6575 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Gruppe"
Drucksache 53/20
Gesetzesantrag der Länder Bremen, Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (... SGB II-Änderungsgesetz)
... Durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Teilhabechancengesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse zu fördern, wenn diese Personen einstellen, welche der Zielgruppe des Gesetzes angehören. Insbesondere das Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i
Drucksache 426/3/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Es besteht daher ein besonderes Unterstützungsbedürfnis dieser Personengruppe der ausländischen Arbeitskräfte hinsichtlich der Integration und Teilhabe. Die Erfahrungen aus Zeiten der Gastarbeitergeneration haben gezeigt, dass die frühzeitige Einbindung der eingewanderten Arbeitskräfte und deren Familien in die Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist. Die Partizipation aller am gesellschaftlichen Leben ist anzustreben und eine menschenwürdige Lebensführung ist nur bei einer Vereinbarkeit von Arbeit und Privatem möglich. Die Möglichkeit zum Aufbau und zur Pflege sozialer Kontakte ist hierfür elementar.
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... "l) Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen,".
Zweites Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
§ 30 Absonderung.
§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung
§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 5a Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 5b Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 13 (weggefallen)
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
Artikel 15 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 16 (weggefallen)
Artikel 17 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745
Artikel 18 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 27 Abschluss von Ausbildungen.
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 494/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 8. Von hoher Bedeutung für den EFR sind Hochschulen auch aufgrund ihrer katalysatorischen Rolle innerhalb der Innovationsökosysteme ihrer jeweiligen Region. Zahlreiche Studien belegen die regionalökonomischen Nachfrage- und Wachstumseffekte durch Forschung und Lehre und heben damit die Bedeutung der Hochschulen für die strukturpolitische Entwicklung hervor. Durch Kooperation, Vernetzung und Transferaktivitäten kann das an wissenschaftlichen Einrichtungen vorhandene Wissen in der Region integrativ zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise partizipieren weitere Akteure, etwa kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Gruppen, die selbst nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß über FuE-Kapazitäten verfügen, an Forschung und Innovation. Der struktur- bzw. regionalpolitische Ansatz, durch Wissenstransfer mit der Wissenschaft die regionalen FuE-Kapazitäten zu steigern und bestehende Strukturschwächen zu überwinden, sollte in der Neukonzeption des EFR ebenfalls zum Tragen kommen.
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020
... -Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die "Freizeitlärm-Richtlinie" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-"Freizeitlärm-Richtlinie" kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball-Europameisterschaft 2020 mit ihren 22 Spieltagen vom 12. Juni bis 12. Juli 2020 (bei neun spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt. Von den insgesamt 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen sieben Spiele um 15 Uhr (jeweils Mitteleuropäische Sommerzeit, MESZ), 14 Spiele um 18 Uhr und 15 Spiele um 21 Uhr. Von den 15 Spielen der Finalrunde beginnen sechs Spiele um 18 Uhr und neun Spiele um 21 Uhr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen
§ 3 Landesvorschriften
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 490/20
... Arbeitgeber haben die bisherige Regelung intensiv genutzt, um Arbeitskräfte zu gewinnen. Auch die Ergebnisse der "Evaluierung der Westbalkanregelung: Registerdatenanalyse und Betriebsfallstudien" vom März 2020, die das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt hat (BMAS-Forschungsbericht 544), sind positivom Danach verdienen Arbeitskräfte, die die Westbalkanregelung 2016 und 2017 in Anspruch genommen haben, im Mittel nicht weniger als vergleichbare Migrantengruppen und ihre Beschäftigungsverhältnisse sind stabil. 58 Prozent der Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten werden für Tätigkeiten eingesetzt, in denen üblicherweise Fachkräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder Expertinnen und Experten beschäftigt sind.
Drucksache 302/1/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die Haltung von Sauen in Kastenständen stellt eine Einschränkung der Ausübung des natürlichen Verhaltens von Sauen dar, daher ist aus Tierschutzsicht die Gruppenhaltung der Haltung von Sauen in Kastenständen grundsätzlich vorzuziehen.
Drucksache 218/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.
