wettbewerbsbedingungen für den Personenfernverkehr und interkontinentalen Güterverkehr
2.4. Umweltfreundlicher Stadt- und Pendlerverkehr
2.5. Zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem: Orientierungswerte zur Erreichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 %
Entwicklung und Einführung neuer und nachhaltiger Kraftstoffe und Antriebssysteme
Optimierung der Leistung multimodaler Logistikketten, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger
Steigerung der Effizienz des Verkehrs und der Infrastrukturnutzung durch Informationssysteme und marktgestützte Anreize
3. Die Strategie - Was zu tun ist
3.1. Ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum
3.2. Innovationen für die Zukunft – Technologie und Verhalten
Eine europäische Forschungs-, Innovations- und Einführungsstrategie für den Verkehr
Innovative Mobilitätsmuster
3.3. Moderne Infrastruktur, intelligente Bepreisung und Finanzierung
Ein europäisches Mobilitätsnetz
Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
3.4. Die externe Dimension
4. Fazit
Anhang I Liste der Initiativen
1. Effizientes integriertes Mobilitätssystem
1.1. Einheitlicher europäischer Verkehrsraum
1. Ein wirklicher Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste
2. Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums
3. Kapazität und Qualität der Flughäfen
4. „Blauer Gürtel“ im Seeverkehr und Marktzugang in den Häfen
5. Geeignete Rahmenbedingungen für die Binnenschifffahrt
6. Güterkraftverkehr
7. Multimodaler Güterverkehr: e-Freight
1.2. Förderung hochwertiger Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen
8. Sozialregelungen für Berufskraftfahrer
9. Sozialagenda für den Seeverkehr
10. Sozial verantwortlicher Luftverkehrssektor
11. Evaluierung des verkehrsträgerübergreifenden EU-Konzepts für Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
1.3. Sicherer Verkehr
12. Gefahrenabwehr im Frachtverkehr
13. Hohes Sicherheitsniveau für Fluggäste bei möglichst geringer Belästigung
14. Gefahrenabwehr im Landverkehr
15. Durchgängige Gefahrenabwehr
1.4. Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit zur Rettung Tausender von Menschenleben
16. Ziel einer „Vision Null“ für die Straßenverkehrssicherheit
17. Europäische Strategie für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
18. Sicherheit im Seeverkehr
19. Eisenbahnsicherheit
20. Beförderung gefährlicher Güter
1.5. Qualität und Zuverlässigkeit der Dienstleistung
21. Passagierrechte
22. Nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungen
23. Pläne zur Aufrechterhaltung der Mobilität
2. Innovation für die Zukunft: Technologie Verhaltensweisen
2.1. Europäische Forschungs- und Innovationspolitik für den Verkehr
24. Technologiefahrplan
25. Innovations- und Umsetzungsstrategie
26. Rechtsrahmen für innovativen Verkehr
2.2. Förderung eines nachhaltigeren Verhaltens
27. Reiseinformationen
28. Kennzeichnung der CO2-Emissionen und Kraftstoffeffizienz von Fahrzeugen
29. Rechner für den CO2-Fußabdruck
30. Umweltbewusstes Fahren und Geschwindigkeitsbegrenzungen
2.3. Integrierte urbane Mobilität
31. Pläne für urbane Mobilität
32. EU-Rahmen für die Innenstadt-Maut
33. Strategie zur annähernd emissionsfreien Stadtlogistik bis 2030
3. Moderne Infrastruktur intelligente Finanzierung
3.1. Verkehrsinfrastruktur: territorialer Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum
34. Kernnetz einer strategischen europäischen Infrastruktur – ein europäisches Mobilitätsnetz
35. Multimodale Güterverkehrskorridore für nachhaltige Verkehrsnetze
36. Kriterien für die Ex-ante-Evaluierung von Projekten
3.2. Kohärenter Finanzierungsrahmen
37. Neuer Finanzierungsrahmen für Verkehrsinfrastruktur
38. Einbeziehung der Privatwirtschaft
3.3. Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
39. Intelligente Preisgestaltung und Besteuerung
Phase I bis 2016
Phase II 2016 bis 2020
4. Externe Dimension
40. Der Verkehr in der Welt und seine externe Dimension
Drucksache 533/11
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG )
... Kosten für Gefahrenabwehr und Wiederherstellung entlastet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Finanzierungsprogramm
§ 5 Kosten
§ 6 Finanzierung
§ 7 Verwaltungsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Allgemeine Vorbemerkungen
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 88/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... In den aktiven und stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird Grubengas aus Gründen der Gefahrenabwehr aufgefangen und anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz. Aus umweltpolitischen Gründen wird die Grubengasverstromung seit dem Jahr 2000 durch die Mindesteinspeisevergütungen des
1. Zu Artikel 1 TEHG Der Bundesrat fordert,
2. Zur Eingangsformel
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 TEHG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 3 TEHG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 TEHG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 1 TEHG
9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 2 TEHG
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 TEHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 TEHG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 - neu - TEHG
13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TEHG
14. Zu Artikel 1 § 10 Satz 1 und § 28 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 TEHG
15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 und Absatz 3 - neu - und § 6 Absatz 2 Satz 4 TEHG
17. Zu Artikel 1 § 23 Satz 4 - neu - TEHG
18. Zu Artikel 1 § 24 TEHG
19. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 und Anhang 5 Teil 2 TEHG
20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 5 Satz 1TEHG
21. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 Satz 2 TEHG
22. Zu Artikel 1 § 27 TEHG
23. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a TEHG
24. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Nummer 1 TEHG
25. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 TEHG
26. Zu Artikel 1 Anhang 1 Teil 2 Nummern 1, 5, 11, 13, 19 und 22 TEHG
27. Zu Artikel 1 TEHG
