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"Gleichbehandlung"
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Daher wird vorgeschlagen, auf rein formale Kriterien abzustellen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nur Rechtsanwälten einzuräumen, die in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind oder einer der in der Rechtsverordnung zu § 206 BRAO aufgeführten Berufsgruppen angehören. Etwaige hierdurch verursachte Ungleichbehandlungen sind durch das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege gerechtfertigt und waren bereits in der bisherigen Gesetzesfassung angelegt.
Drucksache 742/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Anlage Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3.
Drucksache 191/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Zeit für Reformen COM(2016) 148 final; Ratsdok. 7687/16
... Im Rahmen dieser Option würden alle derzeitigen ermäßigten Steuersätze, einschließlich der in den Mitgliedstaaten rechtskonform angewendeten Ausnahmen, beibehalten und könnten in das Verzeichnis der fakultativen ermäßigten Sätze aufgenommen werden, die allen Mitgliedstaaten offenstehen, womit Gleichbehandlung gewährleistet wäre.
Mitteilung
1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf
2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen
2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt
2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU
3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE
3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern
3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen
3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften
3.4 Steuererhebung
3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter
4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM
5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE
5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können
5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses
6. Schlussfolgerung
7. ZEITRAHMEN
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Zu den Fragen, die es anzugehen gilt, zählen das Verhältnis zwischen dem Ausgleich und dem Schaden für die Rechteinhaber oder zwischen vertraglichen Vereinbarungen und der Aufteilung von Abgaben, die Doppelzahlung von Abgaben, die Transparenz für Verbraucher, die Grundsätze für Befreiungen und Erstattungen, und die Gleichbehandlung in- und ausländischer Rechteinhaber bei der Verteilung eingezogener Abgaben. Die Kommission wird auch anregen, eine effizientere Verteilung der Abgaben an die Rechteinhaber zu erörtern.
Mitteilung
1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten
3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld
4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke
5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung
6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts
Drucksache 72/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Auch die Ungleichbehandlung von Fahrzeugführern mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU-Kartenführerschein und solchen mit einem separaten Fahrerqualifizierungsnachweis ist nicht außer Acht zu lassen.
Drucksache 277/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
... (Streichung des Wortes "privaten") werden auch dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge in die Steuerbefreiung einbezogen. Dies dient zum einen der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug handelt. Zum anderen stärkt es den Anreiz für Arbeitgeber, ihre Fahrzeugflotte auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge umzurüsten.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 228/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes
... Die Anforderungen an die Daseinsvorsorge im ländlichen Raum sind sehr komplex und hängen nicht nur von demographischen Entwicklungen und der geografischen Abgelegenheit ab. Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine ständige zunehmende Herausforderung in fast allen ländlichen Räumen. Das Kriterium der geografischen Abgelegenheit ist höchst interpretationsbedürftig. Angesichts dieser Unbestimmtheit der Abgrenzungsparameter dürfte eine zufriedenstellende und nachvollziehbare Abgrenzung der förderfähigen Gebietskulissen nicht möglich sein. Erst recht dürfte es nicht gelingen, einen bundesweit einheitlichen Maßstab und damit eine Gleichbehandlung über die Ländergrenzen hinweg zu gewährleisten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 612/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 31. Er begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission OTT-Kommunikationsdienste als elektronische Kommunikationsdienste ansieht und dabei auch die grundsätzlich anderen Marktmodalitäten beleuchtet, nach denen OTT-Kommunikationsdienste häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht werden, wie zum Beispiel personenbezogene Daten oder Aufmerksamkeit des Endnutzers für Werbung. Auch angesichts der hohen Innovationskraft durch OTT-Kommunikationsdienste ist er der Auffassung, dass telekommunikationsspezifische Regulierungsverpflichtungen nicht eins zu eins auf neue OTT-Dienststrukturen übertragen werden können. Der Bundesrat erachtet jedoch eine Gleichbehandlung von OTT-Kommunikationsdiensten, die funktionelle Substitute für Telekommunikationsdienste darstellen, insbesondere in den Bereichen Daten-und Verbraucherschutz sowie Datensicherheit für zielführend.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 344/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... zur Stundung wären ausreichend. Es gibt keinen Grund, an dieser Stelle Unternehmenserben zusätzlich zu privilegieren. Insbesondere würde durch die großzügigere Stundungsregelung die Ungleichbehandlung zu Erwerbern von Privatvermögen, vor allem von Grundbesitz, weiter vergrößert. Ihnen wird eine bis zu zehnjährige Stundung - zu Recht - nur eingeräumt, soweit sie die Steuer nur durch Veräußerung der Grundstücke aufbringen könnten (§ 28 Absatz 3 ErbStG).
