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0479/1/05
0326/05
0539/05B
0264/05
0002/1/05
0225/1/05
0099/05
0726/05
0921/05
0092/05
0197/05
0555/1/05
0567/05
0874/05
0614/05
0622/05
0005/05
0393/05
0390/05
0705/1/05
0829/05B
0158/05
0550/05
0210/1/05
0300/05
0618/05
0107/05
0485/05
0320/05
0539/1/05
0192/05B
0621/04
0873/04
0569/04
0872/04B
0525/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0666/04B
0918/1/04
0565/04B
0366/1/04
0267/04
0877/04
0822/04
0919/04
0361/04
0666/2/04
0747/04
0664/2/04
0983/04
0806/04
0872/1/04
0622/04
0903/04
0805/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0366/04B
0565/1/04
0408/04
0849/2/04
0918/04B
0160/04
0749/1/04
0910/04
0907/04
0749/04B
0578/04
0989/1/04
0905/04
0894/04
0571/04
0871/1/04
0876/04
0728/2/04
0871/04B
0664/04B
0889/1/04
0994/1/04
0889/04B
0994/04B
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0707/04
0818/04
0560/03
0061/03B
0574/03B
0831/03
0835/03B
0061/1/03
Drucksache 431/16 (Beschluss)

... Daher wird vorgeschlagen, auf rein formale Kriterien abzustellen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nur Rechtsanwälten einzuräumen, die in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind oder einer der in der Rechtsverordnung zu § 206 BRAO aufgeführten Berufsgruppen angehören. Etwaige hierdurch verursachte Ungleichbehandlungen sind durch das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege gerechtfertigt und waren bereits in der bisherigen Gesetzesfassung angelegt.



Drucksache 742/16 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen

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Drucksache 742/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen

Zu 1.

Zu 2.

Zu 3.


 
 
 


Drucksache 191/16

... Im Rahmen dieser Option würden alle derzeitigen ermäßigten Steuersätze, einschließlich der in den Mitgliedstaaten rechtskonform angewendeten Ausnahmen, beibehalten und könnten in das Verzeichnis der fakultativen ermäßigten Sätze aufgenommen werden, die allen Mitgliedstaaten offenstehen, womit Gleichbehandlung gewährleistet wäre.

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Drucksache 191/16




Mitteilung

1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf

2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen

2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt

2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE

3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern

3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften

3.4 Steuererhebung

3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter

4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE

5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses

6. Schlussfolgerung

7. ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 15/16

... Zu den Fragen, die es anzugehen gilt, zählen das Verhältnis zwischen dem Ausgleich und dem Schaden für die Rechteinhaber oder zwischen vertraglichen Vereinbarungen und der Aufteilung von Abgaben, die Doppelzahlung von Abgaben, die Transparenz für Verbraucher, die Grundsätze für Befreiungen und Erstattungen, und die Gleichbehandlung in- und ausländischer Rechteinhaber bei der Verteilung eingezogener Abgaben. Die Kommission wird auch anregen, eine effizientere Verteilung der Abgaben an die Rechteinhaber zu erörtern.

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Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 72/16 (Beschluss)

... Auch die Ungleichbehandlung von Fahrzeugführern mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU-Kartenführerschein und solchen mit einem separaten Fahrerqualifizierungsnachweis ist nicht außer Acht zu lassen.



Drucksache 277/16 (Beschluss)

... (Streichung des Wortes "privaten") werden auch dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge in die Steuerbefreiung einbezogen. Dies dient zum einen der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug handelt. Zum anderen stärkt es den Anreiz für Arbeitgeber, ihre Fahrzeugflotte auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge umzurüsten.

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Drucksache 277/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 228/16 (Beschluss)

... Die Anforderungen an die Daseinsvorsorge im ländlichen Raum sind sehr komplex und hängen nicht nur von demographischen Entwicklungen und der geografischen Abgelegenheit ab. Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine ständige zunehmende Herausforderung in fast allen ländlichen Räumen. Das Kriterium der geografischen Abgelegenheit ist höchst interpretationsbedürftig. Angesichts dieser Unbestimmtheit der Abgrenzungsparameter dürfte eine zufriedenstellende und nachvollziehbare Abgrenzung der förderfähigen Gebietskulissen nicht möglich sein. Erst recht dürfte es nicht gelingen, einen bundesweit einheitlichen Maßstab und damit eine Gleichbehandlung über die Ländergrenzen hinweg zu gewährleisten.

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Drucksache 228/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 612/16 (Beschluss)

... 31. Er begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission OTT-Kommunikationsdienste als elektronische Kommunikationsdienste ansieht und dabei auch die grundsätzlich anderen Marktmodalitäten beleuchtet, nach denen OTT-Kommunikationsdienste häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht werden, wie zum Beispiel personenbezogene Daten oder Aufmerksamkeit des Endnutzers für Werbung. Auch angesichts der hohen Innovationskraft durch OTT-Kommunikationsdienste ist er der Auffassung, dass telekommunikationsspezifische Regulierungsverpflichtungen nicht eins zu eins auf neue OTT-Dienststrukturen übertragen werden können. Der Bundesrat erachtet jedoch eine Gleichbehandlung von OTT-Kommunikationsdiensten, die funktionelle Substitute für Telekommunikationsdienste darstellen, insbesondere in den Bereichen Daten-und Verbraucherschutz sowie Datensicherheit für zielführend.