Drucksache 216/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... -Immissionsschutzgesetz) entgehen konnte, weil sie als "verhaltensbezogene Pflichten" betrachtet wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. 11.2009 – 11 N 30/ 07, NVwZ 2010, 594). Ähnliche Entscheidungen galten auch der "Freigabe" von Gegenständen, mittels derer sich der Insolvenzverwalter von einer einmal entstandenen umweltrechtlichen Pflicht im Nachhinein entziehen konnte. So hat der VGH Kassel entschieden, dass die Gefahrenabwehrpflicht des Insolvenzverwalters als Zustandsverantwortlichem für ein Tanklager für ihn keine Betreiberstellung begründet (VGH Kassel, Beschl. v. 20.04.2009 – 7(B) 838/ 09; NVwZ-RR 2009, 828 (LS)). Auch geht das OVG Lüneburg davon aus, dass der Insolvenzverwalter sich wirksam gegen eine abfallrechtliche Anordnung zur Entsorgung von dort lagernden Abfällen mit dem Argument zur Wehr setzen kann, das Grundstück gehöre nicht der GmbH und der Betrieb der Anlage sei schon zuvor eingestellt worden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/ 09; zur 2010, 271 (LS)).
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG
10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG
14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG
16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG
17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG
18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,
19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG
Zu Buchstabe n
20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG
25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG
26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG
27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG
28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG
§ 47a Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken
29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG
§ 49 Registerpflichten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG
31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG
32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG
35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG
36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG
37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG
38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG
39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG
40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG
41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG
42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG
43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG
44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG
45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG
46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG
47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG
48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG
50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG
51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG
52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV
'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV
54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV
§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte
55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV
56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV
57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV
'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
61. Zum Gesetzentwurf allgemein
62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG
63. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 88/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
In den aktiven und stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird Grubengas aus Gründen der Gefahrenabwehr aufgefangen und anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz. Aus umweltpolitischen Gründen wird die Grubengasverstromung seit dem Jahr 2000 durch die Mindesteinspeisevergütungen des
Drucksache 853/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Der Gesetzentwurf enthält keine hinreichende Legaldefinition, was in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI im nationalen Recht unter "Zwangsmaßnahmen" zu verstehen ist. Für Datenübermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung ist eine Orientierung an der Begründung des Entwurfs zu § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG-E denkbar. Für den Bereich der präventiv motivierten Datenübermittlung definiert die Begründung des Gesetzentwurfs Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr (vgl. stellvertretend für alle: Einzelbegründung zu § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG-E, BR-Drs. 853/10, S. 37) als Maßnahmen, "die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 20a, 20b BKAG) gestützt werden können". Diese Definition greift zu kurz, ist im Ergebnis praxisfremd und untauglich. Bei Eingriffen, für die spezielle Rechtsgrundlagen vorhanden sind, wird sich nicht immer klar feststellen lassen, ob die Spezialität der Rechtsgrundlage auf verfassungsrechtlichen Gründen beruht. Darüber hinaus ist es zu pauschal, die Grenze der Möglichkeiten stets bei der Generalklausel zu ziehen. So wird der Polizei der Datenabgleich als ein wichtiges Instrument für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch genommen. Erkenntnisgewinnung aus einem Datenabgleich ist eine praktisch unaufwändige und rechtlich auch vertretbare Möglichkeit für die Beantwortung der jeweiligen Anfrage der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG ,
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 481 Absatz 3 StPO
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG
4. Zu Artikel 9 §§ 117a - neu - und 117b - neu - AO Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117b
Zu § 117b
Drucksache 43/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
... Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen kann sich nur auf Entscheidungen beziehen, die im Rahmen der Strafrechtspflege und auf der Grundlage des Straf- bzw. Strafverfahrensrechts getroffen wurden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages. Auch bei autonomer Auslegung des Artikels 82 AEUV ist der Begriff der Strafsache so zu verstehen, dass an eine begangene Straftat angeknüpft werden muss. Der Schutz vor bevorstehenden Straftaten ist hingegen dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen, der von Artikel 82 AEUV nicht erfasst wird. Aus dem Regelungsgehalt der Artikel 82 bis 86 AEUV lässt sich ebenfalls der Schluss ziehen, dass sich die Vorschriften des entsprechenden Kapitels des Vertrages auf straf- und strafverfahrensrechtliche Maßnahmen im eigentlichen Sinne beziehen.