Drucksache 496/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb von einer solchen Nachweispflicht für Immobilienmakler im geplanten Gesetz abgesehen werden soll, da eine solche noch im Referentenentwurf zu diesem Gesetz eingeplant war. Die damalige Begründung für die Einführung dieser Pflicht, sich an den bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler bewährten Berufszulassungsregeln zu orientieren, besteht weiterhin. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen der genannten Gewerbe sollte zugunsten der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden und eines hohen Verbraucherschutzniveaus auch künftig angestrebt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 620/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... Es ist deshalb geboten, auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Brennstoffversorgungsanlagen unter Berücksichtigung der bei ihnen angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Mengen radioaktiver Abfälle so zu behandeln, dass sie durch Einzahlung in den Fonds ihre Verpflichtung zur Leistung etwaiger Nachschüsse beenden können.
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - EntsorgFondsG
7. Zu Artikel 1 § 16 - neu - EntsorgFondsG , Artikel 2 § 5 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz , Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz
8. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz
9. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz
10. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz
11. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz
12. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz
13. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz
14. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz
15. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz
16. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 2
18. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz
19. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz
20. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz
21. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG
24. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG
25. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz
26. Zu Artikel 8 § 5 - neu - Nachhaftungsgesetz - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 Dem Artikel 8 ist folgender § 5 anzufügen:
§ 5 Nachhaftung für Anlagen zur Kernbrennstofferzeugung
27. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten - Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Drucksache 290/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa - COM(2016) 288 final
... 5. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission in der Feststellung überein, dass Over-The-Top-Kommunikationsdienste (OTT-Dienste) [, das heißt die Übermittlung von Video- und Audioinhalten über Internetzugänge, ohne dass ein Internet-Service-Provider in die Kontrolle oder Verbreitung der Inhalte involviert ist,] zunehmend mit klassischen Telekommunikationsdiensten in Wettbewerb treten. Er spricht sich für eine stärkere regulatorische Gleichbehandlung entsprechender Äquivalente mit Telekommunikationsdiensten aus. Hierfür ist zwar eine Modernisierung des existierenden Regulierungsrahmens unabdingbar, gleichwohl betont der Bundesrat, dass er {jedenfalls} die bestehenden Marktregulierungsmechanismen grundsätzlich auch für OTT-Dienste gleicher Funktionalität für geeignet hält.
Drucksache 565/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 23. Der Bundesrat setzt sich weiterhin für eine Einführung eines Weiterveräußerungsrechts für rechtmäßig erworbene digitale Güter ein. Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung körperlicher Werke (zum Beispiel Bücher) gegenüber digitalen Werken (zum Beispiel e-Books), indem Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Erwerb von digitalen Gütern häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie durch technische Schutzmaßnahmen (sogenanntes Digitales Rechtemanagement) untersagt bzw. verwehrt wird, ein erworbenes Produkt etwa weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Die rechtliche Absicherung eines allgemeinen Weiterveräußerungsrechtes für ordnungsgemäß erworbene digitale Güter unter der Voraussetzung, dass der Weiterveräußerer keine Kopien des digitalen Werks zurückbehält, ist deshalb geboten.
Drucksache 114/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen COM(2016) 128 final
... - Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
2.3. Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1. Konsultation der Interessenträger
4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN
5. Folgenabschätzung
6. Grundrechte
7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags
7.1. Absatz 1
7.2. Absatz 2
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
7.3. Absatz 3
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 96/71/EG
Artikel 2a Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Gesetzentwurf geht über diese Vorgabe der Richtlinie hinaus. Nach dem neu gefassten § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG soll der unabhängige Honorar-Anlageberater monetäre Zuwendungen dann annehmen dürfen, wenn kein gleich geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Fraglich ist, wann ein gleich geeignetes Finanzinstrument vorliegt. Aus der abweichenden Behandlung von Zuwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und unabhängigen Honorar-Anlageberatung resultiert eine Ungleichbehandlung. Bei der Finanzportfolioverwaltung dürfen Zuwendungen nicht angenommen und behalten werden. Eine Annahme ist somit gestattet, wenn die Zuwendungen herausgegeben werden (vgl. § 64 Absatz 7 Satz 3 WpHG). Demgegenüber ist es dem unabhängigen Honorar-Anlageberater von Vornherein nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG gestattet, monetäre Zuwendungen anzunehmen. Er darf auch dann keine Zuwendungen annehmen, wenn er diese unverzüglich nach der Annahme an den Kunden der Dienstleistung auskehren will. Für ihn besteht ein Zwang bei der Produktauswahl zu prüfen, ob ein anderes, geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Dies ist nicht von der Richtlinie
Drucksache 339/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 - COM(2016) 400 final
... (4) Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Außerdem sollte jeder EFTA-/EWR-Staat die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Öffentliche Konsultationen
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Anhang Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033
3 Zeitplan
Drucksache 521/2/16
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... 44. Der Bundesrat spricht sich erneut und entschieden dafür aus, die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften beim Einsatz der ESIF weiter zu vereinfachen. So erhöht etwa die Ungleichbehandlung von direkt verwalteten EU-Fonds, wie EFSI und "Horizont 2020", und den ESIF im beihilferechtlichen Bereich die Verwaltungslast und behindert Synergien zwischen den Fonds, wie sie auch von der Kommission selbst angestrebt werden.