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Drucksache 612/16 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 344/1/16

... zur Stundung wären ausreichend. Es gibt keinen Grund, an dieser Stelle Unternehmenserben zusätzlich zu privilegieren. Insbesondere würde durch die großzügigere Stundungsregelung die Ungleichbehandlung zu Erwerbern von Privatvermögen, vor allem von Grundbesitz, weiter vergrößert. Ihnen wird eine bis zu zehnjährige Stundung - zu Recht - nur eingeräumt, soweit sie die Steuer nur durch Veräußerung der Grundstücke aufbringen könnten (§ 28 Absatz 3 ErbStG).



Drucksache 496/1/16

... Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb von einer solchen Nachweispflicht für Immobilienmakler im geplanten Gesetz abgesehen werden soll, da eine solche noch im Referentenentwurf zu diesem Gesetz eingeplant war. Die damalige Begründung für die Einführung dieser Pflicht, sich an den bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler bewährten Berufszulassungsregeln zu orientieren, besteht weiterhin. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen der genannten Gewerbe sollte zugunsten der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden und eines hohen Verbraucherschutzniveaus auch künftig angestrebt werden.

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Drucksache 496/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 620/1/16

... Es ist deshalb geboten, auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Brennstoffversorgungsanlagen unter Berücksichtigung der bei ihnen angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Mengen radioaktiver Abfälle so zu behandeln, dass sie durch Einzahlung in den Fonds ihre Verpflichtung zur Leistung etwaiger Nachschüsse beenden können.

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Drucksache 620/1/16




5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - EntsorgFondsG

7. Zu Artikel 1 § 16 - neu - EntsorgFondsG , Artikel 2 § 5 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz , Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz

8. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz

9. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

10. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz

11. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz

12. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

13. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz

14. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

15. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

16. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 2

18. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

19. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz

20. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz

21. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

24. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG

25. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz

26. Zu Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 Dem Artikel 8 ist folgender § 5 anzufügen:

§ 5
Nachhaftung für Anlagen zur Kernbrennstofferzeugung

27. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7


 
 
 


Drucksache 290/1/16

... 5. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission in der Feststellung überein, dass Over-The-Top-Kommunikationsdienste (OTT-Dienste) [, das heißt die Übermittlung von Video- und Audioinhalten über Internetzugänge, ohne dass ein Internet-Service-Provider in die Kontrolle oder Verbreitung der Inhalte involviert ist,] zunehmend mit klassischen Telekommunikationsdiensten in Wettbewerb treten. Er spricht sich für eine stärkere regulatorische Gleichbehandlung entsprechender Äquivalente mit Telekommunikationsdiensten aus. Hierfür ist zwar eine Modernisierung des existierenden Regulierungsrahmens unabdingbar, gleichwohl betont der Bundesrat, dass er {jedenfalls} die bestehenden Marktregulierungsmechanismen grundsätzlich auch für OTT-Dienste gleicher Funktionalität für geeignet hält.



Drucksache 565/1/16

... 23. Der Bundesrat setzt sich weiterhin für eine Einführung eines Weiterveräußerungsrechts für rechtmäßig erworbene digitale Güter ein. Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung körperlicher Werke (zum Beispiel Bücher) gegenüber digitalen Werken (zum Beispiel e-Books), indem Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Erwerb von digitalen Gütern häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie durch technische Schutzmaßnahmen (sogenanntes Digitales Rechtemanagement) untersagt bzw. verwehrt wird, ein erworbenes Produkt etwa weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Die rechtliche Absicherung eines allgemeinen Weiterveräußerungsrechtes für ordnungsgemäß erworbene digitale Güter unter der Voraussetzung, dass der Weiterveräußerer keine Kopien des digitalen Werks zurückbehält, ist deshalb geboten.



Drucksache 114/16

... - Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

2.3. Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Konsultation der Interessenträger

4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN

5. Folgenabschätzung

6. Grundrechte

7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags

7.1. Absatz 1

7.2. Absatz 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

7.3. Absatz 3

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 96/71/EG

Artikel 2a
Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 813/1/16

... Der Gesetzentwurf geht über diese Vorgabe der Richtlinie hinaus. Nach dem neu gefassten § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG soll der unabhängige Honorar-Anlageberater monetäre Zuwendungen dann annehmen dürfen, wenn kein gleich geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Fraglich ist, wann ein gleich geeignetes Finanzinstrument vorliegt. Aus der abweichenden Behandlung von Zuwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und unabhängigen Honorar-Anlageberatung resultiert eine Ungleichbehandlung. Bei der Finanzportfolioverwaltung dürfen Zuwendungen nicht angenommen und behalten werden. Eine Annahme ist somit gestattet, wenn die Zuwendungen herausgegeben werden (vgl. § 64 Absatz 7 Satz 3 WpHG). Demgegenüber ist es dem unabhängigen Honorar-Anlageberater von Vornherein nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG gestattet, monetäre Zuwendungen anzunehmen. Er darf auch dann keine Zuwendungen annehmen, wenn er diese unverzüglich nach der Annahme an den Kunden der Dienstleistung auskehren will. Für ihn besteht ein Zwang bei der Produktauswahl zu prüfen, ob ein anderes, geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Dies ist nicht von der Richtlinie



