Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt (Zur Berufsbezeichnung):

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wörter "Pflegefachfrau" und "Pflegefachmann" jeweils durch das Wort "Pflegefachkraft" zu ersetzen.

Begründung:

Der "Fachkraft"-Begriff steht in der öffentlichen Wahrnehmung für berufsrechtlich gesicherte Kompetenz. Andere Gesetze beziehen sich zudem ausdrücklich auf "Fachkräfte". Daher sollte Pflegefachkraft als Berufsbezeichnung verwendet werden.

Durch den geschlechtsneutralen Begriff wird die Benennung der Berufsangehörigen deutlich erleichtert und die Lesbarkeit von Texten erhöht.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1a - neu - und § 57 Absatz 1 Nummer 2 PflBG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

§ 4 PflBG regelt für den Pflegebereich erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten, die den Inhabern einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" nach § 1 PflBG vorbehalten sind. Über die in § 4 PflBG geregelten Tätigkeiten hinaus ist die Tätigkeit in der Pflege nicht nur diesem Personenkreis vorbehalten.

Ruht die Berufserlaubnis aus den in § 3 Absatz 3 PflBG genannten Gründen, dürfen die in § 4 PflBG aufgeführten vorbehaltenen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Dieses Verbot der Ausübung während des Ruhens der Erlaubnis soll mit der Ergänzung eindeutig klargestellt werden.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeregelung aus der Änderung des § 3 Absatz 3 Satz 1a - neu - PflBG. Das dort geregelte Verbot der Ausübung bestimmter Pflegetätigkeiten während des Ruhens der Erlaubnis soll sich mit der Ergänzung auch in den Bußgeldvorschriften wiederfinden.

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "sozialen" ein Komma und das Wort "interkulturellen" einzufügen.

Begründung:

Die kulturelle, nationale und religiöse Vielfalt in der Gesellschaft und damit auch unter den zu Pflegenden nimmt stetig zu. Diese Vielfalt bringt jedoch - insbesondere in einem für die betroffenen Personen so sensiblen Bereich wie der Pflege - neue Herausforderungen mit sich, mit denen die Pflegefachkräfte umgehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dringlich, die interkulturellen Kompetenzen in den Kanon der im Rahmen der in der Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen aufzunehmen.

4. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 2 nach dem Wort "staatlich" die Wörter "genehmigten oder" einzufügen.

Begründung:

Bevor Pflegeschulen staatlich anerkannt werden, durchlaufen sie ein Genehmigungsverfahren, während dessen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung gegeben sind. Auch für eine staatliche Genehmigung sind die Voraussetzungen nach § 9 PflBG zu erfüllen. Ob die Ausbildung jedoch auch tatsächlich dem geforderten Standard entspricht, zeigt sich erst bei der praktischen Durchführung. Es muss daher auch staatlich genehmigten Pflegeschulen erlaubt sein, theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen.

Die Regelungen des § 6 Absatz 2 PflBG müssen aus diesem Grund auch für staatlich genehmigte Pflegeschulen gelten.

5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 2 die Wörter "Lehrplans erteilt." durch die Wörter "schulinternen Curriculums, das auf den Empfehlungen der Rahmenlehrplankommission und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 basiert, erteilt. Die Länder können einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage zur Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen nach diesem Absatz erarbeiten." zu ersetzen.

Begründung:

Nach den üblichen Begrifflichkeiten werden Lehrpläne vom Land erstellt, die Schulen erstellen darauf aufbauende schulinterne Curricula.

Der Lehrplan an den Pflegeschulen ist auf der Grundlage des von der Fachkommission (§ 53 PflBG) bereitgestellten bundesweiten Rahmenlehrplans und den inhaltlichen Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu erstellen. Die Formulierung in § 6 Absatz 2 PflBG ist mit dem entsprechenden Verweis zu ergänzen.

Zudem ist in § 6 Absatz 2 PflBG hinzuzufügen, dass zur Erstellung von verbindlichen Lehrplänen für die Pflegeschulen an Stelle der Pflegeschulen auch die von den Ländern einberufenen Fachgremien treten können. Diese geben einen für das Land verbindlichen Lehrplan heraus. Die Pflegeschulen erstellen in diesem Fall schulinterne Curricula zur Umsetzung des Lernfeldkonzeptes.

6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 5 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Das Nähere zur Ausgestaltung der Praxisbegleitung und Praxisanleitung wird in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelt."

Begründung:

Eine nähere Ausgestaltung ist aus Gründen der Qualitätssicherung sowie der Finanzierung zwingend erforderlich. Diese kann auf der Ebene der Verordnung erfolgen; ein entsprechender Hinweis ist im Gesetz an dieser Stelle aufzunehmen.

7. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Satz 1a - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Schlichtung und Regulierung von Streitigkeiten zwischen dem Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung bei der fondsverwaltenden Stelle eingerichtet wird."

Begründung:

Die Träger der praktischen Ausbildung sind für diesen Teil der Ausbildung verantwortlich.

Die Einrichtung einer Ombudsstelle zur Schlichtung von Streitigkeiten ist eine geeignete Maßnahme, um Einvernehmen zwischen dem Auszubildenden und der Vielfalt der Träger der praktischen Ausbildung herzustellen (beispielsweise Mängel bei der Ausbildung, Ausstattung).

Bei Rechtsverstößen bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten oder einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung gänzlich zu untersagen (vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG).

8. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "einschließlich der Organisation" einzufügen.

Begründung:

Der Organisation der verschiedenen Praxiseinsätze kommt in der neuen Ausbildung große Bedeutung zu. Daher soll auch im Gesetzestext klargestellt werden, wer hierfür die Verantwortung trägt.

9. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 2 nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder Verbünde von Einrichtungen" einzufügen.

Begründung:

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen.

Kleine Träger können diese Aufgabe möglicherweise nicht umfassend wahrnehmen.

Daher ist alternativ auch ein Verbund von Trägern vorzusehen. Es ist zu vermeiden, dass der erhöhte administrative Aufwand Ausbildungsbetriebe abschreckt, weiterhin als Ausbildungsbetrieb zur Verfügung zu stehen.

10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 8 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat."

Begründung:

Es ist auszuschließen, dass Pflegeschulen zum Abschluss von Ausbildungsverträgen ermächtigt werden können. Dies sollte den Trägern der praktischen Ausbildung vorbehalten bleiben.

11. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 5 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 8 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach Absatz 1 und 2."

Begründung:

Während der Ausbildung durchläuft die oder der Auszubildende verschiedene Praxiseinsätze. Es ist daher klarzustellen, in welcher Einrichtung der oder die Auszubildende die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder - bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst - des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausübt. In den Fällen des § 8 Absatz 4 PflBG ist darüber hinaus klarzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte nach den genannten Regelungen bei der nach § 8 Absatz 1 und 2 PflBG als Träger der praktischen Ausbildung handelnden Einrichtung ausgeübt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Auszubildenden unabhängig von der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung, den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und der Pflegeschule im Einzelnen ihre sich auf die Ausbildung beziehenden Rechte einschließlich der Rechte, wie zum Beispiel die Wahl zur Auszubildendenvertretung, immer bei der Einrichtung ausüben können, bei der nach § 7 Absatz 3 Satz 2 PflBG auch der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfinden soll. Die dortigen betrieblichen Interessenvertretungen üben hinsichtlich der Auszubildenden die entsprechenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte aus.

12. Zu Artikel 1 (§§ 8, 10 und 57 PflBG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vorzusehen sind, dass die Pflegeschule oder der Träger der praktischen Ausbildung ihrer Verantwortung nur unzureichend gerecht werden.

Begründung:

§ 8 PflBG regelt die Verantwortung des Trägers der praktischen Ausbildung, § 10 PflBG die Gesamtverantwortung der Pflegeschule. Eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall des Zuwiderhandelns ist in beiden Vorschriften nicht vorgesehen. Ohne Sanktionsmöglichkeit hätten beide Vorschriften einen reinen Appellcharakter, der eine konkrete Verpflichtung zur Behebung der festgestellten Missstände ausschließt.

13. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG)

In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort "qualifizierter" das Wort "hauptberuflicher" einzufügen.

Begründung:

Nebenberufliche Lehrkräfte (zum Beispiel Ärzte, Juristen, Physiotherapeuten) haben keine pflegepädagogische Hochschulqualifikation und werden eine solche auch nicht nach einer Übergangsfrist erwerben. Sie würden mit der ursprünglichen Regelung dauerhaft vom Unterricht an der Pflegeschule ausgeschlossen. Im Sinne einer interprofessionellen Zusammenarbeit der Berufsgruppen ist aber eine Beteiligung am Unterrichtsgeschehen wünschenswert.

14. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "weitere" ein Komma einzufügen und danach sind die Wörter "auch darüber hinausgehende" einzufügen.

Begründung:

Mit der Änderung sollen die Länder ermächtigt werden, auch über die im Gesetzentwurf genannten Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen zu bestimmen. Diese Ermächtigung ist unschädlich für die bundesgesetzliche Regelung, aber unerlässlich, um Qualifikationsanforderungen weiterentwickeln zu können bzw. in den Punkten, in denen die Mindestanforderungen des Pflegeberufsgesetzes unterhalb der bisherigen länderrechtlichen Anforderungen liegen, das bisherig geregelte Qualitätsniveau aufrecht halten zu können.

15. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sie können befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss und inwieweit das Verhältnis nach Absatz 2 unterschritten werden kann."

Begründung:

Das in § 9 Absatz 2 PflBG geregelte Verhältnis von einer Vollzeitlehrkraft auf zwanzig Ausbildungsplätze soll in einer Übergangszeit bis Ende 2027 auch abgesenkt werden können.

§ 9 Absatz 3 Satz 1 PflBG erlaubt nur nähere Bestimmungen und weitere Anforderungen, aber keine Abweichungen.

16. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1PflBG umfasst die Gesamtverantwortung der Pflegeschule nur die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung und die Prüfung, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. Dies ist eine Einschränkung der Verantwortung der Schule gegenüber der bisherigen Regelung im Altenpflegegesetz. Dort heißt es in § 4 Absatz 4 Satz 1 AltPflG:

"Die Gesamtverantwortung für die Altenpflegeausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, sie wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen." Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Länder Gebrauch gemacht.

Die Festlegung einer Gesamtverantwortung sichert bei einer in Theorie- und Praxisphasen geteilten Ausbildung deren erfolgreichen Abschluss. Hierfür schließt die Pflegeschule mit dem Träger der praktischen Ausbildung entsprechende Kooperationsverträge.

Aus der Überschrift des § 10 PflBG "Gesamtverantwortung der Pflegeschule" ergibt sich die Intention, die Pflegeausbildung auch künftig in die schulische Verantwortung zu legen. Diese Intention muss sich auch in der Formulierung des § 10 Absatz 1 PflBG widerspiegeln. Eine Beschränkung der Verantwortung der Pflegeschule auf die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt diesem Charakter nicht ausreichend Rechnung und gefährdet die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung.

17. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d PflBG)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wie folgt zu fassen:

"d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,"

Begründung:

Im Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 ist eine Krankenpflegehilfeausbildung nicht mehr geregelt. Die Regelung aus dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 ist mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 nur noch in den Übergangsbestimmungen des § 23 Absatz 3 KrPflG anzuwenden gewesen. Gleichwohl müssen die Absolventen dieser Ausbildung Zugang zur Ausbildung nach dem PflBG erhalten.

18. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 PflBG)

In Artikel 1 ist § 14 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach den üblichen Begrifflichkeiten werden Lehrpläne vom Land erstellt, die Schulen erstellen darauf aufbauende schulinterne Curricula.

19. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Nummer 2a - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist in § 18 Absatz 1 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. sicherzustellen, dass die in § 6 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Praxisanleitung der Auszubildenden im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,"

Begründung:

Die Sicherstellung der in § 6 Absatz 3 Satz 3 PflBG vorgesehenen Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit muss sich auch bei den Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung wiederfinden. Damit wird auch die mit der Reform der Pflegeberufe angestrebte Aufwertung der Praxisanleitung noch einmal verdeutlicht.

20. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 Satz 1a - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist in § 22 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen."

Begründung:

Die Änderung soll sicherstellen, dass im Falle einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung die Pflegeschule beteiligt wird und moderierend zum Erhalt des Ausbildungsverhältnisses beitragen kann.

Zu Artikel 1 (§§ 26 bis 36 PflBG)

Zur Finanzierung der Ausbildung und zu den Kosten der Reform

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die vorgesehene Zusammenführung der bisher getrennten Ausbildungswege Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege zu einem gemeinsamen, generalistischen Ausbildungsweg ist ein wichtiger Schritt. So kann das Berufsbild der Pflege den zunehmenden Herausforderungen der Praxis begegnen und zur Fachkräftesicherung in der Zukunft beitragen.

Der Bundesrat vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass die Sicherung des Fachkräftebedarfs zur Stärkung der Pflege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die Finanzierung von Kosten der praktischen Ausbildung kann daher auch im Bereich der Altenpflege nicht Aufgabe der Grundpflegeleistungsbezieher sein.

Zwar sieht das Finanzierungsmodell eine Aufbringung des Finanzierungsbedarfs durch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Land und die soziale Pflegeversicherung vor; der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang auch die Anhebung des Anteils der sozialen Pflegeversicherung gegenüber früheren Überlegungen zugunsten des sinkenden Finanzierungsanteils der Pflegeeinrichtungen, sodass indirekt auch die Pflegebedürftigen entlastet werden.

Angestrebt wird eine gerechte, gemeinsame und einheitliche Finanzierung der neuen Ausbildung. Letzteres ist aufgrund der indirekten Beteiligung der in stationären Einrichtungen versorgten und von ambulanten Diensten Grundpflegeleistungen beziehenden Pflegebedürftigen am Finanzierungsbeitrag der Pflegeeinrichtungen nicht der Fall.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese uneinheitliche Regelung mittelfristig so anzupassen, dass tatsächlich eine vollumfänglich gerechte, gemeinsame und einheitliche Finanzierung der neuen Pflegeausbildung gegeben ist.

Begründung:

Die Deckung des pflegerischen Fachkräftebedarfs ist eines der drängenden Themen unserer Zeit. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist eine Steigerung der Ausbildungszahlen und damit der Fachkräfte unbedingt erforderlich.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung einer generalistischen Pflegeausbildung ist ein wesentlicher Schritt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs für die Zukunft. Allerdings ist die Sicherung des Fachkräftebedarfs als entscheidender Bestandteil der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, wie es auch das SGB XI benennt.

Sofern auch künftig im Pflegeberufsgesetz am Grundsatz festgehalten wird, die bestehende Verteilung der Finanzierungsverantwortung fortzuschreiben, muss die Verteilungslast der Kosten der praktischen Ausbildung im SGB XI eine Neuordnung erfahren. Aufgrund der Natur der Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung werden in stationären Einrichtungen versorgte Pflegebedürftige und solche, die Grundpflegeleistungen ambulanter Dienste beanspruchen, einen Teil ihrer Pflegekosten selbst tragen müssen. In diese Pflegekosten gehen aber nach § 82a SGB XI auch die Kosten der Ausbildungsvergütung ein. Anders als Personen, die Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeleistungen beziehen, werden daher nur die Grundpflegeleistungsbezieher an der Finanzierung zusätzlich gesondert beteiligt.

Dies wird in der Bevölkerung weitgehend als ungerecht empfunden. Alle Umlagebeträge tragen zum Erhalt der einheitlich und gemeinsam ausgebildeten Pflegefachkräfte bei. Die Finanzierung ist jedenfalls nicht einheitlich und sollte daher mittelfristig angepasst werden.