Drucksache 88/16
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen
... 3. Konkreten Anpassungsbedarf bei dem bestehenden Rechtsrahmen sieht der Bundesrat jedoch bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten, der Machineto-Machine-Kommunikation sowie bei der Prüfung der Regulierung von Internetplattform-Anbietern. Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung, insbesondere die Anwendung des im
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... Die Sozial- und Beschäftigungspolitik der EU zielt darauf ab, Armut zu beseitigen und inklusive Arbeitsmärkte und Gesellschaften zu fördern. Einer der besten Wege gegen soziale Ausgrenzung führt über die Beschäftigung. Die Mitgliedstaaten stehen unter anderem vor der Herausforderung, die Zahl der jungen Menschen zu verringern, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET). Die EU kann ihren Beitrag in Form von politischen Leitlinien im Rahmen von Instrumenten wie der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Empfehlungen zur Langzeitarbeitslosigkeit und der vor Kurzem angenommenen Agenda für Kompetenzen35 leisten. Dazu kommt noch die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf36, mit der Diskriminierung bekämpft werden soll, u.a. durch die entsprechende Sensibilisierung von Interessenträgern, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
Drucksache 289/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verbrauchern besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verschaffen, indem direkte und indirekte Diskriminierungen seitens der Anbieter, die auf dem Wohnsitz der Kunden basieren und eine künstliche Segmentierung des Marktes bewirken, verhindert werden. Kunden stoßen auf eine solche Ungleichbehandlung bei Online-Käufen, aber auch, wenn sie sich in andere Mitgliedstaaten begeben, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Drucksache 289/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... Der Bundesrat regt zudem an zu präzisieren, welche Pflichten Anbieter treffen, die verschiedene Versionen einer Online-Schnittstelle für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten betreiben. Praktische Bedeutung dürfte dies insbesondere bei Online-Schnittstellen in unterschiedlichen Sprachen haben. Aus Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 15 ergibt sich lediglich, dass keine Weiterleitung auf eine andere Online-Schnittstelle des Anbieters ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Für einen umfassenden Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommt es aber entscheidend darauf an, ob für den Anbieter zusätzlich auch das Gebot des Artikels 4 Absatz 1 gilt, wonach eine Ungleichbehandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen (darunter sind gemäß Artikel 2 Buchstabe d auch die Verkaufspreise zu verstehen) untersagt wäre. Dürften in einer Online-Schnittstelle, zu der weitergeleitet wird, keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, dann würde dies die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher müssten die verschiedenen Versionen der Online-Schnittstellen des Anbieters für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mehr dahingehend vergleichen, auf welchen ihnen bessere allgemeine Geschäftsbedingungen geboten werden, zumal dieser Angebotsvergleich bei unterschiedlichen Sprachversionen erheblich erschwert sein dürfte.
Drucksache 429/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
... Wie im Bereich des KHEntgG und auch in der BPflV-Regelung von 2013 bis 2016 ist für die Krankenhäuser mindestens ein Ausgleichssatz von 65 Prozent erforderlich (das heißt, 35 Prozent verbleiben dem Krankenhaus). Bei einer Mehrbelegung muss durch das Krankenhaus im Bereich der Mindestvorgaben auch mehr Personal im Einsatz sein. Dadurch entstehen nicht nur Sachkosten, sondern auch weitere Personalkosten, die mit 15 bzw. 10 Prozent nicht abgedeckt werden können. Hier liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Krankenhäusern aus dem Bereich des KHEntgG, für die es grundsätzlich keine Personalvorgaben gibt, und Krankenhäusern aus dem Bereich der BPflV vor.
Drucksache 792/2/16
... Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Normadressaten nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen ihnen solche Unterschiede bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, stellt sich die Frage, worin ein solcher sachlicher Unterschied liegt.
