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198 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hygienische"


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Drucksache 18/1/20

... In Nummer 3 ist der abschließende Punkt durch die Wörter ", soweit dies nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des durch die Flaschenrückgabe gewonnenen Rezyklats führt und soweit nicht hygienische Bedenken entgegenstehen." zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 160/1/20

... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der



Drucksache 157/1/20

... Dies schafft für den Jäger und die zuständige Behörde einen Mehraufwand, der nicht durch lebensmittelhygienische Belange gerechtfertigt werden kann. Die vorgesehene Ergänzung des § 6 der Tier-LMÜV soll eine wechselseitige Anerkennung der Schulung, die zur Übertragung der Probenahme notwendig ist, zwischen den Behörden ermöglichen.



Drucksache 18/20 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Erhebung von Einwegpfand auf alle Getränkedosen und alle Einweg-Kunststoffflaschen unabhängig von den darin abgefüllten Getränkearten ausgedehnt wird, soweit dies nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des durch die Flaschenrückgabe gewonnenen Rezyklats führt und soweit nicht hygienische Bedenken entgegenstehen, und dass darauf hingewirkt wird, dass keine Additive mehr zugegeben werden, die die Recyclingfähigkeit behindern. Eine sortenreine Sortierung muss sichergestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen


 
 
 


Drucksache 160/20 (Beschluss)

... Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der



Drucksache 86/20

... (7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des



Drucksache 157/20 (Beschluss)

... Dies schafft für den Jäger und die zuständige Behörde einen Mehraufwand, der nicht durch lebensmittelhygienische Belange gerechtfertigt werden kann. Die vorgesehene Ergänzung des § 6 der Tier-LMÜV soll eine wechselseitige Anerkennung der Schulung, die zur Übertragung der Probenahme notwendig ist, zwischen den Behörden ermöglichen.



Drucksache 590/19

... (TrinkwV), der mit der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) angefügt worden ist, dürfen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit den Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes gilt für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV). Durch die Regelung sollen unnötige trinkwasserhygienische Risiken vermieden werden.



Drucksache 584/19 (Beschluss)

... Entgegen der Begründung ist auf die Nennung der hygienischen Anforderungen an das Raumklima zu verzichten. Hygienische Anforderungen, ein der Nutzung entsprechender Wärmeschutz sowie der Schutz gegen schädliche Einflüsse sind bauordnungsrechtliche Anforderungen zur Gefahrenabwehr aufgrund §§ 3, 13 und 15 Musterbauordnung. Eine Vermischung der bauordnungsrechtlichen mit den klimaschutzrechtlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sollte vermieden werden.

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Drucksache 584/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG

6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG

7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG

9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG

10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG

11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG

12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG

13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG

14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG

15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG

16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG

17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG

18. Zu Artikel 1 § 45 GEG

19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG

20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG

21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG

22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG

23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG

24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG

25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG

26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG

27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG

28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG

29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG

30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG

31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG

32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG

33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG

34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG

35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG

36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG

37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG

38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG

39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG

40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG

41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG

42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG

43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG

44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG

45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG

46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG

47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG

48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG

49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG

50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG

51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG


 
 
 


Drucksache 523/19

... Zu den Tätigkeiten gehören aber auch Arbeiten beim Bau und der Sanierung von Krankenhäusern und im Elektrobereich, insbesondere bei der Verarbeitung leitfähiger oder isolierende Estriche. Fehlerhafte Arbeiten können in diesen Fällen die Funktion medizinischer Geräte einschränken oder Probleme bei den hygienischen Anforderungen verursachen. Im Bereich der Herstellung von Industrieböden und hochbelasteten Estrichen z.B. bei Hochregallagern, Produktions- und Lagerhallen kann ein unsachgemäß verarbeiteter Estrich brechen mit entsprechenden Folgeschäden, z.B. der Gefahr von Unfällen bei der Standsicherheit von Regalen in Hochregallagern. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf Renovierungsmaßnahmen und dem Bereich der fachgemäßen Entsorgung und dem Rückbau belasteter Bauprodukte (vor allem Asbest). Der Umgang und das Bewusstsein der Gefahren durch solche schädlichen Stoffe hat sich in der Gesellschaft deutlich geändert, auch wurde das Umweltrecht deutlich stärker reglementiert. Daher ist in Handwerken, in denen der Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen dazu gehört, ein Nachvollziehen dieser stärkeren Reglementierung geboten. Den Veränderungen im Tätigkeitsbereich der Estrichleger trägt die Ausbildungsverordnung von 1999 mit Änderungsverordnungen von 2004 und 2009 Rechnung. Insbesondere das Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz sowie der Umgang mit



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung zur Steigerung der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs beizutragen sowie mit verschiedenen Ansätzen zur Bevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen diese Mobilitätsform zu stärken. Hierdurch werden wichtige Rechtsgrundlagen geschaffen, die dabei helfen werden, den Individualverkehr nachhaltiger und klimagerechter zu gestalten sowie die lufthygienische Situation in Ballungsräumen weiter zu verbessern.