Der Bundesrat stellt fest, dass die Kosten, die mit der Reform für die Haushalte der Länder verbunden sein werden, im Gesetzentwurf der Bundesregierung nur unzureichend spezifiziert und ausgewiesen sind. In den angeführten zusätzlichen Belastungen sind insbesondere die Mehrkosten für die vorgesehene primärqualifizierende Hochschulausbildung im Pflegebereich nicht enthalten. Die voraussichtlichen Mehrausgaben für die Haushalte der Länder lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deswegen nicht verlässlich abschätzen, weil die Bundesregierung bislang weder eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (gemäß § 56 Absatz 1 PflBG) noch eine Finanzierungsverordnung (gemäß § 56 Absatz 3 PflBG) vorgelegt hat.

Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in Abstimmung mit den Ländern eine nachvollziehbare und vollständige Einschätzung der Kosten der Reform der Pflegeausbildung vorzunehmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem in jedem Fall dazu auf, die für die Länder entstehenden Kosten so weit als möglich zu begrenzen.

23. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 34 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 - neu - PflBG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Öffentliche Pflegeschulen sind rechtlich nicht selbständig, können keine Rechtsgeschäfte vornehmen und keine Ausgleichszuweisungen annehmen. Der angefügte Satz stellt klar, an wen die Zuweisungen gehen müssen.

Diese Formulierung berücksichtigt auch, dass nicht alle privaten Schulen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Unterjährige Mitteilungs- und Verrechnungspflichten würden Pflegeschulen, Träger der Ausbildung und den Fonds mit zahlreichen Korrekturen und Änderungen belasten. Der Aufwand ist immens, das Verfahren intransparent und fehleranfällig, eine Berücksichtigung bei der Spitzabrechnung nach Ablauf des Finanzierungszeitraums genügt.

24. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 6 Satz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - PflBG)

In Artikel 1 sind in § 26 Absatz 6 nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:

"Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet (beliehene Stelle), übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Die beliehene Stelle unterliegt bei der Wahrnehmung und Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 der Fach- und Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums."

Begründung:

Nach § 26 Absatz 6 Satz 1 PflBG bestimmt das jeweilige Land die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 PflBG. Hier kann es unter Zugrundlegung bestehender organisatorischer Strukturen in den Ländern sinnvoll sein, die Aufgaben der zuständigen Stelle einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Dementsprechend wird in der Einzelbegründung zu § 26 PflBG darauf hingewiesen, dass als Fondsverwalter gegebenenfalls auch die Landeskrankenhausgesellschaften in Frage kommen. Da die zuständige Stelle hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hat - dies gilt insbesondere für den Erlass von Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach § 33 PflBG - ist für die Aufgabenübertragung eine Beleihung notwendig. Eine Beleihung ist nur durch oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Vor dem Hintergrund des engen Zeitplans für den Aufbau der Fondsverwaltung ist es unerlässlich, in das Pflegeberufsgesetz eine Beleihungsermächtigung aufzunehmen und dadurch eine Ermächtigung durch Landesgesetz entbehrlich zu machen. Die juristische Person des Privatrechts, auf welche die Aufgaben nach § 26 Absatz 4 PflBG übertragen werden sollen, muss für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben geeignet sein, das heißt sie muss die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bieten. Die beliehene Stelle unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Die zuständige Stelle im Sinne von § 26 Absatz 4 Satz 1 PflBG, die keine beliehene Stelle darstellt, unterliegt der Rechtsaufsicht.

25. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 6 Satz 3 PflBG)

In Artikel 1 ist § 26 Absatz 6 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Die zuständige Stelle im Sinne von Satz 1 unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums, das Weisung im Einzelfall erteilen kann."

Begründung:

Die Erfahrungen mit der Einführung von Umlageverfahren in der Altenpflege haben gezeigt, dass insbesondere in der Einführungsphase eine effektive Steuerung der zuständigen Behörden erforderlich ist. Eine Rechtsaufsicht über die fondsverwaltende Behörde ist keinesfalls ausreichend.

Weil die Umsetzungsverantwortung für das neue Finanzierungsverfahren von den beteiligten Einrichtungen, Schulen, Krankenhäusern aber auch von den Pflegebedürftigen bei den Ländern gesehen wird, ist die Möglichkeit eines fachaufsichtlichen Tätigwerdens durch die zuständigen Landesministerien unbedingt im Gesetz vorzusehen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass es sich bei der zuständigen Stelle um die Stelle nach § 26 Absatz 6 Satz 1 PflBG bzw. § 26 Absatz 4 Satz 1 PflBG handelt.

26. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 ist in § 27 Absatz 1 Satz 1 das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Praxisanleitung" sind die Wörter "sowie die Kosten der Koordination der praktischen Ausbildung" einzufügen.

Begründung:

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass für den Träger der praktischen Ausbildung die Koordination der praktischen Ausbildung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand darstellt. Die Bezifferung der hierauf entfallenen Ausbildungskosten ist eine praktische Voraussetzung dafür, die Regelung nach § 8 Absatz 4 PflBG mit Leben zu erfüllen. Die Übertragung der Koordinierungsaufgabe durch den Träger der praktischen Ausbildung an die Pflegeschule wird nur möglich sein, wenn zugleich auch die für die Koordinierungsaufgabe vorgesehenen Finanzierungsmittel übertragen werden.

27. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 27 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Praxisanleitung" die Wörter "und der übergreifenden Aufgaben der Praxisanleiter" einzufügen.

Begründung:

Zwar wird in § 6 Absatz 3 Satz 3 PflBG eine verbindliche Verhältniszahl für die Praxisanleitung von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit gesetzlich vorgegeben. Dort nicht erwähnt sind aber die übergreifenden Aufgaben der Praxisanleiter (Vor-/ Nachbereitung, Supervision und so weiter), die bisher mit 20 Stunden pro Jahr und Auszubildenden angesetzt werden. Um sie wie bisher in die Kosten der Praxisanleitung einzubeziehen und damit eine Schlechterstellung zur bisherigen Handhabung zu vermeiden, ist § 27 Absatz 1 Satz 1 PflBG entsprechend zu ergänzen.

28. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 30 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Ergänzende Regelungen können durch eine Verordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 2 festgelegt werden."

Begründung:

In § 30 Absatz 4 Satz 3 PflBG ist geregelt, dass die zuständige Stelle unangemessene Ausbildungsvergütungen und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zurückweist.

Nicht geregelt ist jedoch die Rechtsfolge einer solchen Zurückweisung; es fehlt eine Regelung, ob und inwieweit der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule in diesen Fällen zum Beispiel hinsichtlich der Begründung der Ausbildungs- und Schülerzahlen "nachbessern" können oder - in Anlehnung an die Vorschrift des § 17a Absatz 5 Satz 4 KHG - die zuständige Stelle eine Schätzung der Ausbildungsvergütungen und der Ausbildungs- und Schülerzahlen auf der Basis der bisherigen Mitteilungen vornehmen kann.

Mit Hilfe der Ergänzung des § 30 Absatz 4 PflBG können diese Fallkonstellationen in der nach § 56 Absatz 3 Nummer 2 PflBG vorgesehenen Verordnung geregelt werden.

29. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und 1b - neu - und § 56 Absatz 3 Nummer 3 PflBG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale ist erforderlich, um die mit der Durchführung des Umlageverfahrens einhergehenden Aufgaben nach § 26 Absatz 4 PflBG und die damit verbundenen Kosten zu refinanzieren; diese Kosten umfassen auch die bei der zuständigen Stelle anfallenden Kosten der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren (sofern ihr diese obliegen) einschließlich etwaiger rechtlicher Beratung und Vertretung.