Drucksache 339/16

... (4) Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Außerdem sollte jeder EFTA-/EWR-Staat die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

- Öffentliche Konsultationen

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Anhang Vorschlag
für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033

3 Zeitplan


 
 
 


Drucksache 521/2/16

... 44. Der Bundesrat spricht sich erneut und entschieden dafür aus, die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften beim Einsatz der ESIF weiter zu vereinfachen. So erhöht etwa die Ungleichbehandlung von direkt verwalteten EU-Fonds, wie EFSI und "Horizont 2020", und den ESIF im beihilferechtlichen Bereich die Verwaltungslast und behindert Synergien zwischen den Fonds, wie sie auch von der Kommission selbst angestrebt werden.



Drucksache 88/16

... 3. Konkreten Anpassungsbedarf bei dem bestehenden Rechtsrahmen sieht der Bundesrat jedoch bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten, der Machineto-Machine-Kommunikation sowie bei der Prüfung der Regulierung von Internetplattform-Anbietern. Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung, insbesondere die Anwendung des im



Drucksache 335/16

... Die Sozial- und Beschäftigungspolitik der EU zielt darauf ab, Armut zu beseitigen und inklusive Arbeitsmärkte und Gesellschaften zu fördern. Einer der besten Wege gegen soziale Ausgrenzung führt über die Beschäftigung. Die Mitgliedstaaten stehen unter anderem vor der Herausforderung, die Zahl der jungen Menschen zu verringern, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET). Die EU kann ihren Beitrag in Form von politischen Leitlinien im Rahmen von Instrumenten wie der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Empfehlungen zur Langzeitarbeitslosigkeit und der vor Kurzem angenommenen Agenda für Kompetenzen35 leisten. Dazu kommt noch die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf36, mit der Diskriminierung bekämpft werden soll, u.a. durch die entsprechende Sensibilisierung von Interessenträgern, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 289/16

... Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verbrauchern besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verschaffen, indem direkte und indirekte Diskriminierungen seitens der Anbieter, die auf dem Wohnsitz der Kunden basieren und eine künstliche Segmentierung des Marktes bewirken, verhindert werden. Kunden stoßen auf eine solche Ungleichbehandlung bei Online-Käufen, aber auch, wenn sie sich in andere Mitgliedstaaten begeben, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.



Drucksache 289/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt zudem an zu präzisieren, welche Pflichten Anbieter treffen, die verschiedene Versionen einer Online-Schnittstelle für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten betreiben. Praktische Bedeutung dürfte dies insbesondere bei Online-Schnittstellen in unterschiedlichen Sprachen haben. Aus Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 15 ergibt sich lediglich, dass keine Weiterleitung auf eine andere Online-Schnittstelle des Anbieters ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Für einen umfassenden Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommt es aber entscheidend darauf an, ob für den Anbieter zusätzlich auch das Gebot des Artikels 4 Absatz 1 gilt, wonach eine Ungleichbehandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen (darunter sind gemäß Artikel 2 Buchstabe d auch die Verkaufspreise zu verstehen) untersagt wäre. Dürften in einer Online-Schnittstelle, zu der weitergeleitet wird, keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, dann würde dies die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher müssten die verschiedenen Versionen der Online-Schnittstellen des Anbieters für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mehr dahingehend vergleichen, auf welchen ihnen bessere allgemeine Geschäftsbedingungen geboten werden, zumal dieser Angebotsvergleich bei unterschiedlichen Sprachversionen erheblich erschwert sein dürfte.



Drucksache 429/1/16

... Wie im Bereich des KHEntgG und auch in der BPflV-Regelung von 2013 bis 2016 ist für die Krankenhäuser mindestens ein Ausgleichssatz von 65 Prozent erforderlich (das heißt, 35 Prozent verbleiben dem Krankenhaus). Bei einer Mehrbelegung muss durch das Krankenhaus im Bereich der Mindestvorgaben auch mehr Personal im Einsatz sein. Dadurch entstehen nicht nur Sachkosten, sondern auch weitere Personalkosten, die mit 15 bzw. 10 Prozent nicht abgedeckt werden können. Hier liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Krankenhäusern aus dem Bereich des KHEntgG, für die es grundsätzlich keine Personalvorgaben gibt, und Krankenhäusern aus dem Bereich der BPflV vor.



Drucksache 792/2/16

... Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Normadressaten nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen ihnen solche Unterschiede bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, stellt sich die Frage, worin ein solcher sachlicher Unterschied liegt.