Drucksache 64/20
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Experten-Arbeitsgruppe "Kultur und sozialer Zusammenhalt" im Rahmen des Arbeitsplans Kultur (2019-2022)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Experten-Arbeitsgruppe "Kultur und sozialer Zusammenhalt" im Rahmen des Arbeitsplans Kultur (2019-2022)
Drucksache 109/20
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für das Persönlichkeitsrecht schützende Regelungen für grundrechtssensible algorithmische Systeme unter Geltung des EU-Marktortprinzips einzusetzen. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass zahlreiche Anwendungen kein oder nur geringes Schädigungspotenzial aufweisen und daher auch keiner besonderen Kontrolle bedürfen. Bei den anderen Anwendungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, welche Fallgruppen so grundrechtssensibel sind, dass sie weitergehende gesetzliche Schutzvorkehrungen, u.a. Maßnahmen der Information (Transparenz) oder Maßnahmen gegen auftretende Diskriminierungen, erfordern. Denkbare Schutzmechanismen könnten z.B. sein: Rechte auf Kenntnis der involvierten Logik und Tragweite des Systems, auf individuelle Erklärung der Entscheidungsgründe oder ein weitergehender Zugang zu Informationen über algorithmische Systeme. Mehr Transparenz ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher von ihren teilweise schon bestehenden Auskunftsrechten auch Gebrauch machen können.
Drucksache 50/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 20. Dezember 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge (Gesetz über die jüdische Militärseelsorge - JüdMilSeelsG )
... Die Personalausgaben von insgesamt rund 3,5 Mio. Euro jährlich entstehen nachvollziehbar einerseits durch Ausgaben für die Militärrabbinerinnen und Rabbiner (rund 2 Mio. Euro jährlich) und das erforderliche Verwaltungspersonal (1,6 Mio. Euro jährlich). Die Schätzungen zum Personalbedarf beruhen auf den Annahmen, die das Ressort gemeinsam mit dem Zentralrat der Juden erarbeitet hat. Insgesamt werden voraussichtlich 48 Dienstposten im neu einzurichtenden Militärrabbinat geschaffen. Davon entfällt eine Stelle auf den/die Militär-Rabbinatsleiter/-in (B 6) und den zugeordneten Arbeitsstab (ein Referatsleiter, 7 Referenten, fünf Sachbearbeiter, eine Vorzimmerkraft und eine Hilfskraft). Das Ressort geht aktuell davon aus, dass zehn Militärrabbinerinnen und -Rabbiner tätig sein werden, denen voraussichtlich jeweils zwei Hilfskräfte zur Seite gestellt sind. Darüber hinaus sind in der Stelleplanung vorsorglich zwei weitere Stellen vorgesehen (eine Hilfskraft, eine Gremienkraft). Das Ressort hat dazu eine detaillierte und nach Besoldungsgruppen aufgeschlüsselte Übersicht vorgelegt. Die Stundensätze entsprechen dabei der Lohnkostentabelle der Verwaltung aus dem Leitfaden der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand.
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Lediglich für die zweite Fallgruppe gilt die neue Definition des § 3 Absatz 25a.
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Die Einkommensanrechnung bei der Grundrente wird sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und verwaltungsintern möglichst automatisiert durchgeführt werden. Die Sachbearbeitung wird daher nur in wenigen Fällen, in denen es zu Störungen im automatisierten Verfahren kommt, tätig werden müssen. Von 2,766 Millionen Bestandsrentnern verfügen 80 Prozent lediglich über inländisches Einkommen; es wird angenommen, dass von dieser Gruppen 20 Prozent aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert werden. Diese 442 Tausend Fälle verteilen sich zu 60 Prozent auf verheiratete Berechtigte, bei denen gegebenenfalls weitere Ermittlungen zum Partnereinkommen erforderlich werden und deren Bearbeitung insgesamt 64 Minuten und damit 240 Vollbeschäftigteneinheiten beanspruchen wird. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 28 Millionen Euro. 40 Prozent der erwarteten ausgesteuerten Fälle entfallen auf unverheiratete Berechtigte, deren Einkommensprüfung eine Bearbeitungszeit von 43 Minuten und damit 110 Vollbeschäftigteneinheiten erfordert. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 12,85 Millionen Euro. Über ausländisches Einkommen verfügen 20 Prozent der 2,766 Millionen Bestandsrentner. In diesen Fällen ist kein automatisiertes Verfahren möglich, sodass die Sachbearbeitung die Einkommen bei diesen Berechtigten in jedem Fall ermitteln muss. Die 553 Tausend Fälle mit ausländischem Einkommen verteilen sich zu 60 Prozent auf verheiratete Berechtigte, bei denen gegebenenfalls weitere Ermittlungen zum Partnereinkommen erforderlich werden. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 95 Minuten in 332 Tausend Fällen, was 450 Vollbeschäftigteneinheiten und einmalig rund 52,56 Millionen Euro entspricht. 40 Prozent der Berechtigten mit ausländischem Einkommen sind unverheiratet; die Einkommensprüfung erfordert in diesen 221 Tausend Fällen 63 Minuten und verursacht so 200 Vollbeschäftigteneinheiten und einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 23,36 Millionen Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Evaluierung
Artikel 2 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Grundrente
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Drucksache 6/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die CO
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld
2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld
3. Wirkungen der Wohngelderhöhung
Tabelle
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Wohngelderhöhung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Bund
aaa Kinderzuschlag
bbb SGB II
bb Länder und Kommunen
aaa Wohngeld
bbb Bildung und Teilhabe
ccc SGB XII
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 211/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... ) sowie in den Lebensbereichen zu begegnen, in denen regelmäßig besonders vulnerable Personengruppe betroffen sind.