§ 32 Absatz 2 Satz 1a PflBG dient der Klarstellung, dass die Verwaltungsleistungen der zuständigen Stelle - unabhängig davon, ob sie durch eine öffentliche Stelle oder eine beliehene privatrechtliche Stelle ausgeführt werden - im engen Zusammenhang mit den Zwecken der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit stehen und somit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Andernfalls würde sich der finanzielle Aufwand der Umlage noch einmal um rund 0,1 Prozent der Summe der Ausbildungsbudgets erhöhen.

Für die Höhe der erforderlichen Verwaltungskostenpauschale gibt es naturgemäß noch keine Erfahrungswerte. Die Pauschalen, die die Länder in ihren Umlageverfahren - soweit solche Verfahren eingerichtet worden sind - zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vorgesehen haben, beziehen sich auf Verfahren mit einer vergleichsweise großen Zahl von Pflegeeinrichtungen und liegen deshalb in der Regel über 1,0 Prozent der Ausgleichsmasse (Summe aller Ausbildungsbudgets). Für die Ausbildung in Krankenhäusern ist hingegen von relativ hohen Ausbildungsbudgets bei vergleichsweise geringer Einrichtungszahl auszugehen, so dass im Ergebnis die anfängliche Bemessung der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent bezogen auf die Summe aller Ausbildungsbudgets nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 PflBG wirtschaftlich und ausreichend sein kann. Die Festsetzung und insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Verwaltungskostenpauschale sollte jedoch flexibel im Verordnungswege (hier: der Verordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 PflBG) erfolgen.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Änderung der Verordnungsermächtigung zur Festsetzung und gegebenenfalls erforderlicher Anpassung der Verwaltungskostenpauschale.

30. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 2 Satz 3 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 32 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Falls die Verwaltungskostenpauschale die anfallenden Kosten nicht abdeckt, richtet sich die Verteilung der Mehrkosten nach § 33 Absatz 1."

Begründung:

Der Gesetzentwurf enthält keine Aussage darüber, wer eventuelle Mehrkosten trägt, falls die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 PflBG nicht ausreichend ist, um alle angefallenen Kosten der zuständigen Stelle abzudecken. Das führt dazu, dass die Länder, denen der Vollzug des Pflegeberufsgesetzes obliegt, eventuelle Mehrkosten aufbringen müssten. Es ist jedoch sachgerecht, eventuelle Mehrkosten, wie alle übrigen Kosten, entsprechend den in § 33 Absatz 1 PflBG festgeschriebenen Finanzierungsanteilen aufzuteilen.

31. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Abführung monatlicher Teilbeträge ist sehr aufwändig und bürokratisch. In Ländern, die bereits Umlageverfahren eingeführt haben, sind quartalsweise Ein- und Auszahlungen gängige und bewährte Praxis. Das Nähere dazu, zum Beispiel der Zahlungszeitpunkt innerhalb eines Quartals, sollte in der Verordnung nach § 56 Absatz 3 PflBG geregelt werden.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Auch die Zuweisung monatlicher Teilbeträge ist sehr aufwändig und bürokratisch. In Ländern, die bereits Umlageverfahren eingeführt haben, sind quartalsweise Ein- und Auszahlungen gängige und bewährte Praxis. Das Nähere dazu, zum Beispiel der Zahlungszeitpunkt innerhalb eines Quartals, sollte in der Verordnung nach § 56 Absatz 3 PflBG geregelt werden. Außerdem sollte die Zuweisung an den Träger der Pflegeschule erfolgen.

32. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2 Satz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 33 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Eine Vermischung der getrennten Zahlungsströme Einnahmen und Ausgaben ist fehleranfällig und aufwändig für die Fondsverwaltung. Die Spitzabrechnung zum Ens Finanzierungszeitraums ermöglicht den Ausgleich.

33. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 4 Satz 3a - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist in § 33 Absatz 4 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Meldet der Träger einer Einrichtung die für die Festsetzung nach Satz 1 erforderlichen Angaben nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, wird von der zuständigen Stelle eine Schätzung vorgenommen."

Begründung:

Die Festsetzung des einrichtungsindividuellen Umlagebeitrages nach § 33 Absatz 4 PflBG bei stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen erfordert die vollständige und zutreffende Erfassung der Zahl der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte zu einem festen Zeitpunkt während des Gesamtverfahrens nach § 33 PflBG. Die zuständige Stelle muss deshalb berechtigt sein, nach Ablauf der Frist eine Schätzung vorzunehmen.

34. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 8 Satz 1a - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist in § 33 Absatz 8 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Eine Anhebung ist angezeigt, wenn die Kostenbelastung je Pflegebedürftigem in den drei zurückliegenden Jahren stärker gestiegen ist als die Renteneinkommen."

Begründung:

Nach § 33 Absatz 8 Satz 1 PflBG prüft die Bundesregierung alle drei Jahre, erstmals im Jahr 2021, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 PflBG. Der Vorschrift fehlt allerdings die gesetzliche Konkretisierung des beabsichtigten Ziels der Prüfung. Dieses wird mit dem einzufügenden Satz bestimmt.

Der Finanzierungsanteil nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG (Pflegeeinrichtungen) wird letztlich von den Pflegebedürftigen als Nutzerinnen und Nutzern der Pflegeeinrichtungen erbracht. Mit der durch den Gesetzentwurf eingeführten Direktzahlung der Pflegeversicherung werden sie zunächst von den Mehrkosten der neuen Ausbildung entlastet. Dies ist sozialpolitisch zu unterstützen. Sollte der Finanzierungsbeitrag nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG jedoch durch die - erwünschte - Steigerung der Auszubildendenzahl und allgemeine Kostenentwicklung stärker steigen als die Entwicklung der Renteneinkommen, ist zum Ausgleich eine Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der Pflegeversicherung nach oben angezeigt.

35. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist § 34 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung leitet die in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der übrigen Kooperationspartner der praktischen Ausbildung an diese weiter. Im Falle von Individualbudgets nach § 31 erfolgt die Weiterleitung unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Ausbildungsbudgets und auf Grundlage der Kooperationsverträge, im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 2 kann dies auch die Pflegeschule sein."

Begründung:

Klarstellung der jeweiligen Empfänger von Ausgleichszuweisungen. Nur im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 2 PflBG kann die Ausgleichszuweisung auch an die Pflegeschule erfolgen.

36. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 3 PflBG)

In Artikel 1 ist § 36 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter der Schulen, wovon zwei Personen Vertreter der von Krankenhausträgern betriebenen Schulen sein müssen. Die Vertreter der von den Krankenhausträgern betriebenen Schulen werden von der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft, die übrigen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen bestellt. Sind sowohl öffentliche als auch private Schulen in diesem Ausbildungsbereich tätig, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten."

Begründung:

Derzeit sind in einer Vielzahl von Fällen Krankenhausträger auch Träger von Krankenpflegeschulen. Es ist daher durch die vorstehenden Ergänzungen sicherzustellen, dass auch Krankenhausträger, die selbst Träger von Pflegeschulen sind, in angemessenem Verhältnis an den Budgetverhandlungen beteiligt werden.

37. Zu Artikel 1 (§§ 37 bis 39 PflBG)

Berufliche Ausbildung muss primärer Bildungsweg in der Pflege bleiben

Nach Auffassung des Bundesrates sollte dementsprechend die Empfehlung des Wissenschaftsrates, wonach die akademische Qualifikation von 10 bis 20 Prozent eines Ausbildungsjahrgangs als sinnvoll erachtet wird, als maximaler Orientierungswert dienen. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sowie alle betroffenen Akteure bei der Umsetzung der akademischen Pflegeausbildung diese Empfehlung des Wissenschaftsrates keinesfalls zu überschreiten.

38. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1, 2, § 62 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 PflBG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Berufsakademie im Freistaat Sachsen und in anderen Ländern ist eine Bildungseinrichtung des tertiären Bereichs, jedoch ohne Hochschulstatus. Mit ihren dualen Studienformen ist sie geeignet und in der Lage, eine den Anforderungen an hochschulische Pflegeausbildung genügende Ausbildung anzubieten. Ihre Studiengänge sind akkreditiert und ihre Abschlüsse entsprechen denen der Hochschulen oder sind ihnen gleichgestellt. Soweit eine Berufsakademie diesen Anforderungen genügt, ist sie in den Kreis der Einrichtungen, die eine akademische Pflegeausbildung anbieten können, einzubeziehen.

Sollten sich im Verfahren Änderungen ergeben, die für Hochschulen gelten, ist jeweils auch die Berufsakademie einzubeziehen.

39. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 38 Absatz 2 nach dem Wort "Akkreditierungsverfahren" die Wörter "und bei Änderungen danach" einzufügen.

Begründung:

Es ist gängige Praxis, dass auch nach dem Akkreditierungsverfahren Änderungen durch die zuständige Behörde genehmigt werden müssen. Insofern muss dies auch hier möglich sein.

40. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 3 Satz 2a - neu - PflBG)

In Artikel 1 § 38 Absatz 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Die Kosten der Praxisanleitung werden durch den Ausgleichsfonds nach Maßgabe der §§ 26 bis 36 finanziert."

Begründung:

Zur Finanzierung der Praxisanleitung im hochschulischen Studium gemäß Teil 3 des PflBG wird keine Regelung getroffen. Demnach wären diese Kosten von den Hochschulen oder den jeweiligen Praxiseinrichtungen zu tragen.

Müssten die Kosten der Praxisanleitung im Rahmen der hochschulischen Ausbildung von den Praxiseinrichtungen getragen werden, würde dies zu einer erheblichen, nicht refinanzierbaren Belastung führen. Es ist davon auszugehen, dass sich dies negativ auf die Bereitschaft zur praktischen Ausbildung von Studierenden auswirken wird. Für die Hochschulen würde es ebenfalls eine deutliche Mehrbelastung bedeuten, wenn sie zusätzlich die Kosten der Praxisanleitung zu tragen hätten. Die aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der hochschulischen Ausbildung zu absolvierenden praktischen Ausbildungsanteile sind für eine akademische Ausbildung ungewöhnlich hoch. Dem muss eine gesetzliche Regelung Rechnung tragen, soll ein hochschulisches Ausbildungsmodell, das sich im Kontext einer neu strukturierten Pflegeausbildung etablieren soll, nicht von vornherein schlechter gestellt werden.

Die Praxisanleitung in den Einrichtungen vermittelt insbesondere die Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung (§ 37 Absatz 3 PflBG). Die Kosten der beruflichen Ausbildung werden über den Ausgleichsfonds finanziert (nach Maßgabe der §§ 26 bis 36 PflBG). Auch wenn die berufliche Ausbildung von der hochschulischen zu trennen ist, ist es nur konsequent, die Hochschulen auch nur mit den Kosten des hochschulischen Teils der Ausbildung zu belasten.

Auch unter dem Aspekt der Qualitätsentwicklung und -sicherung der hochschulischen Ausbildung ist eine Schlechterstellung des primärakademischen Ausbildungsweges unbedingt zu vermeiden.

41. Zu Artikel 1 (§ 39 PflBG)

In der Einzelbegründung zu § 39 PflBG bringt die Bundesregierung zum Ausdruck, dass es sich bei der Regelung über den Abschluss des Studiums um eine Sonderregelung handele, die keine Präzedenzwirkung auf hochschulische Ausbildungen anderer Heilberufe habe.

Der Bundesrat stellt klar, dass es sich bei der Regelung über den Abschluss des Studiums (§ 39 PflBG) um keine Sonderregelung handelt. Es ist kein fachlicher Grund ersichtlich, die Pflegeberufe hinsichtlich der Qualitätssicherung an anderen Maßstäben zu messen als weitere gegebenenfalls noch zu akademisierende Heilberufe.

Ein Sonderstatus für die Pflegeberufe bedeutet im Umkehrschluss einen Ausschluss des in § 39 PflBG formulierten Modells für die Regulierung weiterer gegebenenfalls noch zu akademisierender Heilberufe. Dies ist fachlich weder geboten noch nachvollziehbar, zumal die genauen Anforderungen für weitere Heilberufe noch nicht bekannt sind.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass offenbleiben muss, ob das Modell auf weitere Heilberufe übertragen werden kann und widerspricht daher einer möglicherweise mit der vorgelegten Formulierung intendierten Bindungswirkung.

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Ausbaus hochschulischer Ausbildungen im Pflegebereich unter Beibehaltung der üblichen Bezeichnungen für akademische Abschlüsse im gestuften Studiensystem. Der Bundesrat weist deshalb bezüglich der Einzelbegründungen zu den §§ 1 und 39 PflBG, wonach die Länder die Einführung eines akademischen Grades "Bachelor of Nursing" prüfen sollen, auf die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 4. Februar 2010 hin. Diese legen in Ziffer A 6 abschließend fest, welche akademischen Abschlussbezeichnungen im gestuften Studiensystem zu vergeben sind, auch im Sinne der Transparenz und Einheitlichkeit im Hochschulraum.

43. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 41 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "aufgeführten" die Wörter "und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten" zu streichen.

Begründung:

Eine Pflegeausbildung, die im Einklang mit Artikel 31 und dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG steht, kann nur durch einen entsprechenden, in dem Anhang bezeichneten Nachweis erfolgen.

Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG werden unter anderem für den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers erworbene Rechte definiert, die zum Tragen kommen, wenn ein Nachweis den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung belegt, die vor dem im Anhang aufgeführten Stichtag begonnen wurde. Dementsprechend sind Ausbildungsnachweise, die als gleichwertig anzuerkennen sind, diejenigen, die nach dem im Anhang benannten Stichtag begonnen wurden. Würden Ausbildungsnachweise automatisch anzuerkennen sein, die nach dem Stichtag ausgestellt wurden (und demzufolge vor dem Stichtag begonnen wurden), so würden diese Ausbildungen gemäß Artikel 23 zusätzlich eine Bescheinigung über tatsächliche und rechtmäßige Berufstätigkeiten ("3 aus 5") erfordern.

Die Regelung im Gesetzentwurf ist auch ohne den Zusatz zum Stichtag hinreichend klar, da auf die Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird.

44. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 50 Absatz 1 nach dem Wort "Herkunftsmitgliedstaats" die Wörter "sowie die zuständigen Stellen in Deutschland" einzufügen.

Begründung:

Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe für eine solche Warnmeldung sind in gleichem Maße für die inländischen zuständigen Stellen von Bedeutung. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.

Anders als im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe, handelt es sich hier nicht um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. Der fehlende Einbezug von deutschen Behörden führt dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein (teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage kann nicht hingenommen werden.

45. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 51 Absatz 1 die Wörter "jeweils zuständige Stelle unterrichtet" durch die Wörter "zuständigen Behörden des Landes unterrichten" zu ersetzen.

Begründung:

Die Unterrichtung im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 51 Absatz 1 PflBG erfolgt durch die gleichen Behörden, denen die Unterrichtungspflichten nach § 50 Absatz 1 PflBG obliegen. Es sollte daher auch die gleiche Terminologie verwendet werden, zumal ansonsten eine Verwechslung mit der zuständigen Stelle in Teil 2 Abschnitt 3 (Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege) zu befürchten ist.

46. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 51 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 jeweils nach dem Wort "Schweiz" die Wörter "sowie die zuständigen Stellen in Deutschland" einzufügen.

Begründung:

Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe für eine solche Warnmeldung sind in gleichem Maße von Bedeutung für die inländischen zuständigen Stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden. Daneben sind die inländischen Behörden auch über die Aufhebung der Entscheidung, des Widerrufs des Verzichts sowie über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise zu informieren. Im Sinne eines effektiven Patientenschutzes kann eine solche Schieflage, dass deutsche Behörden von einem Informationsaustausch nicht erfasst sind, nicht hingenommen werden.

47. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 51 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen stellt nicht auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ab. Nach Mitteilung der Kommission sollen nicht nur rechtskräftige Entscheidungen erfasst sein, sondern bereits Entscheidungen, die Wirkung entfalten.

Der gesetzte Zeitpunkt, zu dem eine Warnmeldung spätestens abzugeben ist, könnte somit gegebenenfalls der Regelungsintention der Richtlinie nicht voll entsprechen. Vielmehr ist hier auf die Vollziehbarkeit der Entscheidung abzustellen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe zugesagt (vgl. BT-Drucksache 18/6987), im Rahmen der Richtlinienumsetzung die Vorschläge zu prüfen. Im Zuge der Umsetzung des Pflegeberufsgesetzes sollte das Prüfergebnis berücksichtigt werden.

48. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - PflBG)

In Artikel 1 sind dem § 52 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:

"Diese Behörde ist auch für die Ausstellung einer Ersatzurkunde zuständig. Bei im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen erfolgen die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 40 und 41 und die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 durch die Behörs Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll."

Begründung:

Ergänzend zu den bereits getroffenen Zuständigkeitsregelungen soll klargestellt werden, dass für die Ausstellung von Ersatzurkunden die Behörs Landes, in dem die antragstellende Person ihre Prüfung abgelegt hat, zuständig ist. Darüber hinaus ist eine Regelung dazu zu treffen, welche Behörde für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen zuständig ist.

49. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 4 Satz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist in § 53 Absatz 4 Satz 2 das Wort "sowie" durch ein Komma zu ersetzen und nach den Wörtern "die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege" sind die Wörter "sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz" einzufügen.

Begründung:

Die Fachkommission soll die qualitative und bundesweit einheitliche inhaltliche Ausgestaltung der beruflichen Pflegeausbildung unterstützen. Sie soll unter anderem einen integrierten Bildungsplan, bestehend aus einem Rahmenlehrplan und einem Rahmenausbildungsplan, für die berufliche Ausbildung sowie standardisierte Module für die Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V erarbeiten.

Mit der Änderung soll der Zuständigkeit der Länder für die Umsetzung der Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, insbesondere der Erstellung der Lehr- und Ausbildungspläne auf Landesebene, Rechnung getragen werden. Durch die Teilnahme an den Sitzungen der Fachkommission sind die Länder über die vorbereitende und laufende Arbeit der Fachkommission informiert und können gegebenenfalls auf diese Einfluss nehmen.

50. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "einschließlich" die Wörter "Vornoten für die berufliche Ausbildung," einzufügen.

Begründung:

Mit Vornoten werden die während der Ausbildung gezeigten Leistungen der Schülerinnen und Schüler einheitlich in die Prüfungsergebnisse eingebracht. Eine entsprechende Regelung ist in § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers enthalten. Sie hat sich bewährt und sollte daher auch in die neue Ausbildung- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 PflBG Eingang finden.

51. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 3 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 56 Absatz 3 die Wörter "zur Datenerhebung, Datennutzung, Datenverarbeitung" durch die Wörter "zum Erheben, Nutzen und Verarbeiten personenbezogener Daten" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Änderung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Regelungen zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle zu treffen, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist. Nach den Erfahrungen der Länder ist dies insbesondere erforderlich, um die Korrektheit der Angaben der Einrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 5 PflBG überprüfen zu können, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Auszubildende in erheblicher Zahl während der Ausbildung den Träger der praktischen Ausbildung wechseln.

52. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 4 Satz 2 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 56 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Falls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ein Vorschlag nicht zustande gekommen ist, legen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 3 genannte Verordnung dem Bundesrat spätestens vier Monate nach Verkündung dieses Gesetzes vor."

Begründung:

Im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Vorschlags nach § 56 Absatz 4 PflBG ist sicherzustellen, dass die in § 56 Absatz 3 PflBG genannte Verordnung zeitnah nach Verkündung des Gesetzes erlassen wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass die in den Ländern auf der Grundlage der Verordnung nach § 56 Absatz 3 PflBG zu erlassenden Normen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Pflegeberufsgesetzes vorbereitet und in Kraft gesetzt werden können.

53. Zu Artikel 1 (§ 56 PflBG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alsbald Eckpunkte zu den Verordnungen nach § 56 PflBG vorzulegen.

Begründung:

Neben den bisher von der Bundesregierung angekündigten Eckpunkten zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sollte die Bundesregierung während der Beratung auch Eckpunkte zu den konkreten Regelungen zur Umsetzung des Ausbildungsfonds vorlegen (§ 56 Absatz 4 PflBG).

Die im Gesetzentwurf zur Finanzierung getroffenen Regelungen lassen erkennen, dass die bisher bestehenden Refinanzierungslogiken der beiden Versorgungssektoren "Krankenhaus" und "Altenpflege" sektorspezifisch in die neue Finanzierung überführt werden. Damit handelt es sich faktisch nur nominell um einen gemeinsamen Fonds (Einzahler), der jedoch sektorspezifisch in unterschiedlichen Sondervermögen abzuwickeln ist: Für Ausbildungsplätze beim Arbeitgeber "Krankenhaus" werden die Schulkosten und die Kosten der praktischen Ausbildung über Zuschläge refinanziert, die über alle Kliniken umgelegt und zusätzlich von den Kassen vergütet werden. Für Ausbildungsplätze beim Arbeitgeber "Altenpflege" werden im Unterschied dazu lediglich die Mehrkosten der praktischen Ausbildung über Zuschläge refinanziert, die auf alle Einrichtungen nach dem SGB XI bzw. deren Bewohner umgelegt werden, während die für diesen Sektor komplementär benötigten Gelder für die Schulplätze (Pauschalbudget) durch den Fonds direkt an die Schulen ausgezahlt werden. Dabei sollen die Länder und die Pflegekassen ihre zu leistenden Anteile gemäß § 56 Absatz 5 PflBG zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlungen durch eine Einmalzahlung beitragen, während die anderen Partner monatlich die erhobenen Zuschläge abführen.

Mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes für die Länder und der gesetzlich festgeschriebenen Höhe der Beiträge der Einzahler in den Fonds ist bei den Abrechnungsmodalitäten bzw. der Nachweisführungen sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung der Mittel zu den sektorspezifischen Sondervermögen erfolgt. Um den Finanzierungsregelungen zustimmen zu können, sollte erkennbar sein, mit welchen Regularien in der Rechtsverordnung eine klare Nachweisführung und Zuordnung der Zahlungsströme zu den Sektoren erfolgen kann.

54. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 57 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Nicht rechtzeitige und falsche Meldungen der Ausbildungsträger an die Fondsverwaltung gefährden die Durchführung der Pflegeausbildung aller beteiligten Träger.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Nichtmeldungen und Falschmeldungen sind aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die beteiligten Ausbildungsträger erhebliche Ordnungswidrigkeiten.

55. Zu Artikel 1 (§ 59 Überschrift und Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 59 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt sich aus § 59 Absatz 1 PflBG. Die in § 59 Absatz 2 PflBG enthaltene Formulierung würde zu einem Mehraufwand in der Verwaltung führen, der nicht gerechtfertigt ist, da dafür keine rechtliche Notwendigkeit besteht.

56. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 PflBG)

In Artikel 1 ist § 60 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der Bestandsschutz muss auch auf die Schulleitung und die Lehrkräfte von staatlichen oder staatlich anerkannten Kinderkrankenpflegeschulen Anwendung finden.

Zu Buchstabe b:

Eine Weiterbildung zur Leitung einer Schule oder zur Lehrkraft, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen würde, kann nicht berücksichtigt werden, da nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Krankenpflegesetz vom 16. Juli 2003 Schulleitung und Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müssen.

