Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *)

Vom ...

Es verordnen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, e und t des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs.l geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch [ (BGBl. I S....)], wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den ... 2007
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Anhang zu Artikel 1 Nr. 5

Anlage XXVII (zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4)

Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Abs. 6 oder Abs. 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Definitionen der Partikelminderungsklassen

Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüsteten Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse

3. Anforderungen an Partikelminderungssysteme

Der Antragsteller muss durch die in Nummer 4 und 5 oder 6 beschrieben Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in

3.1 Übereinstimmungskriterien

Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereiche ein kürzerer Abstand als maximaler Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder ähnliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.

3.2 Aktive Einrichtungen

Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die für das System nach Nr. 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden, so muss der Antragsteller nachweisen,

3.3 Kraftstoff

3.3.1 Kraftstoffqualität

Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen Nr. 1.1.

3.3.2 Kraftstoffverbrauch

Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nachgerüsteten Zustand maximal 4% über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach Nr. 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nr. 6.2.1 für periodisch regenerierende Systeme.

4. Prüfung eines Partikelminderungssystems

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt system- bzw. familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich. D.h., pro Verwendungsbereich erfolgt eine Systemprüfung.

Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1 oder Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.

4.l Nachweis der kontinuierlichen Regeneration

Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 % über 25 Prüfzyklen als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.

Die Varianz berechnet sich wie folgt:

Varianz = Standardabweichung X(n)
Mittelwert X(n)

mit:

Standardabweichung = nΣx2 +(x)2
n2

und:

mit:

4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors

Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechenden Motorenfamilie stammen.

Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerationsverhaltens erfolgen.

4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen

Ungeregelte Partikelsysteme nach Nr. 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des Regenerationsverhaltens zu unterziehen.

Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks oder über eine Zeitdauer von maximal 100 h. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach 50 h innerhalb eines Zeitraumes von 30 min der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereiches von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von 180°C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 % - 75 % der Nenndrehzahl der Prüfmotors.

Nach Erreichung der Systembeladung oder nach maximal 100 h wird eine Regeneration eingeleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 % für die gasförmigen Emissionen und 20 % für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.

Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als unkritisch einzustufen sind.

Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungssystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.

4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus

Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 152 S.11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.

5. Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.

Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

5.1 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad muss im nachgerüsteten Zustand

erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 - (PTNg / PTS)

5.2 Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NO") müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2 / NOx Verhältnis ist für den Ausgangs-und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2- /NOx - Analysator erfolgen.

5.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 152 S.11) ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

6. Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme

Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I

Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:

mit:

Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung herangezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer Mittelwertbildung zusammengefasst werden.

Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der Antragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.

Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten werden.

6.1 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand

erreichen.

Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt:

6.2 Limitierte Schadstoffe

Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOX) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nr. 6.2.1 im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2 / NOx - Verhältnis ist entsprechend Nr. 5.2 für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.

6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen

Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt bestimmt:

mit:

6.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 152 S.11) ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7. Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie

Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nr. 7.1 gebildet werden.

7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien

7.2 Anforderungen an den Prüfmotor

Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.

Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit "On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät ( z.B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

Hat der Prüfmotor keine AGR, darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das PMS keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.

7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand

Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelten und geregelten Partikelminderungssysteme dargestellt.

7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereiche gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

7.4.1 Partikelemission

Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.

7.4.2 Rückhaltegrad

Der Rückhaltegrad muss im nachgerüsteten Zustand

erreichen.

7.4.3 Rauchgastrübung

Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. l) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.

7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten

Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten

8. Genehmigung

Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine a) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder b) Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21 erforderlich.

9. Genehmigungsbehörde

10. Rücknahme der Genehmigung

Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.

11. Zusätzliche Anforderungen

11.1 Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelrückhaltesystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

11.2 Geräuschverhalten

Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schalldämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet werden.

11.3 Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

11.4. Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

12. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem

12.1 Einbau

12.2 Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind a. von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder b. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV zu bestätigen.

Anhang I (zu Nr. 4, 5 oder 6)

 




Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII

  •  
     
    Fahrzeughersteller:
    Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
     
     
    1234
    Typ-SchlüsselnummerEmissions-SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsklasse
     
     

    Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug / die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend den Vorgaben im Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.

    Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.

    Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3000 m-1 ansonsten von 200.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

     
     
    Technischer Dienst:
    Datum , Unterschrift:
     
     

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme
und erforderliche Unterlagen

 

Anhang IV (zu Nr. 12.2)




Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

  • 1. Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

    • 1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreien Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt *) worden .
    • 1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
    • 1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysator war
      • - nicht erforderlich *)
      • - erforderlich und ist vorgenommen worden *)
  • 2. Angaben zum Kraftfahrzeug

    • 2.1 Amtliches Kennzeichen:
      2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
      2.3 Fahrzeughersteller:
      2.4 Typ:
      2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
      2.6 Datum der Erstzulassung:
      2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
  • 3. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)

    • 3.1 Hersteller des PMS:
      3.2 Typ/Ausführung:

      3.3 Genehmigungsnummer:

      • 3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO *),
      • 3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug *)
  • 4. Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

    4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nr. 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" wie folgt zu kennzeichnen:

    - "PMK 0 nachger. m. Typ: (); KBA (), ab ()" *)
    - "PMK 1 nachger. m. Typ: (); KBA (), ab ()" *)
    - "PMK 2 nachger. m. Typ: (); KBA (), ab ()" *)
     
     
    Ausführende Stelle:
    (Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
     
     
    Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person


    *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

 

Anhang V ( zu Nr. 4.2, 4.3 oder 6 )
Angepasster ESC-Zyklus

1. ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regeneriere den Systemen.

Begründung

I. Allgemeines

Der mit der Inkraftsetzung der 29. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287) eingeschlagene Weg zur Verminderung der Partikelemissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor wird mit dieser Verordnung weiter ausgebaut. Diesmal steht die Verminderung der Partikelemissionen von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten, die mit Dieselmotor angetrieben werden, im Vordergrund. Zudem wird der vom Bundesrat gefassten Entschließung zu Personenkraftwagen, die die Anforderungen der Abgasstufe Euro 1 einhalten (Drucksache 812/05(B) HTML PDF ), Rechnung getragen. Insgesamt wird damit der vom Bundesrat unter B Nr. 2 gefassten Entschließung (Drucksache 162/06(B) HTML PDF ) entsprochen.

Aus EG-rechtlichen Gründen sind auch diese Maßnahmen zur weiteren Absenkung der Partikelemissionen nur auf freiwilliger Basis zu verwirklichen. Mit der Verordnung werden dazu in Anlage XIV "Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge" zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung "Partikelminderungsklassen" eingefügt und insgesamt 6 Partikelminderungsklassen (PMK 01 - PMK 4) definiert. Diese sind erforderlich, um eine sachgerechte Zuordnung der Nutzfahrzeuge sowie die der mobilen Maschinen und Geräte in Analogie zu den Schadstoffklassen sicherzustellen.

Um die Belange der so genannten "Euro-1-Pkw" - einschließlich der schweren Personenkraftwagen der Gruppen II und III - angemessen bedienen zu können, mussten zwei neue Minderungsstufen (Stufe PM 01 und Stufe PM 0) definiert und vor die bereits seit Februar 2006 geltende Stufe PM 1 in der Anlage XXVI eingestellt werden. Die vergleichbare Lösung für die entsprechenden, leichten Nutzfahrzeuge, bilden die Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0.

Für die Festlegung der technischen Anforderungen im Einzelnen, die die schweren Nutzfahrzeuge sowie die mobilen Maschinen und Geräte und die für eine Nachrüstung entwickelten Partikelminderungssysteme (z.B. Partikelfilter) einhalten müssen, wird die neue Anlage XXVII eingefügt. In ihr sind auch Anforderungen an Dauerhaltbarkeit und Reinigungswirkung der zum Einsatz vorgesehen Partikelminderungssysteme festgelegt.

Die Anforderungen der Anlage XXVI können nunmehr sinngemäß auch für leichte Nutzfahrzeug der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 fallen, angewendet werden. Zudem ist erlaubt worden, den Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge zu erweitern. Bezogen auf das Einzelfahrzeug lassen sich damit die Kosten für die Entwicklung und Genehmigung eines Partikelminderungssystems verringern.