Drucksache 2/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Weiterleitung gegebenenfalls weiterer für die Bescheidung des Antrags sachdienlicher Unterlagen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen oder einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und den Nachweis über die Mitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer sowie der Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung ist zu streichen. Der Begriff "gegebenenfalls" ist rechtlich zu unbestimmt: Damit bleibt unklar, nach welchen Kriterien die dort angesprochenen Unterlagen zu erbringen sind. Es würden sonst neue und sehr verwaltungsaufwändige Nachweispflichten für die berufsständischen Kammern und die Versorgungswerke eingeführt werden, obwohl derartige Nachweise bisher nur im begründeten Ausnahmefall (zum Beispiel bei Gerichtsverfahren) zusätzlich zur Bestätigung der Mitgliedschaft in den öffentlichrechtlich verfassten Kammern und Versorgungswerken erbracht werden müssen. Die "Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung" kann als Doppelung gestrichen werden, da bereits im ersten Halbsatz von § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI die Bestätigung der Zahlung von einkommensbezogenen Beiträgen verlangt wird.
Drucksache 113/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Informationsaustausch im JI-Bereich" (IXIM)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Informationsaustausch im JI-Bereich" (IXIM)
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... 3. eine Darlehensfazilität der EIB-Gruppe für den öffentlichen Sektor, um zusätzliche Investitionen für die betroffenen Regionen zu mobilisieren.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Fonds für einen gerechten Übergang
Planung des Fonds für einen gerechten Übergang
Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Spezifisches Ziel
Artikel 3 Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
Artikel 5 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Artikel 6 Planung der JFT-Mittel
Artikel 7 Territorialer Plan für einen gerechten Übergang
Artikel 8 Indikatoren
Artikel 9 Finanzkorrekturen
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Inkrafttreten
Finanzbogen
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Anhang I Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang II MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]
1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Tabelle
Tabelle
3. Governancemechanismsen
3.1. Partnerschaft
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle n
Anhang III REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN (RCO) und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN (RCR) für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... - In den RLS-19 erfolgt eine Aufteilung der Lkw in leichte Lkw (Lkw1) und schwere Lkw (Lkw2). Als Grundlage für die Gruppierung der Fahrzeuge dient die Grundklassifizierung (Grundklassen) für Fahrzeuge nach den "Technischen Lieferbedingungen für Streckenstationen" - Ausgabe 2012 (TLS 2012). Die festgelegte Zuordnung in die Fahrzeuggruppen Pkw, Lkw1 und Lkw2 erfolgt aus Gründen der Praktikabilität im Zusammenhang mit der Verkehrszählung nicht anhand der Differenzierung nach der "Consilidaded Resolution on the Construction of Vehicles (R. E.3)" der UNECE und somit auch nicht nach der kleinteiligeren Grenzwertklassifizierung nach der EU-Verordnung Nr. 540/2014 bzw. den UN-Regelungen Nr. 41 und 51. Folgende Zuordnung in Fahrzeuggruppen wurde gewählt:
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... Größe von Projekten deren Träger die ökologischen, klimabezogenen und sozialen Auswirkungen dieser Projekte bewerten müssen. Da diese Methodiken von allen Durchführungspartnern von InvestEU (Europäische Investitionsbank-Gruppe, nationale Förderbanken und -institute, internationale Finanzinstitutionen) angewandt werden und zudem als Ausgangspunkt für an dem Programm teilnehmende private Investoren und Finanzintermediäre dienen werden, ist davon auszugehen, dass sie auch über InvestEU hinaus Anwendung finden werden. Die Methodiken werden sich in angemessenem Maße auf das EU-weite Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ("EU-Taxonomie") stützen.