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe für eine solche Warnmeldung sind in gleichem Maße für die inländischen zuständigen Stellen von Bedeutung. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Zur Berufsbezeichnung :

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1a - neu - und § 57 Absatz 1 Nummer 2 PflBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 PflBG

4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 PflBG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 5 - neu - PflBG

7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Satz 1a - neu - PflBG

8. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 PflBG

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PflBG

11. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 5 - neu - PflBG

12. Zu Artikel 1 §§ 8, 10 und 57 PflBG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG

14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PflBG

15. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 PflBG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 PflBG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d PflBG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 PflBG

19. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 2a - neu - PflBG

20. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1a - neu - PflBG

Zu Artikel 1

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 34 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 - neu - PflBG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 Satz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - PflBG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 Satz 3 PflBG

26. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG

27. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG

28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - PflBG

29. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und 1b - neu - und § 56 Absatz 3 Nummer 3 PflBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 - neu - PflBG

31. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Satz 1 PflBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 2 PflBG

33. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 4 Satz 3a - neu - PflBG

34. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 8 Satz 1a - neu - PflBG

35. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG

36. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 3 PflBG

37. Zu Artikel 1 §§ 37 bis 39 PflBG

38. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1, 2, § 62 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 PflBG

39. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 PflBG

40. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Satz 2a - neu - PflBG

41. Zu Artikel 1 § 39 PflBG

43. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 1 PflBG

44. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 PflBG

45. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 PflBG

46. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 PflBG

47. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PflBG

48. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - PflBG

49. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 2 PflBG

50. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflBG

51. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 PflBG

52. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 2 - neu - PflBG

53. Zu Artikel 1 § 56 PflBG

54. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Absatz 2 PflBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 § 59 Überschrift und Absatz 2 PflBG

56. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 PflBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

57. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 5 - neu - PflBG

58. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - PflBG , Artikel 15 Absatz 2, 3, 4 und 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

59. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 PflBG

60. Zu Artikel 1 § 62 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 - neu - PflBG

61. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 1 Satz 1 PflBG

62. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 2 PflBG

63. Zu Artikel 1 § 62 PflBG

65. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu - § 131b Satz 1 und § 176 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

66. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 82a Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 - neu -SGB XI

67. Zu Artikel 6a - neu - § 7 Absatz 1 Nummer 4 KHEntgG und Artikel 6b - neu - § 7 Absatz 1 Nummer 3 BPflV

'Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

68. Zu Artikel 15 Absatz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

69. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 521/16 (Beschluss)

... 44. Der Bundesrat spricht sich erneut und entschieden dafür aus, die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften beim Einsatz der ESIF weiter zu vereinfachen. So erhöht etwa die Ungleichbehandlung von direkt verwalteten EU-Fonds, wie EFSI und "Horizont 2020", und den ESIF im beihilferechtlichen Bereich die Verwaltungslast und behindert Synergien zwischen den Fonds, wie sie auch von der Kommission selbst angestrebt werden.



Drucksache 19/15

... Kernelement der Anwendung des Pakts ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten. Das Regelwerk des Pakts gibt einen Rahmen vor, der für alle Mitgliedstaaten gilt und von allen angewandt wird und bei dem die Kommission vorschlägt und der Rat beschließt. Gleichbehandlung heißt jedoch nicht Gleichmacherei. Jeder Einzelfall muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert werden. Dass der Pakt in Bezug auf die Art und Weise der Anwendung seiner Regeln sowohl im Zeitablauf als auch von Land zu Land eine gewisse Flexibilität vorsieht, ist kein Zufall. Auch wurde Kommission und Rat bei der Beurteilung der Solidität der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten vor der Abgabe einer auf den jüngsten Entwicklungen und Informationen basierenden Empfehlung für den sinnvollsten künftigen Kurs bewusst innerhalb der vereinbarten Regeln ein Ermessensspielraum belassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/15




2 Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Präzisierungen in Bezug auf Investitionen

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

2.1.1. Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI

Statistische Erfassung

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

2.1.2. Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch Mitgliedstaaten

2.2 Andere Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

3. Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen

3.1 Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechtlicher Rahmen

3.2 Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4. Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage

4.1 Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt

Rechtlicher Rahmen

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

5. Schlussfolgerung

Anhang 1
STATISTISCHE ERFASSUNG der Beiträge in Bezug auf den Europäischen FONDS für Strategische INVESTITIONEN

1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten

4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden

Anhang 2
MATRIX für die FESTLEGUNG der JÄHRLICHEN HAUSHALTSANPASSUNG


 
 
 


Drucksache 493/1/15

... Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe eine Warnung auszusprechen, sind in gleichem Maße von Bedeutung für die inländischen zuständigen Stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Nummer 11 bis 13 - neu - BApO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 1 Satz 1 BApO , Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 1 Satz 1 BÄO , Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 1 Satz 1 PsychThG , Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 1 ZHG , Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PharmTAG , Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 ErgoThG , Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 LogopG , Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 HebG , Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 OrthoptG , Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MTAG , Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 DiätAssG , Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MPhG , Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PodG , Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 1 Satz 1 NotSanG , Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 KrPflG und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 AltPflG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 BApO ,

Zum Vorwarnmechanismus

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - BApO , Artikel 4 Nummer 5 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 4 - neu - BÄO , Artikel 6 Nummer 8 § 10 Absatz 1 Satz 3 PhsychThG und Artikel 9 Nummer 4a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zum Europäischen Berufsausweis

9. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b 20b Absatz 3 Satz 2 PsychTh-APrV ,

10. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 18a Absatz 1 PTA-APrV , Artikel 15 Nummer 2 § 16a Absatz 1 ErgThAPrV , Artikel 17 Nummer 2 § 16a Absatz 1 LogAPrO , Artikel 20 Nummer 2 § 16a Absatz 1 OrthoptAPrV , Artikel 22 Nummer 2 § 25a Absatz 1 MTA-APrV , Artikel 24 Nummer 2 § 16a Absatz 1 DiätAss-APrV , Artikel 26 Nummer 2 § 16a Absatz 1 MB-APrV , Artikel 27 Nummer 2 § 21a Absatz 1 PhysTh-APrv und Artikel 29 Nummer 2 § 16a Absatz 1 PodAPrV

11. Zur Anerkennungsprüfung

12. Zum Einheitlichen Ansprechpartner und zur elektronischen Antragstellung


 
 
 


Drucksache 539/1/15

... Hiervon macht § 67d Absatz 1 Satz 3 StGB lediglich eine Ausnahme für den Fall, dass eine Begleitstrafe verhängt wurde. Diese, die Rechtsfolgenseite betreffende Ausnahme, erscheint insoweit sachgerecht, als die verurteilte Person ohnehin weiter im Freiheitsentzug verbleibt. Eine Begleitstrafe kann jedoch nicht Rechtfertigung dafür sein, die Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB auszuweiten und - nur für eine bestimmte Personengruppe - auf Suchterkrankungen mit einer voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernden Therapienotwendigkeit anzuwenden. Das Vorliegen einer Begleitstrafe stellt auch keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar, dass Erkrankungen, die einen erfolgreichen Therapieabschluss nicht binnen zwei Jahren erwarten lassen, zu einer Unterbringung nach § 64 StGB führen können, während dies bei ansonsten gleichen Krankheitsbedingungen ohne Begleitstrafe nicht möglich ist.



Drucksache 495/1/15

... Der Bundesrat lehnt diese Regelung ab, weil sie einen unzulässigen Eingriff in den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger darstellt und die Vollstreckungsgläubiger in nicht gebotener Weise privilegiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO

15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel


 
 
 


Drucksache 86/1/15

... Weiterhin wird eine Änderung auch im Hinblick auf eine "europäische Gleichbehandlung" als notwendig angesehen.



Drucksache 223/15 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat sieht es als gemeinsame Aufgabe der Mitgliedstaaten an, die Anstrengungen zur Integration der anerkannten Schutzberechtigten zu intensivieren. Die Gleichbehandlung hinsichtlich wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte sowie die Anerkennung staatsbürgerlicher und politischer Rechte müssen im Vordergrund stehen.



Drucksache 189/1/15

... in der Fassung des Reformgesetzes 1969 ausdrücklich in Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvL 7/72 BVerfGE 363, 41 ff.). Zudem werden die Bedenken auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich aber nicht als zwingend. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber im Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung einen weiten Gestaltungsspielraum hat, bei dessen Ausübung er den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit lösen muss (vgl. zu den Unrechtsurteilen durch das NS-Regime BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.). In Ausübung dieses Gestaltungsspielraums widerspricht die Generalkassation durch Gesetz nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach gerichtliche Entscheidungen und sonstige staatliche Akte beständig und damit für die Bevölkerung verlässlich sein müssen, insbesondere wenn durch das staatliche Tun Begünstigungen oder sonstige für den Bürger positive und auf sein Leben Einfluss nehmende Rechtslagen geschaffen werden. Strafurteile sind ein Akt des Staates gegen Einzelne aufgrund eines Verhaltens, das staatlicherseits für strafwürdig erachtet wird. Erkennt der Staat die Rechtswidrigkeit dieser Strafverfolgung, ist ihm der Raum eröffnet, der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip sind für die Durchbrechung der Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich die Gerichte selbst zuständig, und die Generalkassation von Strafurteilen durch den Gesetzgeber stellt eine Maßnahme dar, die in einem Rechtsstaat besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.; Straßmeir/Ullerich, Umgang mit nachkonstitutionellem Unrecht, Zeitschrift für Rechtspolitik, 2013, S. 76 ff.). Insoweit kann die Qualifizierung der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen als menschenrechtskonventions- und verfassungswidrig ausreichend sein, um den Anforderungen an eine besondere Rechtfertigung zu genügen. Erfolgen, wie vorliegend, aufgrund des Zusammenspiels der Gewalten gesetzgeberische und in deren Konsequenz gerichtliche Entscheidungen, die seinerzeit nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde erkannt wurden, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diesen von ihm erkannten Unrechtszustand - auch rückwirkend - zu beseitigen (vgl. Lautmann, Wie korrigiert der Rechtsstaat sein falsches Recht, Recht und Politik 1/2015, S. 12, 16). Bedenken werden auch mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erhoben, weil strafgerichtliche Verurteilungen z.B. wegen Ehebruchs oder Kuppelei nicht erfasst werden sollen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Delikte nicht systematisch strafrechtlich verfolgt worden sind und es sich bei dem Ehebruch-Straftatbestand um ein Antragsdelikt gehandelt hat. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die mit den Verurteilungen der Homosexuellen verbundene besondere Schwere des Grundrechtseingriffs eine differenzierte Behandlung rechtfertigt. Denn die Strafverfolgung der Homosexuellen hatte erheblich weitreichendere Auswirkungen auch im gesellschaftlichen Bereich mit der Folge, dass sich Homosexuelle auch nach Aufhebung der Strafbarkeit nicht in der Lage gesehen haben, sich zu ihrer Homosexualität öffentlich zu bekennen.



