[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Haupt- und Abgasuntersuchung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 265/11 (Beschluss)

... Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (OnBoardDiagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 4 Satz 2 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Nummer 12 FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Anlage 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 19 Absatz 1 Satz 7 - neu - StVZO

11. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO

12. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 21 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu - Absatz 1a - neu - StVZO

13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - § 52 Absatz 11 - neu - StVZO

14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO

15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO

16. Zu Artikel 2 Nummer 07 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - bis 16 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 15

Zu allen übrigen Nummern:

18. Zu Artikel 6 Nummer 23 - neu -, 24 - neu - und 25 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt

19. Zu Artikel 6a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 189.4 - neu -, 189.4.1 - neu - und 189.4.2 - neu - laufende Nummer 214 und laufende Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu - und 214a.2 - neu -

'Artikel 6a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 709/11 (Beschluss)

... Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (On Board Diagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 14 Absatz 1 Satz 1 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - Anlage 1 zu § 8a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV und Zu Artikel 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - FZV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10c - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10d - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7, Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3, Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV

Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 3 Anlage zu § 1 GebOSt

'Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

12. Zu Artikel 5a - neu - § 19 Absatz 1 Satz 6 - neu -,

'Artikel 5a Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

13. Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 709/15/11

... Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (On Board Diagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/15/11




Zu Artikel 3

'Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 265/1/11

... Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (OnBoardDiagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt-und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV *

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 4 Satz 2 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Anlage 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV *

9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 19 Absatz 1 Satz 6 - neu - StVZO * In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

10. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO * **

Zu Artikel 2 Nummer 03

11. a In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

12. b Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - § 52 Absatz 11 - neu - StVZO **

14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO *

15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO *

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

18. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

19. Zu Artikel 5 Nummer 6 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

20. Zu Artikel 5 Nummer 7 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

21. Zu Artikel 5 Nummer 8 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

22. Zu Artikel 5 Nummer 9 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

23. Zu Artikel 5 Nummer 10 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

24. Zu Artikel 5 Nummer 11 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

25. Zu Artikel 5 Nummer 12 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

26. Zu Artikel 5 Nummer 13 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

27. Zu Artikel 5 Nummer 14 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

28. Zu Artikel 5 Nummer 15 - neu - und Nummer 16 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *

29. Zu Artikel 6 Nummer 23 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt * In Artikel 6 ist der Nummer 22 folgende Nummer anzufügen:

30. Zu Artikel 6 Nummer 24 - neu - und 25 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt *


 
 
 


Drucksache 206/07

... d) Die unter d) bis j) vorgenommenen Anpassungen sind redaktionelle Folgeänderungen, bedingt durch die neu eingestellten Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 oder die mit der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 (BGBl. I S470) vorgenommenen Änderungen zur Zusammenfassung von Haupt- und Abgasuntersuchung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *

Artikel 1

Artikel 2

Anhang zu
Artikel 1 Nr. 5

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Definitionen der Partikelminderungsklassen

3. Anforderungen an Partikelminderungssysteme

3.1 Übereinstimmungskriterien

3.2 Aktive Einrichtungen

3.3 Kraftstoff

3.3.1 Kraftstoffqualität

3.3.2 Kraftstoffverbrauch

4. Prüfung eines Partikelminderungssystems

4.l Nachweis der kontinuierlichen Regeneration

4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors

4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen

4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus

5. Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme

5.1 Rückhaltegrad

5.2 Limitierte Schadstoffe

5.3 Rauchgastrübung

6. Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme

6.1 Rückhaltegrad

6.2 Limitierte Schadstoffe

6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen

6.3 Rauchgastrübung

7. Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie

7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien

7.2 Anforderungen an den Prüfmotor

7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand

7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie

7.4.1 Partikelemission

7.4.2 Rückhaltegrad

7.4.3 Rauchgastrübung

7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten

8. Genehmigung

9. Genehmigungsbehörde

10. Rücknahme der Genehmigung

11. Zusätzliche Anforderungen

11.1 Betriebsverhalten

11.2 Geräuschverhalten

11.3 Additivierung

11.4. Elektromagnetische Verträglichkeit

12. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem

12.1 Einbau

12.2 Abnahme

Anhang I
(zu Nr. 4, 5 oder 6)

Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen

Anhang IV
(zu Nr. 12.2)

Abnahme-bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

1. Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

2. Angaben zum Kraftfahrzeug

3. Angaben zum Partikelminderungssystem PMS

4. Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

Anhang V
( zu Nr. 4.2, 4.3 oder 6 ) Angepasster ESC-Zyklus

1. ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regeneriere den Systemen.

Begründung

I. Allgemeines

Finanzelle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zum Einleitungssatz

2. Zu Artikel 1

2.l Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht

2.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 Anlage XIV

2.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 Anlage XXVI

2.5 Zu Artikel 1 Nr. 5 Anlage XXVII

3. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.