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0275/05
0269/04
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0551/04B
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0871/04
0782/04
0860/04
0905/04
0458/04B
0687/04
0725/04
0613/04
0441/04
0560/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0325/03B
Drucksache 633/05

... 7. die Unterschrift des behandelnden Arztes bei der Übermittlung von Dokumentationen nach den Anlagen zu dieser Verordnung vorliegt."



Drucksache 329/05

... für eine Übergangszeit dem Umstand Rechnung tragen, dass Strukturen, an die das Deutsche Richtergesetz anknüpft, im Beitrittsgebiet noch nicht gegeben waren. Für die bis zum Beitritt im Beitrittsgebiet handelnden Richter und Staatsanwälte bzw. Juristen, die für eine zukünftige Richter- oder



Drucksache 606/05 (Beschluss)

... Die Definition "Auftraggeber" im Verordnungsvorschlag umfasst bei Überweisungen nicht nur den Kontoinhaber, sondern gegebenenfalls auch Bevollmächtigte. Auf Grund des Artikels 4 würde dies bedeuten, dass der Auftraggeberdatensatz bei einer vom Kontobevollmächtigten getätigten Überweisung nicht den Namen des Kontoinhabers, sondern den Namen des Bevollmächtigten enthalten müsste, obwohl rechtlich und wirtschaftlich gesehen der Kontoinhaber der Überweisende ist. Dieser Ansatz entspricht nicht dem geltenden Überweisungsrecht auf nationaler und europäischer Ebene. Es wird bisher im Überweisungsdatensatz immer der Name des überweisenden Kontoinhabers eingetragen. Eine Übermittlung von Informationen über einen handelnden Bevollmächtigten ist überweisungsrechtlich nicht geboten.



Drucksache 210/05

... (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.



Drucksache 241/05

... Gemäß Absatz 5 Satz 1 können auf besondere Absprache im Einzelfall bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Beamten des ersuchenden Staates die kontrollierte Lieferung unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des Gebietsstaates (weiter) durchführen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter; Regelfall ist die Durchführung der kontrollierten Lieferung durch die Beamten des Gebietsstaates. Die besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regel begründen, sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben, wobei die handelnden Beamten (auch) dem Recht des Staates unterworfen sind, auf dessen Gebiet sie tätig werden ( Satz 2 und 3 ).



Drucksache 721/05

... Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten



Drucksache 2/05

... Ähnlich wie die Vertreterklage im österreichischen Kuratorengesetz kennt das schweizerische Anlagefondsgesetz (AFG) eine echte Form der Gruppenklage. Gemäß Artikel 27 Abs. 2 AFG können die Anleger gegen die Fondsleitung, die Depotbank oder die für sie handelnden natürlichen oder juristischen Personen auf Erfüllung ihrer Pflichten und auf Haftung gegenüber dem Fonds selbst klagen. Nach Artikel 28 Abs. 1 AFG kann der Richter einen Vertreter der Anleger ernennen, wenn Schadensersatzansprüche auf Leistung an den Anlagefonds



Drucksache 400/1/05

... Gutachter wird wegen der relativ kurzen Begegnung mit dem Untergebrachten ein Rückgriff auf die Vorberichte, die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und die Wahrnehmung des Pflegepersonals zwingend erforderlich sein. Damit ist er aber von einer Vorprognose abhängig, was letztlich nur zu einem erhöhten Aufwand führt, nicht aber zu einer qualitativ verbesserten Gutachtenerstattung. Es sollte daher den Strafvollstreckungskammern überlassen bleiben, in welchen gegebenenfalls. kritischen Fällen externe Gutachter beauftragt werden. Eine pauschale Verpflichtung hierzu - ohne dass ein besonderer Anlass besteht - erscheint nicht erforderlich.



Drucksache 262/05

... 22. Erfolgt die Ausgleichszahlung an ein öffentliches Unternehmen, kann der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär den etwaigen überschüssigen Betrag dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen, wenn das Kriterium des unter privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors erfüllt ist. Dieser Mitteltransfer muss jedoch im Einklang mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten erfolgen, d.h. mittels einer Kapitalaufstockung oder durch die Vergabe von Darlehen, wobei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Bereich des Steuer- und Handelsrechts zu beachten sind. Die Maßnahme muss in der Bilanz des begünstigten Unternehmens ausgewiesen sein und auf einer formellen Entscheidung des Staates beruhen, in der der Verwendungszweck der Mittelübertragung genau angegeben sein muss. Erfolgt die staatliche Kapitalzufuhr jedoch nicht nach dem Grundsatz des nach privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors, ist sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu melden.



Drucksache 625/05

... 89. Es ist nicht für notwendig erachtet worden, Artikel 36 in anderer Hinsicht zu ändern. Es ist insbesondere entschieden worden, in dem neuen Ausschussverfahren nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b wegen der Einfachheit der in diesem Verfahren zu behandelnden Rechtssachen die Möglichkeit der Drittbeteiligung nicht vorzusehen.



