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22 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Höchstsumme"


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Drucksache 49/20

... § 19 Absatz 2 Satz 2 StVG-E stellt klar, dass jeder der im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftenden Halter der Gespannfahrzeuge im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen der §§ 12 und 12a StVG haftet. Diese Höchstgrenzen gelten damit bei einer Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger zu einem Gespann für das Gespann als Ganzes, nicht hingegen für jedes einzelne Gespannfahrzeug und erhöhen sich in diesem Fall nicht bis zur doppelten Höchstsumme. Auch diese Klarstellung trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei einem zu einem Gespann verbundenen Zugfahrzeug mit Anhänger um eine Betriebseinheit handelt, die eine - im Einzelfall regelmäßig erhöhte - Betriebsgefahr verkörpert. Auch der regelmäßig erhöhten Betriebsgefahr von Gespannen tragen aber die in den letzten Jahren mehrfach erhöhten Haftungshöchstgrenzen der §§ 12 und 12a StVG noch angemessen Rechnung, so dass es ihrer erneuten Erhöhung auch für Gespanne nicht bedarf.

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Drucksache 49/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 19
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

§ 19a
Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Satz 5

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 6

Zu § 19a

Zu § 19a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 19a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 66/20 (Beschluss)

... Gesetzbuchs (BGB) festgeschriebene Möglichkeit für die Versicherer, die Höchstsumme der zu erstattenden Beträge je Geschäftsjahr auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, hat für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche negative finanzielle Auswirkungen.

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Drucksache 66/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht


 
 
 


Drucksache 66/20

... Die Insolvenz der deutschen Thomas Cook-Gesellschaften zeigt, dass die Kundengeldabsicherung von im Voraus gezahlten Reisekosten für Pauschalreisen nicht ausreichend ist. Die in § 651r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Möglichkeit für die Versicherer, die Höchstsumme der zu erstattenden Beträge je Geschäftsjahr auf 110 Mio. Euro zu begrenzen, hat für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche negative finanzielle Auswirkungen.



Drucksache 242/1/19

... 24. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Förderhöchstsumme von 500 000 Euro je Unternehmen pro Jahr im Gesetzentwurf gering angesetzt ist. Dieser Höchstbetrag ist aus Sicht des Bundesrates deutlich zu niedrig, um gerade auch für disruptive Innovationen einen hinreichenden Anreiz zu setzen und bietet insbesondere größeren Mittelständlern und Großunternehmen kaum einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung. Der Bundesrat empfiehlt alternativ eine Kombination von höheren Deckelbeträgen mit abgestuften, das heißt bei hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen entsprechend niedrigeren Fördersätzen, wie sie in anderen EU-Ländern bereits erfolgreich praktiziert werden.



Drucksache 665/16

... Der Patientenentschädigungsfonds soll subsidiär sein und nur dann greifen, wenn vorrangige haftungsrechtliche Verfahren abgeschlossen sind und eine anderweitige Haftung für die eingetretene Gesundheitsverletzung durch die Gutachterkommission, Schlichtungsstelle, den MDK oder durch das Gericht abgelehnt wurde. Die Höchstsumme der Entschädigung soll auf 100.000 Euro begrenzt sein und nur in Ausnahmefällen auf bis zu 200.000 Euro erhöht werden. Immaterielle Schäden sollen nicht erstattet werden.



Drucksache 21/16

... Angelehnt an § 5i Satz 1 BinSchG enthält § 5k Absatz 3 BinSchG eine Sonderregelung für Berger im Sinne des § 5c Absatz 1 Nummer 2 BinSchG und für an Bord tätige Lotsen bezüglich der Berechnung der Haftungshöchstsumme bei Ansprüchen von Reisenden wegen Personenschäden. Anders als bei den allgemeinen Haftungshöchstbeträgen, für die in Artikel 6 Absatz 3 CLNI 2012 eine entsprechende Sonderregelung für Berger getroffen wurde, fehlt in der CLNI 2012 - wie auch schon in der CLNI 1988 - eine vergleichbare Regelung. Dies dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen. Denn auch bei der Regelung der Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden bedarf es einer Beantwortung der Frage, welcher Berechnungsmaßstab herangezogen werden soll, wenn der Berger kein von ihm verwendetes Schiff zur Bergung eingesetzt hat und daher auch insoweit kein Schiff für die Bemessung des Haftungshöchstbetrages zur Verfügung steht.