Drucksache 584/19

... rechts zum Schutz der Gesundheit notwendigen Sicherstellung einer ausreichenden Tageslichtversorgung von Arbeitsräumen. So muss etwa auch bei der Erfüllung der Anforderungen des GEG an Zirkulationspumpen (§ 63 Absatz 2), die einen energiesparenden Betrieb der Warmwasseranlage sicherstellen sollen, der aus Sicht des Trinkwasserrechts zum Schutz der Gesundheit zu gewährleistende hygienisch sichere Betrieb der Warmwasseranlage beachtet werden. So ist nach § 17 Absatz 1 der



Drucksache 335/19

... 1. unter hygienischen Bedingungen,



Drucksache 468/18

... Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie nicht unter Absatz 1 oder § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende Einrichtungen, Wohngruppen und sonstige gemeinschaftliche Wohnformen zur Intensivpflege (ambulante Intensivpflegeeinrichtungen) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden."



Drucksache 543/18

... Durch Aufnahme der Gesäugeleiste von Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, in § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird klargestellt, dass dieser Teil des Schlachtkörpers bei der Feststellung des für die Preisermittlung maßgeblichen Schlachtgewichts ausgenommen ist. Hierdurch w i.d.R. chtsklarheit im Zusammenhang mit der in der Praxis häufig umstrittenen Preisermittlung geschaffen, nachdem bislang diverse Schlachtbetriebe Gesäugeleisten entweder generell oder, wenn diese laktierend waren, aus hygienischen Gründen entfernt haben.



Drucksache 369/18 (Beschluss)

... - "Lebensmittelbezug": § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet die Behörden zur Information der Öffentlichkeit "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Fut-termittelunternehmens". In der Rechtsprechung wurde die Frage unterschiedlich diskutiert, ob dies einen konkreten Bezug des Verstoßes zu dem zu nennenden Lebensmittel/Futtermittel voraussetzt (vgl. Boch, LFGB, § 40 Rn. 34). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tendiert in seinem Beschluss vom 18. März 2013 (9 CE 12.2755) zu der Auffassung, dass eine Information über Hygienemängel nach § 40 Absatz 1a Nummer 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen kann, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Mehrere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hatten diese Frage anders beurteilt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber ist deshalb zwingend erforderlich.



Drucksache 376/6/18

... (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie nicht unter Absatz 1 oder § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende Einrichtungen und gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Dienstleistungen der ambulanten Intensivpflege erbracht werden (ambulante Intensivpflegeeinrichtungen), können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden."



Drucksache 369/1/18

... - "Lebensmittelbezug": § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet die Behörden zur Information der Öffentlichkeit "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens". In der Rechtsprechung wurde die Frage unterschiedlich diskutiert, ob dies einen konkreten Bezug des Verstoßes zu dem zu nennenden Lebensmittel/Futtermittel voraussetzt (vgl. Boch, LFGB, § 40 Rn. 34). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tendiert in seinem Beschluss vom 18. März 2013 (9 CE 12.2755) zu der Auffassung, dass eine Information über Hygienemängel nach § 40 Absatz 1a Nummer 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen kann, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Mehrere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hatten diese Frage anders beurteilt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber ist deshalb zwingend erforderlich.



Drucksache 376/2/18

... (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie nicht unter Absatz 1 oder § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende Einrichtungen, Wohngruppen und sonstige gemeinschaftliche Wohnformen zur Intensivpflege (ambulante Intensivpflegeeinrichtungen) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden."



Drucksache 152/17

... Die Elimination von nrM im Wasserwerk stößt teilweise auf große technische Probleme bei der Aufbereitung. In Einzelfällen wurde deshalb von den Gesundheitsämtern eine Verteilung von Trinkwasser mit erhöhten Werten von nrM aus trinkwasserhygienischen Gründen untersagt. Auch im Hinblick auf das im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) verankerte Ziel, die gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) für nrM bis 2018 für neue Einträge nicht zu überschreiten, wird in Nummer 2.4 die Verpflichtung eingeführt, das Grundwasser dort, wo es durch die Anwendung von Pflanzenschutzmittel belastet sein kann, auch auf nrM zu untersuchen. Entsprechende Untersuchungsprogramme und Ursachenaufklärungen sind heute schon gängige Praxis im Vollzug der Länder, wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser beurteilt werden können (vgl. Anlage 4 Nummer 2.1.1).