Drucksache 344/15 (Beschluss)

... II beziehen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch das SGB XII als Grundlage herangezogen wird. Daher ist vorsorglich und im Sinne der Gleichbehandlung auch das SGB XII dahingehend zu ändern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII

'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG

10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende


 
 
 


Drucksache 189/15

... Die Urteile, die in beiden deutschen Staaten aufgrund der §§ 175, 175a StGB bzw. § 151 StGB-DDR ergangen sind, sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mit Urteilen vergleichbar, bei denen Strafrechtsnormen zur Anwendung kamen, die aufgrund eines eingetretenen Wertewandels inzwischen aufgehoben wurden, z.B. Kuppelei oder Ehebruch. Bei homosexuellen Männern ist die Homosexualität kein von ihnen frei gewähltes Persönlichkeitsmerkmal, sondern Teil ihres Seins. Anders als ein sich bewusst für das seinerzeit gesellschaftlich geächtete und strafbewehrte Tun entscheidender Ehebrecher wurde bei homosexuellen Männern das Leben ihrer gesamten Lebensform unter Strafe gestellt, und zwar ohne dass Dritte davon berührt worden wären.



Drucksache 274/15

Entschließung des Bundesrates: "Ehe für alle - Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren"



Drucksache 44/15

... (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sieht ferner ausnahmsweise das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen vor, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. In Anerkennung der Bedeutung, die der Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen zukommt, kann es in der Praxis jedoch schwierig sein, diese Form der Jagd von der großumfänglichen Robbenjagd für hauptsächlich kommerzielle Zwecke zu unterscheiden. Dies kann zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Robbenerzeugnisse führen. Daher sollte diese Ausnahmeregelung nicht länger vorgesehen werden. Dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung der Robbenjagd für die Zwecke der Bewirtschaftung der Meeresressourcen.



Drucksache 142/15 (Beschluss)

... Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu EinwirkungsBergV

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 594/1/15

... 8. Unter grundsätzlichen Erwägungen von Vertrauensschutz und Wettbewerbsgleichheit lehnt der Bundesrat die nach wie vor vorgesehene Ungleichbehandlung von bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen gegenüber solchen, die nach dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gehen, ab. Er hält es für erforderlich, dass frühzeitige Investitionsentscheidungen im Sinne von Energieeffizienz und Klimaschutz nicht schlechter gestellt werden. Auf Grund von gesunkenen Erlösmöglichkeiten am Strommarkt droht hierdurch schlimmstenfalls ein Ausscheiden der betreffenden Anlagen aus dem Markt. Dies ist nicht im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes.



Drucksache 324/1/15

... In Artikel 6 werden in Anlehnung an den Beschluss (EG) Nr. 768/2008 Anforderungen an Schutzklauselverfahren der Union formuliert. Allerdings ist der Begriff "Risiko" im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung nicht definiert. Ein Leitfaden zur Einstufung des Risikos würde die Voraussetzungen für eine europaweite Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 324/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zur Vorlage im Übrigen

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 542/15 (Beschluss)

... Durch die Ergänzung soll betont werden, dass alle Anbieter von Regelenergie von den Übertragungsnetzbetreibern diskriminierungsfrei, transparent und technologieneutral behandelt werden müssen. Damit soll eine Gleichbehandlung zwischen allen Flexibilitätsoptionen im Markt für Regelenergie erreicht werden. Damit einher geht auch, die Anforderungen an die Präqualifikation für alle Anbieter von Regelenergie diskriminierungsfrei weiterzuentwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein:

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 9 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Nummer 25 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 Buchstabe a § 3 Nummer 25 und § 17 Absatz 1 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13d Absatz 2 Satz 3 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 5 Satz 3 Nummer 1, 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 7 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 3 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13h Absatz 1 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 5 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 22 Absatz 2 Satz 4a - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 51 Absatz 4 Satz 3a - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b § 63 Absatz 2a Satz 2 EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 111f Satzteil vor Nummer 1 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 46 Absatz 3 Satz 5 EnWG

24. Zu Artikel 3 § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 4a - neu - StromNEV Artikel 9 Nummer 9 § 57 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014

'Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 26 Absatz 3 Satz 3 und 4 - neu - StromNZV

26. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 19 Absatz 1a EEG

27. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 24 Absatz 1 Satz 2 EEG


 
 
 


Drucksache 120/15 (Beschluss)

... Es wäre den Betroffenen nicht zu vermitteln, wenn ihre rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist gestellten Anträge unter Hinweis darauf abgelehnt werden müssten, dass hierfür keine Fondsmittel mehr zur Verfügung stehen, obwohl die Mittelausstattung des Fonds vor der Vereinnahmung von Mitteln noch auskömmlich war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegenüber früher gestellten bzw. beschiedenen Anträgen dürfen die Erfolgsaussichten eines fristgemäßen Antrages nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Antrag vor oder nach einer etwaigen Vereinnahmung von Fondsmitteln durch den Bund gestellt bzw. beschieden wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zur Beteiligung des Bundes an der Bildungsinfrastruktur

