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"Genehmigung"
Drucksache 208/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... "In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren." `
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "1. die Genehmigungen nach dem
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 99 Mieterstrombericht
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 342/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
... "(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem Umgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungsinhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein Dritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren Ländern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder mehreren Ländern vollständig finanziert wird."
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung.
§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung.
§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems
Drucksache 341/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... ,bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.`
§ 6 Klagebegründungsfrist
,Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Drucksache 136/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung aa) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 440/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2 -Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge - COM(2017) 279 final; Ratsdok. 9939/17
... 9. Aus Sicht des Bundesrates ist der vorliegende Verordnungsvorschlag im Zusammenhang zu sehen mit dem derzeit auf EU-Ebene in Verhandlung befindlichen neuen Kfz-Typgenehmigungsrahmen (BR-Drucksache 49/16). Dazu unterstützt die Bundesregierung die Einführung einer verpflichtenden behördlichen Marktüberwachung und spricht sich für eine Qualitätsüberprüfung von Typgenehmigungen aus (siehe BT-Drucksache 18/11587). Der Bundesrat begrüßt diese Position, sieht jedoch kurzfristigen Handlungsbedarf auf nationaler Ebene, um den unzulässigen Manipulationen der Automobilhersteller in Verbindung mit offensichtlichen Qualitätsmängeln bei den technischen Diensten und den Unzulänglichkeiten der Typgenehmigungsbehörde ordnungspolitisch zu begegnen.
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... Schließlich entstehen der Wirtschaft Kosten für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. nach § 10 Absatz 6a, Absatz 10 oder 11 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 4). Unterstellt man für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung einen Zeitaufwand von 10 Minuten, ergeben sich bei einem Stundensatz für den gehobenen Dienst von 35,10 Euro Kosten von 5,85 Euro.
Drucksache 195/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... "(5a) Bei der Bewertung von Arzneimitteln mit einer Genehmigung für die pädiatrische Verwendung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
§ 1a Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 60/1/17
... Bereits 1999 wurden in einer EU-Richtlinie Grenzwerte für fünf wichtige Luftschadstoffe festgelegt, darunter auch der Grenzwert für Stickoxid. Die Grenzwerte müssen seit dem 1. Januar 2010 eingehalten werden. Verantwortlich für die viel zu schleppende Verbesserung der realen Emissionswerte der Fahrzeugflotten ist, durch die inzwischen offenkundig gewordene bisherige laxe Fahrzeug-Typ-Genehmigung, der Bund.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 494/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
... Im Haushalt der EU sind bereits Eventualverbindlichkeiten eingestellt, die vom Gesetzgeber genehmigt wurden. Wenn in Zeiten begrenzter Ressourcen der EU-Haushalt als Garantiepuffer für die Förderung von Investitionen herangezogen wird, können öffentliche und private Mittel mobilisiert werden. Die Regeln für diese Eventualverbindlichkeiten sind ad hoc in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegt worden. Allerdings gibt es für sie keinen gemeinsamen Regelungsrahmen. Die vorgeschlagene Überarbeitung der Haushaltsordnung ist hinsichtlich der Ausweitung oder Verringerung der Eventualverbindlichkeiten neutral. In dem Text ist lediglich ein harmonisierter und wirksamer Rahmen .für die Genehmigung, Überwachung, Kontrolle und Berichterstattung bezüglich Eventualverbindlichkeiten vorgesehen. Der Vorschlag steht im Einklang mit den vom Internationalen Währungsfonds (
Anhang
1. Vorschlag für eine Haushaltsordnung
Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Zur Gefahr der Überkompensation von Begünstigten
Zum Einsatz von Sachverständigen im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen
Zu Eventualverbindlichkeiten
Zum gemeinsamen Dotierungsfonds
Zu Bestimmungen über Steuervermeidung für Finanzinstrumente
Zur Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten/Vorzugsbehandlung privater Investoren
Zum Sponsoring
2. Vereinfachungsvorschläge in der Dachverordnung
Zur verpflichtenden Anwendung vereinfachter Kostenoptionen
Zu den Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 der Dachverordnung über einen delegierten Rechtsakt
Zur vorgeschlagenen Änderung der Behandlung von Energieeinsparungen in Artikel 61 Absatz 1 der Dachverordnung
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... (2) Artikel 1a und Artikel 1b treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen."