Drucksache 242/17 (Beschluss)

... Bei Nassabscheidern, die im Durchlaufbetrieb betrieben werden, können sich Mikroorganismen kaum signifikant vermehren. Die ausschließliche Verwendung von Frischwasser garantiert einen ausreichend hygienischen Betrieb.



Drucksache 455/17 (Beschluss)

... Obwohl eine Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Regelungen für Schwimm- oder Badeteiche (Kleinbadeteiche) durchaus bestand, wurde damals (2002) von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht, da der damalige vorliegende wissenschaftliche Kenntnisstand es nicht erlauben würde, konkrete Anforderungen an die Qualität des Wassers in solchen künstlich angelegten Badeteichen festzulegen, die das gesundheitliche Risiko bis auf ein vertretbares Maß reduzieren würden. Insoweit bestand entsprechender Forschungsbedarf. Es wurde hingegen "nur" auf eine Empfehlung des UBA "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche" (vgl. Bundesgesundheitsbl-GesundheitsforschGesundheitsschutz 6-2003) verwiesen. Mit der oben genannten Bitte zur Anpassung der Rechtsverordnung an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, können Regelungen auch zu Schwimm- oder Badeteichen im erforderlichen Umfang aufgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten


 
 
 


Drucksache 455/1/17

... Obwohl eine Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Regelungen für Schwimm- oder Badeteiche (Kleinbadeteiche) durchaus bestand, wurde damals (2002) von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht, da der damalige vorliegende wissenschaftliche Kenntnisstand es nicht erlauben würde, konkrete Anforderungen an die Qualität des Wassers in solchen künstlich angelegten Badeteichen festzulegen, die das gesundheitliche Risiko bis auf ein vertretbares Maß reduzieren würden. Insoweit bestand entsprechender Forschungsbedarf. Es wurde hingegen "nur" auf eine Empfehlung des UBA "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche" (vgl. Bundesgesundheitsbl-GesundheitsforschGesundheitsschutz 6-2003) verwiesen. Mit der oben genannten Bitte zur Anpassung der Rechtsverordnung an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, können Regelungen auch zu Schwimm- oder Badeteichen im erforderlichen Umfang aufgenommen werden.



Drucksache 476/16

... Durch die Einfügung wird klargestellt, dass die tierseuchenhygienische gebotene Aufbewahrung verendeter Tiere am Ort des Geschehens keine Sammlung oder Lagerung im Sinne dieses Genehmigungstatbestandes darstellt.



Drucksache 118/1/16

... Dieses von der Behörde als beseitigungspflichtig deklarierte Wild sollte aus tierseuchenhygienischen Gründen auf jeden Fall der Melde-, Überlassungsund damit auch Beseitigungspflicht unterliegen. Deshalb sollte in § 7 Absatz 3 Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 5 genommen werden.



Drucksache 457/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die im Gesetz enthaltene Regulierung des Prostitutionsgewerbes als wichtigen und notwendigen Schritt zur Verbesserung der Situation von Menschen, die in der Prostitution tätig sind. Die Einführung einer Erlaubnispflicht, die sich auf Betreiberzuverlässigkeit, Betriebskonzepte und Mindestanforderungen an gesundheitliche, hygienische und räumliche Arbeitsbedingungen bezieht, ist eine notwendige Ergänzung des Prostitutionsgesetzes von 2002. Sie entspricht auch den Forderungen des Bundesrates, die dieser bereits mit Beschluss vom 11. April 2014 formuliert hat (vgl. BR-Drucksache 71/14(B)).