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Weder aus Artikel 2 Nummer 4 Kleinanlegerschutzgesetz noch aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, auf welcher Basis die Grenzbeträge zur Befreiung von der Prospektpflicht sowie der Zulassung von Anlegern ermittelt bzw. festgelegt wurden. Der Bundesrat verweist auf die Mitteilung der Kommission zur Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der Europäischen Union vom 27. März 2014, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass voneinander abweichende nationale Regulierungsmaßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten Crowdinvesting im Binnenmarkt fragmentieren und das Wachstum von Crowdfunding in Europa behindern. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren mithilfe eines europaweiten Benchmarks der quantifizierbaren Bereichsausnahmegrenzen CrowdinvestingHöchstsummen zu ermitteln, die den von der EU geforderten Anforderungen entsprechen.

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Drucksache 638/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E

9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG

§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG

§ 5c
Allgemeine Anforderungen an Emittenten

11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG

12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG

14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG

15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG

16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG

17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG

18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG

19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG

20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E

21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG

22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E

23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB

25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO

28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin

29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin

30. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 638/1/14

... 5. Weder aus Artikel 2 Nummer 4 Kleinanlegerschutzgesetz noch aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, auf welcher Basis die Grenzbeträge zur Befreiung von der Prospektpflicht sowie der Zulassung von Anlegern ermittelt bzw. festgelegt wurden. Der Bundesrat verweist auf die Mitteilung der Kommission zur Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der Europäischen Union vom 27. März 2014, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass voneinander abweichende nationale Regulierungsmaßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten Crowdinvesting im Binnenmarkt fragmentieren und das Wachstum von Crowdfunding in Europa behindern. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren mithilfe eines europaweiten Benchmarks der quantifizierbaren Bereichsausnahmegrenzen CrowdinvestingHöchstsummen zu ermitteln, die den von der EU geforderten Anforderungen entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E

Zu Artikel 2 Nummer 4

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E

14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E

Zu a

Zu b

Zu c

Zu d

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG

17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG

§ 5a
Laufzeit von Vermögensanlagen

18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG

§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen

19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG

§ 5c
Allgemeine Anforderungen an Emittenten

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG

25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG

26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG

27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG

29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG

30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E

31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG

32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E

33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV

34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB

35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB

36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO

41. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 310/12

... ), dass die Parteien eines Stückgutfrachtvertrags von den gesetzlichen Haftungsvorschriften grundsätzlich nur dann abweichen dürfen, wenn über die Abweichung eine Individualvereinbarung getroffen wird (§ 512 Absatz 1 HGB-E). Werden vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) verwendet, so soll grundsätzlich nur eine Anhebung der für den Verfrachter geltenden Haftungshöchstsummen gestattet werden. Darüber hinaus soll aber auch ein Haftungsausschluss für nautisches Verschulden der Leute des Verfrachters oder der Schiffsbesatzung und für Feuer durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden können (§ 512 Absatz 2 Nummer 1 HGB-E). Eine vertragliche Freizeichnung für sog. Landschäden, also für Schäden, die zwischen der Übernahme des Gutes bis zum Einladen in das Schiff und nach dem Ausladen aus dem Schiff bis zur Ablieferung verursacht werden, soll dagegen - wie jede Haftungserleichterung für den Verfrachter - künftig nur noch durch Individualabrede möglich sein, nicht mehr durch AGB.