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu Artikel 1 KInvFErrG

7. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b KInvFG

8. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - KInvFG

9. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KInvFG

10. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d KInvFG

11. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG

12. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b KlnvFG

13. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c KlnvFG

14. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 3 KlnvFG

15. Zu Artikel 2 § 4 Absatz 1 KInvFG

16. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 KInvFG

17. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 Satz 1 KInvFG

18. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 1 AufbHG

19. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 2 AufbHG


 
 
 


Drucksache 142/1/15

... Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Nummer 10 BBergG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 15 Überschrift, Satz 2 - neu - BBergG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 120 Absatz 1 BBergG *

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - EinwirkungsBergV *

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 446/15

... Die Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Dies umfasst unter anderem einen Artikel zur Gleichbehandlung. Dementsprechend besteht beispielsweise auch keine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.

§ 63a
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

§ 83c
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

§ 90
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 45a
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

§ 105c
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17

§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

§ 9a
Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131
Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Verfahrensbeschleunigung

Faire und effektive Verfahren

4 Unterbringung

4 Asylbewerberleistungen

Ärztliche Versorgung

4 Integration

Kostenbeteiligung des Bundes

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Kostenbeteiligung des Bundes

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

b. Wirtschaft

5 Ausländerbeschäftigung

c. Verwaltung

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Regelung zu minderjährigen Kindern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Öffnung der Integrationskurse

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

5 Bundesmeldegesetz

Gesundheitsversorgung, SGB V

5 Schutzimpfungen

VI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Verfahrensbeschleunigung

4 Asylbewerberleistungen

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

3. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 367/15 (Beschluss)

... Es besteht die Gefahr einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung. Wird gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Bußgeld nach § 30



Drucksache 453/1/15

... 10. Die von der Kommission angestrebte Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen wird unterstützt. Ein Weg dahin führt über die Verringerung/Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital. Ein solcher Schritt hin zu einer Finanzierungsneutralität darf nicht zur Verringerung des Steueraufkommens führen.



Drucksache 41/15

... Diese Umstände machen umfangreiche Änderungen der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen erforderlich. Außerdem ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

§ 3
Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung

§ 4
Prüfungsausschuss

§ 5
Unterausschüsse

Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

§ 7
Anmeldefrist

§ 8
Zulassung zur Prüfung

§ 9
Prüfungsliste

§ 10
Vornoten

Abschnitt 3
Schriftliche Abschlussprüfung

§ 11
Schriftliche Abschlussprüfung

§ 12
Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung

§ 13
Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Abschnitt 4
Mündliche Abschlussprüfung

§ 14
Mündliche Abschlussprüfung

§ 15
Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung

§ 16
Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

§ 17
Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

§ 18
Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung

Abschnitt 5
Prüfungsergebnis

§ 19
Festsetzung der Endnoten

§ 20
Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung

§ 21
Abschlusszeugnis

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

§ 22
Rücktritt oder Versäumnis

§ 23
Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 24
Belehrung

§ 25
Wiederholung der Prüfung

§ 26
Prüfungsprotokolle

§ 27
Rechtsbehelfe

§ 28
Prüfungsakte

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsregelung

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Rechtsetzungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu den Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu den Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 5

Zu § 16

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 21

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2906: Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSprV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 353/15 (Beschluss)

... Insbesondere würde durch die großzügigere Stundungsregelung die Ungleichbehandlung zu Erwerbern von Privatvermögen, vor allem von Grundbesitz, weiter vergrößert. Ihnen wird eine bis zu zehnjährige Stundung nur eingeräumt, soweit sie die Steuer nur durch Veräußerung der Grundstücke aufbringen können (§ 28 Absatz 3 ErbStG).



Drucksache 437/15 (Beschluss)

... Eine Beschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verstößen gegen die EU-Ratingverordnung - wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist - stellt im Vergleich mit den Parallelvorschriften für Kreditinstitute in § 56 Absatz 4b KWG und Versicherer in § 145 Absatz 2 VAG eine Ungleichbehandlung der Kapitalverwaltungsgesellschaften dar.



Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Diese Ungleichbehandlung der betroffenen Gerichtsvollzieher, die jeweils denselben Aufwand haben, erscheint sachlich nicht begründbar. Es hängt von Zufälligkeiten ab, ob eine Amtsgerichtsbezirksgrenze überschritten wird oder nicht. Gerade durch die Zusammenlegung kleinerer Amtsgerichtsbezirke kann die Situation entstehen, dass der abgebende Gerichtsvollzieher allein aufgrund derartiger Strukturreformen an der Kostenerhebung gehindert wird. Deshalb soll durch die Änderung eine Gleichbehandlung erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 104/15

... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass jeder Regelung der Netzneutralität die anerkannte Definition zugrunde zu legen ist, wonach Netzneutralität die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel bedeutet. Jegliche Abweichungen von diesem Grundsatz sollten nach Auffassung des Bundesrates nur auf Grund eines abschließenden Katalogs von eng definierten Ausnahmen mit objektiv überprüfbaren Kriterien zulässig sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 104/15