Drucksache 403/16

... Die ständige Bereitstellung von manipulier- und veränderbarem Material zusätzlich zur Einstreu ist entscheidend, um dem Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vorzubeugen. Gerade in den ersten 1 bis 2 Lebenswochen erkunden die Tiere mit dem Schnabel alles "fressbar" Erscheinende. Daher sollte vom 1. Lebenstag an veränderbares Beschäftigungsmaterial (z.B. Futter auf Kükenpapier, Luzerne oder Hobelspäne) angeboten werden. Ein solches Angebot regt gleichzeitig zum Scharren an. Spätestens ab Zugang zum gesamten System sollten auch Picksteine bereitgestellt und andere Materialien (z.B. Möhren, Heu oder Luzerne) über Draht oder Futter-Ergänzungskörbe angeboten werden. Ferner wirken sich Getreidekörnergaben in die Einstreu positiv aus (ab 10. Lebenswoche). Die Beschäftigungsmaterialien sollten regelmäßig erneuert bzw. gewechselt werden um die Attraktivität für die Tiere zu erhalten. Insbesondere zum Zeitpunkt des Gefiederwechsels muss auf ein attraktives Angebot von Beschäftigungsmaterial geachtet werden. Grundsätzlich ist bei der Auswahl der Materialien darauf zu achten, dass sie hygienisch und



Drucksache 75/16

... erfasst die vorliegende Verordnung auch den Bereich außerhalb der Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren. Sie erfasst außerdem bereits Besiedelungen mit den aufgeführten Carbapenemresistenten Erregern. Ferner erfolgt mit der Meldepflicht nach der Verordnung eine unmittelbare Information des Gesundheitsamtes über die Einzelfälle. Das Gesundheitsamt kann auf dieser Grundlage frühzeitig reagieren, etwa im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 23 Absatz 6



Drucksache 490/16

... Versicherte bedürfen einer Wundbehandlung, die dem aktuellen Stand der Versorgung entspricht und individuell angepasst ist. Der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu. Sie erfordert ein hohes Maß an fachlicher und vor allem auch hygienischer Kompetenz. Dem trägt die vorliegende Änderung Rechnung, indem der G-BA dies in seiner Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege zu regeln hat. Dies spiegelt insbesondere die aktuellen Entwicklungen in der Wundversorgung wider. Die Krankenkassen haben auf eine möglichst flächendeckende Versorgung hinzuwirken. Dabei dient die Stärkung der ambulanten Wundversorgung der Vermeidung von Krankenhausaufenthalten. Vor allem älteren Patientinnen und Patienten soll ermöglicht werden, länger in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben.



Drucksache 118/16 (Beschluss)

... Dieses von der Behörde als beseitigungspflichtig deklarierte Wild sollte aus tierseuchenhygienischen Gründen auf jeden Fall der Melde-, Überlassungsund damit auch Beseitigungspflicht unterliegen. Deshalb sollte in § 7 Absatz 3 Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 5 genommen werden.



Drucksache 403/1/16

... Aus hygienischen Gründen sollten die Tiere keinen Kontakt mit ihren Ausscheidungen haben. Vergleichbare Anforderungen gelten auch für Legehennen (vgl. § 13a Absatz 7 letzter Halbsatz).



Drucksache 24/15

... Menschenunwürdige Haftbedingungen wurden durch den EGMR insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Überbelegung der Zellen sowie die hygienischen Verhältnisse angenommen, wobei auch das Alter und der Gesundheitszustand der verurteilten Person zu berücksichtigen sind. Nach Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 Grundrechtecharta müssen sich die staatlichen Behörden demnach vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit seiner Menschenwürde vereinbar sind. Die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme darf Gefangene keiner Bedrängnis oder Notlage unterwerfen, deren Intensität das unvermeidliche Maß an Leiden übersteigt, das mit einer Inhaftierung einhergeht. Die Gesundheit und das Wohlbefinden von Gefangenen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft unter anderem dadurch angemessen sichergestellt werden, dass eine notwendige ärztliche Behandlung gewährleistet wird (EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 219 ff., EGMR, No. 30210/96, Urteil vom 26. Oktober 2000, Kudla ./. Polen, Ziffer 90 ff.; EGMR, No. 43517/09, Urteil vom 8. Januar 2013, Torreggiani und andere ./. Italien, Ziffer 65 bis 69). Zwar sind für die Rechtsordnungen und Strafverfahren aller EU-Mitgliedstaaten die Normen der EMRK maßgebend und sie müssen bei der Anwendung von Unionsrecht die EU-Grundrechtecharta beachten, trotzdem weichen die Verhältnisse in den verschiedenen Vollstreckungseinrichtungen erheblich voneinander ab und es ist nicht immer klar, wie in den einzelnen Mitgliedstaaten den Normen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta genüge getan wird (vgl. Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum - Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs St11658/11, S. 3 und 4). Allein das Vorhandensein innerstaatlicher Gesetze und der Beitritt zu internationalen Verträgen, welche den Respekt für fundamentale Menschenrechte garantieren, sind für sich genommen daher grundsätzlich nicht ausreichend, adäquaten Schutz gegen das Risiko von Misshandlungen sicherzustellen (vgl. EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 353).