Im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 KrPflG gelten die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 KrPflG als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 2004) an einer für die genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 erforderlichen Weiterbildung bereits teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Der Bestandsschutz erstreckt sich auch auf Schulleitung und Lehrkräfte, welche die entsprechende Weiterbildung bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen haben (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 KrPflG).

57. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 5 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist dem § 60 folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf Kranken- und Altenpflegeschulen die nach dem [einsetzen: Tag der ersten Lesung des Gesetzentwurfs] einen Antrag auf Anerkennung nach den Vorschriften des Kranken- oder Altenpflegegesetzes in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung stellen."

Begründung:

Es besteht die Gefahr, dass bei Bekanntwerden der beabsichtigten Regelungen des neuen Pflegeberufsgesetzes die Anerkennung von Schulen noch nach altem Recht begehrt wird, da hier die geforderten Qualifikationen für Schulleitungen wie für Lehrende geringer sind.

Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass sich Schulen, die zwischen dem Tag der ersten Lesung des Gesetzentwurfs und dem 1. Januar 2018 einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen, darauf einstellen müssen, dass sie ab dem 1. Januar 2018 nicht von der Fiktionswirkung des § 60 Absatz 4 PflBG profitieren können.

58. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - PflBG), Artikel 15 Absatz 2, 3, 4 und 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die neue Ausbildung soll nach dem Gesetzentwurf bereits zum 1. Januar 2018 starten. Um dies zu ermöglichen, müssten bereits bis Januar 2017 die neuen Finanzierungsstrukturen geschaffen werden, das heißt, Bestimmung bzw. Aufbau der zuständigen Fondsbehörde, Entwicklung eines Verwaltungs- und EDV-Verfahrens (Elektronische Datenverarbeitung), Aufbau einer Schiedsstelle. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung bislang die erforderliche Umlageverordnung nicht vorgelegt hat und die konkreten Rahmenbedingungen damit nicht bekannt sind, ist der vorgeschlagene Zeitplan realitätsfern.

Dies gilt - im Hinblick auf die Pflegeeinrichtungen - umso mehr, als sie in den kommenden beiden Jahren ohnehin mit der Umsetzung der Pflegereform vor tiefgreifenden Veränderungsprozessen stehen. Eine gleichzeitige Umsetzung der gesamten Umstellung auf eine neue Ausbildungsfinanzierung (Budgetverhandlungen et cetera) würde auch hier eine erhebliche Überforderung darstellen.

Deshalb ist das Inkrafttreten des Gesetzes um ein Jahr zu verschieben. Die neue Ausbildung könnte damit am 1. Januar 2019 starten.

Außerdem sollen die Finanzierungsregelungen einheitlich für neue und alte Fachkraftausbildungen ab dem 1. Januar 2019 anwendbar sein. Das verhindert ein Nebeneinander verschiedener bundes- und landesrechtlicher Finanzierungssystematiken und Umlageverfahren für die Refinanzierung der Praxisausbildung und der Schulkosten in den Bereichen Alten- und Krankenpflegeausbildung bzw. generalistischer Ausbildung.

Dieser einheitliche Weg scheint vor allem in Ländern mit bereits bestehenden Umlageverfahren dringend geboten, weil ansonsten in den Jahren 2019 bis 2023 parallel das alte Umlageverfahren weitergeführt werden und zum Beispiel in den Jahren 2021 bis 2023 für die äußerst wenigen Fälle von Teilzeitausbildungen gesonderte Umlageberechnungen und getrennte Umlagebescheide für alle Pflegeeinrichtungen erlassen werden müssten. Durch die Öffnungsklausel in § 61 Absatz 2 Satz 2 PflBG sollen aber Länder, in denen die Weiterführung der bisherigen Finanzierungsverfahren verwaltungstechnisch aufgrund landesspezifischer Besonderheiten vorteilhaft wäre, die Möglichkeit erhalten, eine Fortgeltung der Altregelungen festzulegen.

59. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 ist § 61 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auf nach altem Recht begonnene Ausbildungen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege die zum Krankenpflegegesetz bzw. Altenpflegegesetz erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen anzuwenden sind.

60. Zu Artikel 1 (§ 62 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 - neu - PflBG)

In Artikel 1 ist § 62 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der in § 62 PflBG vorgesehene Bestandsschutz muss auch auf nach §§ 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Altenpflegegesetzes genehmigte Modellstudiengänge an Hochschulen erstreckt werden, die ohne eine Kooperation mit einer Pflegeschule durchgeführt werden.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass auch genehmigte Modellstudiengänge an Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs weitergeführt werden können.

61. Zu Artikel 1 (§ 62 Absatz 1 Satz 1 PflBG)

In Artikel 1 sind in § 62 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2029" zu streichen.

Begründung:

Die hochschulische Ausbildung stellt einen wichtigen Anteil des Pflegeberufereformgesetzes dar, sie trägt wesentlich zur dringend benötigten Professionalisierung bei. Die Evaluation der Modellstudiengänge in Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass Hochschulstudiengänge nach § 38 PflBG, bei denen der Kompetenzerwerb im Studium mit seinen integrierten berufsfachlichen Ausbildungsinhalten komplett in der Hochschule verantwortet und durchgeführt wird, als auch Studiengänge, bei denen der Kompetenzerwerb nach § 62 PflBG in einer engen Kooperation zwischen Hochschule und Berufsfachschule gestaltet wird, erfolgreich sind. Beide Hochschul-Strukturmodelle vermitteln durchgängig eine Kompetenz auf DQR 6-Niveau (Deutscher Qualifikationsrahmen). Kooperationsmodelle nach § 62 PflBG wirken durch die engen Kooperationsbeziehungen zu Berufsfachschulen zudem stark in die berufsfachliche und berufspädagogische Entwicklung der Pflegefachausbildung hinein. Es entsteht ein positiver Synergieeffekt. Hochschulische Kooperationsmodelle sollen daher ohne Befristung angeboten werden.

62. Zu Artikel 1 (§ 62 Absatz 2 PflBG)

In Artikel 1 ist § 62 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Neue Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen müssen die Ausbildungsziele nach § 5 und § 37 erfüllen."

Begründung:

§ 62 Absatz 2 PflBG sieht vor, dass ausbildungsintegrierte Studiengänge in Kooperation mit den neuen Pflegeschulen nur übergangsweise eingeführt werden sollen. Diese Regelung widerspricht der Position der Kultusministerkonferenz, die sie in ihrer "Stellungnahme zum vorläufigen Arbeitsentwurf für ein Pflegeberufsgesetz (Stand: 24.07.2015)" festgehalten hat und soll deshalb gestrichen werden.

Duale Studiengänge sollten aber ein dauerhaftes, alternatives Studienmodell zu dem im Gesetzentwurf vorgesehenen primärqualifizierenden Modell sein. Mit der neuen Fassung des § 62 Absatz 2 PflBG können ausbildungsintegrierte Studiengänge unbefristet eingerichtet werden, wenn sie die beruflichen und hochschulischen Ausbildungsziele, wie sie im Gesetzentwurf festgelegt sind, erfüllen. Weitere Maßgaben für die Einrichtung von ausbildungsintegrierten Studiengängen sollen nicht vorgegeben werden, da sie einen allgemein anerkannten Beitrag für die Durchlässigkeit zwischen hochschulischer und beruflicher Bildung leisten. Insbesondere entfällt mit der neuen Fassung auch die Maßgabe, dass neue Kooperationen zwischen Hochschulen und Pflegeschulen nur auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde zugelassen werden können. Somit können die Hochschulen darüber in eigener Zuständigkeit entscheiden.

63. Zu Artikel 1 (§ 62 PflBG)

Auch wenn der Gesetzentwurf eine Präferenz für den Ausbau primärqualifizierender Studienangebote in der Pflege verfolgt, bittet der Bundesrat klarzustellen, dass duale ausbildungsintegrierende Studiengänge, die keine Modellstudiengänge sind, von den Übergangsregelungen des § 62 PflBG nicht berührt werden. Diese erfolgreichen, stark nachgefragten Studiengänge sollen in einer Übergangszeit weitergeführt werden können, da sie einen wichtigen Beitrag zur Akademisierung des Pflegeberufes leisten.