Drucksache 692/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs KOM (2010) 611 endg.
... Nach dem Unfall des Öltankers „Erika“ und der dadurch verursachten großen Ölverschmutzung schlug die Kommission Ende 2000 eine Verordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) als Fachinstanz vor, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der EU ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurde am 27. Juni 2002 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Die Verordnung trat im August 2002 in Kraft; die EMSA nahm im März 2003 ihre Arbeit auf.
1. Hintergrund
2. Ziel und Begründung der vorgeschlagenen Maßnahme
2.1. Externe Bewertung der EMSA
2.2. Empfehlungen des Verwaltungsrats der EMSA
I. Änderungen der Verordnung EG Nr. 1406/2002:
II. Empfehlungen zur Agentur und ihren Arbeitspraktiken
III. Sonstige/allgemeine Empfehlungen
2.3. Mehrjahresstrategie der EMSA
2.4. Aufgaben der EMSA
2.5. Leitungsaspekte
2.6. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Inhalt des Vorschlags
5.1.2. Änderungen von Artikel 2 Aufgaben
5.1.3. Änderungen von Artikel 3 Inspektionen
5.1.4. Änderungen von Artikel 5 Rechtsform, administrative Regelungen, regionale Zentren Agentur, Mitgliedstaaten, Kommission
5.1.5. Änderungen von Artikel 10 Verwaltungsrat
5.1.6. Änderungen von Artikel 15 Exekutivdirektor
5.1.7. Änderungen von Artikel 18 Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter
5.1.8. Änderungen von Artikel 18 Haushalt
5.1.9. Änderungen von Artikel 22 Bewertung
5.1.10. Änderungen von Artikel 23
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
1 Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Aufgaben der Agentur
Artikel 3 Inspektionen
2 In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:
3 Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4 Artikel 15 wird wie folgt geändert:
5 Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter
6 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
7 Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8 Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Ausschuss
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 33/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)
... Mit Absatz 6 wird sichergestellt, dass Maßnahmen der BaFin zur Durchsetzung der EU-Ratingverordnung sofort vollziehbar sind. Dies ist für die Gefahrenabwehr auf den Finanzmärkten geboten da hier in kurzer Zeit sehr hohe Schäden für Dritte entstehen können, die auf die Integrität der Märkte, einschließlich der Tätigkeit der Ratingagenturen vertrauen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3a Ratingagenturen
§ 17 Überwachung von Ratingagenturen
Abschnitt 3a Ratingagenturen
§ 17 Überwachung von Ratingagenturen
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1129: .. Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über Ratingagenturen .. Entwurf für eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Drucksache 565/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik KOM (2010) 471 endg.