Entschließung

Allgemeine Grundsätze

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

3 Netzneutralität

3 Breitbandausbau

3 Geoblocking

3 Urheberrecht

3 Frequenzen

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 183/15

... Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit Artikel 34 AEUV vereinbar sein, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs. Deswegen müssen die Mitgliedstaaten, die von diesem Vorschlag Gebrauch machen, ihre Maßnahmen mit Gründen gemäß Artikel 36 AEUV und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigen. Außerdem müssen die geplanten Maßnahmen begründet werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot der Ungleichbehandlung inländischer und nichtinländischer Erzeugnisse in Einklang stehen. Schließlich müssen die betreffenden Maßnahmen auch mit den internationalen Verpflichtungen der Union kompatibel sein.



Drucksache 367/1/15

... Es besteht die Gefahr einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung. Wird gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Bußgeld nach § 30



Drucksache 21/15 (Beschluss)

... Identitätsnachweis sollen aber ausschließlich auf den Personalausweis bezogen bleiben. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 GG sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob sich diese Benachteiligung der Inhaber von Ersatz-Personalausweisen gegenüber Inhabern von Personalausweisen durch Sachgründe rechtfertigen lässt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. hierzu BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 133, 59 <86 Rn. 72>; 135, 126 <143 Rn. 52>).



Drucksache 259/1/15

... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).



Drucksache 631/15 (Beschluss)

... Eine vom steuerlichen Einzelfall losgelöste fallgruppenbezogene Risikoprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern, die sich an empirischen Erkenntnissen und auch an Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen orientiert, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Verifikation verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nicht sogar geboten. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 88 AO stellt zutreffend dar, dass die realitätsgerechte Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsverfahren praktikabel bleiben muss. Erst dann führt der Informationsaustausch mit dem Ausland mit seinen umfangreicheren Prüfungsmöglichkeiten zu zielgerichteten Prüfungsergebnissen und damit zu mehr Steuergerechtigkeit. Gerade die Konzentration auf die relevanten Risiken ist das Gebot eines effektiven gleichheitsgerechten Besteuerungsverfahrens. Die Erhebungsregeln, die eine Risikoaussteuerung bestimmter oder bestimmbarer Fallgruppen vorsehen, stehen der Durchsetzung des Steueranspruchs keinesfalls generell entgegen. Vielmehr gewährleisten sie - nicht zuletzt durch die gesetzlich angeordnete Zufallsauswahl der von Amtsträgern zu prüfenden Sachverhalte - auch in den minder risikobelasteten Fällen hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten und damit ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden oder unvollständigen Steuererklärungen. Die durch die Zufallsauswahl mögliche und erfolgende Evaluation der Risikoregeln bietet darüber hinaus die Gewähr ständiger Überprüfung der Angemessenheit der Fallgruppenbestimmung. Darüber hinaus kann die zuständige Finanzbehörde bei Bedarf auf die (beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der ggf. einzurichtenden gemeinsamen Stelle der Länder) zentral weiterhin gespeicherten Daten aus dem Ausland zugreifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO

Zu § 85

Zu § 93

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO

8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV

9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG

10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG

11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG

12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV

§ 64
Nachweis von Krankheitskosten

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 5

13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV


 
 
 


Drucksache 86/15 (Beschluss)

... Weiterhin wird eine Änderung auch im Hinblick auf eine "europäische Gleichbehandlung" als notwendig angesehen.



Drucksache 440/2/15

... es einzubeziehen und insoweit eine Gleichbehandlung mit Content- und Access-Providern zu erreichen. Dies ist möglich, indem der in § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG definierte Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Gesetzes eindeutig auf die Bereithaltung zur Nutzung bzw. die Vermittlung eines Zugangs zu Telemedien über drahtlose lokale Netze erweitert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/2/15




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 509/15

... Allerdings bleiben neue Geschäftsmodelle häufig nicht ohne Folgen für bestehende Märkte und führen zu Spannungen mit den etablierten Anbietern von Waren und Dienstleistungen. Beide Seiten klagen darüber, dass nicht klar geregelt ist, wie die für die Bereiche Verbraucherschutz, Besteuerung, Lizenzen, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Sozialversicherung und Beschäftigungsschutz geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Wenn man mit übereilten und ungeeigneten Vorschriften auf diese Herausforderungen reagiert, kann es leicht zu Ungleichbehandlung und zu einer Marktfragmentierung kommen.



Drucksache 273/15 (Beschluss)

... beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.



Drucksache 16/15

... ) und Untreue (§ 266 StGB), die Strafbarkeitslücken nur im Einzelfall zu schließen vermögen, bleibt korruptives Handeln im Gesundheitswesen in erheblichem Umfang straflos. Zudem führt die unterschiedliche strafrechtliche Sanktionierung von beispielsweise Klinikärzten im Vergleich zu freiberuflich tätigen Ärzten zu einer mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen fragwürdigen Ungleichbehandlung. Während erstere auf der Grundlage der Regelungen in §§ 299, 331, 332 StGB für korruptives Handeln strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, scheidet für letztere eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften von vornherein aus.



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.