Mit der Verordnung werden somit weitere verkehrsrechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten geschaffen, auf die in anderen Gesetzen oder Verordnungen bei der Gewährung von Benutzervorteilen wie beispielsweise kraftfahrzeugsteuerliche Ermäßigungen, Bestimmungen zur Festlegung der Maut oder Ausnahmen von Fahrverboten in bestimmten Zonen Bezug genommen werden kann. Die Verordnung leistet einen Beitrag zur raschen Marktdurchdringung mit entsprechenden Kraftfahrzeugen.

Finanzelle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:

Kosten entstehen eventuell beim Kraftfahrt-Bundesamt und in den Verkehrsbehörden der Länder; die Höhe lässt sich jedoch nicht beziffern: Die beim Kraftfahrt-Bundesamt entstehenden Mehrausgaben sowie etwaiger Mehrbedarf an Planstellen/ Stellen werden im Einzelplan 12 gedeckt. Bei den Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte durch einen erhöhten Vollzugsaufwand erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zum Einleitungssatz

Die Verordnung ist nach § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes sowie nach § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

2. Zu Artikel 1

2.l Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Ergänzung der Inhaltsübersicht um die Überschrift der neuen Anlage XXVII. 2.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48)

Die Änderung und Ergänzung des § 48 ist notwendig, um die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten maßgeblichen Anlagen, was insbesondere für die Anlage XXVII zutrifft, mit dem Regelungsteil der StVZO zu verknüpfen. Dies ist aus rechtssystematischen Gründen angezeigt.

2.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 (Anlage XIV)

2.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage XXVI)

2.5 Zu Artikel 1 Nr. 5 (Anlage XXVII)

In der neu aufgenommenen Anlage XXVII sind die technischen Anforderungen und die administrativen Bestimmungen zusammengefasst, die für Partikelminderungssysteme gelten, die für eine Nachrüstung von Nutzfahrzeugen, schweren Wohnmobilen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind und die mit Motoren angetrieben werden, die die Bestimmungen der Richtlinie 88/77/EWG bzw. ihrer Nachfolgerichtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG einhalten.

Für Nutzfahrzeuge, schwere Wohnmobile oder mobilen Maschinen und Geräte sind insgesamt 6 Partikelminderungsklassen (PMK) definiert worden. Die Anforderungen für Partikelminderungssysteme nach Anlage XXVII sind bisher jedoch nur für die Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 und PMK 2 relevant. Entsprechend genehmigten Partikelminderungssystemen sind für eine Nachrüstung von Kraftfahrzeugen vorgesehen, die zur Schadstoffklasse S l, S 2 oder S 3 gehören.

Der Wirkungsgrad von Partikelminderungssystemen wird grundsätzlich und im Wesentlichen durch seine Fähigkeit zur Regeneration bestimmt. Der Prüfablauf für Partikelminderungssysteme, die für die klassische Nachrüstung von Nutzfahrzeugen, schwere Wohnmobilen oder mobilen Maschinen und Geräte entwickelt werden, ist daher zunächst so gewählt, dass das System im Hinblick auf seine Funktion und seinen Wirkungsgrad im ETC- bzw. NRTC-Zyklus getestet wird. Um das Regenerationsverhalten ungeregelter Systeme überprüfen zu können, ist eine weitere Prüfung über eine Systembeladung und Einleitung der Regeneration vorgegeben. Auf die entsprechende, für "Pkw-PMS" geltende Begründung zur Anlage XXVI wird hingewiesen.

Zur Begrenzung der Anzahl kostenaufwändiger Tests sind die Vorgaben für die Bildung der Systemfamilien so getroffen, dass im allgemeinen mit nicht mehr als 1 bis 3 Zertifizierungen ein erheblicher Teil des verfügbaren Nachrüstungspotential abgedeckt werden kann.

Eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO wird zwingend für die zur Nachrüstung vorgesehenen Partikelminderungssysteme vorgeschrieben. Damit soll ein ausreichend hoher Qualitätsstandard sichergestellt werden. Auf die entsprechende Begründung zur Anlage XXVI wird auch hier hingewiesen.

Die mit Partikelminderungssystem nachgerüsteten Kraftfahrzeuge sollen bei entsprechendem Nachweis durch einen Eintrag im Feld "Bemerkungen" in Ziffer 33 (alt) oder Ziffer 22 (neu) der Fahrzeugpapiere gekennzeichnet werden (z.B. "PMK 1 nachger. m. Typ: ...; KBA ... ab (Datum)").

3. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.