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 3a Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... (3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an andere abgegeben werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden sind. § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Satz 1 sind dem Antrag auf Genehmigung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 466/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des
Drucksache 4/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... - bei der Erstellung der Risikovorsorgepläne sollten ENTSO-E und die Mitgliedstaaten diese Methode anwenden, um die relevantesten Krisenszenarien zu bestimmen; und - ENTSO-E sollte darüber hinaus eine Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Leistungsbilanz, d.h. der saisonalen Leistungsbilanz sowie der Week-Ahead- bis Intraday-Prognosen für die Angemessenheit der Stromerzeugung, entwickeln. Nach der Genehmigung durch ACER sollten die Mitgliedstaaten und ENTSO-E diese Methode bei ihren kurzfristigen Abschätzungen anwenden. Die vorgeschlagene kurzfristige Abschätzung der Leistungsbilanz ergänzt die in der überarbeiteten Elektrizitätsverordnung vorgesehene langfristige Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen, mit der eine koordinierte europäische Bewertung der Notwendigkeit von Kapazitätsmechanismen sichergestellt wird.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
1. Wirtschaftliche Auswirkungen
2. Wer ist auf welche Weise betroffen?
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständige Behörde
Kapitel II Risikobewertung
Artikel 4 Bewertung der Versorgungssicherheit
Artikel 5 Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 6 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 7 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene
Artikel 8 Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Artikel 9 Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Kapitel III Risikovorsorgeplan
Artikel 10 Erstellung der Risikovorsorgepläne
Artikel 11 Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen
Artikel 12 Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen
Kapitel IV Bewältigung von Stromversorgungskrisen
Artikel 13 Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise
Artikel 14 Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 15 Einhaltung von Marktvorschriften
Kapitel V Bewertung und Überwachung
Artikel 16 Nachträgliche Analyse
Artikel 17 Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Artikel 19 Befugnisübertragung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Inkrafttreten
ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG
Anhang Muster für den Risikovorsorgeplan
Allgemeine Informationen
1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN
2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE
3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE
3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen
3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen
4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM
5. Konsultation der Interessenträger
6. NOTFALLTESTS
Drucksache 537/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden." `
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
,Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
,Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 60/17
... -Emissionswerte im Rahmen der Typgenehmigung zu erhalten. Folglich wird sich die Ermittlung der CO
Drucksache 6/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... /EG /EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... Unabdingbar erscheint es dem Bundesrat, die Anlagenbetreiber zu schützen, die im Vertrauen darauf, dass ihre Anlage der Bagatellgrenze gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 EEG unterfallen wird, bereits einen Baugenehmigungsantrag für eine Freiflächenanlage gestellt haben. Durch eine entsprechende Übergangsregelung muss sichergestellt werden, dass für solche Anlagen § 24 Absatz 2 EEG nicht für die Berechnung der Bagatellgrenze nach § 22 Absatz 3 Satz 2 angewandt werden wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 85/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... übereinstimmend mit der Betriebsvorschrift in Richtlinie 96/53/EG in Fassung 2015/719/EU allgemein zulässig. Eine Anhörung stellt im Bereich bis 44,0 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination jedoch eine unnötige, zeit- und personalintensive Erhöhung des Genehmigungsaufwandes dar, da die oben genannten EU-konformen Bestimmungen bereits seit Jahrzehnten flächendeckend eine erlaubnisfreie Nutzung öffentlicher Straßen bis zu 44 Tonnen ohne Sondernutzungsvorgaben erlauben. Etwaige Beschränkungen der zulässigen Gesamtgewichte für bestimmte Fahrstrecken werden zudem durch Zeichen 262 signalisiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat
Drucksache 168/1/17
... Die Verbote des Artenschutzes können dazu führen, dass mögliche positive Beiträge von Projekten zur Bereitstellung von Lebensräumen (z.B. Verkehrswege oder Abbauvorhaben) verhindert werden. Der Vorhabenträger wird hierdurch nämlich veranlasst, zwischen Genehmigung des Vorhabens und Baubeginn, spätestens ab Baubeginn / Baufeldfreimachung, neue Ansiedlungen geschützter Arten aktiv zu unterbinden, um einen späteren Baustopp zu verhindern. Für technische Anlagen (Brücken, Gleisschotter, Regensammelbecken, Uferschutz) besteht zudem kein Anreiz, diese attraktiv für eine Ansiedlung geschützter Arten zu gestalten, da die spätere Unterhaltung durch restriktiven Artenschutz ver- oder behindert wird. Entsprechendes gilt für den Zugriff auf noch nicht oder vorübergehend nicht genutzte Teile der Betriebsflächen (z.B. Steinbrüche), so dass auf ihnen eine vorübergehende naturnahe Entwicklung (Bäume erreichen ein Alter, in dem Bruthöhlen von Vögeln oder Ruhestätten von Fledermäusen entstehen, entstehende Kleingewässer) vom Vorhabenträger nicht zugelassen werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 64/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... Bei einer Störung der nuklearen Sicherheit handelt es sich gerade unter dem Aspekt einer zeitnahen behördlichen Kenntnisnahme und Bewertung um eine reine Aufsichtsfrage und nicht um eine Genehmigungsfrage. Die Genehmigungsinhaber nach §§ 6, 7, und 9
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 - neu - BSIG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5a Absatz 3 Satz 6 BSIG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5a Absatz 7 Satz 2 - neu - BSIG-E
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 8a Absatz 3 Satz 4, 5 BSIG , Buchstabe b § 8a Absatz 4 BSIG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8c BSIG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 8d Absatz 3 BSIG
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 8d Absatz 4 Satz 3 BSIG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 44b Satz 4 AtG
Drucksache 60/17 (Beschluss)
... Bereits 1999 wurden in einer EU-Richtlinie Grenzwerte für fünf wichtige Luftschadstoffe festgelegt, darunter auch der Grenzwert für Stickoxid. Die Grenzwerte müssen seit dem 1. Januar 2010 eingehalten werden. Verantwortlich für die viel zu schleppende Verbesserung der realen Emissionswerte der Fahrzeugflotten ist, durch die inzwischen offenkundig gewordene bisherige laxe Fahrzeug-Typ-Genehmigung, der Bund.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 168/17 (Beschluss)
... Die Verbote des Artenschutzes können dazu führen, dass mögliche positive Beiträge von Projekten zur Bereitstellung von Lebensräumen (z.B. Verkehrswege oder Abbauvorhaben) verhindert werden. Der Vorhabenträger wird hierdurch nämlich veranlasst, zwischen Genehmigung des Vorhabens und Baubeginn, spätestens ab Baubeginn/Baufeldfreimachung, neue Ansiedlungen geschützter Arten aktiv zu unterbinden, um einen späteren Baustopp zu verhindern. Für technische Anlagen (Brücken, Gleisschotter, Regensammelbecken, Uferschutz) besteht zudem kein Anreiz, diese attraktiv für eine Ansiedlung geschützter Arten zu gestalten, da die spätere Unterhaltung durch restriktiven Artenschutz ver- oder behindert wird. Entsprechendes gilt für den Zugriff auf noch nicht oder vorübergehend nicht genutzte Teile der Betriebsflächen (z.B. Steinbrüche), so dass auf ihnen eine vorübergehende naturnahe Entwicklung (Bäume erreichen ein Alter, in dem Bruthöhlen von Vögeln oder Ruhestätten von Fledermäusen entstehen, entstehende Kleingewässer) vom Vorhabenträger nicht zugelassen werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 28. Der Bundesrat begrüßt den "best interest of creditors test" als wirtschaftlichen Maßstab, um bei der Planbestätigung eine effiziente Restrukturierung sicherzustellen (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags). In gleicher Weise gewährleistet die Regel des absoluten Vorrangs bei der gruppenübergreifenden Überstimmung ("cram-down") ein effizientes Ergebnis (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags). Um die Akzeptanz der gruppenübergreifenden Überstimmung sicherzustellen, sollte ein