... (2) Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u.a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u.a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten
Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel
Informationen aus den Mitgliedstaaten
Europäischer Wirtschaftsraum
Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Artikel 3 Politische Ziele
Artikel 4 Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
Artikel 5 Wettbewerb
Artikel 6 Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
Artikel 7 Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
Artikel 8 Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
Artikel 9 Internationale Verhandlungen
Artikel 10 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
Artikel 11 Öffentliche Konsultationen
Artikel 12 Berichterstattung
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze
Artikel 3 Politische Ziele
Artikel 4 Verbesserung der Effizienz und Flexibilität
Artikel 5 Wettbewerb
Artikel 6 Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation
Artikel 7 Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik
Artikel 8 Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs
Artikel 9 Internationale Verhandlungen
Artikel 10 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen
Artikel 11 Öffentliche Konsultationen
Artikel 12 Berichterstattung
Artikel 13 Mitteilungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 506/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(IN I))
... 51. begrüßt, dass die Kommission das Ziel in ihren Aktionsplan aufgenommen hat, die Ostsee zu einer Region zu machen, die als Modell für saubere Schifffahrt und als weltweiter Vorreiter bei der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr gelten kann; erachtet diese Ziele für ausschlaggebend, um das Tourismuspotential der Region zu erhalten und auszubauen;
Drucksache 482/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
... Die Vorschrift gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Sie ist auf E-Geld-Institute auszudehnen. Damit wird klargestellt, dass das E-Geld-Geschäft nicht ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis erbracht werden darf bzw. E-Geld-Institute E-Geld nicht unter Missachtung der Verbotsnorm des § 23a über natürliche oder juristische Personen ausgeben dürfen. In diesen Fällen kann die Bundesanstalt ebenfalls nach den Vorgaben des § 4 einschreiten, wozu auch die Veröffentlichung des Einschreitens bzw. Verbots zur Gefahrenabwehr dient.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute
§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 30a E-Geld-Instituts-Register
§ 30b Werbung
§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen
§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 340m Strafvorschriften
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
Abschnitt 1 Angemessenheit
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten
Artikel 12 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
Anlage 6 (zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG
2. Weitere Änderungen
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
4. Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 36
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu § 24a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu § 21
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Drucksache 738/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie KOM (2010) 639 endg. ... Verbraucherautonomie stärken und das höchste Niveau an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreichen
Mitteilung
3 Einleitung
1. Eine effiziente Energienutzung, die bis 2020ZU einer Energieeinsparung von 20 % führt
Priorität 1: Europa energieeffizient machen
Aktion 1: Gebäude und Verkehr - Erschließung des größten Energieeinsparpotenzials
Aktion 2: Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienzsteigerungen in der Industrie
Aktion 3: Stärkung der Effizienz in der Energieversorgung
Aktion 4: Optimale Nutzung der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz
2. Gewährleistung des freien Energieverkehrs
Priorität 2: Einen europaweit integrierten Energiemarkt schaffen
Aktion 1: Fristgerechte und korrekte Durchführung der Binnenmarktvorschriften
Aktion 2: Ausarbeitung einer Blaupause für die europäische Infrastruktur für den Zeitraum 2020-2030
Aktion 3: Straffung von Genehmigungsverfahren und Marktregeln für die Infrastrukturentwicklung
Aktion 4: Schaffung des geeigneten Finanzierungsrahmens
3. Sichere erschwingliche Energie für die Bürger und Unternehmen
Priorität 3: Verbraucherautonomie stärken und das höchste Niveau an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreichen
Aktion 1: Verbraucherfreundlichere Gestaltung der Energiepolitik
Aktion 2: Fortlaufende Verbesserung bei Sicherheit und Gefahrenabwehr
4. Vollzug eines Technologiewandels
Priorität 4: Die Führungsrolle Europas im Bereich der Energietechnologien und Innovation ausbauen
Aktion 1: Unverzügliche Umsetzung des SET-Plans
Aktion 2: Die Kommission wird vier neue europäische Großprojekte einleiten
Aktion 3: Sicherung der langfristigen technologischen Wettbewerbsfähigkeit der EU
5. Starke internationale Partnerschaft,VOR Allem mit unseren Nachbarn
Priorität 5: Die externe Dimension des EU-Energiemarkts stärken
Aktion 1: Integration der Energiemärkte und Rechtsrahmen der EU und ihrer Nachbarstaaten
Aktion 2: Privilegierte Partnerschaften mit den wichtigsten Partnern
Aktion 3: Förderung der globalen Rolle der EU im Hinblick auf eine Zukunft mit CO2- armer Energie
Aktion 4: Förderung rechtsverbindlicher Standards für die nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nichtverbreitung weltweit
Schlussfolgerungen
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... " abzulehnen, da sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Bund und Länder sind sich weiterhin einig, dass operativen Kompetenzen der EU im Bevölkerungsschutz eine klare Absage zu erteilen ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht aus der Pflicht gelassen werden, in jeweils eigener Verantwortung ausreichende Vorsorge sowohl für die Verhütung als auch für die Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen zu treffen. Eine schnelle und somit effektive Gefahrenabwehr ist nur durch sachkundige und flächendeckend vor Ort vorhandene Kräfte zu leisten.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Um den Informationsaustausch zu fördern, ist es notwendig, auch den Strafgerichten die Befugnis einzuräumen, zu Zwecken der Gefahrenabwehr personenbezogene Daten aus Strafverfahren an Polizeibehörden zu übermitteln. Befinden sich für die Gefahrenabwehr relevante Informationen in der allein dem Gericht der Hauptsache vorliegenden Strafakte, wurden diese Konstellationen bislang nicht erfasst, obwohl sich auch im Zwischen- und Hauptverfahren entsprechende Informationen ergeben können, die der Staatsanwaltschaft nicht stets zeitgleich zur Übermittlung zur Verfügung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbDatA
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA
IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO
1. IRG
2. BKAG
3. BPolG
4. ZFdG
5. ZollVG
6. AO
7. StPO
8. SchwarzArbG
V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
4 Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu § 92a
Zu § 92b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 218/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))
... 71. stellt mit großer Zufriedenheit fest, dass die Operation EU NAVFOR Atalanta weiterhin erfolgreich zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vor der Küste Somalias beiträgt, indem sie die vom Welternährungsprogramm gecharterten Schiffe mit Hilfsgütern für Somalia sowie Schiffe mit kritischen Ladungen, die für die Friedensunterstützungsoperation der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, und andere gefährdete Schiffe schützt; begrüßt die Entscheidung des Rates, das Mandat der Operation bis 12. Dezember 2010 zu verlängern; unterstützt den Start einer Krisenmanagementoperation, die zur Ausbildung der nationalen Sicherheitskräfte der somalischen Übergangsbundesregierung beitragen soll; betont, dass die ausgebildeten Sicherheitskräfte nach ihrer Rückkehr so in die staatlichen Kommandostrukturen eingebunden werden müssen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie sich gegen die Regierung stellen, für deren Schutz sie zuständig sind;
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... " abzulehnen, da sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Bund und Länder sind sich weiterhin einig, dass operativen Kompetenzen der EU im Bevölkerungsschutz eine klare Absage zu erteilen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus der Pflicht gelassen werden, in jeweils eigener Verantwortung ausreichende Vorsorge sowohl für die Verhütung als auch für die Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen zu treffen. Eine schnelle und somit effektive Gefahrenabwehr ist nur durch sachkundige und flächendeckend vor Ort vorhandene Kräfte zu leisten.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 873/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10
... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung entsprechend bei einer Behörde (etwa der Bezirksregierung) koordiniert werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anpassung an den AEUV
5. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge, Ausübung der Befugnisübertragung
6. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge II bis VII, Ausübung der Befugnisübertragung
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 17
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anhang I
Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6
Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1
Zur Qualität der Übersetzung
Drucksache 278/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Arbeitsunterlage der Dienststellen der Kommission: Konsultation über die künftige Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz KOM (2010) 212 endg.
... • Sicherheit der Verkehrsinfrastruktur und Gefahrenabwehr,
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Konsultation über die künftige Politik für das Transeuropäische Verkehrsnetz
1. Einleitung
2. Im Anschluss an das Grünbuch
3. Methodik für die TEN-V-Planung
Planung des Gesamtnetzes
Planung des Kernnetzes
Beitrag zu Klimaschutzzielen und sonstigen Umweltzielen
Innovative Infrastrukturmaßnahmen
4. DIE TEN-V-Umsetzung
4.1. Bewertung, Priorisierung und nicht finanzielle Instrumente
4.2. Finanzierung
5. Rechtlicher und institutioneller Rahmen der Überprüfung der Ten-V-Politik
3 Anmerkungen
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... Absatz 7 regelt, auf welche Personen sich in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes die Daten gemäß Absatz 5 beziehen dürfen soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Angesprochen ist damit die Speicherung zur Gefahrenabwehr. Der in Frage kommende Personenkreis ist identisch mit dem in Absatz 6 genannten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummern 6 bis 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 2:
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Satz 2:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Drucksache 462/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung - wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen KOM (2010) 386 endg.
... Obwohl seit Madrid und London die Europäische Union von größeren terroristischen Anschlägen verschont geblieben ist, stellt der Terrorismus nach wie vor eine akute Bedrohung dar1. Die Gefahr geht nicht allein von islamistischen, sondern auch von separatistischen und anarchistischen Terrorgruppen aus. Die Anschläge von Mumbai 2008 und das fehlgeschlagene Attentat auf den Flug Amsterdam-Detroit Weihnachten 2009 zeigen, dass sich die Art der terroristischen Anschläge verändert hat. Die Bedrohung geht inzwischen nicht mehr nur vom organisierten Terrorismus aus, sondern auch von Einzelkämpfern, die möglicherweise durch extremistische Propaganda radikalisiert wurden und sich Ausbildungsmaterial und Anleitungen zum Bombenbau aus dem Internet beschafft haben. Hieraus erwächst für die internationale Gemeinschaft die Notwendigkeit, sich in der Gefahrenabwehr auf die veränderten Gegebenheiten einzustellen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen
2.1. Prävention
2.1.1. Wichtigste Errungenschaften
2.1.2. Künftige Herausforderungen
2.2. Schutz
2.2.1. Wichtigste Errungenschaften
2.2.2. Künftige Herausforderungen
2.3. Verfolgung
2.3.1. Wichtigste Errungenschaften
2.3.2. Künftige Herausforderungen
2.4. Reaktion
2.4.1. Wichtigste Errungenschaften
2.4.2. Künftige Herausforderungen
2.5. Horizontale Aspekte
2.5.1. Achtung der Grundrechte
2.5.2. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Drittländern
2.5.3. Finanzierung
3. Ausblick
Drucksache 43/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
... Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen kann sich nur auf Entscheidungen beziehen, die im Rahmen der Strafrechtspflege und auf der Grundlage des Straf- bzw. Strafverfahrensrechts getroffen wurden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages. Auch bei autonomer Auslegung des Artikels 82 AEUV ist der Begriff der Strafsache so zu verstehen, dass an eine begangene Straftat angeknüpft werden muss. Der Schutz vor bevorstehenden Straftaten ist hingegen dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen, der von Artikel 82 AEUV nicht erfasst wird. Aus dem Regelungsgehalt der Artikel 82 bis 86 AEUV lässt sich ebenfalls der Schluss ziehen, dass sich die Vorschriften des entsprechenden Kapitels des Vertrages auf straf- und strafverfahrensrechtliche Maßnahmen im eigentlichen Sinne beziehen.
