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0504/03
0325/03B
Drucksache 270/13

... Zu natürlichen Personen und Organisationen dürfen, soweit eine entsprechende Einwilligung vorliegt und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, Daten gespeichert werden, die bereits missbräuchlich ohne Kenntnis der rechtmäßigen Dateninhaber genutzt wurden. Hierdurch wird rechtmäßig Handelnden die Möglichkeit eröffnet, sich gegenüber der rechtswidrigen Nutzung ihrer Daten abzugrenzen und weiteren Missbrauch zu verhindern. Dabei soll bereits die Befürchtung ausreichen, dass dies geschehen könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

3 Vorbemerkung

1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerführende Stelle; Bestandteile, Zweck der Datei

2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung

2.1 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

2.2 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

2.3 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

2.4 Zu § 2 Absatz 2

3. Zu § 3 - Inhalt der Datei

3.0 Allgemeiner Inhalt

3.1. Zu § 3 Absatz 1

3.1.1 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

3.1.2 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

3.1.3 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

3.2 Zu § 3 Absatz 2

3.3 Zu § 3 Absatz 3/ § 1 der VWDG-Durchführungsverordnung i.V.m. Anlage 1 Spalte A

5. Zu § 5 - Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit

5.1 Zu § 5 Absatz 1

5.2 Zu § 5 Absatz 2

Zu § 5

5.3 Zu § 5 Absatz 4

8. Zu § 8 - Voraussetzungen für die Datenübermittlung

8.1 Zu § 8 Absatz 1

8.2 Zu § 8 Absatz 3 und 4

9. Zu § 9 - Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren

9.1 Zu § 9 Absatz 1

9.2 Zu § 9 Absatz 2

9.3 Zu § 9 Absatz 3

9.4 Zu § 9 Absatz 4

9.5 Zu § 9 Absatz 5

9.6 Zu § 9 Absatz 6

11. Zu § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung

11.1 Zu § 11 Absatz 3 - Datenschutzkontrolle und Sicherung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

11.1.2 Die von dem Bundesverwaltungsamt zur Sicherung gegen unberechtigten

11.2 Zu § 11 Absatz 4 - Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten und Datenschutzkontrolle

12. Zu § 12 - Auskunft an den Betroffenen

12.1 Zu § 12 Absatz 1/ § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung

12.2 Zu § 12 Absatz 2

12.3 Zu § 12 Absatz 3

12.4 Zu § 12 Absatz 4

12.5 Zu § 12 Absatz 5

13. Zu § 13 - Berichtigung und Löschung

13.1 Zu § 13 Absatz 1

13.2 Zu § 13 Absatz 2

14. Zu § 14 - Sperrung

14.1 Zu § 14 Absatz 1

14.2 Zu § 14 Absatz 2

Artikel 2
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2326: Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 451/13

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 81 Absatz 5, 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 7/13

... (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.



Drucksache 199/13

... 5. Meldet der Fluggast oder ein in seinem Namen handelnder Vermittler einen Fehler in der Namensschreibung eines oder mehrerer Fluggäste desselben Beförderungsvertrags, der zu einer Nichtbeförderung führen kann, so berichtigt das Luftfahrtunternehmen dies bis 48 Stunden vor dem Abflug mindestens einmal ohne zusätzliche Gebühr für den Fluggast oder den Vermittler, sofern ihm dies aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften nicht untersagt ist.’



Drucksache 17/13

... 4.2.2. Zusammenarbeit mit rechtmäßig handelnden Wirtschaftsbeteiligten zur Aufdeckung von illegalem Handel



Drucksache 323/1/13

... § 335 Absatz 1 HGB aber hat - zumindest auch - eine strafähnliche Funktion. Voraussetzung der Festsetzung des Ordnungsgeldes sollte demnach auch ein eigenes Verschulden der betroffenen Gesellschaft sein, woraus sich ergibt, dass die Zurechnung des Verschuldens Dritter ausscheidet und maßgebend allein das Verschulden der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Personen im Sinne des § 31 BGB ist.