Mitteilung
1. Einleitung
Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals
Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa
2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG
3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN
Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen
3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen
3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU
3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute
4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN
4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken
4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor
4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen
4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren
4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude
4.3.3. Beihilfen für Fernwärme
4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken
4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft
5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte
5.1.1. Behörden unterstützen
5.1.2. Projektträger unterstützen
5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit
6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang
6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang
6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU
6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor
6.4. Technische Hilfe und Beratung
7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 69/20
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Leiter der Pflanzengesundheitsdienste (COPHS)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Leiter der Pflanzengesundheitsdienste (COPHS)
Drucksache 173/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą)
... Deutsch-Polnische Gemischte Kommission und Deutsch-Polnische Projektgruppe
Drucksache 348/20
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV )
... \-19-Krankenhausentlastungsgesetz geschaffenen und durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepassten Verordnungsermächtigung Gebrauch. Entsprechend der Ermächtigung, wonach die Höhe der Pauschale für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet werden kann, wird für die den Ausgleichszahlungen zugrundeliegende tagesbezogene Pauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle (Casemixindex - CMI) und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser je nach ihrer Eingruppierung eine Pauschale in Höhe von 360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro oder 760 Euro für die Berechnung der Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Für eine Zuordnung eines Krankenhauses zu Pauschalen, die höher als 560 Euro liegen, ist es zudem erforderlich, dass das jeweilige Krankenhaus in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet hat. Insgesamt werden damit somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien gruppiert. Eine gesonderte Pauschalenhöhe gilt für besondere Einrichtungen im Sinne des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund, Länder und Gemeinden
b Gesetzliche Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2 Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 3 Inkrafttreten
Anlage Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund, Länder und Gemeinden
b Gesetzliche Krankenversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Drucksache 100/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäisches Qualitätssicherungsnetzwerk in der beruflichen Bildung (EQAVET))
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme als Beauftragten des Bundesrates für die Arbeitsgruppen der Kommission "Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäisches Qualitätssiche-rungsnetzwerk in der beruflichen Bildung (EQAVET)" einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen,
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Die Bekämpfung von Übergewicht und Adipositas ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Bundesregierung. Die für Deutschland verfügbaren Daten zur Zuckerzufuhr zeigen, dass Säuglinge und Kleinkinder mehr zugesetzten Zucker verzehren als empfohlen wird. Ein Verzicht auf Zucker in den so genannten Säuglings- und Kleinkindertees hat zusammen mit der Empfehlung, vor der Verabreichung diese Erzeugnisse nicht nachzusüßen, das Potential, einen deutlichen Beitrag zur Reduktion des Zuckerverzehrs bei Säuglingen und Kleinkindern und damit zu deren Gesundheitsschutz zu leisten. Nationale Daten zeigen, dass je nach Altersgruppe und Geschlecht 47 bis 61 % der Säuglinge und Kleinkinder zwischen 0,5 und unter drei Jahren Tee verzehren. Daten zum Verzehr im ersten Lebenshalbjahr liegen nicht vor. Nach Berechnungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entspräche die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde, in etwa einem Drittel der Menge, die Säuglinge und einjährige Kleinkinder täglich über die Empfehlung der ESPGHAN hinaus aufnehmen. Für die gesamte Zielgruppe der unter Dreijährigen läge die Menge an Zucker, die durch einen Zuckerverzicht in Säuglings- und Kleinkindertees weniger verzehrt würde bei gut einem Fünftel dieser Menge.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Abschnitt 4 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Begriffsbestimmungen § 7
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 179/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Befürchtung des Bundesrates, dass die Ziele des TSVG insbesondere wegen der Schaffung neuen und zusätzlichen bürokratischen Aufwandes nicht erreicht würden, teilt die Bundesregierung nicht. Das Ziel des TSVG, eine schnellere und bessere Versorgung flächendeckend sicherzustellen, wird insbesondere auch durch den Ausbau des vertragsärztlichen Sprechstundenangebotes und erleichterte Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Tätigkeit erreicht. Durch die Erhöhung der Mindestsprechstunden und des Angebots von offenen Sprechstunden für bestimmte Facharztgruppen werden unangemessen lange Wartezeiten auf Behandlungstermine verringert und der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten erleichtert. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind durch das TSVG im Rahmen einer vollzeitigen Tätigkeit daher verpflichtet, mindestens 25 Stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen. Arztgruppen, die der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, haben darüber hinaus fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvermittlung anzubieten. Um die neuen gesetzlichen Anforderungen an das Sprechstundenangebot umzusetzen, bedarf es bei einigen Ärztinnen und Ärzten einer Umstellung der jeweiligen Praxisorganisation und eine Veröffentlichung der geänderten Sprechstundenzeiten. Dieser Aufwand wird vor dem Hintergrund des Ziels, eine schnellere und bessere Versorgung für die Versicherten zu schaffen, als gerechtfertigt angesehen. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erhalten durch das TSVG für bestimme Leistungen zusätzliche Vergütungen bzw. Vergütungszuschläge außerhalb des Budgets. Darüber hinaus werden die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte durch das TSVG im Bereich der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen von Regressrisiken und Bürokratieaufwand entlastet. Hierdurch wird die Attraktivität der vertragsärztlichen Tätigkeit erhöht.