Drucksache 853/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... definiert die Begründung des Gesetzentwurfs Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr (vgl. stellvertretend für alle: Einzelbegründung zu § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG, BR-Drs. 853/10, S. 37) als Maßnahmen, "die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 20a, 20b BKAG) gestützt werden können".
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG ,
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 481 Absatz 3 StPO Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG
5. Zu Artikel 9 §§ 117a - neu - und 117b - neu - AO
'Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117b
Zu § 117b
Drucksache 174/10
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Ungeachtet der Anforderungen, die an die Erstellung und Beurteilung der Anträge gestellt werden, sind die fortlaufende Dokumentation und die Bewertung von Ereignissen und Erkenntnissen unverzichtbar, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Probanden. Die Verantwortung hierfür liegt zunächst beim Prüfer und Sponsor, die darüber hinaus verpflichtet sind, im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zur Risiko- oder Gefahrenabwehr zu treffen. Der Sponsor hat ferner je nach Einzelfall die Verpflichtung, zuständige Behörden und Ethik-Kommissionen zu informieren. Regelungen hierzu enthält die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Antragstellung
§ 4 Ergänzende Informationen der Genehmigungsbehörden
§ 5 Bewertungsverfahren
§ 6 Genehmigungsverfahren
§ 7 Verfahren bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko
§ 8 Änderungen
§ 9 Anforderungen an Prüfer
§ 10 Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungsprüfung
§ 11 Überwachung
Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Überblick über die Regelungen
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
4. Kosten
4.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
4.2 Sonstige Kosten
4.3 Bürokratiekosten
1. der Wirtschaft
2. für Bürgerinnen und Bürger
3. für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
4 Personalbedarfsberechnung
4 Kostenberechnung
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1153: Verordnung Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Drucksache 665/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Entwurf eines Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU KOM (2010) 584 endg.
... Ziel der integrierten Meeresüberwachung ist es, mit Blick auf eine solide Entscheidungsfindung das Situationsbewusstsein für Vorgänge auf See zu schärfen, die sich auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Schiffsverkehr, auf Grenzkontrollen, auf die Meeresverschmutzung und Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, auf die allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die Verteidigung und Wirtschaftsinteressen der EU auswirken.
Entwurf
1. Einleitung
2. Übersicht über den Fahrplan
3. auf dem Weg zu einem Fahrplan
3.1. Stufe 1: Bestimmung aller Nutzergruppen
3.2. Stufe 2: Kartierung der Daten und Analyse der bestehenden Lücken für den Datenaustausch
3.3. Stufe 3: Einheitliche Einstufung der Geheimhaltungsgrade
3.4. Stufe 4: Entwicklung einer stützenden Struktur
3.6. Stufe 6: Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens
4. Schlussfolgerung
Anhang
2 Glossar
Drucksache 566/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Breitbandnetze - Investition in ein internetgestütztes Wachstum KOM (2010) 472 endg.
... Darüber hinaus stellt das Bauordnungsrecht der Länder - als Recht der Gefahrenabwehr - regelmäßig keine Anforderungen an die (anlagen-)technische "Ausstattung" von Wohnungen. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude, die zu Wohnzwecken errichtet werden, richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass in einer Wohnung eine selbstbestimmte Lebensführung auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlich-rechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (ausreichende Möglichkeiten zur Belichtung und Belüftung, eigenes Bad, eigene Küche, zwei voneinander unabhängige Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen oder Rundfunk) sind als Gegenstand des Bauordnungsrechts (als Sicherheitsrecht) nicht vermittelbar.
Drucksache 229/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
... vergleichbare Regelung, wonach der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil wird, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Im BKAG macht jedoch eine Differenzierung zwischen Verteidigern und (sonstigen) Rechtsanwälten noch weniger Sinn, weil es im präventiven Bereich noch keine Straftat und dementsprechend in der Regel noch keinen Verteidiger gibt. Vielmehr ist dort jeder Rechtsanwalt potenzieller Verteidiger, weil er später von seinem Mandanten zum Verteidiger berufen werden kann.
