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"Höchstbetrages"


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0576/05
0485/05
0943/05
0016/05
0811/04
0571/04B
0565/04
0983/04
1002/04
0636/04
0571/04
0065/04B
0666/04
0140/04
0441/04
0560/03
Drucksache 221/1/20

... - Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 22a UStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Nummer 4 - neu -, Nummer 5 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g, § 41 Absatz 1 Satz 4, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 6/20

... 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 42c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld

2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld

3. Wirkungen der Wohngelderhöhung

Tabelle

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Wohngelderhöhung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Bund

aaa Kinderzuschlag

bbb SGB II

bb Länder und Kommunen

aaa Wohngeld

bbb Bildung und Teilhabe

ccc SGB XII

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 221/2/20

... Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.



Drucksache 66/1/20

... "Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BR-Drucksache 652/16(B), Ziffer 7, hatte der Bundesrat festgestellt, dass die festgelegte Höchstgrenze bei Insolvenzsicherung von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist. Er hat um Prüfung der Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzsicherung in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen gebeten. Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrages hat der Bundesrat darum gebeten, diesen zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz im Bereich Pauschalreisen betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. An diese Forderungen sollte die Entschließung erinnern."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/1/20




1. Zu Absatz 3 Buchstabe a

2. Zu Absatz 3 Buchstabe b Satz 1


 
 
 


Drucksache 329/1/20

... Der Bundesrat begrüßt die Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Er bittet aber darum, den Rücktragszeitraum auf zwei Jahre - 2019 und 2018 - auszudehnen. Nur dann kann der Verlustrücktrag effektiv genutzt werden. Denn in 2020 dürfte angesichts der hohen Verluste der Unternehmen durch die Corona-Pandemie kein Verrechnungsvolumen für einen Rücktrag aus 2021 vorhanden sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG

§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG

12. Zu Artikel 3 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO

§ 375a
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG


 
 
 


Drucksache 165/20

... bestehende Mindestversicherungssumme für Personenschäden von 250 000 Sonderziehungsrechten (SZR) deckt auch den angehobenen Haftungshöchstbetrag von 128 821 SZR für die verschuldensunabhängige Haftung und die weitergehende verschuldensabhängige Haftung für Personenschäden ausreichend ab, so dass insoweit kein Änderungsbedarf besteht.



Drucksache 55/1/19

... Der Wohnkostenzuschlag beträgt 80 Prozent des Höchstbetrages der Mieten-stufe nach Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV. Studierenden, die eine Unterkunft an einem Ort mit Mietenstufe I bewohnen wird danach keine zusätzliche Wohnkostenpauschale gewährt. Der insgesamt im Vergleich zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 111/19

... 4. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund diesen Faktoren durch eine Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages auf 30 Mio. € zumindest teilweise entgegenwirkt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass eine bloße Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages bei den jetzt zur Förderung anstehenden Projekten mit zum Teil erheblich steigenden Ausbaukosten nicht ausreicht: Der verbleibende Eigenanteil der kommunalen Träger ist bei einer Re-gelförderquote von 50% in absoluter Höhe in vielen Fällen nicht finanzierbar. Ebenso reicht ein Förderhöchstbetrag von 30 Mio. € in den Fällen nicht aus, in denen dieser gedeckelte Betrag weniger als 50% der förderfähigen Kosten ausmacht. Zudem erschwert der derzeitige Förderhöchstbetrag den Zuschnitt großflächiger und wirtschaftlicher zu erschließender Ausbaugebiete.



Drucksache 111/19 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund diesen Faktoren durch eine Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages auf 30 Millionen Euro zumindest teilweise entgegenwirkt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass eine bloße Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages bei den jetzt zur Förderung anstehenden Projekten mit zum Teil erheblich steigenden Ausbaukosten nicht ausreicht: Der verbleibende Eigenanteil der kommunalen Träger ist bei einer Re-gelförderquote von 50 Prozent in absoluter Höhe in vielen Fällen nicht finanzierbar. Ebenso reicht ein Förderhöchstbetrag von 30 Millionen Euro in den Fällen nicht aus, in denen dieser gedeckelte Betrag weniger als 50 Prozent der förderfähigen Kosten ausmacht. Zudem erschwert der derzeitige Förderhöchstbetrag den Zuschnitt großflächiger und wirtschaftlicher zu erschließender Ausbaugebiete.



Drucksache 84/16 (Beschluss)

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 806/1/16

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 14

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB

§ 29a
Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17a

18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 84/1/16

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 21/16

... Die Anpassung des geltenden Rechts an die CLNI 2012, insbesondere die darin vorgesehene Erhöhung der Haftungshöchstbeträge, führt dazu, dass der Schiffseigner dann, wenn er für einen Schaden einzustehen hat, der über dem bisherigen Haftungshöchstbetrag liegt, einen höheren Ersatz zu leisten hat als bisher. Dies kann zu einer Anhebung der vom Schiffseigner zu leistenden Haftpflichtversicherungsprämien führen. Ob dies der Fall ist und in welcher Höhe hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, lässt sich allerdings nicht konkret festlegen. Belastbare Aussagen von Versicherern oder betroffenen Unternehmen sind nicht erhältlich. Mit einer spürbaren Erhöhung der Versicherungsprämien ist aber nicht zu rechnen, da sich die Prämien vor allem am Risiko orientieren und dieses bei der als sehr sicher geltenden Binnenschifffahrt unverändert als gering einzustufen ist. Im Übrigen würde eine Mehrbelastung des Schiffseigners aufgrund erhöhter Versicherungsprämien durch den Gegenwert der erhöhten Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen entstandener Schäden aufgewogen bzw. sogar übertroffen.



Drucksache 806/16 (Beschluss)

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


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