Drucksache 176/11

... Zusätzlich legen die Anbieter von Online-Gewinnspielen meist Höchstgrenzen fest, beispielsweise für die Höhe von Einzahlungen und Abhebungen vom Spielerkonto. Abhebungsbeschränkungen reichen von bestimmten Höchstsummen bis zur Anforderung, dass der Spieler persönlich mit einer Bank Kontakt aufnehmen muss, um größere Summen vom Spielerkonto abheben zu können.

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Drucksache 176/11




Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt

1. die Regulierung von ONLINE-GEWINNSPIELEN in der EU: JÜNGSTE Entwicklungen Aktuelle Herausforderungen AUS Sicht des Binnenmarkts

1.1. Zweck dieser Konsultation

1.2. Online-Glücksspiele in der EU: aktuelle Lage

Der Sektor der Online-Gewinnspiele in der EU

2. SCHLÜSSELFRAGEN DIESER Konsultation

2.1. Definition und Organisation von Online-Gewinnspielen

5 Definitionen

2.2. Verbundene Dienste, die Anbieter von Online-Gewinnspieldiensten erbringen und/oder nutzen

2.3. Ziele des Allgemeininteresses

2.3.1. Verbraucherschutz

Problematisches Spielverhalten

5 Spielsucht

Schutz von Minderjährigen und anderen gefährdeten Personen

Zugang von Minderjährigen zu Zahlungssystemen

- Minderjährige und das Marketing von Online-Gewinnspielen

- Andere gefährdete Spielertypen

2.3.2. Öffentliche Ordnung Betrugsbekämpfung

Verhinderung von Geldwäsche

Vermeidung anderer Arten der Kriminalität

2.3.3. Finanzierung von gemeinnützigen und im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten sowie von Sportereignissen, die Gegenstand von Online-Wetten sind

Verwendung der Einnahmen

Grundsatz des Mittelrückflusses zum Veranstalter des Ereignisses

Das „Freifahrt-Risiko“ bei Online-Gewinnspielen

2.4. Durchsetzung und damit verbundene Fragen

Die Glücksspielbehörden der Mitgliedstaaten

5 Verwaltungszusammenarbeit

Stärkere Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten

Blockierung von Zahlungen und Haftungsregelungen für Diensteanbieter


 
 
 


Drucksache 96/08 (Beschluss)

... maximal bis zur Höhe des Pflichtteils des berechtigten geschiedenen Ehegatten, der sich fiktiv danach berechnet, als ob die Ehe nicht geschieden worden wäre. In diese Haftungshöchstsumme werden jedoch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß den §§ 2325 ff. BGB einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/ 98 -, NJW 2001, 828). Auch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten können nach der Rechtsprechung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/ 90 -, NJW 1992, 564). Für diese läuft die zehnjährige Frist des § 2325 Abs. 3



Drucksache 170/08

... – summenmäßige Haftungsbegrenzung als Regelfall: die im bisher geltenden Übereinkommen vorgesehene Haftungshöchstsumme beträgt 15 Millionen Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds (1 SZR = 1,077 Euro; Stand: 5. Februar 2008); der Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Direktionsausschuss) hat jedoch am 20. April 1990 empfohlen, den Betrag auf nicht weniger als 150 Millionen SZR anzuheben;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 27
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

§ 40a
Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage

§ 40b
Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

§ 40c
Staatenklagerecht

Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Zu Artikel 1

1. Grundsätze der Haftungsübereinkommen und wesentliche Inhalte der Änderungsprotokolle

Pariser Übereinkommen

Brüsseler Zusatzübereinkommen

2. Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

II. Bundesgesetzliche Regelung

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

Kosten der öffentlichen Haushalte

5 Bürokratiekosten

Sonstige Kosten

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes


 
 
 


Drucksache 96/1/08

... maximal bis zur Höhe des Pflichtteils des berechtigten geschiedenen Ehegatten, der sich fiktiv danach berechnet, als ob die Ehe nicht geschieden worden wäre. In diese Haftungshöchstsumme werden jedoch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß den §§ 2325 ff. BGB einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/ 98 -, NJW 2001, 828). Auch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten können nach der Rechtsprechung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/ 90 -, NJW 1992, 564). Für diese läuft die zehnjährige Frist des § 2325 Abs. 3