Drucksache 323/13 (Beschluss)

... § 335 Absatz 1 HGB aber hat - zumindest auch - eine strafähnliche Funktion. Voraussetzung der Festsetzung des Ordnungsgeldes sollte demnach auch ein eigenes Verschulden der betroffenen Gesellschaft sein, woraus sich ergibt, dass die Zurechnung des Verschuldens Dritter ausscheidet und maßgebend allein das Verschulden der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Personen im Sinne des § 31 BGB ist.



Drucksache 149/1/13

... 4. Anzahl und Art der bestimmungsgemäß zu behandelnden Tiere,



Drucksache 464/13

... 8. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck bei der EU-Kommission und beim EU-Ministerrat für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie für eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen, die die Möglichkeit zur Stellungnahme für nationale Parlamentskammern und Akteure der Zivilgesellschaft vorsehen, sich auch mit Blick auf den Verhandlungsfortschritt, in den einzelnen Bereichen zu äußern



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des BGH - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§ 81 Absatz 5, § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 156/13

... "(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des



Drucksache 464/1/13

... 9. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen.



Drucksache 464/13 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen.



Drucksache 312/2/12

... "Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines eigenen Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber zu informieren; bei der Annahme eines fremden Behandlungsfehlers gilt dies nur auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren."



Drucksache 632/12

... "(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/12




Jahressteuergesetz 2013*

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

Abschnitt 2
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5
Fristen

§ 6
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7
Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8
Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9
Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Gleichzeitige Prüfung

§ 13
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Weitere Vorschriften

§ 15
Verwendung von Informationen und Dokumenten

§ 16
Rückmeldungen

§ 17
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18
Informationsübermittlung an Drittstaaten

§ 19
Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20
Anwendungsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7
Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 26
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 18
Verwaltung der Umsatzsteuer

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 15
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 5
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 27
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 28
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 47

Artikel 29
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 24
Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Artikel 30
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 31
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 32
Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz

Artikel 47

Artikel 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 2
(zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU


 
 
 


Drucksache 276/12

... "d) Vertrieb eines Mehrzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der nicht der Aussteller des Gutscheins ist, wenn der Steuerpflichtige den Gutschein von dessen Aussteller oder einem anderen, in eigenem Namen handelnden Steuerpflichtigen zu einem Preis bezieht, der unter dem Nennwert liegt;



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Nach § 630a Absatz 1 BGB-E sind Parteien des Behandlungsvertrags "der Behandelnde" und "der Patient". Der Behandelnde ist dabei derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Demgegenüber ist "der Patient" der andere Vertragsteil, der zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Diese Begriffsbestimmung erfasst jedoch nicht alle denkbaren Konstellationen eines Behandlungsvertrages. Denn derjenige, den der Behandelnde behandelt, ist nicht immer auch derjenige, der mit ihm einen Behandlungsvertrag schließt. Beispielhaft kann an dieser Stelle die Behandlung eines Kindes genannt werden. In der Regel dürften die Eltern mit dem Behandelnden den Behandlungsvertrag schließen, aufgrund dessen ihr Kind behandelt wird, das selbst nicht Vertragspartei ist.



Drucksache 135/1/12

... eröffnet ist, zumeist durch eine gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige Tatbegehung gekennzeichnet. Es handelt sich um Straftaten, die typischerweise im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herkunft entsprechender Deliktsgewinne wegen des konspirativen Vorgehens der erfassten Täterkreise häufig nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung gerade organisiert handelnden Tätern den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen. Vorwiegend bei banden- oder gewerbsmäßiger Tatbegehung sind zudem überhaupt bei den Tätern Gegenstände zu erwarten, die der erweiterten Einziehung unterliegen sollen. Die Richtlinienkompetenz aus Artikel 83 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf die Bereiche besonders schwerer Kriminalität. Die Ausführungen der Kommission selbst unter Ziffer 2.4. der Begründung des Richtlinienvorschlags gehen dahin, dass die Einziehung von kriminellem Vermögen als wichtige Waffe im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen wird, die ihrem Wesen nach häufig grenzübergreifend angelegt ist und infolgedessen auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, zumal organisierte kriminelle Gruppen ihr Vermögen immer häufiger im Ausland (oft in mehreren Mitgliedstaaten) verbergen oder investieren. Gleichwohl sind mit der Begriffsbestimmung der "Straftat" in Artikel 2 Absatz 6 zahlreiche Aktivitäten in Bezug genommen, die nicht dem Handlungsfeld der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können und die als "Anlasstat" (zur Eröffnung der erweiterten Einziehungsmöglichkeit) typischerweise keine kriminalistische Vermutung dafür begründen, dass im Vermögen des Täters festgestellte Vermögenswerte etwa aus weiteren - nicht aufgeklärten - Straftaten stammen. Mit Blick darauf hält es der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene erweiterte Einziehungsmöglichkeit auf solche "Anlass-Straftaten" zu beschränken, die durch ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln - oder sonstige vergleichbar qualifizierte Tatumstände, die die Einbindung der Einzeltat in ein weitreichenderes kriminelles Gesamtgeschehen dokumentieren - gekennzeichnet sind.