Drucksache 20/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG )
... Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe für eine solche Warnmeldung sind in gleichem Maße für die inländischen zuständigen Stellen von Bedeutung. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Zur Berufsbezeichnung :
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1a - neu - und § 57 Absatz 1 Nummer 2 PflBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 PflBG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 PflBG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 5 - neu - PflBG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Satz 1a - neu - PflBG
8. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 PflBG
10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PflBG
11. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 5 - neu - PflBG
12. Zu Artikel 1 §§ 8, 10 und 57 PflBG
13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG
14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PflBG
15. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 PflBG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 PflBG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d PflBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 PflBG
19. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 2a - neu - PflBG
20. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1a - neu - PflBG
Zu Artikel 1
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 34 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 - neu - PflBG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 Satz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - PflBG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 Satz 3 PflBG
26. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG
27. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - PflBG
29. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und 1b - neu - und § 56 Absatz 3 Nummer 3 PflBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 - neu - PflBG
31. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Satz 1 PflBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 2 PflBG
33. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 4 Satz 3a - neu - PflBG
34. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 8 Satz 1a - neu - PflBG
35. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG
36. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 3 PflBG
37. Zu Artikel 1 §§ 37 bis 39 PflBG
38. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1, 2, § 62 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 PflBG
39. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 PflBG
40. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Satz 2a - neu - PflBG
41. Zu Artikel 1 § 39 PflBG
43. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 1 PflBG
44. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 PflBG
45. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 PflBG
46. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 PflBG
47. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PflBG
48. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - PflBG
49. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 2 PflBG
50. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflBG
51. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 PflBG
52. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 2 - neu - PflBG
53. Zu Artikel 1 § 56 PflBG
54. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Absatz 2 PflBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
55. Zu Artikel 1 § 59 Überschrift und Absatz 2 PflBG
56. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 PflBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
57. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 5 - neu - PflBG
58. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - PflBG , Artikel 15 Absatz 2, 3, 4 und 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
59. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 PflBG
60. Zu Artikel 1 § 62 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 - neu - PflBG
61. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 1 Satz 1 PflBG
62. Zu Artikel 1 § 62 Absatz 2 PflBG
63. Zu Artikel 1 § 62 PflBG
65. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu - § 131b Satz 1 und § 176 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
66. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 82a Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 - neu -SGB XI
67. Zu Artikel 6a - neu - § 7 Absatz 1 Nummer 4 KHEntgG und Artikel 6b - neu - § 7 Absatz 1 Nummer 3 BPflV
'Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
68. Zu Artikel 15 Absatz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
69. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 521/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... 44. Der Bundesrat spricht sich erneut und entschieden dafür aus, die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften beim Einsatz der ESIF weiter zu vereinfachen. So erhöht etwa die Ungleichbehandlung von direkt verwalteten EU-Fonds, wie EFSI und "Horizont 2020", und den ESIF im beihilferechtlichen Bereich die Verwaltungslast und behindert Synergien zwischen den Fonds, wie sie auch von der Kommission selbst angestrebt werden.
Drucksache 19/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität COM(2015) 12 final
... Kernelement der Anwendung des Pakts ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten. Das Regelwerk des Pakts gibt einen Rahmen vor, der für alle Mitgliedstaaten gilt und von allen angewandt wird und bei dem die Kommission vorschlägt und der Rat beschließt. Gleichbehandlung heißt jedoch nicht Gleichmacherei. Jeder Einzelfall muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert werden. Dass der Pakt in Bezug auf die Art und Weise der Anwendung seiner Regeln sowohl im Zeitablauf als auch von Land zu Land eine gewisse Flexibilität vorsieht, ist kein Zufall. Auch wurde Kommission und Rat bei der Beurteilung der Solidität der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten vor der Abgabe einer auf den jüngsten Entwicklungen und Informationen basierenden Empfehlung für den sinnvollsten künftigen Kurs bewusst innerhalb der vereinbarten Regeln ein Ermessensspielraum belassen.
2 Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Präzisierungen in Bezug auf Investitionen
2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen
2.1.1. Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI
Statistische Erfassung
Präventive Komponente
Korrektive Komponente
2.1.2. Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch Mitgliedstaaten
2.2 Andere Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
3. Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen
3.1 Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechtlicher Rahmen
3.2 Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4. Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage
4.1 Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt
Rechtlicher Rahmen
Präventive Komponente
Korrektive Komponente
5. Schlussfolgerung
Anhang 1 STATISTISCHE ERFASSUNG der Beiträge in Bezug auf den Europäischen FONDS für Strategische INVESTITIONEN
1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI
2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI
3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten
4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden
Anhang 2 MATRIX für die FESTLEGUNG der JÄHRLICHEN HAUSHALTSANPASSUNG
Drucksache 493/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
... Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe eine Warnung auszusprechen, sind in gleichem Maße von Bedeutung für die inländischen zuständigen Stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Nummer 11 bis 13 - neu - BApO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 1 Satz 1 BApO , Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 1 Satz 1 BÄO , Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 1 Satz 1 PsychThG , Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 1 ZHG , Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PharmTAG , Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 ErgoThG , Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 LogopG , Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 HebG , Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 OrthoptG , Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MTAG , Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 DiätAssG , Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 MPhG , Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 PodG , Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 1 Satz 1 NotSanG , Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 KrPflG und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 AltPflG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 BApO ,
Zum Vorwarnmechanismus
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - BApO , Artikel 4 Nummer 5 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 4 - neu - BÄO , Artikel 6 Nummer 8 § 10 Absatz 1 Satz 3 PhsychThG und Artikel 9 Nummer 4a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zum Europäischen Berufsausweis
9. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b 20b Absatz 3 Satz 2 PsychTh-APrV ,
10. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 18a Absatz 1 PTA-APrV , Artikel 15 Nummer 2 § 16a Absatz 1 ErgThAPrV , Artikel 17 Nummer 2 § 16a Absatz 1 LogAPrO , Artikel 20 Nummer 2 § 16a Absatz 1 OrthoptAPrV , Artikel 22 Nummer 2 § 25a Absatz 1 MTA-APrV , Artikel 24 Nummer 2 § 16a Absatz 1 DiätAss-APrV , Artikel 26 Nummer 2 § 16a Absatz 1 MB-APrV , Artikel 27 Nummer 2 § 21a Absatz 1 PhysTh-APrv und Artikel 29 Nummer 2 § 16a Absatz 1 PodAPrV
11. Zur Anerkennungsprüfung
12. Zum Einheitlichen Ansprechpartner und zur elektronischen Antragstellung
Drucksache 539/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
... Hiervon macht § 67d Absatz 1 Satz 3 StGB lediglich eine Ausnahme für den Fall, dass eine Begleitstrafe verhängt wurde. Diese, die Rechtsfolgenseite betreffende Ausnahme, erscheint insoweit sachgerecht, als die verurteilte Person ohnehin weiter im Freiheitsentzug verbleibt. Eine Begleitstrafe kann jedoch nicht Rechtfertigung dafür sein, die Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB auszuweiten und - nur für eine bestimmte Personengruppe - auf Suchterkrankungen mit einer voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernden Therapienotwendigkeit anzuwenden. Das Vorliegen einer Begleitstrafe stellt auch keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar, dass Erkrankungen, die einen erfolgreichen Therapieabschluss nicht binnen zwei Jahren erwarten lassen, zu einer Unterbringung nach § 64 StGB führen können, während dies bei ansonsten gleichen Krankheitsbedingungen ohne Begleitstrafe nicht möglich ist.
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Der Bundesrat lehnt diese Regelung ab, weil sie einen unzulässigen Eingriff in den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger darstellt und die Vollstreckungsgläubiger in nicht gebotener Weise privilegiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 86/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
... Weiterhin wird eine Änderung auch im Hinblick auf eine "europäische Gleichbehandlung" als notwendig angesehen.
Drucksache 223/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Migrationsagenda - COM(2015) 240 final
... 17. Der Bundesrat sieht es als gemeinsame Aufgabe der Mitgliedstaaten an, die Anstrengungen zur Integration der anerkannten Schutzberechtigten zu intensivieren. Die Gleichbehandlung hinsichtlich wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte sowie die Anerkennung staatsbürgerlicher und politischer Rechte müssen im Vordergrund stehen.
Drucksache 189/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuch es und gemäß § 151 des Strafgesetzbuch es der DDR verurteilten Männer - Antrag des Landes Berlin -
... in der Fassung des Reformgesetzes 1969 ausdrücklich in Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvL 7/72 BVerfGE 363, 41 ff.). Zudem werden die Bedenken auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich aber nicht als zwingend. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber im Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung einen weiten Gestaltungsspielraum hat, bei dessen Ausübung er den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit lösen muss (vgl. zu den Unrechtsurteilen durch das NS-Regime BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.). In Ausübung dieses Gestaltungsspielraums widerspricht die Generalkassation durch Gesetz nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach gerichtliche Entscheidungen und sonstige staatliche Akte beständig und damit für die Bevölkerung verlässlich sein müssen, insbesondere wenn durch das staatliche Tun Begünstigungen oder sonstige für den Bürger positive und auf sein Leben Einfluss nehmende Rechtslagen geschaffen werden. Strafurteile sind ein Akt des Staates gegen Einzelne aufgrund eines Verhaltens, das staatlicherseits für strafwürdig erachtet wird. Erkennt der Staat die Rechtswidrigkeit dieser Strafverfolgung, ist ihm der Raum eröffnet, der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip sind für die Durchbrechung der Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich die Gerichte selbst zuständig, und die Generalkassation von Strafurteilen durch den Gesetzgeber stellt eine Maßnahme dar, die in einem Rechtsstaat besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2006 - BVerfGK 7, 363 ff.; Straßmeir/Ullerich, Umgang mit nachkonstitutionellem Unrecht, Zeitschrift für Rechtspolitik, 2013, S. 76 ff.). Insoweit kann die Qualifizierung der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen als menschenrechtskonventions- und verfassungswidrig ausreichend sein, um den Anforderungen an eine besondere Rechtfertigung zu genügen. Erfolgen, wie vorliegend, aufgrund des Zusammenspiels der Gewalten gesetzgeberische und in deren Konsequenz gerichtliche Entscheidungen, die seinerzeit nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde erkannt wurden, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diesen von ihm erkannten Unrechtszustand - auch rückwirkend - zu beseitigen (vgl. Lautmann, Wie korrigiert der Rechtsstaat sein falsches Recht, Recht und Politik 1/2015, S. 12, 16). Bedenken werden auch mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erhoben, weil strafgerichtliche Verurteilungen z.B. wegen Ehebruchs oder Kuppelei nicht erfasst werden sollen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Delikte nicht systematisch strafrechtlich verfolgt worden sind und es sich bei dem Ehebruch-Straftatbestand um ein Antragsdelikt gehandelt hat. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die mit den Verurteilungen der Homosexuellen verbundene besondere Schwere des Grundrechtseingriffs eine differenzierte Behandlung rechtfertigt. Denn die Strafverfolgung der Homosexuellen hatte erheblich weitreichendere Auswirkungen auch im gesellschaftlichen Bereich mit der Folge, dass sich Homosexuelle auch nach Aufhebung der Strafbarkeit nicht in der Lage gesehen haben, sich zu ihrer Homosexualität öffentlich zu bekennen.