Drucksache 272/20
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue\-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
... Für die Bundesverwaltung entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Strafverfolgung durch die Zollbehörden und das Bundeskriminalamt, da die Überwachung des Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) aufgrund der Erweiterung der Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide ausgeweitet wird.
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... (1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... In der gemeinsamen Arbeitsgruppe DEU-NL hat NL die Bewertung des Verhaltens von Ultra Large Container Ships (ULCS) im Seegang übernommen.
Drucksache 230/20
Antrag der Länder Berlin, Bremen
Entschließung des Bundesrates "Kunst-, Kultur-, Medien- und Kreativlandschaft in Deutschland sichern - Hilfen für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen spezifisch und mittelfristig wirkend ausgestalten"
... Die genannten Gruppen konnten bislang über das Soforthilfeprogramm des Bundes nicht im erforderlichen Umfang Unterstützung erhalten, da sie keine oder nur geringe Betriebsausgaben haben. Der Vorschlag der Wirtschaftsministerkonferenz und der Kulturministerkonferenz, den Solo-Selbstständigen zum Ausgleich ihrer substanziellen Umsatzeinbrüche einen pauschalen Betrag zu gewähren, ist geeignet, den Betroffenen die benötigte Hilfe zukommen zu lassen und zugleich eine doppelte Bürokratie zu vermeiden, die entsteht, wenn die Betroffenen auf die Grundsicherung verwiesen werden und Hilfen für die (geringen) betrieblichen Kosten und solche der privaten Lebensführung an zwei unterschiedlichen Stellen beantragt werden müssen.
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... § 26 Absatz 4 adressiert Hersteller und Vertreiber und regelt die Anzeigepflicht für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse anfallenden Abfällen. Die Anzeigepflicht bestand schon nach alter Rechtslage, allerdings kann die freiwillige Rücknahme nunmehr auch auf Erzeugnisse erweitert werden, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (sog. Fremdprodukte). Durch diese Erweiterung der Erzeugnisse ändert sich in Einzelfällen geringfügig der Umfang der Angaben im Rahmen der Anzeige. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass sich ein Hersteller oder Vertreiber überhaupt für eine freiwillige Rücknahme entscheidet und dass diese dann auch für fremde Erzeugnisse geöffnet werden soll. Bislang gibt es in Deutschland nur wenige freiwillige Rücknahmesysteme, vor allem durch größere Unternehmen der Textilbranche. Da vielfach kein eigenes Interesse der Unternehmen daran besteht, Abfälle zu bewirtschaften, wird angenommen, dass die Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die künftig freiwillige Rücknahmesysteme unter Einbeziehung von Fremdprodukten etablieren wollen, überschaubar bleibt. Darüber hinaus sind nach den Erfahrungen mit der bisherigen Anzeigepflicht nur bestimmte Produktgruppen überhaupt betroffen (insb. Textilien und Haushaltswaren). Für die Wirtschaft bezieht sich der Mehraufwand nur auf solche Anträge, die auch Fremdprodukte betreffen und sich für die Wirtschaftsakteure vorteilhaft darstellt. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der geltenden Rechtslage in den vergangenen Jahren vorgenommenen Anzeigen ist dementsprechend von einer geringen Fallzahl von unter fünf neuen Fällen pro Jahr auszugehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 33. Der Bundesrat nimmt die Überlegungen der Kommission zur Kenntnis, die Umsetzung der Kompetenzagenda und einer eigenen Governance der EU-Politik für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Expertengruppen und darüber hinaus mit Beratungsgremien, wie dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung, sowie durch eine stärkere unmittelbare Zusammenarbeit mit Interessenträgern vorantreiben zu wollen. Er unterstützt ausdrücklich die Einbeziehung von Beratungs- und Expertengremien sowie die Zusammenarbeit von und mit Interessenträgern als Möglichkeit zur Einbindung von wertvollen Erfahrungen und Kenntnissen aus der Praxis. Der Bundesrat unterstreicht jedoch auch die besondere Rolle des Bildungsausschusses des Rates und des Bildungsministerrates der EU als formale Entscheidungsgremien und weist darauf hin, dass durch die Planungen der Kommission keine Parallelstrukturen entstehen dürfen, die zur Schwächung der Rolle der Ratsgremien und der Mitgliedstaaten führen. Der Bundesrat fordert daher in jeder Phase eine aktive Einbeziehung der relevanten Gremien des Rates und der Mitgliedstaaten.