Drucksache 678/12

... Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organleihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen. Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kommunikationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen, werden die bestehenden Kommunikationswege der Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die Daten der Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zulassungsbehörden.



Drucksache 760/12

... b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines auf Antrag der Kommission handelnden Mitgliedstaats.



Drucksache 555/3/12

... 4. Anzahl und Art der bestimmungsgemäß zu behandelnden Tiere,



Drucksache 170/12

... Für die Verwaltung wird eine Anzahl von zwei verhandelnden Personen in Vertretung der Landesverbände der Pflegekassen und einer Person für den Träger der Sozialhilfe mit Lohnkosten in Höhe von durchschnittlich 35,40 Euro die Stunde zugrunde gelegt.



Drucksache 799/12

... Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger ergibt sich aus der zusätzlichen Zahl an Zuwiderhandelnden in den jeweiligen Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems.



Drucksache 519/12

... n.F. werden grundlegend neu geordnet. Strafbewehrt werden vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte, in §§ 17 und 18 AWG n.F. bezeichnete Verbote und Genehmigungserfordernisse. Dies ist im Interesse einer wirkungsvollen Prävention von bewussten, mit hoher krimineller Energie ausgeführten Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht geboten. Fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die bisher gemäß § 34 Absatz 7 AWG a.F. regelmäßig als Straftaten verfolgt wurden, werden nunmehr grundsätzlich bußgeldbewehrt. Lediglich der leichtfertige Verstoß gegen ein Waffenembargo wird gemäß § 17 Absatz 5 AWG n.F. strafbewehrt. § 34 Absatz 7 AWG a.F. wird daher aufgehoben. Bei der Abwicklung von außenwirtschaftsrechtlich relevanten Vorgängen können im Einzelfall Arbeitsfehler unterlaufen, selbst wenn die Handelnden grundsätzlich rechtstreu sind und Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstößen getroffen wurden. Die Bußgeldandrohungen des § 19 AWG und die Möglichkeit, die mangelnde Zuverlässigkeit der Antragsteller bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen, bieten ein angemessenes Instrumentarium, um solche Verstöße zu ahnden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 525/12

... Durch die neue Fassung des Absatzes 8 werden die dort geregelten Pflichten des Gesundheitsamtes klar abgegrenzt von den in § 16 Absatz 7 geregelten Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (s. auch Begründung zu Nummer 11 Buchstabe c), wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird. Mit dieser Abgrenzung ist auch eine Entlastung der Gesundheitsämter verbunden, da in diesen nicht in jedem Fall einer "einfach" zu behandelnden Überschreitung bereits Kapazitäten für technische Beratung etc. gebunden werden. Die fachliche Beratung muss sich der für die Überschreitung Verantwortliche entsprechend § 16 Absatz 7 bei geeigneter Stelle ggf. kostenpflichtig holen. Das Gesundheitsamt wird erst dann tätig, wenn wegen einer Nichtbeachtung der Anforderungen und Pflichten durch die verantwortlichen Anlageninhaber eine mögliche Gefährdung der betroffenen Verbraucher zu besorgen ist. Von der Verpflichtung des Gesundheitsamtes, den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zunächst zur Erfüllung seiner Pflichten aufzufordern, bleibt unberührt, dass das Gesundheitsamt unter den Voraussetzungen von § 20 auch unmittelbar tätig werden kann.