Drucksache 344/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... II beziehen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch das SGB XII als Grundlage herangezogen wird. Daher ist vorsorglich und im Sinne der Gleichbehandlung auch das SGB XII dahingehend zu ändern.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 189/15
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuch es und gemäß § 151 des Strafgesetzbuch es der DDR verurteilten Männer
... Die Urteile, die in beiden deutschen Staaten aufgrund der §§ 175, 175a StGB bzw. § 151 StGB-DDR ergangen sind, sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mit Urteilen vergleichbar, bei denen Strafrechtsnormen zur Anwendung kamen, die aufgrund eines eingetretenen Wertewandels inzwischen aufgehoben wurden, z.B. Kuppelei oder Ehebruch. Bei homosexuellen Männern ist die Homosexualität kein von ihnen frei gewähltes Persönlichkeitsmerkmal, sondern Teil ihres Seins. Anders als ein sich bewusst für das seinerzeit gesellschaftlich geächtete und strafbewehrte Tun entscheidender Ehebrecher wurde bei homosexuellen Männern das Leben ihrer gesamten Lebensform unter Strafe gestellt, und zwar ohne dass Dritte davon berührt worden wären.
Drucksache 274/15
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: "Ehe für alle - Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren"
Entschließung des Bundesrates: "Ehe für alle - Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren"
Drucksache 44/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen COM(2015) 45 final
... (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sieht ferner ausnahmsweise das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen vor, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. In Anerkennung der Bedeutung, die der Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen zukommt, kann es in der Praxis jedoch schwierig sein, diese Form der Jagd von der großumfänglichen Robbenjagd für hauptsächlich kommerzielle Zwecke zu unterscheiden. Dies kann zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Robbenerzeugnisse führen. Daher sollte diese Ausnahmeregelung nicht länger vorgesehen werden. Dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung der Robbenjagd für die Zwecke der Bewirtschaftung der Meeresressourcen.
Drucksache 142/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu EinwirkungsBergV
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 594/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 8. Unter grundsätzlichen Erwägungen von Vertrauensschutz und Wettbewerbsgleichheit lehnt der Bundesrat die nach wie vor vorgesehene Ungleichbehandlung von bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen gegenüber solchen, die nach dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gehen, ab. Er hält es für erforderlich, dass frühzeitige Investitionsentscheidungen im Sinne von Energieeffizienz und Klimaschutz nicht schlechter gestellt werden. Auf Grund von gesunkenen Erlösmöglichkeiten am Strommarkt droht hierdurch schlimmstenfalls ein Ausscheiden der betreffenden Anlagen aus dem Markt. Dies ist nicht im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes.