entsprechender Plan aber durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern getragen werden, wobei die Mehrheit nach der Summe der vom Plan erfassten Verbindlichkeiten berechnet werden sollte. Das Gericht sollte hierbei überprüfen können, ob und in welchem Umfang die Forderung eines Gläubigers tatsächlich besteht. Es erscheint nicht sachgerecht, abhängig vom Recht der Mitgliedstaaten nur die Genehmigung mindestens einer Gläubigergruppe ausreichen zu lassen. Sinnvoll wäre es außerdem, die Regel des absoluten Vorrangs dahingehend einzuschränken, dass ein eigentlich verbotener Erhalt der Rechte nachrangiger Gläubiger oder von Eigenkapitalgebern dann zulässig ist, wenn sie dem Unternehmen entsprechende neue Vermögenswerte zugeführt haben, so dass sie ihre Stellung gleichsam neu erkauft haben ("new value exception"). Insbesondere bei inhabergeführten Unternehmen ist eine derartige Flexibilität erforderlich, um die Unternehmerpersönlichkeit auch in Zukunft angemessen an dem Unternehmen zu beteiligen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 44/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... Der Bundesrat sieht in dem Vorschlag zur Einführung einer Dienstleistungskarte mit den damit verbundenen Prüf- und Genehmigungsmechanismen im antragstellenden Land und im Zielland eine faktische Abkehr vom bewährten Ziellandprinzip. Dagegen wurde das Herkunftslandprinzip bereits im Gesetzgebungsverfahren zur
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... (3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57."
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 3b Staatliche Beihilfen
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 66c Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 2a Staatliche Beihilfen
§ 14 Bußgeldvorschriften
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 531/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen
... Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... "4. die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... , für die Angaben aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorliegen, aus den Akten herauszusuchen und selbst in das geplante EDV-System einzupflegen. Nach erfolgter Eingabe durch die Behörde müsste diese einem Betreiber seine Anlagen zur weiteren Bearbeitung freischalten, mit erheblichem Aufwand für das EDV-System und die Abläufe. Problematisch würde es auch werden, wenn die notwendigen Informationen der Genehmigungsbehörde nur teilweise vorliegen. Zudem muss die katasterführende Behörde nicht mit der Genehmigungsbehörde identisch sein, was den Koordinierungsaufwand weiter steigert.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
2. Zu § 2 Nummer 1
3. Zu § 2 Nummer 5
4. Zu § 2 Nummer 5
5. Zu § 2 Nummer 15
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
14. Zu § 13 Absatz 5
15. Zu § 14 Absatz 2
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
18. Zu § 17
19. Zu § 19 Nummer 7
20. Zu § 20
§ 20 Inkrafttreten
21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3
Drucksache 347/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass im Rahmen der ersten Ausschreibungsrunde für Windprojekte an Land ein überraschend hoher Anteil von Geboten (96 Prozent aller erfolgreichen Gebote) für Projekte, die noch nicht über eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen, den Zuschlag erhalten haben.
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 4. Er bittet sicherzustellen, dass die Richtlinie in ihren einzelnen Vorgaben mit den anderen EU-Regelungen kohärent ist, insbesondere mit Blick auf die Verordnungen zur Typgenehmigung und zur CO
Drucksache 466/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des
Drucksache 697/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... 17. b) Insbesondere die Übertragung der Zuständigkeit (Genehmigung und Aufsicht) für die europäischen Fonds EuVECA (Risikokapitalfonds), EuSEF (Fonds für soziales Unternehmertum) und ELTIF (europäische langfristige Investmentfonds) berücksichtigt nicht, dass diese Fonds von ihrer Organisation und Gesellschaftsform her national geprägt sind. Die von der Kommission vermutete Kostenersparnis, auch zugunsten der Anlegerinnen und Anleger, ist aufgrund der nach wie vor notwendigen Einbindung der nationalen Aufsichtsbehörde nicht ausreichend belegt.
Drucksache 740/17
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat
... 1. Der Bundesrat steht dem deutschen Abstimmungsprozess bei der Entscheidung auf EU-Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat kritisch gegenüber.