Drucksache 940/05

... kann nichts anderes gelten. Zwar ist die straf37 rechtliche Wertung im Rahmen der Prüfung inzident von Bedeutung. Da eine Verfallsanordnung sich aber auch gegen einen ohne Schuld Handelnden oder gegen einen unbeteiligten schuldlosen Dritten richten kann, stellt das Gericht hier nicht die strafrechtliche Schuld oder Nichtschuld eines bestimmten Beschuldigten fest, sondern entscheidet allein über die Anordnung des Verfalls und das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 940/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 111e wird wie folgt geändert:

3. § 111f wird wie folgt geändert:

4. § 111g wird wie folgt geändert:

5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:

6. § 111i wird wie folgt gefasst:

7. § 111k wird wie folgt gefasst:

8. § 111l wird wie folgt geändert:

9. In § 291 werden die Wörter

10. In § 292 Abs. 1

11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

zu den Absätzen 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummern 9 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 798/05

... Die OSPAR-Kommission (OSPAR) hat 2003 die OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe aus dem Jahre 1998 novelliert und dabei die Anlage 2 mit der Liste vorrangig zu behandelnder



Drucksache 15/05

... Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf einen in den in Satz 1 genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharzt konsultieren.



Drucksache 449/05

... "in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentation- und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den



Drucksache 509/05

... Die Kommission greift auf wirtschaftliche und rechtliche Kriterien zurück, um ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag nachzukommen und den Beihilfecharakter einer Maßnahme (z.B. Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, Überprüfung der Begründung einer Maßnahme anhand der Art oder der Systematik des Steuersystems) und insbesondere deren etwaige Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe (Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse) gegen etwaige negative Nebeneffekte (Handels- und Wettbewerbsverzerrungen) ab. Vor Durchführung einer geplanten Beihilfemaßnahme müssen die Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfemaßnahme nachweisen.



Drucksache 42/05

... "Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid."



Drucksache 731/05

... 2. Sie wird bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem beratenden Ausschuss unterstützt. Die Zusammensetzung des Ausschusses kann - je nach dem zu behandelnden Thema - variieren. Im Zusammenhang mit Aspekten der Kernspaltung gilt für die Zusammensetzung des Ausschusses und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise und -verfahren der Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und - verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft15. Im Zusammenhang mit Aspekten der Fusionsenergie gilt in diesen Punkten der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion, geändert durch den Beschluss des Rates 2005/336/Euratom vom 18. April 200516.



Drucksache 154/05

... Dieser Absatz stellt auf Handlungen ab, die an sich eine Straftat darstellen, und nicht auf andere Handlungen, die verschiedene Formen annehmen können: Gründung, Anführung, Anwerbung, materielle oder finanzielle Hilfe. Ziel ist, dass für schwere Straftaten, die im Rahmen einer organisierten Gruppe von in Verabredung handelnden Personen begangen werden, schwerere Strafen vorgesehen werden. Damit wird herausgestellt, dass unter derartigen Umständen begangene Straftaten besonders gefährlich sind.



Drucksache 237/05

... „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten gehören.“



Drucksache 348/05

... d) bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen;



Drucksache 275/05

... Die Mittel der GIF 1 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, die in bis zu 10 Jahre alte KMU investieren, die sich zumeist in der Vor-A-Phase (Gründungsphase) oder der A-Phase (Startphase) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds. Die Höchstgrenze liegt bei 50 % für neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region oder für die Tätigkeit von Business Angels zu erwarten ist. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 50 %, für Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich von Öko-Innovationen tätig sind. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereit gestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“), ungeachtet der Rechtsnatur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen. Mittel der GIF1 können gemeinsam mit Eigenmitteln des EIF, vom EIF unter Mandat verwalteten Mitteln oder anderen vom EIF verwalteten Mitteln investiert werden.



Drucksache 269/04

... Entscheidungen über die Trassenzuweisung oder die Wegeentgelte durch Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, müssen als allgemeine Regel in jedem Fall Stellen übertragen werden, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Darüber hinaus müssen öffentliche Betreiber der Schienenwege in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität und die Entscheidung über Wegeentgelte rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein. Von den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege sind Ausnahmen möglich. Liegen diese Ausnahmetatbestände vor, bleibt es bei der allgemeinen Regel. Zur rechtlichen Unabhängigkeit ist die Trennung in verschiedene Gesellschaften, zur organisatorischen Unabhängigkeit die Anpassung der dem Ziel entgegenstehenden Verträge und zur Unabhängigkeit in der Entscheidung die Herstellung der Unabhängigkeit der handelnden Personen erforderlich.



Drucksache 873/04

... Die Vorschrift stellt endgültig klar, dass in diesen hier zu behandelnden Fällen entsprechend der übrigen Fälle gem. § 2 Abs. 1 HypAblV die Vorschriften der Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone anzuwenden sind. Dies entspricht dem anzuwendenden Währungsstatut am Ort der Belegenheit des belasteten Grundstückes (vgl. § 7 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949, WiGBl. S. 279).