Drucksache 176/08

... Im Pariser Übereinkommen werden die Haftungshöchstsummen des Inhabers einer Kernanlage von 15 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) bzw. 150 Millionen SZR nach einer Empfehlung des Direktionsausschusses der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Direktionsausschuss) von 1990 auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro erhöht. Die Mindesthaftung des Inhabers in Höhe von bisher 5 Millionen SZR wird für die Beförderung nuklearen Materials auf 80 Millionen Euro und für Anlagen mit geringem Risiko auf 70 Millionen Euro angehoben. Weitere wichtige Änderungen sind die Einführung einer Definition des Begriffs "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Kosten der öffentlichen Haushalte

4 Bürokratiekosten

Sonstige Kosten

Protokoll zur
Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

2 I.

A. Artikel 1 Absatz a i und ii wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

B. Artikel 1 Absatz a werden vier neue Ziffern vii , viii , ix und x angefügt, und zwar wie folgt:

C. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

D. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

E. In Artikel 4 werden die Absätze c und d als Absätze d und e neu nummeriert und ein neuer Absatz c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

F. Artikel 5 Absätze b und d wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

G. Artikel 6 Absätze c , e und g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

H. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

I. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

J. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

K. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

M. Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

N. Artikel 14 Absatz b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

O. Artikel 15 Absatz b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

P. Nach Artikel 16 wird ein neuer Artikel 16bis eingefügt:

Artikel 16bis

Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

S. Artikel 19 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

T. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

U. Artikel 21 wird ein neuer Absatz c mit folgendem Wortlaut angefügt:

V. In Artikel 22 wird Absatz c zu Absatz d , und ein neuer Absatz c wird in Artikel 22 eingefügt; er lautet wie folgt:

W. Artikel 23 Absatz b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

X. Artikel 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Y. Der in den folgenden Artikeln gebrauchte Ausdruck Schaden wird durch den Ausdruck nuklearer Schaden ersetzt:

2 II.

Protokoll zur
Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

2 I.

A. Absatz 2 der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

B. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 2

C. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 3

D. Artikel 4 wird gestrichen.

E. Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 5

F. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 6

G. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 7

H. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 8

I. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 9

J. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 10

K. Artikel 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 11

L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 12

M. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12bis eingefügt:

Artikel 12bis

N. Artikel 13 Absätze a , b , f und i wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 13

O. Artikel 14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 14

P. Artikel 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 15

Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 17

R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 18

S. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 20

T. Artikel 21 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 21

U. Artikel 25 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 25

V. Der Anhang wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Anhang zum
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

2 II.

Denkschrift

Protokoll 2004
zum Pariser Übereinkommen

A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls

B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls

Zu Abschnitt I Buchstabe A

Zu Abschnitt I Buchstabe B

Zu Abschnitt I Buchstabe C

Protokoll 2004
zum Brüsseler Zusatzübereinkommen

A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls

B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes


 
 
 


Drucksache 759/08

... Außerdem kann bei Personenschäden kein Mitgliedstaat mehr Haftungshöchstsummen festschreiben die weniger als 175 000 Sonderziehungsrechte, umgerechnet ca. 191 000 Euro, betragen. Durch die Öffnungsklausel in Artikel 11 darf allerdings jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht für den Fahrgast günstigere Haftungsregeln vorsehen. Damit kann das deutsche Recht insoweit unverändert bleiben.