Drucksache 324/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30 /EU - COM(2015) 341 final; Ratsdok. 11012/15
... In Artikel 6 werden in Anlehnung an den Beschluss (EG) Nr. 768/2008 Anforderungen an Schutzklauselverfahren der Union formuliert. Allerdings ist der Begriff "Risiko" im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung nicht definiert. Ein Leitfaden zur Einstufung des Risikos würde die Voraussetzungen für eine europaweite Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure schaffen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zur Vorlage im Übrigen
3 Direktzuleitung
Drucksache 542/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... Durch die Ergänzung soll betont werden, dass alle Anbieter von Regelenergie von den Übertragungsnetzbetreibern diskriminierungsfrei, transparent und technologieneutral behandelt werden müssen. Damit soll eine Gleichbehandlung zwischen allen Flexibilitätsoptionen im Markt für Regelenergie erreicht werden. Damit einher geht auch, die Anforderungen an die Präqualifikation für alle Anbieter von Regelenergie diskriminierungsfrei weiterzuentwickeln.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein:
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 9 EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Nummer 25 EnWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 Buchstabe a § 3 Nummer 25 und § 17 Absatz 1 EnWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13c Absatz 1 EnWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13d Absatz 2 Satz 3 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 5 Satz 3 Nummer 1, 2 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 7 Satz 1 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 1 EnWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13g Absatz 8 Satz 3 EnWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13h Absatz 1 Satz 1 EnWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 13i Absatz 5 Satz 1 EnWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 22 Absatz 2 Satz 4a - neu - EnWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 51 Absatz 4 Satz 3a - neu - EnWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b § 63 Absatz 2a Satz 2 EnWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 111f Satzteil vor Nummer 1 EnWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 46 Absatz 3 Satz 5 EnWG
24. Zu Artikel 3 § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 4a - neu - StromNEV Artikel 9 Nummer 9 § 57 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014
'Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 26 Absatz 3 Satz 3 und 4 - neu - StromNZV
26. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 19 Absatz 1a EEG
27. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 24 Absatz 1 Satz 2 EEG
Drucksache 120/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
... Es wäre den Betroffenen nicht zu vermitteln, wenn ihre rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist gestellten Anträge unter Hinweis darauf abgelehnt werden müssten, dass hierfür keine Fondsmittel mehr zur Verfügung stehen, obwohl die Mittelausstattung des Fonds vor der Vereinnahmung von Mitteln noch auskömmlich war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegenüber früher gestellten bzw. beschiedenen Anträgen dürfen die Erfolgsaussichten eines fristgemäßen Antrages nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Antrag vor oder nach einer etwaigen Vereinnahmung von Fondsmitteln durch den Bund gestellt bzw. beschieden wurde.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zur Beteiligung des Bundes an der Bildungsinfrastruktur
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 KInvFErrG
7. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b KInvFG
8. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - KInvFG
9. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KInvFG
10. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d KInvFG
11. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG
12. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b KlnvFG
13. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c KlnvFG
14. Zu Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 3 KlnvFG
15. Zu Artikel 2 § 4 Absatz 1 KInvFG
16. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 KInvFG
17. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 Satz 1 KInvFG
18. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 1 AufbHG
19. Zu Artikel 4 § 4 Absatz 7 Satz 2 AufbHG
Drucksache 142/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Nummer 10 BBergG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 15 Überschrift, Satz 2 - neu - BBergG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 120 Absatz 1 BBergG *
Zu Artikel 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - EinwirkungsBergV *
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Die Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Dies umfasst unter anderem einen Artikel zur Gleichbehandlung. Dementsprechend besteht beispielsweise auch keine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 367/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... Es besteht die Gefahr einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung. Wird gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Bußgeld nach § 30
Drucksache 453/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
... 10. Die von der Kommission angestrebte Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen wird unterstützt. Ein Weg dahin führt über die Verringerung/Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital. Ein solcher Schritt hin zu einer Finanzierungsneutralität darf nicht zur Verringerung des Steueraufkommens führen.
Drucksache 41/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung BWFSPrV)
... Diese Umstände machen umfangreiche Änderungen der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen erforderlich. Außerdem ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Unterausschüsse
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
§ 7 Anmeldefrist
§ 8 Zulassung zur Prüfung
§ 9 Prüfungsliste
§ 10 Vornoten
Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Prüfungsergebnis
§ 19 Festsetzung der Endnoten
§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
§ 21 Abschlusszeugnis
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 5
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 21
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 und 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2906: Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSprV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Insbesondere würde durch die großzügigere Stundungsregelung die Ungleichbehandlung zu Erwerbern von Privatvermögen, vor allem von Grundbesitz, weiter vergrößert. Ihnen wird eine bis zu zehnjährige Stundung nur eingeräumt, soweit sie die Steuer nur durch Veräußerung der Grundstücke aufbringen können (§ 28 Absatz 3 ErbStG).
Drucksache 437/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
... Eine Beschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verstößen gegen die EU-Ratingverordnung - wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist - stellt im Vergleich mit den Parallelvorschriften für Kreditinstitute in § 56 Absatz 4b KWG und Versicherer in § 145 Absatz 2 VAG eine Ungleichbehandlung der Kapitalverwaltungsgesellschaften dar.
Drucksache 633/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Diese Ungleichbehandlung der betroffenen Gerichtsvollzieher, die jeweils denselben Aufwand haben, erscheint sachlich nicht begründbar. Es hängt von Zufälligkeiten ab, ob eine Amtsgerichtsbezirksgrenze überschritten wird oder nicht. Gerade durch die Zusammenlegung kleinerer Amtsgerichtsbezirke kann die Situation entstehen, dass der abgebende Gerichtsvollzieher allein aufgrund derartiger Strukturreformen an der Kostenerhebung gehindert wird. Deshalb soll durch die Änderung eine Gleichbehandlung erreicht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO
4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO
5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO
6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG
7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten
Drucksache 104/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Stärkung der Vielfalt und der pluralistischen Berichterstattung in einem europäischen digitalen Binnenmarkt"
... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass jeder Regelung der Netzneutralität die anerkannte Definition zugrunde zu legen ist, wonach Netzneutralität die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel bedeutet. Jegliche Abweichungen von diesem Grundsatz sollten nach Auffassung des Bundesrates nur auf Grund eines abschließenden Katalogs von eng definierten Ausnahmen mit objektiv überprüfbaren Kriterien zulässig sein.