Drucksache 289/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... 4. Der Bundesrat schätzt ein, dass das im Bundestagsverfahren neu aufgenommene Verfahren zur Genehmigung von Arbeitszeiten nach 20.00 Uhr (§ 28
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Hinzu kommt, dass im Bereich der Pferdewetten regelmäßig hohe Wetten platziert werden. Wegen der besonderen Kundenstruktur und der Verlustquoten sind in der derzeitigen Genehmigungspraxis der Glücksspielaufsichtsbehörden im Bereich Internet Abweichungen zum Höchsteinsatzlimit des § 4 Absatz 5 Nummer 2 GlüStV von bis zu 100 000 Euro genehmigt. Dies könnte potentielle Geldwäscher besonders anziehen. Wenn Vereine, die das Unternehmen eines Totalisators betreiben, generell ausgenommen sind, können im Internet hohe Einsätze zur Geldwäsche geleistet werden. Allein im Bereich der Totalisatorenwetten wurden im Jahr 2012 in Deutschland Einsätze in Höhe von über 55 Millionen Euro verzeichnet. Deshalb und wegen der generell höheren Einsätze könnten auch höhere Summen illegaler Gelder in den legalen Kreislauf eingeschleust werden, ohne für größeres Aufsehen zu sorgen. Hinzu kommt, dass die Steuern auf die Wetteinsätze niedrig sind und bei Totalisatoren die durchschnittliche Ausschüttungsquote bei 75 Prozent liegt. Durch das Ausnutzen von Statistiken und damit verbunden das Auswerten historischer Rennergebnisse können Spieler ihre Gewinnwahrscheinlichkeit erhöhen. Individuelle Ausschüttungen sind in der Folge durch das jeweilige Spielergeschick beeinflussbar. Zur Erhöhung der Gewinnwahrscheinlichkeit kann auch auf mehrere Pferde gleichzeitig gewettet bzw. können mehrere Wettscheine gleichzeitig abgegeben werden. Denkbar ist hier auch ein kollektives Zusammenspiel mehrerer Spieler zur Reduzierung von Auffälligkeiten (vgl. Ingo Fiedler unter anderem, "Das Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten", Universität Hamburg). Aus diesen Gründen besteht auch bei dem Betrieb eines Totalisators ein nicht unerhebliches Geldwäscherisiko.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 664/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... 3. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, spätestens im Zuge der nationalen Umsetzung der sogenannten Omnibus-Verordnung auch in Deutschland die oben genannte Variante der ökologischen Vorrangflächen anzubieten und hierbei die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorzusehen. Insbesondere zur Bereitstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat dieser Variante der ökologischen Vorrangflächen auch nach dem 1. April eines Jahres notwendig.
Drucksache 731/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... f) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die GAP einfacher und effektiver werden muss. Zugleich stellt er fest, dass eine Fülle von Sonder- und Ausnahmeregelungen vor allem in der Schlussphase der letzten Agrarreform die GAP verkompliziert hat. Gemäß der Mitteilung sollen künftig die Mitgliedstaaten und Regionen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung des Regelungs- und Umsetzungsrahmens zur GAP erhalten und dazu strategische Pläne der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Die Kommission ist gefordert, ein überzeugendes Konzept vorzulegen, wie die strategischen Pläne der Mitgliedstaaten bzw. Regionen (Programmierung, Controlling und zeitnahe Genehmigung durch die Kommission, nachfolgendes Monitoring und Evaluierung) auch in föderal aufgebauten Mitgliedstaaten zu einer tatsächlichen und spürbaren Vereinfachung der GAP führen können. Es darf nicht dazu führen, dass die Verantwortung für bürokratische Vorgaben nur von der EU-Ebene auf die Mitgliedstaaten oder Regionen verschoben wird.