Drucksache 530/10
... Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem alten § 12 TrinkwV 2001. Die Verantwortlichkeiten im Katastrophenfall sind durch entsprechende Landesgesetze in den meisten Ländern geregelt. Um unabhängig von länderspezifischen Begrifflichkeiten in den Katastrophenschutzgesetzen (Katastrophe oder Großschadensereignis) zu bleiben, wird durch die Aufnahme des Begriffes "Großschadensereignis" und die neue Formulierung "mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden" klargestellt, dass es in der Entscheidung der verantwortlichen und zuständigen örtlichen Behörden liegt, wann mit der Gefahrenabwehr bei einer ernsthaften Gefährdung der Wasserversorgung begonnen wird. Dies dient der Flexibilisierung und der Entbürokratisierung.
Drucksache 772/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Strategie der inneren Sicherheit - Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa KOM (2010) 673 endg.
... Ein aktiverer europäischer Ansatz für den sehr breit gefächerten und komplexen Bereich der Gefahrenabwehr im Landverkehr und besonders im landgebundenen Personenverkehr ist möglich und gerechtfertigt.21 Die Kommission möchte ihre Tätigkeit im Bereich der Sicherheit im städtischen Nahverkehr durch Maßnahmen für
1. Das Europäische Sicherheitsmodell: Gemeinsam Europa sicherer machen
2. Fünf strategische Ziele für die Innere Sicherheit
Ziel 1: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke
Maßnahme 1: Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke
Maßnahme 2: Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration
Maßnahme 3: Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Ziel 2: Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 1: Einbindung der Bevölkerung in die Verantwortung zur Verhinderung von Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 2: Unterbindung der Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen und Überwachung ihrer Transaktionen
Maßnahme 3: Schutz der Verkehrsträger
Ziel 3: Besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace
Maßnahme 1: Aufbau von Kapazitäten bei der Strafverfolgung und in der Justiz
Maßnahme 2: Zusammenarbeit mit der Industrie zur Aktivierung und zum Schutz der Bürger
Maßnahme 3: Verbesserung des Reaktionsvermögens gegenüber Cyberangriffen
Ziel 4: Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen
Maßnahme 1: Volle Ausschöpfung des EUROSUR-Potenzials
Maßnahme 2: Verstärkung des Frontex-Beitrags zur Kriminalitätsbekämpfung an den Außengrenzen
Maßnahme 3: Gemeinsames Risikomanagement für den die EU-Außengrenzen überschreitenden Warenverkehr
Maßnahme 4: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
Ziel 5: Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen
Maßnahme 1: Anwendung der Solidaritätsklausel
Maßnahme 2: Entwicklung einer Bedrohung s- und Risikobewertung smethode, die allen Gefahren Rechnung trägt
Maßnahme 3: Vernetzung der verschiedenen Lagebeobachtungszentren
Maßnahme 4: Aufbau europäischer Notfallabwehrkapazitäten für den Katastrophenfall
3. Umsetzung der Strategie
4 Umsetzung
Überwachung und Bewertung
Abschliessende Bemerkungen
Drucksache 873/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10
... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anpassung an den AEUV
Zu Artikel 23
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Begründung
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 17
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anhang I
Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6
Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1
Zur Qualität der Übersetzung
Drucksache 98/2/10
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es
... um ein Jahr ist nicht geeignet, potenzielle Täter von aggressivem Handeln gegen Polizeibeamte abzuhalten. Dies dürfte nur dann erreicht werden, wenn tätliche Angriffe auf Polizeibeamte, welche in aller Regel gleichzeitig eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB darstellen, in den Katalog der Begehungsweisen der Gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB aufgenommen und damit einer deutlich nachhaltigeren Sanktionierung zugeführt werden. Da sich Übergriffe auch gegen Personen häufen, die zur Wahrnahme öffentlich rechtlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Beitreibung rechtskräftig festgestellter Forderungen berufen sind (Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Gerichtsvollzieher usw.), werden diese in den sachlichen Schutzbereich des Tatbestandes des § 224 Absatz 2 - neu -
Drucksache 229/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
... vergleichbare Regelung, wonach der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil wird, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Im BKAG macht jedoch eine Differenzierung zwischen Verteidigern und (sonstigen) Rechtsanwälten noch weniger Sinn, weil es im präventiven Bereich noch keine Straftat und dementsprechend in der Regel noch keinen Verteidiger gibt. Vielmehr ist dort jeder Rechtsanwalt potenzieller Verteidiger, weil er später von seinem Mandanten zum Verteidiger berufen werden kann.