Drucksache 291/12

... In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter "oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.



Drucksache 622/1/12

... 'Mit der Regelung in Absatz 1 werden die Pflichten eines Genehmigungsinhabers einer Anlage nach § 7 zur Stilllegung konkretisiert und präzisiert. Zum einen werden Genehmigungsinhaber in zeitlicher Hinsicht verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Eintritt der in § 7e Absatz 1 genannten Voraussetzungen die endgültige Stilllegung herbeizuführen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Handlung absolut zwingend sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes und der genannten Rechtsfolgen vorgenommen wird. Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zur Vorbereitung der Antragsunterlagen zu. Diese Frist bemisst sich z.B. auf Grund der Erarbeitung der für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach UIG erforderlichen Unterlagen. Für Anlagen, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 bis 6 erlöschen wird, besteht eine ausreichende Vorlaufzeit zur rechtzeitigen Vorbereitung qualifizierter Stilllegungsanträge; mit der Festschreibung des Tatbestandsmerkmals "grundsätzlich" bleibt auch hier Raum, abweichend von der Regel Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 622/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 7 Absatz 3 Satz 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 3 Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7e Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2


 
 
 


Drucksache 581/1/12

... 12. Der Bundesrat sieht allerdings mit Sorge, dass einschränkende oder verschärfende Vorgaben lediglich dazu führen, den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA-Netze) im ländlichen Raum zu konterkarieren. Der Bundesrat bittet daher darum, dass bei den gegenwärtig zu verhandelnden Breitbandleitlinien der Kommission Rechtsunsicherheiten vermieden und spürbare Verbesserungen im Sinne des Novellierungsziels erreicht werden, d.h. insbesondere die Zulassung der Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken sowie die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei Notifizierungen.



Drucksache 306/12

... Die Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."



Drucksache 330/12

... Auch im Unterschwellenbereich - also bei Aufträgen, die die oben genannten Volumina nicht überschreiten - wäre die Berücksichtigung quotenwidriger Gremienbesetzungen bei der Auftragsvergabe in aller Regel unzulässig, weil sie nicht im Einklang mit dem europäischen Primärrecht steht. Sofern sich die Berücksichtigung nur gegen inländische Unternehmen richtete, wäre sie zwar als Inländerdiskriminierung zulässig; eine solche Ausgestaltung kann aber nicht gewollt sein. Ob für den Fall der Geltung auch für ausländische Unternehmen die Herstellung gleichberechtigter Teilhabe einen rechtfertigenden objektiven Grund darstellte, ist ebenfalls zweifelhaft. Ähnlich zu beurteilen sind drohende Verstöße gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit, für deren Rechtfertigung sogar zwingende Gemeinwohlerfordernisse vorliegen müssten. Schließlich drohte durch eine entsprechende Berücksichtigung auch eine Verletzung des Beihilfegebotes (Artikel 107 Absatz 1 AEUV). Bei dem hierfür anzustellenden Vergleich des Handelns der öffentlichen Hand (unterlassene Auftragsvergabe wegen Missachtung der Mindestquote) mit dem eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers dürfen wiederum vergabefremde Ziele wie die Erhöhung des Frauenanteils in Führungsgremien keine Berücksichtigung finden. Außerdem wirkt ein drohender Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nur auf solche Unternehmen abschreckend, für die öffentliche Aufträge in Frage kommen. Denjenigen, der ausschließlich oder ganz überwiegend mit Privaten kontrahiert, berührt die genannte Sanktion nicht, was ebenfalls gegen ihre Einführung spricht.