Drucksache 183/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen - COM(2015) 177 final
... Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit Artikel 34 AEUV vereinbar sein, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs. Deswegen müssen die Mitgliedstaaten, die von diesem Vorschlag Gebrauch machen, ihre Maßnahmen mit Gründen gemäß Artikel 36 AEUV und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigen. Außerdem müssen die geplanten Maßnahmen begründet werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot der Ungleichbehandlung inländischer und nichtinländischer Erzeugnisse in Einklang stehen. Schließlich müssen die betreffenden Maßnahmen auch mit den internationalen Verpflichtungen der Union kompatibel sein.
Drucksache 367/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... Es besteht die Gefahr einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung. Wird gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Bußgeld nach § 30
Drucksache 21/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetz es zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetz es
... Identitätsnachweis sollen aber ausschließlich auf den Personalausweis bezogen bleiben. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 GG sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob sich diese Benachteiligung der Inhaber von Ersatz-Personalausweisen gegenüber Inhabern von Personalausweisen durch Sachgründe rechtfertigen lässt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. hierzu BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 133, 59 <86 Rn. 72>; 135, 126 <143 Rn. 52>).
Drucksache 259/1/15
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Eine vom steuerlichen Einzelfall losgelöste fallgruppenbezogene Risikoprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern, die sich an empirischen Erkenntnissen und auch an Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen orientiert, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Verifikation verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nicht sogar geboten. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 88 AO stellt zutreffend dar, dass die realitätsgerechte Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsverfahren praktikabel bleiben muss. Erst dann führt der Informationsaustausch mit dem Ausland mit seinen umfangreicheren Prüfungsmöglichkeiten zu zielgerichteten Prüfungsergebnissen und damit zu mehr Steuergerechtigkeit. Gerade die Konzentration auf die relevanten Risiken ist das Gebot eines effektiven gleichheitsgerechten Besteuerungsverfahrens. Die Erhebungsregeln, die eine Risikoaussteuerung bestimmter oder bestimmbarer Fallgruppen vorsehen, stehen der Durchsetzung des Steueranspruchs keinesfalls generell entgegen. Vielmehr gewährleisten sie - nicht zuletzt durch die gesetzlich angeordnete Zufallsauswahl der von Amtsträgern zu prüfenden Sachverhalte - auch in den minder risikobelasteten Fällen hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten und damit ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden oder unvollständigen Steuererklärungen. Die durch die Zufallsauswahl mögliche und erfolgende Evaluation der Risikoregeln bietet darüber hinaus die Gewähr ständiger Überprüfung der Angemessenheit der Fallgruppenbestimmung. Darüber hinaus kann die zuständige Finanzbehörde bei Bedarf auf die (beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der ggf. einzurichtenden gemeinsamen Stelle der Länder) zentral weiterhin gespeicherten Daten aus dem Ausland zugreifen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO
Zu § 85
Zu § 93
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO
8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV
9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG
10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG
12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV
§ 64 Nachweis von Krankheitskosten
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 5
13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV
Drucksache 86/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
... Weiterhin wird eine Änderung auch im Hinblick auf eine "europäische Gleichbehandlung" als notwendig angesehen.
Drucksache 440/2/15
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... es einzubeziehen und insoweit eine Gleichbehandlung mit Content- und Access-Providern zu erreichen. Dies ist möglich, indem der in § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG definierte Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Gesetzes eindeutig auf die Bereithaltung zur Nutzung bzw. die Vermittlung eines Zugangs zu Telemedien über drahtlose lokale Netze erweitert wird.
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Allerdings bleiben neue Geschäftsmodelle häufig nicht ohne Folgen für bestehende Märkte und führen zu Spannungen mit den etablierten Anbietern von Waren und Dienstleistungen. Beide Seiten klagen darüber, dass nicht klar geregelt ist, wie die für die Bereiche Verbraucherschutz, Besteuerung, Lizenzen, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Sozialversicherung und Beschäftigungsschutz geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Wenn man mit übereilten und ungeeigneten Vorschriften auf diese Herausforderungen reagiert, kann es leicht zu Ungleichbehandlung und zu einer Marktfragmentierung kommen.
Drucksache 273/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... ) und Untreue (§ 266 StGB), die Strafbarkeitslücken nur im Einzelfall zu schließen vermögen, bleibt korruptives Handeln im Gesundheitswesen in erheblichem Umfang straflos. Zudem führt die unterschiedliche strafrechtliche Sanktionierung von beispielsweise Klinikärzten im Vergleich zu freiberuflich tätigen Ärzten zu einer mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen fragwürdigen Ungleichbehandlung. Während erstere auf der Grundlage der Regelungen in §§ 299, 331, 332 StGB für korruptives Handeln strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, scheidet für letztere eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften von vornherein aus.
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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Gefahrgut ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
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