Drucksache 629/15 (Beschluss)

... 2. die Anforderungen an die Gütesicherung (Anforderungen an düngerechtliche Vorgaben und Nachweispflichten, Analyseverfahren, Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und hygienischen Unbedenklichkeit) erfüllt,



Drucksache 410/15

... Da eine bundesgesetzliche umfassende Transparenzregelung zeitnah nicht zu erwarten und derzeit nicht absehbar ist, wann und mit welchen genauen inhaltlichen Ausgestaltungen diesbezügliche europarechtliche Regelungen in Kraft treten werden, soll durch die angestrebte Gesetzesänderung für die Länder eine sichere Grundlage zum Erlass eigener Regelungen zum Aushang amtlicher Kontrollberichte in den Lebens- und Futtermittelunternehmen geschaffen werden. Diese Regelung dient damit dem Ziel, bis zur Einführung eines - weiterhin angestrebten - bundeseinheitlichen und umfassenden Transparenzmodells zeitnah im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes mehr Transparenz durch landesgesetzliche Regelungen aufgrund der Einräumung eines ausdrücklichen Regelungsvorbehalts zu ermöglichen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Möglichkeit der Länder zum Erlass eigener Regelungen über den Aushang amtlicher Kontrollberichte ist im Vergleich zum Erlass weitergehender Regelungen beispielsweise der Veröffentlichung im Internet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem das mildere Mittel. Durch den Aushang der amtlichen Kontrollberichte in den jeweiligen Betriebsstätten werden im Interesse einer mündigen Verbraucherin und eines mündigen Verbrauchers, die ihre bzw. der seine Konsumentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen treffen will, die jeweils unmittelbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, sich über die hygienischen Zustände des aufgesuchten Lebensmittelunternehmens informieren zu können, wobei jedoch eine immer wieder vorgebrachte "Prangerwirkung" durch eine jedermann und jederzeit abrufbare Veröffentlichung im Internet vermieden wird.



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... Eine Ergänzung des § 115 SGB XI im Hinblick auf konkrete gesetzliche Vorgaben an die Selbstverwaltung für die inhaltliche Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen ist insbesondere insoweit erforderlich, als aa) konkretere Vorgaben für die Auswahl der in die Prüfung einzubeziehenden Pflegebedürftigen gemacht werden und bb) nähere Vorgaben zur Bewertungssystematik gemacht werden, um das gegenwärtige System der Mittelwertbildung künftig auszuschließen und gute oder sehr gute Noten bei schlechten Bewertungen wegen gravierender Mängel in der pflegerischen oder medizinischen Versorgung sowie gravierender hygienischer Mängel in der jeweiligen Einzelbewertung sowie der Gesamtnote zu verhindern.



Drucksache 629/1/15

... 2. die Anforderungen an die Gütesicherung (Anforderungen an düngerechtliche Vorgaben und Nachweispflichten, Analyseverfahren, Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und hygienischen Unbedenklichkeit) erfüllt,



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... Der geänderte Satz 3 soll sicherstellen, dass die in der weiteren Zone von Schutzgebieten ansässigen tierhaltenden Landwirte das energetische Potenzial des in ihren Tierhaltungen anfallenden Wirtschaftsdüngers weiterhin auch für die Biogaserzeugung nutzen können. Durch die vorgesehene Volumenbeschränkung könnte ansonsten insbesondere bei mittleren und größeren Tierhaltungen die vollumfängliche Vergärung der ohnehin anfallenden Gülle (einschl. Festmist) ausgeschlossen sein. Auf Grund der Tatsache, dass durch die anaerobe Vergärung der hygienische Status von tierischen Ausscheidungen nachweislich verbessert wird, ist hier ein erhöhtes Hygienerisiko im Vergleich zum Status Quo nicht zu befürchten.



Drucksache 223/1/14

... b) nähere Vorgaben zur Bewertungssystematik gemacht werden, um das gegenwärtige System der Mittelwertbildung künftig auszuschließen und gute oder sehr gute Noten bei schlechten Bewertungen wegen gravierender Mängel in der pflegerischen oder medizinischen Versorgung sowie gravierender hygienischer Mängel in der jeweiligen Einzelbewertung sowie der Gesamtnote zu verhindern.