Drucksache 566/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Breitbandnetze - Investition in ein internetgestütztes Wachstum KOM (2010) 472 endg.
... Darüber hinaus stellt das Bauordnungsrecht der Länder - als Recht der Gefahrenabwehr - regelmäßig keine Anforderungen an die (anlagen-)technische "Ausstattung" von Wohnungen. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude, die zu Wohnzwecken errichtet werden, richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass in einer Wohnung eine selbstbestimmte Lebensführung auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlich-rechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (ausreichende Möglichkeiten zur Belichtung und Belüftung, eigenes Bad, eigene Küche, zwei voneinander unabhängige Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen oder Rundfunk) sind als Gegenstand des Bauordnungsrechts (als Sicherheitsrecht) nicht vermittelbar.
Drucksache 853/2/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Der Gesetzentwurf enthält keine hinreichende Legaldefinition, was in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI im nationalen Recht unter "Zwangsmaßnahmen" zu verstehen ist. Für Datenübermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung ist eine Orientierung an der Begründung des Entwurfs zu § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG-E denkbar. Für den Bereich der präventiv motivierten Datenübermittlung definiert die Begründung des Gesetzentwurfs Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr (vgl. stellvertretend für alle: Einzelbegründung zu § 27 Absatz 2 Nummer 3 BKAG-E, BR-Drs. 853/10, S. 37) als Maßnahmen, "die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 20a, 20b BKAG) gestützt werden können". Diese Definition greift zu kurz, ist im Ergebnis praxisfremd und untauglich. Bei Eingriffen, für die spezielle Rechtsgrundlagen vorhanden sind, wird sich nicht immer klar feststellen lassen, ob die Spezialität der Rechtsgrundlage auf verfassungsrechtlichen Gründen beruht. Darüber hinaus ist es zu pauschal, die Grenze der Möglichkeiten stets bei der Generalklausel zu ziehen. So wird der Polizei der Datenabgleich als ein wichtiges Instrument für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch genommen. Erkenntnisgewinnung aus einem Datenabgleich ist eine praktisch unaufwändige und rechtlich auch vertretbare Möglichkeit für die Beantwortung der jeweiligen Anfrage der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Drucksache 748/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen Besitzstands KOM (2010) 624 endg.
... Experten aus den Mitgliedstaaten sind auch daran beteiligt, die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in anderen Bereichen, zum Beispiel bei der Gefahrenabwehr in der Luftfahrt und im Seeverkehr, zu überprüfen. Da eine ordnungsgemäße Durchführung der Begleitmaßnahmen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen, für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten wesentlich ist, werden Experten aus den Mitgliedstaaten weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Evaluierungen spielen. Sie werden sowohl an angekündigten als auch an nicht angekündigten Besuchen teilnehmen und an der Erstellung der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme sowie an Besuchen vor Ort, der Berichterstattung und den Folgemaßnahmen im Wege eines Ausschussverfahrens beteiligt sein. Zur Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Evaluierungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Experten eine entsprechende Eignung besitzen, d.h. über solide theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in den für die Evaluierung relevanten Bereichen verfügen, und mit den Grundsätzen, Verfahren und Methoden von Ortsterminen vertraut sind.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
Folgemaßnahmen der Evaluierung
• Bestehende Rechtsvorschriften auf dem vom Vorschlag abgedeckten Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Risikoanalyse
Artikel 7 Fragebogen
Artikel 8 Jahresprogramm
Artikel 9 Liste der Experten
Artikel 10 Teams für Ortstermine
Artikel 11 Durchführung der Ortstermine
Artikel 12 Überprüfung des freien Personenverkehrs an den Binnengrenzen
Artikel 13 Evaluierungsberichte
Artikel 14 Vertraulichkeit
Artikel 15 Ausschuss
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Artikel 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 19 Aufhebung
Artikel 20
Artikel 21 Inkrafttreten
Drucksache 794/2/10
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
... (ThUG) begegnet zunächst kompetenzrechtlichen Bedenken, da seine Ausgestaltung derjenigen der Landesunterbringungsgesetze ähnelt und sich in der Gestaltung der Unterbringungsvoraussetzungen als Gefahrenabwehrmaßnahme darstellt. Ferner ist von dem Gesetz nur der kleine Kreis der wegen des zu berücksichtigenden Rückwirkungsverbots nicht länger in Sicherungsverwahrung unterzubringenden psychisch Kranken betroffen, was Bedenken im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 GG aufwirft. Schließlich wird mit dem ThUG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Ergebnis umgangen, indem psychisch nicht kranke Menschen als psychisch gestörte Menschen bezeichnet werden, um sie weiter in Freiheitsentzug halten zu können. Ein solches Vorgehen erscheint konventionsrechtlich zumindest zweifelhaft.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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