Drucksache 521/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes als einen gesetzgeberischen Einstieg zur Erfüllung der Ziele des Pariser Abkommens, insbesondere den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad, möglichst 1,5 Grad, zu begrenzen. Er erkennt in der zielgerichteten, weltweiten Reduzierung von Treibhausgasen Herausforderungen und Chancen für die Innovationskraft, Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands. In Anbetracht des ambitionierten Zeitplans zur Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes und weiterer Gesetzentwürfe wird eine enge Einbindung der Länder im weiteren Verfahren für unabdingbar gehalten.
Drucksache 466/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... c) Der Bundesrat erinnert abermals an die Zusage der Bundesregierung, dass die Verpflichtung der Länder, zur Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" beizutragen, mit dessen vollständiger Tilgung entfallen ist. Wie bereits im Rahmen der Beratung des Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" am 14. Dezember 2018 festgehalten, geht der Bundesrat davon aus, dass der den Ländern für das Jahr 2018 noch anteilig zustehende Betrag diesen zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher erneut auf, entsprechend der Vorgehensweise bei der nachträglichen Spitzabrechnung der Bundesbeteiligung an den Integrationskosten der Länder und Kommunen auch bezüglich der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" eine nachträgliche, taggenaue Abrechnung der Kompensationsleistungen der Länder für das Jahr 2018 und eine entsprechende nachträgliche lastengerechte Zuordnung durch Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder im Jahr 2019 vorzunehmen.
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