Drucksache 121/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... V ist aufgrund der sich aus der hohen Anzahl von Leistungserbringern und Produktuntergruppen ergebenden Vielzahl von Einzelverträgen unnötig und extrem bürokratisch sowie in der Praxis für Krankenkassen aufgrund des dafür notwendigen Personals kaum durchführbar, wenn eine größere Zahl der Antragsberechtigten diese Möglichkeit nutzen wird.
Drucksache 63/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Vereinigtes Königreich" (Working party on the UK (WPUK))
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Vereinigtes Königreich" (Working party on the UK (WPUK))
Drucksache 84/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... § 13c AEntG-E enthält Angaben zur Berechnung der für § 13b AEntG-E maßgeblichen Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Deutschland. Die Vorschrift unterscheidet nach den möglichen Fallkonstellationen (Inlandsbeschäftigung zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Rahmen einer Tätigkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung).
Drucksache 104/20
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Familienpflegegeldes für beschäftigte pflegende Angehörige
... 5. Das Familienpflegegeld wird analog Elterngeld gestaltet und beträgt i.d.R. 65 % des entgangenen Nettogehalts. Es wird nach oben gedeckelt und für untere Einkommensgruppen mit einer höheren Lohnersatzrate gewährt. Für Pflegepersonen mit Sozialleistungsbezug wird ein nicht anrechenbarer Sockelbetrag gewährt;
Drucksache 86/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... § 40 Absatz 3 Satz 2 ff. SGB V eröffnet lediglich die Möglichkeit, eine geriatrische Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse durchzuführen. Diese Regelung greift zu kurz und sollte auch auf indikationsbezogene Rehabilitationen wie zum Beispiel orthopädische, kardiologische und onkologische Rehabilitationen sowie Anschluss-Rehabilitationen ausgeweitet werden. Eine Antragsüberflutung ist durch diese Ausweitung nicht zu befürchten, da es hier ausschließlich um die Vermeidung oder Verzögerung von Pflegebedürftigkeit insbesondere alter Menschen geht. Rehabilitationsmaßnahmen zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit sind von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen. Vielmehr geht es darum, für die Zielgruppe ein angemessenes Verfahren anzubieten, das zudem den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten deutlich reduziert.
Drucksache 63/20
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Vereinigtes Königreich" (Working party on the UK (WPUK))
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Vereinigtes Königreich" (Working party on the UK (WPUK))
Drucksache 432/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
... Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte auch zukünftig wie bisher für die Betroffenengruppen mit einem Grad der Behinderung unter 50, die keinen Schwerbehindertenausweis haben, die Vorlage einer Bescheinigung der Schwerbehindertenstelle genügen. Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Verordnung von der bisherigen Möglichkeit, eine Bescheinigung ohne Gesundheitsdaten vorzulegen, abweicht. Die Vorlage des Bescheides, wie es die Verordnung vorsieht, zwingt die Betroffenen faktisch zur Preisgabe der im Bescheid enthaltenen besonders sensiblen Gesundheitsdaten und ist daher abzulehnen.
Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... Der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, unter anderem im Rahmen der "COVID-19-Informationsgruppe - Inneres", wird diesen Prozess weiter erleichtern.
Drucksache 468/20 (Beschluss)
... Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Erzeugnisse, und hiervon speziell nikotinfreie und nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, in bestimmten werblichen und Marketingaspekten gegenüber anderen Tabakerzeugnissen bessergestellt sein sollen. Eine perspektivische Gleichstellung aller Erzeugnisgruppen in diesen Punkten ist aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dringend geboten.
Drucksache 302/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... "Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat."
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Drucksache 499/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Die Arbeiten zur Etablierung elektronischer Erhebungsverfahren mit Hilfe von Scannerdaten und Web Scraping-Verfahren erfolgen in enger Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Für die Nutzung von Scannerdaten in der Preisstatistik ist eigens eine Bund-Länder-Projektgruppe eingesetzt worden, welche die Arbeiten, insbesondere in der Einführungs- und Implementierungsphase, eng begleitet und mitgestaltet.