Der Bundesrat fordert sicherzustellen, dass bestehende Studienangebote weitergeführt werden können, auch wenn es sich nicht um Modellstudienangebote handelt. Dies gilt auch für Studienangebote im tertiären Bereich (Berufsakademie).

Begründung:

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass bereits begonnene Ausbildungen, etwa an Berufsakademien, einen Bestandsschutz erhalten und abgeschlossen werden können.

65. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu - (§ 131b Satz 1 und § 176 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)

Dem Artikel 2 sind folgende Nummern 3 und 4 anzufügen:

'3. § 131b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufsgesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann."

Begründung:

Zu Nummer 3:

Der Rückgang der Absolventen aus allgemeinbildenden Schulen und der bestehenmografisch bedingte Erweiterungsbedarf bei den Pflegefachkräften im Versorgungssektor SGB XI machen es zwingend notwendig, über ein attraktives Instrument der beruflichen Fort- und Weiterbildung weitere Interessenten für den Pflegeberuf zu gewinnen (zum Beispiel mit Realschulabschluss ohne Berufsausbildung).

Zu Nummer 4:

§ 176 SGB III soll die Qualität von Trägern und Maßnahmen sicherstellen, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Sofern solche Träger und Maßnahmen jedoch bereits unter der Aufsicht der Länder oder des Bundes stehen, wird durch diese Regelung eine Situation doppelter Standards der Qualitätssicherung geschaffen.

So müssen zum Beispiel auch Schulen, die bereits nach anderen Gesetzen bzw. durch andere Aufsichtsbehörden bezüglich ihrer Qualität klare Vorgaben haben bzw. überprüft werden, als Träger noch einmal nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert werden, wenn sie zum Beispiel auch Umschülerinnen und Umschüler ausbilden, desgleichen ihre "Maßnahmen". Auch Pflegeschulen, die angesichts des Fachkräftemangels im Pflegebereich ihre Kapazitäten ausbauen müssten, wozu unerlässlich auch die Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern im Rahmen einer "Förderung der beruflichen Weiterbildung" nach den §§ 81 ff. SGB III im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gehört, müssten sich noch einmal gesondert zertifizieren lassen, obwohl ihre Qualität durch das Pflegeberufsgesetz bereits gesichert wäre. Dies verursacht bei diesen Schulen und Maßnahmeträgern zusätzliche Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand, ohne dass hierdurch die Qualität verbessert würde. Angesichts der Bemühungen von Bund und Ländern um Entbürokratisierung ist dieser doppelte Aufwand durch doppelte Standards nicht sinnvoll.

Bisher ungenutzte Kapazitäten für die Umschulung in Pflegeberufe sind vor allem bei staatlichen Schulen anzutreffen, da diese ohne die Zertifizierung nach der AZAV keine Bildungsgutscheine für Weiterbildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit einlösen können. Somit bleiben vorhandene (in der Regel schulgebührenfreie) Plätze für die Altenpflegeausbildung ungenutzt.

66. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - (§ 82a Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 - neu -SGB XI)

In Artikel 4 ist der Nummer 2 folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung:

Die Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen für Pflegehelfer kann nicht nur ausschließlich an der Nachfrage speziell nach ausgebildeten Pflegehelfern gemessen werden. Für viele ist die Helferausbildung der Einstieg in die Fachkraftausbildung. In Baden-Württemberg schließen 50 Prozent bis 75 Prozent eines Jahrgangs die Fachkraftausbildung an, viele verkürzen um ein Jahr. Eine Umlage der Praxiskosten auch für die Altenpflegehilfe würde die Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen steigern.

67. Zu Artikel 6a - neu - (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 KHEntgG) und Artikel 6b - neu - (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 BPflV)

Nach Artikel 6 sind folgende Artikel 6a und 6b einzufügen:

'Artikel 6a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden im ersten Klammerzusatz nach dem Wort "Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter "sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufsgesetzes" eingefügt.

Artikel 6b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

In § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden im ersten Klammerzusatz nach dem Wort "Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter "sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufsgesetzes" eingefügt.'

Begründung:

Nach § 33 Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative PflBG kann der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG (Krankenhäuser) zu zahlende Anteil auch als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden. Diese Möglichkeit besteht neben der ersten Alternative, wonach der Anteil als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz aufgebracht werden kann. Die Regelung in § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG spiegelt den in § 28 Absatz 2 erster Halbsatz PflBG formulierten Grundsatz wider, wonach die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser die auf sie entfallenden Umlagebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erheben können. Im Gesetzentwurf ist eine eindeutige Regelung des Krankenhausentgeltrechtes hinsichtlich des eigenständigen Ausbildungszuschlages jedoch noch nicht vorgesehen.

Mit der Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes sowie der Änderung der Bundespflegesatzverordnung wird eindeutig geregelt, dass nicht nur die Ausbildungszuschläge nach § 17a Absatz 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (gegebenenfalls einschließlich eines Teilbetrages im Sinne von § 33 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative PflBG), sondern auch die eigenständigen Ausbildungszuschläge nach § 33 Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative PflBG als Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern abgerechnet werden können.

68. Zu Artikel 15 Absatz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

In Artikel 15 Absatz 1 ist nach der Paragrafenangabe "54" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.

Begründung:

§ 54 PflBG besteht nur aus einem Absatz.

69. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat verbindet mit dem Gesetzentwurf die Erwartung, dass die neue Pflegeausbildung auf die aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Pflege gut vorbereitet und damit zu einer qualitativ und quantitativ hochwertigen Versorgung in allen Sektoren der Pflege beiträgt. Nur ein attraktives und innovatives Berufsbild ist langfristig geeignet, die dringend benötigten Fachkräfte in allen Bereichen der Pflege zu gewinnen.

Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zukünftig kein Schulgeld von Auszubildenden mehr erhoben und die Finanzierung der Ausbildung auf eine solide und solidarische Grundlage gestellt wird. Hervorzuheben ist, dass sich auch die soziale Pflegeversicherung schrittweise stärker an der Finanzierung beteiligt und dadurch unverhältnismäßige Belastungen der Pflegebedürftigen vermieden werden können.

Neben den Pflegeschulen, die zukünftig für das gesamte Spektrum der Pflege ausbilden, wird auch den Ausbildungsbetrieben eine wichtige Rolle zukommen. In enger Kooperation mit den Pflegeschulen und weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sorgen sie für eine umfassende praktische Ausbildung und ermöglichen den Auszubildenden gleichzeitig eine Schwerpunktbildung, da die Ausbildung überwiegend im eigenen Betrieb durchgeführt wird. Es wird große und kleine Ausbildungsbetriebe geben, die nicht nur in Fragen der Ausbildung, sondern auch in Fragen der pflegerischen Versorgung zukünftig noch enger zusammenarbeiten werden. Dies geschieht auch zum Wohle der pflegebedürftigen Menschen in den verschiedenen Sektoren. Eine bundesweit verbindlich vorgegebene und im Rahmen der Fondsfinanzierung abgesicherte Praxisanleitung unterstützt Auszubildende und Betriebe.

Die Länder übernehmen eine besondere Verantwortung, weil das Angebot eines hochschulischen Ausbildungsweges allein in ihrer Zuständigkeit liegt. Damit werden bewährte Strukturen erhalten und ausgebaut.

Die Länder erwarten von der neuen Pflegeausbildung einen qualitativen und quantitativen Schub im Interesse der pflegebedürftigen Menschen und der Berufsangehörigen selbst. Soweit es noch spürbare Unterschiede in der Entlohnung von Pflegekräften gibt, sollte die gemeinsame Ausbildung die Voraussetzung dafür schaffen, diese möglichst bald abzubauen.