Drucksache 675/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Die Vorgabe nach der Sondervorschrift 363.7 des IMDG-Codes, für die Beförderung von Maschinen mit mehr als 1500 Litern Kraftstoff eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, entfällt. Da in der Vergangenheit keine Genehmigungen auf dieser Grundlage erteilt wurden, entsteht keine Entlastung für die Länderbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See
§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 2 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 4172, BMVI)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Weitere Kosten:
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene uneingeschränkte Abzugsregelung hinsichtlich erhaltener Investitionsbeihilfen von der vollständigen Energiesteuerentlastung erscheint jedoch im Lichte jüngerer beihilferechtlicher Entscheidungen zu eng gefasst. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung erscheint insbesondere fraglich mit Blick auf die Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission zum KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 24.10.2016 (State Aid SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) - Germany - Reform of support for cogeneration in Germany): Nach dem KWKG gewährte Zuschlagzahlungen für KWK-Strom stellen ebenso wie die Energiesteuerentlastung eine Betriebsbeihilfe dar. In der Ende 2016 ergangenen Beihilfegenehmigung zum KWKG hat die Kommission Investitionsbeihilfen neben einer Betriebsbeihilfe - in diesem Fall neben der Zuschlagzahlung nach KWKG - außerhalb von Ausschreibungsverfahren und im Rahmen einer nachgewiesenen Förderlücke grundsätzlich für zulässig erklärt; in ähnlicher Weise hat die Kommission auch in ihrer Beihilfegenehmigung zum
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Die Einfügung von § 28 Absatz 3 AtG-E hat zur Folge, dass sich im Falle einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Fällen oder in den anderen Fällen einer Haftung nach dem Atomgesetz die Zahl der potentiellen Anspruchsteller um die nach § 28 Absatz 3 AtG-E anspruchsberechtigten Hinterbliebenen erhöht. Die Erhöhung der Anzahl der Anspruchsberechtigten hat unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der durch Genehmigungsinhaber aufgrund von § 13 des Atomgesetzes für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen vorzuhaltenden Deckungsvorsorge. Aufgrund des potentiell hohen Schadensausmaßes im Falle eines etwaigen nuklearen Unglücks, dem eine - in der Natur der Sache liegend - in der Höhe begrenzte Deckungsvorsorge gegenübersteht, ist es geboten, dass die Deckungsvorsorge zur Befriedigung von Ansprüchen auf Hinterbliebenen-geld nur dann herangezogen werden darf, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird. Nummer 1 a) gestaltet den Anspruch auf Hinterbliebenengeld daher als nachrangig aus der Deckungsvorsorge zu befriedigenden Anspruch aus.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 5 Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Haftpflichtgesetzes
Artikel 10 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Anwendungsbereich
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4007, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... (2) Artikel 1a und Artikel 1b treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
Drucksache 419/17
... Die Änderung von Absatz 4 erfolgt, weil im aktuellen Regulierungssystem kein Bedarf für die Verwendung von Auktionsaufschlägen zur Verringerung physischer Engpässe nach Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29) besteht. Durch das Zusammenspiel von Netzentwicklungsplanung und Genehmigung von Investitionsmaßnahmen werden ausreichend finanzielle Mittel auf Plankostenbasis für die Beseitigung physischer Engpässe bereitgestellt. Es ist daher sachgerecht, einen etwaigen Auktionsaufschlag direkt an die Netznutzer über das Regulierungskonto auszugleichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4177, BMWi: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Weitere Kosten
II.2 One in one out‘-Regel
III. Votum
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 5. Der Bundesrat spricht sich jedoch gegen detaillierte Vorgaben und Kriterien hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Energieerzeugungsanlagen aus. Insbesondere die Anforderung einer zwingenden öffentlichen Bekanntmachung aller Genehmigungsverfahren unabhängig von der Anlagengröße wird kritisch gesehen, wodurch insbesondere für kleine Anlagen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht und damit ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand verursacht wird.
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 433/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes
... Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Bundesrates für den Vorschlag und nimmt seine Bedenken im Hinblick auf die Ziele und die Finanzierung des Vorschlags sowie seinen Genehmigungszeitpunkt zur Kenntnis. Gerne ergreift die Kommission die Gelegenheit, mehrere Aspekte ihres Vorschlags klarzustellen, und hofft, mit ihren Ausführungen die Bedenken des Bundesrats ausräumen zu können.