Drucksache 871/04

... Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Regelung zu parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln. Geregelt werden die Voraussetzungen, unter denen ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland keine eigene Zulassung hat dennoch eingeführt und hier gehandelt werden darf. Hier ist nicht nur der innerdeutsche Handel betroffen sondern auch der innereuropäische Handel. Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern mit unterschiedlichen Anforderungen würden eine wirtschaftshemmende Wirkung entfalten. Für die bundes- und europaweit handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind einheitliche Regeln erforderlich. Regelungen durch Landesrecht könnten zur Folge haben, dass ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel zwar in einem Bundesland angewandt werden darf, nicht aber in einem an deren Bundesland. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln , aber auch den Anbietern von Pflanzenschutzmitteln in den einzelnen Bundesländern führen. Außerdem ist zu beachten, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln selbst durch eine Bundesbehörde einheitlich für das ganze Bundesgebiet erfolgt und letztlich nur diese Behörde über das erforderliche Wissen verfügt, um bei einem parallelimportierten Pflanzenschutzmittel die Vergleichbarkeit mit einem zugelassenen Mittel feststellen zu können.



Drucksache 782/04

... Daher wird mit einer Festsetzung der Tauglichkeit nach Aktenlage, die dem Wehrpflichtigen als Folge seines Nichterscheinens zur Musterung in der Ladung angekündigt wird, eine den Erfordernissen einer effektiven und wirtschaftlich handelnden Behörde - hier das Kreiswehrersatzamt - Rechnung tragenden praktikablen Durchsetzung der sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflicht zur Musterung zum Erfolg verholfen.



Drucksache 860/04

... (3) Bei der Erstellung des Therapiebedarfsinventars werden die Prävalenz der Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, die Schwere der zu behandelnden Erkrankungen, die Verfügbarkeit und die Eignung alternativer Behandlungen für die Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einschließlich der Wirksamkeit und des Nebenwirkungsprofils (darunter auch pädiatriespezifische Sicherheitserwägungen) dieser Behandlungen, berücksichtigt.



Drucksache 458/04 (Beschluss)

... § 2 BauFG a.F. wird aufgehoben. Der mit der Führung des Baubuchs verbundene Dokumentationsaufwand hat dazu geführt, dass das Baubuch in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat. Das Führen eines Baubuchs erscheint auch in der heutigen Zeit nicht mehr erforderlich, da die in § 2 BauFG a.F. genannten Daten im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs ohnehin erfasst werden und mit moderner Bürotechnik leicht abrufbar sind. Im Hinblick darauf soll die Pflicht zum Führen eines Baubuchs nicht beibehalten werden. Die erwünschte Durchgriffshaftung der handelnden Organe juristischer Personen bei der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld ergibt sich aus § 823 Abs. 2



Drucksache 725/04

... (1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).



Drucksache 613/04

... Durch die rechtswidrige Handlung muss der Zuwiderhandelnde einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erhalten haben. Dadurch wird deutlich, dass sich die Vorteilsabschöpfung nur gegen besonders gefährliche rechtswidrige Handlungen richtet, nämlich solche mit Breitenwirkung, die tendenziell eine größere Anzahl von Marktteilnehmern betreffen. In diesen Fällen erscheint es zur Verstärkung der Abschreckungswirkung gerechtfertigt, dass Verbände den wirtschaftlichen Vorteil aus derartigen besonders gefährlichen rechtswidrigen Handlungen abschöpfen können.



Drucksache 441/04

... Für die Wirtschaft entstehen insgesamt keine messbaren Mehrkosten. Die Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungssystems für wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen führt einerseits zu einer Internalisierung der Kosten für die präventive Rechtskontrolle dieser Vereinbarungen. Dem steht andererseits die Entlastung von Bürokratiekosten gegenüber. Die Verbesserung der zivil- und bußgeldrechtlichen Sanktionen dient insbesondere der Abschreckung von Kartellrechtsverstößen. Gesetzeskonform handelnde Unternehmen haben nicht mit Mehrbelastungen zu rechnen.



Drucksache 155/03 (Beschluss)

... Defizite im Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen im Strafverfahren sind weder bekannt geworden, noch werden sie von der Kommission aufgezeigt. Die handelnden Organe sind dem Beschuldigten nach deutschem Prozessrecht zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Wird eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt, so sind entsprechende



Drucksache 2/17 PDF-Dokument



Drucksache 109/17 PDF-Dokument



Drucksache 187/17 PDF-Dokument



Drucksache 189/17 PDF-Dokument



Drucksache 236/16 PDF-Dokument



Drucksache 283/16 PDF-Dokument



Drucksache 291/17 PDF-Dokument



Drucksache 312/17 PDF-Dokument



Drucksache 367/15 PDF-Dokument



Drucksache 392/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.