Drucksache 176/12 (Beschluss)

... , wenn sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommt. Damit wird der europarechtlichen Vorgabe Rechnung getragen, Unternehmen - verstanden als wirtschaftliche Einheit verschiedener juristischer Personen - bußgeldrechtlich zu erfassen. Allerdings besteht hier erhebliche Rechtsunsicherheit. Da der Konzern Adressat des europäischen Kartellrechts ist, darf sich die kartellrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur auf die unmittelbar handelnde juristische Person beschränken. Eine Aufsichtspflicht von Konzernmüttern ist sachgerecht, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abzubilden. Hier ist eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... es (ThUG) orientiert und unterstreicht damit den therapeutischen Charakter der Maßnahme. Nach § 65a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E muss die Einrichtung, in der die nachträgliche Therapieunterbringung vollstreckt werden soll, wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der bei der betroffenen Person vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Für die Auswahl der Einrichtung kommt es somit in erster Linie auf die zu behandelnde psychische Störung an. Nummer 2 ist eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser führt dazu, dass in der Einrichtung keine Beschränkungen aus strukturellen Gründen erfolgen dürfen, sondern lediglich wegen therapeutischer Gesichtspunkte oder mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Eine räumliche und organisatorische Trennung der Einrichtungen von denen des Strafvollzuges sieht § 65a StGB-E im Gegensatz zu § 2 Nummer 3 ThUG nicht vor. Vielmehr ermöglicht § 65a Absatz 2 StGB-E den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung auch in Einrichtungen im Sinne von § 66c Absatz 1 StGB-E. Voraussetzung für eine solche Einrichtung bleibt in jedem Falle, dass sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 1 StGB-E erfüllt.



Drucksache 578/12

... Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Indem die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zur illegalen Drogenherstellung verhindert wird, ist zu erwarten, dass durch diesen Vorschlag auch ein Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen geleistet wird und die Bürger auf diese Weise vor Gesundheitsschäden durch Drogenkonsum geschützt werden. Darüber hinaus dürfte mit diesem Vorschlag, der die rechtmäßig mit Drogenausgangsstoffen handelnden Wirtschaftsbeteiligten und Verwender harmonisierten Vorschriften unterwirft, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein, indem unnötige Hemmnisse für den legalen Handel und administrative Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden vermieden werden.



Drucksache 16/12

... Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde vom Ausschuss für die Folgenabschätzung geprüft. Dieser verlangte einige Änderungen, die insbesondere die Bestimmung der zu behandelnden Elemente des Rechtsrahmens, die Beschreibung der erörterten Optionen, eine eingehendere Kosten/Nutzen-Analyse der ausgewählten Leitaktionen und die systematische Integration der Standpunkte der Interessenträger sowohl bei der Darstellung des Problems als auch bei der Analyse der Folgen betrafen. Diese Empfehlungen für Verbesserungen sind in den endgültigen Bericht eingeflossen. Die Stellungnahme des Ausschusses für die Folgenabschätzung zum Bericht wird zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag, dem endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung und dessen Zusammenfassung veröffentlicht.



Drucksache 575/12

... In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden die bei einer Überarbeitung des Rechtsrahmens für Medizinprodukte zu behandelnden Fragen immer wieder auf Sitzungen der Sachverständigengruppe für Medizinprodukte, der für Medizinprodukte zuständigen Behörden und besonderer Arbeitsgruppen für benannte Stellen, Grenzfälle und Klassifizierung,



Drucksache 607/12 (Beschluss)

... Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ersetzung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erlaubnispflicht für Hochfrequenzhandel im KWG durch zusätzliche Anforderungen an die Zulassung von unmittelbaren und mittelbaren Marktteilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, an den Börsen sowie zusätzliche Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine effektive und zielgerichtete Aufsicht durch die BaFin und die jeweiligen Börsenaufsichtsbehörden der Länder ist durch die einzuführenden zusätzlichen Anforderungen an unmittelbare und mittelbare Handelsteilnehmer der Börsen (§§ 19 und 19a BörsG), durch die Kennzeichnungspflicht für den algorithmischen Handel (§ 16 Absatz 2 BörsG) und die entsprechenden Eingriffsrechte gegenüber den handelnden Unternehmen (§ 4a Absatz 1



Drucksache 689/1/12

... Bei dem Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung soll der Therapiegedanke im Vordergrund stehen. Die Einrichtung, in der die nachträgliche Therapieunterbringung vollstreckt werden soll, muss daher wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Für die Auswahl der Einrichtung soll deshalb die Art der zu behandelnden psychischen Störung maßgeblich sein. Wenn eine ausreichende Behandlung gewährleistet werden kann, soll der Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung daher auch in Einrichtungen, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, zulässig sein.