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30 Kreis der Verpflichteten
§ 31 Grundsätze
§ 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33 Verschwiegenheit
§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35 Protokollierung
Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 36 Technische Richtlinie
§ 37 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 100g
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 KMU-Betroffenheit
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente Schadstoffe; wirksam ab dem 30. September 2016) die Situation, dass bis dahin als nicht gefährlich eingestufte HBCD-haltige Dämmstoffplatten als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten. Diese veränderte Rechtslage im Zusammenspiel der ohnehin hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass für die genannten Abfälle. Auch verschiedene - zum Teil divergierende - Ländererlasse konnten das Problem nicht beheben. Ursache für eine Verknappung der Anlagenkapazitäten war vor allem die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Viele der betroffenen Anlagen (Vorbehandlungs- wie Verbrennungsanlagen) waren und sind immer noch nicht für die Behandlung der entsprechenden gefährlichen Abfallarten zugelassen. Änderungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 16 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 POP-haltige Abfälle
§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4 Nachweispflichten
§ 5 Registerpflichten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
III. Alternativen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
cc Nachweis- und Registerführung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
b Verwaltung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
2 Regelungsvorhaben
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 573/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... 4. Der Bundesrat steht den Überlegungen der Kommission, die Strategien zur intelligenten Spezialisierung über den aktuellen Anwendungsbereich (Innovation, Forschung, Technologische Entwicklung) hinaus in einem breiteren Kontext zur Basis für ihre Förderpolitik zu machen, kritisch gegenüber. Ohne Zweifel hat die Ex-Ante-Konditionalisierung der Strategien zur intelligenten Spezialisierung in vielen Regionen einen wichtigen Impuls für die Reform der Forschungs- und Innovationssysteme gegeben. Jedoch hat sie der Kommission über die Genehmigungsprozesse der Operationellen Programme auch Durchgriffsmöglichkeiten auf Entscheidungsprozesse und Schwerpunktsetzungen in den Regionen eröffnet, die geeignet sein können, in den subsidiären Politikgestaltungs- und Entscheidungsrahmen der Regionen einzugreifen, ohne dass damit ein Mehrwert zugunsten der Umsetzung einer intelligenten Spezialisierung verbunden wäre.
Drucksache 422/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Bund muss Rahmen für Nachrüstung zur Reduktion der Stickoxidbelastung setzen
... - Die zeitnahe Schaffung der Rahmenbedingungen für die wirksame technische Nachrüstung von Fahrzeuge (etwa Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen) durch den Bund.
Drucksache 405/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung - KPBV )
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung -
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung- Bewertungsverfahren-Verordnung - KPBV)
Zu § 1
Drucksache 409/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Weiterhin soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht, durch die Nutzung von Sammelwarennummern die Anmeldungen von Warenzusammenstellungen zur Außenhandelsstatistik zu vereinfachen. So soll insbesondere für Unternehmen, die mit vielen verschiedenen geringwertigen Waren handeln, wie zum Beispiel Versandhändler, der statistische Aufwand reduziert werden. Bisher wurden vergleichbare Erleichterungen auf Antrag nach Würdigung des Einzelfalles und in der Regel befristet erteilt. Eine starke Intensivierung der globalen Handelsbeziehungen und eine deutliche Ausweitung des Versandgeschäftes in den vergangenen Jahren erfordern es, dass eine einheitliche rechtssichere Grundlage für die beschriebenen Vereinfachungen zur Nutzung von Warensammelnummern geschaffen wird. Um eine gleichbleibend hohe Qualität der statistischen Außenhandelsdaten zu gewährleisten, sieht die Neuregelung vor, dass die Nutzung von Sammelwarennummern bis zu einem Schwellenwert von 3 Millionen Euro des Warenverkehrs je Verkehrsrichtung und Kalenderjahr genehmigt werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 181/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... ) orientiert. Danach sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS - bestätigt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. Einer eigenhändigen Unterschrift des Verbrauchers oder des Unternehmers soll es auch weiterhin nicht bedürfen. Diese Formvorschrift soll außerdem nicht gelten, wenn der Verbraucher selbst bei einem Unternehmen anruft, um auf eigenen Wunsch Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.