Drucksache 278/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO - Antrag des Landes Niedersachsen -
... "Insoweit bedarf es eines Widerspruchsrechts nicht, denn der Sachverständige hat den Verurteilten bereits im persönlichen Kontakt exploriert, bei komplexen Fragestellungen und einem bislang unbekannten Probanden meist sogar über mehrere Termine (vergleiche Empfehlung der interdisziplinären Arbeitsgruppe für Mindestanforderungen an Prognosegutachten, NStZ 2006, 537, beckonline). Die mündliche Anhörung dient nicht mehr der Überzeugungsbildung des Sachverständigen, sondern der Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Verwertung des Gutachtens durch das Gericht (vergleiche BVerfG, NJW 1964, 293, beckonline.). Es muss dem Verurteilten möglich sein, tatsächliche Behauptungen gegebenenfalls zu widerlegen oder zu entkräften. Dem Verurteilten und seinem Verteidiger ist deshalb vom Gericht zu ermöglichen, das Gutachten sowie die diesem zugrundeliegende Methodik zu diskutieren, es in Frage zu stellen und zu den Ausführungen Stellung zu nehmen (vergleiche Esser, NStZ 2003, 464, beckonline). Dies ist auch im Wege einer Videokonferenz möglich."
Drucksache 100/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäisches Qualitätssicherungsnetzwerk in der beruflichen Bildung (EQAVET))
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme als Beauftragten des Bundesrates für die Arbeitsgruppen der Kommission "Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäisches Qualitätssicherungsnetzwerk in der beruflichen Bildung (EQAVET)" einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Ministerium für Schule und Bildung (Ministerialrat Dr. Oliver Schoell).
Drucksache 113/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Informationsaustausch im JI-Bereich" (IXIM)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe "Informationsaustausch im JI-Bereich" (IXIM)
Drucksache 33/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Die Veränderung zur Grunddrucksache ist die Streichung des Wortes "mindestens". Aus diesem Wort könnte abgeleitet werden, dass für diese Gruppe der Einhufer Eintragungen in den Abschnitt V zulässig seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Abschnitt V gilt als Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 203/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im SGB II"
... Zudem sollten erwerbstätige Transferleistungsbeziehende stärker in die aktive Arbeitsmarktpolitik einbezogen werden, um eine nachhaltige existenzsichernde Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Angesichts der zunehmenden und in Folge der Corona-Pandemie sich weiter beschleunigenden Digitalisierung zahlreicher Bereiche des Arbeitsmarktes dürften sich die Beschäftigungsperspektiven für Menschen mit einfacher Qualifikation in absehbarer Zeit kaum spürbar bessern. Daher braucht es gerade auch für die Gruppe der Beziehenden ergänzender SGB II-Leistungen eine enge Verzahnung passiver Sozialleistungen mit der Arbeitsmarktpolitik.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im SGB II
Drucksache 358/20
Antrag der Länder Berlin, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der gesetzlichen Sanktionsregelungen im SGB II
... Gleichzeitig sind weitere Änderungen vorzunehmen. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sowie Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören zu den besonders schützenswerten Personengruppen. Sie sind daher von Sanktionen auszunehmen. Sanktionen bedeuten für sie eine besondere Härte.
Drucksache 166/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Die Änderungen greifen einen wesentlichen Teilaspekt des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) auf, dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag der Bundesrat am 7. Mai 2010, BR-Drucksache 139/10(B) beschlossen hatte. Das GNeuMoP wurde von einer im Auftrag der Justizministerinnen und Justizminister der Länder gebildeten Länderarbeitsgruppe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts erarbeitet und mit den betroffenen Kreisen umfassend abgestimmt. Die hierbei vorgeschlagene Neufassung des § 811 ZPO wurde nahezu einhellig begrüßt. Das GNeuMoP fiel der Diskontinuität anheim.
Drucksache 98/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... 6. Der Bundesrat bedauert, dass die dem BMEL bereits seit etwa Mitte des vorigen Jahres aus der Länderarbeitsgruppe bekannten und im Rahmen der Länderanhörung offiziell mitgeteilten umfangreichen Vorschläge der Länder zur Verbesserung der Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit der seit 2017 bestehenden düngerechtlichen Regelungen sowie zur Beseitigung aktuell bestehender Rechtslücken bzw. rechtlicher Unzulänglichkeiten nicht in dem vorliegenden Entwurf der Bundesregierung enthalten sind.
Drucksache 230/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Kunst-, Kultur-, Medien- und Kreativlandschaft in Deutschland sichern - Hilfen für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen spezifisch und mittelfristig wirkend ausgestalten" - Antrag der Länder Berlin, Bremen -
... a) Der Bundesrat sieht in den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine erhebliche Gefahr für den Bestand der vielfältigen Kulturlandschaft der Bundesrepublik Deutschland sowie für die berufliche Existenz der von einzelnen Kulturschaffenden sowie weiteren Gruppen von Selbständigen und Freiberuflern. Er begrüßt die bisherigen Maßnahmen der Länder und der Bundesregierung, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern.