Drucksache 788/1/12

... Das erklärte Ziel, ein möglichst umfassendes Aufkommen an Ereignismeldungen zu erzielen, kann jedenfalls einen generellen Verzicht auf die strafrechtliche Überprüfung möglicherweise fahrlässigen Verhaltens im Flugverkehr nicht rechtfertigen. Eine entsprechende Meldung des fahrlässig handelnden Bediensteten kann im Übrigen im Rahmen der Entscheidung über eine Einstellung eines Verfahrens bzw. bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.



Drucksache 663/12 (Beschluss)

... Eine unterschiedliche Beweislastverteilung in den Fällen des Absatzes 1 einerseits und des Absatzes 2 andererseits erscheint sowohl bei § 3 1a als auch bei § 3 1b BGB-E wenig glücklich. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Handlung des Organmitglieds, des besonderen Vertreters oder des Vereinsmitglieds, die dessen interne Pflichten verletzt, gegenüber einem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur - etwa deliktsrechtlichen - Haftung der handelnden Person selbst führt. Hier bliebe offen, wer im Rahmen des internen Ausgleichs zwischen dem Verein einerseits und dem Organmitglied, dem besonderen Vertreter oder dem Vereinsmitglied andererseits das Beweisrisiko im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge.



Drucksache 581/12 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat sieht allerdings mit Sorge, dass einschränkende oder verschärfende Vorgaben lediglich dazu führen, den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA-Netze) im ländlichen Raum zu konterkarieren. Der Bundesrat bittet daher darum, dass bei den gegenwärtig zu verhandelnden Breitbandleitlinien der Kommission Rechtsunsicherheiten vermieden und spürbare Verbesserungen im Sinne des Novellierungsziels erreicht werden, d.h. insbesondere die Zulassung der Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken sowie die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei Notifizierungen.



Drucksache 302/1/12

... "(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden." "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/12




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG

Zu § 7

Zu § 15

Zu Absatz 01

Zu Absatz 3

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 26

5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 30

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 6b

Zu Artikel 2 Nummer 6c

12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG

§ 7l
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG

18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG

20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG

22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG

23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG

26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG

27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG

Zu § 44a

Zu § 2

Zu § 5

29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2 Nummer 21

Zu Artikel 2 Nummer 27

30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG

31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG

32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG

33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -

34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG

35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu § 2

Zu § 8

Zu § 18

Zu § 4

Zu § 27

39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG

42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *

46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG

Artikel 4a
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG

§ 9a
Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG

56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG

57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29

58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG

60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO

61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 10 Nummer 18a

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO

63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Artikel 18a

65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG

Zu Artikel 19 Nummer 1a

Zu Artikel 19 Nummer 2

68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *

Zu Artikel 19 Nummer 1b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 19 Nummer 2

69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz

70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG

Artikel 24a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz

72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG

Artikel 29a
Änderung des Börsengesetzes

73. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 788/12 (Beschluss)

... Das erklärte Ziel, ein möglichst umfassendes Aufkommen an Ereignismeldungen zu erzielen, kann jedenfalls einen generellen Verzicht auf die strafrechtliche Überprüfung möglicherweise fahrlässigen Verhaltens im Flugverkehr nicht rechtfertigen. Eine entsprechende Meldung des fahrlässig handelnden Bediensteten kann im Übrigen im Rahmen der Entscheidung über eine Einstellung eines Verfahrens bzw. bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.



Drucksache 340/1/12

... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in Artikel 3 Absatz 20 des Verordnungsvorschlags klargestellt werden sollte, dass mit der Akzeptanz elektronischer Siegel in anderen Mitgliedstaaten keine Entscheidung über das Vertretungsrecht konkret handelnder natürlicher Personen verbunden ist.



Drucksache 309/12

... Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Infolge der kontinuierlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering, Inspire Art) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Rechtsform aus einem anderen Rechtskreis gewählt wird, obgleich der Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt. Jedoch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden. Dabei soll die Möglichkeit einer weiter gehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft als bisher, aber nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern bestehen, da Gläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 51a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 45a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Artikel 5
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Artikel 8
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 9
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.