Drucksache 71/14 (Beschluss)

... a) An erster Stelle steht damit eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Begriff der Prostitutionsstätte, insbesondere im Hinblick auf neue, durch das Internet ermöglichte und begünstigte Formen von Prostitution (Vermittlung sexueller Dienstleistungen, Veranstaltungen), zu definieren. Darüber hinaus ist bei der Ausgestaltung der Regelungen auf den spezifischen Charakter der Prostitutionsstätte abzustellen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiberinnen und Betreiber sowie Mindestanforderungen an gesundheitliche, hygienische und räumliche Bedingungen sollten in diesem Rahmen festgelegt werden.



Drucksache 223/14 (Beschluss)

... b) nähere Vorgaben zur Bewertungssystematik gemacht werden, um das gegenwärtige System der Mittelwertbildung künftig auszuschließen und gute oder sehr gute Noten bei schlechten Bewertungen wegen gravierender Mängel in der pflegerischen oder medizinischen Versorgung sowie gravierender hygienischer Mängel in der jeweiligen Einzelbewertung sowie der Gesamtnote zu verhindern.



Drucksache 150/13

... 25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,



Drucksache 149/13 (Beschluss)

... 3. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankungen unter Berücksichtigung des Standes der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft oder der guten hygienischen Praxis in der Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der Tiere anordnen, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, der Hygiene, der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, der Ausstattung der Ställe sowie deren Einrichtung und Besatzdichte,



Drucksache 175/13

... Anordnung der Anlagen und Einrichtungen überwiegend ungünstig (lange Transportwege, häufige Überhebungen, meist mechanisch); Zustand mangelhaft; hohe Gefahr der Entmischung / Verschleppung, mangelnde oder fehlende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen; Gefahr von Kontaminationen hoch; hygienische Bedingungen mangelhaft; kein Nachweis der Mischhomogenität vorhanden



Drucksache 147/13

... 2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit infektiologische oder hygienische Regelungsinhalte betroffen sind."



Drucksache 755/13 (Beschluss)

... Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, dass auch in der deutschen Fassung der Richtlinie zum Ausdruck kommt, dass sich die Regelung nur auf leichte Kunststofftragetaschen bzw. -tüten bezieht. Leichte Kunststofftüten, die beim Verkauf unverpackter Ware angeboten werden und die eine Funktion beispielsweise als hygienischer Schutz oder als Feuchtigkeitssperre haben, sind vom Regelbereich auszuschließen.



Drucksache 752/13

... Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Spektrum der Tierseuchen, auf die im Falle u.a. vermehrten Verendens zu untersuchen ist, erweitert. Insbesondere Ausbrüche von Brucellose in jüngerer Vergangenheit in Freilandhaltungen haben deutlich gemacht, dass der Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen ein seuchenhygienisches Risiko darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass Aujeszkysche Krankheit in der Wildschweinepopulation weit verbreitet ist und die Hausschweinebestände amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit sind, sollten Schweine in Betrieben mit Auslaufhaltung sowie in Betrieben mit Freilandhaltung im Falle von gehäuftem Verenden neben Schweinepest auch auf Aujeszkysche Krankheit und Brucellose untersucht werden. Im Hinblick auf das Probenmaterial wird auf die vom Friedrich-Loeffler-Institut herausgegebene Amtliche Methodensammlung verwiesen.



Drucksache 641/1/13

... 22. Die vorgesehenen Auflagemöglichkeiten sind zu allgemein gefasst und nicht auf die speziellen Erfordernisse und typischen Gefährdungspotenziale des Prostitutionsgewerbes zugeschnitten. Nicht erwähnt werden beispielsweise Mindestanforderungen an gesundheitliche, hygienische oder räumliche Bedingungen, unter denen Prostitution in Einrichtungen ausgeübt werden sollte.



Drucksache 475/13

... "(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert."



Drucksache 755/1/13

... Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, dass auch in der deutschen Fassung der Richtlinie zum Ausdruck kommt, dass sich die Regelung nur auf leichte Kunststofftragetaschen bzw. -tüten bezieht. Leichte Kunststofftüten, die beim Verkauf unverpackter Ware angeboten werden und die eine Funktion beispielsweise als hygienischer Schutz oder als Feuchtigkeitssperre haben, sind vom Regelbereich auszuschließen.



Drucksache 149/1/13

... 3. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankungen unter Berücksichtigung des Standes der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft oder der guten hygienischen Praxis in der Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der Tiere anordnen, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, der Hygiene, der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, der Ausstattung der Ställe sowie deren Einrichtung und Besatzdichte,



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