Drucksache 225/07

... "). Soweit hier in den Nummern 1 bis 3 die Regelungen über die Haftungshöchstsummen geändert werden, handelt es sich der Sache nach um Deliktsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich demnach aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht). Die Nummer 4 betrifft demgegenüber die neue Berichtspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes über von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeughalter gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 22 GG (Recht der Wirtschaft, Straßenverkehr) beruht. Artikel 5 und 6 enthalten Änderungen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle einer entsprechenden Versicherungspflicht (im Folgenden "



Drucksache 722/07

... Die Höchstsummen werden mit vorliegender Änderung verdoppelt. Die bisherigen Höchstsummen werden den gestiegenen Anforderungen an die Schiffssicherheit und den Meeresumweltschutz nicht mehr gerecht. Die Höhe der Beträge ist seit der Bekanntmachung der Neufassung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Artikel 2
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

Artikel 3
Änderung des MARPOL-Gesetzes

Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Artikel 9
Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines:

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a allgemeine Kosten

b Bürokratiekosten

c Preiswirkungen

V. Befristung

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Zu den Einzelbestimmungen:

I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 5

a Änderung in Abs. 1:

b Aufhebung des Abs. 3:

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 2

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:

VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:

VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:

X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:

XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 174/06

... - Verschuldensunabhängige Haftung bis zu einer ausreichend hohen Höchstsumme und erweiterte Haftung bei Schuldhaftigkeit oder Fahrlässigkeit. Die verschuldensunabhängige Haftung soll die Stellung von Geschädigten verbessern da der Beförderer unabhängig von schuldhaftem oder fahrlässigem Verhalten haftet.

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Drucksache 174/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Option 1: nur Umsetzung des Athener Übereinkommens. Dies wird durch die

Option 2: Übernahme des Übereinkommens ohne Anpassungen.

Option 3: Übernahme des Übereinkommens mit Anpassungen, wie der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Inlandsverkehr und die Binnenschifffahrt.

3 rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Fragen im Zusammenhang mit der Haftung des Beförderers und der Rechte der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Anhang

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Haftung des Beförderers

Artikel 4
Haftungshöchstsummen

Artikel 5
Vorschusszahlung

Artikel 6
Information der Reisenden

Artikel 7
Bericht und Änderung des Athener Übereinkommens von 2002

Artikel 8
Inkrafttreten

Anlage
Athener Übereinkommen von 2002 über die BEFÖRDERUNG von REISENDEN und ihrem GEPÄCK auf SEE

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 1a
Anhang

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Haftung des Beförderers

Artikel 4
Ausführender Beförderer

Artikel 4a
Pflichtversicherung

Artikel 5
Wertsachen

Artikel 6
Verschulden des Reisenden

Artikel 7
Haftungsbeschränkung bei Tod und bei Körperverletzung

Artikel 8
Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen

Artikel 9
Rechnungseinheit und Umrechnung

Artikel 10
Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge

Artikel 11
Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers

Artikel 12
Mehrere Ansprüche

Artikel 13
Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung

Artikel 14
Grundlage für Ansprüche

Artikel 15
Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck

Artikel 16
Verjährung von Schadenersatzklagen

Artikel 17
Zuständiges Gericht

Artikel 18
Nichtige Vereinbarungen

Artikel 19
Sonstige Übereinkommen über Haftungsbeschränkung

Artikel 20
Nukleare Schäden

Artikel 21
Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften

Artikel 22
Erklärung der Nichtanwendung

Artikel 22a
Schlussbestimmungen des Übereinkommens

Schlussbestimmungen Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 18
Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung

Artikel 19
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21
Kündigung

Artikel 22
Revision und Änderung

Artikel 23
Änderung der Höchstbeträge

Artikel 24
Verwahrer

Artikel 25
Sprachen

Anhang zum
Athener Übereinkommen

Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 412/05

... Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstsumme liegen, die 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verloren gegangenen, beschädigten oder verspätet ausgelieferten Gutes beträgt (Artikel 22 Abs. 3 und 4 MÜ). Zu denken ist hier etwa an einen durch eine Verspätung verursachten Großschaden, für den ein vertraglicher Luftfrachtführer einzustehen hat, der die Beförderung nicht ausgeführt hat. Da in diesem Falle jedoch gemäß Artikel 45 MÜ neben diesem Luftfrachtführer noch das Luftfahrtunternehmen, das die Beförderung tatsächlich ausgeführt hat, unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, und dieses Luftfahrtunternehmen auch über eine Versicherungsdeckung in Höhe der im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstsumme verfügen muss, erscheint die vorgeschlagene Mindestversicherungssumme ausreichend. Dies gilt umso mehr, als in dem hier angeführten Beispiel das Luftfahrtunternehmen als der ausführende Luftfrachtführer regelmäßig im Innenverhältnis gegenüber seinem Vertragspartner regresspflichtig sein wird. Die Regelung des Satz 2, 2. Halbsatz ermöglicht dem Luftfrachtführer mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf eine Versicherungssumme begrenzt, die bei mindestens 1;2 Mio. Euro liegt.



Drucksache 944/05

... - Die Haftung kann summenmäßig beschränkt werden. Anders als das Haftungsübereinkommen von 1992 legt das Bunkeröl-Übereinkommen jedoch nicht eigenständig eine Haftungshöchstsumme fest, sondern verweist auf das anwendbare nationale Recht.



Drucksache 876/04

... a) Mit der EG-Verordnung Nr. 785/2004 wird die Versicherungspflicht nach Artikel 7 EG-Verordnung Nr. 2407/92 aufgegriffen, ergänzt und ausgeweitet, ohne dass es bisher zu einer Aufhebung oder Anpassung dieser Versicherungspflicht gekommen wäre: Artikel 4 ordnet eine Versicherungspflicht an, die - nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 14 - sowohl die Drittschadenshaftung als auch die Passagier- und Güterschadenhaftung betrifft. Anders als bisher wird diese Versicherungspflicht nun aber erstmals im Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Mindestdeckung konkretisiert: Für die Deckung der Passagier- und Güterschadenhaftung sieht Artikel 6 an den Haftungshöchstsummen nach dem



Drucksache 140/04

... Durch das Fondsübereinkommen von 1971 wurde der internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden als Ergänzung zu dem Haftungsübereinkommen von 1969 geschaffen. Er tritt bis zu einer bestimmten Höchstsumme für Ölverschmutzungsschäden ein, sofern eine Haftung des Schiffseigentümers ausnahmsweise nicht besteht oder soweit die Schäden den Höchstbetrag der Haftung des Schiffseigentümers nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 übersteigen. Die Beiträge, die den Fonds speisen, werden von der Mineralölwirtschaft auf der Grundlage der Menge des jeweils jährlich bezogenen Öls aufgebracht.

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Drucksache 140/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Protokoll von
2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18
Übergangsvorschriften

Artikel 19
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 20
Mitteilung über beitragspflichtiges Öl

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Erste Tagung der Versammlung

Artikel 23
Revision und Änderung

Artikel 24
Änderung der Entschädigungshöchstbeträge

Artikel 25
Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992

Artikel 26
Kündigung

Artikel 27
Außerordentliche Tagungen der Versammlung

Artikel 28
Außerkrafttreten

Artikel 29
Liquidation des Zusatzfonds

Artikel 30
Verwahrer

Artikel 31
Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeine Bemerkungen

1. H i n t e r g r u n d

2. Zum Zusatzfondsübereinkommen von 2003

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 5

6. Zu Artikel 6

7. Zu Artikel 7

8. Zu Artikel 8

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 10

11. Zu Artikel 11

12. Zu Artikel 12

13. Zu Artikel 13 bis 15

14. Zu Artikel 16 und 17

15. Zu Artikel 18

16. Zu Artikel 19

17. Zu Artikel 20

18. Zu Artikel 21

19. Zu Artikel 22 und 2 3

20. Zu Artikel 24

21. Zu Artikel 25

22. Zu Artikel 26

23. Zu Artikel 27

24. Zu Artikel 28 und 29

25. Zu Artikel 30

26. Zu Artikel 31


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.