Drucksache 139/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie - COM(2020) 112 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie - COM(2020) 112 final
1. Einleitung
2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen
3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt
3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG
3.2. Verkehr
3.3. TOURISMUS
4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE
4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen
AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR
4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG
4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE
5. Staatliche Beihilfen
6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS
7. Schlussfolgerung
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Anhang 1 - die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE
Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020
Anhang 2 - Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes
2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN
Anhang 3 - Staatliche Beihilfen
Drucksache 213/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft - COM(2020) 178 final
... zu erlassen, um in dem Umfang, wie dies notwendig und gerechtfertigt ist, den Zeitraum, in dem die zuständigen Genehmigungsbehörden beschließen können, die Betriebsgenehmigungen nicht auszusetzen oder zu widerrufen, den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Ausübung von Verkehrsrechten verweigern, beschränken oder an Bedingungen knüpfen können, und den Zeitraum, in dem Verträge mit Bodenabfertigungsdienstleistern verlängert werden können und in dem das Leitungsorgan eines Flughafens einen Bodenabfertigungsdienst direkt auswählen kann, zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Drucksache 259/20
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge
... Zudem sollen redaktionelle Anpassungen aufgrund von Umstrukturierungen in den WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020 vorgenommen werden sowie neu in die WADA-Verbotsliste aufgenommene Beispiele für bestimmte Substanzgruppen zur Erleichterung des Vollzugs insbesondere im Bereich der Wachstumsfaktoren und Wachstums-faktoren-Modulatoren ergänzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
I. Anabole Stoffe
1. Anabol\-androgene Steroide
2. Andere anabole Stoffe
II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
2. Choriongonadotropin CG , Luteinisierendes Hormon LH sowie ihre Releasingfaktoren
3. Corticotropine
4. Wachstumshormon -Fragmente , Releasingfaktoren und Releasingpeptide
5. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren
III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
1. Aromatasehemmer
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
5. Stoffwechsel-Modulatoren
Artikel 2 Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)
Anlage
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
2. Andere anabole Stoffe
II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH sowie ihre Re-leasingfaktoren
3. Corticotropine
4. Wachstumshormon -Fragmente , Releasingfaktoren und Releasingpeptide
5. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren
III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
1. Aromatasehemmer
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
4. Myostatinfunktionen
5. Stoffwechsel-Modulatoren
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Ziffer I Anabole Stoffe
Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
Zu Artikel 3
Drucksache 494/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 8. Von hoher Bedeutung für den EFR sind Hochschulen auch aufgrund ihrer katalysatorischen Rolle innerhalb der Innovationsökosysteme ihrer jeweiligen Region. Zahlreiche Studien belegen die regionalökonomischen Nachfrage- und Wachstumseffekte durch Forschung und Lehre und heben damit die Bedeutung der Hochschulen für die strukturpolitische Entwicklung hervor. Durch Kooperation, Vernetzung und Transferaktivitäten kann das an wissenschaftlichen Einrichtungen vorhandene Wissen in der Region integrativ zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise partizipieren weitere Akteure, etwa kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Gruppen, die selbst nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß über FuE-Kapazitäten verfügen, an Forschung und Innovation. Der struktur- bzw. regionalpolitische Ansatz, durch Wissenstransfer mit der Wissenschaft die regionalen FuE-Kapazitäten zu steigern und bestehende Strukturschwächen zu überwinden, sollte in der Neukonzeption des EFR ebenfalls zum Tragen kommen.
Drucksache 230/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Sicherung von Selbständigen und Freiberuflern - Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig ausgestalten"
... 1. Der Bundesrat sieht in den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine erhebliche Gefahr für den Bestand der vielfältigen Kulturlandschaft der Bundesrepublik Deutschland sowie für die berufliche Existenz der von einzelnen Kulturschaffenden sowie weiteren Gruppen von Selbständigen und Freiberuflern. Er begrüßt die bisherigen Maßnahmen der Länder und der Bundesregierung, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern.
Anlage Entschließung des Bundesrates Sicherung von Selbständigen und Freiberuflern - Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig ausgestalten
Drucksache 220/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)
... b) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher und künstlerische Hilfskräfte im Sinne des § 6 WissZeitVG durch die COVID-19-andemie ebenso wie die des wissenschaftlichen Personals betroffen sind. Er bedauert daher, dass das Gesetz für diese Gruppe keine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer vorsieht, und bittet die Bundesregierung, zeitnah die Option einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für Personal im Sinne des § 6 WissZeitVG zu prüfen.
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... "3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr recycelten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen System und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes recycelte Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,"
Drucksache 270/20
... 5F-MDMB-PICA ist zwar von der Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst, jedoch sollen Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, weiterhin in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die Regelungen des BtMG denen des NpSG vor.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwanzigste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.